Rechtsanwalt Michael Horak, Dipl.-Ing. (Elektrotechnik), LL.M. (Europarecht)
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Gesellschaftsrecht:

Neben zahlreichen klassischen Gesellschaftsformen stellt heute selbst eine Aktiengesellschaft für mittelständische Unternehmen eine der Optionen dar. Allerdings ist diese Rechtsform keineswegs stets passend.

Rechtsformwahl:

Bei der Gründung oder Neustrukturierung eines Unternehmens ist die Wahl der geeigneten Rechtsform von entscheidender Bedeutung. Die Wahl der Rechtsform eines Unternehmens wird in der Regel von drei Hauptmotiven bestimmt: der Begrenzung der Haftung, der Optimierung der Unternehmensnachfolge sowie der Reduzierung der Steuerbelastung. Daneben können arbeitsrechtliche, eigentumsrechtliche oder strukturelle Besonderheiten mitprägen. Die Wahl der Rechtsform beeinflusst die Eigentumsverhältnisse, die Entscheidungsfindung und die Risikoverteilung eines Unternehmens.

Die Kernfragen lauten danach, welche Leistungen müssen bei der Gründung erbracht werden, wer soll nach aussen handeln können, welche Haftung der Gründer kann in Kauf genommen werden und was soll beim Tode oder Ausscheiden eines Gründers geschehen

Einzelpersonen stehen grundsätzlich zwei mögliche Unternehmensformen zur Auswahl: das Einzelunternehmen und die (Einmann-)GmbH. Welche Unternehmensform die geeignete ist, hängt von der Beantwortung der Kernfragen sowie zahlreicher Detailfragen ab.

Eine Personenmehrheit könnte die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), eine Partnerschaftsgesellschaft, die offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG), die GmbH und die (kleine) AG und einige seltenere Formen wählen. Eine Wahlfreiheit besteht allerdings nicht zwischen allen Rechtsformen; vielmehr sind die Rechtsformen teils an bestimmte Voraussetzungen geknüpft und im übrigen abschliessend.

Ob daneben auch ausländische Gesellschaften, wie bspw. eine englische Limited, in die Rechtsformwahl miteinbezogen werden kann oder soll, bedarf einer intensiven Risikoabschätzung:

Die Haftungsbeschränkung lässt sich in der Form einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) erreichen. Diese ist aber häufig mit steuerlichen Nachteilen gegenüber den Personengesellschaften (OHG, KG) verbunden. Unternehmensnachfolge liesse sich bei Kapitalgesellschaften geringfügig einfacher regeln.

 

Einzelkaufmann (eingetragener Kaufmann/ eingetragene Kauffrau):

Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Grundsätzlich ist jeder Gewerbebetrieb ein Handelsgewerbe, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Für den Kaufmann, wie auch die sog. Formkaufleute (Handelsgesellschaften) gilt das (schärfere) Handelsrecht. Der eingetragene Kaufmann kann daher die im Handelsrecht verankerten erweiterten Rechte ausüben, wie Prokura erteilen, unterliegt aber auch den erweiterten Pflichten des Handelsrechts, wie Bücher zu führen.

Der Kaufmann haftet mit seinem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten aus seinem Handelsgewerbe.

 

Personengesellschaften:

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG) sind Personengesellschaften. Sonderform sind die GmbH & Co. KG sowie die Partnerschaftsgesellschft.

Die OHG, KG und die besonderen Gesellschaften unterfallen dem Handelsrecht. Eine Personengesellschaft wird durch ihre Gesellschafter vertreten. Nichtgesellschafter können also nicht - wie bspw. bei der GmbH - die Geschäfte insgesamt führen. Ihnen kann nur Prokura erteilt werden. Beteiligungen an Personengesellschaften sind bei der Vererbung steuerlich bevorzugt. Auf Personengesellschaften finden - aus arbeitsrechtlicher Sicht - die gesetzlichen Mitbestimmungsregelungen keine Anwendung.

Im Grundsatz haften alle Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich mit ihrem gesamten Vermögen und nur z.T. beschränkbar.

 

Kapitalgesellschaften:

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Aktiengesellschaften (AG) sind Kapitalgesellschaften. Eine Sonderform ist die Kommanditgesellschaft auf Aktien.

Charakteristisch für eine Kapitalgesellschaft ist die eine unabhängige Haftungssumme bildende Stammeinlage der Gesellschafter/ Aktionäre.. Vertreten wird die Kapitalgesellschaft durch ihre Geschäftsführer bzw. Vorstände. Diese können durch einen Aufsichtsrat kontrolliert werden. Die Gesellschafter- oder Hauptversammlung soll nach dem gesetzlichen Leitbild hierüber wachen.

Das Stammkapital einer GmbH beträgt mindestens 25.000,-- Euro, das einer (kleinen) Aktiengesellschaft mindestens 50.000,-- Euro. Das Gesetz sieht zwei unterschiedliche Gründungsverfahren vor, die auch kombiniert werden können: Die Bargründung und die Sachgründung. Die Gründung muss notariell beurkundet werden. Der Gesellschaftsvertrag einer GmbH kann flexibel gestaltet werden. Die gesetzlichen Regelungen für eine AG sind enger und sehen strengere Formerfordernisse vor. Der Gründungs- und Aufrechterhaltungsaufwand einer Aktiengesellschaft ist grösser als bei einer GmbH. Kapitalgesellschaften unterliegen im übrigen den gesetzlichen Mitbestimmungsvorschriften und sind steuerlich nicht privilegiert (aber es existieren erhebliche steuerliche Gestaltungsspielräume).

Das Vermögen der Gesellschaft bildet die Haftungssumme für die Gläubiger der Gesellschaft. Die Gesellschafter oder Aktionäre haften bei erfolgter Stammeinlage nicht; lediglich in seltenen Ausnahmefällen kann es zu einer sog. Durchgriffshaftung kommen.

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