MarkenübertragungsvertragEin Markenübertragungsvertrag regelt die Übertragung von Rechten an einer Marke zwischen dem bisherigen Inhaber (Übertrager) und dem Erwerber (Übernehmer). Dabei werden sämtliche Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Marke präzise dokumentiert.
MarkenübertragungsvertragZwischen: - [Name des Überträgers],
Adresse: [Anschrift], Vertreten durch: [Vertreter/Bevollmächtigter], (nachfolgend „Übertrager“ genannt)
und - [Name des Übernehmers],
Adresse: [Anschrift], Vertreten durch: [Vertreter/Bevollmächtigter], (nachfolgend „Übernehmer“ genannt)
Wird Folgendes vereinbart:
1. PräambelDer Übertrager ist der rechtmäßige Inhaber der Marke [Markenname], eingetragen unter der Registrierungsnummer [Registernummer] im Markenregister von [z. B. DPMA, EUIPO, WIPO]. Der Übernehmer beabsichtigt, die Marke zu erwerben und die damit verbundenen Rechte zu übernehmen.
2. VertragsgegenstandÜbertragene Marke: - Markenname: [Markenname]
- Registrierungsnummer: [Registernummer]
- Schutzgebiet: [z. B. Deutschland, EU, weltweit]
- Schutzdauer: [Anmeldedatum bis Ablaufdatum].
Rechteumfang: - Sämtliche Rechte an der Marke, einschließlich Nutzungs-, Verwertungs- und Lizenzierungsrechte.
- Recht zur Durchsetzung der Marke gegen Verletzungen durch Dritte.
Mitübertragene Rechte: - Begleitende Dokumentationen, bestehende Lizenzen oder Verträge im Zusammenhang mit der Marke.
3. Übertragung- Die Übertragung erfolgt mit der Unterzeichnung dieses Vertrags und der Eintragung der Übertragung im zuständigen Markenregister.
- Der Übertrager verpflichtet sich, alle notwendigen Unterlagen bereitzustellen und die Übertragung ordnungsgemäß beim Markenamt einzutragen.
4. VergütungKaufpreis: Der Übernehmer zahlt dem Übertrager einen Kaufpreis in Höhe von [Betrag] €. Zahlungsmodalitäten: - Einmalige Zahlung: [Fälligkeitsdatum].
- [Optional] Ratenzahlung:
- Erste Rate: [Betrag] €, fällig am [Datum].
- Weitere Raten: [Beträge], fällig am [Daten].
Umsatzbeteiligung (optional): Der Übertrager erhält zusätzlich [Prozentsatz, z. B. 5 %] des Nettoumsatzes, der durch die Marke erzielt wird, für einen Zeitraum von [Zeitraum].
5. GewährleistungEigentumsgarantie: Der Übertrager garantiert, dass er alleiniger Inhaber der Marke ist und keine Rechte Dritter bestehen. Rechtsmängelfreiheit: Der Übertrager sichert zu, dass die Marke nicht Gegenstand von Streitigkeiten, Klagen oder Einsprüchen ist. Haftung: Der Übertrager haftet für alle Schäden, die aus falschen Angaben oder nicht offengelegten Rechtsmängeln resultieren.
6. Pflichten des Übernehmers- Zahlungspflichten:
Der Übernehmer verpflichtet sich zur fristgerechten Zahlung des Kaufpreises. - Markenpflege:
Der Übernehmer verpflichtet sich, die Marke zu schützen und bei Bedarf rechtzeitig zu verlängern. - Verwendung der Marke:
Der Übernehmer ist verantwortlich für die Nutzung der Marke im Einklang mit geltendem Recht.
7. GeheimhaltungBeide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen dieses Vertrags erlangten vertraulichen Informationen, einschließlich des Kaufpreises und der Vertragsdetails, geheim zu halten.
8. Laufzeit und KündigungVertragslaufzeit: Dieser Vertrag endet mit der vollständigen Übertragung der Marke und Zahlung des Kaufpreises. Kündigung: Der Vertrag kann bei wesentlichem Vertragsbruch gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung sind bereits erhaltene Leistungen zu erstatten.
9. Haftung und Freistellung- Haftungsbeschränkung:
Der Übertrager haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist auf den Kaufpreis begrenzt. - Freistellung:
Der Übertrager stellt den Übernehmer von Ansprüchen Dritter frei, die auf Ereignisse vor der Übertragung der Marke zurückzuführen sind.
10. Optionale Klauselna. Nutzung vor Übertragung- Der Übernehmer darf die Marke bereits vor Eintragung der Übertragung im Markenregister nutzen, sofern der Übertrager schriftlich zustimmt.
b. Wettbewerbsverbot- Der Übertrager verpflichtet sich, für einen Zeitraum von [z. B. 2 Jahren] keine ähnlichen Marken oder Produkte zu entwickeln, die mit der übertragenen Marke konkurrieren.
c. Bestehende Lizenzverträge- Der Übertrager überträgt alle bestehenden Lizenzverträge im Zusammenhang mit der Marke auf den Übernehmer.
d. Mediation oder Schiedsverfahren- Streitigkeiten werden vorab durch Mediation oder ein Schiedsverfahren beigelegt.
11. SchlussbestimmungenAnwendbares Recht: Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand: Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist [z. B. München] ausschließlicher Gerichtsstand. Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt.
Ort, Datum und Unterschriften
[Name Übertrager]
[Name Übernehmer]
Erläuterungen und alternative Klauseln1. Umsatzbeteiligung- Beliebt, wenn der Übertrager langfristig an den wirtschaftlichen Erträgen der Marke beteiligt werden soll.
- Alternative: Einmalige Zahlung ohne nachträgliche Beteiligungen.
2. Wettbewerbsverbot- Schützt den Übernehmer vor Konkurrenz durch den bisherigen Markeninhaber.
3. Nutzung vor Übertragung- Praktisch, wenn der Übernehmer die Marke sofort verwenden möchte, z. B. für Werbemaßnahmen.
Relevante RechtsprechungBGH, Urteil vom 29.04.2008 (Az. I ZR 73/05, „THE HOME STORE“): Anforderungen an die Übertragung einer Marke bei möglichen Verwechslungsgefahren. EuGH, Urteil vom 16.11.2004 (Az. C-245/02, „Anheuser-Busch“): Klärung der rechtlichen Anforderungen für die Übertragung internationaler Markenrechte. BGH, Urteil vom 05.10.2017 (Az. I ZR 10/16, „BOSCH“): Pflichten bei der Übertragung von Markenrechten und der Nutzung durch den neuen Inhaber.
Vorteile eines Markenübertragungsvertrags- Rechtssicherheit:
Klare und vollständige Regelung der Übertragung sowie der Rechte und Pflichten der Parteien. - Schutz vor späteren Konflikten:
Durch Gewährleistungs- und Freistellungsklauseln wird das Risiko rechtlicher Auseinandersetzungen minimiert. - Flexibilität:
Anpassbare Vergütungs- und Nutzungsklauseln sichern die Interessen beider Parteien.
Ein gut gestalteter Markenübertragungsvertrag schafft eine solide rechtliche Basis und fördert die wirtschaftliche Nutzung der Marke durch den Erwerber. |