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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer) vom  10. September 2024(*) zu C-48/22 P

„ Rechtsmittel – Wettbewerb – Missbrauch einer beherrschenden Stellung –  Märkte für allgemeine Suchdienste und spezialisierte Suchdienste für  Produkte im Internet – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen  Art. 102 AEUV und gegen Art. 54 des Abkommens über den Europäischen  Wirtschaftsraum (EWR) festgestellt wird – Missbrauch durch Hebelwirkung – Leistungswettbewerb oder wettbewerbswidrige Praxis – Bevorzugte Anzeige des eigenen spezialisierten Suchdiensts durch das marktbeherrschende  Unternehmen – Potenzielle wettbewerbswidrige Auswirkungen –  Kausalzusammenhang zwischen Missbrauch und Auswirkungen – Beweislast –  Kontrafaktisches Szenario – Verdrängungsfähigkeit – Kriterium des ebenso leistungsfähigen Wettbewerbers “

In der Rechtssache C‑48/22 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 20. Januar 2022,

Google LLC mit Sitz in Mountain View (Vereinigte Staaten),

Alphabet Inc. mit Sitz in Mountain View,

vertreten durch A. Bray, Avocate, Rechtsanwalt T. Graf, D. Gregory und  H. Mostyn, Barristers, M. Pickford, KC, R. Snelders, Advocaat, und  C. Thomas, Avocat,

Rechtsmittelführerinnen,

unterstützt durch

Computer & Communications Industry Association mit Sitz in Washington (Vereinigte Staaten), vertreten durch  J. Killick, Advocaat, A. Komninos, Dikigoros, und A. Lamadrid de Pablo,  Abogado,

Streithelferin im ersten Rechtszug,

andere Verfahrensbeteiligte:

Europäische Kommission, vertreten durch F. Castillo de la Torre, A. Dawes, N. Khan, H. Leupold und C. Urraca Caviedes als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

unterstützt durch

PriceRunner International AB mit Sitz in Stockholm (Schweden), vertreten zunächst durch M. Jonson,  K. Ljungström, F. Norburg, P. Scherp und H. Selander, Advokater, dann  durch K. Ljungström, F. Norburg, P. Scherp und H. Selander, Advokater,

Streithelferin im Rechtsmittelverfahren,

Bundesrepublik Deutschland,

EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten zunächst durch C. Simpson, M. Sánchez Rydelski und  M.‑M. Joséphidès, dann durch C. Simpson, M. Sánchez Rydelski,  I. O. Vilhjálmsdóttir und M.‑M. Joséphidès als Bevollmächtigte,

Bureau européen des unions de consommateurs (BEUC) mit Sitz in Brüssel (Belgien), vertreten durch A. Fratini, Avvocata,

Infederation Ltd mit Sitz in Crowthorne (Vereinigtes Königreich), vertreten zunächst  durch S. Gartagani, K. Gwilliam, L. Hannah, Solicitors, und A. Howard,  KC, dann durch S. Gartagani, K. Gwilliam, L. Hannah, Solicitors,  A. Howard, KC, und T. Vinje, Advocaat,

Kelkoo SAS mit Sitz in Paris (Frankreich), vertreten durch W. Leslie, Solicitor, und Rechtsanwalt B. Meyring,

Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e. V. mit Sitz in Berlin (Deutschland),

Ladenzeile GmbH, vormals Visual Meta GmbH, mit Sitz in Berlin,

BDZV Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger e. V., vormals Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e. V., mit Sitz in Berlin,

vertreten durch Rechtsanwälte T. Höppner und P. Westerhoff,

Twenga SA mit Sitz in Paris, vertreten durch L. Godfroid, M. Gouraud und S. Hautbourg, Avocats,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten L. Bay  Larsen, der Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, E. Regan und F. Biltgen,  der Kammerpräsidentin O. Spineanu-Matei (Berichterstatterin), des  Richters P. G. Xuereb, der Richterin L. S. Rossi, der Richter  I. Jarukaitis, N. Jääskinen und N. Wahl, der Richterin I. Ziemele und  des Richters J. Passer,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: M. Longar, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 2023,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 11. Januar 2024

folgendes

Urteil

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Google LLC und die Alphabet Inc.  die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom  10. November 2021, Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping)  (T‑612/17, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2021:763), mit dem  Art. 1 des Beschlusses C(2017) 4444 final der Kommission vom 27. Juni  2017 in einem Verfahren nach Art. 102 AEUV und Art. 54 des EWR-Abkommens (Sache AT.39740 – Google Search [Shopping]) nur insoweit für nichtig  erklärt wurde, als die Europäische Kommission darin eine Zuwiderhandlung von Google LLC und Alphabet gegen diese Bestimmungen auf 13 nationalen  Märkten für allgemeine Suchdienste im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) aufgrund des Vorliegens wettbewerbswidriger Auswirkungen auf diesen  Märkten festgestellt hat, und ihre Klage im Übrigen abgewiesen wurde.

