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Gesetz über den Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen
(Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz – LMBG)

(BGBl. I S. 2296), zuletzt geändert durch 7. ArzneimittelÄndG. vom 25. 2. 1998 (BGBl. I S. 374)

Erster Abschnitt
Begriffsbestimmungen

§ 1 Lebensmittel
(1) Lebensmittel im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe, die dazu bestimmt sind, in unverändertem, zubereitetem oder verarbeitetem Zustand von Menschen verzehrt zu werden; ausgenommen sind Stoffe, die überwiegend dazu bestimmt sind, zu anderen Zwecken als zur Ernährung oder zum Genuß verzehrt zu werden.
(2) Den Lebensmitteln stehen gleich ihre Umhüllungen, Überzüge oder sonstigen Umschließungen, die dazu bestimmt sind, mitverzehrt zu werden, oder bei denen der Mitverzehr vorauszusehen ist.

§ 2 Zusatzstoffe
(1) Zusatzstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe, die dazu bestimmt sind, Lebensmitteln zur Beeinflussung ihrer Beschaffenheit oder zur Erzielung bestimmter Eigenschaften oder Wirkungen zugesetzt zu werden; ausgenommen sind Stoffe, die natürlicher Herkunft oder den natürlichen chemisch gleich sind und nach allgemeiner Verkehrsauffassung überwiegend wegen ihres Nähr-, Geruchs- oder Geschmackswertes oder als Genußmittel verwendet werden, sowie Trink- und Tafelwasser.
(2) Den Zusatzstoffen stehen gleich:
1. a) Mineralstoffe und Spurenelemente sowie deren Verbindungen außer Kochsalz,
b) Aminosäuren und deren Derivate,
c) Vitamine A und D sowie deren Derivate
d) Zuckeraustauschstoffe, ausgenommen Fruktose,
e) Süßstoffe;
2. Stoffe, mit Ausnahme der in Absatz 1 zweiter Halbsatz genannten, die dazu bestimmt sind,
a) bei dem Herstellen von Umhüllungen, Überzügen oder sonstigen Umschließungen im Sinne des § 1 Abs. 2 verwendet zu werden,
b) der nicht zum Verzehr bestimmten Oberfläche von Lebensmitteln zugesetzt zu werden,
c) bei dem Behandeln von Lebensmitteln in der Weise verwendet zu werden, daß sie auf oder in die Lebensmittel gelangen;
3.Treibgase oder ähnliche Stoffe, die zur Druckanwendung bei Lebensmitteln bestimmt sind und dabei mit diesen in Berührung kommen.
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundesministerium) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Stoffe oder Gruppen von Stoffen den Zusatzstoffen gleichzustellen,
1. sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß ihre Verwendung in Lebensmitteln gesundheitlich nicht unbedenklich ist;
2. soweit es zur Durchführung von Verordnungen oder Richtlinien des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften erforderlich ist.

§ 3 Tabakerzeugnisse
(1) Tabakerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind aus Rohtabak oder unter Verwendung von Rohtabak hergestellte Erzeugnisse, die zum Rauchen, Kauen oder anderweitigen oralen Gebrauch oder zum Schnupfen bestimmt sind.
(2) Den Tabakerzeugnissen stehen gleich:
1. Rohtabak sowie Tabakerzeugnissen ähnliche Waren, die zum Rauchen, Kauen oder anderweitigen oralen Gebrauch oder zum Schnupfen bestimmt sind;
2. Zigarettenpapier, Kunstumblätter und sonstige mit dem Tabakerzeugnis festverbundene Bestandteile mit Ausnahme von Zigarrenmundstücken sowie Rauchfilter aller Art;
3. Erzeugnisse im Sinne der Nummer 2, soweit sie dazu bestimmt sind, bei dem nicht gewerbsmäßigen Herstellen von Tabakerzeugnissen verwendet zu werden.
(3) Als Tabakerzeugnisse gelten nicht Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Nr. 1 zur Linderung von Asthmabeschwerden.

§ 4 Kosmetische Mittel
(1) Kosmetische Mittel im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, äußerlich am Menschen oder in seiner Mundhöhle zur Reinigung, Pflege oder zur Beeinflussung des Aussehens oder des Körpergeruchs oder zur Vermittlung von Geruchseindrücken angewendet zuwerden, es sei denn, daß sie überwiegend dazu bestimmt sind, Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu lindern oder zu beseitigen.
(2) Den kosmetischen Mitteln stehen Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zur Reinigung oder Pflege von Zahnersatz gleich.
(3) Als kosmetische Mittel gelten nicht Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die zur Beeinflussung der Körperformen bestimmt sind.

