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BGH I ZB 96/05 vom 27. April 2006 – Fussball WM 2006

    a) "FUSSBALL WM 2006" ist eine sprachübliche Bezeichnung für das Ereignis der Fußballweltmeisterschaft im Jahr 2006, die der Verkehr wegen ihrer allgemeinen Bekanntheit und ihrer begrifflichen Eindeutigkeit stets mit diesem Ereignis als solchem in Verbindung bringt. Ihr fehlt die Eignung, als Unterscheidungsmittel Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen.

    b) Eine Bezeichnung, mit der Waren oder Dienstleistungen der Sponsoren einer Sportveranstaltung von Produkten der Nichtsponsoren unterschieden werden sol-len, muss, wenn sie als Marke eingetragen werden soll, die allgemeinen Eintra-gungsvoraussetzungen erfüllen, insbesondere auch über hinreichende Unter-scheidungskraft verfügen.

    c) Eine begriffliche Kategorisierung entsprechender Kennzeichnungen als "Ereig-nismarken" oder "Eventmarken" ist insoweit bedeutungslos; sie kann insbesonde-re nicht zu geringeren Anforderungen an die Schutzvoraussetzungen derartiger Bezeichnungen führen. Auch eine "Ereignismarke" kann nur dann als Marke ein-getragen werden, wenn sie die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt, also insbe-sondere (auch) über hinreichende Unterscheidungskraft verfügt.

 

 

 

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 2006 durch … beschlossen:

 

    Die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin gegen den Beschluss des 32. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentge-richts vom 3. August 2005 wird zurückgewiesen.

    Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zu 2 wird der vorbe-zeichnete Beschluss insoweit aufgehoben, als auf die Beschwerde der Markeninhaberin der Löschungsantrag der Antragstellerin zu 2 teilweise zurückgewiesen worden ist.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweitigen Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbe-schwerdeverfahrens, an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.

    Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird im Verhältnis zur Antragstellerin zu 1 auf 600.000 €, im Verhältnis zur Antragstellerin zu 2 auf 1 Million € und im Verhältnis zur Antragstel-lerin zu 3 auf 50.000 € festgesetzt. - 3 -

Gründe:

 

1

A. Die am 26. März 2001 angemeldete Wortmarke Nr. 301 19 919

FUSSBALL WM 2006

ist am 18. Juli 2002 für folgende Waren und Dienstleistungen eingetragen wor-den (die unterschiedliche Druckweise gibt darüber Auskunft, hinsichtlich wel-cher Waren und Dienstleistungen der Löschungsantrag beim Bundespatentge-richt Erfolg hatte):

    "unbelichtete Filme; Gerbstoffe; künstliche Süßungsmittel; Kulturer-de; Düngemittel; Torf als Dünger;

    Kosmetika; Seifen; kosmetische Badezusätze; Parfums; Kölnisch-wasser; Vor- und Nachrasurlotionen; Rasiercremes; Shampoos, Haarspülungen; Zahnpasta, Mundwässer; Deodorants und Schweißhemmer für den privaten Gebrauch; Pflegecremes, Haut-cremes, Gesichtsreinigungscremes, Make-up-Entferner; Sonnen-schutzlotionen; Haarlotionen, Haarlacke; Make-ups, Lidschatten, Gesichtspuder, Kosmetikstifte; dekorative Abfüllungen für Kosme-tikzwecke; Reinigungs-, Polier-, Spül-, Scheuermittel für Haushalts-zwecke; Waschpulver; synthetische Haushaltsreiniger; Schuhpolitur und -cremes; Ledercremes; Polierwachs;

    Schmiermittel; Motorenöle und -kraftstoffe; Kerzen; Wachse für ge-werbliche Zwecke; Lederfette; Torf als Brennstoff;

    pharmazeutische Produkte; medizinischer Kaugummi; Material für Zahnfüllungen, zahntechnisches Wachs; medizinische Hygienepro-dukte; Damenhygieneprodukte; Fungizide, Herbizide; Augenmedi-kamente; medizinischer Tee; medizinische Nahrungszusätze; diäte-tische Erzeugnisse für medizinische Zwecke; diätetische Erzeug-nisse für nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen; Babynahrung; Vitaminprodukte; Luftauffrischungsmittel; Geruchsverbesserer für Fahrzeuge; - 4 -

    Aluminiumfolie; Geldklammern; Figurinen und Ornamente aus un-edlem Metall; magnetische Dekorationen; Statuen, Statuetten, Skulpturen und Trophäen aus gewöhnlichem Metall oder Legierun-gen davon; Spielscheiben ("Pogs") aus Metall; fest angebrachte Serviettenspender aus Metall; Küchenaluminiumfolie; ortsfeste Handtuchspender aus Metall; Eisen;

    Maschinen zur Herstellung kohlensäurehaltiger Getränke; elektri-sche Dosenöffner; elektrische Messer, elektromechanische Ma-schinen zur Nahrungsmittelherstellung; Haushaltsrührgeräte; elekt-rische Schneebesen für Haushaltszwecke; elektrische Fruchtpres-sen für Haushaltszwecke; elektrische Küchenmaschinen; elektri-sche Mixer für Haushaltszwecke; Geschirrspüler; Haushaltswasch-maschinen; Wäscheschleudern; Bügelmaschinen; Nähmaschinen; Staubsauger; Bauteile von Kraftmaschinen;

    Handwerkzeuge; handbetätigte Geräte für land-, garten- und forst-wirtschaftliche Zwecke, für den Maschinen-, Apparate- und Fahr-zeugbau sowie die Bautechnik; elektrische oder nichtelektrische Rasierer, einschließlich Rasierklingen; Messerwaren; Gabel und Löffel; Haarentfernungsgeräte; Pinzetten; Lockenstäbe; Küchen-scheren; Schraubendreher;

    Brillen, Sonnenbrillen, Etuis und Bänder für Sonnenbrillen und Bril-len; Ferngläser; Magnete und dekorative Magnete; Kompasse; Ge-räte zur Aufnahme, Übermittlung und Wiedergabe von Bild und Ton; Fernsehgeräte; Radios; Videorecorder; CD-Spieler; DVD-Spieler; Lautsprecher; Kopfhörer; Computer; datenverarbeitende Geräte; Computertastaturen; Computerbildschirme; Modems; elektronische Taschenübersetzer; Diktiergeräte; elektronische Notebooks; Scan-ner; Drucker; Fotokopierer; Faxgeräte; Telephone; Anrufbeantwor-ter; Videotelephone; Zellulartelefone; Rechenmaschinen; Kreditkar-tenlesegeräte; Bankautomaten; Videokameras, Camcorders; pho-tographische Ausrüstung, Kameras, Projektoren, belichtete Filme, Diapositive; Blitzlampen, Kamerataschen, Batterien; elektronische Handspiele ausschließlich zur Verwendung mit Fernsehgeräten; Vi-deospiele; Videospielgeräte; Spielautomaten, nämlich Arcadenspie-le; Videospielkassetten; aufgezeichnete Computersoftware ein-schließlich Software für Spiele; Computerprogramme und -datenbanken; Bildschirmschonerprogramme für Computer; magne-tische, leere oder bespielte, digitale oder analoge Ton- und Bildträ-ger, Videobänder, Magnetbänder, Magnetplatten, DVDs, Disketten, - 5 -

    optische Disketten, Kompaktdisketten, CD-ROMs; leere oder mit Musik, Ton oder Bildern (die animiert sein können), bespielte Vi-deodisketten; Hologramme; (codierte) Magnetkarten; Speicherkar-ten; Mikrochipkarten; magnetische Kredit-, Telefon-, Bankautoma-ten-, Reise- und Unterhaltungs-, Scheck- und Abrechnungskarten; Sicherheitsalarme; elektronische Verkaufsautomaten; Windmesser, nämlich Luftsäcke; Entfernungsmessgeräte; Geschwindigkeits-mess- und -anzeigegeräte; in elektronischer Form, über CD-ROM, Datenbanken oder das Internet gelieferte Veröffentlichungen; Zei-chentrickfilme, insbesondere für Werbezwecke;

    Diagnosegeräte für medizinische Zwecke; medizinische Messappa-rate und -instrumente; Massagegeräte zum privaten Gebrauch; Gymnastikgeräte für medizinische Zwecke; medizindiagnostische Anzeigegeräte; Säuglingsflaschen; Kondome; Stützbandagen; Eis- und Wärmebeutel für medizinische Zwecke; Handschuhe für medi-zinische Zwecke;

    Taschenlampen; Tischlampen; dekorative Lampen; Lampenschir-me; Glühlampen; Glühbirnen; Leuchten; Fahrradlampen; Kühl-schränke; Gefriergeräte; Herde; Gasherde; Elektrokocher; Grillgerä-te, Küchenherde, Mikrowellengeräte; elektrische Kaffeemaschinen; elektrische Kochkessel; elektrische Brotröster; elektrische Friteu-sen; elektrische Wäsche- und Haartrockner; Heizgeräte; Luftbe-feuchter, Luftreiniger; Wasserfilter; Trinkwasserbrunnen; Ventilato-ren für den privaten Gebrauch;

