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Mustersatzung - Gründung einer GmbH

Sie können die Muster von unserer Seite kostenlos verwenden und auf Ihre Bedürfnisse anpassen. Voraussetzung für diese Gestattung ist jedoch, dass Sie einen Link im Impressum Ihres Internetauftritts mit folgendem Wortlaut hinterlegen: “Vertragsmuster von horak Rechtsanwälte www.iprecht.de “. Sollten Sie eine andere Verlinkung wünschen oder Fragen hierzu haben, schicken Sie uns bitte eine email an horak@iprecht.de .

GESELLSCHAFTSVERTRAG

 

 

der ....

 A.

    ALLGEMEINES

     

     

    § 1


     

    Firma, Sitz

     

    1. Die Firma der Gesellschaft lautet: xy GmbH.
    2.  

    3. Sitz der Gesellschaft ist Stuttgart.

     

     

     § 2


     

     Gegenstand des Unternehmens

     

    1. Gegenstand des Unternehmens ist die Planung, Entwicklung und der Vertrieb von Software für computergesteuerte Industrieroboter.
    2.  

    3. Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten, sich an anderen Unternehmen zu beteiligen - insbesondere auch als persönlich haftende Gesellschafterin -, sowie andere Unternehmen zu gründen.

     

     

    § 3


     

    Dauer der Gesellschaft

     Die Gesellschaft beginnt mit der Eintragung in das Handelsregister. Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Dauer errichtet.

     

     

    § 4


     

    Stammkapital, Stammeinlagen

     

    1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt DM 51.000,00.
    2.  

    3. Auf das Stammkapital Übernehmen als ihre Stammeinlagen:
    4.  

      1. Herr Dipl.-Ing. A.A. eine Stammeinlage im Nennbetrag von € 17.000,00, die zu leisten ist durch Sacheinlage,
      2.  

      3.  Herr Dr.-Ing. B.B. eine Stammeinlage im Nennbetrag von € 17.000,00, die zu leisten ist durch Sacheinlage,
      4.  

      5.  Herr Dipl.-Kfm. C.C. eine Stammeinlage im Nennbetrag von € 17.000,00, die zu leisten ist durch Bareinlage.

       

    5.  Herr AA und Herr BB sind die alleinigen Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes unter der Bezeichnung
    6.  AA & BB Industrierobotersoftware GbR

       mit dem Sitz in Aachen, an der beide zu gleichen Anteilen beteiligt sind.

       Die Gesellschafter AA und BB leisten jeder ihre Sacheinlagen durch Einbringung ihrer jeweiligen Gesellschaftsbeteiligung an der vorbezeichneten GbR. Der Wert jeder Einlage wird gemäß der zur Anlage genommenen Steuerbilanz mit dem Buchwert von je DM 30.000,00 angenommen. Hiervon wird ein Betrag von DM 17.000,00 auf jede Einlage angerechnet. Der darüber hinausgehende Betrag von DM 13.000,00 ist als Darlehen des einbringenden Gesellschafters gegen die Gesellschaft zu buchen.

       Die Einbringung des Gesamtbetriebes erfolgt mit allen Aktiven und Passiven nach Maßgabe der als Anlage zu dieser Niederschrift genommenen beigefügten Steuerbilanz zum 31.12.1996 und dem zur Anlage genommenen Einbringungsvertrag. Die Einbringung erfolgt mit wirtschaftlicher Wirkung vom 1.1.1997 0:00 Uhr an unter Berücksichtigung der Zu- und Abgänge, die sich seit diesem Zeitpunkt bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung ergeben. Vom 1.1.1997 0.00 Uhr an gilt das Unternehmen als für Rechnung der Gesellschaft geführt.

       

    7.  Auf das Stammkapital Übernehmen als ihre Stammeinlagen:
    8.  

      1. Herr Dipl.-Ing. A.A. eine Stammeinlage im Nennbetrag von € 17.000,00, die zu leisten ist durch Sacheinlage,
      2.  

      3. Herr Dr.-Ing. B.B. eine Stammeinlage im Nennbetrag von € 17.000,00, die zu leisten ist durch Sacheinlage,
      4.  

      5. Herr Dipl.-Kfm. C.C. eine Stammenlage im Nennbetrag von € 17.000,00, die zu leisten ist durch Bareinlage.

       

    9.  Herr AA und Herr BB sind die alleinigen Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes unter der Bezeichnung
    10.  AA & BB Industrierobotersoftware GbR

       mit dem Sitz in Aachen, an der beide zu gleichen Anteilen beteiligt sind.