I.      Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Die Vorgeschichte des Rechtsstreits, wie sie in den Rn. 1 bis 78 des  angefochtenen Urteils dargestellt wurde, lässt sich wie folgt  zusammenfassen.

A.      Hintergrund

3        Google ist ein amerikanisches Unternehmen, das auf Produkte und  Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Nutzung des Internets  spezialisiert ist. Sie ist vor allem für ihre Suchmaschine bekannt, die  es den Internetnutzern (im Folgenden, je nach Zusammenhang, auch als  „Nutzer“ oder „Verbraucher“ bezeichnet) ermöglicht, mit dem von ihnen  benutzten Browser und mittels Hyperlinks die Internetseiten zu finden  und zu erreichen, die ihren Bedürfnissen entsprechen. Seit dem  2. Oktober 2015 ist Google eine 100%ige Tochtergesellschaft von  Alphabet.

4        Die Suchmaschine von Google liefert Suchergebnisse auf Seiten, die auf den  Bildschirmen der Internetnutzer angezeigt werden. Die Suchmaschine wählt diese Ergebnisse entweder anhand allgemeiner Kriterien aus, ohne dass  die Websites, auf die sie verweisen, an Google eine Vergütung dafür  zahlen, dass sie angezeigt werden (im Folgenden: allgemeine  Suchergebnisse), oder nach einer speziellen Logik für die jeweilige Art  der durchgeführten Suche (im Folgenden: spezialisierte Suchergebnisse).  Die spezialisierten Suchergebnisse können gegebenenfalls ohne  besonderes Zutun des Internetnutzers zusammen mit den allgemeinen  Suchergebnissen auf ein und derselben Seite (im Folgenden: allgemeine  Ergebnisseite[n]) angezeigt werden oder separat erscheinen, nachdem der  Internetnutzer sie auf einer spezialisierten Seite der Suchmaschine von  Google abgerufen oder Links in bestimmten Bereichen der allgemeinen  Ergebnisseiten aktiviert hat. Google hat verschiedene spezialisierte  Suchdienste entwickelt, z. B. für Nachrichten, für lokale Informationen  und kommerzielle Angebote, für Flugreisen oder für den Kauf von  Produkten. Um die letztgenannte Kategorie geht es in der vorliegenden  Rechtssache.

5        Die spezialisierten Suchdienste für den Kauf von Produkten (im Folgenden:  Preisvergleichsdienste) verkaufen selbst keine Produkte, sondern  vergleichen und wählen Angebote von Händlern aus, die das gesuchte  Produkt im Internet anbieten. Wie die allgemeinen Suchergebnisse können  auch die spezialisierten Suchergebnisse Ergebnisse sein, die bisweilen  als „natürlich“ bezeichnet werden und unabhängig von Zahlungen der  Websites sind, auf die sie verweisen, auch wenn es sich bei diesen um  Websites von Händlern handelt. Die Reihenfolge, in der diese natürlichen Ergebnisse auf den Ergebnisseiten präsentiert werden, ist ebenfalls von Zahlungen unabhängig.

6        Wie bei anderen Suchmaschinen erscheinen auf den Ergebnisseiten von Google  auch Ergebnisse, die üblicherweise als „Anzeigen“ bezeichnet werden und  die im Gegensatz dazu von Zahlungen der Websites, auf die sie verweisen, abhängig sind. Diese Ergebnisse weisen ebenfalls einen Bezug zu der  vom Internetnutzer durchgeführten Suche auf und werden von den  natürlichen Ergebnissen einer allgemeinen oder spezialisierten  Suchabfrage unterschieden, z. B. durch die Wörter „Anzeige“ oder  „gesponsert“.

