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Horak Rechtsanwälte: Anwaltliche Praxis und fachliche Schwerpunkte

Unsere Kanzlei verfügt über Rechtsanwälte/ Fachanwälte mit Expertise im gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht, Wettbewerbs- und Kartellrecht sowie Technikrecht und Gesundheitsrecht:

Wir sind Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz sowie Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht. Zudem beschäftigen wir einen Patentanwalt.

IP-Recht: “Intellectual Property Rights” sind absolute Rechte, die dem Rechtsinhaber monopolistische Rechtspositionen gegenüber Jedermann einräumen. Allein der Rechtsinhaber darf bestimmen, wer bspw. für ein Produkt wirbt oder wie geworben wird, wer es herstellt, vertreibt uvam. Typischerweise erhält der Rechtsinhaber für die Vergabe der Rechte eine - bspw. umsatzabhängige - Gebühr (Lizenzgebühr). Klassische IP-Rechte sind Patente, Gebrauchsmuster, Sorten, Designs, Marken u.a.

Know-how Technisches Know-how liesse sich grundsätzlich als Patent schützen; in einigen Staaten, beispielsweise den USA, ginge das auch für wirtschaftliches Know-how. Da Patente oder vergleichbare Schutzrechte veröffentlicht und somit allgemein bekannt werden, sowie eine begrenzte Laufzeit aufweisen, existiert seit jeher ein Bedürfnis, bestimmte technische oder wirtschaftliche Zusammenhänge geheim zu halten: Das Know-how.

Patente: Die Erfindung, Anmeldung, Registrierung und schliesslich Verwertung einer technischen Erfindung bedarf eines nicht unerheblichen Aufwandes, der binnen der Schutzdauer von 20 Jahren bei entsprechender Unterstützung eine positive “Bilanz” hinterlassen soll. Spätestens bei der Formulierung der Patentanmeldung sind einige Aspekte zu beachten (zum Patentanmelde-Formular).

Gebrauchsmuster: Als sogenanntes “kleines Patent” bietet es gegenüber seinem “grossen Bruder” einige Nachteile (maximal 10 Jahre Schutz, ungeprüftes Schutzrecht u.a.) aber auch Vorteile (günstiger, Neuheitsschonfrist u.a., zum Patentanmelde-Formular).

Geschmacksmuster (Designs): Seit dem 01. Januar 2003 können EU-Designs angemeldet werden. Mit der Einführung der Gemeinschaftsgeschmacksmuster gingen zudem Anpassungen des nationalen Designrechts an dieses EU-Recht einher (zum Geschmacksmusteranmelde-Formular).

Marken: Ein prägnanter Begriff, ob als Firmenname oder Produktbezeichnung über Jahre hinweg benutzt, schafft in der Form einer Marke einen selbstständigen Wert. Dabei empfiehlt sich regelmässig eine frühzeitige Eintragung als Marke in das Markenregister. Auch das Preis-/Leistungsverhältnis wird häufig zu Gunsten eines Markenschutzes ausfallen – eine normale Markenanmeldung mit 10 Jahren Markenschutz, der beliebig verlängerbar ist, verursacht Amtsgebühren in Höhe von derzeit 300 € (bei elektronischer Markenanmeldung 290€) in Deutschland, 900 EUR bei einer EU-Markenanmeldung sowie wenigstens ca. 1200 EUR bei einer internationalen Registrierung (zum Markenanmelde-Formular).

Halbleitertopografien: Der gegenüber dem Patentschutz vereinfachte Schutz von IC-Schaltkreisen war das ursprüngliche Ziel; Halbleitertopografien werden ähnlich dem Design geschützt, wie bereits der Begriff vermuten lässt. Geschützt wird insbesondere nicht der konkrete IC sondern lediglich das “Design” der Topographie des Chips. Das ist eher selten rechtspraktisch sinnvoll.

Sortenschutz/ Saatgutverkehr: Der Sortenschutz ist ein dem Patent vergleichbares Ausschließlichkeitsrecht und schützt das geistige Eigentum an Pflanzenzüchtungen. Die Zulassung von Pflanzensorten ist Voraussetzung für den gewerblichen Vertrieb von Saatgut landwirtschaftlicher Pflanzenarten und Gemüsearten. Beides wird durch das Bundessortenamt in Hannover beeinflusst.

Urheberrechte: Ideen als solche sind nicht - auch nicht als persönliche geistige Schöpfung durch das Urheberrecht - geschützt.  Urheberrechtsschutz entsteht - dies ist ein wesentlicher Vorteil und Nachteil zugleich - von Gesetzes wegen bei Vorliegen der Voraussetzungen, insbesondere einer persönlichen, geistigen Werkschöpfung. Daneben existieren urheberrechtliche Leistungsschutzrechte.

Lizenzrecht: Die “Lizenz” stellt rechtlich eine Gestattung oder die Einräumung eines bestimmten Nutzungsrechtes an dem “geistigen Eigentum” eines anderen dar. Die Nutzungsrechtseinräumung erfolgt in der Regel durch Vertrag. Dabei handelt es sich um einen eher atypischen Vertrag mit einem Schwerpunkt in pachtrechtlichen Anleihen (Lizenzvertragsmuster).

Medienrecht: Medienrecht als eigenständiges Rechtsgebiet in Form eines einzelnen Gesetzes oder auch nur systematisch aus rechtlicher Sicht geordneter Normen ist an sich nicht in rechtlich relevanter Weise existent...

Kartellrecht: Das Lauterkeitsrecht (gemeinhin Wettbewerbsrecht oder Werberecht genannt) will in Wechselwirkung zum Kartellrecht den Wettbewerb schützen. Auch “Kartellrecht” wird daher teils als “Wettbewerbsrecht” bezeichnet. Dennoch verbleiben in praxi nur vereinzelte Überschneidungen zwischen beiden Rechtsgebieten: Extrem vereinfacht ausgedrückt dient Kartellrecht der Vermeidung von Kartellen wohingegen Lauterkeitsrecht einzelne Werbehandlungen zwischen den Marktbeteiligten zu regeln sucht.