    Fahrräder, Motorräder, Automobile, Lastwägen, Wohnmobile, Bus-se, Kühlfahrzeuge, Flugzeuge und Boote; Ballone, Luftschiffe; Fahrzeugsonnenblenden; Sportfelgen und -reifenabdeckungen, Fahrzeugsitzbezüge; Kinderwagen; Kinderbuggies, Fahrzeugsitze für Babies und Kinder; Dachträger für Automobile; Fahrzeugkraft-maschinen und -bauteile;

    Juwelierwaren; Armbanduhren, Uhren; Medaillons, Anhänger; Bro-schen; Schmucknadeln (Juwelierware); verkäufliche Team- und Spielernadeln (Juwelierware); Schmucknadeln und Anstecker; Kra-wattenklammern und -nadeln; Manschettenknöpfe; Gedenkmünzen; Becher und Teller; Siegertrophäen, Statuen und Skulpturen; Tee-kannen; Spielscheiben ("Pogs"); Aschenbecher und Zigarettenetuis; dekorative Schlüsselanhänger; Münzen; Figurinen und Ornamente; Medaillen; alle vorgenannten Waren aus Edelmetall; - 6 -

    Musikinstrumente, Spieldosen; elektrische und elektronische Musik-instrumente;

    Geldklammern für Banknoten; Papiertischdecken; Servietten; Tischwäsche; Papiertüten; Einladungskarten; Grußkarten; Ge-schenkpapier; Papierdeckchen und Platzmatten aus Papier; Papier- oder Plastikmülltüten; Tüten zur Nahrungsmittelaufbewahrung; Kaf-feefilter aus Papier; Etiketten (nicht aus Textilien), Papierhandtü-cher; feuchte Papierhandtücher; Toilettenpapier; Kosmetiktücher, Papiertaschentücher; Babywindeln aus Papier; Schreibwaren- und Schulbedarf (Apparate ausgenommen); Schreibmaschinenpapier, Kopierpapier, Briefumschläge, Themenblöcke, Notizblöcke, Notiz-papier; Schreibpapier, Schmierpapier; Einbandpapier; Ordner, Ak-tendeckel, Buchhüllen; Malblocks, Zeichenblocks, Spiel- und Rät-selbücher; Leuchtpapier; Klebezettel; Krepppapier; Seidenpapier; Büro- und Heftklammern; Konfetti; Papierfahnen; Papierfähnchen; Papierlaternen; Schreibinstrumente; Füller; Stifte; Kugelschreiber; Füllersets; Stiftsets; Filzstifte; Füller mit Rollspitze; Markierstifte; Tinte; Stempel; Stempelkissen, Gummistempel; Malkasten; Mal- und Zeichenstifte; Kreide, Dekorationen für Stifte; Druckformen; Magazine; Zeitungen; Bücher und Tageszeitungen, insbesondere über Sportler und Sportereignisse; gedrucktes Lehrmaterial; Zeit-pläne (zur Aufzeichnung von Ergebnissen); Veranstaltungspro-gramme, Veranstaltungsalben, Fotoalben, Autogrammbücher, Ad-ressenbücher; Tagebücher; Zeitplaner; Straßenkarten; Spielkarten; Eintrittskarten; Rubbelkarten; Schecks; gedruckte Fahrpläne; Flug-blätter und Broschüren; Comic Strips; Sammelkarten; Autoaufkle-ber; Aufkleber; Aufkleberalben; Kalender; Poster; Fotos; Postkar-ten; Werbeschilder und -transparente und Werbematerial aus Pa-pier; Abziehbilder; Bürobedarf (außer Möbeln); Korrekturflüssigkei-ten; Radiergummis; Bleistiftspitzer; Ständer für Schreibutensilien; Reißzwecken; Lineale; Klebeband für Schreibwaren; Spender für Klebeband; Hefter; Schablonen; Papierscheren; Dokumentenhalter; Klemmtafeln; Notizblockhalter; Bücherstützen; Bücherständer; Stempel; Kredit-, Telefon-, Bankautomaten-, Reise- und Unterhal-tungs-, Scheck- und Abrechnungskarten aus Papier oder Karton (nicht codiert); Fahnen (aus Papier); Wimpel (aus Papier); - 7 -

    Leder und Lederimitat; Regenschirme; Sonnenschirme; Sportta-schen (andere als diejenige, die Produkten angepasst sind, die sie enthalten sollen); Freizeittaschen; Reisetaschen, Rucksäcke; Transporttaschen; Schultaschen; Gürteltaschen; Handtaschen; ball-förmige Taschen aus Leder; Strandtaschen; Koffer; Reisetaschen; Aktentaschen; Kosmetikkoffer (leer); Toilettentaschen; Schlüsselta-schen; Dokumententaschen; Ausweismäppchen; Brieftaschen; Geldbörsen; Schecktaschen;

    Spiegel; Artikel aus Plastik, soweit in Klasse 20 enthalten; Statuen, Figurinen, Trophäen, Anhängerschilder (uncodiert), zB Namens-schilder, Schlüsselkarten (uncodiert), Kreditkarten (uncodiert), de-korative Schlüsselanhänger, alle aus Plastik; Kissen; Sitzkissen für Automobile; Dachträger für Automobile; Schlafsäcke; Möbel; Sitz-möbel für innen und außen; Regale (Möbel); transportable Bauten aus Metall; Küchenhandtuchspender (nicht aus Metall); Kleiderbü-gel; aufblasbare Werbeobjekte; Bücherregale; Ständer für Schreib-waren; Spielscheiben ("Pogs"), nicht aus Metall; Figurinen und Or-namente aus Holz, Wachs, Gips oder Kunststoff;

    (nicht elektrische) Haushalts- oder Küchenutensilien und -behältnisse, nicht aus Edelmetall oder damit beschichtet; Bierkrü-ge, Becher, Tassen und Trinkgläser, Platten und Teller, Unterset-zer, keines davon aus Edelmetall; Teekannen (nicht aus Edelme-tall); isolierte Küchenhandschuhe; Haushaltshandschuhe; Fla-schenöffner; Getränkeflaschen; Thermoskannen; nicht elektrische Nahrungs- und Getränkekühler; Papierhandtuchspender (aus Me-tall); Kämme und Haarbürsten; Zahnseide; Statuen, Skulpturen und Trophäen aus Porzellan, Terrakotta oder Glas, die mit dem Fuß-ballsport zu tun haben; Figurinen und Ornamente aus Porzellan, Ton oder Glas;

    Schlafsäcke (gesteppt); Bettlaken; Steppdecken; Überwürfe; Kis-senbezüge; Vorhänge und Duschvorhänge aus Textilien und aus Kunststoff; Vorhangstoffe; Textilhandtücher; Badetücher; Geschirr-tücher; Geschirrhandtücher; Decken; Stofftaschentücher; Wandbe-hänge; Flaggen; Fahnen (nicht aus Papier); Wimpel (nicht aus Pa-pier); Tischwäsche aus Textilien; Etiketten (Stoff); Bügelbilder;

    Bekleidung; Schuhe; Kopfbedeckung; Hemden; Strickhemden; Pul-lover und Trikots; T-Shirts; ärmellose Trikots; Kleider; Röcke; Un-terwäsche; Badekleidung; kurze Hosen; lange Hosen; Sweater; - 8 -

    Mützen; Kappen; Hüte; Schals; Kopftücher; Schirmmützen; Trai-ningsanzüge; Sweatshirts; Jacken; Blazer; Regenkleidung; Mäntel; Uniformen; Krawatten; Schweißbänder, Stirnbänder; Schürzen; Lätzchen; Schlafanzüge; Kleinkind- und Kinderbekleidung; Socken und Strümpfe; Strumpfbänder; Gürtel; Hosenträger; Handschuhe (Bekleidung);

    Borten; Quasten; Bänder; Knöpfe; Nadeln; Nähkästchen; Pailletten für Kleidung; Medaillons und Anstecker für Kleidung (mit Ausnahme derjeniger aus Edelmetall), Broschen für Kleidung; Nadeln für Müt-zen (mit Ausnahme derjeniger aus Edelmetall); Haarnetze, Haar-bänder; Haarnadeln; Haarschleifen oder anderer Haarschmuck; Medaillons aus unedlem Metall; Nadeln aus unedlem Metall; Anste-cker aus Plastik;

    Teppiche, Vorleger, Matten (auch für Autos); Geflechte, Linoleum und andere Materialien zum Belegen eines vorhandenen Bodens; Holzbodenbeläge, Kunstrasen, Strandmatten;

    Spiele und Spielzeuge; Sportbälle; Brettspiele; Tische für Tischfuß-ball; Stoffpuppen und -tiere; Spielzeugautos; Puzzles; Ballone; auf-blasbare Spielzeuge; Spielscheiben ("Pogs"); Fußballausrüstung; Fußbälle; Sporthandschuhe, insbesondere Fußballhandschuhe, Boxhandschuhe und Baseballhandschuhe; Knieschoner; Ellenbo-genschoner; Schulterschoner; Schienbeinschoner; Fußballtore; Sporttaschen und -behälter zum Tragen von Sportartikeln; Partyhü-te (Spielzeug); handbetriebene elektronische Spiele, andere als die-jenigen, die nur für den Gebrauch mit Fernsehgeräten ausgelegt sind; Schaumgummihände;

