Muster zur Übertragung von PatentenSie können die Muster von unserer Seite kostenlos verwenden und auf Ihre Bedürfnisse anpassen. Voraussetzung für diese Gestattung ist jedoch, dass Sie einen Link im Impressum Ihres Internetauftritts mit folgendem Wortlaut hinterlegen: “Vertragsmuster von horak Rechtsanwälte www.iprecht.de “. Sollten Sie eine andere Verlinkung wünschen oder Fragen hierzu haben, schicken Sie uns bitte eine email an horak@iprecht.de . 1. Ein Patent kann gemäß § 15 PatG auch unbeschränkt übertragen werden. Diese Übertragung vollzieht sich zweistufig, einmal durch den materiell-rechtlichen Übergang (Kaufvertrag) und zum anderen durch den formell-rechtlichen Übergang (Umschreibungsverfahren vor dem DPA). a. Die materiell-rechtliche Übertragung erfolgt durch den Vertrag gemäß §§ 413, 398 BGB. Zustandekommen und Wirksamkeit der Übertragung richtet sich nach BGB. Der Patentübertragungsvertrag bedarf grds. keiner Form, im Hinblick auf das formelle Verfahren ist jedoch zumindest die Vorlage einer beglaubigten Übertragungserklärung oder des – schriftlichen – Patentübertragungsvertrages erforderlich (im übrigen ist freilich ein schriftlicher Patentübertragungsvertrag schon zu Beweiszwecken sinnvoll). Soll zur formellen Umschreibung des Patents nur die Übertragungserklärung, nicht aber der Patentübertragungsvertrag vorgelegt werden, so muß die Unterschrift des Übertragenden (Verkäufer) notariell beglaubigt (bei Firmen Nachweis der Vertretungsbefugnis) werden (nicht jedoch die des Käufers). b. Die formelle Umschreibung ist im Hinblick auf § 30 III 3 PatG notwendig. Denn danach bleibt der bislang in die Patentrolle eingetragene Inhaber nach Maßgabe des PatG berechtigt und verpflichtet (insb. Recht zur Führung von Patentstreitigkeiten / richtiger Beklagter im Patentvindikationsprozeß / Patent-verzichtsrecht usw.). Der Umschreibung kommt also zwar keine rechtsübertragende Bedeutung zu, sie besitzt jedoch Bekanntmachungs- und Legitimationsfunktion. Da die Zeitpunkte des materiell-rechtlichen und des formell-rechtlichen Übergangs, bedingt durch das Umschreibungsverfahren vor dem DPA, grds. weit auseinanderfallen, ist es ratsam, in dem Übertragungsvertrag eine Regelung zu treffen, in der festgelegt ist, daß für diesen Zeitrum der Veräußerer die Patentrechte aus dem Patentgesetz gegenüber Dritten wahrnimmt. Patentübertragungsvertrag Am (Datum) wurde in (Ort) zwischen der Firma Name1 - nachstehend Veräußerer genannt - und Name2 - nachstehend Käufer genannt - folgender Vertrag abgeschlossen: § 1 Vertragsgegenstand Gegenstand des Vertrags ist die Deutsche Patentanmeldung P ... mit dem Titel „...“, die am (Datum) angemeldet worden ist. Diese Anmeldung hat der Veräußerer zugunsten seiner Firma eingereicht. (oder falls bestehendes Patent: Gegenstand des Vertrags ist das Deutsche Patent P ... mit dem Titel „...“. Der Veräußerer ist Inhaber des Patents.) § 2 Der Veräußerer überträgt hiermit an den Käufer die in § 1 genannten Rechte zur Patenterlangung mit allen Rechten und Pflichten. Am Tage der Unterzeichnung dieses Vertrages werden die o. g. Rechte ausschließliches Eigentum des Käufers. (ggfs. Kostenausgleichspflicht: Gleichzeitig verpflichtet sich der Käufer, die gesamten, vom Veräußerer im Zusammenhang mit der Patentanmeldung und Aufrechterhaltung getragenen Kosten zu erstatten). § 3 Umschreibung Der Veräußerer verpflichtet sich, im Laufe von ... Wochen, seit dem Tage der Unterzeichung deses Vertrages, die Patentrechte im Deutschen Patentamt zu übertragen. Der Veräußerer verpflichtet sich, alle für die Schutzrechte des Deutschen Patentamtes benötigten Unterlagen im Laufe von ... Wochen, seit dem Tage der Unterzeichnung dieses Vertrages, zu übergeben. ggfs. § 4 Im Zeitraum seit der Unterzeichnung dieses Vertrages bis zur Eintragung des Käufers in die Patentrolle verpflichtet sich der Veräußerer zur Wahrnehmung der Patentrechte aus dem Patentgesetz für den Käufer gegenüber Dritten. ... (allg. Vereinbarungen) Name1 (Unterschrift) Name2 (Unterschrift)”
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