Anwalt Deutschland Fachanwalt deutsch German Lawyer Germany English language Attorney-at-law English Lawyer germany french advocat francais allemagne French Attorney in Germany spanish language abogado alemania Spanish Attorney/ Lawyer in Germany Italian language avvocatto germania Italian Lawyer/ Attorney Germany Portuguese language advogado Alemanha Portuguese Polish speaking Lawyer/ Attorney in Germany adwokat Niemcy Polish Japanese speaking Lawyer/ Attorney in Germany Bengoshi Doitsu Japanese Attorney/ Lawyer Vietnamese language luat su Vietnamese Korean speaking lawyer/ attorney in Germany, Europe Korean Chinese language Lawyer/ Attorney in Germany/ Europe Chinese Lawyer/ Attorney russian speaking advokat Germaniya Russian

 

 

horak.
Rechtsanwälte

Georgstr. 48
30159 Hannover
Deutschland

Fon 0511.357 356.0
Fax 0511.357 356.29
horak@iprecht.de

 Online-Anfrage

Rechtsgebiete  IP-Recht  Kanzlei  Muster  Musterverträge  Musterklauseln  Gesetze  Urteile  Kontakt  Standorte  Impressum  Datenschutz
Schwerpunkte  Anwälte  Kanzlei  Stellenangebote  Vollmacht  Anfrage  Patentschutz  Markenschutz  Designschutz  Links  Blog  AGB
Abmahnung  Antidumping-Verfahren  Apothekenrecht  Arbeitnehmererfinderrecht  Arzneimittelrecht  Baurecht  Compliance  Datenschutzrecht  Designrecht  Designschutz  Domainrecht  EDV-Recht  Energierecht  Europarecht  EU-Markenrecht  EU-Werbung  Existenzgruenderrecht  Filmrecht  Fotorecht  Gebrauchsmusterrecht  Gesellschaftsrecht  Halbleiterrecht  Handelsrecht  Handelsvertreterrecht  Ingenieurrecht  Internationales Recht  Internetrecht  IT-Recht  IP-Rechte  IP-Gerichte  Kartellrecht  Know-How-Recht  Markenrecht  Markenrecht-international  Medienrecht  Musikrecht  Lebensmittelrecht  Lizenzrecht  Patentanmeldung  Patentrecht  Presserecht  Recherchen  Recht am eigenen Bild  Recht der Werbung  Rechtsgebiete  Schutzrechts-Formulare  Softwarerecht  Sportrecht  Sortenschutzrecht  Technikrecht  Telekommunikationsrecht  UDRP-ADR  Urheberrecht  Urheberrecht-international  Veranstaltungsrecht  Vergaberecht  Verlagsrecht  Vertragsrecht  Werbung mit Schutzrechten  Werberecht  Wettbewerbsrecht  Wirtschaftsstrafrecht  Zollrecht

 

Markenrecht Anwalt Patentrecht Kanzlei Markenschutz Patentschutz Abmahnung Rechtsanwalt Hannover Fachanwalt gewerblicher Rechtsschutz  Patente Marken Fachanwalt IPRechtler Mustervertrag AGB erstellung IT-Recht Computerrecht Internetrecht Onlinerecht Rechtsanwalt Gesetze Lizenzrecht EDV-Recht Markenrechte Patentrechte Gebrauchsmusterrechte Hannover Stuttgart IP-Recht Technikrecht TK-Recht Wettbewerbsrecht Medienrecht Urheberrecht  Gebrauchsmusterrecht Designrecht Domainrecht Fachanwalt Urheberrecht

Markengesetz Patentgesetz UWG Arbeitnehmererfindervergütung TMG GWB Fachanwalt Rechtsanwalt Marke Markenrecht Markeneintragung Markenschutz Künstlerexklusivvertrag Wettbewerbsrecht EDV-Recht Computerrecht  Modellrecht Künstleragenturrecht Agenturvertrag Anwaltskanzlei Gesundheitsrecht Vertragsrecht Vertragsmuster Patent Marke design Domain Erfindung Markenanwalt Designanwalt Markenverletzung Gebrauchsmusteranwalt Markenportfolio Portfolioanalyse Markenverwaltung