§ 5 Bedarfsgegenstände
(1) Bedarfsgegenstände im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. Gegenstände, die dazu bestimmt sind, bei dem Herstellen, Behandeln, Inverkehrbringen oder dem Verzehr von Lebensmitteln verwendet zu werden und dabei mit den Lebensmitteln in Berührung zu kommen oder auf diese einzuwirken;
2. Packungen, Behältnisse oder sonstige Umhüllungen, die dazu bestimmt sind, mit kosmetischen Mitteln oder mit Tabakerzeugnissen in Berührung zu kommen;
3. Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit den Schleimhäuten des Mundes in Berührung zu kommen;
4. Gegenstände, die zur Körperpflege bestimmt sind;
5. Spielwaren und Scherzartikel;
6. Gegenstände, die dazu bestimmt sind, nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung zu kommen, wie Bekleidungsgegenstände, Bettwäsche, Masken, Perücken, Haarteile, künstliche Wimpern, Armbänder, Brillengestelle;
7. a) Reinigungs- und Pflegemittel,
b) Imprägnierungsmittel und sonstige Ausrüstungsmittel für Bedarfsgegenstände im Sinne der Nummer 6, die für den häuslichen Bedarf bestimmt sind;
8. Reinigungs- und Pflegemittel für Bedarfsgegenstände im Sinne der Nummer 1 sowie Mittel zur Bekämpfung von Mikroorganismen bei solchen Bedarfsgegenständen;
9. Mittel und Gegenstände zur Geruchsverbesserung oder zur Insektenvertilgung in Räumen, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, ausgenommen Mittel, die ausschließlich als Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes in den Verkehr gebracht werden.
(2) Bedarfsgegenstände im Sinne dieses Gesetzes sind nicht Gegenstände, die nach § 2 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes als Arzneimittel gelten oder die nach § 3 des Medizinproduktegesetzes Medizinprodukte oder Zubehör für Medizinprodukte sind.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es erforderlich ist, um eine Gefährdung der Gesundheit zu verhüten, andere Gegenstände und Mittel des persönlichen oder häuslichen Bedarfs, von denen bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch auf Grund ihrer stofflichen Zusammensetzung, insbesondere durch toxikologisch wirksame Stoffe oder durch Verunreinigungen, gesundheitsgefährdende Einwirkungen auf den menschlichen Körper ausgehen können, den Bedarfsgegenständen gleichzustellen.

§ 6 Verbraucher
(1) Verbraucher im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, an den Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände zur persönlichen Verwendung oder zur Verwendung im eigenen Haushalt abgegeben werden.
(2) Dem Verbraucher stehen gleich Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie in Absatz 1 genannte Erzeugnisse zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen.

§ 7 Sonstige Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist:
– Herstellen: das Gewinnen, Herstellen, Zubereiten, Be- und Verarbeiten;
– Inverkehrbringen: das Anbieten, Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere;
– Behandeln: das Wiegen, Messen, Um- und Abfüllen, Stempeln, Bedrucken, Verpacken, Kühlen, Lagern, Aufbewahren, Befördern sowie jede sonstige Tätigkeit, die nicht als Herstellen, Inverkehrbringen oder Verzehren anzusehen ist;
– Verzehren: das Essen, Kauen, Trinken sowie jede sonstige Zufuhr von Stoffen in den Magen.
(2) Dem gewerbsmäßigen Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes stehen das Herstellen, das Behandeln und die Abgabe in Genossenschaften oder sonstigen Personenvereinigungen für deren Mitglieder sowie in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung gleich.

§ 8 Verbote zum Schutz der Gesundheit
Es ist verboten,
1. Lebensmittel für andere derart herzustellen oder zu behandeln, daß ihr Verzehr geeignet ist, die Gesundheit zu schädigen;
2. Stoffe, deren Verzehr geeignet ist, die Gesundheit zu schädigen ,als Lebensmittel in den Verkehr zu bringen;
3. Erzeugnisse, die keine Lebensmittel sind, bei denen jedoch auf Grund ihrer Form, ihres Geruchs, ihrer Farbe, ihres Aussehens, ihrer Aufmachung, ihrer Etikettierung, ihres Volumens oder ihrer Größe vorhersehbar ist, daß sie von den Verbrauchern, insbesondere von Kindern, mit Lebensmitteln verwechselt und deshalb zum Munde geführt, gelutscht oder geschluckt werden können (mit Lebensmitteln verwechselbare Erzeugnisse) ,derart für andere herzustellen
oder zu behandeln oder in den Verkehr zu bringen, daß infolge ihrer Verwechselbarkeit mit Lebensmitteln eine Gefährdung der Gesundheit hervorgerufen wird; dies gilt nicht für Arzneimittel, die einem Zulassungs- oder Registrierungsverfahren unterliegen.

§ 9 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es erforderlich ist, um eine Gefährdung der Gesundheit durch Lebensmittel zu verhüten,
1. bei dem Herstellen oder dem Behandeln von Lebensmitteln
a) die Verwendung bestimmter Stoffe, Gegenstände oder Verfahren zu verbieten oder zu beschränken,
b) die Anwendung bestimmter Verfahren vorzuschreiben;
2. (weggefallen)
3. für bestimmte Lebensmittel Anforderungen an das Herstellen, das Behandeln oder das Inverkehrbringen zu stellen;
4. das Herstellen, das Behandeln oder das Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel
a) zu verbieten,
b) von einer Genehmigung oder einer Anzeige abhängig zu machen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für die Genehmigung und die Anzeige zu regeln,
c) von dem Nachweis bestimmter Fachkenntnisse abhängig zu machen;
5. für bestimmte Stoffe Warnhinweise, sonstige warnende Aufmachungen sowie Sicherheitsvorkehrungen vorzuschreiben;
6. das Herstellen oder das Behandeln von bestimmten gesundheitsgefährdenden Stoffen in Lebensmittelbetrieben sowie das Verbringen in diese zu verbieten oder zu beschränken.
(2) Lebensmittel, die entgegen einer nach Absatz 1 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung hergestellt oder behandelt sind, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden.
(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen des Einvernehmens mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft, Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 2 außerdem des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie, soweit dessen Geschäftsbereich berührt wird.
(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es erforderlich ist, um eine Gefährdung der Gesundheit durch Lebensmittel zu verhüten, das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die einer Einwirkung durch Verunreinigung der Luft, des Wassers oder des Bodens ausgesetzt waren, zu verbieten oder zu beschränken. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium (§ 2 Abs. 3), mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft sowie mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie, soweit dessen Geschäftsbereich berührt wird.