    Fleisch; Fisch; Geflügel; Wild; konservierte Fleischextrakte; gekoch-tes Obst und Gemüse; Dosenfrüchte und -gemüse; genießbare Öle und Fette; Kartoffelchips; Pommes frites; verarbeitete Nüsse; Mar-meladen; Eingemachtes; Konfitüren; Milch; Milchprodukte; Molke-reiprodukte; Käse; diätetische Erzeugnisse für nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Proteinen;

    Kaffee; Tee; Kakao; Zucker; Honig; Kaffee-Ersatz; Mehl; Getreide-präparate; Getreide; Brot; feine Backwaren; Kuchen; Kekse; Cra-cker; Bonbons; Eiskrem; Konfekt; Reis; Maischips; Senf; Essig; (Würz-)Saucen; Gewürze; Salz; Nahrungsmittelzusätze (nicht für - 9 -

    medizinische oder diätetische Zwecke); diätetische Erzeugnisse für nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Kohlehydraten;

    Tiernahrung; Grassamen; frische Früchte; frische Beeren; frisches Gemüse; Blumen; Tierstreu; Rasen, Torfstreu für Tiere;

    alkoholfreie Getränke; Sirup und Pulver zur Herstellung alkoholfrei-er Getränke; Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes Was-ser; andere nichtalkoholische Getränke; Frucht- und Gemüsesäfte; geeiste Fruchtgetränke; Bier, helles Bier;

    alkoholische Getränke (Bier ausgenommen);

    Streichhölzer; Feuerzeuge; Zigarettenetuis, nicht aus Edelmetall, Aschenbecher, nicht aus Edelmetall, Raucherartikel aus unedlem Metall; Zigaretten; Tabak;

    Betrieb von Stellenvermittlungsagenturen; Dienstleistungen einer Personalvermittlungsagentur; Dienstleistungen im Bereich Wer-bung; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Dienstleistungen im Bereich Internet-Werbung; Werbeverbreitung; Dienstleistung zur Vermietung von Reklameflächen; Werbeplatzdienste; Dienstleistung für Reklamefläche; Fernseh- und Rundfunkwerbung; Filmwerbung; Dienstleistungen einer Promotionsagentur für Werbung; Dienstleis-tungen einer Promotionsagentur für Sport und Öffentlichkeitsarbeit; Marktforschungsdienste; Markterhebungsdienste; Organisation der Werbung für Handelsmessen; Datenbankverwaltungsdienste; Erstellen und Herausgeben von Statistiken und Sportaufzeichnun-gen; Dienstleistungen im Bereich Datenaufnahme und Veröffentli-chungen statistischer Informationen über sportliche Leistungen; Werbung für Fußballveranstaltungen; Betrieb eines elektronischen Marktes im Internet durch Online-Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung von Waren;

    Abwickeln von Geldgeschäften mit Kreditkarten; Ausgabe von Kre-ditkarten; Ausgabe von Reiseschecks; Finanzierungsdienste; Bank-dienste; Kredit- und Darlehensvermittlung; Versicherungsdienste; Leasinggeschäfte, insbesondere Leasing von Bild- und Tonauf-zeichnungen; finanzielle Unterstützung von Sportveranstaltungen;

    Fahrzeugreinigung; Schmierdienste für Fahrzeuge; Fahrzeugwar-tung; Fahrzeugreparatur; Dienstleistungen eines Bekleidungsaus-- 10 -

    statters, nämlich Ausbessern von Bekleidungsstücken; Reinigen von Bekleidungsstücken;

    Kommunikations- und Telekommunikationsdienste; Kommunikation durch Mobiltelefone; Kommunikation durch Telex; Kommunikation durch mit Telekommunikationsnetzwerken verbundenen elektroni-schen Computerterminals, Datenbanken und Internet; Kommunika-tion durch Fernschreiber; Kommunikation durch Telefon; Kommuni-kation durch Telefax; Funkruf; Kommunikation durch Telekonferenz; Fernsehübertragungen; Kabelfernsehübertragungen; Rundfunk-übertragungen; Dienstleistungen einer Presse- und Informations-agentur; elektronische Nachrichtenübermittlung; Sammeln und Lie-fern von Pressemeldungen; Übermittlung von Nachrichten; Vermie-tung von Telefon-, Fax- und anderen Kommunikationsgeräten; Ü-bertragen einer kommerziellen Internetseite; Radio- und Fernseh-programm- und Verbreitungsdienste über das Internet; elektroni-sche Nachrichtenübertragung; Bereitstellen eines Computer-Zugangs zu "schwarzen Brettern" (Informations- und Annoncenan-schlagtafeln) und Echtzeit-Chatforen; Übertragung von Nachrichten und Bildern über Computer; Bereitstellen eines Zugriffs auf private und geschäftliche Einkaufs- und Bestelldienste über Computer und/oder interaktive Kommunikationstechnologien; Ausstrahlung von Fernseh- und Radiowerbung;

    Dienstleistungen eines Reisebüros; Fluglinien-, Bahn-, Bus- und Wohnmobilbeförderungsdienste; Boottransport; Bootsausflugdiens-te; Ausflugsorganisationsdienste; Fahrzeugmietdienste; Parkplatz-dienste; Taxidienste; Frachtversanddienste; Versorgung mit Was-ser, Wärme, Gas oder Elektrizität; Müllbeseitigungsdienste; Reser-vierungsdienste für Reisen; Verteilung von Zeitungen, Magazinen und Büchern; Post-, Kurier- und Lieferdienste; Lagerdienste; Vertei-lung von Lösungsmitteln, Paraffin, Wachs, Bitumen und Erdöl, mit Ausnahme von flüssigem Erdgas, für Dritte;

    Entwickeln von Filmen für Spielfilme; Vergrößern von Photogra-phien; Drucken von Photographien, Entwickeln von Filmen für Pho-tographien; Leasen oder Mieten von Maschinen und Geräten zum photographischen Entwickeln, Drucken, Vergrößern oder Endbear-beiten; Dienstleistungen eines Bekleidungsausstatters, nämlich An-fertigung von Bekleidungsstücken; Maßanfertigung von Beklei-dungsstücken; - 11 -

    Ausbildung; Bereitstellen von Training; Unterhaltung, Organisation von Lotterien und Wettbewerben; Wett- und Spieldienste, die sich auf Sport beziehen oder damit in Zusammenhang stehen; Unterhal-tung bei oder im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen; sportli-che und kulturelle Aktivitäten; Organisation von sportlichen und kul-turellen Veranstaltungen und Aktivitäten; Organisation von Sport-wettbewerben; Bewerben von Fußballveranstaltungen; Organisation von Fußballveranstaltungen, nämlich Fußballweltmeisterschaften; Vermietung von Sporteinrichtungen; Anmietung von Sporteinrich-tungen zur Nutzung durch Dritte; Vermietung von Audio- und Vi-deoausrüstungen; Radio-, Fernsehprogramm-, Videoband-, Zei-chentrickfilm- und Zeichentrickfernsehprogrammproduktion; im Sin-ne künstlerisch-kreativer Produktion; Präsentation, Vernetzung von Filmen und Bild-, Ton- und Videoaufnahmen; Präsentation von in-teraktiver Ausbildung und Unterhaltung, interaktiver CDs, CD-ROMs, Computerprogramme und Spiele; Präsentation, Vernetzung und/oder Vermietung interaktiver CDs, CD-ROMs, Computerpro-gramme und Spiele; Dienstleistung im Zusammenhang mit Radio- und Fernsehausstrahlung von Sport und Sportveranstaltungen; Dienstleistung zur Herstellung von Radio- und Fernsehprogramm- und Videobandaufnahmen; Sitzplatzreservierung für Shows und Sportveranstaltungen; Zeitmessung von Sportveranstaltungen; Or-ganisation von Schönheitswettbewerben; interaktive Unterhaltung; online-Spieledienste; Bereitstellen von Spielen über das Internet; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften; Förderung von Veranstaltungen für kulturelle und sportliche Zwecke in Form von Zurverfügungstellung von Einrich-tungen zur Verpflegung und Unterhaltung von Gästen;

    Verpflegung von Gästen, insbesondere Schnell- und Zwischenver-pflegungen in Cafeterien und Restaurants; Cateringdienste; Zim-mervermittlung; Zimmerreservierung in Hotels; Dolmetschdienste; Foto-, Audio- und Videoaufnahmeproduktionsdienste; Druckdienste; Miete einer Zugriffszeit auf einen zentralen Datenbankrechner; Dienstleistungen eines Computer-Beraters; Datenverarbeitung (Programmieren); Entwicklung von Computersoftware; Wach- und Sicherheitsdienste; medizinische, zahnmedizinische, klinische und Krankenhausdienste; Arzneimitteluntersuchungen; Damen-, Herren-friseur- und Schönheitssalondienste; Uniformverleih; Dienstleistun-gen eines Bekleidungsausstatters, nämlich Vermietung von Beklei-dungsstücken; Lizenzvergabe von geistigen Eigentumsrechten; Da-tenbankerstellungsdienste; Lizenzvergabedienste für Datenbanken; - 12 -

    Archivierungsdienste für stehende und bewegte Bilder; Aufnahme von fremden Websites im Internet."

