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Gewährleistungsklausel

Die nachfolgende Gewährleistungsklausel berücksichtigt die Rechte des Käufers bzw. Vertragspartners gemäß den §§ 433 ff. BGB. Sie regelt Mängelrechte umfassend und bietet Optionen für Haftungsbeschränkungen, sofern diese rechtlich derzeit (Zeitpunkt der Klauselerstellung) zulässig sind (Überprüfung empfehlenswert).


Gewährleistungsklausel

  1. Geltungsbereich Diese Gewährleistungsklausel regelt die Rechte der Vertragsparteien bei Sach- und Rechtsmängeln der gelieferten Ware bzw. der erbrachten Leistung. Sie gilt ergänzend zu den gesetzlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).


2. Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln

2.1 Sachmängel

  1. Definition:
    Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Ware nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendung eignet (§ 434 BGB).

  2. Primäre Rechte des Käufers (Nacherfüllung):

    • Der Käufer hat zunächst das Recht, die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) zu verlangen (§ 439 Abs. 1 BGB).
    • Die Wahl zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung steht dem Käufer zu, es sei denn, die gewählte Art der Nacherfüllung ist für den Verkäufer unverhältnismäßig.
  3. Fristsetzung zur Nacherfüllung:
    Der Käufer muss dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen, sofern dies nicht entbehrlich ist (§ 323 Abs. 2 BGB).

2.2 Rechtsmängel

  1. Definition:
    Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn Dritte in Bezug auf die Sache Rechte geltend machen können, die der Käufer nicht übernehmen wollte (§ 435 BGB).

  2. Rechte des Käufers:

    • Der Käufer kann Nacherfüllung verlangen (§ 439 BGB).
    • Bei erfolglosem Ablauf der Frist für die Beseitigung des Rechtsmangels gelten die weiteren Mängelrechte entsprechend.


3. Sekundäre Rechte des Käufers

3.1 Rücktritt und Minderung

  1. Rücktritt vom Vertrag:

    • Der Käufer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, verweigert wurde, nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt oder dem Käufer unzumutbar ist (§ 440 BGB).
    • Ein unerheblicher Mangel berechtigt nicht zum Rücktritt (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB).
  2. Minderung:

    • Alternativ kann der Käufer den Kaufpreis mindern (§ 441 BGB).
    • Der geminderte Preis wird im Verhältnis zur Wertminderung der mangelhaften Sache bestimmt.

3.2 Schadensersatz und Aufwendungsersatz

  1. Schadensersatz:
    Der Käufer kann Schadensersatz nach §§ 280 ff. BGB verlangen, wenn der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat.

    • Schadensersatz statt der Leistung (§ 281 BGB).
    • Schadensersatz neben der Leistung (§ 280 Abs. 1 BGB).
  2. Ersatz vergeblicher Aufwendungen:
    Der Käufer kann den Ersatz von Aufwendungen verlangen, die im Vertrauen auf die Mangelfreiheit der Sache getätigt wurden (§ 284 BGB).


4. Ausschlüsse und Beschränkungen der Gewährleistung

4.1 Ausschlüsse

  1. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind:

    • Schäden, die durch unsachgemäße Nutzung, Bedienungsfehler oder äußere Einflüsse entstanden sind.
    • Normale Abnutzung (Verschleiß).
  2. Verjährung:

    • Die Ansprüche des Käufers verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Lieferung, sofern gesetzlich zulässig (§ 438 Abs. 1 BGB).
    • Die Verjährung gilt nicht bei Vorsatz, Arglist, grober Fahrlässigkeit oder bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

4.2 Beschränkungen der Haftung

  1. Haftungsbeschränkung für leichte Fahrlässigkeit:
    Die Haftung des Verkäufers für leichte Fahrlässigkeit ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.

  2. Haftungsausschluss für indirekte Schäden:
    Der Verkäufer haftet nicht für Folgeschäden oder entgangenen Gewinn, es sei denn, diese beruhen auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.


5. Obliegenheiten des Käufers

  1. Untersuchungs- und Rügepflicht (bei Kaufverträgen):
    Der Käufer ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Mängel zu prüfen und dem Verkäufer offensichtliche Mängel innerhalb von 14 Tagen anzuzeigen (§ 377 HGB).

    • Unterbleibt die Anzeige, gilt die Ware als genehmigt.
  2. Beweislast:
    Innerhalb der ersten 12 Monate nach Lieferung wird vermutet, dass ein Sachmangel bereits bei Übergabe vorlag (§ 477 BGB). Danach trägt der Käufer die Beweislast.


6. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Gewährleistungsklausel unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.


Relevante Rechtsprechung

  1. BGH, Urteil vom 08.01.2019 (Az. VIII ZR 225/17):

    • Klarstellung zur Wahl der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) und deren Verhältnismäßigkeit.
  2. BGH, Urteil vom 26.10.2016 (Az. VIII ZR 211/15):

    • Verjährungsregelungen bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
  3. BGH, Urteil vom 14.06.2017 (Az. VIII ZR 182/16):

    • Schadensersatzansprüche bei grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.
  4. EuGH, Urteil vom 16.06.2011 (Az. C-65/09, „Gebr. Weber“):

    • Beweislastumkehr bei Mängeln innerhalb der ersten sechs Monate nach Lieferung.


Erläuterungen und Optionen

  1. Verkürzung der Verjährungsfrist:

    • Bei B2B-Verträgen ist eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf ein Jahr zulässig (§ 310 Abs. 1 BGB).
    • Im B2C-Bereich sind Verkürzungen gesetzlich ausgeschlossen (§ 476 Abs. 1 BGB).
  2. Haftung für Folgeschäden:

    • Zulässig bei B2B-Verträgen, sofern diese Einschränkungen transparent und verhältnismäßig sind.
  3. Untersuchungs- und Rügepflicht:

    • Die Pflicht zur sofortigen Mängelrüge ist ausschließlich im Handelsrecht (§ 377 HGB) verankert und gilt nur für Kaufleute.
 

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