Rechtsanwalt Michael Horak, Dipl.-Ing. (Elektrotechnik), LL.M. (Europarecht)
 iplaw- trademark law trademark lawyer ip lawyer ip attorney patent application trade secret germany european trade mark registered file an application trademark name logo intellectual property law ip lawyer ip specialist

 Muster  Gesetze  IP-Gerichte  Urteile  Kontakt  Vollmacht  Impressum  Links  Blog  AGB

 

 Überblick  Rechtsgebiete  IP - Rechte  Patentschutz  Markenschutz  Designschutz  Lizenzrecht  EDV-Recht  Medienrecht  Kartellrecht

 Patentrecht  Know-How  Sortenschutzrecht  Gebrauchsmusterrecht  Geschmacksmusterrecht  Markenrecht  Domainrecht  Urheberrecht  Verlagsrecht  Musikrecht

rechtsanwalt-hannover-iprechtler fachanwalt gewerblicher rechtsschutz urteil mustervertrag agb erstellung it-recht computerrecht rechtsanwalt Gesetze Lizenzrecht EDV-Recht Markenrechte Patentrechte Gebrauchsmusterrechte Hannover Stuttgart IP-Recht Technikrecht TK-Recht Wettbewerbsrecht Medienrecht Urheberrecht  patentrecht-gebrauchsmusterrecht-geschmacksmusterrecht-domainrecht-urheberrecht-abmahnung-lizenzrecht-edv-recht-computerrecht-medienrecht-musikrecht-filmrecht-wettbewerbsrecht-lebensmittelrecht-vergaberecht-apothekenrecht-markenrecherchen-mustervertrag-agb-gesetz-anwalt-lg-olg-bgh

markenanmeldung-patentanmeldung-wettbewerbsrecht gebrauchsmusteranmeldung geschmackmusteranmeldung europäische Anmeldung internationale anmeldung internationale registrierung München Genf Berlin anwalt Köln Stuttgart Frankfurt Hamburg Lübeck Hildesheim Celle Kassel Oldenburg Osnabrück Bielefeld Magdeburg Leipzig Dresden Nürnberg Ausgburg Karlsruhe Mannheim Tübingen Ulm Mainz Fachanwalt IP iprecht-markenanmeldung-markenrecht-patentrecht-patentanmeldung-anwalt-fachanwalt-hannover-stuttgart-berlin-muenchen-english-iprechtler-it-recht

markenschutz-namensschutz-patentschutz designschutz anwalt gebrauchsmusterschutz patent gebrauchsmuster anwalt erfinder design geschmacksmuster marke anwalt eu-marke eu-patent europaweiter schutz europäisches patentamt epo epa anwalt vertreter Deutschland

vertragsrecht-mustervertrag-lizenzvertrag-agb Lizenzrecht Anwalt Urheberrecht Künstlerrecht KUG Recht am eigenen Bild Medienrecht Presserecht anwalt Softwarerecht geistige Schutzrecht Rechtsanwalt

 IT-Recht  Datenschutzrecht  Telekommunikationsrecht  Internationales Recht  Lebensmittelrecht  Apothekenrecht  Arzneimittelrecht  Energierecht  Technikrecht  Vergaberecht

 

 

 

 

>Start >Überblick >Gesetze >Autoren-Vergütungsregeln
 

Start
Gesetze
IP - Rechte
Patentrecht
Markenrecht-international
Urheberrecht-international
Wettbewerbsrecht
Lebensmittelrecht
Arzneimittelrecht
EDV-Recht
Domainrecht
Softwarerecht
Internetrecht
Vergaberecht
Medienrecht
TK-Recht
Verlagsrecht
Lizenzrecht
Kartellrecht
Energierecht
Abmahnung
Vollmacht
Kanzlei
AGB