       Die Gesellschafter AA und BB leisten jeder ihre Sacheinlagen durch Einbringung ihrer jeweiligen Gesellschaftsbeteiligung an der vorbezeichneten GbR. Der Wert jeder Einlage wird gemäß der zur Anlage genommenen Steuerbilanz mit dem Buchwert von je DM 30.000,00 angenommen. Hiervon wird ein Betrag von DM 17.000,00 auf jede Einlage angerechnet. Der darüber hinausgehende Betrag von DM 13.000,00 ist als Darlehen des einbringenden Gesellschafters gegen die Gesellschaft zu buchen.

       Die Einbringung des Gesamtbetriebes erfolgt mit allen Aktiven und Passiven nach Maßgabe der als Anlage zu dieser Niederschrift genommenen beigefügten Steuerbilanz zum 31.12.1996 und dem zur Anlage genommenen Einbringungsvertrag. Die Einbringung erfolgt mit wirtschaftlicher Wirkung vom 1.1.1997 0.00 Uhr an unter Berücksichtigung der Zu- und Abgänge, die sich seit diesem Zeitpunkt bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung ergeben. Vom 1.1.1997 0.00 Uhr an gilt das Unternehmen als für Rechnung der Gesellschaft geführt.

       Die Bareinlagen des Gesellschafters CC sind pari in Höhe von 100 % sofort einzuzahlen.

     

     

    § 5


     

    Tätigkeitsverpflichtung

     Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, aufgrund eines Anstellungsvertrages für die Gesellschaft tätig zu sein, soweit er nicht durch Gesellschafterbeschluß von der Tätigkeitsverpflichtung freigestellt ist.

     

  1.  
  2. ORGANE

     

     

    § 6


     

    Geschäftsführer

     

    1.  Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
    2.  

    3.  Die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern sowie deren Befreiung vom Geschäftsführerwettbewerbsverbot erfolgt durch Gesellschafterbeschluß.

     

     

    § 7


     

    Vertretung der Gesellschaft

     

    1.  Ein alleiniger Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft vertreten durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen. Durch Gesellschafterbeschluß kann die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer abweichend geregelt werden, insbesondere können auch alle oder einzelne Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
    2.  

    3.  Die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer dritten Personen gegenüber wird nicht beschränkt durch die nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Beschränkungen für die Geschäftsführung.

     

     

    § 8


     

    Geschäftsführung

     

    1.  Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht mehreren Geschäftsführern gemeinschaftlich zu, sofern nicht durch Gesellschafterbeschluß, insbesondere im Rahmen einer Geschäftsordnung, etwas anderes bestimmt wird.
    2.  

    3.  Im Verhältnis zur Gesellschaft ist jeder Geschäftsführer verpflichtet, die Geschäftsführungsbeschränkungen einzuhalten, welche durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführeranstellungsvertrag und Gesellschafterbeschlüsse festgesetzt sind oder werden.
    4.  

    5.  Die Geschäftsführer bedürfen der vorherigen Zustimmung durch Gesellschafterbeschluß für alle Geschäfte, die Über den gewöhnlichen Betrieb der Gesellschaft hinausgehen.

     

     

    § 9


     

    Gesellschafterbeschlüsse

     

    1.  Soweit nicht das Gesetz zwingend oder dieser Gesellschaftsvertrag etwas anderes vorsehen, entscheiden die Gesellschafter in allen Angelegenheiten der Gesellschaft durch Beschlußfassung mit der Mehrheit der Stimmen aller Gesellschafter.
    2.  

    3.  Nur mit 75 % der Stimmen aller Gesellschafter können beschlossen werden:
    4.  

      1. Eine Änderung des Gesellschaftsvertrages
      2.  

      3. die Auflösung der Gesellschaft.
      4.  

      5. die Beschlüsse gemäß §§ 6, 7 und 8 des Gesellschaftsvertrages.

       

    5.  Jede 100,00 Deutsche Mark Nennbetrag eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme.
    6.  

    7.  Sämtliche Gesellschafterbeschlüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von den Geschäftsführern zu unterzeichnen. Die Gesellschafter erhalten Abschriften.
    8.  

    9.  Die Einlegung von Rechtsmitteln jeder Art gegen Gesellschafterbeschlüsse ist nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach Beschlußfassung zulässig.

     

     

    § 10


     

    Gesellschafterversammlung

     

    1. Beschlüse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefaßt.
    2.  

    3. Soweit das Gesetz nicht zwingend eine Gesellschafterversammlung vorsieht, bedarf es der Abhaltung einer Versammlung nicht, wenn sämtliche Gesellschafter schriftlich, mündlich oder in jeder anderen Form mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der Form der Stimmabgabe sich einverstanden erklären.
    4.  

