Anwalt Deutschland Fachanwalt deutsch German Lawyer Germany English language Attorney-at-law English Lawyer germany french advocat francais allemagne French Attorney in Germany spanish language abogado alemania Spanish Attorney/ Lawyer in Germany Italian language avvocatto germania Italian Lawyer/ Attorney Germany Portuguese language advogado Alemanha Portuguese Polish speaking Lawyer/ Attorney in Germany adwokat Niemcy Polish Japanese speaking Lawyer/ Attorney in Germany Bengoshi Doitsu Japanese Attorney/ Lawyer Vietnamese language luat su Vietnamese Korean speaking lawyer/ attorney in Germany, Europe Korean Chinese language Lawyer/ Attorney in Germany/ Europe Chinese Lawyer/ Attorney russian speaking advokat Germaniya Russian

 

 

horak.
Rechtsanwälte

Georgstr. 48
30159 Hannover
Deutschland

Fon 0511.357 356.0
Fax 0511.357 356.29
horak@iprecht.de

 Online-Anfrage

Rechtsgebiete  IP-Recht  Kanzlei  Muster  Musterverträge  Musterklauseln  Gesetze  Urteile  Kontakt  Standorte  Impressum  Datenschutz
Schwerpunkte  Anwälte  Kanzlei  Stellenangebote  Vollmacht  Anfrage  Patentschutz  Markenschutz  Designschutz  Links  Blog  AGB
Abmahnung  Antidumping-Verfahren  Apothekenrecht  Arbeitnehmererfinderrecht  Arzneimittelrecht  Baurecht  Compliance  Datenschutzrecht  Designrecht  Designschutz  Domainrecht  EDV-Recht  Energierecht  Europarecht  EU-Markenrecht  EU-Werbung  Existenzgruenderrecht  Filmrecht  Fotorecht  Gebrauchsmusterrecht  Gesellschaftsrecht  Halbleiterrecht  Handelsrecht  Handelsvertreterrecht  Ingenieurrecht  Internationales Recht  Internetrecht  IT-Recht  IP-Rechte  IP-Gerichte  Kartellrecht  Know-How-Recht  Markenrecht  Markenrecht-international  Medienrecht  Musikrecht  Lebensmittelrecht  Lizenzrecht  Patentanmeldung  Patentrecht  Presserecht  Recherchen  Recht am eigenen Bild  Recht der Werbung  Rechtsgebiete  Schutzrechts-Formulare  Softwarerecht  Sportrecht  Sortenschutzrecht  Technikrecht  Telekommunikationsrecht  UDRP-ADR  Urheberrecht  Urheberrecht-international  Veranstaltungsrecht  Vergaberecht  Verlagsrecht  Vertragsrecht  Werbung mit Schutzrechten  Werberecht  Wettbewerbsrecht  Wirtschaftsstrafrecht  Zollrecht

 

Markenrecht Anwalt Patentrecht Kanzlei Markenschutz Patentschutz Abmahnung Rechtsanwalt Hannover Fachanwalt gewerblicher Rechtsschutz  Patente Marken Fachanwalt IPRechtler Mustervertrag AGB erstellung IT-Recht Computerrecht Internetrecht Onlinerecht Rechtsanwalt Gesetze Lizenzrecht EDV-Recht Markenrechte Patentrechte Gebrauchsmusterrechte Hannover Stuttgart IP-Recht Technikrecht TK-Recht Wettbewerbsrecht Medienrecht Urheberrecht  Gebrauchsmusterrecht Designrecht Domainrecht Fachanwalt Urheberrecht

Markengesetz Patentgesetz UWG Arbeitnehmererfindervergütung TMG GWB Fachanwalt Rechtsanwalt Marke Markenrecht Markeneintragung Markenschutz Künstlerexklusivvertrag Wettbewerbsrecht EDV-Recht Computerrecht  Modellrecht Künstleragenturrecht Agenturvertrag Anwaltskanzlei Gesundheitsrecht Vertragsrecht Vertragsmuster Patent Marke design Domain Erfindung Markenanwalt Designanwalt Markenverletzung Gebrauchsmusteranwalt Markenportfolio Portfolioanalyse Markenverwaltung

Markenschutz Namensschutz Markenanmeldung Designschutz Designanmeldung Gebrauchsmusterschutz kleines Patent Patentanmelder Erfindung Erfindungsverwertung Patentverwerter Patentverwertung Markenverletzung Patentverletzung Designverletzung Urheberrechtsverletzung Fachanwalt Markenverletzung einstweilige Verfügung Recht am eigenen Bild Telekommunikationsrecht Schutzschrift  Anwalt Hannover Patent anmelden schützen Was kostet eine Marke ein Patent deutsches Patent europäisches Patent