§ 10 Ermächtigungen für Hygienevorschriften
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es erforderlich ist, und der Gefahr einer ekelerregenden oder sonst nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln, wie durch Mikroorganismen, Verunreinigungen, Gerüche, Temperaturen, Witterungseinflüsse oder Behandlungs- oder Zubereitungsverfahren, vorzubeugen, und sofern die Voraussetzungen für eine Regelung durch Rechtsverordnungen nach § 9 dieses Gesetzes oder nach § 11 Abs. 2 des Bundes-Seuchengesetzes nicht erfüllt sind, Vorschriften zu erlassen, die eine einwandfreie Beschaffenheit der Lebensmittel von ihrer Herstellung bis zur Abgabe an den Verbraucher sicherzustellen. Das Bundesministerium kann die Ermächtigung in den Rechtsverordnungen nach Satz 1 auf die Landesregierungen übertragen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnungen auf andere Behörden weiter übertragen.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Absatz 1 solange zu erlassen, wie das Bundesministerium von seinem Verordnungsrecht keinen Gebrauch macht. Die Landesregierungen sind befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Behörden zu übertragen.

§ 11 Zusatzstoffverbote
(1) Es ist verboten,
1. bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden,
a) nicht zugelassene Zusatzstoffe unvermischt oder in Vermischungen mit anderen Stoffen zu verwenden;
b) Ionenaustauscher zu benutzen, soweit dadurch nicht zugelassene Zusatzstoffe in die Lebensmittel gelangen;
c) Verfahren zu dem Zweck anzuwenden, nicht zugelassene Zusatzstoffe in den Lebensmitteln zu erzeugen;
2. Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen, die entgegen dem Verbot der Nummer 1 hergestellt oder behandelt sind oder einer nach § 12 Abs 1 oder Abs. 2 Nr. 1 oder 4 erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen;
3. Zusatzstoffe oder Ionenaustauscher, die bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln nicht verwendet werden dürfen, für eine solche Verwendung oder zur Verwendung bei dem Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln durch den Verbraucher gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen.
(2) Absatz 1 Nr. 1 findet keine Anwendung auf
1. Zusatzstoffe, die aus dem Lebensmittel vollständig oder soweit entfernt werden, daß sie oder ihre Umwandlungsprodukte in dem zur Abgabe an den Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 bestimmten Erzeugnis nur als technisch unvermeidbare und technologisch unwirksame Reste in gesundheitlich, geruchlich und geschmacklich unbedenklichen Anteilen enthalten sind;
2. destilliertes oder demineralisiertes Wasser, Luft, Stickstoff und Kohlendioxid, soweit diese nicht als Treibgase im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 verwendet werden, sowie Wasserstoff, soweit er zur Fetthärtung oder zur Herstellung von Zuckeralkoholen verwendet wird. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Zusatzstoffe, deren Entfernen im Sinne dieser Vorschrift durch Vermischen erfolgt, sowie für Zusatzstoffe, die durch chemische Umsetzungen bleichend wirken.
(3) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a findet keine Anwendung auf Enzyme und Mikroorganismenkulturen. Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c findet keine Anwendung auf Stoffe, die bei einer allgemein üblichen küchenmäßigen Zubereitung von Lebensmitteln entstehen, sowie auf Aminosäuren.

§ 12 Ermächtigungen für Zusatzstoffe
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es unter Berücksichtigung technologischer, ernährungsphysiologischer und diätetischer Erfordernisse mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist,
1. Zusatzstoffe allgemein oder für bestimmte Lebensmittel oder für bestimmte Verwendungszwecke zuzulassen;
2. Ausnahmen von dem Verbot des § 11 Abs. 1 Nr. 3 zuzulassen.
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist,
1. Höchstmengen für den Gehalt an Zusatzstoffen oder deren Umwandlungsprodukten in Lebensmitteln sowie Reinheitsanforderungen für Zusatzstoffe oder für Ionenaustauscher festzusetzen;
2. Vorschriften über das Herstellen, das Behandeln oder das Inverkehrbringen von Zusatzstoffen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und des § 11 Abs. 2 Nr. 1 oder von Ionenaustauschern zu erlassen;
2a. bestimmte Zusatzstoffe im Sinne des § 11 Abs. 2 von der Regelung des § 11 Abs. 2 auszunehmen;
3. bestimmte Enzyme oder Mikroorganismenkulturen von der Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 1 auszunehmen;
4. die Verwendung bestimmter Ionenaustauscher bei dem Hersteller von Lebensmitteln zu verbieten oder zu beschränken.
(3) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen des Einvernehmens mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für Wirtschaft.

