Anwalt Deutschland Fachanwalt deutsch German Lawyer Germany English language Attorney-at-law English Lawyer germany french advocat francais allemagne French Attorney in Germany spanish language abogado alemania Spanish Attorney/ Lawyer in Germany Italian language avvocatto germania Italian Lawyer/ Attorney Germany Portuguese language advogado Alemanha Portuguese Polish speaking Lawyer/ Attorney in Germany adwokat Niemcy Polish Japanese speaking Lawyer/ Attorney in Germany Bengoshi Doitsu Japanese Attorney/ Lawyer Vietnamese language luat su Vietnamese Korean speaking lawyer/ attorney in Germany, Europe Korean Chinese language Lawyer/ Attorney in Germany/ Europe Chinese Lawyer/ Attorney russian speaking advokat Germaniya Russian

 

 

horak.
Rechtsanwälte

Georgstr. 48
30159 Hannover
Deutschland

Fon 0511.357 356.0
Fax 0511.357 356.29
horak@iprecht.de

 Online-Anfrage

Rechtsgebiete  IP-Recht  Kanzlei  Muster  Musterverträge  Musterklauseln  Gesetze  Urteile  Kontakt  Standorte  Impressum  Datenschutz
Schwerpunkte  Anwälte  Kanzlei  Stellenangebote  Vollmacht  Anfrage  Patentschutz  Markenschutz  Designschutz  Links  Blog  AGB
Abmahnung  Antidumping-Verfahren  Apothekenrecht  Arbeitnehmererfinderrecht  Arzneimittelrecht  Baurecht  Compliance  Datenschutzrecht  Designrecht  Designschutz  Domainrecht  EDV-Recht  Energierecht  Europarecht  EU-Markenrecht  EU-Werbung  Existenzgruenderrecht  Filmrecht  Fotorecht  Gebrauchsmusterrecht  Gesellschaftsrecht  Halbleiterrecht  Handelsrecht  Handelsvertreterrecht  Ingenieurrecht  Internationales Recht  Internetrecht  IT-Recht  IP-Rechte  IP-Gerichte  Kartellrecht  Know-How-Recht  Markenrecht  Markenrecht-international  Medienrecht  Musikrecht  Lebensmittelrecht  Lizenzrecht  Patentanmeldung  Patentrecht  Presserecht  Recherchen  Recht am eigenen Bild  Recht der Werbung  Rechtsgebiete  Schutzrechts-Formulare  Softwarerecht  Sportrecht  Sortenschutzrecht  Technikrecht  Telekommunikationsrecht  UDRP-ADR  Urheberrecht  Urheberrecht-international  Veranstaltungsrecht  Vergaberecht  Verlagsrecht  Vertragsrecht  Werbung mit Schutzrechten  Werberecht  Wettbewerbsrecht  Wirtschaftsstrafrecht  Zollrecht

 

Markenrecht Anwalt Patentrecht Kanzlei Markenschutz Patentschutz Abmahnung Rechtsanwalt Hannover Fachanwalt gewerblicher Rechtsschutz  Patente Marken Fachanwalt IPRechtler Mustervertrag AGB erstellung IT-Recht Computerrecht Internetrecht Onlinerecht Rechtsanwalt Gesetze Lizenzrecht EDV-Recht Markenrechte Patentrechte Gebrauchsmusterrechte Hannover Stuttgart IP-Recht Technikrecht TK-Recht Wettbewerbsrecht Medienrecht Urheberrecht  Gebrauchsmusterrecht Designrecht Domainrecht Fachanwalt Urheberrecht

Markengesetz Patentgesetz UWG Arbeitnehmererfindervergütung TMG GWB Fachanwalt Rechtsanwalt Marke Markenrecht Markeneintragung Markenschutz Künstlerexklusivvertrag Wettbewerbsrecht EDV-Recht Computerrecht  Modellrecht Künstleragenturrecht Agenturvertrag Anwaltskanzlei Gesundheitsrecht Vertragsrecht Vertragsmuster Patent Marke design Domain Erfindung Markenanwalt Designanwalt Markenverletzung Gebrauchsmusteranwalt Markenportfolio Portfolioanalyse Markenverwaltung

