Rechtsanwalt Michael Horak, Dipl.-Ing. (Elektrotechnik), LL.M. (Europarecht)
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Muster eines EDV-Beratungsvertrages

 

 (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden sollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen)

 

 

EDV-Beratungsvertrag

 

 

 Zwischen .......................
als Berater

 und ..........................
als Kunde wird folgender Vertrag geschlossen:

 

 

 

§ 1 Vertragsgegenstand

 

 

  1. Der Berater berät den Kunden
    1. bei der Systemanalyse
       
    2. bei der Kaufentscheidung und / oder
       
    3. bei der Systemeinführung
       
    4. bei der Umstellung von Systemen.
  2. Zielsetzung und Umfang der Aufgabenstellung sowie die Vorgehensweise werden im Beratungsschein festgelegt, der von beiden Vertragsparteien unterzeichnet und Bestandteil dieses Vertrages wird.
  3. Der Berater wird qualifizierte Mitarbeiter einsetzen und für die gesamte Vertragslaufzeit geeignete Leistungsbereitschaft vorhalten.
  4. Im Beratungsschein werden Zeitvorgaben für die einzelnen Leistungsstufen vereinbart.

 Alternative zur oben stehenden Beschreibung des Vertragsgegenstands:

 Der Berater

 

  1.  analysiert die bei dem Kunden eingesetzte EDV,
     
  2.  stellt fest, welche Teile dieser EDV zum Vorteil des Kunden extern auf Dienstleister ausgelagert werden sollten,
     
  3.  erarbeitet eine Konzeption für die Abstufung zwischen innerbetrieblicher und fremd unterstützter EDV,
     
  4.  beschreibt die Anschaffungen und Anpassungen, die innerbetrieblich zur Durchführung der Konzeption erforderlich sind,
     
  5.  entwirft einen Termin- und Kostenplan zur Durchführung der Konzeption,
     
  6.  holt rechtlichen Rat zu mitbestimmungs- und datenschutzrechtlichen Aspekten dieser Konzeption ein,
     
  7.  wählt den geeigneten Konzeptionsanbieter aus,
     
  8.  prüft und überwacht die Leistungserbringung durch den Konzeptionsanbieter,
     
  9.  wirkt an der Abnahme und Funktionsprüfung der Leistung des Anbieters für den Kunden mit und
     
  10. berät den Kunden bei allen Fragen, die bei
     
    • Gewährleistung,
       
    • Wartung/Pflege
       
    • Systemanpassung oder -erweiterung
       
  11.  auftreten können.

 

 

 

§ 2 Leistungserbringung

 

 

 

  1. Der Berater wird die vereinbarten Beratungsleistungen während seiner üblichen Arbeitszeit von ....... bis ........ erbringen. Zusätzliche Beratungsleistungen außerhalb dieser Zeit sind aufgrund besonderer Vereinbarung getrennt zu vergüten.
  2. Der Kunde wird für die bei ihm tätigen Mitarbeiter des Beraters geeignete Räume zur Verfügung stellen, in denen auch Unterlagen, Dokumentationen und Datenträger gelagert werden können.
  3. Der Kunde wird weiter bei Bedarf dem Berater alle erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, dessen Mitarbeitern jederzeit Zugang zu den für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen verschaffen und sie rechtzeitig mit allen benötigten Unterlagen versorgen und im Falle von Programmierarbeiten Rechnerzeiten, Testdaten und Datenerfassungskapazitäten rechtzeitig und in ausreichendem Umfang zur Verfügung stellen.
  4. Der Berater faßt sein jeweiliges Leistungsergebnis in einem schriftlichen Gutachten zusammen. Bei begleitenden Leistungskontrollen sind vom Berater entsprechende Protokolle zu erstellen.

 

 

§ 3 Vergütungszahlung

 

 

  1. Die Vergütung wird entsprechend der Leistungsstufen-Vereinbarung im Beratungs-schein gemäß Ziff. 1.4 berechnet. Fälligkeit tritt mit nachgewiesenem Abschluß jeder Stufe ein.
  2. Im Falle wesentlicher, kundenseitiger Änderungen der Leistungsvorgaben (etwa bezüglich der Art der Problemstellung, der Konfiguration der zu erwerbenden oder zur Verfügung stehenden Anlage, der Zielsetzung der angestrebten Lösung oder von Mengengerüsten) sind die Vereinbarungen über Termine und Vergütung der geänderten Leistung entsprechend anzupassen. Der Berater muß den Wunsch einer Vergütungsanpassung innerhalb von zwei Wochen ab Erkennbarkeit der Notwendigkeit der Anpassung dem Kunden mitteilen.