Vertragsrecht Mustervertrag Lizenzvertrag AGB prüfen erstellen Muster Lizenzrecht Anwalt Urheberrecht Künstlerrecht KUG Recht am eigenen Bild Medienrecht Presserecht Anwalt Softwarerecht geistige Schutzrechte Rechtsanwalt Vertragsrecht Urteil Gericht Fachanwalt Hannover Markenverletzung Celle Oberlandesgericht Braunschweig Landgericht EUGH EuG Markenurteil Patent Urteil Anwalt Kanzlei  Kanzlei Luzern IP-Recht Lugano Anwaltskanzlei Biel Markenverletzung Thun Musikrechtler Urheberrechtler Domainrechtler

Start /  Überblick /  Urteile /  Computerrecht /  BGH-Online-Branchenbucheintrag
Start
Mitwohnzent
OLG-Hamburg-Gesammelte Boersendaten
OLG-Hamburg-Kulturwerbung.de
OLG-Braunschweig-Linkhaftung
BGH-Mitwohnzentrale
BGH-Maxem
BGH-Shell.de
BGH-Paperboy
BGH-Ambiente
BVerfG-ad-acta.de
BGH-mho
BGH-Online-Branchenbucheintrag
BGH-Domainpfändung
BGH-segnitz.de
BGH-Klaus-Kinski.de
BGH-Domainreservierung
EuGH-Vertragswidrigkeit
OLG-Brandenburg-Accountsperrung
OLG Muenchen-Linksetzung als Beihilfe
LG Stuttgart-admin-c-Haftung
BGH-raule.de
BGH-ahd.de
BGH-Partnerprogramm (Affiliatehaftung)
BGH-WLAN-Störer
BGH-Usedsoft (Gebrauchtsoftware)
EuGH Gebraucht-Softwarehandel
BGH Tippfehler-Domain

 

horak.
Rechtsanwälte Hannover
Fachanwälte
Patentanwälte

Georgstr. 48
30159 Hannover (Hauptsitz)
Deutschland

Fon 0511.35 73 56-0
Fax 0511.35 73 56-29
hannover@iprecht.de

 

horak.
Rechtsanwälte Berlin
Fachanwälte
Patentanwälte

Wittestraße 30 K
13509 Berlin
Deutschland

Fon 030.403 66 69-00
Fax 030.403 66 69-09
berlin@iprecht.de

 

horak.
Rechtsanwälte Bielefeld
Fachanwälte
Patentanwälte

Herforder Str. 69
33602 Bielefeld
Deutschland

Fon 0521.43 06 06-60
Fax 0521.43 06 06-69
bielefeld@iprecht.de

 

horak.
Rechtsanwälte Bremen
Fachanwälte
Patentanwälte

Parkallee 117
28209 Bremen
Deutschland

Fon 0421.33 11 12-90
Fax 0421.33 11 12-99
bremen@iprecht.de

 

horak.
Rechtsanwälte Düsseldorf
Fachanwälte
Patentanwälte

Grafenberger Allee 293
40237 Düsseldorf
Deutschland

Fon 0211.97 26 95-00
Fax 0211.97 26 95-09
duesseldorf@iprecht.de

 

horak.
Rechtsanwälte Frankfurt/ Main
Fachanwälte
Patentanwälte

Alfred-Herrhausen-Allee 3-5
65760 Frankfurt-Eschborn
Deutschland

Fon 069.380 79 74-20
Fax 069.380 79 74-29
frankfurt@iprecht.de

 

horak.
Rechtsanwälte Hamburg
Fachanwälte
Patentanwälte

Colonnaden 5
20354 Hamburg
Deutschland

Fon 040.882 15 83-10
Fax 040.882 15 83-19
hamburg@iprecht.de

 

horak.
Rechtsanwälte LEIPZIG
Fachanwälte
Patentanwälte

Friedrich-List-Platz 1
04103 Leipzig
Deutschland

Fon 0341.98 99 45-50
Fax 0341.98 99 45-59
leipzig@iprecht.de 

 

horak. 
Rechtsanwälte München
Fachanwälte
Patentanwälte

Landsberger Str. 155
80687 München
Deutschland

Fon 089.250 07 90-50
Fax 089.250 07 90-59
munich@iprecht.de

 

horak.
Rechtsanwälte Stuttgart
Fachanwälte
Patentanwälte

Königstraße 80
70173 Stuttgart
Deutschland

Fon 0711.99 58 55-90
Fax 0711.99 58 55-99
stuttgart@iprecht.de

 

horak. 
Patentanwälte Wien
 

Trauttmansdorffgasse 8
1130 Wien
Österreich

Fon +43.1.876 15 17
Fax +49.511.35 73 56-29
vienna@iprecht.de

BGH, Urteil vom 23.03.2005 - X ZR 123/03 - Online-Branchenbucheintrag vom 22. Februar 2005

 

Ein als “Eintragungsantrag und Korrekturabzug” getarnter kostenpflichtiger 2-jähriger Eintrag in ein Online-Branchenbuch rechtfertigt keine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Dies gilt auch dann, wenn die zugrundeliegende Werbung sittenwidrig im wettbewerbsrechtlichen Sinn ist.