Markenschutz Namensschutz Markenanmeldung Designschutz Designanmeldung Gebrauchsmusterschutz kleines Patent Patentanmelder Erfindung Erfindungsverwertung Patentverwerter Patentverwertung Markenverletzung Patentverletzung Designverletzung Urheberrechtsverletzung Fachanwalt Markenverletzung einstweilige Verfügung Recht am eigenen Bild Telekommunikationsrecht Schutzschrift  Anwalt Hannover Patent anmelden schützen Was kostet eine Marke ein Patent deutsches Patent europäisches Patent

Vertragsrecht Mustervertrag Lizenzvertrag AGB prüfen erstellen Muster Lizenzrecht Anwalt Urheberrecht Künstlerrecht KUG Recht am eigenen Bild Medienrecht Presserecht Anwalt Softwarerecht geistige Schutzrechte Rechtsanwalt Vertragsrecht Urteil Gericht Fachanwalt Hannover Markenverletzung Celle Oberlandesgericht Braunschweig Landgericht EUGH EuG Markenurteil Patent Urteil Anwalt Kanzlei  Kanzlei Luzern IP-Recht Lugano Anwaltskanzlei Biel Markenverletzung Thun Musikrechtler Urheberrechtler Domainrechtler

Start /  Überblick /  Muster /  Mustervertraege /  Lizenzvertragsmuster
Start
Mustervertraege
Abgrenzungsvereinbarung
Assignment
Bandübernahmevertrag
Beratungvertrag
EDV-Beratungsvertrag
eidesstattliche Versicherung
Domainkaufvertrag
Geheimhaltungsvereinbarung
GmbH-Satzung
Kaufvertrag
Künstlerexklusivvertrag
Lizenzvertragsmuster
Markenlizenzvertrag
Patentkaufvertrag
Patentlizenzvertrag
Patentuebertragungsvertrag
Softwarekaufvertrag
Software-Liefervertrag
Trademark Licensing Agreement

 

horak.
Rechtsanwälte Hannover
Fachanwälte
Patentanwälte

Georgstr. 48
30159 Hannover (Hauptsitz)
Deutschland

Fon 0511.35 73 56-0
Fax 0511.35 73 56-29
hannover@iprecht.de

 

horak.
Rechtsanwälte Berlin
Fachanwälte
Patentanwälte

Wittestraße 30 K
13509 Berlin
Deutschland

Fon 030.403 66 69-00
Fax 030.403 66 69-09
berlin@iprecht.de

 

horak.
Rechtsanwälte Bielefeld
Fachanwälte
Patentanwälte

Herforder Str. 69
33602 Bielefeld
Deutschland

Fon 0521.43 06 06-60
Fax 0521.43 06 06-69
bielefeld@iprecht.de

 

horak.
Rechtsanwälte Bremen
Fachanwälte
Patentanwälte

Parkallee 117
28209 Bremen
Deutschland

Fon 0421.33 11 12-90
Fax 0421.33 11 12-99
bremen@iprecht.de

 

horak.
Rechtsanwälte Düsseldorf
Fachanwälte
Patentanwälte

Grafenberger Allee 293
40237 Düsseldorf
Deutschland

Fon 0211.97 26 95-00
Fax 0211.97 26 95-09
duesseldorf@iprecht.de

 

horak.
Rechtsanwälte Frankfurt/ Main
Fachanwälte
Patentanwälte

Alfred-Herrhausen-Allee 3-5
65760 Frankfurt-Eschborn
Deutschland

Fon 069.380 79 74-20
Fax 069.380 79 74-29
frankfurt@iprecht.de

 

horak.
Rechtsanwälte Hamburg
Fachanwälte
Patentanwälte

Colonnaden 5
20354 Hamburg
Deutschland

Fon 040.882 15 83-10
Fax 040.882 15 83-19
hamburg@iprecht.de

 