§ 13 Bestrahlungsverbot und Zulassungsermächtigung
(1) Es ist verboten,
1. bei Lebensmitteln gewerbsmäßig eine nicht zugelassene Bestrahlung mit ultravioletten oder ionisierenden Strahlen anzuwenden;
2. Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen, die entgegen dem Verbot der Nummer 1 oder einer nach Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung bestrahlt sind.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
1. soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist, eine solche Bestrahlung allgemein oder für bestimmte Lebensmittel oder für bestimmte Verwendungszwecke zuzulassen;
2. soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist, bestimmte technische Verfahren für zugelassene Bestrahlungen vorzuschreiben.

§ 14 Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel
(1) Es ist verboten, Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen,
1. wenn in oder auf ihnen Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, Düngemittel im Sinne des Düngemittelgesetzes, andere Pflanzen- oder Bodenbehandlungsmittel, Vorratsschutzmittel oder Schädlingsbekämpfungsmittel (Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel) oder deren Abbau- oder Reaktionsprodukte vorhanden sind, die nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a festgesetzte Höchstmengen überschreiten;
2. wenn in oder auf ihnen Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes vorhanden sind, die nicht zugelassen sind oder die bei den Lebensmitteln oder deren Ausgangsstoffen nicht angewendet werden dürfen; dies gilt nicht, soweit für diese Mittel Höchstmengen nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a festgesetzt sind.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
1. soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist,
a) für Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel oder deren Abbau- und Reaktionsprodukte Höchstmengen festzusetzen, die in oder auf Lebensmitteln beim gewerbsmäßigen Inverkehrbringen nicht überschritten sein dürfen,
b) das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei denen oder bei deren Ausgangsstoffen bestimmte Stoffe als Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel angewendet worden sind, zu verbieten,
c) Maßnahmen zur Entwesung, Entseuchung oder Entkeimung von Räumen oder Geräten, in denen oder mit denen Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen sowie die Anwendung bestimmter Mittel Geräte oder Verfahren bei solchen Maßnahmen vorzuschreiben, zu verbieten oder zu beschränken;
2. soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist, Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 Nr. 2 zuzulassen.

§ 15 Stoffe mit pharmakologischer Wirkung
(1) Es ist verboten, vom Tier gewonnene Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte vorhanden sind, die
1. nach Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG Nr. L 224 S. 1) bei den dort genannten Tieren nicht angewendet werden dürfen,
2. nach Artikel 2 oder 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 festgesetzte Höchstmengen überschreiten,
3. nach Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe a festgesetzte Höchstmengen überschreiten,
4. nicht als Arzneimittel zur Anwendung bei dem Tier, von dem die Lebensmittel gewonnen werden, zugelassen oder registriert sind, nicht auf Grund sonstiger arzneimittelrechtlicher Vorschriften angewendet werden dürfen oder nicht als Zusatzstoffe zu Futtermitteln zugelassen sind.
(2) Sind Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, die als Arzneimittel zugelassen oder registriert oder als Zusatzstoffe zu Futtermitteln zugelassen sind, dem lebenden Tier zugeführt worden, so dürfen
1. von dem Tier Lebensmittel gewerbsmäßig nur gewonnen werden,
2. von dem Tier gewonnene Lebensmittel gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die festgesetzten Wartezeiten eingehalten worden sind.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
1. soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist,
a) für Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte Höchstmengen festzusetzen, die in oder auf Lebensmitteln beim gewerbsmäßigen Inverkehrbringen nicht überschritten werden dürfen,
b) bestimmte Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, ausgenommen Stoffe, die als Zusatzstoffe zu Futtermitteln in den Verkehr gebracht oder verwendet werden dürfen, von der Anwendung bei Tieren ganz oder für bestimmte Verwendungszwecke oder innerhalb bestimmter Wartezeiten auszuschließen und zu verbieten, daß entgegen solcher Vorschriften gewonnene Lebensmittel oder für eine verbotene Anwendung bestimmte Stoffe in den Verkehr gebracht werden,
c) bestimmte Stoffe oder Gruppen von Stoffen, ausgenommen Stoffe, die als Futtermittel oder Zusatzstoffe zu Futtermitteln in den Verkehr gebracht oder verwendet werden dürfen, den Stoffen mit pharmakologischer Wirkung gleichzustellen, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß diese Stoffe in von Tieren gewonnene Lebensmittel übergehen;
2. soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist, Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 2 zuzulassen.

§16 Kenntlichmachung
(1) Der Gehalt der Lebensmittel an den in Rechtsverordnungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 zugelassenen Zusatzstoffen und die Anwendung der in Rechtsverordnungen nach §13 Abs. 2 Nr. 1 zugelassenen Bestrahlung sind kenntlich zu machen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, in diesen Rechtsverordnungen die Art der Kenntlichmachung zu regeln sowie Ausnahmen von der Verpflichtung zur Kenntlichmachung zuzulassen, soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist,
1. Vorschriften über die Kenntlichmachung der in oder auf Lebensmitteln vorhandenen Reste von nicht zulassungsbedürftigen Zusatzstoffen im Sinne des §11 Abs. 2 Nr. 1 sowie von Stoffen im Sinne der §§14 und 15 zu erlassen;
2. vorzuschreiben, daß diesen Lebensmitteln bestimmte Angaben, insbesondere über die Anwendung der Stoffe oder über die weitere Verarbeitung der Lebensmittel, beizufügen sind.