 

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 2005 durch ... für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das am 16. Juli 2003 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin ist ein Unternehmen, das Veranstaltungen der Unterhaltungsbranche organisiert und mit Technik ausstattet. Die Beklagte unterhält im Internet ein Firmenverzeichnis, in das sich interessierte Unternehmen eintragen lassen können.

Unter dem 7. März 2001 übersandte die Beklagte unter anderem der Klägerin ein mit "Online Verlag" und "Offerte" überschriebenes und als "Eintragungsantrag und Korrekturabzug" bezeichnetes Angebot "zur Aufnahme in unser bundesdeutsches Online-Firmenverzeichnis im Internet". In dem Schreiben hieß es dann weiter: "Bitte wählen Sie aus unserem Angebot die von Ihnen gewünschte Eintragungsform und senden Sie uns den Eintragungsauftrag bis spätestens 30.04.2001 zurück." Als Eintragungsformen konnten ein Grundeintrag, ein hervorgehobener Eintrag, ein hervorgehobener Eintrag mit Firmenlogo und ein zusätzlicher Verweis auf die Internet-Homepage angekreuzt werden. Während bei den anderen ankreuzbaren Einträgen ein Betrag als Aufpreis angegeben war, war der Preis für den Grundeintrag nur anschließenden, kleiner gedruckten Hinweisen zu entnehmen, wo es u.a. hieß: "Die Richtigkeit der oben aufgeführten Firmendaten sowie die Aufnahme in das Firmenverzeichnis zum Preis von jährlich 845,-- ¤ netto für den Grundeintrag wird durch Unterschrift bestätigt." Auf der Rückseite des Schreibens waren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten abgedruckt. Unter der mit "Eintragungszeitraum" überschriebenen Nr. 2 hieß es: "Die Laufzeit des Vertrages beträgt zwei Jahre."

Die Klägerin sandte das Schreiben mit Unterschriften vom 30. April 2001 und ihrem Firmenstempel versehen an die Beklagte zurück, nachdem sie den Grundeintrag an der dafür vorgesehenen Stelle angekreuzt und ihr Unternehmen betreffende Angaben ergänzt hatte, die bisher gefehlt hatten oder falsch angegeben waren. Die Beklagte berechnete das Entgelt für einen einjährigen Grundeintrag und mahnte die sich ergebende Summe von 1.917,11 DM später bei der Klägerin an. Hierauf zahlte die Klägerin.

Mit Schreiben vom 18. September 2001 focht die Klägerin den Vertrag mit der Beklagten wegen arglistiger Täuschung an. Hierzu behauptet sie, sie sei aufgrund der Gestaltung des Anschreibens davon ausgegangen, daß es sich um ein Formular eines Telefonbuchverlags handele, der sich nach Mitteilung der Telekom mit ihr in Verbindung setzen würde, weil sie ihre Telefonnummer bei der Telekom gewechselt habe. Bei Ankreuzen des "Grundeintrags" und Unterzeichnung des Schreibens habe sie gemeint, eine kostenlose Leistung zu erhalten. Außerdem sei sie über die Laufzeit des Vertrags getäuscht worden. Erst nach Erhalt der Rechnung und der darauf folgenden Mahnung habe sie erkannt, daß sie einen entgeltlichen Vertrag über zwei Jahre geschlossen habe. Den angemahnten Betrag habe sie bezahlt, um einer gerichtlichen Auseinandersetzung aus dem Wege zu gehen. Erst danach habe sie Rechtsrat eingeholt.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags vom 30. April 2001 sowie Rückzahlung des berechneten Betrags nebst Zinsen begehrt.

Das angerufene Amtsgericht hat diese Klage abgewiesen. Die von der Klägerin hiergegen eingelegte Berufung ist erfolglos geblieben.

Die Klägerin verfolgt nunmehr mit der Revision ihr Klagebegehren weiter.

Die Beklagte tritt diesem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:

Die zugelassene und auch sonst zulässige Revision der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1. Das Landgericht hat eine arglistige Täuschung der Klägerin durch die Beklagte verneint, weil das von der Beklagten verwendete Angebotsschreiben alle für die Entschließung des Angebotsempfängers maßgeblichen Angaben enthalte und diese bei einem Studium des Schriftstücks mit der gebotenen Aufmerksamkeit hätten erkannt werden können. Das bekämpft die Revision vergeblich.