Technikrecht (einschliesslich EDV-Recht, IT-Recht, Telekommunikationsrecht, Datenschutzrecht, Energierecht, Ingenieurrecht, Baurecht etc.) bildet als Querschnittsbereich anspruchsvoller technischer Sachverhalte und deren rechtliche Einordnung ab. Dabei stehen häufig komplexe technische Fragen im Vordergrund, deren rechtliche Beurteilung je nach technischem Sachverstand völlig unterschiedlich ausfällt.

Telekommunikationsrecht: : Es existiert keine einheitliche Definition des Begriffs “Telekommunikation”, wodurch auch die Reichweite des Telekommunikationsrechts unterschiedlich ausfällt. In jedem Fall fällt das Telekommunikationsgesetz sowie das Telemediengesetz und einige verbraucherrechtlichen Regelgehalte darunter.

Domainnamensrecht/Domainrecht: Die überlegte Auswahl eines Domainnamens ist für private, institutionelle und unternehmerische Ziele unumgänglich. Hierbei gilt es einige zentrale rechtliche Aspekte zu berücksichtigen - von der Frage, welche Faktoren die Auswahl mitbestimmen können, bis hin zu der einer flankierenden Markenanmeldung. Parallel zur Domainnamens-Vielfalt haben sich die unterschiedlichsten Domainverfahren herausgebildet, die teils sehr effektiv Kollisionsfälle lösen können, wie bspw. UDRP-/EUADR-Domainschlichtungsverfahren.

Vergaberecht : Vergaberecht ist ein Teil des Wettbewerbsrechts (Kartellrechts). Vergaberecht umfasst die Verdingungsordnung für Leistungen (VOL), für Bauleistungen (VOB), für freie Berufe (VOF), EU-Vergaberecht, Teile des GWB (Kartellgesetz) und die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Das Vergaberecht soll konkurrierenden Unternehmen die Möglichkeit geben, gegen eine rechtsfehlerhafte Vergabe öffentlicher Aufträge vorzugehen.

Vertragstexte: Mustervertragswerke zur grundsätzlichen Orientierung nebst einer gesonderten Darstellung einzelner Standardklauseln.

Sportrecht: Rein rechtlich existiert kein von anderen Rechtegebieten eindeutig abgrenzbarer Bereich des Sportrechts. Dies liegt auch daran, dass die verschiedensten Sportarten ganz unterschiedliche nationale und internationele Regelungen hervorgebracht haben, die jeweils nicht für alle Beteiligten gleichermassen anwendbar sind. Im Gegenteil. Zudem gilt neben den untergesetzlichen Regelungen der den jenweiligen Sport prägenden Institutionen das jeweilige staatliche Recht. Selbst strafrechtliche Bezüge können im Lichte angeblicher Manipulation/ Doping das Sportrecht umfassen.

Lebensmittelrecht - Lebensmittel (LFGB): Stoffe, die dazu bestimmt sind, in unverändertem, zubereitetem oder verarbeitetem Zustand von Menschen verzehrt zu werden. Doch die Abgrenzung eines Nahrungsergänzungsmittels zum Arzneimittel ist oft sehr schwierig und entscheidet gleichwohl über die Verkehrsfähigkeit (zum besonderen Lebensmittelrecht).

Arzneimittelrecht - Arzneimittelgesetz, Medizinproduktegesetz oder apothekenrechtliche Bestimmungen sind in einem - auch werberechtlich - sensiblen Querschnittsbereich liegende Normen, die erst recht im Lichte der Gesundheitsreform(en) besondere Bedeutungen aufweisen (zum Gesundheitsrecht).

Wirtschaftsstrafrechts (oder der Wirtschaftskriminalität) umfasst die Anwendung des Strafrechts im Wirtschaftsleben. Dabei werden wichtige Gebiete des sogenannten Nebenstrafrechts in den Vordergrund gestellt (zB um Regeln des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) über die Sanktionierung von Unternehmen, das Wettbewerbsstrafrecht, das Lebensmittelstrafrecht, das Arzneimittelstrafrecht, das Insolvenzstrafrecht, das Finanzmarktstrafrecht und aus dem Abgabenstrafrecht vor allem die Steuerhinterziehung und die strafbefreiende Selbstanzeige)

Gesetzesentwicklung:

Sowohl der deutsche als auch der europäische Gesetzgeber erlässt stetig in den jeweiligen Rechtsgebieten neue Normen. Bevor wir eine Rechtsfrage beantworten, recherchieren wir in einem ersten Schritt die aktuelle Gesetzeslage und berücksichtigen hierbei auch eventuelle bevorstehende Änderungen. Bei den nachfolgenden - punktuell zitierten - Normierungen handelt es sich demgegenüber überwiegend um bereits vorhandene Regelgehalte. Einen (aktuellen) Gesamtüberblick bietet Gesetze im Internet der Bundesregierung in Zusammenarbeit mit juris.

Wir warten 2015/2016 auf die Etablierung eines europäischen Patentgerichts sowie - schon sehr lange - auf die Verabschiedung eines europäischen Gemeinschaftspatentes. Bisher existiert zwar ein “europäisches Patent”; dabei handelt es sich jedoch “nur” um ein Bündelpatent (Bündel von im Ergebnis nationalen Rechten).

Das Leistungsschutzrecht für Verleger wurde 2013 im Urhebergesetz erstmals verankert..

Mit grosser Mehrheit wurde im Juli 2012 ACTA im europäischen Parlament abgelehnt. Diese Entscheidung erscheint jedoch nicht besonders überraschend, weil vieles was ACTA fordert in der EU längst durch die sog. Enforcement-Richtlinie (Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums) aus dem Jahre 2004 umgesetzt worden ist.

