Fallbeispiel: I. Kurzsachverhalt: Die Inhaberin der Second-Level-Domain “...” mit der deutschsprachigen Top-Level-Domain “de” wird unter Hinweis auf das Urteil des OLG Hamburg zur “Unterlassung ihrer Domain” abgemahnt. Zudem ist der Begriff der beschreibenden Domain in der Firmierung des Abmahnenden enthalten. Auch darauf wird die Abmahnung gestützt. Die Inhaberin möge auf ihrer Domain darstellen, dass sie bestimmte persönlich geprägte Dienstleistungen aus verschiedenen Fachgebieten leisten kann. Ihr Domainname gibt den - allerdings nicht deutschen - Oberbegriff dieser Leistungen wieder. II. Rechtliche Überlegungen aus dem Antwortschreiben/ Schutzschrift:1. Zunächst sind die Ausführungen deshalb widersprüchlich, weil einesteils Namensrechte rekurriert werden sollen, die in der Firmierung des Abmahnenden Ausschnitte darstellen und andererseits darauf abgestellt wird, die Begriffsbildung sei als Gattungsbegriff rein beschreibend. Bestünden Namensrechte auf Grund des (angeblich beschreibenden) Teils der Firmierung, so läge kein rein beschreibender Gattungsbegriff vor. Läge ein rein beschreibender Begriff vor, bestünden keine Namens- oder Markenrechte – Verkehrsgeltung wurde nicht erworben oder behauptet. 2.Behinderungswettbewerb liegt weder tatsächlich noch rechtlich vor. Es mag zwar sein, dass das noch nicht rechtskräftige Urteil des OLG Hamburg (3 O 58/98) im dort entschiedenen Fall “Mitwohnzentrale.de” für eben die dortige Gattungsbezeichnung “Mitwohnzentrale”, die in der “Abmahnung” als massgeblich herangezogen werden soll, einen solchen Verstoß gegen § 1 UWG für begründet hielt. Abgesehen davon, dass erhebliche Zweifel am Fortbestand dieses Urteils bestehen, ist es vor allem hier nicht anwendbar und wäre es auf den vorliegenden Fall übertragbar, so würde selbst das OLG Hamburg hier nicht zu einer Behinderung des Leistungswettbewerbs gelangen. Hierzu im Einzelnen wie folgt: a.Das oberlandesgerichtliche Urteil basierte ohne Anspruch auf Verallgemeinerung auf dem besonderen Fall zweier innerhalb eines Vereins organisierter “Mitwohnzentralen”, die nahezu ein identisches Marktgewicht aufwiesen und beide marktstarke Anbieter im Segment “Kurzzeitvermietung von Wohnraum” sind, sodass bereits das erstinstanzliche Urteil auf dem Fuße einer Interessenabwägung erfolgt sein könnte. Jede Wettbewerbshandlung ist ihrer Natur nach geeignet, einen Mitbewerber in seinem Streben zu beeinträchtigen; nicht jede Beeinträchtigung ist daher wettbewerbsfremd (vgl. nur bereits BGH GRUR 1960, 558 – Eintritt in Kundenbestellung). Selbst die Verdrängung vom Markt wäre nicht wettbewerbswidrig, sondern wettbewerbseigen. Wettbewerbswidriger Behinderungswettbewerb tritt dementsprechend typischerweise in Maßnahmen wie Bedrohung, Boykott oder Geschäftsehrverletzung auf; dies sind nämlich Maßnahme, die nicht unmittelbar das eigene Unternehmen fördern, sondern allein darauf zielen, den Mitbewerber zu hindern (so Baumbach/Hefermehrl a.a.O.). Soweit im Übrigen das OLG Hamburg eine “monopolistische Stellung” auf Grund einer Domain sieht, verkennt es die Bedeutung des Begriffs. Die Beurteilung, ob ein Monopol vorliegt, kann nur anhand der Bestimmung des sachlich relevanten Marktes erfolgen. Sachlich relevanter Markt umschließt zunächst einmal die konkrete Leistung als solche (hier Domain-Inhaberschaft einer bestimmten Domain). Vergleichbar dem Markenrecht, dort über den Begriff der Ähnlichkeit, sind jedoch bei der Beurteilung sämtliche “substituierbaren”, d. h. austauschbaren, Leistungen mit einzubeziehen. Heruntergebrochen auf Domain-Namen bedeutet dies, dass eine bestimmte Internet-Domain erst dann monopolistisch ausgestaltet ist, wenn ein und dieselbe Person sich wenigstens nahezu sämtliche ähnliche Bezeichnungen hätte registrieren lassen. Das ausgeurteilte Abfangen von Kundenströmen wird ebenfalls nicht standhalten. Unproblematisch wettbewerbswidrig wäre das gezielte Abfangen von Kunden eines bestimmten Mitbewerbers, bspw. in der unmittelbaren Nähe seines Geschäfts. Anerkanntermaßen ist