a) § 123 Abs. 1 BGB erlaubt die Anfechtung einer Willenserklärung, wenn der Betreffende zu deren Abgabe durch arglistige Täuschung bestimmt worden ist. Das setzt voraus, daß er sich bei Abgabe seiner Willenserklärung über einen Umstand geirrt hat, weil ein anderer eine Täuschungshandlung begangen hat, sowie daß der Irrtum den Entschluß zur Abgabe der Willenserklärung veranlaßt hat, wobei es ausreicht, wenn die Täuschungshandlung eine von mehreren Ursachen ist und die Entschließung lediglich beeinflußt hat (BGHZ 83, 283, 291 - Hartmetallkopfbohrer; RGZ 77, 309, 314). Die Täuschungshandlung kann in Angaben bestehen, die Tatsachen vorspiegeln, entstellen oder - bei Bestehen einer Aufklärungspflicht - verschweigen (vgl. Sen.Urt. v. 18.03.2003 - X ZR 19/01, GRUR 2003, 702, 703 - Gehäusekonstruktion). Sofern sie nur geeignet ist, den entstandenen Irrtum hervorzurufen und hierdurch den Entschluß zur Abgabe der Willenserklärung zu beeinflussen, kommt als Täuschungshandlung aber auch jede andere Handlung in Betracht, wenn der Handelnde sich der Eignung bewußt ist (BGH, Urt. v. 28.11.1984 - IV ZR 81/83, VersR 1985, 156) oder jedenfalls mit der Möglichkeit rechnet, der Gegner werde bei Kenntnis die Willenserklärung nicht oder nicht mit dem gewünschten Inhalt abgeben (BGHZ 83, 283, 291 - Hartmetallkopfbohrer, m.w.N.), und er gleichwohl die Handlung mit dem Willen vornimmt, den Irrtum hervorzurufen und den Gegner zur Abgabe der Willenserklärung zu veranlassen. Denn dann ist der - bereits bei bedingtem Vorsatz gegebene - Täuschungswille vorhanden, der die Arglist im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB kennzeichnet (vgl. Sen.Urt. v. 03.02.1998 - X ZR 18/96, GRUR 1998, 650, 651 - Krankenhausmüllentsorgungsanlage).

b) Was die hiernach erforderlichen Voraussetzungen anbelangt, ist im Streitfall der revisionsrechtlichen Überprüfung zunächst zugunsten der Klägerin zugrunde zu legen, daß sie dem Irrtum erlegen ist, kein Angebot zu einem entgeltlichen Vertrag über eine Laufzeit von zwei Jahren erhalten zu haben und mit der Unterzeichnung der "Offerte" keine Zahlungsverpflichtung und keine Bindung über zwei Jahre einzugehen. Denn das Berufungsgericht hat weder das Gegenteil festgestellt, noch die entsprechende Behauptung der Klägerin als nicht bewiesen angesehen.

c) Ferner hat der Senat davon auszugehen, daß das Anschreiben der Beklagten geeignet war, diesen Irrtum bei der Klägerin hervorzurufen und hierdurch deren Entschließung zur Unterzeichnung des Angebots zu beeinflussen. Denn das Berufungsgericht hat nicht nur darauf hingewiesen, nicht zu verkennen, daß die "Offerte" durch ihre Gestaltung erhebliches Irreführungspotential enthalte; es hat auch seinen weiteren Überlegungen zugrunde gelegt, daß ein unaufmerksamer Leser, wie es die Klägerin gewesen sei, Gefahr laufe, im Hinblick auf die Entgeltlichkeit des Grundeintrags und die Laufzeit des Vertragsverhältnisses einem Irrtum zu unterliegen. Die hiermit vom Berufungsgericht angenommene Eignung, jedenfalls bestimmte Adressaten, zu denen auch die Klägerin gehört, zu täuschen und auf diese Weise zu beeinflussen, reicht aus, weil das Anfechtungsrecht nach § 123 Abs. 1 BGB nicht ausgeschlossen ist, wenn der dem Irrtum Unterlegene die wahre Sachlage aus Fahrlässigkeit nicht kannte (st. Rspr., z.B. BGH, Urt. v. 28.04.1971 - VIII ZR 258/69, NJW 1971, 1795, 1798 m.w.N.; Urt. v. 28.09.1988 - VIII ZR 160/87, NJW 1989, 287, 288). Bedenken, die erforderliche Eignung der weiteren revisionsrechtlichen Überprüfung des angefochtenen Urteils zugrunde zu legen, bestehen auch nicht deshalb, weil das Berufungsgericht seine Annahme einer zur Irreführung und zur Beeinflussung geeigneten Handlung nicht weiter als soeben angegeben begründet hat. Denn Gegenrügen sind insoweit seitens der Beklagten nicht erhoben. In der Revisionserwiderung spricht diese vielmehr selbst davon, daß ihr Anschreiben Darstellungsmängel enthalte.

d) Schließlich ist ohne weiteres davon auszugehen, daß der Irrtum der Klägerin auf dem Anschreiben der Beklagten und dessen Irreführungseignung beruht und hierin eine Ursache für den Entschluß der Klägerin liegt, das Schreiben zu unterzeichnen und zurückzuschicken. Der Hinweis des Berufungsgerichts, der Irrtum der Klägerin beruhe nicht auf der "Offerte", sondern auf einer Unaufmerksamkeit der Klägerin, die der in eigener Angelegenheit anzuwendenden Sorgfalt zuwiderlaufe, kann das nicht in Frage stellen. Er besagt lediglich, daß auch die Klägerin ihrerseits eine Ursache für ihren Irrtum gesetzt hat. Das schließt - wie die Revision zu Recht ausführt - eine arglistige Täuschung jedoch nicht aus. Da es Ziel des § 123 Abs. 1 BGB ist, daß einem auf Täuschungswillen beruhenden Verhalten begegnet werden kann, muß vielmehr auch der anfechten können, der dem Täuschenden die Irreführung leicht gemacht hat (vgl. BGH, aaO).

