Schriftformklausel“Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Genügen sie dieser nicht, so sind sie nichtig. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel.”Schriftformklauseln sollten sich grundsätzlich in jedem Vertragswerk befinden. Hierdurch wird gleichwohl nicht völlig ausgeschlossen, dass mündliche Nebenabreden getroffen wurden oder noch getroffen werden können. Denn die einschlägige Rechtsprechung der Instanzengerichte meint im Lichte eines jeden Einzelfalls zu prüfen, ob nicht im Rahmen der Nebenabrede die Schriftformklausel konkludent (also nicht ausdrücklich) aufgehoben wurde. |