HaftungsklauselEine Haftungsbegrenzungsklausel muss die Anforderungen der deutschen Rechtsprechung, insbesondere der des Bundesgerichtshofs (BGH), die sich dynamisch stetig weiterentwickelt, erfüllen, um wirksam zu sein. Wesentlich ist, dass die Klausel nicht unangemessen benachteiligend (§ 307 BGB) oder überraschend (§ 305c BGB) ist und die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen werden darf. Nachfolgend eine summarische Klausel (Anpassung und Aktualität erforderlich):
HaftungsbegrenzungsklauselUnbeschränkte Haftung Der Vertragspartner haftet unbeschränkt: - Für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden,
- Bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
- Für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz,
- Sowie im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.
Haftungsbegrenzung für leichte Fahrlässigkeit Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Vertragspartner nur: - Für Schäden, die aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) entstehen.
- Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
- In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Ausschluss der Haftung Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit keine wesentlichen Vertragspflichten verletzt werden und die Haftung nicht unter Ziffer 1 fällt. Haftungshöchstgrenzen - Für jede einzelne Schadensursache ist die Haftung auf [z. B. 100.000 €] beschränkt.
- Die Gesamthaftung aus dem Vertrag ist auf [z. B. das Zweifache des Vertragswertes] begrenzt.
Vertragsstrafe und indirekte Schäden - Eine Haftung für indirekte Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen, es sei denn, solche Schäden waren bei Vertragsschluss für beide Parteien erkennbar oder beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Vereinbarung zu Beweispflichten - Die Beweislast für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes trägt der Anspruchsteller.
Rechtliche Mindestanforderungen gemäß BGH-RechtsprechungTransparenz der Klausel Die Haftungsbegrenzungsklausel muss klar und verständlich formuliert sein (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Unklare oder unpräzise Formulierungen führen zur Unwirksamkeit. - BGH, Urteil vom 18.01.2012 (VIII ZR 304/10):
Haftungsbegrenzungen in AGB sind nur wirksam, wenn sie den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen.
Verbot des Ausschlusses für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit Ein vollständiger Ausschluss der Haftung für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist unwirksam. - BGH, Urteil vom 07.06.2018 (VII ZR 195/17):
Ein Haftungsausschluss, der auch grob fahrlässige Pflichtverletzungen umfasst, ist mit wesentlichen Grundsätzen des Vertragsrechts unvereinbar.
Einschränkungen für wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) Haftungsbegrenzungen dürfen die Erfüllung wesentlicher Vertragspflichten nicht aushöhlen. - BGH, Urteil vom 24.02.2016 (VIII ZR 38/15):
Wesentliche Vertragspflichten müssen auch bei leichter Fahrlässigkeit geschützt bleiben, allerdings mit einer Begrenzung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
Haftungshöchstgrenzen müssen verhältnismäßig sein Übermäßig niedrige Haftungshöchstgrenzen können als unangemessen gewertet werden. - BGH, Urteil vom 20.03.2014 (VII ZR 248/13):
Haftungshöchstgrenzen müssen sich am typischen Schadensrisiko und Vertragswert orientieren.
Haftung für indirekte Schäden und Folgeschäden Ein Ausschluss von Folgeschäden oder indirekten Schäden ist zulässig, sofern er transparent formuliert ist.
Erläuterung und BeispieleVertragstypische Schäden: Schäden, die im Rahmen des gewöhnlichen Vertragsrisikos entstehen, z. B. bei Verzögerung oder mangelhafter Leistung. - Beispiel:
Ein IT-Dienstleister haftet bei einem Serverausfall nur für die Wiederherstellung der betroffenen Daten, nicht jedoch für den entgangenen Gewinn des Kunden.
Wesentliche Vertragspflichten: - Ein Transportunternehmen haftet für die ordnungsgemäße Lieferung einer Ware.
- Ein Softwareentwickler haftet für die Bereitstellung einer funktionsfähigen Software.
Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit: Zulässig bei nicht wesentlichen Pflichten, z. B. Verzögerungen bei der Beantwortung von Support-Anfragen.
AnwendungsszenarienDienstleistungsverträge: Reduktion des Haftungsrisikos durch Begrenzung auf den Vertragswert bei Fehlern in der Leistungserbringung. Softwareentwicklung: Begrenzung der Haftung auf den Schaden, der bei typischer Nutzung der Software vorhersehbar ist. Produktion und Lieferung: Haftungsausschluss für indirekte Schäden wie entgangener Gewinn oder Betriebsunterbrechungen.
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