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Kartellklausel

Eine Kartellvorbehaltsklausel dient dazu, sicherzustellen, dass eine vertragliche Vereinbarung mit den geltenden kartellrechtlichen Vorschriften vereinbar ist, insbesondere mit den Regelungen des deutschen und europäischen Wettbewerbsrechts (GWB und AEUV). Sie schützt die Vertragsparteien vor einer späteren Unwirksamkeit des Vertrags oder einzelner Bestimmungen aufgrund kartellrechtlicher Verstöße.


Kartellvorbehaltsklausel

  1. Einhaltung des Kartellrechts Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche Bestimmungen dieses Vertrags so auszulegen und durchzuführen, dass sie den Anforderungen des geltenden Kartellrechts entsprechen, insbesondere:

    • Den Vorschriften des deutschen Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB),
    • Den Vorschriften der Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
    • Anderen einschlägigen nationalen und internationalen wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen.
  2. Kartellrechtliche Überprüfung Jede Partei erklärt, dass sie nach bestem Wissen und Gewissen alle wettbewerbsrechtlich relevanten Aspekte geprüft hat und keine Verstöße gegen das Kartellrecht erkennbar sind.

  3. Unwirksamkeit kartellrechtswidriger Bestimmungen Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags nach kartellrechtlichen Vorschriften unwirksam sein oder als unwirksam erklärt werden, gilt Folgendes:

    • Die übrigen Bestimmungen des Vertrags bleiben davon unberührt.
    • Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine kartellrechtskonforme Regelung zu ersetzen, die dem ursprünglichen wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.
  4. Meldepflicht bei kartellrechtlichen Bedenken Sollte eine Partei während der Vertragslaufzeit Kenntnis von Umständen erlangen, die auf einen potenziellen Verstoß gegen das Kartellrecht hindeuten, verpflichtet sie sich:

    • Die andere Partei unverzüglich zu informieren,
    • Gemeinsame Maßnahmen zur Behebung des Verstoßes einzuleiten,
    • Gegebenenfalls rechtliche Beratung einzuholen oder die zuständige Wettbewerbsbehörde zu kontaktieren.
  5. Kartellbehördliche Genehmigung Falls dieser Vertrag oder einzelne seiner Bestimmungen einer kartellbehördlichen Genehmigung bedürfen, erklären sich die Parteien bereit, die Genehmigung unverzüglich und in gegenseitigem Einvernehmen einzuholen.

    • Bis zur Genehmigung bleiben die entsprechenden Vertragsbestimmungen ausgesetzt.
  6. Freistellung und Haftung Jede Partei stellt die andere Partei von sämtlichen Ansprüchen, Bußgeldern oder Kosten frei, die aus einem Verstoß gegen das Kartellrecht resultieren, sofern der Verstoß auf das Verhalten der freistellenden Partei zurückzuführen ist.

    • Diese Freistellung gilt nicht, wenn die andere Partei den Verstoß durch aktives Handeln oder Unterlassen mitverursacht hat.
  7. Kooperation bei Ermittlungen Im Falle von kartellbehördlichen Ermittlungen oder Verfahren verpflichten sich die Parteien zur uneingeschränkten Kooperation. Dies umfasst:

    • Die Bereitstellung relevanter Informationen,
    • Gemeinsame Strategien zur Minimierung potenzieller rechtlicher Risiken,
    • Abstimmungen im Rahmen von Kronzeugenregelungen, soweit erforderlich.
  8. Salvatorische Klausel Sollte diese Kartellvorbehaltsklausel selbst in Teilen unwirksam sein, verpflichten sich die Parteien, eine Ersatzregelung zu finden, die den kartellrechtlichen Anforderungen entspricht und den wirtschaftlichen Zielen der Parteien möglichst nahekommt.


Relevante rechtliche Grundlagen

  1. Deutsches Kartellrecht

    • GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen): Verbietet Wettbewerbsbeschränkungen und marktmissbräuchliches Verhalten.
    • Beispiel: § 1 GWB untersagt wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, es sei denn, sie sind durch § 2 GWB freigestellt.
  2. Europäisches Kartellrecht

    • Artikel 101 AEUV: Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen zwischen Unternehmen.
    • Artikel 102 AEUV: Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung.
    • Beispiel: Gruppenfreistellungsverordnungen (z. B. Vertikal-GVO) legen fest, wann bestimmte Vereinbarungen zulässig sind.
  3. Wichtige Entscheidungen

    • EuGH, Urteil vom 14.02.1978 (Az. C-27/76, United Brands): Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung.
    • BGH, Urteil vom 13.07.2010 (Az. KZR 2/09): Verträge, die kartellrechtswidrige Preisbindungen enthalten, sind nichtig.
    • EuGH, Urteil vom 20.11.2008 (Az. C-209/07, Beef Industry Development Society): Beschränkungen des Wettbewerbs durch Vereinbarungen zur Marktkonsolidierung.


Optionale Erweiterungen

  1. Wettbewerbsverbot
    Die Parteien können einvernehmlich regeln, dass während der Vertragslaufzeit keine Absprachen getroffen werden, die als wettbewerbswidrig angesehen werden könnten.

  2. Kronzeugenregelung
    Die Parteien können vereinbaren, sich gegenseitig bei der Inanspruchnahme von Kronzeugenregelungen zu unterstützen, falls ein Verstoß bekannt wird.

  3. Compliance-Klausel
    Verpflichtung zur Einführung und Umsetzung eines kartellrechtlichen Compliance-Programms, insbesondere für größere Unternehmen.


Vorteile der Kartellvorbehaltsklausel

  • Rechtssicherheit:
    Die Klausel schützt die Parteien vor unbeabsichtigten Verstößen gegen das Kartellrecht.
  • Vertragsstabilität:
    Sie ermöglicht es, unwirksame Bestimmungen anzupassen, ohne den gesamten Vertrag zu gefährden.
  • Risikominimierung:
    Durch klare Pflichten und Meldeverfahren können Bußgelder und Haftungsrisiken reduziert werden.
  • Kooperation:
    Die Klausel fördert die Zusammenarbeit der Parteien bei kartellrechtlichen Herausforderungen.
 

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