Rechtsanwalt Michael Horak, Dipl.-Ing. (Elektrotechnik), LL.M. (Europarecht)
 iplaw- trademark law trademark lawyer ip lawyer ip attorney patent application trade secret germany european trade mark registered file an application trademark name logo intellectual property law ip lawyer ip specialist

 Muster  Gesetze  IP-Gerichte  Urteile  Kontakt  Vollmacht  Impressum  Links  Blog  AGB

 

 Überblick  Rechtsgebiete  IP - Rechte  Patentschutz  Markenschutz  Designschutz  Lizenzrecht  EDV-Recht  Medienrecht  Kartellrecht

 Patentrecht  Know-How  Sortenschutzrecht  Gebrauchsmusterrecht  Geschmacksmusterrecht  Markenrecht  Domainrecht  Urheberrecht  Verlagsrecht  Musikrecht

rechtsanwalt-hannover-iprechtler fachanwalt gewerblicher rechtsschutz urteil mustervertrag agb erstellung it-recht computerrecht rechtsanwalt Gesetze Lizenzrecht EDV-Recht Markenrechte Patentrechte Gebrauchsmusterrechte Hannover Stuttgart IP-Recht Technikrecht TK-Recht Wettbewerbsrecht Medienrecht Urheberrecht  patentrecht-gebrauchsmusterrecht-geschmacksmusterrecht-domainrecht-urheberrecht-abmahnung-lizenzrecht-edv-recht-computerrecht-medienrecht-musikrecht-filmrecht-wettbewerbsrecht-lebensmittelrecht-vergaberecht-apothekenrecht-markenrecherchen-mustervertrag-agb-gesetz-anwalt-lg-olg-bgh

markenanmeldung-patentanmeldung-wettbewerbsrecht gebrauchsmusteranmeldung geschmackmusteranmeldung europäische Anmeldung internationale anmeldung internationale registrierung München Genf Berlin anwalt Köln Stuttgart Frankfurt Hamburg Lübeck Hildesheim Celle Kassel Oldenburg Osnabrück Bielefeld Magdeburg Leipzig Dresden Nürnberg Ausgburg Karlsruhe Mannheim Tübingen Ulm Mainz Fachanwalt IP iprecht-markenanmeldung-markenrecht-patentrecht-patentanmeldung-anwalt-fachanwalt-hannover-stuttgart-berlin-muenchen-english-iprechtler-it-recht

markenschutz-namensschutz-patentschutz designschutz anwalt gebrauchsmusterschutz patent gebrauchsmuster anwalt erfinder design geschmacksmuster marke anwalt eu-marke eu-patent europaweiter schutz europäisches patentamt epo epa anwalt vertreter Deutschland

vertragsrecht-mustervertrag-lizenzvertrag-agb Lizenzrecht Anwalt Urheberrecht Künstlerrecht KUG Recht am eigenen Bild Medienrecht Presserecht anwalt Softwarerecht geistige Schutzrecht Rechtsanwalt

 IT-Recht  Datenschutzrecht  Telekommunikationsrecht  Internationales Recht  Lebensmittelrecht  Apothekenrecht  Arzneimittelrecht  Energierecht  Technikrecht  Vergaberecht

 

 

 

 

>Start >Überblick >Urteile >Computerrecht >OLG-Brandenburg-Accountsperrung
 

Start
IP - Rechte
Patentrecht
Markenrecht-international
Urheberrecht-international
Wettbewerbsrecht
Lebensmittelrecht
Arzneimittelrecht
EDV-Recht
Domainrecht
Softwarerecht
Internetrecht
Vergaberecht
Medienrecht
TK-Recht
Verlagsrecht
Lizenzrecht
Kartellrecht
Energierecht
Abmahnung
Vollmacht
Kanzlei
AGB

Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12.11.2008, Az.: 6 W 183/08 vom 12. November 2008

Der Betreiber der Internetauktionsplattform muss die Voraussetzungen für eine Sperrung darlegen und beweisen, andernfalls kann der Accountinhaber einen Anspruch auf Freischaltung auch im Wege der einstweiligen Verfügung geltend machen.

 

In dem Verfahren der einstweiligen Verfügung

...

gegen

...

hat der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... am 12. November 2008

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdamm  vom 08. Oktober 2008 ( 2 O 369/08) abgeändert.

    Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Antragstellerin mit dem Mitgliedsnamen "..." für den Handel auf der eBay-Plattform freizuschalten.

    Die Antragstellerin trägt die außergerichtlichen Auslagen der aus dem Verfahren ausgeschiedenen ursprünglichen Antragsgegnerin ...

    Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Verfügung mit Ausnahme der Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde; diese fallen der Antragsstellerin zur Last.

    Der Wert für das Verfahren der sofortigen Beschwerde wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe:

I. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts, mit dem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung des aus dem Tenor ersichtlichen Inhalts zurückgewiesen worden ist, hat Erfolg.