7        Die allgemeinen Ergebnisseiten von Google können alle in den Rn. 4 bis 6  des vorliegenden Urteils aufgeführten Arten von Ergebnissen enthalten  oder haben sie enthalten.

8        Neben Google bieten auch andere Suchmaschinen allgemeine und spezialisierte  Suchdienste an oder haben sie angeboten. Darüber hinaus gibt es  spezielle Suchmaschinen für Preisvergleiche.

9        Google begann im Jahr 2002, den Internetnutzern in den Vereinigten Staaten und etwa zwei Jahre später schrittweise in bestimmten europäischen Ländern  einen Preisvergleichsdienst anzubieten. Die Vergleichsergebnisse für  Produkte (im Folgenden: Produktergebnisse) wurden zunächst über eine  spezialisierte, als Froogle bezeichnete Suchseite bereitgestellt, die  sich von der allgemeinen Suchseite der Suchmaschine unterschied, und  sodann ab 2003 in den Vereinigten Staaten und ab 2005 in einigen Ländern in Europa auch über die allgemeine Suchseite der Suchmaschine. Im  letztgenannten Fall erschienen die Produktergebnisse gruppiert innerhalb der allgemeinen Ergebnisseiten in der sogenannten Product OneBox  (besonderes Suchergebnisfenster, im Folgenden: Product OneBox) unterhalb oder parallel zu den Anzeigen am oberen oder seitlichen Rand der Seite  und über den allgemeinen Suchergebnissen.

10      Google gab an, die Art und Weise der Zusammenstellung der Produktergebnisse ab 2007 geändert zu haben. Insbesondere gab sie die Bezeichnung Froogle  für ihre spezialisierten Such- und Ergebnisseiten für Produktvergleiche  auf und ersetzte sie durch die Bezeichnung Product Search.

11      Was die Produktergebnisse betrifft, die auf den allgemeinen Ergebnisseiten  angezeigt wurden, erweiterte Google zum einen den Inhalt der Product  OneBox, die später in Product Universal (im Folgenden: Product  Universal) umbenannt wurde, durch hinzugefügte Fotografien. Google  diversifizierte auch die möglichen Resultate der Aktivierung eines dort  angezeigten Ergebnislinks: Je nach Fall wurde der Internetnutzer direkt  zur entsprechenden Website des Verkäufers des gesuchten Produkts  weitergeleitet oder er wurde zur spezialisierten Ergebnisseite Product  Search weitergeleitet, wo weitere Angebote desselben Produkts angezeigt  wurden. Zum anderen führte Google einen Mechanismus namens Universal  Search ein, der es, sobald eine Suche nach einem zu erwerbenden Produkt  erkannt wurde, möglich machte, auf der allgemeinen Ergebnisseite die von der Product OneBox und später die von der Product Universal stammenden  Produkte im Verhältnis zu den allgemeinen Suchergebnissen in eine  Rangfolge zu bringen.

12      Was die auf ihren Ergebnisseiten angezeigten Produktergebnisse betrifft,  für die die Anzeigenkunden Zahlungen leisteten, führte Google ab  September 2010 in Europa ein gegenüber den bislang angezeigten, nur aus  Texten bestehenden Anzeigen (im Folgenden: Textanzeigen) angereichertes  Format ein. In Europa ergänzte Google diese Funktion ab November 2011,  indem sie auf ihren allgemeinen Ergebnisseiten direkt Gruppen von  Anzeigen mehrerer Anzeigenkunden mit Fotos und Preisen (im Folgenden:  Produktanzeigen) anzeigte, die entweder am rechten oder am oberen Rand  der Ergebnisseite eingeblendet wurden.