    5. Einberufung
    6.  

      1. Die Gesellschafterversammlung wird durch einen Geschäftsführer einberufen. Versammlungsort ist der Sitz der Gesellschaft, sofern nicht durch Gesellschafterbeschluß ein anderer 0rt bestimmt wird.
      2.  

      3. Die ordentliche jährliche Gesellschafterversammlung ist in den ersten acht Monaten eines Geschäftsjahres einzuberufen zur Beschlußfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Ergebnisverwendung und die Entlastung der Geschäftsführung. Im Übrigen ist die Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn es einem Geschäftsführer im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint oder in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.
      4.  

      5. Die Einberufung erfolgt durch Einladung der Gesellschafter mittels eingeschriebener Briefe gegen Rückschein an die letzte von dem Gesellschafter der Gesellschaft mitgeteilte Adresse oder durch Übergabe gegen Empfangsbestätigung. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Der Tag der Absendung und der Versammlungstag werden nicht mitgerechnet. Mit der Einladung sind die Beschlußgegenstände mitzuteilen.
      6.  

      7. Ist die Versammlung nicht ordnungsmäßig berufen, können Beschlüsse nur mit Zustimmung aller Gesellschafter gefaßt werden.

     

  3.  
  4. FINANZVERFASSUNG

     

     

    § 11


     

    Geschäftsjahr und Jahresabschluß

     

    1.  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
    2.  

    3.  Der Jahresabschluß ist von den Geschäftsführern in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen, sofern nicht nach dem Gesetz der Jahresabschluß innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres aufgestellt werden darf.

     

     

    § 12


     

    Gewinnverteilung

     

    1.  Die Gesellschafter haben Anspruch auf den Jahresüberschuß zuzüglich eines Gewinnvortrages und abzüglich eines Verlustvortrags, soweit der sich ergebende Betrag nicht durch Beschluß nach Abs.
    2.  

    3.  von der Verteilung unter die Gesellschafter ausgeschlossen ist.
    4.  

    5.  Im Beschluß Über die Verwendung des Ergebnisses können die Gesellschafter Beträge in Gewinnrücklage einstellen oder als Gewinn vortragen oder bestimmen, daß sie der Gesellschaft als Darlehen zu dem gemäß Gesellschafterbeschluß festgesetzten Bedingungen verbleiben.
    6.  

    7.  Die Verteilung erfolgt nach Verhältnis der Geschäftsanteile.

     

  5.  
  6. GESELLSCHAFTERWECHSEL

     

     

    § 13


     

    Gesellschafterveränderungen

     

    1.  Übertragung von Geschäftsanteilen Geschäftsanteile können ganz oder teilweise von einem Gesellschafter nur veräußert werden, wenn die Gesellschafter durch Beschluß mit einer Mehrheit von 75 % der Stimmen aller Gesellschafter im voraus zustimmen. Der betroffene Gesellschafter ist stimmberechtigt.
    2.  

    3.  Austrittsrecht
    4.  Jeder Gesellschafter kann den Austritt aus der Gesellschaft erklären

       

      1. wenn ein wichtiger Grund im Sinne des allgemeinen Gesellschaftsrechts vorliegt jederzeit oder
      2.  

      3. im Übrigen nur sechs Monate vor einem Geschäftsjahresende, erstmals zum 31.12.1999.

       Die Austrittserklärung hat durch eingeschriebenen Brief an die Gesellschaft zu erfolgen.

       

    5.  Ausschluß
    6.  Ein Gesellschafter ist verpflichtet, ohne seine Zustimmung aus der Gesellschaft auszuscheiden,

       

      1. wenn und sobald Über sein Vermögen das Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird, sofort,
      2.  

      3. durch Gesellschafterbeschluß - bei dem er nicht stimmberechtigt ist - zu dem in dem Beschluß bestimmten Zeitpunkt, jedoch nicht vor Mitteilung des Beschlusses an den betroffenen Gesellschafter
      4.  

        1. wenn in seinen Geschäftsanteil die Zwangsvollstreckung betrieben und nicht innerhalb von zwei Monaten wieder aufgehoben wird, oder
        2.  

        3. wenn in seiner Person ein wichtiger Grund eingetreten ist, der für die Übrigen Gesellschafter die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit ihm unzumutbar macht oder
        4.  

        5. wenn das Anstellungsverhältnis eines Gesellschafters, der nach § 5 verpflichtet ist, für die Gesellschaft tätig zu sein, endet, aus welchem Grund auch immer; im Falle des Todes gilt Abs. (4).

       

    7. Tod eines Gesellschafters
    8.  Erben oder Vermächtnisnehmer eines Gesellschafters sind verpflichtet, aus der Gesellschaft auszuscheiden.

