Anwalt Deutschland Fachanwalt deutsch German Lawyer Germany English language Attorney-at-law English Lawyer germany french advocat francais allemagne French Attorney in Germany spanish language abogado alemania Spanish Attorney/ Lawyer in Germany Italian language avvocatto germania Italian Lawyer/ Attorney Germany Portuguese language advogado Alemanha Portuguese Polish speaking Lawyer/ Attorney in Germany adwokat Niemcy Polish Japanese speaking Lawyer/ Attorney in Germany Bengoshi Doitsu Japanese Attorney/ Lawyer Vietnamese language luat su Vietnamese Korean speaking lawyer/ attorney in Germany, Europe Korean Chinese language Lawyer/ Attorney in Germany/ Europe Chinese Lawyer/ Attorney russian speaking advokat Germaniya Russian

 

 

horak.
Rechtsanwälte

Georgstr. 48
30159 Hannover
Deutschland

Fon 0511.357 356.0
Fax 0511.357 356.29
horak@iprecht.de

 Online-Anfrage

Rechtsgebiete  IP-Recht  Kanzlei  Muster  Musterverträge  Musterklauseln  Gesetze  Urteile  Kontakt  Standorte  Impressum  Datenschutz
Schwerpunkte  Anwälte  Kanzlei  Stellenangebote  Vollmacht  Anfrage  Patentschutz  Markenschutz  Designschutz  Links  Blog  AGB
Abmahnung  Antidumping-Verfahren  Apothekenrecht  Arbeitnehmererfinderrecht  Arzneimittelrecht  Baurecht  Compliance  Datenschutzrecht  Designrecht  Designschutz  Domainrecht  EDV-Recht  Energierecht  Europarecht  EU-Markenrecht  EU-Werbung  Existenzgruenderrecht  Filmrecht  Fotorecht  Gebrauchsmusterrecht  Gesellschaftsrecht  Halbleiterrecht  Handelsrecht  Handelsvertreterrecht  Ingenieurrecht  Internationales Recht  Internetrecht  IT-Recht  IP-Rechte  IP-Gerichte  Kartellrecht  Know-How-Recht  Markenrecht  Markenrecht-international  Medienrecht  Musikrecht  Lebensmittelrecht  Lizenzrecht  Patentanmeldung  Patentrecht  Presserecht  Recherchen  Recht am eigenen Bild  Recht der Werbung  Rechtsgebiete  Schutzrechts-Formulare  Softwarerecht  Sportrecht  Sortenschutzrecht  Technikrecht  Telekommunikationsrecht  UDRP-ADR  Urheberrecht  Urheberrecht-international  Veranstaltungsrecht  Vergaberecht  Verlagsrecht  Vertragsrecht  Werbung mit Schutzrechten  Werberecht  Wettbewerbsrecht  Wirtschaftsstrafrecht  Zollrecht

 

Markenrecht Anwalt Patentrecht Kanzlei Markenschutz Patentschutz Abmahnung Rechtsanwalt Hannover Fachanwalt gewerblicher Rechtsschutz  Patente Marken Fachanwalt IPRechtler Mustervertrag AGB erstellung IT-Recht Computerrecht Internetrecht Onlinerecht Rechtsanwalt Gesetze Lizenzrecht EDV-Recht Markenrechte Patentrechte Gebrauchsmusterrechte Hannover Stuttgart IP-Recht Technikrecht TK-Recht Wettbewerbsrecht Medienrecht Urheberrecht  Gebrauchsmusterrecht Designrecht Domainrecht Fachanwalt Urheberrecht

Markengesetz Patentgesetz UWG Arbeitnehmererfindervergütung TMG GWB Fachanwalt Rechtsanwalt Marke Markenrecht Markeneintragung Markenschutz Künstlerexklusivvertrag Wettbewerbsrecht EDV-Recht Computerrecht  Modellrecht Künstleragenturrecht Agenturvertrag Anwaltskanzlei Gesundheitsrecht Vertragsrecht Vertragsmuster Patent Marke design Domain Erfindung Markenanwalt Designanwalt Markenverletzung Gebrauchsmusteranwalt Markenportfolio Portfolioanalyse Markenverwaltung

Markenschutz Namensschutz Markenanmeldung Designschutz Designanmeldung Gebrauchsmusterschutz kleines Patent Patentanmelder Erfindung Erfindungsverwertung Patentverwerter Patentverwertung Markenverletzung Patentverletzung Designverletzung Urheberrechtsverletzung Fachanwalt Markenverletzung einstweilige Verfügung Recht am eigenen Bild Telekommunikationsrecht Schutzschrift  Anwalt Hannover Patent anmelden schützen Was kostet eine Marke ein Patent deutsches Patent europäisches Patent