Das Gesamtkonzept der europäischen Union zum Datenschutz aus November 2010 enthält einige vielversprechende Ansätze zum Datenschutzrecht.

Das Bundesdatenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2814) geändert worden ist, erfährt durch die diversen Datenklauskandale nachhaltige Verschärfungen, die im Jahr 2010 weiter geführt werden.

Das LFGB, "Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch” führte mit der letzten Änderung am 26. Februar 2008 zum Ersatz des zuvor geltenden LMBG.

Mit Inkrafttreten des Telemediengesetzes am 1. März 2007 wurde das Teledienstegesetz, Teledienstedatenschutzgesetz und der Mediendienstestaatsvertrag ersetzt, neue Begrifflichkeiten eingeführt, aber die besonders relevante Haftungsfrage nicht verändert, sondern im wesentlichen lediglich Auskunftsansprüche und SPAM neu gefasst.

Das Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens - Heilmittelwerbegesetz (HWG) - sowie weitere Gesetzeswerke aus dem Bereich des Lebensmittel(werbe-)rechts wurden durch Artikel 2 des "Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes" vom 29. August 2005 mit Auswirkungen teils ab 2006 erheblich reformiert.

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung vom 3. Juli 2004 führte zu einer umfassenden Einarbeitung vorhergehender Rechtsprechung zu den ehemals generalklauselartigen Bestimmungen, sittenwidrige und irreführende Werbung zu unterlassen. Damit wurde die Transparenz des Gesetzes zumindest scheinbar erhöht, weil nunmehr konkrete Verbotstatbestände normiert sind.

Das “neue” Urheberrecht trat am 13. September 2003 in Kraft. Das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft will den Schutz der Urheber auch auf die Verwertung im Internet zu erstrecken. Damit soll der bestehende Schutz des geistigen Eigentums ausgebaut werden. Insbesondere auch die Straf- und Bussgeldvorschriften wurden so stark erweitert, dass jedwelche unberechtigten Download-Möglichkeiten strafrechtlich geahndet werden können. Ob die Anpassungen des Urheberrechts - wie angekündigt - 2005 in ein wiederrum “neues” Urheberrecht tatsächlich umgesetzt werden, erscheint ungewiss.

Problem:

Verletzung des Urheberrechts liegt schon bei unerlaubter Werbung vor: Ob Möbel oder Musik – das Urheberrecht reicht weit. Und schon die unerlaubte Werbung kann zu Verstößen gegen das Urheberrecht führen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Mit gleich drei Urteilen vom 5. November 2015 haben die Karlsruher Richter das Urheberrecht entscheidend gestärkt (I ZR 91/11, I ZR 76/11, I ZR 88/13). Das urheberrechtliche Verbreitungsrecht beinhaltet auch das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke eines Werkes der Öffentlichkeit zum Erwerb anzubieten. Das hat der BGH mit diesen drei Entscheidungen klargestellt. Gleich zwei Mal verletzte ein italienisches Unternehmen in Deutschland geltende Urheberrechte. Das Unternehmen bewarb auf seiner auch in Deutschland zugänglichen Webseite und in verschiedenen anderen Medien bestimmte Designermöbel bzw. eine spezielle Leuchte. Dagegen klagte jeweils die Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte auf Unterlassung und Schadensersatz. Wie schon in den ersten Instanzen war sie auch vor dem BGH erfolgreich.

Umtausch konventioneller Währungen in Bitcoins unterliegt nicht der Mehrwertsteuer: Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs ist der Umtausch konventioneller Zahlungsmittel in die virtuelle Währung Bitcoin von der Mehrwertsteuer bzw. Umsatzsteuer befreit (Urteil vom 22. Oktober 2015, Az.: C-264/14). Die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen gegen Zahlung eines Entgelts unterliegen in der Europäischen Union der Mehrwertsteuer. Ausgenommen davon sind nur Umsätze, die sich auf Devisen, Banknoten und Münzen beziehen. Der EuGH entschied nun, dass auch der Bitcoin ähnlich wie die gesetzlichen Zahlungsmittel von der Mehrwertsteuer zu befreien ist, da er wie ein gesetzliches Zahlungsmittel verwendet werde.

Werbung im Fernsehen muss deutlich von Sendungen abgesetzt werden: Fernsehsender müssen Werbung eindeutig von anderen Sendungen trennen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 14. Oktober2015 entschieden (BVerwG 6 C 17.14). Ansonsten verstoße er gegen den Rundfunkstaatsvertrag. Der Fernsehsender Sat.1 hatte während der Unterbrechung einer Serie einen Programmhinweis ausgestrahlt und am Ende tauchte für etwa zwei Sekunden der Schriftzug „Werbung“ auf dem Bildschirm auf. Anschließend begann der Werbeblock. Dieses Vorgehen wiederholte sich. Diese mangelnde Trennung von Werbung und Programm beanstandete die Landesmedienanstalt Rheinland-Pfalz. Gegen den Bescheid ging Sat.1 gerichtlich vor. Nachdem der Sender schon in den beiden ersten Instanzen scheiterte, wies auch das Bundesverwaltungsgericht die Revision ab.

Apple unterliegt im Patentrechtsstreit um Wischfunktion vor dem BGH: Mit einer typischen Wischbewegung werden Smartphones und andere Touchscreens entsperrt. Die entsprechende elektronische Vorrichtung zum Entsperren ist nicht patentfähig. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 25. August 2015 (X ZR 110/13) entschieden. Seit 2011 beschäftigte ein Patentstreit um diese Wischfunktion zum Entsperren von Bildschirmen die Gerichte. Für diese technische Funktion hatte Apple Inc. ein auch in Deutschland geltendes europäisches Patent. Das Patent für diese sog. „Slide to unlock“-Funktion hatte der Telefonhersteller Motorola Mobility mit einer Nichtigkeitsklage erfolgreich angegriffen. Da dieses Patent kein technisches Problem löse, sei es auch nicht patentierbar. Das entsprechende Patent sei daher nichtig, hatte das Bundespatentgericht schon im April 2013 entschieden.