 

 

§ 4 Gewährleistung

 

 

 

  1. Werden vom Berater reine Beratungsleistungen geschuldet und obliegt es allein dem Kunden, die Anwenderentscheidung selbst vorzubereiten und/oder ein System einzuführen, so haftet der Berater für Richtigkeit und Eignung seiner Beratungsleistungen, nicht aber für die Auswahl und Einführung des Datenverarbeitungssystems.
  2. Verpflichtet sich der Berater zu einer Systementwicklung oder zu einer Umstellung des Betriebes auf EDV, so haftet der Berater für die Erreichbarkeit der Entwicklung bzw. Umstellung. Diese Haftung erstreckt sich auf die Funktionsfähigkeit des zu installierenden Systems, nicht aber auf mit diesem System zu erreichende wirtschaftliche Zwecke.
  3. Ist der Berater zur Beseitigung von Mängeln seiner Beratungsleistung verpflichtet und gelingt die Nachbesserung mitgeteilter Mängel nicht innerhalb einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist, ist der Kunde berechtigt, die Nachbesserung zur Kostenlast des Beraters durch eine Drittfirma durchführen zu lassen. Der Kunde kann vom Berater einen durch Kostenvoranschlag zu belegenden Kostenvorschuß verlangen. Keiner besonderen Fristsetzung bedarf es, wenn aus der Art des Mangels bzw. der Art der Nachbesserungsdurchführung geschlossen werden kann, daß die beauftragten Mitarbeiter des Beraters nicht über die für die Auftragsdurchführung erforderliche Qualifikation verfügen.

 

 

 

§ 5 Haftung

 

 

 Der Berater haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für das Vorliegen zugesicherter Eigenschaften sowie für leichte Fahrlässigkeit bezüglich vertragswesentlicher Pflichten auch hinsichtlich Erfüllungsgehilfen. Im übrigen ist jede Haftung ausgeschlossen. Dies gilt auch für Datenverluste und sonstige Folgeschäden. Die Haftung ist i. ü. insoweit ausgeschlossen, als Versicherungsschutz des Kunden besteht.

 

 

 

§ 6 Kündigung

 

 

 

  1. Beide Vertragsparteien können diesen Vertrag mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten jeweils zum Ende eines Vierteljahres schriftlich kündigen. Die bis zur Kündigung vom Kunden erteilten und vom Berater angenommenen und im Beratungsschein festgestellten Aufträge bleiben unabhängig von der Kündigung bis zu ihrer Ausführung wirksam, wenn der Kunde nicht ausdrücklich auf deren Ausführung verzichtet.
  2. Kommt ein Vertragsteil seinen wesentlichen vertraglichen Verpflichtungen nicht nach, kann der andere Teil den Vertrag fristlos kündigen.

 

 

 

§ 7 Eigentumsrechte, Schutzrechte Dritter,
Kundenpflichten, Vertraulichkeit

 

 

 

  1. Soweit im Rahmen der Beratung Schutzrechte entstehen, so stehen diese dem Berater dann zu, wenn sie ausschließlich durch die Tätigkeit von Mitarbeitern des Beraters bzw. durch diesen selbst begründet wurden. Dem Kunden steht insoweit ein unentgeltliches, nicht ausschließliches und nur mit Zustimmung des Beraters an Dritte übertragbares Recht auf Nutzung zu.
  2. Der Berater stellt - soweit der Gegenstand dieses Vertrages betroffen ist - den Kunden von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese wegen der Verletzung von Schutzrechten an vertraglich genutzten Problemlösungen und an Software gegen den Kunden geltend machen.
  3. Vertrauliche Informationen, die im Rahmen dieses Abkommens von einer Vertragspartei der anderen übergeben werden, sind eindeutig als vertraulich zu bezeichnen. Die gesetzlichen Bestimmungen über Datenschutz sind zu beachten. Eine Weitergabe der Informationen an Dritte außerhalb des Unternehmensbereiches des Empfängers bleibt ausgeschlossen. Dem Empfänger ist es nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei gestattet, Unterlagen mit vertraulichen Informationen ganz oder teilweise, gleich in welcher Art, zu vervielfältigen. Nach Beendigung eines jeweiligen Auftrages ist der Empfänger verpflichtet, die Unterlagen der jeweils anderen Vertragspartei zurückzugeben.

 

 

 

§ 8 Schlußbestimmungen

 

 

 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine gültige Vereinbarung zu treffen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen so weit wie möglich entspricht.

 

 Anhang zum Vertrag:

 Leistungsschein Beratung

 Leistungsschein-Nr.: ........ zu Beratungsvertrag .............
zwischen ...................................
und
.............................................

 Gegenstand der Beratung

 

  • Problemanalyse
     
  • Erarbeiten einer Soll-Konzeption
     
  • Beratung bei Auswahl von Systemkomponenten
     
  • Beratung bei Erstellung individueller Software
     
  • Unterstützung bei der Durchführung von Funktionsprüfungen
     
  • Einführung/Umstellung von EDV im Betrieb
     
  • Schulung/Einweisung

 Zeitdauer und Ort der Beratung

 von: ........... bis: ............ in: .....................
Ersatzort: .......................
in der Arbeitszeit: ..........................

 Schriftliche Dokumentation der Beratung:

 

  • Erstellen eines Pflichtenheftes
     
  • Protokollführung bei Funktionsprüfung
     
  • Schulungsmaterial

 Übergabe des Materials am: ..............
Mit Erstellung beauftragter Mitarbeiter des Beraters: .................

 Empfangsbevollmächtigte Mitarbeiter des Kunden: ....................
 

 Vergütung der Beraterleistung

 

Pauschale für Gesamtberatung:

.............. DM

Stunden-/Tages-/Wochen-/Monatspauschale:

.............. DM

Objektbezogene Pauschale:

.............. DM

Pauschale pro Überstunde:

.............. DM

 

 

 ..........................      ...........................
(Ort, Datum)           (Ort, Datum)

 

 ...........................      ...........................
(Berater)                  (Kunde)

 

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