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BGH - mitwohnzentrale.de I ZR 216/99 vom 17. Mai 2001

 

Beklagte und Revisionskläger

G e g e n

    ...

Kläger und Revisisionsbeklagter

Der  I. Zivilsenat  des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr.

•   und die Richter ... für R  E C H T erkannt

1. Auf   die   Revision   der   Beklagten  wird   das   Urteil  des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg,  3. Zivilsenat, vom 13. Juli 1999 aufgehoben.

2.Die  Sache wird zur anderweitigen  Verhandlung und Entscheidung, auch über dieKosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

...

T a t b e s t a n d:

Der  Kläger ist ein  Verein,  in dem sich  mehr  als 40 sogenannte Mitwohnzentralen aus   verschiedenen  deutschen Städten  unter  der Bezeichnung  „Verband der Mitwohnzentralen e.V.“ zusammengeschlossen haben.   Geschäftsgegenstand   dieser  Mit­wohnzentralen   ist   die Kurzzeitvermietung  von Wohnraum. Im  Internet  sind der Kläger und seine Mitgliedsvereine unter der Bezeichnung „http://www.HomeCompany.de“  zu finden. Der  Beklagte  zu 2 ist ein konkurrierender Verband,  in dem  sich in  Deutschland mehr  als 25 andere  Mitwohnzentralen unter  der  Bezeichnung „Ring Europäischer Mitwohnzentralen e.V.“  organisiert  haben. Im  Internet  tritt der Beklagte zu  2 unter dem Domain-Namen „http://www.Mitwohnzentrale.de“ auf.  Auf der Homepage  sind die Mitglieder des Beklagten  zu 2 nach Städten  geordnet  mit Telefon-  und  Faxnummern  sowie zum Teil mit E-Mail-Adressen aufgeführt. Einige der Mitglieder verfügen über eine eigene   Homepage für   ihre  örtliche  Mitwohnzentrale,  die  über Verknüpfungen  direkt  von  der  Internetseite  des  Beklagten zu  2 aufgerufen  werden  kann.  Der  Beklagte zu   1,  der  in  H. „Die Mitwohnzentrale“ betreibt,  ist  Mitglied des  Beklagten  zu  2 und zugleich sein Vorsitzender. Der Kläger ist der Ansicht, den Beklagten sei  es verwehrt,  unter  dem Domain-Namen „Mitwohnzentrale.de“ im Internet aufzutreten, weil Gattungsbegriffe und Branchenbezeichnungen auch  im Internet  freizuhalten seien.  Der Begriff „Mitwohnzentrale“ habe sich  als übliche Branchenbezeichnung für die Kurzzeitvermietung von  Wohnraum  im  Verkehr  durchgesetzt.  Eine  erhebliche  Zahl von Interessenten   versuche,  sich   das   maßgebliche   Angebot  durch Direkteingabe    des   Branchenbegriffs    als  Internetadresse   zu erschließen.  Die Verwendung  des Gattungsbegriffes „Mitwohnzentrale“ als Domain-Bezeichnung führe daher zu einem sittenwidrigen Kundenfang durch eine einseitige Kanalisierung der Kundenströme auf die Homepage der  Beklagten.  Deshalb  seien  die Beklagten  verpflichtet,  sich unterscheidungskräftiger  Zusätze  zu  bedienen.  Diese Rechtsfolge ergebe sich  nicht nur aus wettbewerbsrechtlichen Erwägungen, sondern folge  auch aus der  gebotenen analogen  Anwendung markenrechtlicher Vorschriften. Die  Beklagten seien auch aus namensrechtlichen Gründen zur Unterlassung verpflichtet. Die Bezeichnung „Mitwohnzentrale“ sei für  ihn, den Kläger,  ein  Namensbestandteil,  den er  aufgrund des Verhaltens der  Beklagten im Internet nicht nutzen könne. Schließlich liege in der  Verwendung  der Bezeichnung  „Mitwohnzentrale.de“ auch eine irreführende Alleinstellungswerbung. Der  Kläger hat beantragt, die Beklagten  unter Androhung  der gesetzlichen  Ordnungsmittel zu verurteilen,   es  zu unterlassen,   im  geschäftlichen  Verkehr  zu Wettbewerbszwecken unter der alleinigen Domain „http://www.Mitwohnzentrale.de“    oder  „Mitwohnzentrale.de“   ohne unterscheidungskräftigen   Zusatz   im  Internet   aufzutreten.  Die Beklagten  sind  dem entgegengetreten.  Zu  einer wettbewerbswidrigen Kanalisierung  von Kundenströmen komme  es  nicht. Die Benutzer des Internet  bedienten sich  - jedenfalls  dann, wenn es sich  nicht um eingängige    Abkürzungen   oder   bekannte    Marken,  sondern   um Gattungsbegriffe  handele -  sogenannter Suchmaschinen, um  sich das vorhandene  Angebot  zu erschließen.  Dabei  werde der  Kläger gerade nicht benachteiligt, denn er sei bei einer beispielhaften Suche sogar häufiger als sie  und vor dem Beklagten zu 2 genannt worden. An einer wettbewerbswidrigen Beeinträchtigung des Klägers fehle es im übrigen schon deshalb,  weil es ihm unbenommen sei, sich seinerseits entweder mit   dem identischen   Begriff  unter  einer  anderen  sogenannten First-Level-Domain (z.B.  „.com“) oder mit einer leicht abgewandelten Bezeichnung (z.B.  Mit dem Plural „Mitwohnzentralen“) unter derselben First-Level-Domain  registrieren zu  lassen. Das  Landgericht hat die Beklagten  antragsgemäß  verurteilt. Das  Berufungsgericht  hat die hiergegen  gerichtete Berufung  zurückgewiesen (OLG  Hamburg CR 1999, 779  = MMR 2000, 40 = K&R  2000, 190 = OLG-Rep  2000, 81). Mit ihrer Revision verfolgen  die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Das Berufungsgericht hat in der Verwendung der Internet-Domain-Bezeichnung         „Mitwohnzentrale.de“         ohne unterscheidungskräftige Zusätze  eine nach § 1 UWG wettbewerbswidrige Behinderung des Klägers gesehen, zu deren Unterlassung die Beklagten verpflichtet   seien.  Zur  Begründung   hat  das  Berufungsgericht ausgeführt:

