Rechtsanwalt Michael Horak, Dipl.-Ing. (Elektrotechnik), LL.M. (Europarecht)
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BGH URTEIL X ZR 115/05 vom 15. September 2009 - Sektionaltor

Wurden die Anwälte der Parteien während der Verhandlung beauftragt, den zunächst nur mündlich vereinbarten Vergleich schriftlich zu fixieren, ist nach § 154 Abs. 2 BGB im Zweifel zu vermuten, dass der Vertrag nicht geschlos-sen werden soll, bis dies in schriftlicher Form erfolgt ist.

BGH X ZR 95/05 vom 31. März 2009 - Patentverletzungsklage(Strassenbaumaschine)

Die Patentverletzungsklage darf nicht mit der Begründung abgewiesen werden, Angaben des Patentanspruchs seien unklar und ihr Sinngehalt sei unaufklärbar.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 5/07 vom 11. März 2008 - Sägeblatt

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des als Patentinhaber im Register Eingetragenen wird die danach ablaufende Frist zur Zahlung einer fälligen Jahresgebühr nicht unterbrochen.

Landgericht Düsseldorf Urteil vom 10. Januar 2008, Az. 4a O 397/06 - Stützvorrichtung für ein Solarpaneel

Die Verletzer haben Schadensersatz zu leisten (Art. 64 EPÜ; § 139 Abs. 2 PatG). Denn als Fachunternehmen hätten die Verletzer die Patentverletzung durch die angegriffene Ausführungsform bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen und vermeiden können, § 276 BGB. Dabei) wirkt durch den auf ihrer eigenen Internetseite vorhandenen Link unter „Montagesysteme“ auf die Internetseite, aus der sich die weitere Angebotshandlung ergibt, an der Patentverletzung mittäterschaftlich mit

EuGH BESCHLUSS DES GERICHTS (Erste Kammer) 5. September 2007 T295/05 Document Security Systems, Inc., gegen Europäische Zentralbank (EZB) - Patentverletzung

Währungsunion − Ausgabe von EuroBanknoten − Behauptete Verwendung einer zur Verhinderung von Fälschungen bestimmten patentierten Erfindung − Klage wegen Verletzung eines europäischen Patents – Unzuständigkeit des Gerichts – Unzulässigkeit – Schadensersatzklage

BGH BESCHLUSS X ZB 27/05 vom 20. Juni 2006 Demonstrationsschrank

Wie die Patentierungsvoraussetzung der erfinderischen Tätigkeit im Patentrecht ist auch das Kriterium des erfinderischen Schritts im Gebrauchsmusterrecht nach § 1 GebrMG kein quantitatives, sondern ein qualitatives; die Beurteilung des erfinderischen Schritts ist wie die der erfinderischen Tätigkeit das Ergebnis einer Wertung. Für die Beurteilung des erfinderischen Schritts kann bei Berücksichtigung der Unterschiede, die sich daraus ergeben, dass der Stand der Technik im Gebrauchsmusterrecht hinsichtlich mündlicher Beschreibungen und hinsichtlich von Benutzungen außerhalb des Geltungsbereichs des Gebrauchsmustergesetzes in § 3 GebrMG abweichend definiert ist, auf die im Patentrecht entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden. Es verbietet sich dabei, Naheliegendes etwa unter dem Gesichtspunkt, dass es der Fachmann nicht bereits auf der Grundlage seines allgemeinen Fachkönnens und bei routinemäßiger Berücksichtigung des Stands der Technik ohne weiteres finden könne, als auf einem erfinderischen Schritt beruhend zu bewerten.

BGH X ZR 149/03 vom 14. Februar 2006 - Auskunftsanspruch bei Nachbau III

Auch der Auskunftsanspruch gegenüber dem Landwirt, gegenüber dem Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er Erntegut einer geschützten Sorte, das er durch Anbau von Vermehrungsgut dieser Sorte gewonnen hat, zu Vermehrungszwecken im Feldanbau zu verwenden beabsichtigt, besteht erstmals für dasjenige Wirtschaftsjahr, für das der Sortenschutzinhaber über die notwendigen Anhaltspunkte verfügt (Fortführung des Senatsurteils vom 30.3.2005 - X ZR 191/03, GRUR 2005, 668 - Aufbereiter I).

Software-Patent I

Trotz der Nicht-Patentierbarkeit von Software “als solcher” kann mittelbare Technizität zum Patentschutz führen.

Software-Patent II

BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2004, AZ: X ZR33/03 - Patentschutz für Kommunikationsystem: Ein Verfahren zum Betrieb eines Kommunikationssystems ist als solches nicht dem Patentschutz zugänglich.

BGH Leichtflüssigkeitsabscheider (PatG (1981) § 9, § 15 Abs. 2 )

Erfordert bei einem Lizenzvertrag die Benutzung der lizenzierten Erfindung die Mitbenutzung einer weiteren Erfindung des Lizenzgebers, ist diese im Zweifel mitlizenziert.

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