EuGH stärkt Verbraucherrechte auf Datenschutz gegen Facebook, Google & Co: Nicht nur Facebook, Google, Amazon und Co. bringt die aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Datensicherheit in Nöte. „Betroffen sind sämtliche Unternehmen, die empfindliche Daten auf Servern in den USA speichern“, sagt Rechtswalt Michael Horak aus Hannover. Mit Urteil vom 6. Oktober 2015 hat der EuGH die „Safe Harbor“ genannten Regelungen zum Datenaustausch zwischen Staaten der EU und den USA gekippt. Die persönlichen Daten der Internetnutzer seien in den USA nicht ausreichend geschützt, erklärten die Richter. Demnach dürfen persönliche Daten von EU-Bürgern nicht mehr in die USA gesendet und dort gespeichert werden. Von dieser Entscheidung sind nach einem Bericht der F.A.Z. rund 4400 Unternehmen betroffen.

BGH zum Weiterverkauf von Computer-Software: Der Weiterverkauf einer Download-Software durch Bekanntgabe des Produktschlüssels ist vom Erschöpfungsgrundsatz erfasst und damit zulässig. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 19. März 2015 in einer Leitsatzentscheidung entschieden (Az.: I ZR 4/14). „Voraussetzung ist allerdings, dass der Vorerwerber seine Kopien der Software zuvor unbrauchbar gemacht hat“, erklärt Rechtsanwalt Michael Horak aus Hannover. Der Erschöpfungsgrundsatz ist im gewerblichen Rechtsschutz eine allgemeine Regel für das Urheberrecht und betrifft die weitere Verbreitung von Werken, nachdem sie zum ersten Mal in den Verkehr gebracht wurden. Hat der Urheber dazu seine Zustimmung gegeben, kann er später nicht mehr bestimmen, ob der Erwerber das Werk selbst nutzt, weiterverkauft oder verschenkt. Dieser Erschöpfungsgrundsatz gilt laut BGH auch für Download-Software.

Getunte Markenware: Nennung des Herstellers in Grenzen erlaubt. Erst ein aufwändig getuntes Auto lässt die Herzen vieler Autoliebhaber höher schlagen. Der Bundesgerichtshofs (BGH) hat in einem Markenrechtsstreit die Rechte der Tuning-Firmen mit Urteil vom 12. März 2015 grundsätzlich gestärkt (Az. I ZR 147/13). Von Spoilern über Felgen bis zu stärkeren Motoren – die Tuning-Branche kennt viele Möglichkeiten ein Auto umzubauen. Fraglich war, inwieweit eine Kombination von Herstellernamen und Tuning-Firma die Markenrechte des Autobauers verletzt. Konkret setzten sich „Porsche“ und die Tuning-Firma „Techart“ vor dem BGH auseinander. Techart baute die Modelle des Autobauers um und bot sie unter Nennung des Herstellers und des Tuningunternehmens nach dem Muster „Porsche…mit Techart-Umbau“ in Internetportalen zum Kauf an. Die Angebote enthielten jeweils eine Fahrzeugbeschreibung mit den vorgenommenen Modifizierungen. Der Autobauer sah darin eine Verletzung seiner Markenrechte insbesondere der Wort-Bild-Marke „Porsche“ und klagte auf Unterlassung und Schadensersatz. Die Karlsruher Richter sahen in der verwendeten Kombination von Hersteller- und Tunermarke keine Verletzung der Markenrechte von Porsche. Die Angabe sei nach § 23 Nr. 2 MarkenG zulässig, wenn durch die Angaben im Kaufangebot deutlich wird, dass mit der ursprünglichen Herstellerbezeichnung lediglich das Fahrzeug in seinem Ursprungszustand gekennzeichnet ist.

Illegale Absprachen gefährden den fairen Wettbewerb – Submissionsabsprachen erkennen: Illegale Absprachen gefährden den fairen Wettbewerb und hebeln den Qualitäts- und Preiswettbewerb unter den Bietern bei Ausschreibungen aus. Das Bundeskartellamt hat daher einen Leitfaden herausgegeben, mit dessen Hilfe sich Submissionsabsprachen besser erkennen lassen. Bei öffentlichen Ausschreibungen von Bauvorhaben entsteht dem Staat durch Submissionsabsprachen ein Schaden von mehreren Milliarden Euro jährlich, so eine Schätzung des Bundeskartellamts. „Die Zeche für diese illegalen Absprachen zahlen die Steuerzahler und die Anbieter, die durch diese illegalen Methoden aus dem fairen Wettbewerb gedrängt werden“, sagt Rechtsanwalt Michael Horak. Fliegen die illegalen Absprachen auf, können aber auch Schadensersatzansprüche gegen die Kartellanten geltend gemacht werden. Beispiele aus der jüngeren Vergangenheit sind etwa das Schienenkartell oder das Zuckerkartell.