Die  Verwendung der  angegriffenen Domain-Bezeichnung führe zu einer unlauteren  Absatzbehinderung   des  Klägers  durch   ein  Abfangen potentieller  Kunden, die sich im Internet  das Leistungsangebot von Mitwohnzentralen ohne detaillierte  Kenntnis der  konkreten Anbieter erschließen wollten.  Diese Interessenten gelangten durch Eingabe der Gattungsbezeichnung zufällig auf die Homepage  der Beklagten mit der Folge,  daß nach anderen  Wettbewerbern nicht mehr  gesucht werde und ein  Leistungsvergleich  unterbleibe.  Der  Begriff „Mitwohnzentrale“ beschreibe nicht eine konkrete Einrichtung, sondern sei als Gattungs- oder Branchenbezeichnung eingeführt. Er stelle - im markenrechtlichen Sinne  - eine  rein  beschreibende, von  Haus aus  nicht schutzfähige Gattungsbezeichnung  ohne  Unterscheidungskraft  dar. Die Verwendung einer solchen Gattungsbezeichnung als Domain-Name führe aufgrund der Suchgewohnheiten    der    Internetnutzer   zu    einer   erheblichen Kanalisierung  der Kundenströme  in Richtung  auf die  Homepage der Beklagten und könne eine nachhaltige Beeinträchtigung des Wettbewerbs zur   Folge haben.  Zumindest  ein  nicht  unerheblicher  Teil der Internetnutzer  suche den  Zugang zu Informationen  im Internet nicht mittels  einer Suchmaschine,  sondern  über die  Direkteingabe  der Internetadresse.  Der Interessent, der auf  diese Weise durch Eingabe von  „Mitwohnzentrale.de“  fündig geworden  sei,  werde  im Regelfall keinerlei  Veranlassung haben,  seine Suche nach  weiteren Anbietern fortzusetzen, selbst  wenn er erkenne, daß  es sich bei dem Beklagten zu  2 um  einen  Verband handele,  der  möglicherweise  nicht  alle Mitwohnzentralen  umfasse. Ein  solches Nutzerverhalten  machten sich die Beklagten in wettbewerbswidriger Weise zunutze. Dabei gründe sich der  Vorwurf der wettbewerbswidrigen Kanalisierung der Kundenströme und    der    faktischen    Monopolisierung   des   Gattungsbegriffs „Mitwohnzentrale“  im Internet darauf, daß  die Beklagten  durch die unlautere   Verwendung    des   eingeführten   Branchenbegriffs   den Interessenten  einen möglichst einfachen Weg  zu ihrer Homepage unter Ausschluß  der Mitbewerber böten  und anschließend die Bequemlichkeit wesentlicher  Teile  der Verbraucher  ausnutzten,  die sich  nach dem Auffinden  der gewünschten Information nicht mehr  die Mühe machten, die   Seite    der  Beklagten   wieder   zu  verlassen,   um   nach Alternativangeboten zu suchen.

