Rechtsanwalt Michael Horak, Dipl.-Ing. (Elektrotechnik), LL.M. (Europarecht)
 iplaw- trademark law trademark lawyer ip lawyer ip attorney patent application trade secret germany european trade mark registered file an application trademark name logo intellectual property law ip lawyer ip specialist

 Muster  Gesetze  IP-Gerichte  Urteile  Kontakt  Vollmacht  Impressum  Links  Blog  AGB

 

 Überblick  Rechtsgebiete  IP - Rechte  Patentschutz  Markenschutz  Designschutz  Lizenzrecht  EDV-Recht  Medienrecht  Kartellrecht

 Patentrecht  Know-How  Sortenschutzrecht  Gebrauchsmusterrecht  Geschmacksmusterrecht  Markenrecht  Domainrecht  Urheberrecht  Verlagsrecht  Musikrecht

rechtsanwalt-hannover-iprechtler fachanwalt gewerblicher rechtsschutz urteil mustervertrag agb erstellung it-recht computerrecht rechtsanwalt Gesetze Lizenzrecht EDV-Recht Markenrechte Patentrechte Gebrauchsmusterrechte Hannover Stuttgart IP-Recht Technikrecht TK-Recht Wettbewerbsrecht Medienrecht Urheberrecht  patentrecht-gebrauchsmusterrecht-geschmacksmusterrecht-domainrecht-urheberrecht-abmahnung-lizenzrecht-edv-recht-computerrecht-medienrecht-musikrecht-filmrecht-wettbewerbsrecht-lebensmittelrecht-vergaberecht-apothekenrecht-markenrecherchen-mustervertrag-agb-gesetz-anwalt-lg-olg-bgh

markenanmeldung-patentanmeldung-wettbewerbsrecht gebrauchsmusteranmeldung geschmackmusteranmeldung europäische Anmeldung internationale anmeldung internationale registrierung München Genf Berlin anwalt Köln Stuttgart Frankfurt Hamburg Lübeck Hildesheim Celle Kassel Oldenburg Osnabrück Bielefeld Magdeburg Leipzig Dresden Nürnberg Ausgburg Karlsruhe Mannheim Tübingen Ulm Mainz Fachanwalt IP iprecht-markenanmeldung-markenrecht-patentrecht-patentanmeldung-anwalt-fachanwalt-hannover-stuttgart-berlin-muenchen-english-iprechtler-it-recht

markenschutz-namensschutz-patentschutz designschutz anwalt gebrauchsmusterschutz patent gebrauchsmuster anwalt erfinder design geschmacksmuster marke anwalt eu-marke eu-patent europaweiter schutz europäisches patentamt epo epa anwalt vertreter Deutschland

vertragsrecht-mustervertrag-lizenzvertrag-agb Lizenzrecht Anwalt Urheberrecht Künstlerrecht KUG Recht am eigenen Bild Medienrecht Presserecht anwalt Softwarerecht geistige Schutzrecht Rechtsanwalt

 IT-Recht  Datenschutzrecht  Telekommunikationsrecht  Internationales Recht  Lebensmittelrecht  Apothekenrecht  Arzneimittelrecht  Energierecht  Technikrecht  Vergaberecht

 

 

 

 

>Start >Überblick >Urteile >Computerrecht >BGH-raule.de
 

Start
IP - Rechte
Patentrecht
Markenrecht-international
Urheberrecht-international
Wettbewerbsrecht
Lebensmittelrecht
Arzneimittelrecht
EDV-Recht
Domainrecht
Softwarerecht
Internetrecht
Vergaberecht
Medienrecht
TK-Recht
Verlagsrecht
Lizenzrecht
Kartellrecht
Energierecht
Abmahnung
Vollmacht
Kanzlei
AGB

BGH URTEIL I ZR 11/06 vom 23. Oktober 2008 - raule.de

Als Namensträger, der - wenn er seinen Namen als Internetadresse hat regist-rieren lassen - einem anderen Namensträger nicht weichen muss, kommt auch der Träger eines ausgefallenen und daher kennzeichnungskräftigen Vornamens (hier: Raule) in Betracht.

in dem Rechtsstreit

 

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-lung vom 23. Oktober 2008 durch ...

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 8. Dezember 2005 aufgehoben.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 19. Januar 2005 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

 

1

Die Parteien streiten um den Domainnamen "raule.de".

 

2

Der Beklagte betreibt ein Atelier für Grafik, Design und Marketing-Dienste. Er unterhält unter der Internetadresse "raule.de" eine Internetseite. Auf dieser ist der Internetauftritt von Raule H. , einer Tänzerin, Choreogra- - 3 -

phin und Tanztherapeutin in B. , zu sehen, die den standesamtlich eingetra- genen ersten Vornamen Raule trägt.