13      Im Jahr 2013 stellte Google die Product Universal sowie die Einblendung  erweiterter Textanzeigen auf ihren allgemeinen Ergebnisseiten in Europa  ein. Somit wurden dort seitdem nur noch die in „Shopping Commercial  Units“ oder „Shopping Units“ (gruppierte Produktwerbung, im Folgenden:  Shopping Units) umbenannten gruppierten Produktanzeigen, Textanzeigen  und allgemeine Suchergebnisse angezeigt. Der Internetnutzer, der eine in einer Shopping Unit enthaltene Anzeige anklickte, wurde daher stets zur Verkaufswebsite des Anzeigenkunden weitergeleitet. Von der allgemeinen  Ergebnisseite aus konnte er nur dann auf die spezialisierte Such- und  Ergebnisseite für Produktvergleiche von Google mit weiteren Anzeigen  zugreifen, wenn er einen speziellen Link am oberen Rand der Shopping  Unit oder einen über das allgemeine Navigationsmenü (Registerkarte  „Shopping“) zugänglichen Link anklickte. Gleichzeitig mit der Entfernung der Product Universal von ihrer allgemeinen Ergebnisseite verzichtete  Google auch darauf, natürliche Ergebnisse auf ihrer spezialisierten  Ergebnisseite Product Search zu präsentieren, die sich zu einer reinen  Anzeigenseite mit der Bezeichnung Google Shopping entwickelt hatte.

B.      Verwaltungsverfahren

14      Am 30. November 2010 leitete die Kommission gegen Google ein Verfahren  nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom  7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der  Artikel [101] und [102 AEUV] durch die Kommission (ABl. 2004, L 123,  S. 18) ein.

15      Am 13. März 2013 nahm die Kommission im Hinblick auf die etwaige Annahme  von Verpflichtungszusagen von Google, die ihren Bedenken Rechnung tragen sollten, eine vorläufige Beurteilung auf der Grundlage von Art. 9 der  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur  Durchführung der in den Artikeln [101] und [102 AEUV] niedergelegten  Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) an.

16      Am 4. September 2014 teilte die Kommission Google mit, dass sie sich  letztlich nicht in der Lage sehe, einen Beschluss über die Annahme von  Verpflichtungszusagen gemäß Art. 9 der Verordnung Nr. 1/2003 zu  erlassen.

17      Am 15. April 2015 nahm die Kommission das in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung  Nr. 1/2003 vorgesehene Verfahren zur Feststellung einer Zuwiderhandlung  wieder auf und erließ eine an Google gerichtete Mitteilung der  Beschwerdepunkte, in der sie zu dem vorläufigen Ergebnis gelangte, dass  die in Rede stehenden Praktiken einen Missbrauch einer beherrschenden  Stellung darstellten und daher gegen Art. 102 AEUV verstießen.

18      Am 14. Juli 2016 leitete die Kommission ein Verfahren nach Art. 2 Abs. 1  der Verordnung Nr. 773/2004 gegen Alphabet ein und erließ eine an Google und Alphabet gerichtete ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte.

C.      Streitiger Beschluss

19      Am 27. Juni 2017 erließ die Kommission den streitigen Beschluss.

20      Als Erstes wies sie darauf hin, dass im Zusammenhang mit der Feststellung  einer etwaigen beherrschenden Stellung von Google die relevanten Märkte  von nationaler Dimension der Markt für allgemeine Online-Suchdienste  sowie der Markt für Online-Preisvergleichsdienste seien.

21      Als Zweites stellte sie fest, dass Google seit 2008 in allen EWR-Ländern  eine beherrschende Stellung auf dem Markt für allgemeine Suchdienste  innehabe, außer in der Tschechischen Republik, in der sie diese Stellung erst 2011 erlangt habe. Sie stützte sich dafür auf die in verschiedenen Studien festgestellten sehr hohen und stabilen mengenmäßigen  Marktanteile von Google. Sie verwies ferner darauf, dass die  Konkurrenten von Google nur geringe Marktanteile hätten, dass  Marktzutrittsschranken bestünden und dass nur wenige Internetnutzer  mehrere allgemeine Suchmaschinen nutzten. Google genieße ein hohes  Ansehen, und die Internetnutzer stellten keine Nachfragemacht dar, weil  sie voneinander unabhängig seien.

22      Als Drittes vertrat sie die Ansicht, dass Google ihre beherrschende  Stellung auf 13 nationalen Märkten für allgemeine Suchdienste im EWR  seit verschiedenen Zeitpunkten, die bis Januar 2008 zurückreichten,  missbraucht habe, indem sie den Datenverkehr von ihren allgemeinen  Ergebnisseiten zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten reduziert  und den zu ihrem eigenen Preisvergleichsdienst erhöht habe, was geeignet gewesen sei oder wahrscheinlich dazu geführt habe, wettbewerbswidrige  Auswirkungen auf die entsprechenden 13 nationalen Märkte für  spezialisierte Preisvergleichsdienste, aber auch auf die 13 Märkte für  allgemeine Suchdienste zu entfalten. Die betroffenen Länder seien  Belgien, die Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Spanien,  Frankreich, Italien, die Niederlande, Österreich, Polen, Schweden, das  Vereinigte Königreich und Norwegen.