im Internet indes eine Aktion des Kunden, nämlich Verwendung einer Suchmaschine – mit in der Regel vielen Ergebnissen – oder eines bestimmten, knappen und schlagwortartigen Begriffs notwendig. Denn freilich ist im Übrigen Werbung selbst im räumlichen Zusammenhang vor Konkurrenten zulässig, wenn sie schlicht allgemein, bspw. im gesamten Stadtteil, durchgeführt wird. Ein Internet-Auftritt besitzt ein derart allgemeines “Einzugsgebiet” und dient nicht einem wettbewerbswidrigen Behinderungswettbewerb, sondern der Darstellung des eigenen Unternehmens. Zudem entspricht es den wirtschaftlichen Gepflogenheiten, dass sich Unternehmen prägnante und einprägsame Begriffe “aussuchen”. Auf all dies wird es hier im Ergebnis allenfalls am Rande ankommen. b.Die Entscheidung “Mitwohnzentrale.de” ist auf den konkreten Fall des Domain-Namens “...” nicht anwendbar. Denn die im Urteil herausgestellte Zielgruppe, “vorwiegend jüngere Menschen”, bei denen die Nutzung des Internets heute bereits verbreitet ist, besteht hier nicht. Die überregionale Kurzzeitvermittlung von Wohnraum mag im dortigen Marktsegment über das Internet einen erheblichen Stellenwert aufweisen. Hier besteht der Markt für (...) weder mit einer vergleichbaren Zielgruppe, noch mit einem Schwerpunkt auf Überregionalität. Stattdessen existieren ganz überwiegend regionale, zumeist persönliche Bindungen zwischen Nachfrager und Anbieter. Dies mag seinen Ursprung nicht zuletzt darin haben, dass die angebotenen Leistungen anhand der persönlichen Qualität der jeweiligen Anbieter gemessen wird und hiervon unmittelbar abhängt, wohingegen persönliche Eigenschaften des Vermittlers von Kurzzeitvermietung von Wohnraum im Hintergrund stehen. So werden die Nachfrager hier nicht gleichsam blind allein auf Grund eines Internet-Auftritts derart qualitätvolle Leistungen nachfragen, sondern den üblichen Weg des Leistungsvergleichs beschreiten. Dies wiederum ist die wettbewerbsrechtlich gewollte Form der Auswahl. c.Aber selbst wenn man einmal das Urteil des OLG Hamburg als zutreffend unterstellten und für grundsätzlich übertragbar halten würde, lägen dessen Voraussetzungen offensichtlich nicht vor: aa.Der Begriff “...” ist – in Deutschland – weder eine Gattungs- oder Branchenbezeichnung, noch als solche im deutschsprachigen Raum eingeführt und insbesondere nicht rein beschreibend. Im Unterschied zum Urteil “Mitwohnzentrale.de” liegt hierzu erst recht nicht eine oberlandesgerichtliche Entscheidung (dort OLG Frankfurt NJW-RR 1991, 814) vor. Ob ein Begriff rein beschreibend ist, hängt wesentlich davon ab, für welche Waren/Dienstleistungen der konkrete Begriff – im Markenrecht angemeldet – im Bereich der Internet-Domain-Namen verwendet wird. Neben den Dienstleistungen (...) bewirbt die Inhaberin mit der selben Hervorhebung auch (...). Hinsichtlich der Fachgebiete werden zudem (...) benannt. Hinsichtlich dieser Leistungen liegt auf der Hand, dass von einem rein beschreibenden Domain-Namen nicht auszugehen ist. bb.Hinzu kommt vorliegend der sich ergebende Begriffswiderspruch “....de” denn die angesprochenen Verkehrskreise erwarten unter einer deutschen Domain mit der “.de” auch eine deutschsprachige Second-Level-Domain; jedenfalls würden sie mit dem Kürzel “.de” vielleicht Gattungsbegriffe wie “....de” oder “....de” bzw. Ähnliches probieren und hätten damit bekanntlich – wie Sie aus Ihrer Abmahntätigkeit sicherlich wissen – auch Erfolg, da bspw. die nachfolgenden Domain-Namen existieren: (...) und viele andere mehr. cc.Wie gesagt: Irgendeine Beeinträchtigung des Leistungswettbewerbs besteht bereits deshalb nicht, weil eine Kontaktaufnahme in der Regel nicht maßgeblich über das Internet erfolgt, sondern wegen der besonderen qualitätvollen Leistungen eine persönliche Kontaktanbahnung, typischerweise zudem im regionalen Bereich getätigt wird. Selbst wenn man also unterstellen würde, es läge ein Gattungsbegriff vor, so käme es dennoch nicht zu einer Wettbewerbswidrigkeit – von einer monopolistischen Kanalisation der Kundenströme auf die