GEMEINSAME VERGÜTUNGSREGELN
FÜR AUTOREN BELLETRISTISCHER WERKE
IN DEUTSCHER SPRACHE

Der Verband deutscher Schriftsteller (VS) in der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di)

und

die Verlage

    · Berlin-Verlag,

    · Fischer,

    · Hanser,

    · Antje Kunstmann,

    · Lübbe,

    · Piper,

    · Random House,

    · Rowohlt und

    · Seemann-Henschel

stellen gemäß § 36 UrhG folgende gemeinsame Vergütungsregeln für Autoren belletristischer Werke in deutscher Sprache auf:

Vorbemerkung

Der Urheber hat nach § 32 UrhG Anspruch auf eine angemessene Vergütung für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung. Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen stellen nach § 36 UrhG Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und die Größe der Verwerter. Die folgenden Regeln wurden im Rahmen einer Mediation der Bundesministerin der Justiz aufgestellt und folgen in wesentlichen Punkten Kompromissvorschlägen der Moderatorin. Vergütungen, die unterhalb der nachfolgenden Vergütungsregeln liegen, sind keine angemessenen Vergütungen nach § 32 UrhG.

§ 1 Anwendungsbereich

Die nachfolgenden Vergütungsregeln gelten für Verlagsverträge und andere urheberrechtliche Nutzungsverträge über selbständig zu veröffentlichende belletristische Werke. Sie finden keine Anwendung auf Verlagsverträge aus anderen Bereichen, insbesondere nicht aus den Bereichen Sachbuch, Ratgeber, Lexika, Fachbuch, Kinder- und Jugendbuch, Schul- und Lehrbuch sowie Hörbuch, weil in diesen Bereichen andere Bedingungen gelten.
Diese Regeln gelten auch nicht für Fälle, in denen der Wunsch des Urhebers, einen Text gedruckt zu sehen, und nicht ein verlegerisches Interesse im Vordergrund stehen und der Urheber deshalb kein Honorar erwartet und billigerweise auch nicht erwarten kann (Memoiren, private Familiengeschichten, Manuskripte unbekannter Autoren, an denen kaum Interesse der literarischen Öffentlichkeit zu erwarten ist und für die sich zu den allgemein üblichen Konditionen kein Verleger finden lässt).

§ 2 Angemessene Vergütung

Die Vergütung nach den nachfolgenden Regelungen ist angemessen, wenn der jeweilige Verlagsvertrag den Konditionen des Normvertrags für den Abschluss von Verlagsverträgen in der jeweils gültigen Fassung entspricht, soweit nicht zulässigerweise Abweichungen vereinbart sind. Alle Varianten der Honorarermittlung, die der Normvertrag zulässt und die den hier vereinbarten Regeln wirtschaftlich gleichwertig sind, gelten als angemessene Vergütungen.

§ 3 Honorar für Verlagsausgaben

(1) Der Verlag setzt die Vergütung für Hardcover-Ausgaben im Regelfall als laufende Beteiligung des Autors an den Verwertungseinnahmen fest. Richtwert für den Normalfall ist ein Honorar von 10 Prozent für jedes verkaufte, bezahlte und nicht remittierte Exemplar bezogen auf den um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreis (Nettoladenverkaufspreis). Bei mehr als einem Autor und Mitwirkung anderer Urheber (z.B. Bebilderung) gilt der Richtwert für die Summe der angemessenen Vergütungen.

(2) Der Verlag kann eine Beteiligung von 8 bis 10 Prozent vereinbaren, wenn und soweit im Einzelfall beachtliche Gründe die Abweichung vom Richtwert gerechtfertigt erscheinen lassen. Solche Gründe können insbesondere sein:

  • die in § 36 Abs. 1 UrhG genannte Rücksicht auf Struktur und Größe des Verwerters,
    die mutmaßlich geringe Verkaufserwartung,
    das Vorliegen eines Erstlingswerkes,
    die beschränkte Möglichkeit der Rechteverwertung,
    der außergewöhnliche Lektoratsaufwand,
    die Notwendigkeit umfangreicher Lizenzeinholung,
    der niedrige Endverkaufspreis,
    genrespezifische Entstehungs- und Marktbedingungen.
  • (3) Eine Beteiligung unter 8 Prozent kann nur in außergewöhnlichen Ausnahmefällen vereinbart werden, in denen besondere Umstände dies angemessen erscheinen lassen, z. B. bei besonders hohem Aufwand bei der Herstellung oder bei Werbung oder Marketing oder Vertrieb oder bei wissenschaftlichen Gesamtausgaben.

