Rechtsanwalt Michael Horak, Dipl.-Ing. (Elektrotechnik), LL.M. (Europarecht)
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Domainrecht:

Was sind Domainnamen

Domainnamen sind “elektronische” Adressen, die es einem Computer ermöglichen, mit einem bestimmten (adressierten) anderen Computer über das Internet zu kommunizieren. Dabei können Domainnamen als Adresse für e-mail, “Webseiten” uvam. dienen. Ursprünglich existierten keine Domainnamen, sondern IP-Adressen, wie 192.168.1.1. Mit einer solchen IP-Adresse wurden und werden Geräte im Internet angesprochen. Zur Vereinfachung erfolgte eine Übersetzung der IP-Nummern für Domains in Domainnamen. Bei der Adressierung erfolgt eine Rückübersetzung, Auslesung des/ der Nameserver im Hintergrund.

Innerhalb des “www” (world wide web) erfolgt bspw. der Aufruf einer Webseite mittels “http://www.iprecht.de”. “HTTP” steht für HyperText Transfer Protocol und definiert gleichsam das Protokoll der Kommunikation (eine solche erfordert ein gegenseitiges “Verstehen” der “Sprache”, also ein einheitliches Protokoll). “.de” stellt die so genannte Top Level Domain (TLD) dar. “Top Level” bedeutet hier, dass durch die Kennung “.de” ein (Server-)Rechner in Deutschland angesprochen bzw. adressiert werden soll. Neben derartigen Länder-Top Level Domains (“.at” für Österreich, “.ch” für die Schweiz usw.) existieren herkömmlich folgende TLDs: .com für kommerzielle Unternehmen, .org für nicht-kommerzielle Einrichtungen, .net für Netzwerk-Provider und bspw. .edu für Bildungseinrichtungen (letzteres vornehmlich in den USA). Die Second Level Domain “iprecht” stellt im Beispiel gemeinsam mit der TLD bereits die gesamte (Grund-)Adresse dar. E-mail-Adressen könnten dann “horak@iprecht.de” lauten, Webseiten-Adressen “www.iprecht.de/index.htm”. Letzteres ist eine vollständige URL (uniform resource locater), weil die Angabe “index.htm” bereits eine bestimmte Datei benennt, die auf dem Zielrechner mit der Adresse “iprecht.de” im “www” aufgerufen werden soll. “htm” oder “html” charakterisiert die “Sprache” der Datei namens “index” als “HTML”.

Domainnamen wie “iprecht.de” sind weltweit einmalig. Es existiert also weltweit nur ein Domainname mit “iprecht.de”. Allerdings könnte “iprecht.com” durch einen anderen Domaininhaber genutzt werden. Ebenso könnte “ip-recht.de” o.ä. durch Dritte genutzt werden. Bereits geringste Abweichungen nur eines einzigen Zeichens oder der TLD führen zu einer anderen - ebenso weltweit einmaligen - Adresse.

 

Was ist bei der Auswahl einer Domain zu beachten

Betrachten Sie beispielhaft die Namensfindung einer Anwaltskanzlei mit dem Namen “HORAK Rechtsanwaltskanzlei”. Passende Domainnamen wären bspw. “horak-rechtsanwaelte.de”, “ra-horak.de”, “anwalt-horak.com” uvam. Allerdings sind einige denkbare Namen relativ lang und daher eher unpraktisch. Der Name “iprecht.de” ist demgegenüber ein reiner Phantasiebegriff.

Ein meist nicht zu unterschätzender Anteil der Tätigkeit eines Unternehmens lässt sich computergestützt über das Internet abwickeln. Dieser Anteil wird aller Voraussicht nach in Zukunft - auf mittlere Sicht - stetig steigen. Hersteller, Händler, Dienstleister können ihre Leistungen oder zumindest Leistungsangebote im Internet für jeden weltweit jederzeit abrufbar darstellen. eCommerce oder btb (bussiness-to-bussiness) stellt nach dem derzeitigen Stand eine Chance für alle Beteiligten dar, neue Informations-, Absatz- oder Marketingstrategien aufzubauen - eine reale Adresse in “erster Lage” wird dabei ersetzt durch den Domainnamen und die Inhalte, die ohne vergleichbare Kosten eine “erste Lage” ergeben können. Der Domainname ist ein zentraler Aspekt all der möglichen Aktivitäten im Internet.

Um diese Webseite zu finden oder um eine e-mail zu uns zu senden, muss der Domainname bekannt sein. Daher sollte ein solcher Name wie der Firmenname oder Marken einprägsam sein. Typischerweise ist ein kurzer Domainname zu bevorzugen. Inhaltlich kann bei der Namensfindung einiges Grundsätzliches zu beachten sein:

  • Marken- oder Firmennamen, Werbeslogans Dritter usw. kommen grds. als eigener Domainname nicht in Betracht (Marken- und Firmennamensrecherche empfehlenswert). Entsprechendes gilt für “ähnliche” Begriffe und grds. auch für Behörden, Gemeinden o.ä. Die Rechtsinhaber können i.d.R. das “bessere Recht” vorweisen und u.U. die Unterlassung der Domainkennzeichnung verlangen. In solchen Fällen wäre eine kostenintensive Abmahnung zu befürchten.
     