Vertragsrecht Mustervertrag Lizenzvertrag AGB prüfen erstellen Muster Lizenzrecht Anwalt Urheberrecht Künstlerrecht KUG Recht am eigenen Bild Medienrecht Presserecht Anwalt Softwarerecht geistige Schutzrechte Rechtsanwalt Vertragsrecht Urteil Gericht Fachanwalt Hannover Markenverletzung Celle Oberlandesgericht Braunschweig Landgericht EUGH EuG Markenurteil Patent Urteil Anwalt Kanzlei  Kanzlei Luzern IP-Recht Lugano Anwaltskanzlei Biel Markenverletzung Thun Musikrechtler Urheberrechtler Domainrechtler

Start /  Überblick /  Muster /  Mustervertraege /  Software-Liefervertrag
Start
Mustervertraege
Abgrenzungsvereinbarung
Assignment
Bandübernahmevertrag
Beratungvertrag
EDV-Beratungsvertrag
eidesstattliche Versicherung
Domainkaufvertrag
Geheimhaltungsvereinbarung
GmbH-Satzung
Kaufvertrag
Künstlerexklusivvertrag
Lizenzvertragsmuster
Markenlizenzvertrag
Patentkaufvertrag
Patentlizenzvertrag
Patentuebertragungsvertrag
Softwarekaufvertrag
Software-Liefervertrag
Trademark Licensing Agreement

 

horak.
Rechtsanwälte Hannover
Fachanwälte
Patentanwälte

Georgstr. 48
30159 Hannover (Hauptsitz)
Deutschland

Fon 0511.35 73 56-0
Fax 0511.35 73 56-29
hannover@iprecht.de

 

horak.
Rechtsanwälte Berlin
Fachanwälte
Patentanwälte

Wittestraße 30 K
13509 Berlin
Deutschland

Fon 030.403 66 69-00
Fax 030.403 66 69-09
berlin@iprecht.de

 

horak.
Rechtsanwälte Bielefeld
Fachanwälte
Patentanwälte

Herforder Str. 69
33602 Bielefeld
Deutschland

Fon 0521.43 06 06-60
Fax 0521.43 06 06-69
bielefeld@iprecht.de

 

horak.
Rechtsanwälte Bremen
Fachanwälte
Patentanwälte

Parkallee 117
28209 Bremen
Deutschland

Fon 0421.33 11 12-90
Fax 0421.33 11 12-99
bremen@iprecht.de

 

horak.
Rechtsanwälte Düsseldorf
Fachanwälte
Patentanwälte

Grafenberger Allee 293
40237 Düsseldorf
Deutschland

Fon 0211.97 26 95-00
Fax 0211.97 26 95-09
duesseldorf@iprecht.de

 

horak.
Rechtsanwälte Frankfurt/ Main
Fachanwälte
Patentanwälte

Alfred-Herrhausen-Allee 3-5
65760 Frankfurt-Eschborn
Deutschland

Fon 069.380 79 74-20
Fax 069.380 79 74-29
frankfurt@iprecht.de

 

horak.
Rechtsanwälte Hamburg
Fachanwälte
Patentanwälte

Colonnaden 5
20354 Hamburg
Deutschland

Fon 040.882 15 83-10
Fax 040.882 15 83-19
hamburg@iprecht.de

 

horak. 
Rechtsanwälte München
Fachanwälte
Patentanwälte

Landsberger Str. 155
80687 München
Deutschland

Fon 089.250 07 90-50
Fax 089.250 07 90-59
munich@iprecht.de

 

horak.
Rechtsanwälte Stuttgart
Fachanwälte
Patentanwälte

Königstraße 80
70173 Stuttgart
Deutschland

Fon 0711.99 58 55-90
Fax 0711.99 58 55-99
stuttgart@iprecht.de

 

horak. 
Patentanwälte Wien
 

Trauttmansdorffgasse 8
1130 Wien
Österreich

Fon +43.1.876 15 17
Fax +49.511.35 73 56-29
vienna@iprecht.de

Muster eines Softwareliefervertrages

Sie können die Muster von unserer Seite kostenlos verwenden und auf Ihre Bedürfnisse anpassen. Voraussetzung für diese Gestattung ist jedoch, dass Sie einen Link im Impressum Ihres Internetauftritts mit folgendem Wortlaut hinterlegen: “Vertragsmuster von horak Rechtsanwälte www.iprecht.de “. Sollten Sie eine andere Verlinkung wünschen oder Fragen hierzu haben, schicken Sie uns bitte eine email an horak@iprecht.de .