Markenschutz Namensschutz Markenanmeldung Designschutz Designanmeldung Gebrauchsmusterschutz kleines Patent Patentanmelder Erfindung Erfindungsverwertung Patentverwerter Patentverwertung Markenverletzung Patentverletzung Designverletzung Urheberrechtsverletzung Fachanwalt Markenverletzung einstweilige Verfügung Recht am eigenen Bild Telekommunikationsrecht Schutzschrift  Anwalt Hannover Patent anmelden schützen Was kostet eine Marke ein Patent deutsches Patent europäisches Patent

Vertragsrecht Mustervertrag Lizenzvertrag AGB prüfen erstellen Muster Lizenzrecht Anwalt Urheberrecht Künstlerrecht KUG Recht am eigenen Bild Medienrecht Presserecht Anwalt Softwarerecht geistige Schutzrechte Rechtsanwalt Vertragsrecht Urteil Gericht Fachanwalt Hannover Markenverletzung Celle Oberlandesgericht Braunschweig Landgericht EUGH EuG Markenurteil Patent Urteil Anwalt Kanzlei  Kanzlei Luzern IP-Recht Lugano Anwaltskanzlei Biel Markenverletzung Thun Musikrechtler Urheberrechtler Domainrechtler

Start /  Überblick /  Urteile /  Apothekenrecht /  BGH-Medizinprodukte-CE
Start
EuGH-Internetapotheke
BGH-Kompressionsstruempfe
OLG-Muenchen-Apothekenslogan
OLG-Hamm-Apothekeninsolvenz
BGH-Festbetragsfestsetzung
BGH-Medizinprodukte-CE
BGH EU Versandapotheken Bonussystem

 

horak.
Rechtsanwälte Hannover
Fachanwälte
Patentanwälte

Georgstr. 48
30159 Hannover (Hauptsitz)
Deutschland

Fon 0511.35 73 56-0
Fax 0511.35 73 56-29
hannover@iprecht.de

 

horak.
Rechtsanwälte Berlin
Fachanwälte
Patentanwälte

Wittestraße 30 K
13509 Berlin
Deutschland

Fon 030.403 66 69-00
Fax 030.403 66 69-09
berlin@iprecht.de

 

horak.
Rechtsanwälte Bielefeld
Fachanwälte
Patentanwälte

Herforder Str. 69
33602 Bielefeld
Deutschland

Fon 0521.43 06 06-60
Fax 0521.43 06 06-69
bielefeld@iprecht.de

 

horak.
Rechtsanwälte Bremen
Fachanwälte
Patentanwälte

Parkallee 117
28209 Bremen
Deutschland

Fon 0421.33 11 12-90
Fax 0421.33 11 12-99
bremen@iprecht.de

 

horak.
Rechtsanwälte Düsseldorf
Fachanwälte
Patentanwälte

Grafenberger Allee 293
40237 Düsseldorf
Deutschland

Fon 0211.97 26 95-00
Fax 0211.97 26 95-09
duesseldorf@iprecht.de

 

horak.
Rechtsanwälte Frankfurt/ Main
Fachanwälte
Patentanwälte

Alfred-Herrhausen-Allee 3-5
65760 Frankfurt-Eschborn
Deutschland

Fon 069.380 79 74-20
Fax 069.380 79 74-29
frankfurt@iprecht.de

 

horak.
Rechtsanwälte Hamburg
Fachanwälte
Patentanwälte

Colonnaden 5
20354 Hamburg
Deutschland

Fon 040.882 15 83-10
Fax 040.882 15 83-19
hamburg@iprecht.de

 

horak. 
Rechtsanwälte München
Fachanwälte
Patentanwälte

Landsberger Str. 155
80687 München
Deutschland

Fon 089.250 07 90-50
Fax 089.250 07 90-59
munich@iprecht.de

 

