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Bandübernahmevertrag

Sie können die Muster von unserer Seite kostenlos verwenden und auf Ihre Bedürfnisse anpassen. Voraussetzung für diese Gestattung ist jedoch, dass Sie einen Link im Impressum Ihres Internetauftritts mit folgendem Wortlaut hinterlegen: “Vertragsmuster von horak Rechtsanwälte www.iprecht.de “. Sollten Sie eine andere Verlinkung wünschen oder Fragen hierzu haben, schicken Sie uns bitte eine email an horak@iprecht.de .

Bandübernahmevertrag

abgeschlossen am unten bezeichneten Tage zwischen

der Band

im Folgenden kurz, auch mehrheitlich, „Interpret“ genannt, einerseits, und

im Folgenden kurz „Label“ genannt, andererseits, wie folgt:

 

1. Rechteclearing

Der Interpret wird mit dem gegenständlichen Bandübernahmevertrag (fortan kurz: Vertrag)

Verwertungsrechte an Tonaufnahmen sowie an Materialien und Unterlagen, wie beispielsweise Fotografien,

Grafiken und Texten, zur umfassenden Verwertung an das Label übertragen. Sämtliche vom Interpreten

beigestellten Inhalte werden im Folgenden als „Content“ bezeichnet.

Vor Abschluss des gegenständlichen Vertrages und der damit verbundenen Weiterübertragung

von Rechten an dem Content ist es für den Interpreten unerlässliche, sich selbst sämtliche Rechte

an dem Content zu sichern. Dem Interpreten wird empfohlen, sich die Rechte anderer an der Produktion

Mitwirkender durch Künstlerquittungen zu sichern.

Der Interpret garantiert dem Label im Folgenden, das Rechteclearing vorgenommen zu haben

und über die Rechte an dem Content im Umfang der Rechteeinräumung („Vertragsrechte“) zu

verfügen. Der Interpret hält das Label für den Fall einer Rechtsverletzung Dritter schad- und klaglos.

2. Vertragsgegenstand

2.1

Vertragsgegenstand ist das Album 'Old World' mit mindestens 10 Titeln. Details werden jeweils in

Ergänzungsverträgen geregelt. Ferner besteht die Option auf weitere Alben, deren Details auch in

Zusatzverträgen geregelt werden.

2.2

Die Tonaufnahmen sind vom Interpreten in künstlerisch und technisch einwandfreiem Zustand zu

übergeben.

2.3

Die Übernahme der Kosten für die Produktion der Tonaufnahmen werden zwischen Interpret und Label

jeweils vorher geklärt, da sich danach die Höhe der Beteiligung unter Punkt 7 für Alben richtet.

3. Rechteeinräumung

3.1

Der Interpret überträgt dem Label für die Vertragsdauer und darüber hinaus 10 Jahre (gemeinsam

der Auswertungszeitraum) die ausschließlichen, weltweiten und übertragbaren Rechte zur

umfassenden Verwertung der Vertragsaufnahmen. Der Auswerungszeitraum bginnt mit dem Datum der

Erstveröffentlichung. Das Label nimmt die Rechteübertragung an.

3.2

Die umfassende Rechteübertragung beinhaltet insbesondere

· die Leistungsschutzrechte aller ausübenden Künstler,

· die Leistungsschutzrechte des Produzenten,

· das Recht, einzelne oder alle Vertragsaufnahmen in welcher Zusammensetzung auch immer,

beispielsweise im Rahmen einer Compilation, zu verwerten;

· das Recht, die ausübenden Interpreten namentlich zu nennen;

· das Recht, das Label, einzelne oder alle Vertragsaufnahmen und den Interpreten zu bewerben;

· das Recht, die Vertragsaufnahmen zu bearbeiten, insbesondere zu kürzen, zu remixen

oder zu sampeln sowie in Verbindung mit einem Film, einem Computerspiel oder einer

Werbung für Produkte und Dienstleistungen Dritter (Fremdwerbung) zu verwerten;

· das Recht zum Electronic Merchandising, insbesondere im Zusammenhang mit Klingeltönen

und anderen Auswertungsformen über Telekommunikationsgeräte.

3.3

Die umfassende Rechteübertragung umfasst insbesondere folgende Verwertungsarten:

· Vervielfältigung in jeder Konfiguration und Verbreitung, beispielsweise Herstellung von

CDs, DVDs, Schallplatten und deren Verkauf;

· Vermietung und Verleihung;

· Sendung, insbesondere online, terrestrisch, über Satellit oder Kabel, analog oder digital,

in Radio und Fernsehen, Stream;

· öffentliche Darbietung und

· umfassende Online-Verwertung.