Die Keyword-Haftung von Google für Adwords-Anzeigen mit verdeckten Markenkeywords bleibt auch 2015/ 2016 umstritten; zwar existiert inzwischen in Abgrenzung zu Partnerprogramm mit Banana Bay II eine weitere BGH-Entscheidung. Allerdings fällt deren Umsetzung in den Instanzen schwer. Früher verneinte das OLG Hamburg aus formellen Gründen (falscher Gegner) wohingegen andere OLGe, wie das OLG Braunscheig eine Haftung des Werbenden nach der Metatags-Entscheidung des BGH zurecht bejahen. Der BGH hat signalisiert, dass er seine Metatags-Rechtsprechung fortsetzen würde, jedoch statt die Frage endgültig zu entscheiden, diese dem EuGH vorgelegt (siehe BGH BESCHLUSS I ZR 125/07 vom 22. Januar 2009 - Bananabay (Markenkeyword als adword)) Interessanterweise ist jene Haftung auch in den USA heftig umstritten, wobei die Instanzengerichte mit Ausnahme des 2nd Circuit überwiegend eine Keyword-Haftung bejahen. Zwar hat der EuGH zwischenzeitlich in mehreren Entscheidungen ausgeurteilt, dass eine markenmässige Benutzung vorliegen “kann”, jedoch nicht “muss”. Im wesentlichen bleibt damit die nationale Rechtsprechung von Bedeutung.

Softwarepatente bleiben umstritten. Zwar hat das Europäische Parlament am 24. September 2003 in erster Lesung über Änderungsvorschläge zum Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission über die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen abgestimmt und den Text in geänderter Fassung mit deutlicher Mehrheit angenommen. Allerdings ist das Vorhaben nicht weiter vorangeschritten. So soll die Patentierbarkeit reiner Software weiterhin ausgeschlossen sein, ebenso soll durch klare Regeln die Erteilung von Trivialpatenten, z.B. Patente auf reine Geschäftsmethoden, vermieden werden. Jedoch sollen “computerimplementierte” Erfindungen gestärkt werden.

Werbung nach Wegfall des RabattG und der ZugabeVO - was wurde erlaubt, was bleibt verboten

Genpatente Können vorhandene DNA-Sequenzen - wie in den USA - nach europäischem Recht patentiert werden Falls dem so wäre, “soll” der “Bauplan” der Zellen zugunsten eines “Erfinders” monopolisiert werden Das Europäische Patentamt will nach Pressemitteilungen “versehentlich” einer humangenetische “Erfindung” die Schutzfähigkeit zugesprochen haben ... (Kommentar).

Ausgewählte weitere Gerichtsentscheidungen (Urteile und Beschlüsse):

BGH URTEIL I ZR 86/12 vom 6. Februar 2014 - Peter Fechter (Film über DDR-Fluchtversuch): Die einzelnen Bilder eines Films sind unabhängig vom Schutz des Films als Filmwerk oder Laufbildfolge, wenn nicht als Lichtbildwerke nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG, so doch jedenfalls als Lichtbilder nach § 72 UrhG geschützt. Der Lichtbildschutz einzelner Filmbilder aus § 72 UrhG erstreckt sich nicht nur auf die Verwertung der Bilder in Form von Fotos, sondern auch auf die Verwer-tung der Bilder in Form des Films. b) Rechtsfolge der Verwirkung nach § 242 BGB ist im Urheberrecht wie auch sonst im Immaterialgüterrecht und im Wettbewerbsrecht allein, dass der Rechtsinhaber seine Rechte im Hinblick auf bestimmte konkrete bereits be-gangene oder noch andauernde Rechtsverletzungen nicht mehr durchzusetzen vermag; ein Freibrief für künftige Rechtsverletzungen ist damit nicht verbunden (Anschluss an BGH, Urteil vom 18. Januar 2012 I ZR 17/11, GRUR 2012, 928 = WRP 2012, 1104 - Honda-Grauimport; Urteil vom 15. August 2013 - I ZR 188/11, GRUR 2013, 1161 = WRP 2013, 1465 - Hard Rock Cafe [zur Veröffentl. in BGHZ bestimmt]; Fortführung von BGH, Urteil vom 30. Juni 1976 I ZR 63/75, BGHZ 67, 56 - Schmalfilmrechte). Verhält sich ein Rechtsinhaber gegenüber Zuwiderhandlungen gegen seine Rechte längere Zeit untätig, obwohl er den Verletzungstatbestand kannte oder doch kennen musste, können dadurch allenfalls diejenigen Ansprüche auf Schadensersatz und Bereicherungsausgleich verwirkt werden, die bis zu einer Abmahnung des Verletzers durch den Rechtsinhaber entstanden wa-ren; nach einer Abmahnung durch den Verletzten muss der Verletzer wieder damit rechnen, wegen künftiger Verletzungshandlungen auf Schadensersatz oder Bereicherungsausgleich in Anspruch genommen zu werden (Bestäti-gung von BGH, Urteil vom 15. November 1957 - I ZR 83/56, BGHZ 26, 52 Sherlock Holmes; BGHZ 67, 56 - Schmalfilmrechte).

BGH URTEIL I ZR 143/12 vom 13. November 2013 - Geburtstagszug: An den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG sind grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens. Es genügt daher, dass sie eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einiger-maßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer „künstlerischen“ Leistung zu sprechen. Es ist dagegen nicht erforderlich, dass sie die Durchschnittsgestaltung deutlich überragen (Aufga-be von BGH, Urteil vom 22. Juni 1995 - I ZR 119/93, GRUR 1995, 581 = WRP 1995, 908 - Silberdistel). Bei der Beurteilung, ob ein Werk der angewandten Kunst die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche Gestaltungshöhe erreicht, ist zu berücksichtigen, dass die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz nur begründen kann, soweit sie nicht dem Gebrauchszweck geschuldet ist, sondern auf einer künstlerischen Leistung beruht. Darüber hinaus ist zu beachten, dass eine zwar Urheberrechtsschutz begründende, gleichwohl aber geringe Gestaltungshöhe zu einem entsprechend engen Schutzbereich des betreffenden Werkes führt.

