|  | Urteile zum Wettbewerbsrecht: |
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- Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 22.10.2009, Az. 2 W 92/09 - swb Stadtwerke Bremen: Die Kurzbezeichnung „swb“ meint „Stadtwerke Bremen“ und dies ist für ein Privatunternehmen unlauter.
- BGH Urteil vom 11.03.2009 Az.: I ZR 114/06-Unbefugte eBay-Kontonutzung: Benutzt ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay zu Schutzrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstößen, nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskonto gelangt ist, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor fremdem Zugriff gesichert hat, muss der Inhaber des Mitgliedskontos sich wegen der von ihm geschaffenen Gefahr einer Unklarheit darüber, wer unter dem betreffenden Mitgliedskonto gehandelt hat und im Falle einer Vertrags- oder Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, so behandeln lassen, als ob er selbst gehandelt hätte.
- OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.10.2008, Az.: 8 A 10809/08 – Reserve/ Grand Reserve/ Privat-Reserve/ Consulat des Weins : Die Gefahr einer Irreführung durch die Verwendung der französischen Bezeichnung „Réserve/Grande Réserve“ und der deutschen Bezeichnung „Privat-Reserve“ für den deutschen Wein besteht nicht, insbesondere auch nicht durch die französische Übersetzung geschützter ergänzender traditioneller Begriffe.
- BGH, Urteil vom 17.07.2008, Az.: I ZR 197/05 - Spammails: Sinn und Zweck des § 7 UWG gebieten, dass auch Nachfragehandlungen nicht nur von der Generalklausel des § 7 Abs. 1 UWG erfasst werden können, sondern ebenso von den konkretisierenden Fallgruppen in Absatz 2 dieser Vorschrift. § 7 UWG bezweckt, solche Handlungen als unzumutbare Belästigung zu verbieten, die bereits wegen ihrer Art und Weise unabhängig von ihrem Inhalt als Belästigung empfunden werden.
- EuGH Urteil vom 12.06.2008 C-533/06 - O2 vergleichende Werbung : Der Inhaber einer eingetragenen Marke ist nicht berechtigt ist, einem Dritten die Benutzung eines mit seiner Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens in einer vergleichenden Werbung zu verbieten, die alle in Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 84/450 genannten Zulässigkeitsbedingungen erfüllt. Es ist jedoch, wenn die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 89/104 verlangten Voraussetzungen für das Verbot der Benutzung eines mit einer eingetragenen Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens vorliegen, ausgeschlossen, dass die vergleichende Werbung, in der das Zeichen benutzt wird, die in Art. 3a Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 84/450 in der durch die Richtlinie 97/55 geänderten Fassung genannte Zulässigkeitsbedingung erfüllt. Der Inhaber einer eingetragenen Marke ist auch nicht berechtigt, einem Dritten die Benutzung eines dieser Marke ähnlichen Zeichens für Waren oder Dienstleistungen, die mit denen, für die die Marke eingetragen wurde, identisch oder ihnen ähnlich sind, in einer vergleichenden Werbung zu verbieten, wenn diese Benutzung beim Publikum keine Verwechslungsgefahr hervorruft, und zwar unabhängig davon, ob diese vergleichende Werbung alle in Art. 3a der Richtlinie 84/450 in der durch die Richtlinie 97/55 geänderten Fassung genannten Zulässigkeitsbedingungen erfüllt oder nicht.
- VG Berlin, Urteil vom 26.05.2008, Az.: 27 A 37.08 – „Promotion“ bei Dauerwerbesendung Die Kennzeichnung als „Quelle-Promotion“ stellt keine Kennzeichnung als Dauerwerbesendung im Sinne dieser Vorschrift dar. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 5 Satz 2 RStV, da eine Dauerwerbesendung nicht als Promotion oder Ähnliches, sondern als solche, nämlich als Dauerwerbesendung zu kennzeichnen ist
- KG Berlin, Beschluss vom 25.01.2008, Az.: 5 W 371/07 – Forumshopping kann rechtsmissbräuchlich sein: Von einem Missbrauch ist auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde Ziele sind (BGH, GRUR 2006, 244, Rn. 16 – MEGA SALE; dazu auch Hess, jurisPR-WettbR 6/2006, Anm. 6), so etwa das Interesse, Gebühren zu erzielen oder den Gegner durch möglichst hohe Prozesskosten zu belasten oder ihn generell zu schädigen (vgl. Bergmann, in: Harte/Henning, UWG, § 8 Rn. 313 m. w. Nachw.). Maßgebend sind die Motive und Zwecke der Geltendmachung des Anspruchs, die in der Regel aber nur aus den äußeren Umständen erschlossen werden können. Zu diesen Umständen können die Art und Schwere des Wettbewerbsverstoßes und das Verhalten des Schuldners nach dem Verstoß zählen. Vor allem ist aber auf das Verhalten des Gläubigers bei der Verfolgung des konkreten und anderer Verstöße abzustellen; auch das Verhalten sonstiger Anspruchsberechtigter ist in die Betrachtung einzubeziehen (BGHZ 144, 165, 170 – Missbräuchliche Mehrfachverfolgung).
- BGH, Urt. v. 18.5.2006 - I ZR 32/03 (OLG Köln): Das Versprechen einer Vertragsstrafe bezieht sich grundsätzlich nicht auf Handlungen, die der Schuldner vor Annahme der Unterlassungserklärung durch den Gläubiger tätigte.
- Nach BGH I ZR 125/03 - Werbung für Klingeltöne vom 6. April 2006 ist Werbung für Klingeltöne wegen Ausnutzung der Unerfahrenheit sittenwidrig.
- Antwortpflicht des Abgemahnten : Abgemahnte müssen fristgemäss auf die Abmahnung reagieren, wenn sie keine Kosten tragen wollen.
- Handy für 0,00 DM : Zwar liegt weder ein Wettbewerbsverstoss unter dem Gesichtspunkt unlauteren Anlockens noch ein Verstoss gegen die Zugabeverordnung vor, aber u.U. ein wettbewerbswidriger Verstoss gegen die PreisangabenVO.
- Benetton-Werbung: Werbung kann von Meinungs- und Pressefreiheit gedeckt sein.
- Das OLG Celle bestätigte die summarische Entscheidung des Landgerichts Hannover zur Thematik anwalt-hannover.de und meint es läge eine Irreführung vor; eine höchst kritische Entscheidung.
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