GerichtsstandvereinbarungKlauselbeispiel: 1. “Gerichtsstand ist Hannover”2. “Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts (CISG United Nations Convention on Contracts for International Sale of Goods vom 11.04.1980). Als ausschließlicher Gerichtsstand ist Hannover vereinbart.”Die (örtliche und sachliche) Zuständigkeit eines Gerichts kann unter bestimmten Voraussetzungen vereinbart werden. Die Klausel (1) enthält lediglich eine Vereinbarung über die örtliche Zuständigkeit. Das ist der häufigste Fall einer Gerichtsstandsvereinbarung. Eine Gerichtsstandsvereinbarung ist allerdings grundsätzlich unzulässig (wegen § 38 ZPO)! So kann eine solche mit einem Verbraucher nicht vereinbart werden; lediglich für Vollkaufleute oder für öffentlich-rechtliche Parteien existiert die Möglichkeit, eine Gerichtsstandsvereinbarung zu treffen. Die gängige Praxis, eine solche Gerichtsstandsvereinbarung in AGB aufzunehmen, die auch gegenüber dem Verbraucher verwendet werden, erscheint nicht empfehlenswert. Dies auch deshelb nicht, weil nach wie vor unter dem Vorwand des Wettbewerbsrechts kostenpflichtige Abmahnungen wegen unzulässiger AGB erfolgen (arg. “Vorsprung durch Rechtsbruch”). |