§ 17 Verbote zum Schutz vor Täuschung
(1) Es ist verboten,
1. zum Verzehr nicht geeignete Lebensmittel oder Lebensmittel, die entgegen den Vorschriften des § 31 hergestellt oder behandelt worden sind, als Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen;
2. a) nachgemachte Lebensmittel,
b) Lebensmittel, die hinsichtlich ihrer Beschaffenheit von der Verkehrsauffassung abweichen und dadurch in ihrem Wert, insbesondere in ihrem Nähr- oder Genußwert oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich gemindert sind oder
c) Lebensmittel, die geeignet sind, den Anschein einer besseren als der tatsächlichen Beschaffenheit zu erwecken, ohne ausreichende Kenntlichmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen;
3. zugelassene Zusatzstoffe oder zugelassene Bestrahlungen auch bei Kenntlichmachung so anzuwenden, daß sie geeignet sind, den Verbraucher über den geminderten Wert oder die geminderte Brauchbarkeit eines Lebensmittels zu täuschen;
4. im Verkehr mit Lebensmitteln, die zugelassene Zusatzstoffe oder Rückstände von Stoffen im Sinne der §§ 14 und 15 enthalten oder die einem zulässigen Bestrahlungsverfahren unterzogen worden sind oder in der Werbung allgemein oder im Einzelfall für solche Lebensmittel Bezeichnungen oder sonstige Angaben zu verwenden, die darauf hindeuten, daß die Lebensmittel natürlich, naturrein oder frei von Rückständen oder Schadstoffen seien;
5. Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,
a) wenn Lebensmitteln Wirkungen beigelegt werden, die ihnen nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind,
b) wenn zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über die Herkunft der Lebensmittel, ihre Menge, ihr Gewicht, über den Zeitpunkt der Herstellung oder Abpackung, über ihre Haltbarkeit oder über sonstige Umstände, die für ihre Bewertung mitbestimmend sind, verwendet werden,
c) wenn Lebensmitteln der Anschein eines Arzneimittels gegeben wird.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 Nr. 4 zuzulassen, soweit es zum Schutz des Verbrauchers vereinbar ist.

§ 18 Verbot der gesundheitsbezogenen Werbung
(1) Unbeschadet der Vorschrift des § 17 Abs. 1 Nr. 5 ist es verboten, im Verkehr mit Lebensmitteln oder in der Werbung für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall
1. Aussagen, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheitenbeziehen,
2. Hinweise auf ärztliche Empfehlungen oder ärztliche Gutachten,
3. Krankengeschichten oder Hinweise auf solche,
4. Äußerungen Dritter, insbesondere Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, soweit sie sich auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten beziehen, sowie Hinweise auf solche Äußerungen,
5. bildliche Darstellungen von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder des Arzneimittelhandels,
6. Aussagen, die geeignet sind, Angstgefühle hervorzurufen oder auszunutzen,
7. Schriften oder schriftliche Angaben, die dazu anleiten, Krankheiten mit Lebensmitteln zu behandeln, zu verwenden.
(2) Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht für die Werbung gegenüber Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder der Heilhilfsberufe. Die Verbote des Absatzes 1 Nr. 1 und 7 gelten nicht für diätetische Lebensmittel, soweit nicht das Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmt.

§ 19 Ermächtigungen zum Schutz vor Täuschung
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers vor Täuschung oder in den Fällen der Nummern 1 und 2 auch zu seiner Unterrichtung erforderlich ist,
1. vorzuschreiben, daß auf Packungen, Behältnissen oder sonstigen Umhüllungen, in denen Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden, oder auf den Lebensmitteln selbst bestimmte Angaben über den Inhalt, den Hersteller oder denjenigen, der die Lebensmittel sonst in den Verkehr bringt, anzubringen sind;
2. für bestimmte Lebensmittel vorzuschreiben,
a) daß sie nur in Packungen, Behältnissen oder sonstigen Umhüllungen von bestimmter Art in den Verkehr gebracht werden dürfen,
b) daß auf den Packungen, Behältnissen oder sonstigen Umhüllungen, in denen sie in den Verkehr gebracht werden, oder auf den Lebensmitteln selbst Zeitangaben, insbesondere über den Zeitpunkt der Herstellung oder der Abpackung oder über die Haltbarkeit, oder Angaben über die Herkunft oder über die Zubereitung anzubringen sind,
c) daß an den Vorratsgefäßen oder ähnlichen Behältnissen, in denen sie feilgehalten oder sonst zum Verkauf vorrätig gehalten werden, der Inhalt anzugeben ist,
d) daß für sie bestimmte Lagerungsbedingungen anzugeben sind;
3. für bestimmte Lebensmittel Vorschriften über das Herstellen, die Zusammensetzung oder die Beschaffenheit zu erlassen;
4. vorzuschreiben,
a) daß Lebensmittel unter bestimmten Bezeichnungen nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie bestimmten Anforderungen an die Herstellung, Zusammensetzung oder Beschaffenheit entsprechen,
b) daß Lebensmittel, die bestimmten Anforderungen an die Herstellung, Zusammensetzung oder Beschaffenheit nicht entsprechen oder sonstige Lebensmittel von bestimmter Art oder Beschaffenheit nicht, nur unter ausreichender Kenntlichmachung oder nur unter bestimmten Bezeichnungen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr gebracht werden dürfen,
c) daß Lebensmittel unter bestimmten zur Irreführung geeigneten Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen und daß für sie mit bestimmten zur Irreführung geeigneten Darstellungen oder sonstigen Aussagen nicht geworben werden darf,
d) daß Lebensmittel nur in bestimmten Einheiten in den Verkehr gebracht werden dürfen,
e) daß Lebensmittel, bei denen bestimmte Verfahren angewendet worden sind, nur unter bestimmten Voraussetzungen in den Verkehr gebracht werden dürfen,
f) daß Lebensmitteln zur vereinfachten Feststellung ihrer Beschaffenheit bestimmte Indikatoren zugesetzt werden müssen;
5. zu verbieten, daß Gegenstände oder Stoffe, die bei dem Herstellen oder dem Behandeln von Lebensmitteln nicht verwendet werden dürfen, für diese Zwecke hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden, auch wenn die Verwendung nur für den eigenen Bedarf des Abnehmers erfolgen soll.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Zusatzstoffe, auch soweit sie keine Lebensmittel sind. Insoweit bedürfen Rechtsverordnungen nach Absatz 1 auch des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.