Die beabsichtigte  Bindung der Kunden an  die Beklagten werde dadurch erheblich verstärkt,  daß direkt von der  Homepage des Beklagten zu 2 aus   Verknüpfungen  mit  den   Mitgliedsunternehmen  möglich seien.

Hierdurch  werde zusätzlich  der  Möglichkeit entgegengewirkt,  daß Interessenten   die  Homepage  zur  Kontaktaufnahme   mit einzelnen Anbietern verlassen  müßten  und dabei  auch  auf das  Angebot von Wettbewerbern stoßen könnten.

Das  unlautere  Verhalten  der  Beklagten mache  allerdings  keinen vollständigen   Verzicht  auf   die   bisherige  Domain-Bezeichnung erforderlich.     Ausreichend     zur     Verhinderung     künftiger Wettbewerbsverzerrungen  und Behinderungen  sei es  vielmehr, daß die Beklagten ihren Domain-Namen durch hinreichend unterscheidungskräftige Zusätze ergänzten.

II.Die  gegen diese Beurteilung gerichteten  Angriffe  der Revision haben Erfolg.  Sie führen zur Aufhebung  des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1.Zu   Unrecht hat  das  Berufungsgericht   in  der  Verwendung der Gattungsbezeichnung   „Mitwohnzentrale“    als    Domain-Name   eine wettbewerbswidrige Behinderung nach § 1 UWG gesehen.

a.Voraussetzung eines  Behinderungswettbewerbs nach § 1 UWG ist stets eine  Beeinträchtigung der  wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber. Da  eine  solche Beeinträchtigung  jedem Wettbewerb eigen ist,  muß freilich noch ein weiteres Merkmal hinzutreten, damit von einer wettbewerbswidrigen Beeinträchtigung und - eine allgemeine Marktbehinderung  oder  Marktstörung steht  im  Streitfall  nicht zur Debatte - von einer unzulässigen individuellen Behinderung gesprochen werden  kann:  Wettbewerbswidrig   ist die   Beeinträch­ti­gung  im allgemeinen   dann,  wenn  gezielt der   Zweck  verfolgt wird,  den Mitbewerber  an seiner  Entfaltung  zu hindern und  ihn  dadurch zu verdrängen.  Ist eine solche Zweckrichtung  nicht festzustellen, muß die Behinderung doch derart sein, daß der beeinträchtigte Mitbewerber seine  Leistung  am Markt  durch eigene  Anstrengung nicht  mehr in angemessener  Weise zur Geltung bringen  kann (Brandner/Berg­mann in Großkomm.UWG, §  1 Rdn.  A 3). Dies  läßt  sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung   der     Einzelumstände    unter   Abwägung    der widerstreitenden     Interessen    der    Wettbewerber    beurteilen (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbs­recht, 22. Aufl., § 1 UWG Rdn. 208; Köhler in Köhler/Piper,  UWG, 2. Aufl., § 1 Rdn. 285), wobei sich die Bewertung  an  den von  der  Rechtsprechung  entwickelten Fallgruppen orientieren muß.

b.Das  Berufungsgericht  hat  in  dem Verhalten  der  Beklagten eine unlautere   Absatzbehinderung  des   Klägers  durch  ein  „Abfangen“ potentieller Kunden  gesehen. Kunden, denen keine bestimmten Anbieter bekannt  seien  und die sich  im  Internet das  Leistungsangebot von Mitwohnzentralen  erschließen  wollten,  gelangten zufällig  auf die Homepage  der Beklagten  und stellten  sodann die  Suche nach anderen Anbietern ohne weiteren Leistungsvergleich ein; die Beklagten machten sich  solches Kundenverhalten auf unlautere  Weise  zunutze. Dieser Beurteilung kann nicht in allen Punkten beigetreten werden.

