MarkenkaufvertragEin Markenkaufvertrag regelt die Übertragung von Markenrechten zwischen dem Markeninhaber (Verkäufer) und einem Erwerber (Käufer). Der Vertrag enthält Bestimmungen zur Übertragung der Marke, Vergütung, Haftung, und sonstigen Pflichten der Parteien. Im Folgenden ein umfassender Entwurf:
MarkenkaufvertragZwischen: - [Name des Verkäufers],
Adresse: [Anschrift], Vertreten durch: [Vertreter/Bevollmächtigter], (nachfolgend „Verkäufer“ genannt)
und - [Name des Käufers],
Adresse: [Anschrift], Vertreten durch: [Vertreter/Bevollmächtigter], (nachfolgend „Käufer“ genannt)
Wird Folgendes vereinbart:
1. PräambelDer Verkäufer ist Inhaber der eingetragenen Marke [Markenname] mit der Registrierungsnummer [Registernummer] im Markenregister von [z. B. DPMA, EUIPO, WIPO]. Der Käufer möchte diese Marke erwerben und vollständig in seinen Besitz überführen.
2. VertragsgegenstandÜbertragene Marke: - Markenname: [Markenname]
- Registrierungsnummer: [Registernummer]
- Schutzgebiet: [z. B. Deutschland, EU, weltweit]
- Schutzdauer: [Datum der Anmeldung] bis [Ablaufdatum der Schutzdauer].
Umfang der Übertragung: - Sämtliche Rechte an der Marke, einschließlich des Rechts auf Nutzung, Verwertung, Lizenzierung und Durchsetzung gegen Dritte.
3. KaufpreisHöhe des Kaufpreises: Der Käufer zahlt dem Verkäufer einen Betrag in Höhe von [Betrag] €. Zahlungsweise: - Einmalige Zahlung: [z. B. innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsunterzeichnung].
- Alternativ: Ratenzahlung gemäß folgendem Plan:
- Erste Rate: [Betrag] € fällig am [Datum].
- Zweite Rate: [Betrag] € fällig am [Datum].
Mögliche Zusatzvergütung: - [Optional] Der Verkäufer erhält eine Umsatzbeteiligung von [Prozentsatz] % aus den Einnahmen, die mit der Marke erzielt werden, für einen Zeitraum von [Zeitraum].
4. GewährleistungEigentumsgarantie: Der Verkäufer garantiert, dass er rechtmäßiger Inhaber der Marke ist und die Marke frei von Rechten Dritter ist. Rechtsmängelfreiheit: Der Verkäufer sichert zu, dass keine Ansprüche oder Streitigkeiten in Bezug auf die Marke anhängig sind. Haftung: Der Verkäufer haftet für Schäden, die dem Käufer durch falsche Angaben oder nicht offengelegte Rechtsmängel entstehen.
5. Pflichten des VerkäufersÜbertragung der Marke: Der Verkäufer verpflichtet sich, die Marke innerhalb von [z. B. 30 Tagen] nach Zahlung des Kaufpreises im Markenregister auf den Käufer zu übertragen. - Die Übertragung erfolgt durch Anmeldung der Änderung beim zuständigen Markenamt.
Bereitstellung von Unterlagen: Der Verkäufer stellt dem Käufer alle erforderlichen Unterlagen zur Marke zur Verfügung, einschließlich: - Registrierungsdokumente.
- Informationen über Nutzung und Lizenzierung der Marke.
6. Pflichten des KäufersZahlung: Der Käufer verpflichtet sich, den Kaufpreis fristgerecht zu zahlen. Markenpflege: Der Käufer verpflichtet sich, die Marke ordnungsgemäß zu nutzen und zu verlängern, um den Schutz aufrechtzuerhalten.
7. GeheimhaltungBeide Parteien verpflichten sich, alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag erlangten vertraulichen Informationen geheim zu halten, insbesondere Informationen über den Kaufpreis.
8. Laufzeit und KündigungVertragslaufzeit: Der Vertrag endet automatisch mit der vollständigen Übertragung der Marke und Zahlung des Kaufpreises. Kündigung: Der Vertrag kann von beiden Parteien bei wesentlichem Vertragsbruch gekündigt werden.
9. HaftungHaftungsbeschränkung: Der Verkäufer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist auf den Kaufpreis begrenzt. Freistellung: Der Verkäufer stellt den Käufer von Ansprüchen Dritter frei, die auf Ereignisse vor dem Übertragungsdatum zurückzuführen sind.
10. Optionale Klauselna. Nutzung vor Übertragung- Der Käufer darf die Marke bereits vor Abschluss der Übertragung nutzen, sofern der Verkäufer schriftlich zustimmt.
b. Wettbewerbsverbot- Der Verkäufer verpflichtet sich, für einen Zeitraum von [z. B. 2 Jahren] keine ähnlichen Marken oder Produkte zu entwickeln, die mit der übertragenen Marke konkurrieren.
c. Mediation oder Schiedsverfahren- Streitigkeiten werden zunächst durch Mediation oder ein Schiedsverfahren geklärt.
11. SchlussbestimmungenAnwendbares Recht: Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand: Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist [z. B. München] ausschließlicher Gerichtsstand. Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt.
Ort, Datum und Unterschriften
[Name Verkäufer]
[Name Käufer]
Erläuterungen zu optionalen Klauseln und alternativen Vorgehensweisen1. Wettbewerbsverbot- Schutz vor direkter Konkurrenz durch den Verkäufer.
- Alternative: Einschränkung auf spezifische Regionen oder Produkte.
2. Zusatzvergütung- Umsatzbeteiligungen eignen sich, wenn der Wert der Marke von zukünftigen Verkäufen abhängt.
- Alternative: Festgelegter Einmalbetrag ohne weitere Ansprüche.
3. Nutzung vor Übertragung- Sinnvoll, wenn der Käufer bereits vor der offiziellen Übertragung mit der Marke arbeiten möchte.
Relevante RechtsprechungBGH, Urteil vom 29.04.2008 (Az. I ZR 73/05, „THE HOME STORE“): Anforderungen an die Übertragung einer Marke bei bestehender Verwechslungsgefahr. EuGH, Urteil vom 16.11.2004 (Az. C-245/02, „Anheuser-Busch“): Übertragbarkeit von Markenrechten und die Rolle von nationalen Markenämtern. BGH, Urteil vom 05.10.2017 (Az. I ZR 10/16, „BOSCH“): Rechte und Pflichten aus Markenübertragungsverträgen, insbesondere bei mangelnder Nutzung.
Vorteile eines Markenkaufvertrags- Rechtssicherheit:
Klare Regelungen zur Übertragung, Vergütung und Haftung minimieren Risiken. - Flexibilität:
Optional können Umsatzbeteiligungen, Wettbewerbsverbote oder besondere Rechte integriert werden. - Zukunftssicherung:
Käufer und Verkäufer können langfristige Interessen absichern (z. B. durch Lizenzoptionen).
Ein gut gestalteter Markenkaufvertrag schützt die Interessen beider Parteien und gewährleistet eine rechtlich einwandfreie Übertragung der Marke. |