  • Der eigene Firmenname, dessen Abkürzungen o.ä. können häufig als Domainname vorteilhaft verwendet werden. Allerdings kann dieser Name bereits vergeben sein. Denn typischerweise treffen im Internet die jeweiligen Namen weltweit aufeinander - wem dieser dann zusteht, lässt sich zumeist aussergerichtlich klären und hängt i.d.R. massgeblich davon ab, wer die älteren Rechte an einem Begriff geltend machen kann und welche Nationalitäten aufeinander treffen (u.U. kommen auch gewisse Variationen des Domainnamens in Betracht).
     
  • Irreführende, wettbewerbswidrige oder sonst rechtswidrige Domainnamen gilt es zu vermeiden.
     
  • Häufig sind Phantasiebegriffe mit einem gewissen Rest an Identifikation der Leistung darstellbar
     
  • Sind nicht alle TLDs für einen gefundenen Domainnamen verfügbar, so dürfte eine Überprüfung der bereits registrierten erforderlich werden, da die Domaininhaber möglicherweise durch die Verwendung bereits eigene Rechte erwarben. Sind hingegen alle TLDs noch frei, so könnte es sinnvoll sein, eine mehrfache Registrierung vorzunehmen. Für ein Unternehmen in Deutschland sind regelmässig die .de und die .com von Bedeutung, vielleicht auch alle deutschsprachigen (.ch, .de, .at). U.U. sollen auch ähnliche Domains registriert werden, so dass ein Interessent auch dann die richtige Adresse findet, wenn er sich nicht an die exakte Schreibweise hält.

Wenn eine angestrebte Domainkennzeichnung bereits vergeben ist, verbleiben gleichwohl Alternativen: Es könnte eine abweichende Kennzeichnung verwendet werden. Möglicherweise genügt die Wahl einer anderen TLD, soweit keine Rechte des bereits vorhandenen Domaininhabers oder eines Dritten verletzt werden. Ferner könnte der jetzige Domaininhaber zum “Verkauf” seiner Domain gebracht werden. Schliesslich könnte der derzeitige Domaininhaber keine oder “schlechtere” Rechte an der Domain geltend machen und somit die Domainfreigabe u.U. erzielt werden.

 

Wie verhalten sich Domainnamen im Verhältnis zu Marken

Durch die Registrierung einer Domain bei einer der privaten Institutionen entsteht nicht automatisch ein absolutes Recht, sondern lediglich relative Rechte. Ein absolutes Recht beinhaltet ein Recht gegen “Jedermann” (bspw: Markenrecht), wohingegen relative Rechte typischerweise eine vertragliche Regelung zwischen zwei Parteien darstellt, ohne dass Dritte hierdurch in ihrer Position beeinträchtigt werden können. Eine Domainregistrierung mittels eines Providers bei der DENIC e.G. schafft zwar gewisse Tatsachen (der Name wird vergeben und kann faktisch nicht erneut vergeben werden), aber ändert an der Rechtsposition ggü. Dritten zunächst nichts. Hat ein Dritter an der Bezeichnung ein Markenrecht, so kann er die Domainverwendung mglw. untersagen.

Durch Benutzung der Domain kann möglicherweise Markenschutz, eventuell in der Form des sog. Werktitelschutzes entstehen. Gleichwohl existieren bei Vergleich einer Marke mit einer blossen Domainregistrierung erhebliche faktische Unterschiede:

  • Markenschutz entsteht grds. durch Registrierung in einem bestimmten Staat für konkrete Dienstleistungen oder Waren. Dementsprechend existiert ein solcher Markenschutz dann in diesen Staaten, in anderen jedoch nicht.
     
  • Im reinen Domainkennzeichenbereich existiert keine “Verwechselungsgefahr” oder “Ähnlichkeit”. Ist die Marke “iprecht” in Deutschland für Rechtsberatung als Marke beim Markenamt eingetragen, besteht grds. Markenschutz für ähnliche Bezeichnungen und Dienstleistungen. Domains als solche, also ohne weitergehenden Rechte, haben keinen derartigen “Schutzbereich”, so dass bereits geringste Alternativen registriert werden könnten.
     
  • Für Marken besteht ein fristgebundener “Benutzungszwang”, da andernfalls eine fehlende Benutzung die Markenrechte einschränkt. Eine Domain obliegt keinem Benutzungszwang.
     
  • Marken werden für bestimmte Waren/Dienstleistungen registriert. Damit ist es auch möglich, dass ein und derselbe Markenname für zwei unterschiedliche Unternehmen und deren unterschiedlichen Produkte registriert ist. So mag ein anderes Unternehmen die Marke “iprecht” für Fahrräder registrieren, ohne dass eine Markenverletzung bestünde. Vergleichbares existiert für Domains nicht. Wollen also zwei Unternehmen dieselbe Domain, entsteht dieser Konflikt unabhängig von der Tätigkeit oder dem Ort des Unternehmens, letzteres vor allem bei .com-Domains.