horak. 
Rechtsanwälte München
Fachanwälte
Patentanwälte

Landsberger Str. 155
80687 München
Deutschland

Fon 089.250 07 90-50
Fax 089.250 07 90-59
munich@iprecht.de

 

horak.
Rechtsanwälte Stuttgart
Fachanwälte
Patentanwälte

Königstraße 80
70173 Stuttgart
Deutschland

Fon 0711.99 58 55-90
Fax 0711.99 58 55-99
stuttgart@iprecht.de

 

horak. 
Patentanwälte Wien
 

Trauttmansdorffgasse 8
1130 Wien
Österreich

Fon +43.1.876 15 17
Fax +49.511.35 73 56-29
vienna@iprecht.de

Muster eines Lizenzvertrages

Sie können die Muster von unserer Seite kostenlos verwenden und auf Ihre Bedürfnisse anpassen. Voraussetzung für diese Gestattung ist jedoch, dass Sie einen Link im Impressum Ihres Internetauftritts mit folgendem Wortlaut hinterlegen: “Vertragsmuster von horak Rechtsanwälte www.iprecht.de “. Sollten Sie eine andere Verlinkung wünschen oder Fragen hierzu haben, schicken Sie uns bitte eine email an horak@iprecht.de .

Lizenzvertrag zur exklusiven Nutzung eines Patentes

 

zwischen der Firma

 

 

-nachstehend Lizenzgeber genann-

 

und der Firma

 

-nachstehend Lizenznehmer genannt-

 

Präambel

 

die Vertragsparteien gehen von folgendem aus:

 

1.Der Lizenzgeber ist Inhaber und verfügungsberechtigter über das Patent DE........ angemeldet beim DPMA, offengelegt am...... erteilt am.......... Das Patent betrifft eine Vorrichtung zur ... Der Lizenzgeber hat noch keine Lizent für das geannte Patent erteilt.

 

2.Der Lizenzgeber verfügt darüber hinaus über Fabrikgeheimnisse und technisches Know-how auf dem technischen Gebiet der Herstellung und Verwendung des Trägers.

Die genannten Patente und Fabrikationsgeheimnisse sind bereits Gegenstand einer industriellen Auswertung durch den Lizenzgeber. Dieser hat auch praktische Erfahrungen für den Einsatz in der Wand- und Deckenschalung erworben. Auf dieser Grundlage wird folgendes vereinbart:

 

 

§ 1 Art der Lizenz

 

(1) Der LG erteilt dem LN eine ausschließliche Lizenz für die Herstellung, den Gebrauch und den Vertrieb des Lizenzgegenstandes .

(2) Der LG behält sich jedoch das Recht vor, die unter die Lizenz fallenden Gegenstände selbst im Vertragsgebiet herzustellen, zu gebrauchen und zu verkaufen.

 

§2 Vertragsgebiet

 

(1) Die Lizenz wird für die BRD erteilt. Ein Vertrieb nach FR ist so lange gestattet, bis dort vom LG eine Lizenz vergeben worden ist und dies dem LN durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein mitgeteilt wird. In diesem Fall sind zur Erfüllung bereits abgeschlossener Verträge Lieferungen noch binnen 6 Monate ab Kenntnisnahme gestattet.

 

(2) Dem LN ist ein vertrieb der unter dem Patent hergestellten Erzeugnisse in andere Länder nicht gestattet. Für den fall der Zuwiderhandlung ist der LN verpflichtet, die 3-fache Lizenzgebühr an den LG zu bezahlen. In bezug auf den Gemeinsamen Markt endet diese Verpflichtung mit dem Ablauf von 5 Jahren ab dem ersten Inverkehrbringen des Lizenzproduktes.

 

§ 3 Sachlicher Lizenzbereich

 

(1) Die Lizenz erstreckt sich auf den gesamten Anwendungsbereich der Erfindung, wie sie in der Einleitung umschrieben ist, einschließlich technischer Weiterentwicklungen, soweit sie das vertragsgegenständliche technische Gebiet betreffen.