e) Die Beantwortung der Frage, ob die Klägerin ein Anfechtungsrecht nach § 123 Abs. 1 BGB hat, hängt mithin davon ab, ob die Beklagte die "Offerte" in dem Bewußtsein, daß sie sich in der geschehenen Weise zur Irreführung und Beeinflussung eignet, und mit dem Willen, den Adressaten zu täuschen, der Klägerin zugesandt hat. Da es hierbei ausschließlich um Gegebenheiten geht, die zum subjektiven Bereich menschlichen Handelns gehören, sind diese Voraussetzungen regelmäßig dem unmittelbaren Beweis nicht zugänglich. Auf das Wissen und Wollen des Anfechtungsgegners muß vielmehr in aller Regel aus den objektiv feststellbaren Umständen des jeweiligen Falls geschlossen werden (vgl. Sen.Urt. v. 15.01.1985 - X ZR 16/83, WM 1985, 673).

(1) In Fällen, in denen - wie hier - eine Täuschung durch ein Anschreiben in Frage steht, bietet vor allem dessen Inhalt und Aufmachung Anhaltspunkte. Enthält das Schreiben objektiv unrichtige Angaben, wird insoweit regelmäßig bereits hieraus auf den erforderlichen subjektiven Tatbestand geschlossen werden können (Sen.Urt. v. 03.02.1998 - X ZR 18/96, GRUR 1998, 650, 651 - Krankenhausmüllentsorgungsanlage). Bei Aufmachung eines Angebotsschreibens in Art einer Rechnung (typische Rechnungsmerkmale; Angabe einer Zahlungsfrist), bei dem kleingedruckte Hinweise auf den Angebotscharakter völlig in den Hintergrund treten, hat die Rechtsprechung das ebenfalls angenommen (BGHSt 47, 1; OLG Frankfurt/Main NStZ-RR 2002, 47; AG Bückeburg Mitt. 2004, 326; vgl. aber auch LG Frankfurt/Main NStZ-RR 2000, 7). Der Schluß auf den erforderlichen Täuschungswillen wird ferner dann häufig möglich sein, wenn erkennbar für den Adressaten wichtige Umstände verschwiegen sind, obwohl eine Offenbarungspflicht besteht.

Keiner dieser Sachverhalte ist hier jedoch zu beurteilen. Das Berufungsgericht hat hinsichtlich des Anschreibens der Beklagten, das angesichts seiner einleitenden Bezeichnung "Offerte" und der weiteren Angabe, man möge aus einem Angebot auswählen, den Angebotscharakter nicht verbirgt, festgestellt, daß es alle für die Entschließung des Angebotsempfängers maßgeblichen Angaben enthält. Auch die Revision zieht nicht in Zweifel, daß sämtliche Umstände, über welche die Klägerin sich nach ihrer Behauptung geirrt hat, vollständig und richtig angegeben sind.

(2) Damit rückt vor allem in den Blickpunkt die Frage, ob aus der Art und Weise, wie diese Umstände in dem Anschreiben dargestellt sind, auf den erforderlichen Täuschungswillen der Beklagten geschlossen werden kann. Deren Beantwortung ist jedoch entgegen der der Revision zugrundeliegenden Meinung in keiner Hinsicht vorgegeben. Insbesondere kann ein Täuschungswille nicht schon deshalb ohne weiteres angenommen werden, weil die Darstellung zur Irreführung geeignet ist. So kann eine irreführende Darstellung beispielsweise auch auf einem bloß ungeschickten Vorgehen bei der Formulierung beruhen, das allein nicht Ausdruck einer arglistigen Täuschung ist (Sen.Urt. v. 03.02.1998 - X ZR 18/96, GRUR 1998, 650, 651 - Krankenhausmüllentsorgungsanlage). Bei lediglich irreführender Darstellung wird es deshalb vor allem darauf ankommen, wie stark die maßgeblichen Punkte verzerrt oder entstellt wiedergegeben sind und ob vom Absender wegen des Grades der Verzerrung oder Entstellung hätte erwartet werden können, daß Adressaten die wahren Umstände nicht richtig oder nicht vollständig erkennen können. Bejahendenfalls wird eher darauf geschlossen werden können, daß das Schreiben tatsächlich in der Erwartung, daß die Adressaten sich irren, und in dem Bewußtsein und mit dem Willen zu täuschen, abgesandt wurde, als wenn das Schreiben nur eine geringe Irreführungsgefahr in sich birgt.

