Benennung von drei TätigkeitsschwerpunktenAnwaltsgericht MünchenBeschluss vom 30.03.99 – 4 Anwg. 92/98Die in § 7 Abs. 1 Satz 2 Bora verankerte Beschränkung auf Benennung von max. drei Tätigkeitsschwerpunkten entbehrt der Grundlage einer Ermächtigung durch den Gesetzgeber im Sinne von Art. 80 GG, da § 59 b Abs. 2 Nr. 3 BRAO lediglich eine Ermächtigung für die nähere Ausgestaltung der besonderen Berufspflichten im Zusammenhang mit der Werbung und Angaben über selbstbenannte Interessenschwerpunkte bietet und die Angabe von Tätigkeitsschwerpunkten nicht unter den Begriff Werbung subsummiert werden kann. |