 

2

Die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin zu 1 und die Antragstellerin zu 2 haben die vollständige Löschung der Marke beantragt, die Antragstellerin zu 3 hat die Löschung nur für die beanspruchten Waren der Klasse 14 ["Juwe-lierwaren; Armbanduhren, Uhren; Medaillons, Anhänger; Broschen, Schmuck-nadeln (Juwelierware); verkäufliche Team- und Spielernadeln (Juwelierware); Schmucknadeln und Anstecker; Krawattenklammern und -nadeln; Manschet-tenknöpfe; Gedenkmünzen; Becher und Teller; Bierkrüge; Siegertrophäen, Sta-tuen und Skulpturen; Teekannen; Spielscheiben ("Pogs"); Aschenbecher und Zigarettenetuis; dekorative Schlüsselanhänger; Münzen; Figurinen und Orna-mente; Medaillen; alle vorgenannten Waren aus Edelmetall"] begehrt. Zur Be-gründung haben die Antragstellerinnen ausgeführt, die angegriffene Marke sei entgegen §§ 3, 8 Abs. 2 Nr.1 und 2 MarkenG eingetragen worden. Die Marken-anmeldung sei zudem sittenwidrig gewesen.

 

3

Die Markeninhaberin hat der Löschung widersprochen.

 

4

Die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Löschungsanträgen stattgegeben.

 

5

Auf die Beschwerde der Markeninhaberin hat das Bundespatentgericht den Beschluss der Markenabteilung insoweit aufgehoben, als die Marke auf-grund der Löschungsanträge der Antragstellerinnen zu 1 und 2 für die in der obigen Aufstellung kursiv gedruckten Waren und Dienstleistungen gelöscht worden ist (BPatG GRUR 2005, 948). Unter Zurückweisung der Beschwerde - 13 -

der Markeninhaberin im Übrigen hat das Bundespatentgericht die Löschungs-anträge der Antragstellerinnen zu 1 und 2 insoweit zurückgewiesen.

 

6

Mit Schriftsatz vom 4. April 2006 hat die Markeninhaberin gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt auf die Dienstleistung "Organisation und Bewerbung von Fußballveranstaltungen" verzichtet.

 

7

Mit der vom Bundespatentgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, de-ren Zurückweisung die Antragstellerinnen zu 1 und 2 beantragen, verfolgt die Markeninhaberin ihr Begehren, die Löschungsanträge insgesamt zurückzuwei-sen, mit der Beschränkung weiter, dass die Zurückweisung der Löschungsan-träge nicht mehr hinsichtlich der Dienstleistung "Organisation und Bewerbung von Fußballveranstaltungen" begehrt werde. Die Antragstellerin zu 2 wendet sich mit ihrer Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluss, soweit die Beschwerde der Markeninhaberin Erfolg hatte. Die Markeninhaberin bean-tragt, die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zu 2 zurückzuweisen.

 

8

B. Das Bundespatentgericht hat die Löschungsanträge für teilweise be-gründet erachtet, weil für einen Teil der beanspruchten Waren und Dienstleis-tungen die Eintragungshindernisse des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und des Freihaltungsbedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG im Zeitpunkt der Eintragung bestanden hätten und auch noch im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung bestünden. Hinsichtlich der übrigen Waren und Dienstleistungen hat es die Löschungsanträge der Antrag-stellerinnen zu 1 und 2 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

 

9

Der Löschungsantrag nach § 50 Abs. 1 i.V. mit § 3 MarkenG habe keinen Erfolg. "FUSSBALL WM 2006" sei als Kombination aus einem Wort, einer Ab-- 14 -

kürzung und einer Jahreszahl abstrakt markenfähig. Eine Löschung nach § 50 Abs. 1 i.V. mit § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG komme nicht in Betracht. Die grund-sätzliche Vermutung, dass der Inhaber der Marke einen Benutzungswillen ha-be, sei nicht widerlegt. Die Absicht, die Marke der Benutzung durch einen Drit-ten zuzuführen, reiche aus.

 

10

Es bestehe jedoch für einen Teil der beanspruchten Waren und Dienst-leistungen das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. "WM" sei als Abkürzung für "Weltmeisterschaft" eine im Sport übliche Bezeichnung für einen internationalen Wettbewerb. "FUSSBALL" beschreibe die Sportart und die Jahreszahl 2006 die zu verschiedenen Terminen veranstalteten Wettkämpfe nach dem Jahr ihrer Durchführung. "FUSSBALL WM 2006" beschreibe damit insgesamt einen internationalen Fußballwettkampf im Jahr 2006. Dritten müsse es unbenommen bleiben, frei von Monopolrechten mit der Bezeichnung "FUSSBALL WM 2006" darauf hinzuweisen, dass sich ihre Angebote auf eine Fußballweltmeisterschaft im Jahre 2006 bezögen, dabei zum Einsatz kämen oder sich bei einer solchen bewährt hätten. Ein Freihaltebedürfnis bestehe für Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Sportwettbewerben und Fußballveranstaltungen, und zwar als beschreibende Angabe für die auf diese Veranstaltung bezogenen Waren und Dienstleistun-gen. Alle üblicherweise mit einer solchen Veranstaltung verbundenen Dienst-leistungen wie Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten, Organisation von Sportver-anstaltungen, Reisedienste, Werbung, Vermittlung von Sporteinrichtungen so-wie Bewirtung, Verpflegung und Unterhaltung von Gästen seien vom Freihalte-bedürfnis umfasst. Als Inhaltsangabe freihaltebedürftig sei "FUSSBALL WM 2006" außerdem für Medienprodukte und Dienstleistungen, die die mediale Auswertung und Vermarktung derartiger Veranstaltungen zum Gegenstand hät-ten. Der beschreibende Charakter des Veranstaltungsnamens betreffe auch die - 15 -

hierfür eingesetzten Hilfsmittel und Hilfsleistungen, wie z. B. Sport- und Fanarti-kel, Schuhe und Bekleidung, Berechtigungssysteme, Reisedienstleistungen, Messungen, Promotion, Arbeitsvermittlung, Ausbildung und Andenken. Hin-sichtlich dieser Waren und Dienstleistungen fehlt der Marke nach Ansicht des Bundespatentgerichts wegen ihres beschreibenden Gehalts auch jegliche Un-terscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

 

11

Die insoweit bestehenden Eintragungshindernisse seien nicht durch Ver-kehrsdurchsetzung beseitigt. Der Nachweis der Verkehrsdurchsetzung scheite-re am Fehlen einer markenmäßigen Verwendung. Die Marke werde bisher im-mer nur zusammen mit der Angabe "FIFA" und (teilweise zusätzlich) mit dem Logo der Markeninhaberin verwendet. Dies stelle keine ausreichende Benut-zung dar, die der Identifizierung der Ware oder Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen stammend diene, da die Angabe "FIFA" und das Lo-go zumindest deutlich kennzeichnungskräftiger seien und dem Verbraucher nicht nahe legten, daneben auch "FUSSBALL WM 2006" als (Zweit)Marke zu verstehen. Außerdem sei eine Verkehrsdurchsetzung nicht gegeben, weil keine ausreichende Zuordnung zur Inhaberin der angegriffenen Marke erkennbar sei.

 

12

Kein Freihaltebedürfnis bestehe dagegen für technische Geräte und Dienstleistungen, die alltäglich Verwendung fänden, wie Fernsehgeräte, Radios, Videorekorder, Kameras u.ä. Diese könnten zwar für eine Berichterstattung er-forderlich sein, würden aber nicht mit der Inhaltsangabe der Berichte beschrie-ben. Ebenso wenig bestehe ein Freihaltebedürfnis für Merchandisingartikel und -angebote, soweit es sich um Waren oder Dienstleistungen handele, die sonst keinen Bezug zu der Veranstaltung hätten. Bei diesen Produkten, die - anders als etwa Bälle - keine Eigenschaften aufwiesen, die für eine spezielle Veranstal-tung charakteristisch seien, sei ein ausschließlich beschreibender Sinngehalt - 16 -

weder ersichtlich noch nahe liegend. Soweit ein Freihaltebedürfnis nicht beste-he, könne auch nicht mit der für eine Löschung erforderlichen Sicherheit festge-stellt werden, dass es der angegriffenen Marke an jeglicher Unterscheidungs-kraft fehle.

 

13

C. Die zulässige Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin hat keinen Er-folg. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zu 2 führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung, soweit das Bundespa-tentgericht auf die Beschwerde der Markeninhaberin den Löschungsantrag der Antragstellerin zu 2 teilweise zurückgewiesen hat.

 

14

I. Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin

 

15

Die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin ist unbegründet, weil das Bundespatentgericht das Vorliegen der Löschungsgründe gemäß § 50 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG rechtsfehlerfrei bejaht hat.