EuGH URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer) C 128/11 - Gebrauchtsoftware vom 3. Juli 2012 : Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen ist dahin auszulegen, dass das Recht auf die Verbreitung der Kopie eines Computerprogramms erschöpft ist, wenn der Inhaber des Urheberrechts, der dem möglicherweise auch gebührenfreien Herunterladen dieser Kopie aus dem Internet auf einen Datenträger zugestimmt hat, gegen Zahlung eines Entgelts, das es ihm ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie des ihm gehörenden Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen, auch ein Recht, diese Kopie ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen, eingeräumt hat. Gebrauchsoftware-Handel ist mithin zulässig.

Ob eine Gebrauchtsoftware rechtmässig vom Orginalkäufer erwerben kann, legte der BGH BESCHLUSS I ZR 129/08 vom 3. Februar 2011 - UsedSoft dem EuGH vor: Kann sich auch derjenige, der eine "gebrauchte" Softwarelizenz erworben hat, für das Erstellen einer Programmkopie als "rechtmäßiger Erwerber" nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 Halbsatz 1 der Richtlinie 2009/24/EG auf eine Erschöpfung des Rechts zur Verbreitung der vom Ersterwerber mit Zustimmung des Rechtsinhabers durch Herunterladen des Programms aus dem Internet auf einen Datenträger angefertigten Kopie des Com-puterprogramms berufen, wenn der Ersterwerber seine Programmkopie gelöscht hat oder nicht mehr verwendet?

Nach BGH URTEIL I ZR 121/08 vom 12. Mai 2010  - Sommer unseres Lebens (WLAN-Störerhaftung bejaht) gilt: Den Inhaber eines Internetanschlusses, von dem aus ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Zustimmung des Berechtigten öffentlich zugänglich gemacht worden ist, trifft eine sekundäre Darlegungslast, wenn er geltend macht, nicht er, sondern ein Dritter habe die Rechtsverletzung begangen. Der Inhaber eines WLAN-Anschlusses, der es unterlässt, die im Kaufzeit-punkt des WLAN-Routers marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entspre-chend anzuwenden, haftet als Störer auf Unterlassung, wenn Dritte diesen Anschluss missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Musiktitel in Internettauschbörsen einzustellen.

EuGH, Beschluß vom 26. 3. 2010, Az.: C 91/09 – bananabay: Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass der Inhaber einer Marke es einem Werbenden verbieten darf, auf ein mit dieser Marke identisches Schlüsselwort, das von diesem Werbenden ohne seine Zustimmung im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes ausgewählt wurde, für Waren oder Dienstleistungen, die mit den von der Marke erfassten identisch sind, zu werben, wenn aus dieser Werbung für einen Durchschnittsinternetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder doch von einem Dritten stammen.

BGH URTEIL I ZR 109/06 vom 7. Oktober 2009 - Partnerprogramm (Affiliatehaftung als Beauftragter:Unterhält ein Unternehmen ein Werbepartnerprogramm, bei dem seine Werbepartner auf ihrer Website ständig einen Link auf die das Angebot dieses Unternehmens enthaltende Internetseite bereitstellen, so sind diese Werbepartner jedenfalls dann als Beauftragte des Unternehmens i.S. von § 14 Abs. 7 MarkenG anzusehen, wenn ihnen für jeden Besucher, der über diesen Link zu dem Unternehmen gelangt und mit diesem einen Geschäftsabschluss tätigt, eine Provision gezahlt wird und der betreffende Werbepartner erst nach einer Überprüfung durch den Unternehmer selbst, der den Werbepartnern eine Auswahl für die Gestaltung der Werbemittel vorgibt, in das Partnerprogramm aufgenommen wird. Die Haftung nach § 14 Abs. 7 MarkenG beschränkt sich dabei auf das Handeln des Beauftragten auf eine bestimmte zum Partnerprogramm angemeldete Website, wenn nur über diese Website getätigte Links abgerechnet werden und der Auftraggeber auch nicht damit rechnen muss, dass der Beauftragte noch anderweitig für ihn tätig wird. [Anm.: Nach dieser Entscheidung würde der Werbende für die Suchergebnisse aus der Teilnahme an Affiliate-Programmen und damit für grds. alle Inhalte des Affiliates haften, bei denen sich der Werbende anmeldete, obschon eine Haftung als Mittäter, Gehilfe oder auch nur Störer fehlt. Der konkret entschiedene Fall mag einige Besonderheiten aufweisen. Ob die Instanzen diese berücksichtigen oder unter Verweis auf jene Entscheidung die Haftung für fremdes Verhalten unter dem Deckmantel der “Beauftragung” über die Störerhaftung hinaus erweitern, bleibt abzuwarten.]

BGH Urteil vom 11.03.2009 Az.: I ZR 114/06-Unbefugte eBay-Kontonutzung: Benutzt ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay zu Schutzrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstößen, nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskonto gelangt ist, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor fremdem Zugriff gesichert hat, muss der Inhaber des Mitgliedskontos sich wegen der von ihm geschaffenen Gefahr einer Unklarheit darüber, wer unter dem betreffenden Mitgliedskonto gehandelt hat und im Falle einer Vertrags- oder Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, so behandeln lassen, als ob er selbst gehandelt hätte.

BGH URTEIL I ZR 135/06  vom 19. Februar – ahd.de : Die Registrierung eines Domainnamens kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände den Tatbestand einer unlauteren Mitbewerberbehinderung erfüllen und einen Anspruch auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens begründen. Solche Umstände liegen nicht schon vor, wenn der Domaininhaber eine Vielzahl von Domainnamen auf sich registrieren lässt, um sie potentiellen Interes-senten zum Kauf oder zur entgeltlichen Nutzung anzubieten.