3.4

Die Rechteübertragung umfasst grundsätzlich keine Urheberrechte an den aufgenommenen Werken. Im Fall

der Aufnahme von Eigenkompositionen erklärt der Interpret ob er Mitglied einer musikalischen

Verwertungsgesellschaft ist oder die Titel dem Copyright Control unterliegen.

Folgende Urheberrechte sind im Falle von Eigenkompositionen von der umfassenden Rechteübertragung

betroffen und werden vom Interpreten dem Label nicht ausschließlich übertragen:

· das Recht zu erstmaligen Veröffentlichung;

· das Recht, die Tonaufnahme mit einem Musikvideo des Interpreten zu verbinden und das

Musikvideo zu verwerten;

· das Recht, die Tonaufnahme im Rahmen einer Werbung für das Label, einzelne oder alle

Vertragsaufnahmen oder den Interpreten zu verwerten (Eigenwerbung). Wohlverstanden

ist, dass die Synchronisationsrechte sonst unberührt bleiben und mit dem Urheber über

eine darüber hinausgehende, beispielsweise in einem Film oder einer Fremdwerbung, eine

gesonderte Vereinbarung zu treffen ist.

3.5

Der Interpret überträgt zum Zwecke der Vertragserfüllung die nicht ausschließlichen Nutzungsrechte an dem

Bandnamen, Kennzeichenrechten, Lichtbildern, Grafiken und sonstigem Content, den er bereitstellt.

3.6

Das Label ist berechtigt, Vertragsrechte ganz oder teilweise zu übertragen. Das Label ist weiteres

berechtigt, Unterlizenzen zu vergeben. Eine Übertragung und Lizenzierung hat dem Wohl des Interpreten

zu dienen. Das Label bleibt jedenfalls zweitrangig verpflichtet, den Vertrag zu erfüllen.

3.7

Der Interpret bleibt berechtigt, eine eigene Website zu betreiben und dort einige ganze Titel als Hörproben

(Stream) der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Es dürfen pro Album nicht mehr als 2 Titel in voller

Länge sein, alle anderen Titel sind auf 30 Sekunden zu kürzen. Musikvideos dürfen ebenfalls eingestellt

werden.

3.8

Vinylvorbehalt: Zeigt der Interpret dem Label an, eine Vinylauswertung vornehmen zu wollen und

erklärt das Label nicht binnen 1 Monat nach der Anzeige, eine Vinylauswertung vorzunehmen, so

ist der Interpret zur Auswertung der Vertragsaufnahmen auf Vinyl auf eigene Kosten berechtigt.

4. Exklusivität

4.1

Der Interpret verpflichtet sich, ausschließlich dem Label während der Vertragsdauer zur Herstellung von Tonund

Musikvideoaufnahmen zur Verfügung zu stehen (persönliche Exklusivität). Mitwirkung von

Mitgliedern der Band als Gastmusiker bei anderen Bands oder Interpreten bedürfen der Absprache und

schriftlichen Zustimmung durch das Label.

4.2

Der Interpret verpflichtet sich, die den Vertragsaufnahmen zugrunde liegenden Werke – in welcher Fassung

auch immer - für die Dauer von 3 Jahren ab Veröffentlichung nicht neu aufzunehmen und zu verwerten

(Titelexklusivität). Dies entfällt, wenn diese Aufnahmen mit dem Label abgesprochen und

schriftlich vereinbart werden.

4.3

Zur Absicherung der Exklusivität räumt der Interpret bereits jetzt dem Label die Rechte an jenen

Aufnahmen ein, die unter Verletzung der Exklusivitätsverpflichtung entstehen. Das Label nimmt

die Rechteübertragung an.

4.4

Von der Exklusivität ausgenommen sind Aufnahmen des Interpreten von Sendungen für Radio und

Fernsehanstalten, als Studiomusiker oder Ensemblemitglied mit untergeordneter Bedeutung, weiter

Aufnahmen unter Beteiligung als Schauspieler, Produzent oder Remixer.

5. Werbung

5.1

Der Interpret stellt dem Label unentgeltlich Content (Fotos, Lebensläufe usw.) zur Verfügung.

5.2

Der Interpret wird des weiteren im ersten Jahr nach dem jeweiligen Erscheinen des Titels für

Promotionauftritte zur Verfügung stehen, sofern zumindest die Kosten der An- und Abreise sowie des

Aufenthaltes und der Verpflegung abgedeckt sind.

5.3

Der Interpret kann auf eigene Rechnung in Absprache mit dem Label Musikvideos herstellen. Das Label

kann diese Musikvideos kostenlos für Promotion oder als Bonus auf Tonträger verwenden. Ferner steht

Interpret dem Label für die Produktion von Musikvideos zur Verfügung, die durch das Label finanziert

werden.