horak.
Rechtsanwälte Stuttgart
Fachanwälte
Patentanwälte

Königstraße 80
70173 Stuttgart
Deutschland

Fon 0711.99 58 55-90
Fax 0711.99 58 55-99
stuttgart@iprecht.de

 

horak. 
Patentanwälte Wien
 

Trauttmansdorffgasse 8
1130 Wien
Österreich

Fon +43.1.876 15 17
Fax +49.511.35 73 56-29
vienna@iprecht.de

BGH URTEIL I ZR 193/06 vom 9. Juli 2009 CE-Kennzeichnung von Medizinprodukten

a) Hyaluronsäure-Natrium-Fertigspritzen zur intraartikulären Anwendung bei Gelenkerkrankungen sind Medizinprodukte i.S. des § 3 Nr. 1 lit. a MPG. So-weit für sie eine Individualrezeptur vorliegt, brauchen sie bei der Abgabe kei-ne CE-Kennzeichnung zu tragen.

b) Die Anbringung der CE-Kennzeichnung an einem Medizinprodukt ist nicht deshalb entbehrlich, weil dieses von einem Apotheker an einen Arzt für des-sen Praxisbedarf abgegeben wird.

 

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-lung vom 9. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter ...

für Recht erkannt:

    Die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frank-furt am Main vom 21. September 2006 werden zurückgewiesen.

    Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufge-hoben.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

 

1

Der Beklagte, ein Apotheker, vertreibt in seiner Apotheke von ihm dort hergestellte Hyaluronsäure-Natrium-Fertigspritzen zur intraartikulären Anwen-dung bei Gelenkerkrankungen. Hyaluronsäure ist der natürliche Hauptbestand-teil der im Körper vorhandenen Gelenkflüssigkeit und verleiht dieser die zur Schonung der Gelenke erforderliche Viskosität und Elastizität. Die Fertigsprit-zen des Beklagten dienen dazu, von Arthrose befallenen Gelenken, die nicht mehr über ausreichend körpereigene Gelenkflüssigkeit verfügen, Hyaluronsäu-re durch Injektion zuzuführen. - 3 -

 

2

Der Beklagte stellt die Fertigspritzen her, indem er die als Rohsubstanz bezogene Hyaluronsäure in Kochsalzlösung auflöst, die Lösung auf den physio-logischen pH-Wert des Körpers einstellt und sodann in Spritzen abfüllt, die er anschließend steril verpackt. Er gibt die Spritzen teilweise auf ärztliche Verord-nung an bestimmten Patienten und teilweise an Ärzte für deren Praxisbedarf ab.

 

3

Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Nach ihrer Auffassung sind die Spritzen des Beklagten Medizinprodukte, die, da sie keine CE-Kennzeichnung nach dem Medizinproduktegesetz tragen, nicht ver-kehrsfähig sind. Der Beklagte ist demgegenüber der Ansicht, seine Spritzen stellten Arzneimittel dar, die er nach dem Arzneimittelrecht in seiner Apotheke herstellen und abgeben dürfe. Auch wenn die Spritzen als Medizinprodukte ein-zuordnen wären, handele es sich um von der Kennzeichnungspflicht befreite Sonderanfertigungen.

 

4

Das Landgericht hat die auf Unterlassung und Ersatz der Abmahnkosten gerichtete Klage abgewiesen.

 

5

In der Berufungsinstanz hat die Klägerin ihre Anträge weiterverfolgt, wo-bei sie den Unterlassungsantrag darauf gerichtet hat,

    es dem Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

    Hyaluronsäure-Natrium-Fertigspritzen zur intraartikulären Anwendung bei Gelenkerkrankungen in den Verkehr zu bringen und/oder in den Ver-kehr bringen zu lassen, die nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, - 4 -

    insbesondere wenn dies geschieht wie nachstehend eingelichtet:

    hilfsweise:

    aufgrund einer ärztlichen Verordnung für Praxisbedarf Hyaluronsäure-Natrium-Fertigspritzen zur intraartikulären Anwendung bei Gelenker-krankungen in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, die nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind,

    insbesondere wenn dies geschieht wie vorstehend eingelichtet

    weiter hilfsweise:

    Hyaluronsäure-Natrium-Fertigspritzen in den Verkehr zu bringen und/ oder in den Verkehr bringen zu lassen, ohne dass für diese eine arznei-mittelrechtliche Zulassung besteht.