 

(2) Als Lizenzgegegenstand gilt jedes Produkt, das bzw. dessen Herstellung unter mindestens einen Patentanspruch fällt oder dafür geheimes, vom LG stammendes Wissen benutzt.

 

§ 4 Übertragbarkeit

 

Die Übertragung der Lizenz oder ihre Einbringung in eine Gesellschaft ist nur mit schriftlicher Zustimmung des LG gestattet.

 

§5 Unterlizenzen

 

Der LN ist berechtigt, Unterlizenzen zu erteilten. Der LN haftet für diesen Fall auch für die LG der Unterlizenznehmer.

 

§ 6 Eintragung der Lizenz

 

Jede Partei ist berechtigt, die Eintragung der Lizenz auf ihre Kosten in die Patentrolle zu beantragen. Der LG verpflichtet sich, dem LN alle hierfür erforderlichen Vollmachten und Unterschriften zu erteilen.

 

§ 7 Lizenzierung von Know-how

 

(1) Der LG stellt dem LN geheime technische Kenntnisse und Know-how bezüglich der Fertigung des Lizenzgegenstandes im Umfang der in der Anlage 1 aufgeführten Unterlagen und Zeichnungen zur Verfügung.

(2) Die Übersendung der Unterlagen erfolgt innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Zahlung der unter § 12(2) genannten Beträge. Sind dafür die Gültigkeit des Vertrages Genehmigungen erforderlich, so rechnet die Frist ab Erteilung sämtlicher Genehmigungen.

 

(3) Der LN hat die Unterlagen geheimzuhalten und darf diese nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des LG an Zulieferer weitergeben.

 

(4) Der LN verpflichtet sich, Angestellte, Zulieferer eine Verpflichtungserklärung gemäß dem in der Anlage 2 beiliegenden Muster unterschreiben zu lassen. Kopien dieser Verpflichtungen sind an den LG zu senden.

 

(5)nach Ablauf des Vertrages sind sämtliche Unterlagen an den LG zurückzugeben. Der LN verpflichtet sich, die darin enthaltenen Kenntnisse auch weiterhin geheimzuhalten. Er wird diese Verpflichtung auch den Angehörigen seines Betriebes und Zulieferern auferlegen. Diese Verpflichtung gilt solange das Know-how nicht offenkundig ist.

 

(6) Hinsichtlich des Umfangs der Geheimhaltungsverpflichtung trägt der LN die Beweislast dafür, dass technisches Wissen, das ihm aufgrund dieses Vertrages mitgeteilt wurde, bereits offenkundig war.

 

§ 8 Technische Hilfe

 

(1) Der LG verpflichtet sich, dem LN für die Dauer von vier Wochen Fachpersonal zur Verfügung zu stellen, das die Fertigung einrichtet und deren Beginn überwacht.

 

(2) Für die Dauer der Einarbeitung bezahlt der LN pro Tag und Angestellten einen Tagessatz von DM 300.

 

(3) Er trägt darüber hinaus Fahrtspesen und die steuerlich anerkannten Tages- und Übernachtungssätze.

 

§ 9 Anlernung von Arbeitskräften des LN

(1) Der LG erklärt sich bereit, An des LN in seinem Betrieb zu unterweisen und in die Verwertung des Lizenzgegenstandes einzuführen.

(2) Der LN übernimmt die Zahlung der Gehälter und sämtlicher Kosten für die Unterbringung, Tagessätze, Fahrtkosten usw., seiner AN. Er bezahl darüber hinaus pro Tag und AN an den LG einen Pauschalbetrag von 50 EUR. Die Einweisung ist auf 10 AN und 14 Tage pro AN beschränkt.

 

§ 10 Garantieklausel

 

(1) Der LG versichert, daß ihm Rechtsmängel am Vertragsschutzrecht insbesondere Vorbenutzungsrechte oder eine Abhängigkeit von Schutzrechten dritter, sowie Sachmängel der diesem Patent zugrundeliegenden Erfindung nicht bekannt sind. Eine Haftung für Freiheit von Mängeln wird nicht übernommen.

