Bei einem selektiven Vertriebssystem kann der Verkauf über eBay untersagt werden.
EuGH URTEIL DES GERICHTS (Fünfte erweiterte Kammer) 10. April 2008(*) T271/03 Deutsche Telekom AG
Wettbewerb – Art. 82 EG – Entgelt für den Zugang zum Telekommunikationsfestnetz in Deutschland – Kosten-Preis-Schere – Von der nationalen Regulierungsbehörde für Telekommunikation genehmigte Entgelte – Handlungsspielraum des Unternehmens in beherrschender Stellung
...b) In den für die Zusammenschlusskontrolle sachlich relevanten Markt, auf dem die Verkehrsunternehmen diejenigen Leistungen anbieten, die zur Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr benötigt werden, sind neben den aufgrund einer Ausschreibung oder freihändig vergebenen oder auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistungen auch diejenigen Verkehrsleistungen einzubeziehen, um die die Verkehrsunternehmen durch Beantragung einer Linienverkehrsgenehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr konkurrieren können.
c) Ein Zusammenschluss kann unter Bedingungen und Auflagen freigegeben werden, wenn die rechtlichen und tatsächlichen Wirkungen der Nebenbestimmungen hinreichend wirksam und nachhaltig sind, um als strukturelle Bedingungen wirksamen Wettbewerbs eine infolge des Zusammenschlusses zu erwartende Verschlechterung der Wettbewerbsbedingungen zu verhindern oder zu kompensieren.
§ 97 Abs. 7 GWB begründet ein subjektives Recht auf Einleitung und Durchführung eines nach Maßgabe des § 97 Abs. 1 GWB geregelten Vergabeverfahrens. Die Verletzung dieses subjektiven Rechts unterliegt der durch § 102 GWB eröffneten Nachprüfung.
§ 13 VgV ist entsprechend anzuwenden, wenn es im Anwendungsbereich der §§ 97 bis 99, 100 Abs. 1 GWB bei der Beschaffung von Dienstleistungen zur Beteiligung mehrerer Unternehmen gekommen ist, die Angebote abgegeben haben, und der öffentliche Auftraggeber eine Auswahl unter diesen Unternehmen trifft.