Rechtsanwalt Michael Horak, Dipl.-Ing. (Elektrotechnik), LL.M. (Europarecht)
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Technikrecht/ Recht der Technik

Es gibt keine abschliessenden Regelwerke zum Technikrecht. Vielmehr geht es dabei um rechtlichen Fragestellungen mit (oftmals hauptsächlich entscheidungserheblichem) technischem Bezug, ob im gewerblichen Rechtsschutz, im IT-Recht (Informationstechnologierecht), TK-Recht (Telekommunikationsrecht), Energierecht sowie weiteren Rechtsthemen.

Stetig neue technische Möglichkeiten müssen in rechtliche Rahmenbedingungen gepasst werden, die häufig nicht für gerade dieses technische Problem normiert wurden. Dabei schreitet die technische Innovationsgeschwindigkeit und die zugehörige wie allgemeine Informationsbreite ebenfalls so intensiv voran, dass hinsichtlich den Stichpunkte “Internetrecht”, “Telekommunikationsrecht”, “Energierecht” oder “Normierungsrecht” (Recht der technischen Normen) schon in ihrer Allgemeinheit eine solche Vielzahl von einzelrechtlichen Problemen “versteckt” sind, die ohne Kenntnisse der technischen Grundlagen kaum sinnvoll bearbeitet werden können.

Gewerblicher Rechtsschutz (IP-Recht)

Technische Ideen entstehen und verbreiten sich stetig schneller und ohne wesentliche räumliche Grenzen. Ideen als solche sind nicht schutzfähig - ein Monopol auf menschliche Gedankentätigkeit wird es auch in Zukunft nicht geben. Die Umsetzung von Ideen in technische Innovationen kann durch Patente/ Gebrauchsmuster geschützt werden/sein oder als Know-How geheim gehalten werden.

Dabei ermöglicht das Management der IP-Rechte ganz unterschiedliche Ziele und Strategien. Ob als Marktabgrenzung und -sicherung gegen Wettbewerber - z.B. mittels verstärkter Anmeldetätigkeit in bestimmten Konkurrenzbereichen - oder in der Form der passiven Marktbeobachtung durch Überwachung der Anmeldetätigkeit und -inhalte dritter Unternehmen, die frühzeitige und umfassende Ausrichtung der IP-Rechte an der corporate identity oder persönlichen Zielen unter Beachtung europäischer und internationaler Regelungen und Entwicklung.

Internetrecht, Datenschutzrecht, Informationstechnologierecht (IT-Recht)

“IT-Recht” als Teil des Technikrechts fasst alle Besonderheiten der Informationstechnologie zusammen. IT-Recht ist heute eines der typischen Rechtsgebiete mit technischem Einschlag, bei dem aufgrund der Fortentwicklungsperioden die Schwierigkeiten des Rechts am “Schritthalten” mit dieser Entwicklung deutlich hervortritt.

Schwerpunkte des IT-Rechts sind insbesondere Rechtsfragen der Soft- und Hardware, der Medien, des Wettbewerbs und zu Themen des Internet sowie des Datenschutzes/ der Datensicherheit. Die einzelnen Rechtsgebiete überschneiden sich häufig:

Telekommunikationsrecht (TK-Recht)

Es existiert keine einheitliche (rechtliche) Definition des technischen Begriffs “Telekommunikation”, wodurch auch die Reichweite des Telekommunikationsrechts im Rahmen des Technikrechts unterschiedlich ausfällt. In jedem Fall fällt das Telekommunikationsgesetz darunter. Zweck dieses Gesetzes ist es, durch Regulierung im Bereich der Telekommunikation den Wettbewerb zu fördern und flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten sowie eine Frequenzordnung festzulegen (§ 1 TKG).

Zwar wurde bereits mit den Postreformen I und II die Liberalisierung des Telekommunikationsmarktes vorbereitet. Grundstein des Telekommunikationsrechts bildet gleichwohl das Telekommunikationsgesetz vom 25. Juli 1996. Das in Art. 87f GG, im Telekommunikationsgesetz sowie in einigen EG-Richtlinien festgelegte Regulierungsziel einer flächendeckenden, angemessenen, ausreichenden und wettbewerbswirtschaftlichen Versorgung lässt indes viele Fragen aufkeimen.