 

(2) Der LG haftet für die Herstellbarkeit der Legierung gemäß der Angaben in Anlage 1 sowie die statischen Eigenschaften des Trägers.

 

(3) Der LG haftet nicht für die Patentfähigkeit und Rechtsgültigkeit der lizenzierten Schutzrechte sowie für die kaufmännische Verwertbarkeit Und/oder Fabrikationsreife der Erfindung.

 

§11 Ausübungspflicht

 

Der LN ist verpflichtet, die Lizenz auszuüben. Die jährlich herzustellende Mindestmenge beträgt.................. .

 

§ 12 Lizenzgebühr

 

(1) Der LN zahlt dem LG eine Lizenzgebühr in Höhe von   % der seinen Abnehmern in Rechnung gestellten Netto-Rechnungsbeträge ohne MWSt. und Frachtkosten und ohne Händler- und Barzahlungsrabatte. Die Fälligkeit der Lizenzgebühren ist der Tag der Rechnungsstellung des LN, wobei Zahlungsausfälle die Höhe der Lizenzgebühren nicht beeinflussen. Die Mindestlizenzgebühr beträgt

 

im 1. Jahr

im 2.Jahr

im 3.Jahr und den folgenden Jahren

 

Die Mindestlizenzgebühr wird auf die umsatzbezogene Gebühr angerechnet.

 

(2) Binnen 3Wochen nach Unterschrift des vertrages zahlt der LN an den LG für die Überlassung der technischen Unterlagen und die Übertragung des beschriebene Know-how einen Betrag von DM .............. .

 

(3) Der Pauschalbetrag kann nicht zurückgefordert werden, auch falls der Vertrag aus irgendeinem Grund vorzeitig endet.

 

(4) Die Bestimmungen in §§ 8 und 9 bleiben unberührt.

 

§ 13 Buchführungspflicht

 

(1) Der LG hat das Recht, die Buchführung des LN zu überprüfen, soweit sie die Abrechnung der Lizenzgebühren betrifft.

 

(2) Die Einsichtnahme in die Bücher kann halbjährlich in den Monaten Januar und Juli ausgeübt werden.

 

(3) Das Recht auf Einsichtnahme ist ausgeschlossen, wenn der LN den Bericht eines vereidigten und zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfers vorlegt.

 

§ 14 Meistbegünstigung

 

(1) Der LG verpflichtet sich, falls in Lizenzverträgen mit Dritten diesen günstigere Bedingungen hinsichtlich der Lizenzgebühren eingeräumt werden, diese auch dem LN einzuräumen.

 

(2) Mit dem LG verbundene Unternehmen gelten nicht als Dritte im Sinne von (1).

 

(3) Schadenersatzzahlungen von Verletzern oder Lizenzzahlungen aufgrund von Zwangslizenzen fallen nicht unter diese Regelung.

 

 

§ 15 Qualitätskontrolle

 

(1) Der LN hat den Lizenzgegenstand in der vom LG vorgegebenen Qualität herzustellen. Der LG hat das Recht, die vereinbarte Qualität zu überwachen und den Vertrieb minderwertiger Produkte zu untersagen. Sein Kontrollrecht kann der LG durch persönliche Kontrolle der Produktion ausüben.

 

(2) Kommt der LN einer Forderung des LG auf Abstellung von Mängeln nicht binnen einer Frist von vier Wochen nach, so hat der LG das Recht, den Vertrag fristlos zu kündigen.

 

(3) Der LN stellt den LG von eventuellen Ansprüchen Dritter aus Produkthaftung frei. Dasselbe gilt für Werbebehauptungen des LN über das lizenzierte Produkt.