(3) Die hiernach erforderliche Abwägung im Einzelfall ist Sache des Tatrichters. Das Berufungsgericht hat sie im Streitfall ersichtlich dahin getroffen, daß die von ihm angenommene Irreführungsgefahr nicht von solchem Gewicht sei, daß auf eine arglistige Täuschung geschlossen werden könne oder gar müsse. Denn das Berufungsgericht hat, und zwar entgegen der auf § 547 Nr. 6 ZPO gestützten Rüge der Revision sowohl hinsichtlich der Entgeltlichkeit als auch hinsichtlich der Laufzeit des angebotenen Vertrags, schon eine Entstellung von Tatsachen verneint angesichts des Umstands, daß das Anschreiben der Beklagten den kaufmännischen Verkehr betreffe, der beinhalte, sich vor rechtsverbindlicher Unterzeichnung eines Schriftstücks erschöpfend - auch was das sogenannte Kleingedruckte anbelange - vergewissert zu haben, welche Wirkungen hierdurch hervorgerufen werden.

(4) Als tatrichterliche Würdigung ist die solchermaßen begründete Verneinung des erforderlichen Täuschungswillens bei der Beklagten nur daraufhin zu überprüfen, ob sie vollständig und rechtlich möglich sowie nicht gegen Denk-, Natur- oder Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr., z.B. BGH, Urt. v. 11.02.1987 - IVb ZR 23/86, NJW 1987, 1557, 1558), wenn der Revisionsführer insoweit Mängel rügt (§§ 551 Abs. 3 Nr. 2 b, 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Einen solchen Rechtsfehler zeigt die Revision jedoch nicht auf. Die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts liegt vielmehr im Rahmen der dem Tatrichter nach § 286 ZPO übertragenen Bewertung und Tatsachenfeststellung. Denn daß für den Grundeintrag der in den nachfolgenden Hinweisen genannte Preis von jährlich 845,-- ¤ netto zu zahlen ist, ist durch ein Sternchen sowohl beim Grundeintrag als auch bei den Hinweisen in einer gebräuchlichen Form der Verweisung auf der Vorderseite des Anschreibens der Beklagten dokumentiert und über die zweijährige Laufzeit verhalten sich die - wie ebenfalls durchaus üblich - auf der Rückseite wiedergegebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, die auch nicht etwa in besonders kleinem Druck gehalten oder wegen ihres Umfangs besonders unübersichtlich sind. Soweit die Revision sich auf ein Urteil des Oberlandesgerichts München vom 15. März 2001 bezieht, welches ein gegenüber der Beklagten vom Landgericht München I am 23. August 2000 ausgesprochenes Verbot zum Gegenstand hat, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für die Eintragung in ein Firmenverzeichnis mit dem auch der Klägerin zugesandten Formular zu werben, kann dem Berufungsgericht nicht vorgeworfen werden, die im Rahmen des § 3 UWG a.F. getroffene Einschätzung einer in hohem Maße bestehenden Irreführung nicht zur Kenntnis genommen zu haben. Das Berufungsgericht hat diese Einschätzung eines anderen Gerichts lediglich nicht für im Streitfall entscheidungserheblich gehalten, wie seinem Hinweis entnommen werden kann, es brauche nicht entschieden zu werden, ob die "Offerte" den Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb unterfalle, weil das im Hinblick auf § 123 Abs. 1 BGB ohne Belang sei. Auch diese Wertung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, weil ein wettbewerbsrechtliches Verbot bereits ergehen kann, wenn eine zu Wettbewerbszwecken begangene Handlung zur Irreführung geeignet ist (vgl. z.B. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 3 UWG Rdn. 25 m.w.N.) und § 3 UWG a.F. anders als § 123 Abs. 1 BGB einen Täuschungswillen auf seiten des Werbenden nicht voraussetzt.

Auch aus dem Umstand, daß die Beklagte trotz des vom Landgericht München I ausgesprochenen gerichtlichen Verbots die Versendung ihres Vertragsangebots an die Klägerin vorgenommen hat, mußte das Berufungsgericht im Streitfall nicht auf eine Arglist der Beklagten schließen. Ein auf § 3 UWG a.F. gestütztes gerichtliches Verbot - auch wenn es wie hier (nur) im Wege einstweiliger Verfügung ergangen und noch anfechtbar ist - kann allerdings durchaus als Anzeichen genommen werden, daß der gleichwohl weiterhin in der untersagten Weise im Wettbewerb Auftretende den im konkreten Fall eingetretenen Irrtum jedenfalls billigend in Kauf genommen und daher insoweit mit Täuschungswillen gehandelt hat. Denn durch ein auf § 3 UWG a.F. gestütztes gerichtliches Verbot wird dem Unterlassungsschuldner normalerweise die Eignung seiner Handlung, Irrtum zu erregen, vor Augen geführt, so daß im Wiederholungsfall angenommen werden kann, er nehme jedenfalls in Kauf, daß sich hier die vom Gericht festgestellte Gefahr realisiert und der Irrtum tatsächlich eintritt. Ein solcher auf Arglist hinweisender Normalfall ist vorliegend jedoch nicht gegeben, weil das Anschreiben der Beklagten auch Gegenstand einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung in Düsseldorf war und das Landgericht Düsseldorf - anders als das Landgericht München I - durch am 11. Oktober 2000 verkündetes Urteil den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen hatte. Bei Absendung der Offerte vom 7. März 2001 lagen der Beklagten also zwei widerstreitende Urteile vor, was die Irreführungseignung des Anschreibens anbelangt. Unter diesen Umständen ist es im Ergebnis aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht das Verhalten der Beklagten nicht als Ausdruck einer arglistigen Täuschung der Klägerin gewertet hat.