 

3

Der Kläger heißt mit bürgerlichem (Nach-)Namen Raule. Er sieht in dem Verhalten des Beklagten einen unbefugten Gebrauch seines Namens. Er hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, durch schriftliche Erklärung die Internet-Domain "www.raule.de" gegenüber der zuständigen Vergabestelle, der DENIC e.G., freizugeben.

 

4

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklag-ten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Celle MMR 2006, 558 = CR 2006, 697).

 

5

Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück-weisung der Kläger beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klage-abweisung weiter.

Entscheidungsgründe:

 

6

I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers aus § 12 BGB bejaht und hierzu ausgeführt:

 

7

Schon in der Registrierung der Internetadresse "raule.de" durch den Be-klagten liege ein Gebrauch des Namens Raule. Der Gebrauch sei unbefugt, weil der Beklagte keine eigenen Rechte an dem Namen Raule habe und sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen könne, dass er den Domainnamen seiner Freundin Raule H. geschenkt habe und daher davon auszugehen sei, - 4 -

dass sie ihm die Benutzung ihres Vornamens für die Registrierung der Internet-adresse durch schlüssiges Verhalten nachträglich gestattet habe; denn eine solche Gestattung könne nicht dazu führen, dass dem Beklagten im Verhältnis zum Kläger eine Priorität im Hinblick auf den Domainnamen "raule.de" zustehe. Der analogen Anwendung des Rechtsgedankens des § 986 Abs. 1 BGB stehe entgegen, dass Frau H. die Internetadresse nicht im eigenen Namen bei der DENIC habe registrieren lassen und damit keine Rechtsposition besessen habe, aus der der Beklagte eine bessere Berechtigung herleiten könnte als der Kläger. Internetbenutzer, die für einen Dritten einen Internetauftritt realisieren wollten, hätten auch schon im Jahr 1999 den Domainnamen bei der DENIC im Namen und im Auftrag des jeweiligen Dritten registrieren lassen können.

 

8

II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Beklagten führt zur Abweisung der Klage. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass der Beklagte sich zu seiner Verteidigung allein auf ein ihm in eigener Per-son zustehendes Namensrecht stützen konnte (unten unter II 1). Der Vorname Raule begründete auch eine eigenständige namensrechtliche Berechtigung, auf die sich Frau H. und mit ihrer Zustimmung der Beklagte berufen konnten (unten unter II 2).

 

9

1. Wie der Senat - zeitlich nach Erlass des vorliegend zu beurteilenden Berufungsurteils - entschieden hat, kommt in Fällen, in denen ein Domainname aufgrund des Auftrags eines Namensträgers auf den Namen eines Treuhänders registriert worden ist, dieser Registrierung im Verhältnis zu Gleichnamigen die Priorität zu, wenn für alle Gleichnamigen eine einfache und zuverlässige Mög-lichkeit besteht zu überprüfen, ob die Registrierung des Namens als Domain-name im Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist (BGHZ 171, 104 Tz. 18 - grundke.de). Dabei kann, wenn schon zu dem Zeitpunkt, zu dem ein gleich-namiger Prätendent erstmals Ansprüche auf den Domainnamen anmeldet, un-- 5 -

ter diesem Domainnamen ein Internetauftritt des Namensträgers besteht, ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Registrierung des Domainna-mens im Auftrag des Namensträgers erfolgt ist (BGHZ 171, 104 Tz. 19 - grundke.de). Dasselbe gilt auch dann, wenn der Namensträger bei im Übrigen gleichen Voraussetzungen zwar ursprünglich keinen Auftrag zur Eintragung des Domainnamens erteilt, die Eintragung aber nachträglich genehmigt hat, bevor der gleichnamige Prätendent den Domainnamen beansprucht.

 

10

Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen waren diese Voraussetzungen im Streitfall erfüllt. Aufgrund dieser Feststellungen und im Hinblick auf das Parteivorbringen, auf das sich diese Feststellungen beziehen, ist davon auszugehen, dass der Internetauftritt von Frau Raule H. im zeitlichen Zusammenhang mit der Registrierung des Domainnamens im Jahre 1999 eingerichtet worden ist. Der Kläger hat selbst vorgetragen, erst am 4. Oktober 2001 auf die Registrierung des streitgegenständlichen Domainna-mens aufmerksam gemacht worden zu sein. Das Berufungsgericht ist auch - von der Revisionserwiderung unbeanstandet - davon ausgegangen, dass Frau H. dem Beklagten die Benutzung ihres Vornamens für die Registrierung des Domainnamens "raule.de" durch schlüssiges Verhalten nachträglich gestat-tet hatte.

 

11

2. Die Verwendung des Vornamens Raule durch Frau Raule H. begründete in deren Person eine dem Klageanspruch entgegenzuhaltende ei-genständige namensrechtliche Berechtigung.

