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Markenlizenzvertrag mit Vergleich zur Streitbeilegung

Sie können die Muster von unserer Seite kostenlos verwenden und auf Ihre Bedürfnisse anpassen. Voraussetzung für diese Gestattung ist jedoch, dass Sie einen Link im Impressum Ihres Internetauftritts mit folgendem Wortlaut hinterlegen: “Vertragsmuster von horak Rechtsanwälte www.iprecht.de “. Sollten Sie eine andere Verlinkung wünschen oder Fragen hierzu haben, schicken Sie uns bitte eine email an horak@iprecht.de .

Vergleichsvertrag

zwischen

 

A, (Adresse)

 

– im Folgenden „Lizenzgeber“ genannt –

 

und

 

B, (Adresse)

 

 – im Folgenden „Lizenznehmer“ genannt –

 

Präambel

Beide Parteien beschäftigen sich mit der Herstellung bzw. dem Vertrieb von Spielen bzw. Spielwaren.

Der Lizenznehmer hat erstmals im Jahr 2005 unter Lizenz der D Spielwaren vertrieben, die Figuren aus den Spielfilmen der Serie „Monkey Dentist“ darstellen. Eine dieser Figuren trägt den Namen „Monkey Dentist“. Der Lizenznehmer beabsichtigt, diese Lizenz weiter auszuüben und auch in Zukunft in Deutschland Spielwaren und Spiele in den Verkehr zu bringen, welche die entsprechende Filmfigur mit dem Namen „Monkey Dentist“ bezeichnen.

Der Lizenzgeber hat gegen den Lizenznehmer mit Anwaltsschreiben vom . . . . . . Ansprüche auf Unterlassung der Benutzung des Kennzeichens „Monkey Dentist“ im Zusammenhang mit dem Vertrieb von und der Werbung für Plüschfiguren unter dem Kennzeichen „Monkey Dentist“ sowie damit zusammenhängende Auskunfts-, Schadensersatz- und Kostenerstattungsansprüche geltend gemacht und beim Landgericht . . . . . . am . . . . . . zum Aktenzeichen . . . . . . eine einstweilige Verfügung erwirkt, mit der es dem Lizenznehmer untersagt worden ist, das Kennzeichen „Monkey Dentist“ für Plüschspielwaren zu benutzen.

Der Lizenzgeber ist Inhaber der folgenden Marken:

– Deutsche Wort-/Bildmarke Registernummer 999 998 für das Kennzeichen „Monkey Dentist“ in Verbindung mit der Darstellung eines Affen, angemeldet am 8. Mai 1982, eingetragen für die Waren „Spielwaren, ausgenommen Plüschtiere“.

– Deutsche Wortmarke Registernummer 999 999 für das Kennzeichen „Monkey Dentist“, angemeldet am 5. März 1999, eingetragen für die Waren „Spielwaren, ausgenommen Plüschtiere“.

Der Lizenzgeber hat ferner geltend gemacht, seit 1982 auch unter dem Firmenschlagwort „Monkey Dentist“ und seit 1995 auch unter der Internet-Domain „MonkeyDentist.de“ aufgetreten zu sein und später wie im Rubrum firmiert zu haben.

Die Parteien beabsichtigen, diese streitige Auseinandersetzung um die Benutzung der Bezeichnung „Monkey Dentist“ durch den Lizenznehmer in der Bundesrepublik Deutschland endgültig gütlich beizulegen.

Vor diesem Hintergrund schließen die Parteien zur Abgeltung aller zwischen den Parteinen im Hinblick auf die vorstehend geschilderte Auseinandersetzung bestehenden, bekannten und unbekannten Ansprüche folgenden Vergleichs- und Markenlizenzvertrag:

 

§ 1 Lizenzeinräumung, Streitbeilegung

(1) Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer hiermit rückwirkend zum 1. Januar 2005 das nicht ausschließliche Recht ein, das Kennzeichen „Monkey Dentist“ (das „Vertragsschutzrecht“) in der Bundesrepublik Deutschland für Spiele und Spielwaren zu benutzen, die die Figur eines Affen aus den Spielfilmen der Serie „Monkey Dentist“ darstellen oder sich sonst mit dem Stoff dieser Filme befassen oder diesen aufgreifen (die „Vertragsprodukte“).

Der Lizenznehmer ist insbesondere berechtigt,

1. das Vertragsschutzrecht auf den Vertragsprodukten oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen;

2. mit dem Vertragsschutzrecht versehene Vertragsprodukte zu besitzen, einzuführen und auszuführen;

3. unter dem Vertragsschutzrecht die Vertragsprodukte anzubieten oder in den Verkehr zu bringen, und

4. das Vertragsschutzrecht in Geschäftspapieren und in der Werbung zu benutzen.