§ 19a Weitere Ermächtigungen zum Schutz bei dem Verkehr mit Lebensmitteln
Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist,
1. das Inverkehrbringen von Lebensmitteln tierischer Herkunft davon abhängig zu machen, daß sie von einer Genußtauglichkeitsbescheinigung oder von einer vergleichbaren Urkunde begleitet werden sowie Inhalt, Form und Ausstellung dieser Urkunden zu regeln,
2. vorzuschreiben, daß Betriebe, die bestimmte Lebensmittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen
a) zugelassen oder registriert sein müssen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung und die Registrierung einschließlich des Ruhens der Zulassung zu regeln,
b) bestimmte betriebseigene Kontrollen und Maßnahmen sowie Unterrichtung oder Schulungen von Personen in der Lebensmittelhygiene durchzuführen und darüber Nachweise zu führen haben,
3. vorzuschreiben, daß über das Herstellen, das Behandeln oder das Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel, über die Reinigung oder die Desinfektion von Räumen, Anlagen, Einrichtungen oder Beförderungsmitteln, in denen Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, Nachweise zu führen sind,
4. das Nähere über Art, Form und Inhalt der Nachweis nach Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 sowie über die Dauer ihrer Aufbewahrung zu regeln,
5. vorzuschreiben, daß bestimmte Lebensmittel mit Nachweisen über die Art des Herstellens, der Zusammensetzung oder der Beschaffenheit zu versehen sind und daß das Inverkehrbringen, Verbringen ins Inland oder Ausführen nur zulässig ist, wenn die Lebensmittel von diesen Nachweisen begleitet werden, sowie das Nähere über Art, Form und Inhalt der Nachweis, über das Verfahren ihrer Erteilung oder die Dauer ihrer Geltung und Aufbewahrung zu regeln.

Dritter Abschnitt
Verkehr mit Tabakerzeugnissen

§ 20 Verwendungsverbot und Zulassungsermächtigung
(1) Es ist verboten,
1. bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Tabakerzeugnissen, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, Stoffe zu verwenden, die nicht zugelassen sind;
2. Tabakerzeugnisse gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen, die entgegen dem Verbot der Nummer 1 hergestellt sind oder einer nach Absatz 3 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen;
3. Stoffe, die bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Tabakerzeugnissen nicht verwendet werden dürfen, für eine solche Verwendung oder zur Verwendung bei dem Herstellen von Tabakerzeugnissen durch den Verbraucher gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Rohtabak, auf Stoffe, die dem Rohtabak von Natur aus eigen sind, auf Geruchs- und Geschmacksstoffe, die natürlicher Herkunft oder den natürlichen chemisch gleich sind, sowie auf Stoffe der in § 11 Abs. 2 genannten Art.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
1. soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist, Stoffe allgemein oder für bestimmte Tabakerzeugnisse oder für bestimmte Zwecke zuzulassen;
2. soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist,
a) Höchstmengen für den Gehalt an zugelassenen oder nach Absatz 2 nicht zulassungsbedürftigen Stoffen in Tabakerzeugnissen sowie Reinheitsanforderungen für diese Stoffe festzusetzen,
b) Vorschriften über die Kenntlichmachung des Gehalts an zugelassenen Stoffen zu erlassen.