6. Verwertung

Das Label ist zur Auswertung der Vertragsaufnahmen im marktüblichen Umfang verpflichtet (Aus -

wertungspflicht). Der erste Tonträger wird binnen einer Frist von 6 Monaten nach Übergabe der

Master-CD erscheinen sofern kein fester Termin vereinbart wurde und soll wie folgt vertrieben werden:

Digital weltweit über den Vertriebspartner des Labels, physisch in Deutschland, Österreich, die Schweiz, die

Niederlande, Belgien und Luxemburg über den Vertrieb des Labels, in allen anderen Ländern über

Sublizenzen an andere Label oder über weitere Vertriebspartner. Die Entscheidung über die Art und Weise

sowie den Umfang der Auswertung trifft das Label alleine. In Bezug auf die Titelauswahl, die Titelreihung und

das Artwork sprechen sich Interpret und Label ab. Die Urheberrechtsabgaben trägt das Label bzw. die

Vertragspartner des Labels bei Sublizenzen.

7. Beteiligungen

7.1 Tonträger - Umsatzbeteiligung

Für jede abzurechnende Tonträgereinheit erhält der Interpret eine prozentuale Beteiligung, die für jedes

Album entsprechend der Produktionskostenverteilung festgelegt wird.

Als Standard gelten:

10 % des Nettoeinnahmen gemäß Vertriebsabrechnung für jede Single-Tonträgereinheit

Abzurechnen sind 100% der verkauften, bezahlten und nicht retournierten Tonträger. Ausgenommen

sind Retourenreserven im Umfang von 20%. Befinden sich auf einem Tonträger

nicht ausschließlich vertragsgegenständliche Tonaufnahmen, so errechnet sich die Beteiligung titelanteilig.

7.2 Online

An den Nettoeinnahmen (Einnahmen abzüglich Umsatzsteuer) aus dem unkörperlichen Verkauf von

Tonträgern steht dem Interpret eine Beteiligung von 60% zu.

7.3 Lizenzierungen

Zusätzlich erhält der Interpret:

40 % der Nettoeinnahmen aus einer Sublizenzvergabe

70 % der Nettoeinnahmen aus der Vermarktung von Musikvideos, die der Interpret auf seine Rechnung

hergestellt hat.

30 % der Nettoeinnahmen aus der Vermarktung von Musikvideos, die auf Rechnung des Labels hergestellt

wurden.

50 % der Nettoeinnahmen aus Werbe- oder Filmeinnahmen.

7.4

Das Label rechnet mit dem Interpreten jeweils innerhalb von 1 Monat nach Ende eines jeden

Kalenderhalbjahres ab. Die Auszahlung der Beteiligung erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach

ordnungsgemäßer Rechnungslegung durch den Interpreten, gegebenenfalls zuzüglich der Umsatzsteuer.

Sofern mehrere Personen als Interpreten auftreten, tritt die schuld befreiende Wirkung

gegenüber jedem Einzelnen durch Überweisung der Beteiligung auf das bekannt gegebene Konto

ein. Bei einem Auszahlungsbetrag von unter € 20,-- kann die Auszahlung unterbleiben und erfolgt dann

zusammen mit der nächsten Abrechnung. Bankspesen und sonstige anfallende Kosten für Überweisungen

außerhalb der europäischen Union trägt der Zahlungsempfänger.

7.5

Der Interpret hat das Recht, die den Abrechnungen zugrunde liegenden Unterlagen des Labels

selbst oder durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Parteienvertreter (Rechtsanwalt oder

Wirtschaftstreuhänder) überprüfen zu lassen. Ergibt die Überprüfung bei nur einer einzigen Abrechnung

von mehr als 3%, zumindest aber € 100,00, zu Ungunsten des Interpreten, so trägt das

Label die Kosten der Überprüfung, ansonsten der Interpret.

8. Vorauszahlung

Das Label leistet keine Vorauszahlung.

9. Frei- und Verkaufsexemplare

9.1

Der Interpret erhält 25 Freiexemplare der in Deutschland erscheinenden Version.

9.2

Zum Zwecke des Eigenverkaufs bei Konzerten ist der Interpret berechtigt, Tonträger beim Label

zum Handelsabgabepreis abzüglich der vereinbarten Beteiligung zu kaufen. Die durch den Interpreten

eingekauften Tonträger entfallen somit der jeweiligen Halbjahresabrechnung.

10. Vertragsdauer

10.1

Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung in Kraft und wird auf die Dauer von 36 Monaten

abgeschlossen (fester Vertragszeitraum).