2. Die Abweisung der Klage begegnet auch nicht etwa deshalb rechtlichen Bedenken, weil die Rechtsprechung nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluß eine Verantwortlichkeit bereits dann anerkennt, wenn eine Partei auch nur fahrlässig einen zum Vertragsschluß führenden Irrtum der anderen Partei veranlaßt hat (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 07.02.1968 - VIII ZR 139/66, NJW 1968, 985, 987; Urt. v. 26.09.1997 - V ZR 29/96, NJW 1998, 302, 303 ff.) und die Vertragserfüllung dann unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruchs verweigert werden kann (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 11.05.1979 - V ZR 75/78, NJW 1979, 1983 m.w.N.; Urt. v. 26.09.1997 aaO). Denn ein solcher Gegenanspruch kann gemäß § 254 BGB bei überwiegendem Mitverschulden des Geschädigten entfallen. Ein solches einer Schadensersatzpflicht der Beklagten entgegenstehendes eigenes Verschulden der Klägerin hat das Landgericht ersichtlich mit seinen Hinweisen bejahen wollen, daß es einerseits gerade im kaufmännischen Verkehr Sache jeder Partei sei, sich vor Leistung einer rechtsverbindlichen Unterschrift erschöpfend vergewissert zu haben, welche Wirkungen durch die Unterzeichnung hervorgerufen werden, und daß andererseits der Inhalt des Angebots der Beklagten unschwer erkennbar gewesen sei. Die Revision befaßt sich mit einem Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo nicht und erinnert gegen diese Bewertung des beiderseitigen Verhaltens nichts.

3. Das angefochtene Urteil ist entgegen der insoweit erhobenen Rüge der Revision ferner nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil es Ausführungen zu einem Rücktrittsrecht der Klägerin nach § 13 a UWG a.F. nicht enthält. Dieses Rücktrittsrecht setzt nicht nur eine zur Irreführung geeignete Werbeangabe voraus; die Werbung muß - kumulativ - unwahr sein, also eine oder mehrere Tatsachen unrichtig angeben oder verschweigen. Das Berufungsgericht hat das für den Streitfall verneint. Die Revision legt nicht dar, daß Gegenteiliges geltend gemacht gewesen sei. Besondere Ausführungen zu § 13 a UWG a.F. erübrigten sich deshalb.

4. Ein entscheidungserheblicher Rechtsfehler des angefochtenen Urteils ergibt sich schließlich auch nicht daraus, daß das Berufungsgericht weder auf die Regelung der Entgeltlichkeit des Grundeintrags noch auf die eine Laufzeit von zwei Jahren beinhaltende Klausel in dem Angebotsschreiben der Beklagten § 3 AGBG angewandt hat. Die Entgeltlichkeit hat das Berufungsgericht nicht als überraschend angesehen, weil der durchschnittliche Angebotsempfänger nicht damit rechne, auch nur den Grundeintrag in das Online-Firmenverzeichnis der Beklagten kostenlos zu erhalten. Gegen diese im Rahmen des § 286 ZPO mögliche Bewertung bringt die Revision nichts vor. Was die Klausel über die Laufzeit des angebotenen Vertrags anbelangt, hat das Berufungsgericht weder diese selbst noch ihre Aufnahme in die auf der Rückseite abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten als ungewöhnlich angesehen. Mit dem Hinweis, daß hierdurch sogenannte essentialia negotii nicht an versteckter Stelle genannt seien, hat das Berufungsgericht insoweit auch eine Begründung gegeben, so daß die Berufung der Revision auf § 547 Nr. 6 ZPO hier ebenfalls von vornherein ins Leere geht. Soweit die Revision noch als übersehen rügt, daß derjenige, dem ein jährlicher Preis für eine Leistung genannt werde, grundsätzlich nicht damit rechne, daß die Mindestlaufzeit des Vertrags zwei Jahre betrage, argumentiert sie damit, daß das nach § 13 a UWG a.F. neben der Ungewöhnlichkeit der Klausel notwendige Überraschungsmoment im Streitfall nicht fehle. Hierauf kommt es jedoch nicht an, wenn der Tatrichter - wie hier das Berufungsgericht hinsichtlich der Laufzeit von zwei Jahren - in Anwendung des § 286 ZPO bereits die Ungewöhnlichkeit der Klausel verneint. Abgesehen davon kann die Frage, ob die Laufzeitklausel Vertragsbestandteil geworden ist, sowohl hinsichtlich des auf § 123 Abs. 1 BGB bzw. § 13 a UWG a.F. gestützten Begehrens nach Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags als auch hinsichtlich des nur das Entgelt für das erste Vertragsjahr betreffenden Rückzahlungsbegehrens dahinstehen.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