 

6

Das Berufungsgericht hat dem Zahlungsantrag und, soweit die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung begehrt hat, dem ersten Hilfs-antrag stattgegeben; die weitergehende Berufung der Klägerin hat es zurück-gewiesen (OLG Frankfurt a.M. WRP 2007, 216). - 5 -

 

7

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klä-gerin ihren Unterlassungshauptantrag weiter. Der Beklagte beantragt, die Revi-sion der Klägerin zurückzuweisen. Darüber hinaus begehrt er mit seiner An-schlussrevision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, die vollständige Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:

 

8

I. Das Berufungsgericht hat die Abgabe der Fertigspritzen aufgrund eines Individualrezepts für zulässig erachtet und die Abweisung der Klage mit dem in erster Linie verfolgten Unterlassungsantrag daher bestätigt. Dagegen hat es in der Abgabe der nicht gekennzeichneten Spritzen zur Deckung von Praxisbedarf (1. Unterlassungshilfsantrag) einen Verstoß gegen § 6 Abs. 1 und 2 MPG ge-sehen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

 

9

Bei den vom Beklagten abgegebenen Fertigspritzen handele es sich al-lerdings um Medizinprodukte, die auch nicht die Voraussetzungen einer von der Kennzeichnungspflicht befreienden Sonderanfertigung erfüllten. Die in den Spritzen enthaltene Stoffzubereitung diene nach ihrer Zweckbestimmung der Linderung einer Krankheit, wobei sie ihre bestimmungsgemäße Hauptwirkung nicht durch immunologisch, metabolisch oder pharmakologisch wirkende Mittel, sondern nach den im Körper ausgelösten Wirkungszusammenhängen auf phy-sikalischem Wege erreiche. Ein Medizinprodukt stelle nur dann eine nicht der CE-Kennzeichnungspflicht unterliegende Sonderanfertigung dar, wenn es in seiner Gesamtheit im Hinblick auf die persönlichen Anforderungen eines be-stimmten Patienten angefertigt werde. Das treffe auf die streitgegenständliche Injektionslösung nicht zu, da sie zwar in unterschiedlichen Typen hergestellt - 6 -

werde, die Typen aber für eine unbestimmte Vielzahl von Patienten geeignet seien.

 

10

Der Beklagte sei als Apotheker jedoch nach den analog anwendbaren Vorschriften des Arzneimittelgesetzes in beschränktem Umfang befugt, die streitgegenständlichen Spritzen auch ohne CE-Kennzeichnung herzustellen und abzugeben. Entsprechend § 4 Abs. 1, § 13 Abs. 2 Nr. 1 AMG dürfe er die nicht gekennzeichneten Spritzen daher in Verkehr bringen, soweit eine Individualre-zeptur vorliege. Dagegen sei die Abgabe nicht gekennzeichneter Spritzen zur Deckung von Praxisbedarf mit einer analogen Anwendung der arzneimittel-rechtlichen Vorschriften nicht zu rechtfertigen. Eine Ausnahme von der für diese Spritzen bestehenden Zertifizierungspflicht ergebe sich insbesondere nicht aus § 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG.

 

11

Dem aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG begründeten Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten stehe nicht entgegen, dass der Kläger mit der Abmahnung ein zu weitgehendes Unterlassungsbegehren verfolgt habe.

