Patentlizenzvertrag (Einfache Lizenz)Sie können die Muster von unserer Seite kostenlos verwenden und auf Ihre Bedürfnisse anpassen. Voraussetzung für diese Gestattung ist jedoch, dass Sie einen Link im Impressum Ihres Internetauftritts mit folgendem Wortlaut hinterlegen: “Vertragsmuster von horak Rechtsanwälte www.iprecht.de “. Sollten Sie eine andere Verlinkung wünschen oder Fragen hierzu haben, schicken Sie uns bitte eine email an horak@iprecht.de . Mit technischer Hilfestellung, Überlassung technischer Unterlagen und Know-how-Übertragung zwischen der … -nachstehend Lizenzgeber (LG) genannt- und der … -nachstehend Lizenznehmer (LN) genannt- Präambel (1) LG ist Inhaber mehrerer Schutzrechte, die … (Produkt-, Verfahrens- und Anlagenbeschreibung siehe Anlage I). Der LG ist bereit, dem LN eine einfache, sachlich begrenzte Lizenz für die Herstellung und den Vertrieb … im Umfang der als Anlage II aufgeführten Schutzrechte zu erteilen und dem LN bei der Aufnahme und Durchführung der Produktion des Erfindungsgegenstandes erforderlich werdende Hilfestellung zu leisten. (2) Der LG ist zur Erteilung der Lizenz berechtigt. Auf dieser Grundlage wird zwischen den Parteien folgendes vereinbart.
§1 Definitionen (1) „Lizenzierter Gegenstand“ ist der in der Anlage I beschriebene …. (2) „Technische Daten“ sind Zeichnungen, Qualitätsstandards, Gütezeichen, Pläne, Beschreibungen, Netzpläne für die Produktion, Ablaufbeschreibungen und jegliche andere handschriftliche, gedruckte oder gezeichnete Unterlage, welche im Eigentum des LG stehen und sich auf die Herstellung des lizenzierten Gegenstandes beziehen. Diese Unterlagen sind in Anlage III zu diesem Vertrag aufgelistet.
(3) „Know-how“ ist das gesamte, auf die Herstellung des lizenzierten Gegenstandes bezogene Wissen des LG, soweit dies nicht bereits unter (1) und (2) fällt. (4) „Verbesserungen des lizenzierten Gegenstandes“ sind solche, die in den Schutzbereich der lizenzierten Schutzrechte fallen, unabhängig davon, ob dafür ein Zusatzpatent erlangt werden kann oder nicht. (5) „Weiterentwicklungen des lizenzierten Gegenstandes“ sind Erfindungen, für die vom LG selbständig Patentschutz erlangt wird, unabhängig davon, ob diese in den Schutzbereich des lizenzierten Schutzrechts fallen. (6) Gemeinsame Weiterentwicklungen des lizenzierten Gegenstandes sind Erfindungen, für die vom LG und LN gemeinsam Patentschutz erlangt wird.
§2 Art der Lizenz (1) Der LG räumt hiermit dem LN eine einfache Lizenz für den Investitionsfall Ökologische Produkte Altmark GmbH, Klötze für die Herstellung und den Vertrieb des Gegenstandes ein. (2) Die Lizenz wird für die Bundesrepublik Deutschland erteilt. / Die Lizenz erstreckt sich auf alle Länder, in denen vom LG Patente (gemäß Anlage II) angemeldet wurden.
(3) Der LG ist berechtigt, den Lizenzgegenstand im Vertragsgebiet, mit Ausnahme vom Bundesland Sachsen-Anhalt, selbst herzustellen und zu vertreiben sowie Dritten Lizenzen zu erteilen. Er ist nicht berechtigt, Dritten eine ausschließliche Lizenz zu erteilen mit Ausnahme der in §3 geregelten Beschränkung
§3 Sachlicher Bereich der Lizenz Die Lizenz erstreckt sich auf den gesamten technischen Bereich, der von den Schutzrechten erfaßt wird, mit Ausnahme der Herstellung des Extruders.