 

16

1. Das Bundespatentgericht hat angenommen, die Streitmarke habe be-schreibenden Charakter. "FUSSBALL WM 2006" beschreibe einen internationa-len Fußballwettkampf im Jahr 2006. Nach den Feststellungen des Bundespa-tentgerichts beschreibt "FUSSBALL WM 2006" damit für einen Teil der bean-spruchten Waren und Dienstleistungen deren Art, Inhalt oder Bestimmung oder bezeichnet sonstige Merkmale im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Hin-sichtlich dieser Waren und Dienstleistungen fehlt der Angabe "FUSSBALL WM 2006" nach Auffassung des Bundespatentgerichts aus denselben Gründen, aus denen ein Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht, jegli-che Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Diese Beur-teilung hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin stand. - 17 -

 

17

2. Die Eintragungshindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG (Art. 3 Abs. 1 lit. b und c MarkenRL) sind, auch wenn sich ihre Anwendungsbe-reiche überschneiden, voneinander unabhängig und gesondert zu prüfen, wobei jedes Eintragungshindernis im Licht des Allgemeininteresses auszulegen ist, das ihm jeweils zugrunde liegt (EuGH, Urt. v. 8.4.2003 - C-53/01 bis C-55/01, Slg. 2003, I-3161 Tz. 67 = GRUR 2003, 514 = WRP 2003, 627 - Linde, Win-ward, Rado; Urt. v. 12.2.2004 - C-363/99, Slg. 2004, I-1619 = GRUR 2004, 674 Tz. 67/68 - Postkantoor, m.w.N.). An das Vorliegen der Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG dürfen daher nicht wegen eines möglichen Freihaltungsinteresses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erhöhte Anforderungen gestellt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 1.3.2001 - I ZB 54/98, GRUR 2001, 1042, 1043 = WRP 2001, 1205 - REICH UND SCHOEN; Beschl. v. 17.5.2001 - I ZB 60/98, GRUR 2001, 1043, 1045 = WRP 2001, 1202 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten, m.w.N.).

 

18

3. Die Unterscheidungskraft einer Marke ist im Hinblick auf jede der Wa-ren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu beurteilen, wobei es auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise ankommt (EuGH GRUR 2004, 674 Tz. 73, 75 - Postkantoor; EuGH, Urt. v. 7.10.2004 - C-136/02 P, Slg. 2004, I-9165 Tz. 19 = GRUR Int. 2005, 135 - Maglite; Urt. v. 16.9.2004 - C-404/02, Slg. 2004, I-8499 Tz. 23 = GRUR Int. 2005, 42 - Nichols; Urt. v. 7.7.2005 - C-353/03, GRUR 2005, 763 Tz. 25 = WRP 2005, 1159 - Nestlé/Mars). Dabei ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal in-formierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnitts-verbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen (vgl. EuGH, Urt. v. 16.9.2004 - C-329/02 P, Slg. 2004, I-8317 Tz. 24 = GRUR Int. 2005, 44 - SAT 2; EuGH GRUR Int. 2005, 135 Tz. 19 - Maglite). Unterschei-- 18 -

dungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (Art. 3 Abs. 1 lit. b MarkenRL) ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unter-scheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kenn-zeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR Int. 2005, 135 Tz. 29 - Maglite; BGHZ 159, 57, 62 - Farbige Arzneimittelkapsel; BGH, Beschl. v. 16.12.2004 - I ZB 12/02, GRUR 2005, 417, 418 = WRP 2005, 490 - BerlinCard, m.w.N.). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der ge-kennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab zugrunde zu legen, sodass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden. Für die Beurteilung der Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 MarkenG ist un-erheblich, wer die Marke angemeldet hat (BGH, Beschl. v. 3.11.2005 - I ZB 14/05, WRP 2006, 475 - Casino Bremen; vgl. ferner BGH, Beschl. v. 6.7.1995 - I ZB 27/93, GRUR 1995, 732, 734 - Füllkörper).

 

19

a) Enthalten die Wortbestandteile einer Bezeichnung einen beschreiben-den Begriffsinhalt, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird, ist der angemel-deten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unter-scheidungskraft zu versagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungs-mittel versteht (vgl. BGH, Beschl. v. 1.3.2001 - I ZB 42/98, GRUR 2001, 1151, 1152 = WRP 2001, 1082 - marktfrisch; Beschl. v. 28.6.2001 - I ZB 58/98, GRUR 2001, 1153 = WRP 2001, 1201 - antiKALK; Urt. v. 22.4.2004 - I ZR 189/01, GRUR 2004, 778, 779 = WRP 2004, 1173 - URLAUB DIREKT, - 19 -

m.w.N.). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt eine (hinreichende) Un-terscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffs-inhalt als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Be-zeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (vgl. BGH, Beschl. v. 23.10.1997 - I ZB 18/95, GRUR 1998, 465, 468 = WRP 1998, 492 - BONUS). Die Eignung, Waren oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, kommt fer-ner solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendun-gen der deutschen Sprache bestehen, die etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHOEN; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten, m.w.N.).

 

20

b) Zu solchen nicht unterscheidungskräftigen Bezeichnungen rechnet auch die sprachübliche Bezeichnung von Ereignissen, und zwar nicht nur für das Ereignis selbst, sondern auch für Waren und Dienstleistungen, die vom Verkehr mit diesem Ereignis in Zusammenhang gebracht werden, sei es als Sonderanfertigung, als Sonderangebot oder als notwendige oder zusätzliche Leistung aus Anlass dieses Ereignisses. Die Gemeinfreiheit der den Anlass be-schreibenden Angabe steht deren herkunftshinweisenden Zuordnung zu einem bestimmten Unternehmen entgegen. Das aktuelle Ereignis macht dessen um-gangssprachliche Benennung nicht zur Marke. Eine begriffliche Kategorisierung entsprechender Kennzeichnungen als "Ereignismarken" oder "Eventmarken" ist - 20 -

insoweit bedeutungslos; sie kann insbesondere nicht zu geringeren Anforde-rungen an die Schutzvoraussetzungen derartiger Bezeichnungen führen.

 

21

(1) Nach Ansicht der Markeninhaberin soll eine von ihr im Anschluss an das von ihr vorgelegte Rechtsgutachten mit "Eventmarke" umschriebene Be-zeichnung die mit dieser versehenen Waren oder Dienstleistungen der Sponso-ren einer Sportveranstaltung als Produkte des sogenannten Merchandising identifizieren und von Produkten der Nichtsponsoren unterscheiden. Die Benut-zung der "Eventmarke" durch einen Sponsor garantiere zwar nicht die Herkunft der mit ihr gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen als solche. Ihre Be-nutzung identifiziere und kommuniziere aber die Leistung durch die Sponsoren auf dem Markt. Der Veranstalter, der den Sponsoren die Verwendung seiner Marke für deren Produkte oder Dienstleistungen erlaube, stehe für ein bestimm-tes Qualitätsniveau ein und stelle sicher, dass bestimmte Produkte oder Dienst-leistungen nicht mit der Veranstaltung in Verbindung gebracht werden könnten.

 

22

(2) Auch eine "Ereignismarke" kann nur dann als Marke eingetragen werden, wenn sie die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt, also insbesondere (auch) über hinreichende Unterscheidungskraft verfügt. Die bei der Beurteilung des Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG maßgeblich zu berück-sichtigende Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Ware oder Dienst-leistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleis-tung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden, bedeutet zugleich, dass die Marke die Gewähr bie-ten muss, dass alle Waren oder Dienstleistungen, die sie kennzeichnet, unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt oder erbracht worden sind, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (vgl. EuGH, Urt. - 21 -

v. 18.6.2002 - C-299/99, Slg. 2002, I-5475 Tz. 30 = GRUR 2002, 804 = WRP 2002, 924 - Philips/Remington; Urt. v. 12.11.2002 - C-206/01, Slg. 2002, I-10273 Tz. 48 = GRUR 2003, 55 = WRP 2002, 1415 - Arsenal FC). Die Quali-tätskontrolle kann in diesem Sinne auch dann in einer Hand liegen, wenn der Markeninhaber im Falle einer Lizenzvergabe die Qualität der mit der Marke ver-sehenen Erzeugnisse des Lizenznehmers beispielsweise dadurch kontrolliert, dass er in den Lizenzvertrag Bestimmungen aufnimmt, die den Lizenznehmer zur Einhaltung seiner Anweisungen verpflichten und ihm die Möglichkeit geben, deren Einhaltung sicherzustellen (vgl. EuGH, Urt. v. 22.6.1994, C-9/93, Slg. 1994, I-1789 Tz. 37 = GRUR Int. 1994, 614 - Ideal Standard II). Nach diesen Grundsätzen kann auch der Veranstalter eines Sportereignisses als Markenin-haber Lizenzen an Dritte (Sponsoren) vergeben und sich die Möglichkeit der Kontrolle der Qualität der von den Sponsoren mit seiner Marke gekennzeichne-ten Waren oder Dienstleistungen vorbehalten. An die Schutzfähigkeit einer sol-chen Marke sind jedoch keine anderen und insbesondere keine geringeren An-forderungen zu stellen als bei sonstigen Marken. Die Bezeichnung, die der Ver-anstalter durch Sponsoren als Marke benutzen will, muss demnach wie jede andere Marke über eine hinreichende Unterscheidungskraft verfügen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Das bedeutet, dass sie auch im Falle der Verwendung durch Sponsoren in dem Sinne auf den Veranstalter hinweisen muss, dass der Verkehr diesen für die Qualität der unter der Kennzeichnung angebotenen Wa-re oder Dienstleistung verantwortlich macht. Daran fehlt es, wenn der Verkehr lediglich einen beschreibenden Zusammenhang der einzelnen Waren oder Dienstleistungen mit dem benannten Ereignis herleitet oder die Bezeichnung aus sonstigen Gründen allein mit dem Ereignis als solchem in Verbindung bringt. Daher kann der Bezeichnung des Ereignisses nur in ihrer verfremdeten Verwendung herkunftshinweisende Kraft zukommen. Wer seine Leistung zum Ereignis - als Sponsor oder als Veranstalter, als Warenlieferant oder als - 22 -

Diensteanbieter - unter Benennung des Ereignisses mit registerrechtlichem Schutz herkunftshinweisend bezeichnen möchte, hat hierzu eine von der blo-ßen Beschreibung des Ereignisses unterscheidungskräftig abweichende oder diese ergänzende Angabe zu wählen.