1. Der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung ist statthaft. Die Antragstellerin hat die Voraussetzungen eines vertraglichen Verfügungsanspruchs auf Freischaltung des ihr von der Antragstellerin eingeräumten ...-Kontos hinreichend dargelegt. Ein solcher Anspruch steht ihr zu, wenn die Antragsgegnerin – wie die Antragsstellerin behauptet – für die Sperrung des Kontos keinen hinreichenden Grund hatte. Die Antragstellerin hat ferner dargelegt, dass ihr Geschäftsbetrieb durch die Sperrung des Kontos erheblich in Mitleidenschaft gezogen wird.

Die Antragstellerin hat auch zulässigerweise einen Parteiwechsel vorgenommen. Die Auswechslung der ursprünglichen Antragsgegnerin ... gegen die jetzige Antragsgegnerin erscheint sachdienlich, weil Antrag und Sachvortrag, mithin der Verfahrensgegenstand bis auf die mangelnde Passivlegitimation der ursprünglichen Antragsgegnerin durch den Parteilwechsel nicht berührt werden (§ 263 ZPO); unter diesen Umständen erscheint es sachgerecht, der Antragstellerin die mit einer sonst erforderlichen Rücknahme des Antrags verbundenen Aufwendungen zu ersparen.

2. Der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung ist auch begründet.

Die Antragstellerin hat die tatbestandlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Verfügungsanspruchs auf Freischaltung ihres eBay-Kontos hinreichend glaubhaft gemacht. Ihr war ursprünglich das im Tenor näher bezeichnete Konto von der Antragsgegnerin auf vertraglicher Grundlage eingeräumt ein. Dieses Konto hätte gem. § 4 der AGB der Antragsgegnerin unter bestimmten Voraussetzungen vorläufig oder endgültig gesperrt werden können. Die Voraussetzungen für einen Sperrung liegen nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht vor. Insbesondere kann dem an die Antragsstellerin gerichteten Fax des "... Customer Support" vom 28.09.2008 nicht entnommen werden, daß die Antragsgegnerin die Sperrung aussprechen durfte. Warum die dort als Grund angegebene Tatsache, dass der "mit Ihnen verbundene eBay-Name "..." gegen unsere AGB verstoßen" habe, der Antragsgegnerin ein Recht zur sofortigen Sperrung des Kontos der Antragstellerin geben sollte, ist nicht ersichtlich.

Die Antragstellerin hat auch die Voraussetzungen eines Verfügungsgrundes gem. §§ 935, 940 ZPO hinreichend glaubhaft gemacht. Es liegt auf der Hand, dass der Ausschluß der Antragsstellerin, die im Internet mit einem durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemachten Umsatz von 8.000,00 € täglich tätig gewesen ist, von dem durch ... eröffneten, besonders bekannten und bedeutenden Internetmarktplätze die Folgen der Sperrung nur unvollständig kompensierer kann.

3. Dem antragsgemäßen Erlass der einstweiligen Verfügung steht nicht entgegen, dass mit Vollzug der vorliegenden Verfügung die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen wird. Bedarf ein Verfügungsanspruch des einstweiligen Schutzes, weil ein hinreichender Verfügungsgrund gegeben ist, und lässt sich der einstweilige Schutz letztlich nur durch eine der Hauptsacheentscheidung entsprechende einstweilige Verfügung realisieren, sind im Rahmen der durch § 938 Abs. 1 ZPO gebotenen Ermessensentscheidung die berechtigten Interessen von Antragsteller und Antragsgegner gegeneinander abzuwägen. Im vorliegenden Fall überwiegt das glaubhaft gemachte Interesse der Antragstellerin an der durch die Sperrung des Zugangs bedrohten wirtschaftlichen Existenz das nach dem bisherigen Sachstand nicht als berechtigt zu erkennende Interesse der Antragsgegnerin am Ausschluß der Antragstellerin von dem von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten Internetmarktplatz.

Dies ergibt sich im übrigen auch aus dem aus §§ 858 ff. BGB folgenden Rechtsgedanken. Die Besitzschutzvorschriften dienen dem Zweck, gerade auch dem Berechtigten die Durchsetzung von Rechtspositionen auf eigene Faust ohne die Inanspruchnahme des von der Rechtsordnung vorgeschriebenen Verfahrens zu verwehren. Es ist deshalb anerkannt, dass einstweilige Verfügungen, mit denen verbotene Eigenmacht begegnet werden soll, in aller Regel die Wiedereinräumung des Besitzes anzuordnen haben und damit letztlich den Hauptsacheanspruch erledigen. Der Rechtsgedanke lässt sich auf den vorliegenden Fall übertragen, in dem die Antragsgegnerin der Antragsstellerin eine tatsächlich eingeräumte Marktzugangsmöglichkeit faktisch durch eine einer Zwangsvollstreckung ähnliche eigene Maßnahme entzieht, ohne dass gegenwärtig eine Rechtfertigung für diese Maßnahme erkennbar ist. Auch in diesem Fall muß daher bis zum Beleg eines zu sofortiger Sperrung zwingenden Rechtfertigungsgrundes die Herstellung des ursprünglichen Zustandes zunächst wieder angeordnet werden.

