|  | BGH Beschluss vom 17.11.1999 – I ZBI/98 – “Beschleunigungsgebühr”Eine (im Gesetz nicht ausdrücklich) vorgesehene Rückzahlung der Gebühr für einen Antrag auf beschleunigte Prüfung gem. § 38 Abs. 2 MarkenG kommt – auf Grund allgemeiner gebührenrechtlicher Grundsätze und verfassungsrechtlicher Erwägungen – aus Billigkeitsgründen dann in Betracht, wenn es zu keiner beschleunigten Prüfung kommt und die Gründe dafür (wie z. B. eine Überlastung) überwiegend im Bereich des Patent- und Markenamts liegen. |
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