 

12

II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Er-gebnis stand. Das Berufungsgericht hat die vom Beklagten hergestellten Sprit-zen mit Recht als grundsätzlich mit einer CE-Kennzeichnung zu versehende Medizinprodukte eingeordnet und deren Inverkehrbringen ohne eine solche Kennzeichnung als damit grundsätzlich verbots- sowie auch wettbewerbswidrig angesehen (unten unter II 1). Soweit ihrer Herstellung eine Individualrezeptur zugrunde liegt, handelt es sich bei den Spritzen jedoch um Sonderanfertigun-gen i.S. des § 3 Nr. 8 MPG, die gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 MPG von der CE-Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind, so dass sich die vom Beru-fungsgericht vorgenommene Abweisung der Klage mit dem Unterlassungs-hauptantrag als in der Sache zutreffend erweist (unten unter II 2). Soweit der - 7 -

Beklagte die Fertigspritzen darüber hinaus auch ohne das Vorliegen einer Indi-vidualrezeptur für den Praxisbedarf von Ärzten erstellt, liegen dagegen keine Sonderanfertigungen vor. Deshalb entfällt insofern auch nicht die Pflicht zur Anbringung einer CE-Kennzeichnung (unten unter II 3). Da der von der Klägerin mit der Abmahnung geltend gemachte Anspruch teilweise begründet war, ist auch der auf Ersatz der Abmahnkosten gerichtete Zahlungsanspruch gerecht-fertigt (unten unter II 4).

 

13

1. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die vom Be-klagten hergestellten Spritzen Medizinprodukte i.S. des § 3 Nr. 1 lit. a MPG sind, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 MPG grundsätzlich nur in den Verkehr ge-bracht werden dürfen, wenn sie mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind. Eine Zuwiderhandlung gegen dieses Gebot stellt regelmäßig zugleich ein nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG unzulässiges Verhalten im Wettbewerb dar. Auf den Um-stand, dass sich die gesetzliche Grundlage seit dem beanstandeten Verhalten im Jahre 2004 (zunächst durch das UWG 2004 sowie erneut durch das UWG 2008) geändert hat, kommt es im Streitfall nicht an, weil ein Verstoß gegen das Medizinproduktegesetz heute ebenso wie zum Zeitpunkt des beanstandeten Verhaltens als Wettbewerbsverstoß verfolgt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 15.1.2009 - I ZR 141/06, GRUR 2009, 881 Tz. 16 = WRP 2009 1089 - Überre-gionaler Krankentransport).

 

14

a) Das Berufungsgericht hat die vom Beklagten hergestellten Spritzen mit Recht als Medizinprodukte angesehen, weil sie mittels ihres Wirkstoffs zwar - ebenso wie (Funktions-)Arzneimittel i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG - die durch eine Krankheit bedingten Schmerzen der Patienten lindern und das Fortschrei-ten der Krankheit verhindern sollen, diese bestimmungsgemäßen Wirkungen im Körper aber gemäß § 3 Nr. 1 MPG weder durch pharmakologisch noch durch immunologisch oder metabolisch wirkende Mittel, sondern auf physikalischem - 8 -

Wege erreicht wird. Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision ist diese Wirkungsweise nicht aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise, son-dern objektiv und daher aus der Sicht der Fachkreise zu beurteilen, die die Wir-kung der Hyaluronsäure als physikalisch beurteilen. Da dieser Stoff zudem die nicht mehr (ausreichend) vorhandene körpereigene Gelenkflüssigkeit ersetzt, stellt er ein Medizinprodukt dar (Anhalt in Anhalt/Dieners, Handbuch des Medi-zinprodukterechts, § 3 Rdn. 41; Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht, 111. Akt.-Lief. 2009, § 2 AMG Rdn. 159). Der Umstand, dass die Hyaluronsäure mit der Zeit verstoffwechselt wird, steht dem nicht entgegen, weil dieser Vorgang nicht der Zweckbestimmung ihrer Einbringung in das Gelenk entspricht, sondern eine - nicht erwünschte - Folge des Zeitablaufs darstellt (Anhalt in Anhalt/Dieners aaO).

 

15

b) Gegenstände, die die begrifflichen Voraussetzungen von Medizinpro-dukten erfüllen, stellen allerdings Arzneimittel dar, wenn sie dazu bestimmt sind, durch Anwendung am oder im Körper dessen Beschaffenheit, Zustand oder Funktionen oder seelische Zustände erkennen zu lassen (§ 2 Abs. 3 Nr. 7 i.V. mit Abs. 1 Nr. 2 AMG; § 2 Abs. 5 Nr. 1 MPG). Dies ist bei den Spritzen des Beklagten nicht der Fall.

