|  |  | | Bundesverfassungsgericht – Urteil vom 13.12.2000 – 1 BvR 335/97 1. § 25 der Bundesrechtsanwaltsordnung ist mit Art. 12 Abs. 1 des GG unvereinbar. Die Vorschrift gilt für bestehende Zulassungen bis zum 30.06.2002 fort. Ab 01.01.2002 können bisher Singular bei den Oberlandesgerichten zugelassene Rechtsanwälte auf ihren Antrag zugleich bei den für den Sitz der Kanzlei zuständigen Amts- und Landgerichten zugelassen werden. 2. § 226 Abs. 2 der BRAO ist ab 01.07.2002 hinsichtlich der Beschränkung auf die dort genannten Länder gegenstandslos. |
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