Diese betreffen u.a. die Lizenz- und Frequenzvergabe an Telekommunikationsanbieter, die verfassungsrechtliche Gewährleistungspflicht einer angemessenen Grundversorgung und Fragen der Wettbewerbsaufsicht. Die Einrichtung einer selbständigen Regulierungsbehörde neben dem Bundeskartellamt gestaltet das Aufsichtsverfahren nach dem Telekommunikationsgesetz eher komplex. Auch Streitigkeiten über einen diskriminierungsfreien Netzzugang von Wettbewerbern gestalten sich damit verhältnismässig schwierig.

Die eine rechtliche Differenzierung der unterschiedlichen technischen Medien, wie Hörfunk, Fernsehen, Telekommunikation, Telediensten und Mediendiensten erscheint mit der stetig steigenden technischen Vereinheitlichung im Zuge der Digitalisierung zwar überholt. Allerdings sind die rechtlichen Rahmen, ob innerhalb Europas oder weltweit, hinter dieser Entwicklung weit zurück.

Aus Sicht der Verbraucher stellt sich im Rahmen des dann anders zu definierenden Telekommunikationsrechts schon vom Ansatz her nicht die Frage, ob besser das Bundeskartellamt die Aufgabe der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post übernommen hätte. Denn der Verbraucher wird unter “Telekommunikation” in erster Linie neben der Sprachtelefonie, Auskunfts- und Mehrwertdiensten, Internetservicediensten oder zukünftig nach GPS und GPRS vielleicht auch Universal Mobile Telecommunications System-Dienste (UMTS) verstehen. Häufig spielen “ungewollte” Dienste, bspw. in Form von sog. Dialern, also automatisierte Wahleinrichtungen, die eine (premium-)kostenpflichtige Verbindung aufbauen, eine erhebliche Rolle.

Energierecht

Mit dem Gesetz zur “Neuregelung” des Energiewirtschaftsrechts sollte der Energiemarkt “liberalisiert” werden. Dabei geht es um Unbundling. Unbundling (engl.) bedeutet übersetzt Entflechtung. Gemeint ist hierbei im wirtschaftlichen Kontext die Entflechtung von einzelnen zu einem Unternehmen „verflochtenen“ Geschäftsfeldern aufgrund gesetzlicher und/oder regulierungsbehördlicher Vorgaben. Ein Geschäftsfeld ist hierbei die Tätigkeit eines Unternehmens auf einem bestimmten Markt. Zu den typischen energierechtlichen Fragen gehören z.B die nachfolgenden:

  • Begleitung von Unternehmen der Energiebranche bei strategischen Zusammenschlüssen, Kooperationen und Neugründungen.
     
  • Durchleitungsvorhaben werden überprüft, durchgesetzt und abgewehrt.
     
  • Geschäftsabsichten werden in sichere Verträge eingebettet und bestehende Vertragswerke begutachtet sowie angepasst.
     
  • Energiesonderabnehmer werden im Geschäftsverkehr mit Energielieferanten bei Vertragsverhandlungen, Vertragsgestaltung, Vertragsänderung, Vertragsdurchsetzung und Vertragsbeendigung unterstützt.
     
  • Die Lösung von Problemen im Zusammenhang mit der Stromeinspeisung gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder Kraft-Wrme-Kopplungsgesetz (KWKG) gehören zu unserer Tätigkeit.
     
  • Wir vertreten Energieabnehmer jeder Wirtschaftsstufe, einschliesslich Verbraucher aussergerichtlich und gerichtlich.

Es liegt hierbei ebenfalls auf den Hand, dass dabei häufig technische Sachverhalte rechtlich einzuordnen sind und einige Besonderheiten jenes Technikrechts zu berücksichtigen sind.

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