 

16

c) Das Berufungsgericht hat das in § 6 Abs. 1 Satz 1 MPG enthaltene grundsätzliche Verbot des Inverkehrbringens von Medizinprodukten ohne CE-Kennzeichnung mit Recht als Marktverhaltensregelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG angesehen (vgl. BGH, Beschl. v. 17.7.2008 - I ZR 133/07, GRUR 2008, 922 Tz. 6 = WRP 2008, 1333 - In-vitro-Diagnostika). Da die in § 6 Abs. 1 Satz 1 MPG angeordnete Kennzeichnungspflicht der Sicherheit, Eignung und Leistung der Medizinprodukte und damit der Gesundheit und dem Schutz der mit ihnen in Kontakt kommenden Personen zu dienen bestimmt ist (vgl. BGH GRUR 2008, 922 Tz. 6 f. - In-vitro-Diagnostika), ist ein Verstoß gegen diese Vorschrift - 9 -

auch geeignet, die Interessen der Mitbewerber und Verbraucher spürbar zu be-einträchtigen.

 

17

2. Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Beurteilung des Beru-fungsgerichts, der Beklagte sei zur Abgabe von Spritzen auch ohne CE-Kenn-zeichnung befugt, soweit eine Individualrezeptur vorliege, erweist sich im Er-gebnis als richtig, weil die Spritzen in einem solchen Fall Sonderanfertigungen i.S. des § 3 Nr. 8 MPG darstellen und damit von der gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 MPG grundsätzlich bestehenden Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind. Die Klägerin kann daher mit ihrem in erster Linie gestellten Unterlassungsantrag nicht durchdringen.

 

18

Sonderanfertigungen sind nach dem mit der Begriffsbestimmung in Art. 1 Abs. 2 lit. d der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte (ABl. 1993 Nr. L 169, S. 1) übereinstimmenden § 3 Nr. 8 Satz 1 MPG Medizinprodukte, die - ob-jektiv - aufgrund schriftlicher Verordnung nach spezifischen Auslegungsmerk-malen eigens angefertigt werden und - subjektiv - zur ausschließlichen Anwen-dung bei einem namentlich benannten Patienten bestimmt sind. Keine Son-deranfertigungen sind nach § 3 Nr. 8 Satz 2 MPG serienmäßig hergestellte Me-dizinprodukte, die noch an die spezifischen Anforderungen des Arztes, Zahn-arztes oder sonstigen beruflichen Anwenders angepasst werden müssen. Eine darüber hinausgehende Einschränkung des Begriffs der Sonderanfertigung er-gibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck des § 3 Nr. 8 MPG. Die dort getroffene Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass die CE-Kennzeichnung, die die freie Verkehrsfähigkeit von Produkten im Europäi-schen Wirtschaftsraum sicherstellen soll, bei für einzelne Personen bestimmten und daher nicht frei verkehrsfähigen Sonderanfertigungen nicht sinnvoll wäre (Hill in Anhalt/Dieners aaO § 8 Rdn. 36). Die Erstreckung der Verpflichtung zur Anbringung einer CE-Kennzeichnung auf Medizinprodukte, die ihrer Bestim-- 10 -

mung nach nicht frei verkehrsfähig sein sollen, aufgrund ihrer Beschaffenheit aber gegebenenfalls auch bei anderen Patienten als dem in der schriftlichen Verordnung namentlich benannten angewendet werden könnten, würde daher eine freie Verkehrsfähigkeit signalisieren, die diesen Produkten tatsächlich fehlt.

 

19

Die vom Beklagten hergestellten Fertigspritzen sind danach Sonderan-fertigungen nach § 3 Nr. 8 Satz 1 MPG. Sie werden allein aufgrund schriftlicher Verordnung zur ausschließlichen Anwendung bei den im jeweiligen Rezept na-mentlich benannten Personen abgegeben und daher mit einer engen Zweckbe-stimmung, die sich ausschließlich auf den benannten Patienten bezieht, erst-mals in Verkehr gesetzt. Unerheblich ist dabei, ob das Produkt an individuelle Bedürfnisse des jeweiligen Patienten angepasst werden musste oder nicht. Solche aufgrund einer individuellen Rezeptur angefertigten und abgegebenen Fertigspritzen sind zu keinem Zeitpunkt frei verkehrsfähig. Sie benötigen daher keine auf die Verkehrsfähigkeit hinweisende CE-Kennzeichnung.