(2) Die Parteien sind sich einig, dass das vorstehend eingeräumte Lizenzrecht auch bereits von dem Lizenznehmer in den Verkehr gebrachte Waren umfasst. Der Lizenzgeber wird auch insoweit keine Ansprüche gegen die Abnehmer des Lizenznehmers geltend machen.

(3) Die Parteien sind sich einig, dass die vorstehend eingeräumte Lizenz auch gegenüber Dritten wirkt, wie dies in § 30 Abs. 5 MarkenG vorgesehen ist.

(4) Der Lizenzgeber verzichtet hiermit auf die Rechte aus dem Beschluss – Einstweilige Verfügung – des Landgerichts . . . . . . vom . . . . . . Aktenzeichen . . . . . . und gibt den zugehörigen Titel an den Lizenznehmer heraus. Der Lizenznehmer trägt die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens, und zwar die Gerichtskosten in der angefallenen Höhe und die außergerichtlichen Kosten in der Höhe dessen, was gesetzlich zu erstatten wäre.

 

§ 2 Benutzung und Benutzungsform

(1) Der Lizenznehmer unterliegt im Hinblick auf die Form der Benutzung des Vertragsschutzrechts keinen Beschränkungen mit Ausnahme derer, die sich aus § 1 dieses Vertrages ausdrücklich ergeben.

(2) Der Lizenznehmer ist nicht verpflichtet, die Lizenz auszuüben.

(3) Der Lizenznehmer ist nicht zur Benutzung eines Lizenzvermerks verpflichtet.

 

§ 3 Produkthaftpflicht

Der Lizenznehmer verpflichtet sich, den Lizenzgeber von sämtlichen Ansprüchen Dritter im Innenverhältnis freizustellen bzw. zu entschädigen, die auf einer Verwendung des Vertragsschutzrechts durch den Lizenznehmer beruhen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Produkthaftung.

 

§ 4 Gewährleistung

(1) Der Lizenzgeber sichert zu, dass

1. der Rechtsstand der ihm an dem Vertragsschutzrecht zustehenden Marken den Angaben in der Präambel dieses Vertrages entspricht und dass diese Marken in Kraft sind, und

2. dass ihm keine Rechte Dritter bekannt sind, welche der Benutzung des Vertragsschutzrechts durch den Lizenznehmer im Umfang der eingeräumten Lizenz entgegenstehen.

(2) Sofern mit dem Lizenzgeber im Sinne des Aktienrechts verbundenen Unternehmen weitere Rechte an dem Vertragsschutzrecht zustehen, versichert der Lizenzgeber, zugunsten des Lizenznehmers zur Einräumung der Lizenz berechtigt zu sein, und verpflichtet sich, diesem die für die Ausübung der vorstehend eingeräumten Lizenz erforderlichen Rechte zu verschaffen.

(3) Über das Vorstehende hinaus übernimmt der Lizenzgeber keine Gewährleistung.

 

§ 5 Lizenzgebühren

(1) Der Lizenznehmer zahlt an den Lizenzgeber eine Lizenzgebühr in Höhe von 3,5% (in Worten: drei Komma fünf vom Hundert) der Nettoverkaufserlöse in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 1. Januar 2005 vertriebenen und mit dem Kennzeichen „Monkey Dentist“ versehenen Spiele und Spielwaren.

(2) „Nettoverkaufserlöse“ im Sinn der vorstehenden Vorschrift sind die von dem Lizenznehmer seinen Abnehmern in Rechnung gestellten Netto-Rechnungsbeträge, wobei die von ihm den Abnehmern gewährten Rabatte, Skonti, Boni und sonstigen Nachlässe die Nettoverkaufserlöse in der Höhe des gewährten Nachlasses mindern, soweit sie in der Rechnung ausgewiesen werden. In Rechnung gestellte Mehrwertsteuer, Frachtkosten, Versicherungskosten, Zölle und Verpackungskosten werden nicht in die Nettoverkaufserlöse eingerechnet. Bei der Rückabwicklung oder Rückgängigmachung von Geschäften, gleich aus welchem Rechtsgrund, entfällt die Pflicht zur Zahlung der Lizenzgebühr nachträglich.

(3) Die Lizenzgebühren verstehen sich zuzüglich etwa anfallender Umsatzsteuer.