 

 

 

 

 Anwalt IP Recht Fachanwalt gewerblicher Rechtsschutz Fachanwalt Urheberrecht Medienrecht Anwalt Marke Patentanwalt Patentrecht Designanwalt Markenanwalt Technikrecht Anwalt IT-Recht Anwalt IPrechte IP-Anwalt Paderborn Markenverletzung Darmstadt Geschmackmuster Design anmelden Regensburg Filmrecht Würzburg Urheberrecht Ingolstadt Wettbewerbsrecht UWG Wettbewerbsverletzung Heilbronn Europarecht Fachanwalt Ulm Gesellschaftsrecht Anwalt Handelsrecht Göttingen Recht am eigenen Bild Wolfsburg Fotorecht Recklinghausen  Patentrecht Designrecht Patentschutz Patentanwalt Hannover Patentanwaltskanzlei Erfindung schützen drucken Markenrecht ip recht Patentrecht Lebensmittelrecht Arzneimittelrecht Oberhausen Anwalt Lübeck Markenrechtsverletzung Erfurt Fachkanzlei Rostock Rechtsanwalt Mainz Fachanwalt Kassel Marke schützen lassen Hagen Markenrecht Hamm Patentverletzung Saarbrücken Patentanmeldung Herne Patent schützen Ludwigshafen Domainrecht Osnabrück Abmahnung Solingen Unterlassungserklärung Kanzlei Leverkusen Energierecht Oldenburg Fachanwalt Telekommunikationsrecht Potsdam IT-recht Anwalt Neuss Internetrecht Heidelberg ip Anwalt speichern Technikrecht Markenüberwachung Offenbach Anwalt Schutzrechtsrecherchen Bottrop Fachanwalt Bremerhafen Fachanwaltskanzlei Fürth Rechtsberatung Remscheid internationales Recht Reutlingen Fachkanzlei IP Moers Markenanwalt Koblenz Designanwaltskanzlei Multimediarecht Werberecht Salzgitter Baurecht Jena Rechtsanwalt Hildesheim Rechtsberatung Cottbus Anwalt Gera Markenanwalt Wilhelmshaven Design schützen Marke Delmenhorst Abmahnung Fachanwalt Abmahnschreiben nebst Unterlassungserklärung Fristsetzung Fachanwalt zurück IPrechtler Markenrechtler Patentrechtler Designrechtler Gebrauchsmusterrechtler Lüneburg bgh anwalt Hameln eugh entscheidung Wolfenbüttel Markenschutz Nordhorn Patentschutz Cuxhaven Designschutz Anwalt Emden Fachanwalt Kosten Lingen Rechtsanwalt Peine Sortenschutz Melle Saatgut Kanzlei  Stade Patentrecht Goslar Sorte schützen Neustadt Sortenschutzamt Wettbewerbsrechtler Technikrechtler Ernergierechtler Zürich IP Genf IT Bern Rechtsberatung Basel Marke Lausanne Designanwalt Winterthur Rechtsanwalt St Gallen klassische und moderne Physik Festkörperphysik Mechanik Laserphysik Elektrotechnik Mechatronik Informationstechnologie Datenverarbeitungstechnik Bildverarbeitungstechnologien  Halbleitertechnologie  Unterhaltungselektronik Computer-Hardware IT-Technik Software Telekommunikation Automatisierungstechnik Optik Atomphysik Molekularphysik Maschinenbau Baumaschinen Kraftfahrzeugwesen Antriebstechnik  Steuerungstechnik Verfahrenstechnik Fertigungstechnik Produktionstechnik Verpackungstechnik Papiertechnik Produktentwicklung Messtechnik Regelungstechnik Prozesstechnologie Haushaltsgeräte Kleingeräte Lebensmitteltechnik Luft- und Raumfahrt Kraftwerkstechnik Materialtechnologie  Stahlherstellung Stahlverarbeitung Metalltechnologie  Keramiktechnologie Legierungen Nanotechnologie Energietechnik erneuerbare Energie Medizintechnik Biologie Biotechnologie Pharmazie Chemie  Diagnosetechnik Immunologie Virologie Gentechnik  Mikroorganismen Pflanzen  Tiere Pharmazie Nahrungsmittel Polymere Katalysatoren Lithografie Fotografie Online-Anfrage

 
horak Rechtsanwälte/ Fachanwält/ Patentanwälte · Georgstr. 48 · 30159 Hannover · Deutschland · Fon: 0511.357356.0 · Fax:0511.357356.29 · horak@iprecht.de