§4 Übertragung der Lizenz und Unterlizenzen (1) Die Übertragung der Lizenz ist nur mit schriftlicher Zustimmung des LG gestattet. §5 Unterauftragnehmer (1) Dem LN ist es gestattet, den lizenzierten Gegenstand durch Dritte herstellen zu lassen. Dem LN ist es zu diesem Zweck gestattet, Zulieferern diejenigen Informationen zukommen zu lassen, welche diese benötigen, um die Herstellung des Lizenzgegenstandes durchführen zu können. (2) Der LN ist verpflichtet, von sämtlichen Zulieferern, denen technische Informationen entsprechend diesem Vertrag zugänglich gemacht werden, Geheimhaltungsverpflichtungen gemäß Anlage IV des Vertrages unterschreiben zu lassen. §6 Bezugsbindung Der LN verpflichtet sich, für die Herstellung des lizenzierten Gegenstandes die in der Anlage V aufgeführten Einzelteile (z. B. Extruder) von den dort genannten Lieferanten zu beziehen. §7 Technische Hilfe (1) Der LG verpflichtet sich, dem LN technische Hilfestellung, technische Daten und Know-how zu leisten und zu liefern, soweit dies für die Herstellung des lizenzierten Gegenstandes erforderlich ist und die personellen Möglichkeiten des LG dies gestatten. (2) Über die Einzelheiten, insbesondere den Umfang der Personalgestellung, die Bezahlung der Hilfestellung sowie die Modalitäten der Abstellung von Personal durch den LG werden sich die Parteien im einzelnen verständigen. (3) Sämtliche Kosten der technischen Hilfestellung trägt der LN.
§8 Übergabe von technischen Daten (1) Die Übergabe der technischen Daten gilt als abgeschlossen, wenn die in Anlage III aufgelisteten Unterlagen vollständig übergeben worden sind. (2) Alle technischen Daten werden in deutscher Sprache und in metrischem Maßsystem erstellt. §9 Vervielfältigung technischer Daten (1) Der LN hat das Recht, im benötigten Umfang und in der benötigten Anzahl Kopien der technischen Daten herzustellen. Diese Kopien dürfen ausschließlich für die Herstellung des lizenzierten Gegenstandes verwendet werden und sind vom LN mit einem Vertraulichkeitsvermerk zu versehen. (2) Die technischen Daten und die darin enthaltenen Informationen sind vom LN vertraulich zu behandeln und dürfen nur im Rahmen des §5 an Dritte weitergegeben werden.
§ 10 Verbesserungen des Lizenzgegenstandes durch LG (1) Der LG verpflichtet sich, neben der eingeräumten Lizenz dem Lizenznehmer auch Lizenzen an Verbesserungen einzuräumen, soweit das gewonnene technische Wissen für die Herstellung des lizenzierten Gegenstandes auch bei LG selbst Anwendung findet. Der LN ist verpflichtet, ihm mitgeteilte Verbesserungen am Lizenzgegenstand auf Verlangen vom LG vorzunehmen. Eine Erhöhung der Lizenzgebühren erfolgt dadurch nicht.
(2) Der LG verpflichtet sich, im Falle von Weiterentwicklungen des lizenzierten Gegenstandes dem LN Lizenzen für diese Weiterentwicklungen zu erteilen. Über die Bedingungen derartiger Neulizenzen werden sich die Vertragspartner im einzelnen verständigen.
§ 11 Verbesserungen durch LN (1) Der LN verpflichtet sich seinerseits, dem LG über Verbesserungen, Weiterentwicklungen und technisches Wissen Mitteilung zu machen und ihm Lizenzen zu erteilen, falls dies vom LG verlangt wird. Über die Bedingungen derartiger Neulizenzen werden sich die Vertragspartner im einzelnen verständigen.
§ 12 Lizenzgebühr (1) Für die durch diesen Vertrag erteilte Lizenz zahlt der LN an den LG eine einmalige Summe von … Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten des Vertrages fällig.