 

23

4. Von diesen Grundsätzen ist auch das Bundespatentgericht ausgegan-gen. Seine tatrichterliche Beurteilung, für den Teil der Waren und Dienstleistun-gen, bei denen der Verkehr einen Bezug zu der Veranstaltung einer Fußball-weltmeisterschaft im Jahre 2006 herstelle, fehle der angegriffenen Marke we-gen ihres eindeutig beschreibenden Sinngehalts jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

 

24

a) Wie das Bundespatentgericht rechtsfehlerfrei und in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Erfahrungswissen festgestellt hat, dient die Angabe "FUSSBALL WM 2006" der Bezeichnung einer Fußballweltmeisterschaft im Jahre 2006. Der Verkehr ist daran gewöhnt, dass sportliche Ereignisse wie Eu-ropa- oder Weltmeisterschaften mit der Abkürzung "EM" oder "WM" und dem Jahr ihrer Austragung bezeichnet werden (vgl. BGH, Urt. v. 25.3.2004 - I ZR 130/01, GRUR 2004, 775, 777 = WRP 2004, 1037 - EURO 2000). So-wohl für die Veranstaltung selbst als auch für die mit ihrer Durchführung ver-bundenen Dienstleistungen und Waren ist "FUSSBALL WM 2006" daher unmit-telbar beschreibend. Denn der Verkehr versteht die Bezeichnung "FUSSBALL WM 2006" als Beschreibung des sportlichen Ereignisses als solchen und nicht als Hinweis auf seinen Veranstalter. Dieser beschreibende Gehalt kommt der angegriffenen Marke, wie das Bundespatentgericht weiter rechtsfehlerfrei an-genommen hat, bei allen Waren und Dienstleistungen zu, bei denen der Ver-kehr wegen des erkennbaren Zusammenhangs mit der Durchführung der ihm als "FUSSBALL WM 2006" bekannten Sportveranstaltung in der Verwendung - 23 -

der angegriffenen Bezeichnung lediglich eine Bezugnahme auf dieses Sporter-eignis sieht. Aufgrund dieser Bezugnahme verbindet der Verkehr mit der Be-zeichnung "FUSSBALL WM 2006" lediglich eine Angabe zum Inhalt, zur Be-stimmung oder zu sonstigen Merkmalen der jeweiligen Ware oder Dienstleis-tung und keinen Hinweis auf deren Hersteller oder Anbieter.

 

25

b) Gegen diese im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung wendet sich die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin, die dabei weitgehend lediglich ihre eigene Auffassung an die Stelle derjenigen des Tat-richters setzt, ohne Erfolg.

 

26

aa) Soweit die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin geltend macht, "FUSSBALL WM 2006" beschreibe nicht "einen" internationalen Fußballwett-kampf im Jahr 2006, der Verkehr verstehe vielmehr "FUSSBALL WM 2006" als Bezeichnung für einen bestimmten internationalen Wettkampf im Jahre 2006, nämlich für die in diesem Jahre stattfindende, von der Markeninhaberin veran-staltete Fußballweltmeisterschaft, ändert ein solches Verständnis an dem vom Bundespatentgericht angenommenen beschreibenden Charakter des Zeichens nichts. Der Umstand, dass die Fußballweltmeisterschaft im Jahr 2006 von der Markeninhaberin veranstaltet wird und die Veranstaltung einer weiteren Fuß-ballweltmeisterschaft in demselben Jahr durch einen anderen Ausrichter schon aus zeitlichen und organisatorischen Gründen tatsächlich ausgeschlossen wer-den kann, steht nicht der der rechtlichen Beurteilung des Bundespatentgerichts zugrunde liegenden Annahme entgegen, der Verkehr verbinde mit "FUSSBALL WM 2006" das Ereignis als solches und sehe darin keinen Hinweis auf einen Hersteller oder Veranstalter. Bietet lediglich ein einziger Anbieter aufgrund einer Monopolstellung eine bestimmte Leistung an, so führt dies nicht ohne weiteres dazu, dass der Verkehr eine von Haus aus beschreibende Angabe deshalb als - 24 -

Hinweis auf die betriebliche Herkunft der angebotenen Leistung versteht. Viel-mehr liegt es nahe, dass der Verkehr die betreffende Angabe mit diesem Anbie-ter in Verbindung bringt, ohne darin zwingend einen Herkunftshinweis zu erbli-cken (vgl. BGHZ 30, 357, 365 - Nährbier; BGH, Beschl. v. 19.1.2006 - I ZB 11/04, Umdruck S. 10 - LOTTO). Im Übrigen hat das Bundespatentgericht den beschreibenden Charakter von "FUSSBALL WM 2006" hinsichtlich der einzel-nen Waren und Dienstleistungen, für die es das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bejaht hat, ausdrücklich aus dem erkennbaren Bezug zu einer Fußballweltmeisterschaft im Jahr 2006 hergeleitet.

 

27

bb) Die Eintragung des Zeichens "WM 2006" als Gemeinschaftsmarke durch das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt steht der Beurteilung des Bundespatentgerichts gleichfalls nicht entgegen. Mit Recht hat das Bundespa-tentgericht der Eintragung identischer oder ähnlicher Marken in anderen Län-dern oder durch das Harmonisierungsamt keine rechtliche Bindung, sondern lediglich eine bloße Indizwirkung beigemessen. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kann dem Harmonisierungsamt schon deshalb nicht dersel-be Prüfungsstoff unterbreitet worden sein wie in der vorliegenden Sache, weil es sich um unterschiedliche Zeichen handelt. Im Übrigen bestünde selbst bei identischen Zeichen keine rechtliche Bindung der nationalen Behörden und Ge-richte, zu demselben Ergebnis zu gelangen wie das Harmonisierungsamt (vgl. EuGH, Urt. v. 29.4.2004 - C-456/01 P und C-457/01 P, Slg. 2004, I-5089 Tz. 62 f. = GRUR Int. 2004, 631 = WRP 2004, 722 - Henkel/HABM; Urt. v. 12.1.2006 - C-173/04 P, GRUR 2006, 233 Tz. 49 - Standbeutel). - 25 -

 

28

cc) Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin, ein hinlänglich enger Bezug zwischen "FUSSBALL WM 2006" und den Waren und Dienstleistungen, hinsichtlich deren das Bundespatentgericht die angegriffene Marke für löschungsbedürftig erachtet habe, sei entgegen der Auffassung des Bundespatentgerichts nicht festzustellen. Soweit die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin in diesem Zusammenhang beanstandet, das Bundespatentge-richt habe nicht die Kriterien beachtet, nach denen in der Rechtsprechung des Senats zwischen Angaben, die die Ware oder Dienstleistung selbst unmittelbar beträfen, und solchen, die nur mittelbar mit ihr in Beziehung stünden, unter-schieden werde (vgl. BGH GRUR 1998, 465, 468 - BONUS; GRUR 2005, 417, 419 - BerlinCard), vermag sie keinen Rechtsfehler des Bundespatentgerichts aufzuzeigen. Nach der von der Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin ange-führten Senatsrechtsprechung kann bei Angaben, die sich auf Umstände bezie-hen, die die Ware oder Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, eine hinreichende Unterscheidungskraft nur verneint werden, wenn durch die Anga-be ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienst-leistungen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2005, 417, 419 - BerlinCard). Die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin führt unter Berufung auf diese Recht-sprechung einzelne Kennzeichnungen für bestimmte Waren oder Dienstleistun-gen an, bei denen ein solcher enger beschreibender Bezug verneint oder in Frage gestellt worden ist, und will aus dem Vergleich mit den hier in Rede ste-henden Waren und Dienstleistungen herleiten, dass das Bundespatentgericht die Unterscheidungskraft insoweit zu Unrecht verneint hat. Sie übersieht dabei, dass das Merkmal des engen beschreibenden Bezugs nicht absolut und gene-ralisierend zu ermitteln ist, sondern von den Umständen des Einzelfalls ab-hängt, nämlich vom Bedeutungsgehalt der konkret als Marke beanspruchten Bezeichnung und den konkreten Waren und Dienstleistungen, für die die Ein-tragung begehrt wird. Maßgeblich für die Feststellung, dass einer Bezeichnung - 26 -

jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt, ist in jedem Fall, ob der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und deshalb in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der betreffenden Waren oder Dienstleistungen sieht.