(4) Für Buchverlagsreihen können einheitliche Vergütungen vereinbart werden, soweit für die Buchverlagsreihen die Anforderungen der Absätze 1 bis 3 erfüllt sind.

(5) Für Fälle großen Verkaufserfolgs wird der Vertrag die Ausgangsvergütung mit einer ansteigenden Vergütungsstaffel verknüpfen. Das gilt nicht für Sonderausgaben.

§ 4 Verwertung als Taschenbuch oder Sonderausgabe

(1) Bei vom Verlag selbst veranstalteten Taschenbuchausgaben sind in der Regel folgende Beteiligungen am Nettoladenverkaufspreis angemessen:

  • bis 20.000 Exemplare 5 %,
    ab 20.000 Exemplaren 6 %,
    ab 40.000 Exemplaren 7 %,
    ab 100.000 Exemplaren 8 %.
  • (2) Bei verlagseigenen Sonderausgaben, deren Verkaufspreis mindestens ein Drittel unter dem Verkaufspreis der Normalausgabe liegt, gilt ein Honorar von 5% vom Nettoladenpreis als angemessen. Ab einer Auflage von 40.000 Exemplaren gilt ein Honorar von 6% als angemessen.

§ 5 Verwertung von Nebenrechten

(1) Der aus der Verwertung der Nebenrechte durch Dritte beim Verlag erzielte Erlös wird nach Eingang zwischen Autor und Verlag geteilt, und zwar erhält der Autor, sofern nicht noch weitere Rechtsinhaber zu berücksichtigen sind, einen Anteil von

  • · 60 Prozent des Erlöses bei buchfernen Nebenrechten (insbesondere Medien- und Bühnenrechten) und
  • · 50 Prozent des Erlöses bei buchnahen Nebenrechten (z.B. Recht der Übersetzung in eine andere Sprache, Hörbuch).
  • (2) Die Vergütung der Nutzung von Nebenrechten durch den Verlag selbst bleibt einer gesonderten Vergütungsregel vorbehalten.

§ 6 Vorschüsse

(1) Der Autor erhält auf seine Honoraransprüche im Regelfall einen Vorschuss.

(2) Von der Zahlung eines Vorschusses kann abgesehen werden, soweit die Umstände es rechtfertigen; das gilt insbesondere für kleine und mittlere Verlage. Im Übrigen kann § 3 Abs. 2 entsprechend angewendet werden.

§ 7 Abrechnungen

(1) Honorarabrechnung und Zahlung erfolgen jährlich per 31. Dezember innerhalb der auf den Stichtag folgenden drei Monate.

(2) Sofern im jährlichen Turnus abgerechnet wird, ein beachtliches Guthaben aufläuft (2.000 Euro und mehr) und es dem Verlag organisatorisch möglich und zumutbar ist, kann der Autor eine Abschlagzahlung per 30. Juni verlangen.

§ 8 Neue Nutzungsarten

Hat ein Verlag mit dem Autor eine nach diesen gemeinsamen Vergütungsregeln ermittelte Vergütung vereinbart, so ist der Autor verpflichtet, dem Verlag auf dessen Verlangen die Rechte an sämtlichen zukünftig entstehenden neuen Nutzungsarten (§ 31 Abs. 4 UrhG) schriftlich einzuräumen. Der Verlag verpflichtet sich in diesem Fall im Gegenzug, den Autor an den Erlösen aus derartigen Nutzungen angemessen zu beteiligen. Die Beteiligung wird gegebenenfalls der wirtschaftlichen Entwicklung der neuen Nutzung angepasst.