… je Vertragsproduktes (…). (3) Über die Höhe der laufenden Lizenzgebühren wird zwei Jahre nach Vertragsbeginn erneut verhandelt.
§ 13 Rechnungsstellung (1) Der LN wird innerhalb von 30 Tagen dem LG Durchschläge der Rechnungen übersenden, die sich auf den Vertrieb der lizenzierten Gegenstände beziehen. LG wird seinerseits die zu zahlenden Lizenzbeträge vierteljährlich gegenüber LN in Rechnung stellen. Die Zahlung der in Rechnung gestellten Lizenzbeträge hat innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu erfolgen.
(2) Dem LN steht es frei, Abschlagszahlungen auf die Lizenzbeträge vor Rechnungsstellung zu leisten.
§ 14 Buchführungspflicht (1) Der LG hat das Recht, die Buchführung des LN zu überprüfen, soweit sie die Abrechnung der Lizenzgebühren betrifft.
(2) Die Einsichtnahme in die Bücher kann halbjährlich in den Monaten Januar und Juli ausgeübt werden. (3) Das Recht auf Einsichtnahme ist ausgeschlossen, wenn der LN den Bericht eines vereidigten und zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfers vorlegt.
§ 15 Meistbegünstigung (1) Der LG verpflichtet sich, falls in Lizenzverträgen mit Dritten diesen günstigere Bedingungen hinsichtlich der Lizenzgebühren eingeräumt werden, diese auch dem LN einzuräumen.
(3) Schadenersatzzahlungen von Verletzern oder Lizenzzahlungen aufgrund von Zwangslizenzen fallen nicht unter diese Regelung.
§ 16 Qualitätskontrolle (1) Der LN hat den Lizenzgegenstand in der vom LG vorgegebenen Qualität herzustellen. Der LG hat das Recht, die vereinbarte Qualität zu überwachen und den Vertrieb minderwertiger Produkte zu untersagen. Sein Kontrollrecht kann der LG durch persönliche Kontrolle der Produktion ausüben.
(2) Kommt der LN einer Forderung des LG auf Abstellung von Mängeln nicht binnen einer Frist von vier Wochen nach, so hat der LG das Recht, den Vertrag fristlos zu kündigen.
(3) Der LN stellt den LG von eventuellen Ansprüchen Dritter aus Produkthaftung frei. Dasselbe gilt für Werbebehauptungen des LN über das lizenzierte Produkt.
§ 17 Garantieklausel (1) Es wird keine Gewähr dafür übernommen, daß die Benutzung der Lizenz in Schutzrechte Dritter eingreift oder Schäden bei Dritten herbeiführt.
(2) Der LG übernimmt die Gewährleistung für den Bestand aller lizenzierten Schutzrechte zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Eine Haftung für einen späteren Wegfall der Schutzrechte ist ausgeschlossen.
§ 18 Kennzeichnungspflicht (Lizenzvermerk) (1) Der LN hat das Recht, bei der Vermarktung des lizenzierten Gegenstandes auf die von LG erteilte Lizenz unter Nennung von LG hinzuweisen. Er verpflichtet sich, alle druckschriftlichen Veröffentlichungen, in denen der Name des LG im Zusammenhang mit dieser Lizenz verwendet wird, in Kopie unverzüglich an den LG zu übersenden.
(2) Auf dem lizenzierten Gegenstand kann ein Herstellervermerk des LN angebracht werden. Die Kennzeichnungsrechte bezüglich einer dem LG eigenen Marke werden in einem gesonderten Vertrag geregelt.
(3) Mit Beendigung dieser Vereinbarung ist der LN nicht mehr berechtigt, auf die ehemals erteilte Lizenz hinzuweisen.
§ 19 Festlegung der Verkaufspreise (1) Der LN verpflichtet sich, die lizenzierten … nicht unter einem Preis … zu verkaufen. (2) Die Mindestverkaufspreise können nach zwei Jahren gemeinsam neu verhandelt werden.