aa) Ohne Erfolg  wendet sich die Revision allerdings dagegen, daß das Berufungsgericht von   einem  bestimmten Suchverhalten  der  Nutzer ausgegangen  ist.  Das Berufungsgericht  hat  unter Berufung  auf die eigene  Sachkunde der Senatsmitglieder angenommen,  daß sich ein Teil der  Nutzer  bei der  Suche  nach Informationen  und  interessanten Angeboten  im Internet nicht der  sogenannten Suchmaschinen bedient, sondern  den  Zugang durch  eine  Direkteingabe  der Internet-Adresse versucht.  Dies ist  aus  Rechtsgründen  nicht  zu  beanstanden. Die Annahme des  Berufungsgerichts wird im übrigen auch dadurch gestützt, daß  an generischen  Begriffen als  Domain-Namen ein  reges Interesse besteht,  wie  der   Rechtsprechung  der   Instanzgerichte  und dem Schrifttum entnommen  werden kann. Dabei ist allgemein anerkannt, daß wegen des  vom  Berufungsgericht  festgestellten Suchverhaltens der Einsatz  von  Gattungsbezeichnungen  als Internet-Adressen  zu einer gewissen  Kanalisierung der  Kundenströme führen  kann (vgl. Kur, CR 1996,  325, 328,  330; Viefhues,  MMR 2000,  334, 339;  Bettinger, CR 1997, 273, 274).

bb)  Entgegen der  Ansicht  des Berufungsgerichts  haben  sich die Beklagten  jedoch   den Vorteil,  der  sich  aus  dem  Einsatz der Gattungsbezeichnung „Mitwohnzentrale“ als Domain-Name ergibt, nicht in unlauterer Weise zunutze gemacht.

(1)  Führt  die  Verwendung   eines  beschreibenden   Begriffs  als Domain-Name  zu einer gewissen Kanalisierung,  kann dies, bezogen auf den Streitfall,  zweierlei Gründe haben: Einerseits  ist es denkbar - und hiervon ist das Berufungsgericht ausgegangen -, daß sich ein Teil der  Nutzer aus Bequemlichkeit mit dem gefundenen Angebot zufrieden gibt und keine Veranlassung hat, seine Suche nach weiteren Anbietern fortzusetzen.  Andererseits mögen  sich aber Nutzer  auch deshalb von einer weiteren Suche abhalten lassen, weil sie meinen, die gefundene Website  verschaffe ihnen Zugang zum  gesamten Angebot. Dieser zweite Gesichtspunkt   mag   bei   vielen   als  Domain-Name   verwendeten Gattungsbegriffen  keine Rolle spielen,  weil der Verkehr  - etwa bei „http://www.rechtsanwaelte.de“  (vgl. LG München I  NJW 2001, 2100), „http://www.autovermietung.com“ (vgl.  OLG München CR 2001, 463) oder „http://www.sauna.de“ (vgl.  OLG Hamm WRP 2001, 740) - von vornherein erkennt, daß die gefundene Homepage eines Anbieters nicht das gesamte Angebot  repräsentiert (vgl.  Auch  Renck, WRP  2000, 264,  267). Bei anderen  Gattungsbezeichnungen kann sich dagegen  der Eindruck einer Alleinstellung ergeben.

