Rechtsanwalt Michael Horak, Dipl.-Ing. (Elektrotechnik), LL.M. (Europarecht)
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wettbewerbsrechtliche Abmahnung

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir zeigen Ihnen an, dass uns die ..., mit der Wahrnehmung ihrer Interessen gegenüber Ihrem Unternehmen beauftragt hat.

 

Unsere Mandantin ist auf Ihre Werbung in Ihrem Markt unlängst aufmerksam geworden:

 

1. Sie schreiben dort unter der besonders hervorgehobenen Plakatierung:

 

    ...

Darunter haben Sie neben Werbebeilagen diverser Wettbewerber auch die Werbebeilage unserer Mandantschaft „angepinnt“.

2. Durch Ihre Werbung verletzten Sie nicht nur die Rechte unserer Mandantin, die mit Ihnen im Wettbewerbsverhältnis steht, aus den §§ 1, 2, 3 UWG, sondern verstoßen zusätzlich in besonders gravierender Weise gegen das Rabattgesetz und im Übrigen missbrauchen Sie den guten Namen unserer Mandantschaft, der als deutsche Marke geschützt ist. Durch Ihre Werbung erwecken Sie beim angesprochenen Publikum den Eindruck, quasi immer günstiger anbieten zu können und das für sämtliche erhältliche Artikel gelte, was tatsächlich nicht der Fall ist. Somit ist Ihre Werbung irreführend. Zudem liegt ein Fall ganz bewusster und offenkundiger werblicher Anlehnung und Rufausbeutung vor. Sie lehnen sich durch Ihre Werbung in unzulässiger Weise an die hohe Bekanntheit und den ausgezeichneten Ruf unserer Mandantin an, um Ihre Wettbewerbsprodukte zu bewerben, mit der unsere Mandantin ihren Namen so nicht ohne ihre vorherige Zustimmung verbunden wissen will. Des Weiteren ist auch unter dem Gesichtspunkt der vergleichenden Werbung nach § 2 UWG Ihre Werbung unzulässig. Zwar mag nach Umsetzung der Richtlinie zur vergleichenden Werbung im Grundsatz dieselbe zulässig sein. Dies gilt jedoch nur dann, wenn sämtliche Kriterien nach § 2 UWG erfüllt sind. Bei einer Irreführung kann dies schon vom Ansatz nicht der Fall sein. Zudem erfüllen Sie aber auch die übrigen Kriterien mit Ihrer Werbung nicht. Ihre Werbung geht weit über das sachliche Maß hinaus. Der Verstoß gegen das Rabattgesetz in Ihrer Ankündigung ergibt sich des Weiteren daraus, dass Sie für den Fall anderweitiger preisgünstiger Waren Ihren Normalpreis zu Zwecken des Wettbewerbs herabsetzen und damit einen Preisnachlass ankündigen bzw. gewähren, der gerade durch das Rabattgesetz untersagt wird.

     

Aufgrund Ihrer rechtswidrigen und wettbewerbswidrigen Verhaltensweise sind Sie unserer Mandantin zur Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatzleistung verpflichtet. Namens und im Auftrag unserer Mandantin haben wir Sie aufzufordern, gegenüber unserer Mandantin und zu unseren Händen im Namen Ihres Unternehmens die als Anlage beigefügte Erklärung abzugeben. Selbstverständlich haben Sie Ihre Werbung s o f o r t zu unterlassen. Ein weitergehender Schadensersatz wird hier vorbehalten. Für den Eingang der Unterlassungserklärung in unserem Büro in Hannover haben wir uns den

 

01.12.2000, 14.00 Uhr

 

notiert.

 

Sollte diese Erklärung nicht oder nicht in gehöriger Form vollständig und fristgemäß bei uns eingehen, werden wir unserer Mandantin empfehlen, umgehend gerichtliche Schritte gegen Sie einzuleiten. Der guten Ordnung halber weisen wir Sie darauf hin, dass nur eine mit einem Vertragsstrafeversprechen angemessen gesicherte Erklärung die Vermutung für das Vorliegen der Gefahr einer Fortsetzung oder Wiederholung der rechtswidrigen Praxis ausräumt. Weder genügt die sowieso erforderliche tatsächliche Einstellung Ihrer Werbung noch die Abgabe einer ungesicherten Erklärung, um das Rechtschutzbedürfnis unserer Mandantin zu befriedigen. Da Wettbewerbsangelegenheiten ihrer Natur nach besonders eilbedürftig sind (vgl. § 25 UWG) und Ihnen die Sach- und Rechtslage bekannt ist, kommt eine Fristverlängerung von vornherein nicht in Betracht. Die gesonderte Geltendmachung von Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen bleibt vorbehalten.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Dipl. Ing. Michael Horak

 (Rechtsanwalt)

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