10.2

Der Vertrag ist 6 Monate vor dem Ende von beiden Seiten kündbar oder einvernehmlich durch schriftliche

Mitteilung beendbar. Wird der Vertrag nicht gekündigt oder beendet, verlängert er sich stillschweigend um

ein weiteres Jahr. Erscheint innerhalb des Vertragszeitraumes ein oder mehrere weitere Tonträger (Alben,

keine Singles), verlängert sich der feste Vertragszeitraum dieses Vertrages wie folgt: die 36 Monate

beginnen mit dem Releasedatum des ersten Albums erneut, erscheint ein Album im letzten Jahr des

Vertragszeitraumes, verlängert sich der Vertrag ab dem Releasedatum um ein weiteres Jahr.

10.3

Wohlverstanden ist, dass das Label auch nach dem Ablauf des Vertragszeitraumes für die Dauer

des in Punkt 3.1 genannten Auswertungszeitraums berechtigt ist, die vertragsgegenständlichen

Tonaufnahmen zu den Bedingungen dieses Vertrages zu verwerten.

10.4

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiden Vertragsparteien

unbenommen; in diesem Fall kommt es zu einem Rückfall der Rechte an den Interpreten. Als

wichtiger Grund wird insbesondere vereinbart, dass

· trotz schriftlicher Nachfristsetzung von zumindest 2 Monaten der erste körperliche Tonträger nicht in der

Frist des Punkt 6. erschienen ist;

· die Tonaufnahmen aus dem Katalog des Labels gestrichen werden.

10.6

Der Interpret tritt im Falle des Wegfalls der Vertragsbeziehung in rechtmäßig abgeschlossene

Verträge des Labels mit Dritten ein.

11. Steuern

Der Interpret ist für die steuerlichen und versicherungsrechtlichen Belange selbst verantwortlich.

Er hat die aus den Vertragseinnahmen zu entrichtenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge

selbst zu entrichten. Im Falle der Direktabführung von Steuern durch das Label oder deren Lizenznehmer

aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ist das Label zur entsprechenden Verrechnung

mit den Beteiligungsansprüchen des Interpreten befugt. Sofern Interpret nach geltendem Recht zur

Berechnung von Mehrwertsteuer berechtigt ist, erfolgen alle Zahlungen zuzüglich der gültigen

Mehrwertsteuer.

12. Rechteverfolgung

Der Interpret wird das Label bei gerichtlicher oder außergerichtlicher Geltendmachung der erworbenen

Rechte durch Rat und Tat unterstützen, insbesondere die notwendigen Originaldokumente

zur Verfügung stellen, und, wenn erforderlich, notwendig werdende Abtretungen von Rechten an

das Label vornehmen bzw. deren Vornahme veranlassen. Das Label ist berechtigt, aber nicht verpflichtet,

Verstöße Dritter gegen die Vertragsrechte im eigenen Namen und auf eigene Kosten zu

verfolgen.

13. Bandklausel

13.1

Besteht der Interpret aus einer Personenmehrheit, so bevollmächtigen sämtliche Gruppenmitglieder für die

Dauer der Vertragsbeziehung die oben genannte Ansprechperson zur Vertretung gegenüber dem Label. Die

Ansprechperson ist insbesondere zur Ab- und Entgegennahme von Willenserklärungen und zur Annahme

von Leistungen berechtigt.

13.2

Die Verpflichtungen aus diesem Vertrag treffen sowohl die Band, als auch jedes Bandmitglied. Ein

Ausscheiden aus der Band oder eine Änderung der Bandzusammenstellung sollte während der

Vertragslaufzeit mit dem Label abgesprochen werden. Die Band teit dem Label in jedem Falle mit, ob der

Bandname weitergeführt wird.

14. Sonstiges

14.1

Für alle im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vertrag entstehenden Streitigkeiten, einschließlich

der Vor- und Nachwirkungen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des für Wuppertal, Deutschland sachlich

zuständigen Gerichtes vereinbart. Erfüllungsort ist Wuppertal, Deutschland.

14.2

Es gilt materielles deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.

14.3

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder

sollte sich in dem Vertrag eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen

nicht berührt werden.

14.4

Der gegenständliche Vertrag regelt die Vertragsbeziehungen der Vertragsparteien abschließend.

Mündliche Nebenabreden verlieren mit Unterzeichnung des gegenständlichen Vertrages durch den

Interpret ihre Wirksamkeit.

14.5

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für ein Abgehen

von dem Schriftformerfordernis. Erklärungen per E-Mail oder Telefax entsprechen der Schriftform.

 

 

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