Bei der hier in Rede stehenden Bezeichnung „Mitwohnzentrale“ mag eine derartige Irreführungsgefahr naheliegen, sie muß jedoch im Rahmen der Prüfung  des § 1  UWG außer  Betracht bleiben.  Denn der  Gefahr der Irreführung können die  Beklagten auch auf andere Weise als durch die beantragte Unterlassung entgegenwirken  - etwa dadurch,  daß sie auf ihrer  Homepage einen Hinweis  darauf  anbringen, daß es  außer dem Beklagten zu  2 den Kläger als  weiteren Verband von Mitwohnzentralen gibt  (dazu unten unter  II.5.). (2) Teilweise  wird das Unlautere in der  Verwendung eines  Gattungsbegriffs  als Domain-Name  in  einer unsachlichen Beeinflussung  des Internet-Nutzers gesehen (vgl. Ubber, WRP  1997, 497, 510).  Der Internet-Nutzer bedarf  indessen - von der Gefahr  einer Irreführung  abgesehen -  nicht des  Schutzes gegen die Verwendung beschreibender  Begriffe. Der Senat geht in seiner neueren Rechtsprechung  zu  den §§  1  und  3  UWG von  dem  Leitbild eines durchschnittlich informierten  und verständigen Verbrauchers aus, der das  fragliche Werbeverhalten  mit  einer der Situation angemessenen Aufmerksamkeit verfolgt (BGH,  Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 167/97, GRUR 2000,  619,  621 =  WRP  2000, 517 -  Orient-Teppichmuster;  Urt. v. 17.2.2000 - I  ZR 239/97, GRUR 2000, 820, 821 = WRP 2000, 724 - Space Fidelity Peep-Show;  vgl. Auch  Hoeren, EwiR 2000,  193). Erscheint einem   solchen  Internet-Nutzer   -  wie   es das  Berufungsgericht anschaulich  geschildert  hat -  die  Verwendung  einer Suchmaschine lästig  und gibt  er statt dessen  direkt einen  Gattungsbegriff als Internet-Adresse ein,  ist er sich im  allgemeinen über die Nachteile dieser Suchmethode im  klaren. Er ist sich bewußt, daß es auf Zufälle ankommen kann (etwa auf  die Schreibweise mit  oder ohne Binde- oder Unterstreichungsstrich),  ob er auf diese  Weise das gesuchte Angebot findet.   Lädt  der  fragliche  Gattungsbegriff   (wie  in  den oben angeführten     Beispielsfällen     „http://www.rechtsan­waelte.de“, „http://www.autovermietung.com“  oder „http://www.sauna.de“)  ferner nicht zur Annahme einer Alleinstellung des auf diese Weise gefundenen Anbieters  ein, erkennt der  Internet-Nutzer auch, daß er mit dieser Suchmethode  kein  vollständiges Bild  des  Internet-Angebots erhält. Verzichtet er  aus Bequemlichkeit auf eine weitere Suche, liegt darin keine  unsachliche Beeinflussung (vgl. Sosnitza,  K&R 2001, 111, 113; Ernst, MMR 2001, 181, 182).

(3)  Die vom  Berufungsgericht gezogene Parallele  zur Fallgruppe des unlauteren  Abfangens (potentieller) Kunden  des Mitbewerbers besteht im  Streitfall nicht. Wie  bei der Behinderung  im allgemeinen liegen auch  beim sogenannten  Abfangen von  Kunden wettbewerbskonformes und wettbewerbsfeindliches Verhalten nahe beieinander. Denn es kann einem An bieter  nicht zum Vorwurf gemacht  werden, daß er sich auch um die potentiellen   Kunden    seines  Mitbewerbers   bemüht.   Nach  der Rechtsprechung  liegt ein  unlauteres Abfangen  von Kunden daher nur dann   vor,  wenn sich  der   Werbende gewissermaßen  zwischen  den Mitbewerber  und dessen  Kunden stellt,  um diesem  eine Änderung des Kaufentschlusses aufzudrängen (BGH, Urt. v. 30.10.1962 - I ZR 128/61, GRUR 1963,  197, 200 f. =  WRP 1963, 50 - Zahnprothesen-Pflegemittel; Urt. v. 27.2.1986  - I ZR 210/83, GRUR 1986, 547, 548 = WRP 1986, 379 •  Handzettelwerbung; Urt. v. 15.1.1987 - I ZR 215/84, GRUR 1987, 532, 533 = WRP 1987, 606 - Zollabfertigung; Köhler in Köhler/Piper aaO § 1 Rdn.   290).  Bei   der Verwendung   einer  Gattungsbezeichnung  als Domain-Name kann nicht von einer entsprechenden Situation ausgegangen werden. Denn das beanstandete  Verhalten ist allein  auf den eigenen Vorteil   gerichtet,   ohne   daß   auf  bereits   dem  Wettbewerber zuzurechnende  Kunden in  unlauterer  Weise eingewirkt  würde (vgl. Sosnitza, K&R  2000, 209, 214; ders.,  K&R 2001, 111, 113). Es geht - wie  das Landgericht  Hamburg  in der  Entscheidung „lastminute.de“ zutreffend  betont hat (CR  1999, 617, 618) -  nicht um ein Ablenken, sondern um ein Hinlenken von Kunden.