§21 Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
1. soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder im Falle des Buchstabens f auch Dritter vor Gesundheitsschäden erforderlich ist,
a) die Verwendung von Stoffen, die nach § 20 Abs. 2 keiner Zulassung bedürfen, sowie die Anwendung bestimmter Verfahren bei dem Herstellen oder Behandeln von Tabakerzeugnissen zu verbieten oder zu beschränken,
b) Vorschriften über die Beschaffenheit und den Wirkungsgrad von Gegenständen oder Mitteln zur Verringerung des Gehaltes an bestimmten Stoffen in bestimmten Tabakerzeugnissen oder in deren Rauch zu erlassen, sowie die Verwendung solcher Gegenstände oder Mittel vorzuschreiben,
c) Höchstmengen für den Gehalt an bestimmten Rauchinhaltsstoffen festzusetzen,
d) vorzuschreiben, daß im Verkehr mit bestimmten Tabakerzeugnissen oder in der Werbung für bestimmte Tabakerzeugnisse Angaben über den Gehalt an bestimmten Rauchinhaltsstoffen zu verwenden sind,
e) vorzuschreiben, unter welchen Voraussetzungen Angaben verwendet werden dürfen, die sich auf den Gehalt an bestimmten Stoffen in bestimmten
Tabakerzeugnissen oder in deren Rauch, insbesondere Nikotin oder Teer, beziehen,
f) vorzuschreiben, daß im Verkehr mit bestimmten Tabakerzeugnissen oder in der Werbung für bestimmte Tabakerzeugnisse Warnhinweise oder sonstige warnende Aufmachung zu verwenden sind,
g) das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen, die zum anderweitigen oralen Gebrauch als Rauchen oder Kauen bestimmt sind, zu verbieten;
2. soweit es zum Schutz des Verbrauchers vor Täuschung erforderlich ist, für bestimmte Tabakerzeugnisse Vorschriften zu erlassen, die den in § 19 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b und c für Lebensmittel vorgesehenen Regelungen entsprechen.
(2) Tabakerzeugnisse, die einer nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden.

§ 22 Werbeverbote
(1) Es ist verboten, für Tabakerzeugnisse im Hörfunk oder im Fernsehen zu werben.
(2) Es ist verboten, im Verkehr mit Tabakerzeugnissen oder in der Werbung für Tabakerzeugnisse allgemein oder im Einzelfall
1. Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen zu verwenden,
a) durch die der Eindruck erweckt wird, daß der Genuß oder die bestimmungsgemäße Verwendung von Tabakerzeugnissen gesundheitlich unbedenklich oder geeignet ist, die Funktion des Körpers, die Leistungsfähigkeit oder das Wohlbefinden günstig zu beeinflussen,
b) die ihrer Art nach besonders dazu geeignet sind, Jugendliche oder Heranwachsende zum Rauchen zu veranlassen,
c) die das Inhalieren des Tabakrauchs als nachahmenswert erscheinen lassen;
2. Bezeichnungen oder sonstige Angaben zu verwenden, die darauf hindeuten, daß die Tabakerzeugnisse natürlich oder naturrein seien.
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von dem Verbot der Nummer 2 zuzulassen, soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist, Vorschriften zur Durchführung der Verbote des Absatzes 2 zu erlassen, insbesondere
1. die Art, den Umfang oder die Gestaltung der Werbung durch bestimmte Werbemittel oder an bestimmten Orten zu regeln,
2. die Verwendung von Darstellungen oder Äußerungen von Angehörigen bestimmter Personengruppen zu verbieten oder zu beschränken.

§ 23 Anwendung von Vorschriften
Die §§ 13, 14 und 17 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 gelten für Tabakerzeugnisse entsprechend.

Vierter Abschnitt
Verkehr mit kosmetischen Mitteln

§ 24 Verbote zum Schutz der Gesundheit
Es ist verboten,
1. kosmetische Mittel für andere derart herzustellen oder zu behandeln, daß sie bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit zu schädigen;
2. Stoffe, die bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit zu schädigen, als kosmetische Mittel in den Verkehr zu bringen. Der bestimmungsgemäße oder vorauszusehende Gebrauch beurteilt sich insbesondere unter Heranziehung der Aufmachung der Erzeugnisse, ihrer Kennzeichnung, gegebenenfalls der Hinweis für ihre Verwendung und der Anweisungen für ihre Entfernung sowie aller sonstigen, die Erzeugnisse begleitenden Angaben oder Informationen seitens des Herstellers oder des für das Inverkehrbringen der Erzeugnisse Verantwortlichen.

§ 25 Verwendungsverbot und Zulassungsermächtigung
(1) Es ist verboten,
1. bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln von kosmetischen Mitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, ohne Zulassung
Stoffe zu verwenden, soweit sie der Verschreibungspflicht nach den §§ 48 und 49 des Arzneimittelgesetzes unterliegen;
2. kosmetische Mittel gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen, die entgegen dem Verbot der Nummer 1 hergestellt oder behandelt sind oder einer nach Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
1. soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers vor gesundheitlich nicht unbedenklichen kosmetischen Mitteln vereinbar ist, Stoffe im Sinne des Absatzes 1 zur Verwendung bei dem Herstellen oder Behandeln von kosmetischen Mitteln allgemein oder für bestimmte kosmetische Mittel oder für bestimmte Verwendungszwecke zuzulassen;
2. soweit es zum Schutz des Verbrauchers vor gesundheitlich nicht unbedenklichen kosmetischen Mitteln erforderlich ist, Höchstmengen für den Gehalt an zugelassenen Stoffen in kosmetischen Mitteln festzusetzen.
(3) Rechtverordnungen nach Absatz 2 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit es sich um Stoffe handelt, die nach § 49 des Arzneimittelgesetzes der Verschreibungspflicht unterstellt werden.