Vertrag über die Lieferung und Installation von Software

 

zwischen

 

1.  ...

vertreten durch

 

- nachfolgend kurz “Kunde” -

 

 

und

 

2. ...,

 

- nachfolgend kurz “AUFTRAGGEBER” -

Präamble:

Hier sind ggfs. Absichtserklärungen aufzunehmen, die der späteren Vertragsauslegung dienen.

 

§ 1

Vertragsgegenstand

 

(1) Gegenstand des Vertrages ist die Lieferung und Installation .... Der Leistungsumfang dieser Produkte wird auf der Grundlage der Pflichtenhefte vom [...] vereinbart.

 

(2) Produkte, Lieferumfang sowie die Preisstellung sind in Angebot Nr. ... vom ... beschrieben. Dieses Angebot ist als Anlage (A) Bestandteil dieses Vertrages. Die hier genannte Preisstellung hat den Kauf des gesamten angebotenen Systems zur Voraussetzung.

 

Art, Inhalt und Umfang der Softwarenutzung regeln gesonderte Software-Lizenzverträge. Dieser Vertrag wird durch die Lizenzverträge nicht beeinträchtigt.

 

Mit ... wird ein Software-Maintenance-Vertrag für ein Jahr abgeschlossen. Die Kosten hierfür sind mit dem Festpreis abgegolten. Der Vertrag beinhaltet Software-Updates und technischen Support per Telefon und email. Nach Ablauf des ersten Jahres kann der Software-Maintenance-Vertrag nach Ermessen des Kunden weitergeführt oder gekündigt werden. Ein Software-Maintenance-Vertrag für Oracle ist darin enthalten . Maßgeblich ist das als Anlage (C) beigefügte Global Maintenance Agreement.

 

 

 

§ 2

Dienstleistungen

 

(1) Alle im Rahmen dieses Vertrages geleisteten Dienstleistungen werden durch einen Festpreis abgegolten. Dieser beträgt [...] €.

 

(2) Alle weitergehenden Dienstleistungen bedürfen der Genehmigung durch den schriftlich benannten Projektverantwortlichen des Kunden. Insbesondere wird kein AUFTRAGGEBER-Mitarbeiter Dienstleistungsaufträge annehmen, die nicht durch den Projektveranwortlichen oder die Geschäftsleitung des Kunden erteilt wurden.

 

Projektveranwortlicher des Kunden:

 

Vorname: _______________ Nachname: ______________

 

Position: _____________________________

 

 

 

 

§ 3

Zahlungsbedingungen

 

Als Anzahlung auf die Angebotssumme werden ... Euro vereinbart. Die Restsumme wird nach Projektfortschritt hälftig nach Teilabnahme des Redaktionssystems und hälftig nach Gesamtprojektabnahme bezahlt.

 

 

§ 4

Zeitplan, zugesicherte Eigenschaften, Vertragsstrafe

 

(1) Das Projekt wird von den Parteien in Meilensteine untergliedert, die jeweils bis zu einem vorgesehenen Zeitpunkt erreicht werden sollen.

 

(2) Die Meilensteine sowie der Zeitplan ergeben sich aus Anlage (E) zu diesem Vertrag.

 

(3) Die Parteien vereinbaren eine Vertragstrafe in Höhe von 1.000 €, die im Falle der Verzögerung der Arbeiten für jeden vollen Tag fällig wird. Diese Vertragsstrafe kann nicht auf Schadensersatzansprüche angerechnet werden und bedarf zu ihrer Geltendmachung keines Vorbehaltes.

 

(4) Die Parteien bestimmen im Pflichtenheft (in Anlage F) bestimmte Eigenschaften der Software. Diese Eigenschaften gelten als von AUFTRAGGEBER zugesichert.

 

 

§ 5

Nachträgliche Änderungswünsche des Kunden

 

(1) Änderungswünsche im Hinblick auf den Funktionsumfang, die Programmstruktur und die Installationsmodalitäten kann AUFTRAGGEBER berücksichtigen, muß es aber nicht, soweit sie eine Abweichung vom ursprünglichen Vertragsinhalt darstellen.