(4)  Entgegen  der Auffassung des Berufungsgerichts  läßt  sich die Unlauterkeit im Streitfall auch nicht mit einem Freihaltebedürfnis an der Gattungsbezeichnung „Mitwohnzentrale“ begründen (vgl.  Auch OLG Frankfurt  GRUR 1997,  481 = WRP  1997, 341  - wirtschaft-online.de; Bettinger, CR 1997, 273, 274; Ernst, BB 1997, 1057, 1061; anders Kur, CR   1996,  325,   328).  Der  vom   Berufungsgericht  herangezogene markenrechtliche Grundsatz, wonach beschreibende Angaben freizuhalten sind (vgl. §  8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG), dient dazu, die Entstehung von Ausschließlichkeitsrechten  an produktbezogenen  Angaben zu vermeiden (vgl.  Ingerl/Rohnke, MarkenG,  § 8 Rdn. 52).  Im Streitfall besteht indessen keine Gefahr, daß die Möglichkeiten des Klägers, die von ihm bzw. Seinen  Mitgliedern angebotenen Dienstleistungen mit dem Begriff „Mitwohnzentrale“ zu beschreiben, dadurch beschnitten werden, daß die Beklagten diesen  Begriff als  Domain-Name verwenden. Denn  mit der Registrierung  eines  beschreibenden Begriffs  als Domain-Bezeichnung werden   keinerlei    Rechte   gegenüber   Dritten  begründet.   Die Monopolisierung einer  Gattungsbezeichnung, von der in der Diskussion immer  wieder  die Rede ist  (vgl.  LG München I  NJW 2001,  2100 - rechtsanwaelte.de; LG Köln MMR 2001, 55, 56 - zwangsversteigerungen.de;  Bettinger,  CR   2000, 618,   619;  a.A. Sosnitza,  K&R 2001,  111, 113),  kann den  Beklagten ebensowenig zum Vorwurf  gemacht werden  wie eine  unlautere Aneignung  von Gemeingut (vgl. Viefhues,  MMR 2000, 334, 339; ders. In Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia-Recht, Teil 6 Rdn. 219). Auch   dem  Kläger   geht   es  nicht   darum,   daß  der  Begriff „Mitwohnzentrale“ in  dem Sinne freigehalten wird, daß er von anderen als Domain-Name verwendet werden kann. Es liegt vielmehr in der Logik des  geltend  gemachten Anspruchs,  daß  der fragliche  Begriff von niemandem als  Domain-Bezeichnung verwendet werden soll. Würde diesem Begehren entsprochen,   wäre  die Suchfunktion  zerstört,  die der Gattungsbezeichnung  als Domain-Namen gerade  nach den Feststellungen des  Berufungsgerichts zukommen kann:  Die Internet-Nutzer, die einen Gattungsbegriff direkt als Internet-Adresse eingeben in der Hoffnung, auf  diese Weise ein  sie interessierendes Angebot  zu finden, würden enttäuscht   und auf  den   vom Berufungsgericht  als  beschwerlich geschilderten  Weg der Suchmaschinen verwiesen  (vgl. Dazu Sosnitza, K&R 2000, 209, 212 u. 216; ders., K&R 2001, 111, 113; ferner Härting, BB  2001,  491, 492, der  davon  spricht, Gattungsbezeichnungen als Domain-Namen seien benutzerfreundlich).

(5)  Der  Gesichtspunkt des Freihaltebedürfnisses könnte allenfalls in einer   abgewandelten  Form eine  Rolle   spielen: Beruft  sich  im Markenrecht ein Wettbewerber des Anmelders auf ein Freihaltebedürfnis, geht es  ihm in  der Regel nicht  nur darum, das angemeldete Zeichen für  den allgemeinen  und damit auch für seinen Gebrauch freizuhalten. Dem  Anmelder  als Konkurrenten  soll darüber hinaus kein Vorteil daraus erwachsen, daß er Ausschließlichkeitsrechte  an einem Gattungsbegriff  erwirbt und sich damit  einen Vorsprung  gegenüber  den Mitbewerbern  verschafft (vgl. Hierzu  auch unten unter  II.2.). Es sind  indessen keine rechtlichen Gesichtspunkte  zu  erkennen, weswegen  der  den Beklagten  durch die Registrierung von  „Mitwohnzentrale“ zuteilgewordene Vorteil unlauter oder generell  zu mißbilligen wäre. Anders  als die Vergabestellen in anderen  Ländern (vgl. Etwa  zu den Niederlanden  Sosnitza, K&R 2000, 209,  216;  Bettinger,  CR  2000, 618,   619)  kennt die  für  die Registrierung   von  Domain-Namen  mit  dem  Top-Level-Domain  „.de“ zuständige    Einrichtung   DENIC    eG  keine    Beschränkung   der Registrierbarkeit  generischer Begriffe. Damit  sind die Wettbewerber hinsichtlich  der Registrierung  von  Gattungsbegriffen  allein  dem Gerechtigkeitsprinzip  der  Priorität unterworfen,  wenn  sich eine Unlauterkeit  nicht aus  anderen Gesichtspunkten  herleiten läßt. Der Vorteil,  der demjenigen gegenüber  seinen Wettbewerbern zukommt, der als  erster um die  Registrierung eines beschreibenden Domain-Na­mens nachsucht, kann nicht als unlauter angesehen werden.