 

 Anwalt IP Recht Fachanwalt gewerblicher Rechtsschutz Fachanwalt Urheberrecht Medienrecht Anwalt Marke Patentanwalt Patentrecht Designanwalt Markenanwalt Technikrecht Anwalt IT-Recht Anwalt IPrechte IP-Anwalt Paderborn Markenverletzung Darmstadt Geschmackmuster Design anmelden Regensburg Filmrecht Würzburg Urheberrecht Ingolstadt Wettbewerbsrecht UWG Wettbewerbsverletzung Heilbronn Europarecht Fachanwalt Ulm Gesellschaftsrecht Anwalt Handelsrecht Göttingen Recht am eigenen Bild Wolfsburg Fotorecht Recklinghausen  Patentrecht Designrecht Patentschutz Patentanwalt Hannover Patentanwaltskanzlei Erfindung schützen drucken Markenrecht ip recht Patentrecht Lebensmittelrecht Arzneimittelrecht Oberhausen Anwalt Lübeck Markenrechtsverletzung Erfurt Fachkanzlei Rostock Rechtsanwalt Mainz Fachanwalt Kassel Marke schützen lassen Hagen Markenrecht Hamm Patentverletzung Saarbrücken Patentanmeldung Herne Patent schützen Ludwigshafen Domainrecht Osnabrück Abmahnung Solingen Unterlassungserklärung Kanzlei Leverkusen Energierecht Oldenburg Fachanwalt Telekommunikationsrecht Potsdam IT-recht Anwalt Neuss Internetrecht Heidelberg ip Anwalt speichern Technikrecht Markenüberwachung Offenbach Anwalt Schutzrechtsrecherchen Bottrop Fachanwalt Bremerhafen Fachanwaltskanzlei Fürth Rechtsberatung Remscheid internationales Recht Reutlingen Fachkanzlei IP Moers Markenanwalt Koblenz Designanwaltskanzlei Multimediarecht Werberecht Salzgitter Baurecht Jena Rechtsanwalt Hildesheim Rechtsberatung Cottbus Anwalt Gera Markenanwalt Wilhelmshaven Design schützen Marke Delmenhorst Abmahnung Fachanwalt Abmahnschreiben nebst Unterlassungserklärung Fristsetzung Fachanwalt zurück IPrechtler Markenrechtler Patentrechtler Designrechtler Gebrauchsmusterrechtler Lüneburg bgh anwalt Hameln eugh entscheidung Wolfenbüttel Markenschutz Nordhorn Patentschutz Cuxhaven Designschutz Anwalt Emden Fachanwalt Kosten Lingen Rechtsanwalt Peine Sortenschutz Melle Saatgut Kanzlei  Stade Patentrecht Goslar Sorte schützen Neustadt Sortenschutzamt Wettbewerbsrechtler Technikrechtler Ernergierechtler Zürich IP Genf IT Bern Rechtsberatung Basel Marke Lausanne Designanwalt Winterthur Rechtsanwalt St Gallen klassische und moderne Physik Festkörperphysik Mechanik Laserphysik Elektrotechnik Mechatronik Informationstechnologie Datenverarbeitungstechnik Bildverarbeitungstechnologien  Halbleitertechnologie  Unterhaltungselektronik Computer-Hardware IT-Technik Software Telekommunikation Automatisierungstechnik Optik Atomphysik Molekularphysik Maschinenbau Baumaschinen Kraftfahrzeugwesen Antriebstechnik  Steuerungstechnik Verfahrenstechnik Fertigungstechnik Produktionstechnik Verpackungstechnik Papiertechnik Produktentwicklung Messtechnik Regelungstechnik Prozesstechnologie Haushaltsgeräte Kleingeräte Lebensmitteltechnik Luft- und Raumfahrt Kraftwerkstechnik Materialtechnologie  Stahlherstellung Stahlverarbeitung Metalltechnologie  Keramiktechnologie Legierungen Nanotechnologie Energietechnik erneuerbare Energie Medizintechnik Biologie Biotechnologie Pharmazie Chemie  Diagnosetechnik Immunologie Virologie Gentechnik  Mikroorganismen Pflanzen  Tiere Pharmazie Nahrungsmittel Polymere Katalysatoren Lithografie Fotografie Online-Anfrage

 
horak Rechtsanwälte/ Fachanwält/ Patentanwälte · Georgstr. 48 · 30159 Hannover · Deutschland · Fon: 0511.357356.0 · Fax:0511.357356.29 · horak@iprecht.de