§ 26 Weitere Ermächtigung zum Schutz der Gesundheit
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es erforderlich ist, um eine Gefährdung der Gesundheit durch kosmetische Mittel zu verhüten,
1. das Herstellen, das Behandeln und das Inverkehrbringen von bestimmten kosmetischen Mitteln von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen;
2. Anforderungen an die mikrobiologische Beschaffenheit bestimmter kosmetischer Mittel zu stellen;
3. für kosmetische Mittel Vorschriften zu erlassen, die den in § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 8 und 9 Buchstabe a und b für Bedarfsgegenstände vorgesehenen Regelungen entsprechen;
4. das Herstellen und die Einfuhr von kosmetischen Mitteln sowie die Durchführung von Bewertungen, aus denen sich die gesundheitliche Beurteilung kosmetischer Mittel ergibt, vom Nachweis bestimmter Fachkenntnisse abhängig zu machen.
(2) Kosmetische Mittel, die einer nach Absatz 1 Nr. 2 oder nach Absatz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder 5 erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden.
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es für eine medizinische Behandlung bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die auf die Einwirkung von kosmetischen Mitteln zurückgehen können, erforderlich ist,
1. vorzuschreiben, daß von dem Hersteller oder demjenigen, der das kosmetische Mittel in den Verkehr bringt, dem Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin, bestimmte Angaben über das kosmetische Mittel, insbesondere Angaben zu seiner Identifizierung, über seine Verwendungszwecke, über die in dem kosmetischen Mittel enthaltenen Stoffe und deren Menge sowie jede Veränderung dieser Angaben mitzuteilen sind, und die Einzelheiten über Form, Inhalt, Ausgestaltung und Zeitpunkt der Mitteilungen zu bestimmen;
2. zu bestimmen, daß das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin die Angaben nach Nummer 1 an die von den Ländern zu bezeichnenden medizinischen Einrichtungen, die Erkenntnisse über die gesundheitlichen Auswirkungen kosmetischer Mittel sammeln und auswerten und bei stoffbezogenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch Beratung und Behandlung Hilfe leisten (Informations- und Behandlungszentren für Vergiftungen), weiterleiten kann;
3. zu bestimmen, daß die Informations- und Behandlungszentren für Vergiftungen dem Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin über Erkenntnisse auf Grund ihrer Tätigkeit berichten, die für die Beratung bei und die Behandlung von stoffbezogenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen von allgemeiner Bedeutung sind. Die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, Anfragen zur Behandlung von gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu beantworten. In Rechtsverordnungen nach Satz1 Nr. 1 und 2 können nähere Bestimmungen über die vertrauliche Behandlung und die Zweckbindung nach Satz 2 erlassen werden.

§ 26 a Ermächtigungen zum Schutz bei dem Verkehr mit kosmetischen Mitteln
Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist,
1. vorzuschreiben, daß von dem Hersteller oder dem Einführer bestimmte Angaben, insbesondere über das Herstellen, das Inverkehrbringen oder die Zusammensetzung kosmetischer Mittel, über die hierbei verwendeten Stoffe, über die Wirkungen von kosmetischen Mitteln sowie über die Bewertungen, aus denen sich die gesundheitliche Beurteilung kosmetischer Mittel ergibt, und über den für die Bewertung Verantwortlichen für die für die Überwachung des Verkehrs mit kosmetischen Mitteln zuständigen Behörden bereitgehalten werden müssen sowie den Ort und die Einzelheiten über die Art und Weise des Bereithaltens zu bestimmen;
2. vorzuschreiben, daß der Hersteller oder der Einführer den für die Überwachung des Verkehrs mit kosmetischen Mitteln zuständigen Behörden bestimmte Angaben nach Nummer 1 mitzuteilen hat;
3. bestimmte Anforderungen und Untersuchungsverfahren, nach denen die gesundheitliche Unbedenklichkeit kosmetischer Mittel zu bestimmen und zu beurteilen, das Behandeln und das Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln hiervon abhängig zu machen.

§ 27 Verbote zum Schutz vor Täuschung
(1) Es ist verboten, kosmetische Mittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen oder für kosmetische Mittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,
1. wenn kosmetischen Mitteln Wirkungen beigelegt werden, die ihnen nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind;
2. wenn durch die Bezeichnung, Angabe, Aufmachung, Darstellung oder sonstige Aussage fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann;
3. wenn zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen
a) über die Person, Vorbildung, Befähigung oder über die Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen Personen,
b) über die Herkunft der kosmetischen Mittel, ihre Menge, ihr Gewicht, über den Zeitpunkt der Herstellung oder Abpackung, über ihre Haltbarkeit oder über sonstige Umstände, die für die Bewertung mitbestimmend sind, verwendet werden.
(2) Die Vorschriften des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesensbleiben unberührt.

§ 28
(weggefallen)

§ 29 Ermächtigungen zum Schutz vor Täuschung und zur Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers vor Täuschung und in dem Fall der Nummer 1 auch zu seiner Unterrichtung erforderlich ist,
1. Art und Umfang der Kennzeichnung von kosmetischen Mitteln zu regeln und dabei insbesondere die Angaben über den Hersteller oder den für das Inverkehrbringen im Geltungsbereich dieses Gesetzes Verantwortlichen vorzuschreiben;
2. vorzuschreiben, daß kosmetische Mittel unter bestimmten zur Irreführung geeigneten Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen und daß für sie mit bestimmten zur Irreführung geeigneten Darstellungen oder sonstigen Aussagen nicht geworben werden darf.
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Durchführung des Artikels 4 Abs. 1 Buchstabe i der Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (ABl. EG Nr. L 262 S. 169) in der jeweils geltenden Fassung erforderlich ist, das Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln zu verbieten oder zu beschränken.

Fortsetzung hier

 

 

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