 

§ 6 Abrechnung und Fälligkeit

(1) Die Abrechnung der Lizenzgebühren durch den Lizenznehmer erfolgt jeweils zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember (nachfolgend jeweils „Abrechnungsstichtag“) auf der Grundlage der Nettoverkaufserlöse im jeweils vorausgegangenen Kalendervierteljahr (nachfolgend jeweils „Abrechnungszeitraum“), erstmals aber am 31. März 2006. Der Lizenznehmer wird dazu jeweils spätestens am 30. April, 31. Juli, 30. Oktober und 31. Januar (nachfolgend jeweils „Abrechnungstag“), bzw. am jeweils darauffolgenden Werktag, wenn es sich beim Abrechnungstag um einen Samstag, Sonntag oder Feiertag handelt, für den jeweils vorangegangenen Abrechnungszeitraum geordnete und vollständige Aufstellungen übermitteln, aus denen sich

1. die Art der verkauften Vertragsprodukte nach der Bezeichnung in der jeweils gültigen Preisliste des Lizenznehmers,

2. die Menge der verkauften Vertragsprodukte nach Stückzahlen und

3. die mit den verkauften Vertragsprodukten erzielten Nettoumsätze einschließlich der gesonderten Aufstellung von Retouren und Minderungen

ergeben. Der Lizenznehmer hat auch dann eine Aufstellung zu übermitteln, wenn im jeweiligen Abrechnungszeitraum keine Umsätze erzielt wurden. Soweit er wegen Rückabwicklung oder Rückgängigmachung von Geschäften berechtigt ist, bereits gezahlte Lizenzgebühren zurückzuverlangen, wird er dies in der Abrechnung gesondert ausweisen und von der zu zahlenden Lizenzgebühr abziehen.

(2) Der Lizenzgeber hat das Recht, die übermittelten Aufstellungen auf eigene Kosten durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer oder eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüfen zu lassen, um die Richtigkeit der Abrechnungen zu kontrollieren. Falls die Überprüfung der Aufstellungen eine Abweichung zu dessen Nachteil in Höhe von mehr als 1,5% (in Worten: eins Komma fünf vom Hundert) der für den jeweiligen Abrechnungszeitraum geschuldeten Lizenzgebühr beträgt, hat der Lizenznehmer die Kosten der Überprüfung zu tragen.

(3) Der Lizenzgeber hat die Aufstellungen unverzüglich zu prüfen und Fehler in der Abrechnung innerhalb von 2 (zwei) Wochen nach Zugang der Aufstellungen zu rügen. Verstreicht diese Frist, ohne dass dieser erkennbare Fehler rügt, gilt die Abrechnung als anerkannt.

(4) Der Lizenzgeber stellt dem Lizenznehmer den in der Abrechnung ausgewiesenen Betrag in Rechung. Die Lizenzgebühren sind 10 (in Worten: zehn) Tage nach Übermittlung der Rechnung zur Zahlung fällig. Der Lizenznehmer wird den fälligen Betrag auf das Konto des Lizenzgebers Nr. . . . . . . bei der X-Bank überweisen. Falls nach der Abrechnung die von von dem Lizenzgeber zurückzugewährenden Beträge die zu zahlende Lizenzgebühr übersteigen, ist dieser Betrag 10 (in Worten: zehn) Tage nach Übermittlung der Aufstellungen zur Zahlung fällig. Der Lizenzgeber wird den fälligen Betrag auf das Konto des Lizenznehmers Nr. . . . . . . bei der X-Bank überweisen.

 

§ 7 Angriffe Dritter gegen das Vertragsschutzrecht

Sofern Dritte gegen den Lizenzgeber oder den Lizenznehmer mit der Behauptung vorgehen, die Benutzung des Vertragsschutzrechts verletze Rechte des Dritten, werden sich die Parteien gegenseitig unterrichten. Die Parteien sind verpflichtet, sich gegen Kostenerstattung gegenseitig in geeigneter Weise bei der Verteidigung gegen Verletzungsansprüche zu unterstützen, wenn dies im Einzelfall zumutbar ist.

 

§ 8 Weitergabe von Rechten und Pflichten

Die Rechte aus dieser Vereinbarung gelten auch für etwaige rechtsgeschäftliche Rechtsnachfolger der Parteien. Die Parteien verpflichten sich, die Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung auch ihren jeweiligen Rechtsnachfolgern aufzuerlegen.