 

20

3. Die Anschlussrevision, mit der der Beklagte seine Verurteilung zur Un-terlassung der Abgabe der Fertigspritzen für den ärztlichen Praxisbedarf sowie zur Zahlung der Abmahnkosten angreift, hat ebenfalls keinen Erfolg.

 

21

a) Aus den Ausführungen zu vorstehend II 2 folgt, dass der Unterlas-sungshilfsantrag, der sich auf Spritzen bezieht, die für den Praxisbedarf von Ärzten hergestellt werden und - unstreitig - keine Sonderanfertigungen i.S. des § 3 Nr. 8 MPG sind, gemäß den vorstehend unter II 1 dargestellten Grundsät-zen begründet ist (§§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 6 Abs. 1 Satz 1 MPG). Eine analoge Anwendung der § 4 Abs. 1, § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG, von der das Berufungsgericht ausgegangen ist, scheidet schon deshalb aus, weil es an der für sie erforderlichen planwidrigen Regelungslücke im Ge-setz fehlt. Dieses enthält - wie unter II 2 dargestellt - in § 3 Nr. 8 MPG eine spe-- 11 -

zielle Regelung, die die bei Medizinprodukten grundsätzlich bestehende Pflicht zur Anbringung einer CE-Kennzeichnung in Fällen entfallen lässt, in denen eine solche Kennzeichnung überflüssig wäre. Darüber hinaus fehlt es an der für eine Analogie erforderlichen Vergleichbarkeit der jeweiligen Interessenlage. In den § 6 Abs. 1 Satz 1, § 3 Nr. 8 MPG ist geregelt, in welchen Fällen im Blick auf die erwünschte freie Verkehrsfähigkeit von Medizinprodukten im Europäischen Wirtschaftsraum auf diesen eine CE-Kennzeichnung anzubringen ist und in wel-chen Fällen auf sie verzichtet werden kann. Demgegenüber betreffen die § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG die Frage, inwiefern Inhaber von Apotheken von der für die Herstellung von Arzneimitteln gemäß § 13 Abs. 1 AMG grundsätzlich bestehenden Erlaubnispflicht und in welchem Umfang Arz-neimittel von der für sie gemäß § 21 Abs. 1 AMG grundsätzlich bestehenden Zulassungspflicht dann befreit sind, wenn sie in einer Apotheke hergestellt wer-den. In beiden Fällen geht es mithin um die - in § 6 Abs. 1 Satz 1, § 3 Nr. 8 MPG nicht angesprochene - Frage, inwiefern die durch die Person des Herstel-lers eines Arzneimittels oder den Ort seiner Herstellung vermittelte Produktsi-cherheit die grundsätzlich bestehende Erlaubnis- bzw. Zulassungspflicht entfal-len lässt.

 

22

b) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Klagean-trag auf Ersatz der von der Klägerin pauschal berechneten Kosten der Abmah-nung ungeachtet dessen in vollem Umfang begründet ist, dass diese nur teil-weise berechtigt war (vgl. BGHZ 177, 253 Tz. 50 - Payback, m.w.N.). - 12 -

 

23

III. Nach allem sind die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision des Beklagten zurückzuweisen.

 

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

 

 

 

