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Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12.11.2008, Az.: 6 W 183/08 vom 12. November 2008

Der Betreiber der Internetauktionsplattform muss die Voraussetzungen für eine Sperrung darlegen und beweisen, andernfalls kann der Accountinhaber einen Anspruch auf Freischaltung auch im Wege der einstweiligen Verfügung geltend machen.

 

In dem Verfahren der einstweiligen Verfügung

...

gegen

...

hat der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... am 12. November 2008

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdamm  vom 08. Oktober 2008 ( 2 O 369/08) abgeändert.

    Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Antragstellerin mit dem Mitgliedsnamen "..." für den Handel auf der eBay-Plattform freizuschalten.

    Die Antragstellerin trägt die außergerichtlichen Auslagen der aus dem Verfahren ausgeschiedenen ursprünglichen Antragsgegnerin ...

    Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Verfügung mit Ausnahme der Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde; diese fallen der Antragsstellerin zur Last.

    Der Wert für das Verfahren der sofortigen Beschwerde wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe:

I. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts, mit dem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung des aus dem Tenor ersichtlichen Inhalts zurückgewiesen worden ist, hat Erfolg.

1. Der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung ist statthaft. Die Antragstellerin hat die Voraussetzungen eines vertraglichen Verfügungsanspruchs auf Freischaltung des ihr von der Antragstellerin eingeräumten ...-Kontos hinreichend dargelegt. Ein solcher Anspruch steht ihr zu, wenn die Antragsgegnerin – wie die Antragsstellerin behauptet – für die Sperrung des Kontos keinen hinreichenden Grund hatte. Die Antragstellerin hat ferner dargelegt, dass ihr Geschäftsbetrieb durch die Sperrung des Kontos erheblich in Mitleidenschaft gezogen wird.

Die Antragstellerin hat auch zulässigerweise einen Parteiwechsel vorgenommen. Die Auswechslung der ursprünglichen Antragsgegnerin ... gegen die jetzige Antragsgegnerin erscheint sachdienlich, weil Antrag und Sachvortrag, mithin der Verfahrensgegenstand bis auf die mangelnde Passivlegitimation der ursprünglichen Antragsgegnerin durch den Parteilwechsel nicht berührt werden (§ 263 ZPO); unter diesen Umständen erscheint es sachgerecht, der Antragstellerin die mit einer sonst erforderlichen Rücknahme des Antrags verbundenen Aufwendungen zu ersparen.

2. Der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung ist auch begründet.

Die Antragstellerin hat die tatbestandlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Verfügungsanspruchs auf Freischaltung ihres eBay-Kontos hinreichend glaubhaft gemacht. Ihr war ursprünglich das im Tenor näher bezeichnete Konto von der Antragsgegnerin auf vertraglicher Grundlage eingeräumt ein. Dieses Konto hätte gem. § 4 der AGB der Antragsgegnerin unter bestimmten Voraussetzungen vorläufig oder endgültig gesperrt werden können. Die Voraussetzungen für einen Sperrung liegen nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht vor. Insbesondere kann dem an die Antragsstellerin gerichteten Fax des "... Customer Support" vom 28.09.2008 nicht entnommen werden, daß die Antragsgegnerin die Sperrung aussprechen durfte. Warum die dort als Grund angegebene Tatsache, dass der "mit Ihnen verbundene eBay-Name "..." gegen unsere AGB verstoßen" habe, der Antragsgegnerin ein Recht zur sofortigen Sperrung des Kontos der Antragstellerin geben sollte, ist nicht ersichtlich.

Die Antragstellerin hat auch die Voraussetzungen eines Verfügungsgrundes gem. §§ 935, 940 ZPO hinreichend glaubhaft gemacht. Es liegt auf der Hand, dass der Ausschluß der Antragsstellerin, die im Internet mit einem durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemachten Umsatz von 8.000,00 € täglich tätig gewesen ist, von dem durch ... eröffneten, besonders bekannten und bedeutenden Internetmarktplätze die Folgen der Sperrung nur unvollständig kompensierer kann.

3. Dem antragsgemäßen Erlass der einstweiligen Verfügung steht nicht entgegen, dass mit Vollzug der vorliegenden Verfügung die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen wird. Bedarf ein Verfügungsanspruch des einstweiligen Schutzes, weil ein hinreichender Verfügungsgrund gegeben ist, und lässt sich der einstweilige Schutz letztlich nur durch eine der Hauptsacheentscheidung entsprechende einstweilige Verfügung realisieren, sind im Rahmen der durch § 938 Abs. 1 ZPO gebotenen Ermessensentscheidung die berechtigten Interessen von Antragsteller und Antragsgegner gegeneinander abzuwägen. Im vorliegenden Fall überwiegt das glaubhaft gemachte Interesse der Antragstellerin an der durch die Sperrung des Zugangs bedrohten wirtschaftlichen Existenz das nach dem bisherigen Sachstand nicht als berechtigt zu erkennende Interesse der Antragsgegnerin am Ausschluß der Antragstellerin von dem von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten Internetmarktplatz.

Dies ergibt sich im übrigen auch aus dem aus §§ 858 ff. BGB folgenden Rechtsgedanken. Die Besitzschutzvorschriften dienen dem Zweck, gerade auch dem Berechtigten die Durchsetzung von Rechtspositionen auf eigene Faust ohne die Inanspruchnahme des von der Rechtsordnung vorgeschriebenen Verfahrens zu verwehren. Es ist deshalb anerkannt, dass einstweilige Verfügungen, mit denen verbotene Eigenmacht begegnet werden soll, in aller Regel die Wiedereinräumung des Besitzes anzuordnen haben und damit letztlich den Hauptsacheanspruch erledigen. Der Rechtsgedanke lässt sich auf den vorliegenden Fall übertragen, in dem die Antragsgegnerin der Antragsstellerin eine tatsächlich eingeräumte Marktzugangsmöglichkeit faktisch durch eine einer Zwangsvollstreckung ähnliche eigene Maßnahme entzieht, ohne dass gegenwärtig eine Rechtfertigung für diese Maßnahme erkennbar ist. Auch in diesem Fall muß daher bis zum Beleg eines zu sofortiger Sperrung zwingenden Rechtfertigungsgrundes die Herstellung des ursprünglichen Zustandes zunächst wieder angeordnet werden.

Die einstweilige Verfügung war daher wie beantragt zu erlassen.

II. Die Kostenentscheidung ergeht, soweit die außergerichtlichen Auslagen der ursprünglichen Antragsgegnerin der Antragstellerin aufgegeben worden sind, au entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz § ZPO, weil die Antragstellerin insoweit faktisch ihren Antrag zurückgenommen hat und der ausgeschiednen Antragsgegnerin keine Nachteile aus dem Parteiwechsel entstehen dürfen.

Die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Verfügung waren im übrigen der unterlegenen Antragsgegnerin gem. § 91 I ZPO aufzuerlegen mit Ausnahme der Kosten des Beschwerdeverfahrens; letztere fallen gem. § 97 Abs. 2 ZPO der Antragstellerin zur Last, deren Antrag nur infolge des in der Beschwerdeinstanz vorgenommenen Parteilwechsels positiv hat beschieden werden können.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 48 GKG, 3 ZPO.

 

 

 

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