§ 20 Nichtangriffspflicht Der LN verpflichtet sich, die Vertragsschutzrechte während der Dauer des Lizenzvertrages nicht anzugreifen oder Dritte bei einem Angriff auf die Schutzrechte zu unterstützen.
§ 21 Erlöschen und Nichtigerklärung von Schutzrechten (1) Das Erlöschen oder die Nichtigerklärung von einzelnen Schutzrechten dieses Vertrages läßt die Gültigkeit des Vertrages unberührt. Eine Herabsetzung des Lizenzsatzes findet nur dann statt, wenn die Schutzrechte gemäß der Anlage II ungültig werden.
(2) Bis zur rechtskräftigen Nichtigerklärung fällige, aber noch nicht bezahlte Lizenzgebühren sind vom LN in voller Höhe zu zahlen.
§ 22 Verteidigung und Durchsetzung der Schutzrechte (1) Der LG ist verpflichtet, auf eigene Kosten das Schutzrecht gegen Angriffe Dritter (Einspruch, Nichtigkeitsklage, Löschungsantrag) zu verteidigen.
(2) Die Vertragsparteien werden einander von sämtlichen Verletzungen der Vertragsschutzrechte im Vertragsgebiet unterrichten.
(3) Der LG ist nicht verpflichtet, gegen Patentverletzer vorzugehen, er wird jedoch den LN bei einer Durchsetzung der Schutzrechte unterstützen, insbesondere ihm die erforderliche prozessuale Ermächtigung erteilen.
(4) Etwaige Schadenersatzzahlungen stehen bei einer Prozeßführung durch den LN dem LN, bei einer Prozeßführung des LG dem LG zu.
§ 23 Vertragsdauer Der Vertrag wird für eine Dauer von zwölf Jahren geschlossen, beginnend mit dem Tag des Inkrafttretens. Er verlängert sich um jeweils ein Jahr, falls er nicht von einem der Vertragspartner zwölf Monate vor Ablauf gekündigt wird.
§ 24 Kündigung (1) Im Falle einer Vertragsverletzung steht beiden Parteien ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zu. Das Kündigungsrecht muß binnen vier Wochen ausgeübt werden, nachdem der andere Vertragspartner unter Fristsetzung vergeblich aufgefordert worden ist, die Vertragsverletzung abzustellen.
(2) Hinsichtlich des LG sind wichtige Gründe z. B. die Nichteinhaltung des Lizenzgebietes durch den LN, Verzug der Abrechnungs- und Zahlungspflichten sowie der Konkurs des LN. Für den LN sind wichtige Kündigungsgründe die Nichtigerklärung der Schutzrechte gemäß der Anlage II und die wirtschaftliche Unmöglichkeit des Absatzes der lizenzierten Produkte.
§ 25 Übertragung von Vertragsschutzrechten Der LG ist berechtigt, die Vertragsschutzrechte zu belasten oder zu verpfänden. Eine geplante Übertragung des Schutzrechts an Dritte hat er dem LN im vorhinein anzuzeigen. Dem LN steht insoweit ein Vorkaufsrecht zu, dessen Ausübung er binnen vier Wochen nach Zugang der Mitteilung über den geplanten Verkauf dem LG schriftlich mitzuteilen hat.
§ 26 Gerichtsstand Erfüllungsort ist Hannover. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des Landgerichts Braunschweig vereinbart.
Ort, Datum Unterschriften Anlage IV Geheimhaltungsverpflichtung Der Unterzeichnende verpflichtet sich zur Geheimhaltung sämtlicher Informationen, Erfahrungen und technischen Wissens (Know-how), die ihm durch die ... AG zugänglich gemacht worden sind oder noch zugänglich gemacht werden und zu irgendeiner Zeit ihm zur Kenntnis oder in seinen Besitz gelangen. Er wird diese Verpflichtung auch seinen Mitarbeitern auferlegen. |