 

(2) AUFTRAGGEBER steht es frei, die von dem Kunden gewünschte Änderung gegen ein angemessenes zusätzliches Entgelt zu berücksichtigen.

 

(3) Im Falle von nachträglichen Änderungen, die AUFTRAGGEBER aufgrund von Wünschen des Kunden durchführt, kommt es zu einer angemessenen zeitlichen Verzögerung, d.h. die Meilensteine werden entsprechend dem zeitlichen Aufwand, den die Änderungswünsche in Anspruch nehmen, nach hinten geschoben.

 

 

§ 6

Gewährleistung

 

(1) Mängel der gelieferten Software oder Mängel der Installation einschließlich der Handbücher oder der sonstigen Unterlagen werden von AUFTRAGGEBER innerhalb der Gewährleistungsfrist von 2 Jahren ab Abnahme auf eine entsprechende Mitteilung durch den Kunden hin behoben. Dies geschieht nach Wahl von AUFTRAGGEBER durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

 

(2) Das Recht des Kunden auf Selbstbeseitigung des Mangels und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen nach § 633 Abs. 3 BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.

 

(3) Bei einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung steht dem Kunden ein Anspruch auf Wandelung oder Minderung zu.

 

(4) Die zeitliche Verzögerung, die durch die Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch AUFTRAGGEBER im Rahmen dieser Gewährleistung entstehen kann, begründet keine Schadensersatzpflicht von AUFTRAGGEBER solange die zeitliche Verzögerung angemessen bleibt. Als noch angemessen sehen die Parteien einen Zeitraum von 3 Wochen an.

 

 

§ 7

Haftung

 

(1) Jeglicher Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Angebot Nummer ... ist der Summe nach auf die Gesamtauftragssumme des Angebots ... beschränkt, unabhängig von der Zahl der Schadensfälle.

 

(2) Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrenentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.

 

(3) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt (§ 14 ProdHG).

 

(4) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von AUFTRAGGEBER (Anlage G) werden nicht Bestandteil dieses Vertrages.

 

 

 

§ 8

Abnahme

 

(1) Die Abnahme erfolgt nach der Fertigstellung der Gesamtleistung. Diese gilt mit der Installation des Programms auf der Hardware des Kunden, dem Abschluss der Einweisung der Mitarbeiter und der Aushändigung der Dokumentation als erbracht.

 

(2) Nach der Installation des Programms weist AUFTRAGGEBER durch angemessene Abnahmetests das Vorhandensein der zugesicherten Eigenschaften gemäß Anlage (F) sowie der wesentlichen Programmfunktionen nach. Auf Verlangen des Kunden sind für einen Abnahmetest von ihm bereitgestellte Testdaten zu verwenden sowie bestimmte Arten zusätzlicher Tests durchzuführen, die er für notwendig hält, um das Programm Praxisnah zu prüfen.

 

(3) Hat die installierte Software die Abnahmetests bestanden, ist der Kunde auf Verlangen von AUFTRAGGEBER verpflichtet, eine schriftliche Teilabnahmeerklärung abzugeben. Gegebenenfalls festgestellte kleinere Mängel sind in dieser Teilabnahmeerklärung festzuhalten.

 

(4) Die Abnahme darf nicht wegen unerheblicher Mängel verweigert werden. AUFTRAGGEBER kann zur Abgabe der Teilabnahmeerklärung eine angemessene Frist setzen, nach deren Ablauf die Software und deren Installation als abgenommen gilt.

 

 

 

§ 9

Sonstige Bestimmungen

 

(1) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Genügen sie dieser nicht, so sind sie nichtig. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel.

 

(2) Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts (CISG United Nations Convention on Contracts for International Sale of Goods vom 11.04.1980). Als ausschließlicher Gerichtsstand ist Stuttgart vereinbart.

(3) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so bleiben alle übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien sind in einem solchen Falle verpflichtet, an der Schaffung von Bestimmungen mitzuwirken, durch die ein der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahekommendes Ergebnis rechtswirksam erzielt wird.

 

 

 

 

 

 

_____________________________________ ______________________________

 (Ort, Datum) (Ort, Datum)

 

 

 

_____________________________________ ______________________________

 Vincentz GmbH Auftraggeber Solutions GmbH

 

 

Anlage A: Angebot-Nr. ... vom ...