2.Das  beanstandete Verhalten  der Beklagten  ist auch  unter anderen Gesichtspunkten  nicht  wettbewerbswidrig  nach  §  1 UWG.  Weil die Verwendung einer  Gattungsbezeichnung als Domain-Name die Mitbewerber hier den Kläger  und seine Mitglieder  - in ihren wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten  nicht  direkt behindert,  sondern lediglich dem Verwender  einen  Vorteil verschafft,  ist  im Schrifttum  auf Übereinstimmungen mit der Fallgruppe des Vorsprungs durch Rechtsbruch hingewiesen   worden  (Kur,   CR   1996,  325,   330).   Auch  das Berufungsgericht  stellt  darauf ab, daß  sich  die Beklagten einen erheblichen Wettbewerbsvorteil verschafft hätten. Bei dem Hinweis auf die  Parallele zum Vorsprung durch  Rechtsbruch wird nicht übersehen, daß  der Verwender einer Gattungsbezeichnung  als Domain-Name an sich gegen   keine  rechtlichen   Bestimmungen  verstößt,  es   an einem Rechtsbruch also gerade fehlt. Das Fehlen rechtlicher Regelungen über die  Registrierung von Internet-Adressen  stelle jedoch -  so wird zu erwägen  gegeben - eine bedauerliche, allein durch die Schnelligkeit der technischen Entwicklung zu erklärende Lücke dar,  die nicht zur Störung des Wettbewerbs ausgenutzt werden dürfe (vgl. Kur aaO).

Der damit  aufgeworfenen Frage, ob eine gesetzliche Regelung über die Registrierung  von Domain-Namen oder  - was ebenfalls  denkbar wäre - entsprechend  restriktive Registrierungsbedingungen  und -richtlinien der  DENIC wünschenswert  wären, braucht  im Streitfall  jedoch nicht nachgegangen zu werden.  Zu fragen ist allein, ob die - teilweise als solche  empfundene  -   Lücke nachträglich   durch  Bejahung eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs geschlossen werden kann. Dies ist zu verneinen.   Im   Vertrauen auf   das   Fehlen eines   Verbots  der Registrierung  generischer  Begriffe  haben sich  viele  Unternehmen derartige   Begriffe  registrieren  lassen   und  daran  anknüpfend entsprechende    Investitionen    getätigt,    die    bei   Bejahung wettbewerbsrechtlicher   Ansprüche   gegen    die  Verwendung   von Gattungsbezeichnungen  als Domain-Namen  gefährdet wären.  Im übrigen entstünden    eine   Fülle   von    Abgrenzungsschwierigkeiten   und Unsicherheiten, zumal auch hier zu fragen wäre, ob - entsprechend § 8 Abs.  3  MarkenG  - die   fehlende  Unterscheidungskraft  oder das Freihaltebedürfnis  durch  Verkehrsdurchsetzung   überwunden werden könnte.  Im  Hinblick auf  die  über viele Jahre  nicht  in Zweifel gezogene  Registrierungspraxis  und die in  vielen  Bereichen üblich gewordene  Verwendung generischer  Begriffe  als Domain-Namen haben daher   auch  Stimmen  im  Schrifttum,   die sich   zunächst  gegen Gattungsbezeichnungen als Domain-Namen ausgesprochen hatten, Bedenken gegen  die  Bejahung   eines entsprechenden wettbewerbsrechtlichen Anspruchs  geäußert   (Kur,   Internet  und   Kennzeichenrecht,  in Loewenheim/Koch, Praxis des Online-Rechts, S. 325, 366; Bettinger, CR 2000, 618, 620; vgl. Ferner Viefhues in Hoeren/Sieber aaO Teil 6 Rdn. 219;  skeptisch äußern  sich auch  Jaeger-Lenz in  Lehmann [Hrsg.], Rechtsgeschäfte  im Netz  - Electronic  Commerce, 1999,  S. 184, 199; Sosnitza, K&R 2000,  209, 215 f.; Völker/Weidert, WRP 1997, 652, 659; Strömer, K&R 2000,  192; Ernst, BB 1997, 1057, 1061; Poeck in Schwarz [Hrsg.], Recht im  Internet, Abschn. 4-2.2, S. 69; Hartmann, CR 1999, 782).   Dabei  ist  unumstritten,  daß   sich  die Verwendung  eines Gattungsbegriffs   im   Einzelfall   -   nicht   zuletzt  unter  dem Gesichtspunkt  einer unzutreffenden Alleinstellungsbehauptung  - als irreführend darstellen kann (§ 3 UWG; dazu Thiele/Rohling, MMR 2000, 591, 596; Biermann,  WRP 1997, 1003 f.; Sosnitza, K&R 2000, 209, 215; Ubber, WRP 1997, 497, 510; Kur, CR 1996, 325, 329 f.; Wagner, ZHR 162 [1998], 701,  718; Köhler in Köhler/Piper  aaO § 1 Rdn. 328; Viefhues in  Hoeren/Sieber aaO Teil  6 Rdn. 213 f.).  Darüber hinaus kann sich die Registrierung eines Gattungsbegriffs  als Domain-Name  dann als mißbräuchlich  erweisen, z.B.  Wenn der  Anmelder die  Verwendung des fraglichen   Begriffs durch   Dritte   dadurch blockiert,   daß  er gleichzeitig  andere Schreibweisen  des registrierten  Begriffs unter derselben  Top-Level-Do­main  (hier „de“) oder  dieselbe Bezeichnung unter anderen Top-Level-Domains für sich registrieren läßt.