OLG Köln, Urteil vom 06.02.2009, Az.: 6 U 147/08 Deutschland sucht den Superstar-Logo vs S sucht Deutschlands hässlichstes Jugendzimmer: Indem mit dem Zeichen “S sucht Deutschlands hässlichstes Jugendzimmer” geworben wurde, wird die Wertschätzung der bekannten Marken DSDS ungerechtfertigt und in unlauterer Weise ausgenutzt (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG). Die Anforderungen an eine markenmäßige Benutzung sind insoweit in Nr. 3 des § 14 Abs. 2 MarkenG geringer als in der Bestimmung der Nr. 2 (BGH, wie vor, S. 584 sub II 1 b aa, letzter Absatz). Bereits der Text "S sucht Deutschlands hässlichstes Wohnzimmer" weckt Assoziationen zu den Marken der Klägerin.

LG Stuttgart, Urteil vom 27.01.2009, Az.: 41 O 101/08 KfH – admin-c Haftung bei ausländischem Inhaber: Die Störereigenschaft des Admin-C entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung, dass ein ausländischer Domaininhaber stets einen inländischen Admin-C benötigt, wodurch nicht zuletzt die Möglichkeit von Rechtsmissbräuchen verhindert werden soll.

Das LG Köln Urteil vom 21.04.2008, 28 O 124/08 - virtueller Kölner Dom in Second Life hält die zur Verwendung in Second Life hergestellten Texturen für die Domfenster und Bodenmosaike nicht für schutzfähigen Werke im Sinne des § 2 UrhG und diese werden auch nicht von verwandten Schutzrechten, insbesondere nicht von § 72 UrhG, erfasst.

Nach einem URTEIL DES EU-GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 17. April 2008 C404/06 Quelle AG gegen Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände ergibt sich die  Unentgeltlichkeit der Nutzung des vertragswidrigen Verbrauchsguts.

Nach BGH, Urteil vom 13.03.2008, Az.: I ZR 151/05 – Metrosex scheidet ein auf Wiederholungsgefahr gegründeter Verletzungsunterlassungsanspruch aus, weil die bloße Markenanmeldung und -eintragung noch keine kennzeichenmäßige Benutzung darstellt und darin schon deshalb weder eine Verletzung der Marke noch der Geschäftsbezeichnung gesehen werden kann

Durch BGH, Urteil vom 10.01.2008, Az.: I ZR 38/05 - Akademiks wird klar gestellt, dass der Anmelder einer Marke, die im Ausland bereits eingetragen und für identische oder gleichartige Waren benutzt wird, wettbewerbswidrig handelt, wenn er die mit der Eintragung verbundene Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzen möchte.

Mit BGH, Urteil vom 19.07.2007, Az.: I ZR 93/04 folgt nunmehr der aus einer Kennzeichenverletzung folgende Schadensersatzanspruch zeitlich nicht einer Begrenzung durch die vom Gläubiger nachgewiesene erste Verletzungshandlung.

Nach BGH, Urteil vom 27. März 2007, Az.: VI ZR 101/06, haftet der Betreiber eines Internetforums zwar nicht generell für rechtswidrige Forenbeiträge wegen einer Verletzung von Prüfpflichten, aber ab Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Beitrags.

BGH I ZB 86/05 vom 5. Oktober 2006 - Farbmarke gelb/grün II: Eine grafischen Darstellbarkeit fehlt jedenfalls, wenn sie keine Angaben zu einer systematischen Anordnung der Farben Gelb und Grün enthält, sondern im Gegenteil eine beliebige Farbanordnung beansprucht

Der BGH hat im BESCHLUSS X ZB 27/05 vom 20. Juni 2006 - Demonstrationsschrank eindeutig zu den Patentierungsvoraussetzung der erfinderischen Tätigkeit im Patentrecht und im Gebrauchsmusterrecht Stellung bezogen und klargestellt, dass für die Beurteilung des erfinderischen Schritts bei Berücksichtigung der Unterschiede, die sich daraus ergeben, dass der Stand der Technik im Gebrauchsmusterrecht hinsichtlich mündlicher Beschreibungen und hinsichtlich von Benutzungen außerhalb des Geltungsbereichs des Gebrauchsmustergesetzes in § 3 GebrMG abweichend definiert ist, auf die im Patentrecht entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden kann. Grundsätzlich sind die Begriffe mithin sowohl im Patent- als auch im Gebrauchsmusterrecht einheitlich.

Der BGH entschied zur Bezeichnung "FUSSBALL WM 2006", dass diese eine sprachübliche Bezeichnung für das Ereignis der Fußballweltmeisterschaft im Jahr 2006 ist, die der Verkehr wegen ihrer allgemeinen Bekanntheit und ihrer begrifflichen Eindeutigkeit stets mit diesem Ereignis als solchem in Verbindung bringt. Ihr fehlt die Eignung, als Unterscheidungsmittel Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen. Im übrigen gebe es keine Besonderheiten bei Eventmarken (anders bei Titeln, Firmennamen).

Nach BGH-Urteil vom 18. Mai 2006 (I ZR 183/03) kann das Verwenden einer fremden Marke in den eigenen Metatags eine Markenverletzung darstellen. Damit genügt für eine markenmässige Benutzung fremder Marken schon die Verwendung im Quelltext, ohne, dass die Benutzung “sichtbar” sein müsste.

Der BGH (X ZR 149/03 vom 14. Februar 2006) entschied für den Auskunftsanspruch des Sorteninhabers einer Pflanzensorte bei Nachbau, dass der Auskunftsanspruch gegenüber dem Landwirt, bei dem Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er Erntegut einer geschützten Sorte, das er durch Anbau von Vermehrungsgut dieser Sorte gewonnen hat, zu Vermehrungszwecken im Feldanbau zu verwenden beabsichtigt, erstmals für dasjenige Wirtschaftsjahr besteht, für das der Sortenschutzinhaber über die notwendigen Anhaltspunkte verfügt (Fortführung des Senatsurteils vom 30.3.2005 - X ZR 191/03, GRUR 2005, 668 - Aufbereiter I).