Die einstweilige Verfügung war daher wie beantragt zu erlassen.

II. Die Kostenentscheidung ergeht, soweit die außergerichtlichen Auslagen der ursprünglichen Antragsgegnerin der Antragstellerin aufgegeben worden sind, au entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz § ZPO, weil die Antragstellerin insoweit faktisch ihren Antrag zurückgenommen hat und der ausgeschiednen Antragsgegnerin keine Nachteile aus dem Parteiwechsel entstehen dürfen.

Die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Verfügung waren im übrigen der unterlegenen Antragsgegnerin gem. § 91 I ZPO aufzuerlegen mit Ausnahme der Kosten des Beschwerdeverfahrens; letztere fallen gem. § 97 Abs. 2 ZPO der Antragstellerin zur Last, deren Antrag nur infolge des in der Beschwerdeinstanz vorgenommenen Parteilwechsels positiv hat beschieden werden können.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 48 GKG, 3 ZPO.

 

 

it law patent agent europe ip law firm european law european ip lawyer law firm English Fachkanzlei-Köln-Anwalt-Hamburg-Markennamen-Dresden-iprecht-Leipzig-Hildesheim-Göttingen-Celle-Onsabrück-Oldenburg-Kiel-Lübeck-Anwalt Deutsch

 anwalt-drucken Ankam Berlin Hamburg München Köln Frankfurt Stuttgart Dortmund Düsseldorf Essen Bremen Hannover Leipzig Dresden Nürnberg Duisburg Bochum Bielefeld Wuppertal Bonn Mannheim Karlsruhe Wiesbaden Münster Augsburg Gelsenkirchen Aachen Mönchengladbach Braunschweig Chemnitz Krefeld Halle Magdeburg Freiburg  anwalt kanzlei iprechte ip-anwalt drucken | markenrecht-ip-recht-patentrecht lebensmittelrecht arzneimittelrecht Oberhausen Lübeck Erfurt Rostock Mainz Kassel Hagen Hamm Saarbrücken Herne Ludwigshafen Osnabrück Solingen Leverkusen Oldenburg Potsdam Neuss Heidelberg Paderborn Darmstadt Regensburg Würzburg Ingolstadt Heilbronn Ulm Göttingen Wolfsburg Recklinghausen anwalt gesundheitsrecht anwalt energierecht energiewirtschaftsrecht technikrecht technikanwalt patent marke design domain erfindung markenanwalt designanwalt geschmackmusteranwalt gebrauchsmusteranwalt markenportfolio portfolioanalyse speichern | technikrecht-medienrecht Pforzheim Offenbach Bottrop Bremerhafen Fürth Remscheid Reutlingen Moers Koblenz multimediarecht werberecht Erlangen Trier Salzgitter Siegen Jena Hildesheim Cottbus Gera Wilhelmshaven Delmenhorst abmahnung anwalt abmahnschreiben nebst unterlassungserklärung fristsetzung fachanwalt wettbewerbsrecht Markenverletzung einstweilige Verfügung Recht am eigenen Bild telekommunikationsrecht telekommunikationsanwalt zurück | iprechtler-markenrechtler-patentrechtler designrechtler gebrauchsmusterrechtler Lüneburg Hameln Wolfenbüttel Nordhorn Cuxhaven Emden Lingen Peine Melle Stade Goslar Neustadt wettbewerbsrechtler technikrechtler ernergierechtler Zürich Genf Bern Basel Lausanne Winterthur St Gallen Luzern Lugano Biel Thun musikrechtler urheberrechtler domainrechtler Schaffhausen Chur Wien Graz Linz Innsbruck Salzburg Klagenfurt Villach Wels St Pölten Dornbirn Steyr Feldkirch Bregenz Anwalt Horak Rechtsanwalt Michael Horak markenrechtler kartellrechtler europarechtler vergaberechtler internationeles Recht Österreich Schweiz anwalt Schutz Zürich Genf Bern Basel Lausanne Winterthur St Gallen Luzern Lugano Biel Thun Schaffhausen Chur Wien Graz Linz Innsbruck Salzburg Klagenfurt Villach Wels St Pölten Dornbirn Steyr Feldkirch Bregenz Fachkanzlei Online-Anfrage

 

 

 Filmrecht  Recht am eigenen Bild  Wettbewerbsrecht  Abmahnung-Allgemein  Lizenzvertragsmuster  Europarecht  Gesellschaftsrecht  Handelsrecht  Recherchen

 

 

© 1998-2011 Rechtsanwalt Horak· Uhlemeyerstr. 9+11 · 30175 Hannover · Fon: 0.511.590910.20 · Fax: 0.511.590910.55 · mailto:horak@iprecht.de