 

Ist eine Markenregistrierung für einen Domainnamen sinnvoll

Eine Markenregistrierung kann einen empfehlenswerten, flankierenden Schutz gegenüber Dritten bieten, da eine Marke im Unterschied zu einer Domain ein (räumlich jedoch begrenztes) Ausschliesslichkeitsrecht gibt. Eine Marke kann also der Rechtssicherung dienen. Allerdings eignet sich keineswegs jeder Begriff als Marke und zudem können bereits anderweitige Rechte an dem Begriff bestehen, so dass ein Markenschutz u.U. nicht mehr erforderlich ist (z.B. Firmennamen).

 

Handel mit Domainnamen - Domain Grabbing

Der Handel mit Domainnamen, also Registrierung typischerweise ohne Benutzung, Verkauf und Kauf, ist nicht per se unzulässig, sondern grds. nicht zu beanstanden.

Allerdings sind einige dieser im Handel befindlichen Domainregistrierungen in Anlehnung an bekannte oder weniger bekannte Firmen, Marken usw. von Personen mit dem Ziel getätigt, diese Domains an die jeweiligen Unternehmen bestmöglich zu verkaufen. Ein solches Vorgehen stellt - rechtswidriges - Domain Grabbing dar. Die hiervon betroffenen Unternehmen können u.U. Unterlassung verlangen, ohne dass irgendein “Kaufpreis” zu entrichten wäre. Häufig verbleibt allerdings ein Beweisproblem. Lediglich eindeutige Fälle ohne grenzüberschreitenden Charakter lassen sich relativ einfach lösen. Cybersquatting(gezielte Behinderung/ Besetzung fremder Rechte) und Typosqatting (Besetzen von Schreibfehlerdomains) treten als Unterformen des Domaingrabbing häufig auf. In der Regel muss mithin neben ordentlichen Gerichtsverfahren ein Ankauf der Domain ebenso in Betracht gezogen werden, wie alternative Schiedsverfahren, da bspw. bei letzterem der Gegner nicht “ausfindig” gemacht werden muss.

Vor einer Freigabe einer vermeintlich nicht mehr benötigten Domain sollte berücksichtigt werden, dass freigegebene Domains in der Regel automatisch als interessant eingestuft und von international agierenden Domainhändlern besetzt werden, um diese gewinnbringend weiter zu veräussern. Bis zur Veräusserung schalten einige der Domainhändler gezielt rechtlich problematische Inhalte.

 

Zeitlicher Ablauf - Sicherung einer Domain.

Zunächst sollte der Namensfindung unter dem vorausschauenden Blickwinkel der Beachtung Rechte Dritter das Hauptaugenmerk gewidmet sein. Dabei wird eine stetige Recherche der Verfügbarkeit der Domain unabdingbar sein.

Darüber hinaus ist aus rechtlicher Sicht eine Markenrecherche empfehlenswert, da andernfalls mglw. die Domainbenutzung zu einer Markenverletzung führt. Eine solche Recherche kann auf Firmennamen ausgedehnt werden. Sie sollte den Ähnlichkeitsbereich der angestrebten Domain umfassen.

Ergibt sowohl die Marken-, die Firmennamen und die Domainrecherche keine Rechte Dritter, so empfiehlt sich eine sofortige Domainregistrierung. Anschliessend kann geprüft werden, ob zudem eine Markenanmeldung empfehlenswert ist.

Können weltweit mit jeder Länder-Kennung Domainnamen beliebig gesichert werden?

Nein. Zahlreiche NICs der einzelnen Länder haben zusätzliche Voraussetzungen im Rahmen ihrer nationalen Registrierungsbestimmungen vorgesehen. So werden teilweise eingetragene Marken vorausgesetzt, teils auch eine Firmierung in dem Land unter dem gewünschten Domainnamen.

Welche Information benötigen wir, um Ihre Rechte zu sichern

Mit den nachfolgenden Informationen können durch uns Registrierungen von Domainnamen überprüft und vermittelt werden:

  • Name der Domain, einschliesslich der angestrebten TLD (z.B. .de, .com), ggfs. alternative Namen.
  • Name und Anschrift des potentiellen Domaininhabers.
  • Beschreibung der Tätigkeit des Domaininhabers (idR genügt ein Satz).
  • (wenn vorhanden) Daten einer Markenanmeldung/- registrierung mit identischen oder ähnlichen Begriffen.
  • Name, Adresse, Telefon, Telefax desjenigen, der für die Verwaltung der Domain verantwortlich sein wird (sog. admin-c) sowie (wenn vorhanden) desjenigen, der für die technischen Belange verantwortlich zeichnet (sog. admin-tech).
  • Soll eine Domain-, Marken- und/ oder Firmenrecherche durchgeführt werden und soll ggfs. die Möglichkeit einer Markenanmeldung geprüft werden
  • Soll die neue Domain auf eine vorhandene Domain umgeleitet werden

 

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