 

29

Je bekannter der beschreibende Begriffsinhalt einer Bezeichnung ist, desto eher wird der Verkehr ihn auch dann als solchen erfassen, wenn der Beg-riff ihm im Zusammenhang mit der Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleis-tung entgegentritt. Auch nach der Ansicht der Rechtsbeschwerde der Marke-ninhaberin ist "FUSSBALL WM 2006" als übliche Bezeichnung für die Fußball-weltmeisterschaft im Jahr 2006 allgemein bekannt. Demnach kann es aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, dass das Bundespatentgericht die Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG für alle Waren und Dienstleistungen verneint hat, die einen solchen Bezug zu der im Jahre 2006 stattfindenden Fußballweltmeisterschaft aufweisen, dass der Verkehr bei der Verwendung von "FUSSBALL WM 2006" im Zusammenhang mit den betref-fenden Waren und Dienstleistungen diesen Bezug zu der Veranstaltung als sol-cher erfasst und daher in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für die Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen sieht. Durch den Bestandteil "FUSSBALL" wird bei der angegriffenen Marke ein derart eindeutiger Bezug zu der Sportveranstaltung als solcher hergestellt, dass nach der Lebenserfahrung ausgeschlossen werden kann, der Verkehr könne bei einer Verwendung der Bezeichnung "FUSSBALL WM 2006" im Zusammenhang mit einzelnen Waren oder Dienstleistungen darin ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der betreffenden Ware oder Dienstleistung als aus einem bestimmten Unternehmen stammend sehen. - 27 -

 

30

dd) Die Markeninhaberin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Funktion der angegriffenen Marke bestehe darin, die mit ihr versehenen Waren oder Dienstleistungen als solche von Unternehmen zu kennzeichnen, die als Sponsoren das damit bezeichnete Sportereignis unterstützen.

 

31

Eine solche - von der Markeninhaberin als "Eventmarke" bezeichnete - Kennzeichnung kann, wie oben unter C I 3 b) dargelegt wurde, registerrechtli-chen Schutz nur erlangen, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung als Marke erfüllt. An die aus Anlass oder im Zusammenhang mit einem Ereignis gebildeten Marken sind keine geringeren Anforderungen zu stel-len. Auch das Bundespatentgericht hat es nicht als grundsätzlich ausgeschlos-sen angesehen, dass einer "Ereignismarke" in dem von der Markeninhaberin verstandenen Sinn die für die Annahme hinreichender Unterscheidungskraft erforderliche Hinweisfunktion zukommen kann. Es hat vielmehr nur im Blick auf die konkret eingetragene Marke "FUSSBALL WM 2006" und deren Verwendung für bestimmte Waren und Dienstleistungen festgestellt, dass der Verkehr "FUSSBALL WM 2006" wegen des eindeutig erkennbaren Bezugs allein als Hinweis auf das Sportereignis als solches und nicht (auch) als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen auffasst, das als Veranstalter oder Hersteller die Verantwortung für die Qualität der Waren und Dienstleistungen übernimmt, die mit dieser Bezeichnung versehen sind. Diese tatrichterliche Feststellung ist, wie oben unter C I 4 dargelegt wurde, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

 

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ee) Das Bundespatentgericht hat daher mit Recht der Marke "FUSSBALL WM 2006" für alle mit einer Fußballweltmeisterschaft üblicherweise verbunde-nen Dienstleistungen wie kulturelle Aktivitäten, Reisedienste, Werbung, Beför-derung, Zurverfügungstellung von Sporteinrichtungen, Bewirtung und Unterhal-tung von Gästen jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 - 28 -

MarkenG abgesprochen. Der Umstand, dass derartige Dienstleistungen auch im Zusammenhang mit Veranstaltungen außerhalb des Fußballsports und des Sports im Allgemeinen angeboten werden, steht nicht der Annahme des Bun-despatentgerichts entgegen, der Verkehr setze mit "FUSSBALL WM 2006" ge-kennzeichnete Dienstleistungen in Bezug zu der im Jahr 2006 stattfindenden Fußballweltmeisterschaft und sehe daher darin keinen Herkunftshinweis. Das-selbe gilt, soweit das Bundespatentgericht die Marke für Medienprodukte und die auf die mediale Auswertung und Vermarktung derartiger Veranstaltungen ausgerichteten Dienstleistungen sowie für weitere bei der Veranstaltung einge-setzte Hilfsmittel und Hilfsdienstleistungen wie Sport- und Fanartikel, Schuhe und Bekleidung, Berechtigungssysteme, Reisedienstleistungen, Messungen, Promotion, Arbeitsvermittlung und Ausbildung sowie Andenken als nicht unter-scheidungskräftig angesehen hat. Ersichtlich beziehen sich die Ausführungen des Bundespatentgerichts, soweit sie die üblicherweise mit derartigen Sport-veranstaltungen verbundenen Dienstleistungen betreffen, auch auf die von der Markeninhaberin beanspruchten Dienstleistungen "Sitzplatzreservierung für Shows und Sportveranstaltungen; interaktive Unterhaltung". Nicht begründet ist daher auch die Rüge der Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin, das Bun-despatentgericht habe diese Dienstleistungen nicht abgehandelt.

 

33

5. Aus den vorstehenden Gründen wendet sich die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin auch ohne Erfolg gegen die Annahme des Bundespatent-gerichts, bei demjenigen Teil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen, für den der Marke jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle, handele es sich zudem um eine beschreibende Angabe im Sin-ne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. - 29 -

 

34

a) Das Bundespatentgericht hat, wie oben unter C I 4 a) ausgeführt wur-de, rechtsfehlerfrei festgestellt, dass "FUSSBALL WM 2006" dazu dient, einen internationalen Fußballwettkampf im Jahr 2006 zu bezeichnen, und dass der Verkehr diese Bezeichnung daher als eine beschreibende Angabe der Art, des Inhalts oder sonstiger Merkmale der betreffenden Waren und Dienstleistungen auffasst.

 

35

b) Mit Recht ist das Bundespatentgericht des Weiteren davon ausgegan-gen, dass eine rechtlich oder faktisch begründete Monopolstellung des Marken-inhabers einem Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht entge-gensteht. Mit der Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (Art. 3 Abs. 1 lit. c MarkenRL) wird das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass be-schreibende Zeichen oder Angaben im Sinne dieser Bestimmung von jeder-mann frei verwendet werden können (EuGH, Urt. v. 4.5.1999 - C-108/97 und C-109/97, Slg. 1999, I-2779 Tz. 25 = GRUR 1999, 723 = WRP 1999, 629 - Windsurfing Chiemsee; EuGH GRUR 2004, 674, 675 Tz. 54 - Postkantoor, m.w.N.). Dieses Allgemeininteresse bedeutet, dass alle Zeichen oder Angaben, die zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen dienen können, für die die Eintragung beantragt wird, allen Unternehmen zur freien Verfügung belassen werden, damit diese sie zur Beschreibung derselben Ei-genschaften ihrer eigenen Produkte verwenden können (EuGH GRUR 2004, 674, 675 Tz. 55 - Postkantoor). Es ist nicht entscheidend, wie groß die Zahl der Konkurrenten ist, die ein Interesse an der Verwendung der Zeichen oder Anga-ben haben können, aus denen die Marke besteht (vgl. BGH, Beschl. v. 19.1.2006 - I ZB 11/04, Umdruck S. 8 - LOTTO). Jeder Wirtschaftsteilnehmer, der Waren oder Dienstleistungen, die mit denen konkurrieren, für die die Eintra-gung beantragt wird, gegenwärtig anbietet oder künftig anbieten könnte, muss die Zeichen oder Angaben, die zur Beschreibung der Merkmale seiner Waren - 30 -

oder Dienstleistungen dienen können, frei nutzen dürfen (EuGH GRUR 2004, 674, 675 Tz. 58 - Postkantoor).

 

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c) Ferner ist zu beachten, dass das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG der Eintragung einer Marke auch dann entgegensteht, wenn das Warenverzeichnis einen weiten Warenoberbegriff enthält, für den ein Freihal-tungsbedürfnis als Sachangabe zwar nicht in seiner Gesamtheit, jedoch hin-sichtlich einzelner unter den Oberbegriff fallender Waren anzunehmen ist (BGH, Beschl. v. 13.3.1997 - I ZB 4/95, GRUR 1997, 634, 635 = WRP 1997, 758 - Turbo II; Beschl. v. 5.7.2001 - I ZB 8/99, GRUR 2002, 261, 262 = WRP 2002, 91 - AC; Beschl. v. 2.12.2004 - I ZB 8/04, GRUR 2005, 578, 579 = WRP 2005, 889 - LOKMAUS). Aus diesem Grund ist es entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin auch bei diesem Schutzhindernis ohne Bedeutung, dass einzelne der beanspruchten Waren und Dienstleistungen übli-cherweise nicht nur im Zusammenhang mit der Veranstaltung einer Fußball-weltmeisterschaft, sondern auch im Zusammenhang mit Veranstaltungen au-ßerhalb des Sports angeboten werden.

 

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II. Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zu 2

 

38

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zu 2 ist begründet und führt zur (teilweisen) Aufhebung und Zurückverweisung. Das Bundespatentgericht hat, soweit es den Löschungsantrag der Antragstellerin zu 2 zurückgewiesen hat, zu Unrecht den Löschungsgrund gemäß § 50 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 Mar-kenG verneint. - 31 -

 

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1. Das Bundespatentgericht hat allerdings ohne Rechtsfehler angenom-men, dass die Voraussetzungen für eine Löschung der Marke nach § 50 Abs. 1 i.V. mit § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG nicht vorliegen.

 

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a) Gemäß § 50 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG wird die Eintragung einer Marke auf Antrag wegen Nichtigkeit gelöscht, wenn die Marke bösgläubig angemeldet worden ist. Derselbe Löschungsgrund war in der Vorschrift des § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG a.F. geregelt, die bis zum 1. Juni 2004 gegolten hat (vgl. Art. 2 Abs. 9 Nr. 5 i.V. mit Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform des Ge-schmacksmusterrechts - Geschmacksmusterreformgesetz - vom 12. März 2004, BGBl. I 2004, 390). Das geltende Recht unterscheidet sich von der frühe-ren Rechtslage lediglich dadurch, dass bei bösgläubigen Markenanmeldungen nunmehr bereits die Eintragung versagt werden kann (vgl. Begründung des Re-gierungsentwurfs des Geschmacksmusterreformgesetzes, BT-Drucks. 15/1075, S. 67 = BlPMZ 2004, 222, 253).