§ 9 Inkrafttreten und Kündigung

Diese Vereinbarung tritt am ... 2005 in Kraft. Sie ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende, erstmals zum 31. Dezember 2006, gekündigt werden.

 

it law patent agent europe ip law firm european law european ip lawyer law firm English Fachkanzlei-Köln-Anwalt-Hamburg-Markennamen-Dresden-iprecht-Leipzig-Hildesheim-Göttingen-Celle-Onsabrück-Oldenburg-Kiel-Lübeck-Anwalt Deutsch

 anwalt-drucken Ankam Berlin Hamburg München Köln Frankfurt Stuttgart Dortmund Düsseldorf Essen Bremen Hannover Leipzig Dresden Nürnberg Duisburg Bochum Bielefeld Wuppertal Bonn Mannheim Karlsruhe Wiesbaden Münster Augsburg Gelsenkirchen Aachen Mönchengladbach Braunschweig Chemnitz Krefeld Halle Magdeburg Freiburg  anwalt kanzlei iprechte ip-anwalt drucken | markenrecht-ip-recht-patentrecht lebensmittelrecht arzneimittelrecht Oberhausen Lübeck Erfurt Rostock Mainz Kassel Hagen Hamm Saarbrücken Herne Ludwigshafen Osnabrück Solingen Leverkusen Oldenburg Potsdam Neuss Heidelberg Paderborn Darmstadt Regensburg Würzburg Ingolstadt Heilbronn Ulm Göttingen Wolfsburg Recklinghausen anwalt gesundheitsrecht anwalt energierecht energiewirtschaftsrecht technikrecht technikanwalt patent marke design domain erfindung markenanwalt designanwalt geschmackmusteranwalt gebrauchsmusteranwalt markenportfolio portfolioanalyse speichern | technikrecht-medienrecht Pforzheim Offenbach Bottrop Bremerhafen Fürth Remscheid Reutlingen Moers Koblenz multimediarecht werberecht Erlangen Trier Salzgitter Siegen Jena Hildesheim Cottbus Gera Wilhelmshaven Delmenhorst abmahnung anwalt abmahnschreiben nebst unterlassungserklärung fristsetzung fachanwalt wettbewerbsrecht Markenverletzung einstweilige Verfügung Recht am eigenen Bild telekommunikationsrecht telekommunikationsanwalt zurück | iprechtler-markenrechtler-patentrechtler designrechtler gebrauchsmusterrechtler Lüneburg Hameln Wolfenbüttel Nordhorn Cuxhaven Emden Lingen Peine Melle Stade Goslar Neustadt wettbewerbsrechtler technikrechtler ernergierechtler Zürich Genf Bern Basel Lausanne Winterthur St Gallen Luzern Lugano Biel Thun musikrechtler urheberrechtler domainrechtler Schaffhausen Chur Wien Graz Linz Innsbruck Salzburg Klagenfurt Villach Wels St Pölten Dornbirn Steyr Feldkirch Bregenz Anwalt Horak Rechtsanwalt Michael Horak markenrechtler kartellrechtler europarechtler vergaberechtler internationeles Recht Österreich Schweiz anwalt Schutz Zürich Genf Bern Basel Lausanne Winterthur St Gallen Luzern Lugano Biel Thun Schaffhausen Chur Wien Graz Linz Innsbruck Salzburg Klagenfurt Villach Wels St Pölten Dornbirn Steyr Feldkirch Bregenz Fachkanzlei Online-Anfrage

 

 

 Filmrecht  Recht am eigenen Bild  Wettbewerbsrecht  Abmahnung-Allgemein  Lizenzvertragsmuster  Europarecht  Gesellschaftsrecht  Handelsrecht  Recherchen

 

 

© 1998-2011 Rechtsanwalt Horak· Uhlemeyerstr. 9+11 · 30175 Hannover · Fon: 0.511.590910.20 · Fax: 0.511.590910.55 · mailto:horak@iprecht.de