3.Für  den im Schrifttum  vorgeschlagenen Lösungsweg  einer Teilhabe Dritter  an generischen  Domain-Namen (vgl. Viefhues, MMR 2000, 334, 339;  ders. In Hoeren/Sieber  aaO Teil  6 Rdn. 221; Renck, WRP 2000, 264, 268)  fehlt es danach an  einer rechtlichen Grundlage. Aber auch wenn  gegen die Verwendung  einer Gattungsbezeichnung als Domain-Name ein Unterlassungsanspruch bestünde,  dem  durch Einrichtung  eines Portals  für andere Anbieter  begegnet  werden könnte, wäre  es dem Verwender  der  generischen Domain-Bezeichnung  nicht  zu verwehren, anderen  Anbietern die Möglichkeit eines  Hinweises und Verweises auf ihr Angebot nur  gegen Entgelt zu eröffnen (vgl. OLG Braunschweig MMR 2000,  610 mit Anm.  Abel). Damit  bestünde die Gefahr,  daß sich der Streit  um die  Behinderung als  Streit über  das angemessene Entgelt fortsetzt.

4.Ein Anspruch des Klägers aus § 12 BGB scheidet aus, weil der Kläger durch  die Domain-Bezeichnung der  Beklagten  in seinem Namensrecht nicht beeinträchtigt wird.

5.Dagegen kommt im Streitfall eine Irreführung nach § 3 UWG unter dem Gesichtspunkt   einer unzutreffenden  Alleinstellungsbehauptung  in Betracht. Denn es  liegt nicht fern, daß Internet-Nutzer, die auf die Website der Beklagten  im Internet  stoßen, annehmen  werden, daß es sich  bei dem Beklagten  zu 2 um  den einzigen  oder doch den größten Verband von  Mitwohnzentralen handelt,  und  deswegen  nach weiteren Angeboten  nicht suchen  werden. Das Berufungsgericht  hat aus seiner Sicht  folgerichtig hierzu  keine Feststellungen getroffen.  Das ist nachzuholen.   Die   Zurückverweisung   ist   auch   nicht  deswegen entbehrlich,  weil  der Kläger  mit  seinem Antrag  schlechthin das Auftreten    der     Beklagten    unter    der    Domain-Be­zeichnung „Mitwohnzentrale.de“  ohne unterscheidungskräftigen  Zusatz untersagt wissen  möchte. Zwar kann  der Kläger ein  derart weitgehendes Verbot nicht beanspruchen. Das in Betracht kommende Verbot, den Domain-Namen „Mitwohnzentrale.de“  zu verwenden,  wenn nicht auf  der Homepage der Beklagten  darauf hingewiesen wird,  daß es noch  weitere, in anderen Verbänden zusammengeschlossene Mitwohnzentralen gibt, stellt aber ein Minus dar, das von dem weitergehenden Unterlassungsantrag umfaßt ist.

III.Auf   die  Revision   der   Beklagten  ist   das   Urteil  des Berufungsgerichts  daher aufzuheben.  Die Sache ist  zur anderweiten Verhandlung und  Entscheidung, auch über die  Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

 

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