Der EuGH (C-120/04 - Life./. Thomson Life vom 6.10.2005) hat die bisherige Rechtsprechung des BGH zum Thema “Prägetheorie” im konkreten Fall in Frage gestellt - wie der BGH selbst im Ergebnis bereits in seiner Blendax Pep-Entscheidung. Bei identischen Waren oder Dienstleistungen kann eine Verwechslungsgefahr bestehen, wenn das streitige Zeichen durch die Aneinanderreihung der Unternehmensbezeichnung zum einen und einer normal kennzeichnungskräftigen eingetragenen Marke zum anderen gebildet wird und letztere in dem zusammengesetzten Zeichen, ohne allein seinen Gesamteindruck zu prägen, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält.

Der BGH (BESCHLUSS VII ZB 5/05 vom 5. Juli 2005) hat inzwischen die Art und Weise der Domainpfändung (nach §§ 857 Abs. 1, 844 Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs Statt zu einem Schätzwert) beurteilt und die Pfändbarkeit im übrigen bejaht.

In BGH I ZR 290/02 vom 21. Juli 2005 - HIT BILANZ wird klargestellt, dass ein Verstoß gegen das ausschließliche Recht eines Datenbankherstellers, die Datenbank insgesamt oder in einem nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, auch gegeben sein kann, wenn Daten entnommen und auf andere Weise zusammengefaßt werden. Ein Plagiat der Anordnung ist also nicht erforderlich.

Nach BGH I ZR 159/02 vom 3. Februar 2005 - Lila-Postkarte kann eine Markenverwendung in witziger und humorvoller Weise von der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG gedeckt und somit erlaubt sein.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Nichtannahmebeschluss vom 24.11.2004 zur Domain ad-acta.de “die Domainrechte” im Rahmen von Art. 14 GG - Eigentum - beurteilt.

Nach BGH, Urteil vom 09.09.2004 - I ZR 65/02 - mho.de liegt bereits in der durch einen Nichtberechtigten vorgenommenen Registrierung eines Zeichens als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain "de" eine Namensanmaßung und damit eine Verletzung des Namensrechts desjenigen, der ein identisches Zeichen als Unternehmenskennzeichen benutzt (im Anschluß an BGHZ 149, 191, 199 shell.de und BGHZ 155, 273, 276 f. maxem.de).

Das Bundespatentgericht (BPatG) hat im Beschluss vom 14. Juli 2004 - 25 W pat 280/01 klargestellt, dass nach seiner Auffassung der Teilbestandteil “24” als Markenzusatz rein beschreibend sei.

Nach BGH, Urteil vom 11.03.2004 ("Rolex") betrifft das Haftungsprivileg des § 11 Satz 1 TDG, das den Diensteanbieter, der fremde Informationen für einen Nutzer speichert („Hosting“), von einer Verantwortlichkeit freistellt, nicht den Unterlassungsanspruch.

Das deutsche Verbot der Internetapotheke ist hinsichtlich des Versandhandels mit nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten europarechtswidríg, so der europäische Gerichtshof (EuGH-Internetapotheke) am 10. 12. 2003.

Deep Links sind grds. zulässig, so der BGH in seiner “Paperboy”-Entscheidung (BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 – I ZR 259/00). Denn wer im Internet allgemein zugängliche Inhalte bereit halte, muss auch damit rechnen, dass per Deep-link auf diese Inhalte verwiesen wird.

Der BGH (MAXEM.DE, I ZR 296/00, Entscheidung vom 26. Juni 2003) lässt mit überwiegend kennzeichnungsrechtlicher Argumentation ohne Vertiefung der konkreten Besonderheiten des Internets den Namensträger jenen Streit um die Internet-Adresse MAXEM.DE entgegen den Vorinstanzen gewinnen.

Seit 1988 kämpft der Markenanmelder in der “Geschichte” um das Zeichen “BONUS” (BGH, Beschluss vom 28. Februar 2002 - I ZB 10/99 - Bundespatentgericht - BONUS II) nun um die Eintragung seiner Marke; obschon der BGH schon einmal dem BPatG quais “aufgab”, die Marke einzutragen, weigerte sich dieses (erneut erfolglos) noch mal.

In der Entscheidung des BGH, SHELL.DE, (Urteil vom 22.11.2001, Aktenzeichen I ZR 138/99 ("shell.de") betreffend MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Abs. 3; BGB § 12) sprach der BGH die Domain trotz ureigener Namensrechte des Dr. Shell dem berühmten Konzern zu.

ArbG Hannover: Fristlose Kündigung wegen privaten Surfens (Pornografie) gerechtfertigt.

Linkhaftung des OLG Braunschweig (ftp-explorer): § 5 Abs 2 TDG ist auf Links grundsätzlich anwendbar.

Der Erste Senat des BVerfG vom 12. Dezember 2000 hat in 1 BvR 1762/95 und 1 BvR 1787/95 (Benetton-Werbung) ausgeurteilt: Die Pressefreiheit eines Zeitschriftenverlegers kann verletzt werden, wenn ihm die Veröffentlichung von Werbeanzeigen untersagt wird, für die der Werbende den Schutz der Meinungsfreiheit geniesst.

Der BGH (mitwohnzentrale.de) hat in seinem am 17. Mai 2001 verkündeten Urteil die Entscheidung des OLG Hamburg aufgehoben, so dass nunmehr Gattungsbezeichnungen als Domainnamen “wieder” grundsätzlich zulässig sind. Allerdings hat der BGH schon einen Ausblick auf zukünftige Kriterien eines wettbewerbswidrigen Verhaltens angedeutet.

BGH-Beschluss-LOGO: Der Begriff ist nicht schon allein deshalb schutzunfähig, weil möglicherweise dem allgemeinen Sprachgebrauch zuzuordnen.

BGH-Digitale-Schaltungen: Abgrenzung von nicht patentierbarer “Software als solcher” zu gleichwohl patentfähigen “Softwarepatenten”

 

 

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