 

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b) Der Löschungsgrund der bösgläubigen Markenanmeldung soll Fälle erfassen, bei denen der Anmelder die Marke nur mit dem Ziel hat eintragen las-sen, Unterlassungs- oder Geldersatzansprüche gegen Dritte durchzusetzen (BT-Drucks. 15/1075, S. 67). Von einer Bösgläubigkeit des Anmelders in die-sem Sinne ist auszugehen, wenn der Anmelder das angemeldete Zeichen nicht als Marke, d.h. als Herkunftshinweis, benutzen, sondern die formale Rechtsstel-lung als Inhaber eines Kennzeichenrechts lediglich zum Zwecke der sittenwidri-gen Behinderung Dritter einsetzen will (vgl. BGH, Urt. v. 23.11.2000 - I ZR 93/98, GRUR 2001, 242, 244 = WRP 2001, 160 - Classe E; Beschl. v. 30.10.2003 - I ZB 9/01, GRUR 2004, 510, 511 = WRP 2004, 766 - S100, m.w.N.). - 32 -

 

42

c) Das Bundespatentgericht hat den Löschungsgrund des § 50 Abs. 1 i.V. mit § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG verneint, weil es schon das Fehlen des Be-nutzungswillens der Markeninhaberin nicht hat feststellen können. Die dagegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zu 2 haben kei-nen Erfolg. Der Umstand, dass die Markeninhaberin im Jahr 2005 "Richtlinien zur Verwendung der FIFA Fußball-Weltmeisterschaft 2006-Marken" herausge-geben hat und seither im Zusammenhang mit der von ihr veranstalteten Fuß-ball-Weltmeisterschaft ausschließlich Angaben mit dem Zusatz "FIFA" verwen-det, lässt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zu 2 nicht darauf schließen, dass die Markeninhaberin schon im Zeitpunkt der Ein-tragung der Streitmarke keinen ernsthaften Benutzungswillen gehabt und die Marke nur zur Verfolgung sittenwidriger Behinderungszwecke angemeldet hat. Für das absolute Schutzhindernis der bösgläubigen Anmeldung ist aber sowohl nach altem wie nach neuem Recht (allein) auf den Zeitpunkt der Eintragung abzustellen (vgl. BT-Drucks. 15/1075, S. 68 zu § 50 Abs. 2 MarkenG).

 

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2. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zu 2 beanstandet jedoch mit Erfolg, dass das Bundespatentgericht das Vorliegen des Eintragungshin-dernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG für technische Geräte und Dienstleis-tungen für den alltäglichen Gebrauch sowie für so genannte Merchandisingarti-kel und -angebote verneint hat.

 

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a) Das Bundespatentgericht hat dazu ausgeführt, technische Geräte und Dienstleistungen für den alltäglichen Gebrauch könnten zwar für eine Berichter-stattung erforderlich sein, würden aber nicht mit der Inhaltsangabe der Berichte beschrieben. Sie seien, anders als die Medienprodukte und -dienstleistungen, bei denen ein Löschungsgrund gegeben sei, nicht thematisch beschränkt. Ein ausschließlich beschreibender Sinngehalt sei außerdem weder - 33 -

ersichtlich noch nahe liegend bei sogenannten Merchandisingartikel und -angeboten, die zwar für das betreffende Ereignis hergestellt und auch dort un-ter die Leute gebracht werden mögen, aber sonst keinen Bezug zu der Veran-staltung hätten. Es sei daher nicht mit der für eine Löschung erforderlichen Si-cherheit festzustellen, dass es der angegriffenen Marke an jeglicher Unter-scheidungskraft fehle. Dies gelte insbesondere für den Anmeldezeitpunkt, der vom Termin der FIFA-Fußballweltmeisterschaft 2006 noch weiter entfernt ge-wesen sei.

 

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b) Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zu 2 macht zum Eintra-gungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG mit Recht geltend, die angegrif-fene Marke "FUSSBALL WM 2006" werde vom Verkehr stets als glatt beschrei-bende Sachangabe für das weltweit wichtigste Sportereignis im Jahre 2006 aufgefasst. Bei der Marke "FUSSBALL WM 2006" steht wegen des Bestandteils "FUSSBALL" der beschreibende Gehalt, nämlich der Hinweis auf das mit ihr bezeichnete Sportereignis als solches, derart im Vordergrund, dass der Ver-kehr, wie die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zu 2 mit Recht ausführt, überhaupt nicht auf die Idee kommt, diese Bezeichnung könne oder solle die Herkunft einer damit versehenen Ware oder Dienstleistung aus einem bestimm-ten Unternehmen identifizieren. Den beschreibenden Inhalt der Angabe "FUSSBALL WM 2006" erkennt der Verkehr wegen seiner Bekanntheit und we-gen der unmissverständlichen Bedeutung des Bestandteils "FUSSBALL" nach der Lebenserfahrung bei allen beanspruchten Waren und Dienstleistungen und daher auch dann, wenn die Bezeichnung im Zusammenhang mit Waren und Dienstleistungen verwendet wird, die als solche ihrer Art und ihrer Bestimmung nach keinen Bezug zu der Durchführung einer derartigen Sportveranstaltung aufweisen. - 34 -

 

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c) Entgegen der Ansicht des Bundespatentgerichts legt der Umstand, dass dem Verkehr die von der Markeninhaberin veranstaltete Fußballweltmeis-terschaft als solche bekannt ist, nicht die Annahme nahe, er werde die hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen, wenn sie mit der Marke "FUSS-BALL WM 2006" bezeichnet würden, dem Veranstalter zuordnen. Das Bundes-patentgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Verkehr die Bezeichnung "FUSSBALL WM 2006", wenn sie für Waren und Dienstleistungen verwendet wird, die ihrer Art oder ihrer Bestimmung nach einen Bezug zu der Durchfüh-rung einer Fußballweltmeisterschaft aufweisen, als beschreibende Angabe im Sinne eines Hinweises auf das Sportereignis als solches und nicht auf den Her-steller oder Anbieter der so gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung ver-steht. Nicht im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung steht jedoch sei-ne Annahme, der Verkehr werde demgegenüber, wenn er bei Waren und Dienstleistungen, die ihrer Art und Bestimmung nach keinen Bezug zu einer Fußballweltmeisterschaft aufwiesen, den beschreibenden Gehalt der Bezeich-nung "FUSSBALL WM 2006" erkenne - wovon angesichts der allgemeinen Be-kanntheit und der Eindeutigkeit dieser Angabe auszugehen ist -, darin gleich-wohl keinen bloßen Hinweis auf die Veranstaltung als solche, sondern ein Un-terscheidungsmittel sehen. Die Annahme des Bundespatentgerichts, jedenfalls Teilen des Verkehrs sei bekannt, dass Vereine und Verbände ihre Namen, Embleme und Logos markenmäßig verwendeten, Sponsoren Veranstaltungen unterstützten und Veranstalter mit ihren Marken für eine gewisse Qualität der Produkte der Sponsoren einstehen wollten, rechtfertigt keine abweichende Be-urteilung. Aus der Bekanntheit der Kennzeichnungsgewohnheiten im Zusam-menhang mit dem Sponsoring von Großveranstaltungen könnte allenfalls her-geleitet werden, dass der Verkehr in diesem Bereich bei der Verwendung un-terscheidungskräftiger Angaben die so gekennzeichneten Waren und Dienst-leistungen nicht dem unmittelbaren Anbieter, sondern dem Ausrichter der - 35 -

betreffenden Veranstaltung zurechnet. Dagegen hat er keinen Anlass, eine le-diglich das betreffende Ereignis als solches bezeichnende, nicht unterschei-dungskräftige Angabe nur deshalb als Hinweis auf die Ursprungsidentität der mit ihr versehenen Waren oder Dienstleistungen aufzufassen, weil ihm bekannt ist, dass Ausrichter solcher Großveranstaltungen Verträge mit Sponsoren über die Kennzeichnung der von diesen im Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung angebotenen Produkte schließen.

 

47

d) Da folglich hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen, hinsichtlich deren das Bundespatentgericht den Löschungsantrag der Antragstellerin zu 2 zurückgewiesen hat, die Voraussetzungen der Löschung gemäß § 50 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erfüllt sind, kann dahingestellt bleiben, ob auch das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gegeben ist. - 36 -

 

48

D. Danach ist die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin zurückzuwei-sen. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zu 2 ist der angefochtene Beschluss aufzuheben, soweit das Bundespatentgericht auf die Beschwerde der Markeninhaberin den Löschungsantrag der Antragstellerin zu 2 zurückge-wiesen hat. Insoweit ist die Sache an das Bundespatentgericht zurückzuverwei-sen (§ 89 Abs. 4 Satz 1 MarkenG).

Ullmann Bornkamm Büscher

Schaffert Bergmann

Vorinstanz:

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 03.08.2005 - 32 W(pat) 237/04 -

 

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