       

    9.  Durchführung des Ausscheidens
    10.  

      1. Der ausscheidende Gesellschafter oder seine Erben/Vermächtnisnehmer sind verpflichtet, seinen/ihren Geschäftsanteil nach Maßgabe eines Gesellschafterbeschlusses mit der Mehrheit der Stimmen der Übrigen Gesellschafter, bei dem er nicht stimmberechtigt ist, ganz oder geteilt an die Gesellschaft selbst, an einen oder mehrere Gesellschafter oder an von der Gesellschaft zu benennende Dritte zu Übertragen oder die Einziehung des Geschäftsanteils zu dulden.
      2.  

      3. Ein ausscheidender Gesellschafter/seine Erben erhält/erhalten eine Abfindung nach Maßgabe dieses Vertrages, von dem seinen Geschäftsanteil erwerbenden Gesellschafter (von mehreren als Teilschuldner), im Falle der Einziehung von der Gesellschaft.

     

     

    § 14


     

    Abfindung

     

    1.  Die Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters bemißt sich nach dem für den Geschäftsanteil zu ermittelnden Wert, der sich unter Anwendung der steuerrechtlichen Vorschriften zur Ermittlung des gemeinen Wertes von Geschäftsanteilen mangels Ableitbarkeit aus Verkäufen ergibt ("Stuttgarter Verfahren"). Bewertungsstichtag ist das Ende des Geschäftsjahres, in dem die Austrittserklärung des Gesellschafters bei der Gesellschaft eingeht oder der Ausschlußbeschluß gefaßt wird. Sollte zum Bewertungsstichtag eine Feststellung des Finanzamtes noch nicht erfolgt sein, ist die Wertermittlung nach den vorstehenden Maßstäben unabhängig von der Feststellung des Finanzamtes vorzunehmen. Eine Berichtigung aufgrund der späteren Feststellung des Finanzamtes oder einer Betriebsprüfung findet nicht statt.
    2.  

    3.  Der Gewinn für das gesamte Geschäftsjahr, in dessen Verlauf und zu dessen Ende ein Gesellschafter zum Ausscheiden verpflichtet ist, steht dem ausscheidenden Gesellschafter zeitanteilig bis zu dem Monat zu, in dessen Verlauf oder zu dessen Ende die Austrittserklärung der Gesellschaft zuging oder der Ausschlußbeschluß gefaßt wurde.
    4.  

    5.  Meinungsverschiedenheiten Über die Höhe der Vergütung und Über Auslegungsfragen der Vergütungsermittlung entscheidet auf Antrag eines Beteiligten ein von der zuständigen Industrie- und Handelskammer zu bestimmender vereidigter Sachverständiger nach seinem billigem Ermessen gemäß §§ 317 ff. BGB. Die mit dieser Entscheidung verbundenen Kosten trägt der ausgeschiedene Gesellschafter und der/die Erwerber je zur Hälfte.
    6.  

    7.  Die Vergütung ist in 5 gleichen Jahresraten auszuzahlen, wobei die Fälligkeit der ersten Rate sechs Monate seit Vollzug des Ausscheidens, die folgenden Raten je ein Jahr später zu zahlen sind. Die Vergütung ist mit jährlich 2 % Über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz von der jeweilig noch geschuldeten Höhe zu verzinsen von dem Monatsersten an, von dem dem ausscheidenden Gesellschafter gemäß Abs. (2) ein Gewinn nicht mehr zusteht.

     

  7.  
  8. SONSTIGES

     

     

    § 15


     

    Wettbewerbsverbot

     Ein Gesellschafter darf ohne vorherigen zustimmenden Gesellschafterbeschluß, bei dem er nicht stimmberechtigt ist, in dem Geschäftsbereich des Gegenstandes der Gesellschaft keine Geschäfte machen für eigene oder fremde Rechnung, gelegentlich oder gewerbsmäßig, unmittelbar oder mittelbar, selbständig oder unselbständig oder in jeder anderen Weise. Das Verbot umfaßt insbesondere auch direkte oder indirekte Beteiligung oder Beratung an Konkurrenzunternehmen sowie die Beteiligung als stiller Gesellschafter oder Unterbeteiligter an Konkurrenzunternehmen.

     

     

    § 16


     

    Schlußbestimmungen

     

    1.  Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im deutschen Bundesanzeiger oder einem etwa an seine Stelle tretenden Veröffentlichungsorgan.
    2.  

    3.  Die Gründungskosten (Handelsregister, Bekanntmachungen, Beratungen, Notar) trägt die Gesellschaft bis zu einem Betrag von 10 % des nominellen Stammkapitals.

 

 

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