Anlage B: Global End User License Agreement

Anlage C: Global Maintenance Agreement

Anlage D: Preisliste

Anlage E: Zeitplan

Anlage F: Pflichtenheft

Anlage G: Allgemeine Geschäftsbedigungen

 

 Anwalt IP Recht Fachanwalt gewerblicher Rechtsschutz Fachanwalt Urheberrecht Medienrecht Anwalt Marke Patentanwalt Patentrecht Designanwalt Markenanwalt Technikrecht Anwalt IT-Recht Anwalt IPrechte IP-Anwalt Paderborn Markenverletzung Darmstadt Geschmackmuster Design anmelden Regensburg Filmrecht Würzburg Urheberrecht Ingolstadt Wettbewerbsrecht UWG Wettbewerbsverletzung Heilbronn Europarecht Fachanwalt Ulm Gesellschaftsrecht Anwalt Handelsrecht Göttingen Recht am eigenen Bild Wolfsburg Fotorecht Recklinghausen  Patentrecht Designrecht Patentschutz Patentanwalt Hannover Patentanwaltskanzlei Erfindung schützen drucken Markenrecht ip recht Patentrecht Lebensmittelrecht Arzneimittelrecht Oberhausen Anwalt Lübeck Markenrechtsverletzung Erfurt Fachkanzlei Rostock Rechtsanwalt Mainz Fachanwalt Kassel Marke schützen lassen Hagen Markenrecht Hamm Patentverletzung Saarbrücken Patentanmeldung Herne Patent schützen Ludwigshafen Domainrecht Osnabrück Abmahnung Solingen Unterlassungserklärung Kanzlei Leverkusen Energierecht Oldenburg Fachanwalt Telekommunikationsrecht Potsdam IT-recht Anwalt Neuss Internetrecht Heidelberg ip Anwalt speichern Technikrecht Markenüberwachung Offenbach Anwalt Schutzrechtsrecherchen Bottrop Fachanwalt Bremerhafen Fachanwaltskanzlei Fürth Rechtsberatung Remscheid internationales Recht Reutlingen Fachkanzlei IP Moers Markenanwalt Koblenz Designanwaltskanzlei Multimediarecht Werberecht Salzgitter Baurecht Jena Rechtsanwalt Hildesheim Rechtsberatung Cottbus Anwalt Gera Markenanwalt Wilhelmshaven Design schützen Marke Delmenhorst Abmahnung Fachanwalt Abmahnschreiben nebst Unterlassungserklärung Fristsetzung Fachanwalt zurück IPrechtler Markenrechtler Patentrechtler Designrechtler Gebrauchsmusterrechtler Lüneburg bgh anwalt Hameln eugh entscheidung Wolfenbüttel Markenschutz Nordhorn Patentschutz Cuxhaven Designschutz Anwalt Emden Fachanwalt Kosten Lingen Rechtsanwalt Peine Sortenschutz Melle Saatgut Kanzlei  Stade Patentrecht Goslar Sorte schützen Neustadt Sortenschutzamt Wettbewerbsrechtler Technikrechtler Ernergierechtler Zürich IP Genf IT Bern Rechtsberatung Basel Marke Lausanne Designanwalt Winterthur Rechtsanwalt St Gallen klassische und moderne Physik Festkörperphysik Mechanik Laserphysik Elektrotechnik Mechatronik Informationstechnologie Datenverarbeitungstechnik Bildverarbeitungstechnologien  Halbleitertechnologie  Unterhaltungselektronik Computer-Hardware IT-Technik Software Telekommunikation Automatisierungstechnik Optik Atomphysik Molekularphysik Maschinenbau Baumaschinen Kraftfahrzeugwesen Antriebstechnik  Steuerungstechnik Verfahrenstechnik Fertigungstechnik Produktionstechnik Verpackungstechnik Papiertechnik Produktentwicklung Messtechnik Regelungstechnik Prozesstechnologie Haushaltsgeräte Kleingeräte Lebensmitteltechnik Luft- und Raumfahrt Kraftwerkstechnik Materialtechnologie  Stahlherstellung Stahlverarbeitung Metalltechnologie  Keramiktechnologie Legierungen Nanotechnologie Energietechnik erneuerbare Energie Medizintechnik Biologie Biotechnologie Pharmazie Chemie  Diagnosetechnik Immunologie Virologie Gentechnik  Mikroorganismen Pflanzen  Tiere Pharmazie Nahrungsmittel Polymere Katalysatoren Lithografie Fotografie Online-Anfrage

 
horak Rechtsanwälte/ Fachanwält/ Patentanwälte · Georgstr. 48 · 30159 Hannover · Deutschland · Fon: 0511.357356.0 · Fax:0511.357356.29 · horak@iprecht.de