Rechtsanwalt Michael Horak, Dipl.-Ing. (Elektrotechnik), LL.M. (Europarecht)
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Allgemeines zum Geschmacksmusterrecht:

1. Geschmacksmusterschutz (Grundlagen)

Durch die Anmeldung und Bekanntmachung eines Geschmacksmusters kann dieses zugunsten einer Person monopolisiert werden; insbesondere kann hiermit verhindert werden, dass andere Unternehmen ein identisches oder zumindest hochgradig ähnliches Design benutzen.

Der Schutz eines Designs setzt indes voraus, dass es sich um ein schutzfähiges Muster handelt und keine Schutzhindernisse bestehen. Schutzhindernisse liegen insbesondere dann vor, wenn das Muster keine Neuheit darstellt und/oder keine Eigenart aufweist. Es empfiehlt es sich daher nicht, gestalterisch wertlose Leistungen zur Anmeldung zu bringen.

Der Schutz aus einer Geschmacksmustereintragung erstreckt sich gem. § 38 GeschmMG auf jedes andere Muster, dass beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Zur Beurteilung des Schutzumfangs wird jedoch der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Musters berücksichtigt.

Das Patentamt prüft von sich aus zunächst nur, ob die formalen Voraussetzungen für eine Anmeldung vorliegen. Eine materiell-rechtliche Prüfung auf Schutzfähigkeit nimmt das Amt von sich aus nicht vor. So wird insbesondere im Zuge der Anmeldung nicht geprüft, ob identische oder ähnliche Geschmacksmuster bereits registriert oder anderweitig geschützt sind. Hierfür ist eine Ähnlichkeitsrecherche erforderlich, da anderenfalls – ohne eine solche Recherche – die Anmeldung mangels Amtsprüfung einen Eingriff in ältere Rechte darstellen kann.

2. Eigenart des Musters

Ihre Muster erscheinen im Lichte der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schutzfähig; gleichwohl könnte in einer rechtlichen Auseinandersetzung ein Gericht die Eigenart oder Neuheit problematisieren.

Bitte berücksichtigen Sie in diesem Zusammenhang, dass im Bereich des Designrechts die Einschätzung der Sach- und Rechtslage einzelner Gericht durchaus unterschiedlich ausfallen kann. Da wir uns im kreativ-künstlerischem Bereich bewegen, sind rechtliche Beurteilungen teilweise schwer nachvollziehbar. Wie eine solche in Ihrem konkreten Fall ausgehen wird, lässt sich aufgrund der Uneinheitlichkeit der Spruchpraxis nicht mit Sicherheit vorhersagen; allerdings erscheint die Ausbringung einer Anmeldung nach Einschätzung des Unterzeichners unter Abwägung der Gesamtumstände sinnvoll.

3. Neuheit des Musters (Muster-Recherche)?

Wir empfehlen ferner eine professionelle Ähnlichkeitsrecherche auszubringen und die Auswertung derselben. Bitte berücksichtigen Sie in diesem Zusammenhang auch, dass eine solche Recherche schon deshalb aus rein rechtlicher Sicht dringend empfohlen werden muss, weil Sie anderenfalls Gefahr laufen, durch eine Geschmacksmusteranmeldung „ins Blaue hinein“ in ältere Rechte einzugreifen, wodurch der Inhaber dieser älteren Rechte gegen Sie Schadensersatz in der Größenordnung von typischerweise einigen Tausend Euro geltend machen könnte. Letzteres gilt es zu vermeiden.

Neben der Ähnlichkeitsrecherche können darüber hinaus weitere Recherchen ausgebracht werden.

Bitte lassen Sie uns positivenfalls möglichst kurzfristig wissen, ob Sie eine Ähnlichkeitsrecherche wünschen. Sollten wir nichts weiter von Ihnen hören, gehen wir davon aus, dass eine solche nicht gewünscht ist.

4. Das Designregistrierungsverfahren:

Nach Anmeldung des Geschmacksmusters erhält diese beim Deutschen Patent- und Markenamt Eingangsstempel und Aktenzeichen; nach Zahlung der Anmeldegebühr tritt das Deutsche Patent- und Markenamt in die Prüfung ein. Sofern das Amt feststellt, dass keine Mängel vorliegen oder diese rechtzeitig beseitigt worden sind, wird Ihr Geschmacksmuster in das EDV gestützte Register eingetragen. Die Eintragung der Anmeldung wird im elektronischen Geschmacksmusterblatt (http://publikationen.dpma.de) bekannt gemacht. Die erste Schutzperiode beträgt zunächst fünf Jahre. Der Schutz kann bis zu viermal um fünf Jahre, also auf eine Gesamtschutzdauer von insgesamt 25 Jahren ausgedehnt werden.

Die bei der Bekanntmachung im Geschmacksmusterblatt entstehenden Kosten i. H. v. 12,-- EUR pro Schutzrecht (Geschmacksmuster), zu denen die Wiedergabe bekannt zu machen ist, sind als Vorschuss zusammen mit der Anmeldegebühr zu entrichten.

5. Anmeldeunterlagen

Für die Anmeldung bitten wir folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen:

Pro Muster/Modell und pro Anmeldung mindestens eine, maximal sieben verschiedene, qualitativ hochwertige Darstellungen oder Fotografien, jeweils in fünffacher Ausführung; sollten sie erwägen mit prioritätswahrender Wirkung die Anmeldung später auf weitere Länder zu erweitern, empfehlen wir mindestens 6 Abbildungen pro Muster einzureichen;

Die Darstellungen sollten vor einem neutralen Hintergrund abgebildet sein; es soll kein überflüssiges Beiwerk dargestellt sein, da dies die Schutzwirkung Ihrer Anmeldung mindern kann. Die von Ihnen eingereichten Fotos erachte ich deshalb als problematisch. Mehrere Darstellungen sind auf unterschiedlichen Blättern einzureichen. Die Größe sollte mindestens 5 cm x 5 cm betragen; für das deutsche Patent- und Markenamt die Einreichung körperlicher Abbildungen erforderlich;

 - bezeichnen Sie ihr Muster/Modell und reichen ggf. eine Beschreibung (vierfache Ausfertigung auf gesondertem Blatt, max. 200 Wörter) auf einem gesonderten Blatt mit ein;

 - teilen Sie uns genauen Namen und Adresse des Anmelders mit;

 - teilen Sie uns den genauen Namen und Adresse des Entwerfers mit.

Bitte bedenken Sie, dass der Schutz nur für diejenigen Erscheinungsformen eines Geschmacksmusters begründet werden kann, die in der Anmeldung sichtbar wiedergegeben worden sind. Sofern Sie an fotografischen Abbildungen Retuschen vornehmen lassen möchten, empfehlen wird Ihnen gerne ein hierauf spezialisiertes Unternehmen.

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