 

12

Die Revisionserwiderung weist allerdings mit Recht darauf hin, dass die für einen eigenständigen Schutz des Vornamens erforderliche Individualisierung entweder eine überragende Bekanntheit der betreffenden Person oder aber eine erhebliche Kennzeichnungskraft des Vornamens voraussetzt (vgl. BGH, - 6 -

Urt. v. 27.1.1983 - I ZR 160/80, GRUR 1983, 262, 263 = WRP 1983, 339 - Uwe; MünchKomm.BGB/Bayreuther, 5. Aufl., § 12 Rdn. 23 und 156 m.w.N.; vgl. zu § 22 KUG BGHZ 143, 214, 231 - Marlene Dietrich). Jedenfalls das Letztere trifft im Streitfall zu. Es kann dabei dahinstehen, ob Frau H. - wie der Beklag- te behauptet und unter Beweis gestellt hat - tatsächlich die einzige Person in Deutschland ist, die den standesamtlich eingetragenen ersten Vornamen Raule trägt. Zumindest ist dieser Vorname derart ausgefallen, dass er die bei fehlen-der überragender Bekanntheit der betreffenden Person für einen ausnahmswei-se möglichen namensrechtlichen Schutz des Vornamens erforderliche erhebli-che Kennzeichnungskraft aufweist. - 7 -

 

13

III. Danach ist das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Kla-ge unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen. Die Kostenent-scheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

 

 

it law patent agent europe ip law firm european law european ip lawyer law firm English Fachkanzlei-Köln-Anwalt-Hamburg-Markennamen-Dresden-iprecht-Leipzig-Hildesheim-Göttingen-Celle-Onsabrück-Oldenburg-Kiel-Lübeck-Anwalt Deutsch

 anwalt-drucken Ankam Berlin Hamburg München Köln Frankfurt Stuttgart Dortmund Düsseldorf Essen Bremen Hannover Leipzig Dresden Nürnberg Duisburg Bochum Bielefeld Wuppertal Bonn Mannheim Karlsruhe Wiesbaden Münster Augsburg Gelsenkirchen Aachen Mönchengladbach Braunschweig Chemnitz Krefeld Halle Magdeburg Freiburg  anwalt kanzlei iprechte ip-anwalt drucken | markenrecht-ip-recht-patentrecht lebensmittelrecht arzneimittelrecht Oberhausen Lübeck Erfurt Rostock Mainz Kassel Hagen Hamm Saarbrücken Herne Ludwigshafen Osnabrück Solingen Leverkusen Oldenburg Potsdam Neuss Heidelberg Paderborn Darmstadt Regensburg Würzburg Ingolstadt Heilbronn Ulm Göttingen Wolfsburg Recklinghausen anwalt gesundheitsrecht anwalt energierecht energiewirtschaftsrecht technikrecht technikanwalt patent marke design domain erfindung markenanwalt designanwalt geschmackmusteranwalt gebrauchsmusteranwalt markenportfolio portfolioanalyse speichern | technikrecht-medienrecht Pforzheim Offenbach Bottrop Bremerhafen Fürth Remscheid Reutlingen Moers Koblenz multimediarecht werberecht Erlangen Trier Salzgitter Siegen Jena Hildesheim Cottbus Gera Wilhelmshaven Delmenhorst abmahnung anwalt abmahnschreiben nebst unterlassungserklärung fristsetzung fachanwalt wettbewerbsrecht Markenverletzung einstweilige Verfügung Recht am eigenen Bild telekommunikationsrecht telekommunikationsanwalt zurück | iprechtler-markenrechtler-patentrechtler designrechtler gebrauchsmusterrechtler Lüneburg Hameln Wolfenbüttel Nordhorn Cuxhaven Emden Lingen Peine Melle Stade Goslar Neustadt wettbewerbsrechtler technikrechtler ernergierechtler Zürich Genf Bern Basel Lausanne Winterthur St Gallen Luzern Lugano Biel Thun musikrechtler urheberrechtler domainrechtler Schaffhausen Chur Wien Graz Linz Innsbruck Salzburg Klagenfurt Villach Wels St Pölten Dornbirn Steyr Feldkirch Bregenz Anwalt Horak Rechtsanwalt Michael Horak markenrechtler kartellrechtler europarechtler vergaberechtler internationeles Recht Österreich Schweiz anwalt Schutz Zürich Genf Bern Basel Lausanne Winterthur St Gallen Luzern Lugano Biel Thun Schaffhausen Chur Wien Graz Linz Innsbruck Salzburg Klagenfurt Villach Wels St Pölten Dornbirn Steyr Feldkirch Bregenz Fachkanzlei Online-Anfrage

 

 

 Filmrecht  Recht am eigenen Bild  Wettbewerbsrecht  Abmahnung-Allgemein  Lizenzvertragsmuster  Europarecht  Gesellschaftsrecht  Handelsrecht  Recherchen

 

 

© 1998-2011 Rechtsanwalt Horak· Uhlemeyerstr. 9+11 · 30175 Hannover · Fon: 0.511.590910.20 · Fax: 0.511.590910.55 · mailto:horak@iprecht.de