 Anwalt IP Recht Fachanwalt gewerblicher Rechtsschutz Fachanwalt Urheberrecht Medienrecht Anwalt Marke Patentanwalt Patentrecht Designanwalt Markenanwalt Technikrecht Anwalt IT-Recht Anwalt IPrechte IP-Anwalt Paderborn Markenverletzung Darmstadt Geschmackmuster Design anmelden Regensburg Filmrecht Würzburg Urheberrecht Ingolstadt Wettbewerbsrecht UWG Wettbewerbsverletzung Heilbronn Europarecht Fachanwalt Ulm Gesellschaftsrecht Anwalt Handelsrecht Göttingen Recht am eigenen Bild Wolfsburg Fotorecht Recklinghausen  Patentrecht Designrecht Patentschutz Patentanwalt Hannover Patentanwaltskanzlei Erfindung schützen drucken Markenrecht ip recht Patentrecht Lebensmittelrecht Arzneimittelrecht Oberhausen Anwalt Lübeck Markenrechtsverletzung Erfurt Fachkanzlei Rostock Rechtsanwalt Mainz Fachanwalt Kassel Marke schützen lassen Hagen Markenrecht Hamm Patentverletzung Saarbrücken Patentanmeldung Herne Patent schützen Ludwigshafen Domainrecht Osnabrück Abmahnung Solingen Unterlassungserklärung Kanzlei Leverkusen Energierecht Oldenburg Fachanwalt Telekommunikationsrecht Potsdam IT-recht Anwalt Neuss Internetrecht Heidelberg ip Anwalt speichern Technikrecht Markenüberwachung Offenbach Anwalt Schutzrechtsrecherchen Bottrop Fachanwalt Bremerhafen Fachanwaltskanzlei Fürth Rechtsberatung Remscheid internationales Recht Reutlingen Fachkanzlei IP Moers Markenanwalt Koblenz Designanwaltskanzlei Multimediarecht Werberecht Salzgitter Baurecht Jena Rechtsanwalt Hildesheim Rechtsberatung Cottbus Anwalt Gera Markenanwalt Wilhelmshaven Design schützen Marke Delmenhorst Abmahnung Fachanwalt Abmahnschreiben nebst Unterlassungserklärung Fristsetzung Fachanwalt zurück IPrechtler Markenrechtler Patentrechtler Designrechtler Gebrauchsmusterrechtler Lüneburg bgh anwalt Hameln eugh entscheidung Wolfenbüttel Markenschutz Nordhorn Patentschutz Cuxhaven Designschutz Anwalt Emden Fachanwalt Kosten Lingen Rechtsanwalt Peine Sortenschutz Melle Saatgut Kanzlei  Stade Patentrecht Goslar Sorte schützen Neustadt Sortenschutzamt Wettbewerbsrechtler Technikrechtler Ernergierechtler Zürich IP Genf IT Bern Rechtsberatung Basel Marke Lausanne Designanwalt Winterthur Rechtsanwalt St Gallen klassische und moderne Physik Festkörperphysik Mechanik Laserphysik Elektrotechnik Mechatronik Informationstechnologie Datenverarbeitungstechnik Bildverarbeitungstechnologien  Halbleitertechnologie  Unterhaltungselektronik Computer-Hardware IT-Technik Software Telekommunikation Automatisierungstechnik Optik Atomphysik Molekularphysik Maschinenbau Baumaschinen Kraftfahrzeugwesen Antriebstechnik  Steuerungstechnik Verfahrenstechnik Fertigungstechnik Produktionstechnik Verpackungstechnik Papiertechnik Produktentwicklung Messtechnik Regelungstechnik Prozesstechnologie Haushaltsgeräte Kleingeräte Lebensmitteltechnik Luft- und Raumfahrt Kraftwerkstechnik Materialtechnologie  Stahlherstellung Stahlverarbeitung Metalltechnologie  Keramiktechnologie Legierungen Nanotechnologie Energietechnik erneuerbare Energie Medizintechnik Biologie Biotechnologie Pharmazie Chemie  Diagnosetechnik Immunologie Virologie Gentechnik  Mikroorganismen Pflanzen  Tiere Pharmazie Nahrungsmittel Polymere Katalysatoren Lithografie Fotografie Online-Anfrage

 
horak Rechtsanwälte/ Fachanwält/ Patentanwälte · Georgstr. 48 · 30159 Hannover · Deutschland · Fon: 0511.357356.0 · Fax:0511.357356.29 · horak@iprecht.de