 

§ 9 Vertragsdauer

(1) Dieser Vertrag tritt mit Unterzeichnung durch die Vertragsparteien in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2) Dieser Vertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn die Berechtigung des Lizenznehmers endet, die Rechte von D an dem Thema „Monkey Dentist“ für Spiele und Spielwaren zu verwerten. Verlängerungen der laufenden Lizenz zwischen dem Lizenznehmer und D oder deren Rechtsnachfolgern, auch zu geänderten Bedingungen und in geändertem Umfang, führen aber nicht zu einer Beendigung dieses Vertrages. Der Lizenzgeber bietet ferner dem Lizenznehmer unwiderruflich den Abschluss eines Lizenzvertrages zu Bedingungen an, die den Bedingungen dieses Vertrages identisch entsprechen, falls der Lizenznehmer bis zum 31. Dezember 2009 ein weiteres Lizenzrecht von dem Inhaber der Rechte an den „Monkey-Dentist“-Filmen zur Verwertung dieser Rechte für Spiele und Spielwaren erwirbt. Der Lizenznehmer kann dieses Angebot durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Lizenzgeber bis spätestens 31. Januar 2010 annehmen.

(3) Der Vertrag kann von jeder Partei ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Umstände eintreten, die unter Berücksichtigung von Inhalt und Zweck des Vertrages einer oder beiden Vertragsparteien eine weitere Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar machen. Eine ordentliche Vertragsbeendigung ist ausgeschlossen.

(4) Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt für beide Parteien insbesondere vor, wenn die andere Vertragspartei die Zahlungen einstellt oder über ihr Vermögen ein Verfahren zur Schuldenregelung eröffnet wird (z. B. Insolvenz), oder wenn diese Partei in Liquidation tritt.

(5) Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt für den Lizenznehmer insbesondere vor, wenn der Lizenzgeber in der Bundesrepublik Deutschland sämtliche Rechte an dem Vertragsschutzrecht verliert.

(6) Die Kündigung bedarf der Schriftform.

 

§ 10 Rechte und Pflichten des Lizenznehmers bei Vertragsbeendigung

(1) Der Lizenznehmer hat das Recht, den bei ihm noch vorhandenen Lagerbestand an Vertragsprodukten und die noch in Produktion befindlichen Vertragsprodukte im ordnungsgemäßen Geschäftsgang noch innerhalb eines Zeitraums von höchstens 6 (in Worten: sechs) Monaten ab Vertragsbeendigung abzuverkaufen. Für die nach Beendigung des Vertrages von dem Lizenznehmer noch vertriebenen Vertragsprodukte hat dieser die vertraglich vereinbarten Lizenzgebühren zu bezahlen. Der Lizenzgeber ist zum Kauf eines eventuell noch vorhandenen Lagerbestandes nicht verpflichtet.

(2) Weitere Ansprüche entstehen aus der Vertragsbeendigung nicht; insbesondere steht dem Lizenznehmer kein Ausgleichs- oder Investitionsersatzanspruch zu.

 

§ 11 Sonstige Bestimmungen

(1) Dieser Vertrag gilt für Deutschland und unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Die Parteien verpflichten sich, diesen Vertrag vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber nicht offenzulegen.

(3) Über alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag entscheiden die ordentlichen Gerichte. Gerichtsstand ist . . . . . .. Der Lizenzgeber ist berechtigt, einen Rechtsstreit gegen den Lizenznehmer auch bei jedem anderen gesetzlich zuständigen Gericht anhängig zu machen.

(4) Dieser Vertrag beinhaltet sämtliche Vereinbarungen der Vertragsparteien im Hinblick auf den Vertragsgegenstand. Dieser Vertrag ersetzt und hebt mit Vertragsbeginn alle etwaigen früheren mündlichen und schriftlichen Vereinbarungen der Vertragsparteien im Hinblick auf den Vertragsgegenstand auf. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.

(5) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dieses Schriftformerfordernis gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.

(6) Die Parteien sind sich des Risikos bewusst, dass sich einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages entgegen den derzeitigen Vorstellungen der Parteien als unwirksam oder nichtig erweisen könnten. Auch in einem solchen Fall wollen die Parteien jeden Zweifel an der Wirksamkeit dieses Vertrages ausschließen. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages einschließlich dieser Regelungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, soll der Vertrag abweichend von § 139 BGB daher nicht nur im Zweifel, sondern stets wirksam bleiben. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen verpflichten sich die Vertragsparteien, diese durch solche Bestimmungen zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommen.

 

(Ort, Datum, Unterschrift der jeweiligen Vertragspartei)

 

 

 

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© Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.1998