Homepage der Inhaberin kann weder tatsächlich, noch rechtlich gesprochen werden. Denn ein Nutzer, der – wie das OLG Hamburg unterstellt – den Weg durch Eingabe der vermuteten Domain-Bezeichnung sucht, würde gleichwohl keinen anderssprachigen Begriff mit einer deutschen Domain vermischen. Würde dieser Nutzer anderssprachige Begriffe als Second-Level-Domain eingeben wollen, so würde er - bspw. für englischsprchige - die Endung “.uk” wählen. Denn auch umgekehrt ist freilich eine deutschsprachige Second-Level-Domain bspw. in England, also mit der Top-Level-Domain “.uk” hier kaum bekannt und dürfte allenfalls Seltenheitswert besitzen, sodass die Trefferwahrscheinlichkeit derartiger Kombinationen zu gering wäre, als die Vermutungen des OLG Hamburg der Informationsbeschaffung auf “möglichst einfachem Weg” zu rechtfertigen. dd.Selbst die subjektive Voraussetzung ist hier nicht erfüllt: Hinsichtlich Vermittlungsbemühungen durch den Abmahnenden bestünden hier binnen Monatsfrist keine Bedenken. Die Abmahnung stellt demgegenüber sicherlich keine “Vermittlungsbemühung” dar, sondern allenfalls einen Eingriff in den Geschäftsbetrieb unserer Mandantin und könnte ferner rechtsmissbräuchlich sein (vgl. § 13 V UWG). ee.Im Unterschied zur Entscheidung “Mitwohnzentrale.de” wird selbst der Nutzer, der auf die Homepage der Inhaberin gelangt, zwecks Angebotsvergleich selbstverständlich nach weiteren Anbietern suchen, da die Umstände für einen späteren Auftrag nicht durch einen Internet-Auftritt als solchen bestimmt werden. Insbesondere findet sich auf der Homepage der Inhaberin nicht die Leistungserfüllung – wie im Fall “Mitwohnzentrale.de”. 3.Eine Namensrechtsverletzung nach dem in der Abmahnung zitierten § 12 BGB, aber auch kennzeichenrechtliche nach § 15 Abs. 2 MarkenG oder handelsrechtliche nach § 37 Abs. 2 HGB liegt nicht vor: a.Den Namen “...” – so der wohl wesentliche Auftritt nach außen – verwendet die Inhaberin überhaupt nicht. Auch die handelsregisterrechtlich eingetragene Bezeichnung “...” wird nicht verwendet. Der Gebrauch des “gleichen Namens” liegt folglich nicht vor. b.Soweit mit der Abmahnung darüber hinaus jegliche Verwendung der Kombinationen “...” und “...” verhindern werden sollen, dürfte ohne Weiteres auf der Hand liegen, dass es sich einesteils bei der Firmierung des Abmahnenden hinsichtlich dieser Begriffe nicht um wesentliche Namensbestandteile handeln kann und anderenteils selbst wenn eine gewisse Wesentlichkeit verbleibt bzw. eine gewisse Kennzeichnungskraft diesen Teilbegriffen zufällt, so sind die Auswirkungen hieraus gering: Der Abmahnende verwendet besonders hervorgehoben den Bestandteil “...”. Zudem steht dieser Bestandteil teils ausschließlich als Firmenbezeichnung. Des Weiteren steht “...” sowohl klanglich, bildlich als auch begrifflich am Beginn der Firmierung. Die angesprochenen Verkehrskreise nehmen anerkanntermaßen gerade diesen Beginn besonders wahr. Auch die Domain lautet auf diesen Beginn der Frimierung. Hinzu kommt darüber hinaus noch, dass die beiden Begriffsbestandteile “...” und “...” in der Firmierung durch den weiteren Begriff “...” auseinandergerissen ist. Zur entsprechenden Entscheidungspraxis darf - vereinfacht - auf folgende Entscheidungen verwiesen werden: “Oldtimer Magazin” gegen “Oldtimer Praxis” (OLG Frankfurt WRP 1992, 185); “Bally” gegen “Ball” (BGH GRUR 1992, 130); “Big Apple” gegen “Appel” (OLG Hamburg GRUR 1994, 71); “Südwestbild” gegen “Südwestfunk” (OLG Karlsruhe WRP 1993, 409); “Starlight Express” gegen “Starlight” (OLG Hamburg GRUR 1988, 927). Zusammenfassend verbleibt es also dabei, dass die widersprüchliche Abmahnung, deren Unterlassungsverlangen im Übrigen jedenfalls auch zu weit gehen würde, keinen Bestand haben kann. Zur Vermeidung einer langjährigen Auseinandersetzung kann sich die Inhaberin gleichwohl ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht vorstellen, in Vermittlungsbemühungen zu treten, woran sich die Inhaberin binnen Monatsfrist unter Vorbehalt weitergehender Ansprüche gebunden fühlt |