23      Insoweit führte sie erstens in Abschnitt 7.2 des streitigen Beschlusses aus,  der im vorliegenden Fall festgestellte Missbrauch habe darin bestanden,  dass Google auf ihren allgemeinen Suchergebnisseiten ihren eigenen  Preisvergleichsdienst gegenüber den konkurrierenden  Preisvergleichsdiensten bevorzugt positioniert und präsentiert habe.

24      Insbesondere bestand das von der Kommission als Quelle des Missbrauchs festgestellte Verhalten im Wesentlichen darin, dass Google ihren  Preisvergleichsdienst auf ihren allgemeinen Ergebnisseiten an  prominenter Stelle und in augenfälliger Weise in speziellen „Boxen“  anzeigte, ohne ihn ihren für die allgemeine Suche verwendeten  Anpassungsalgorithmen wie z. B. dem sogenannten „Panda“-Algorithmus zu  unterwerfen, während gleichzeitig die konkurrierenden  Preisvergleichsdienste auf diesen Seiten nur in Form allgemeiner  Suchergebnisse (blaue Links) – und nie in angereichertem Format –  erscheinen konnten, die durch diese „Anpassungsalgorithmen“ in der  Rangfolge der generischen Ergebnisse herabgestuft wurden. Die  Kommission wies darauf hin, dass sie die verschiedenen von Google  verwendeten und als Relevanzkriterien bezeichneten Auswahlkriterien  nicht als solche beanstande, sondern den Umstand, dass Google auf ihren  eigenen Preisvergleichsdienst und auf die konkurrierenden  Preisvergleichsdienste nicht dieselben für die Positionierung und die  Präsentation maßgeblichen Kriterien angewandt habe. Ebenso beanstande  sie nicht die Hervorhebung der von Google als relevant angesehenen  spezialisierten Ergebnisse von Preisvergleichsdiensten als solche,  sondern dem Umstand, dass Google die Ergebnisse ihres eigenen  Preisvergleichsdiensts und die der konkurrierenden  Preisvergleichsdienste nicht in gleicher Weise hervorgehoben habe.

25      Zweitens prüfte die Kommission in Abschnitt 7.2.2 des streitigen Beschlusses den Wert des Verkehrsaufkommens für Preisvergleichsdienste. Sie stellte  insoweit fest, dass das Verkehrsaufkommen für die Wettbewerbsfähigkeit  eines Preisvergleichsdiensts in vielerlei Hinsicht von Bedeutung sei.

26      Drittens führte die Kommission in Abschnitt 7.2.3 des streitigen Beschlusses  aus, dass die in Rede stehenden Praktiken den Verkehr von den  allgemeinen Ergebnisseiten von Google zu den konkurrierenden  Preisvergleichsdiensten verringerten und den Verkehr von diesen Seiten  zum Preisvergleichsdienst von Google erhöhten, und untermauerte diese  Schlussfolgerung durch drei Gesichtspunkte. Zunächst gelangte sie auf  der Grundlage einer Analyse des Verhaltens der Internetnutzer zu dem  Schluss, dass generische Ergebnisse, die innerhalb der ersten drei bis  fünf Ergebnisse auf der ersten allgemeinen Ergebnisseite platziert  seien, viel Verkehr zu einer Website lenkten, während die Internetnutzer den nachfolgenden Ergebnissen, die häufig nicht unmittelbar auf dem  Bildschirm angezeigt würden, wenig oder gar keine Aufmerksamkeit  schenkten. Sodann wies sie darauf hin, dass die fraglichen Praktiken in  jedem der 13 EWR-Länder, in denen sie angewandt worden seien, über einen beträchtlichen Zeitraum zu einem Rückgang des Datenverkehrs von den  allgemeinen Ergebnisseiten von Google zu fast allen konkurrierenden  Preisvergleichsdiensten geführt hätten. Schließlich stellte sie fest,  dass diese Praktiken zu einem Anstieg des Datenverkehrs von Google zu  ihrem eigenen Preisvergleichsdienst geführt hätten.

27      Viertens machte die Kommission in Abschnitt 7.2.4 des streitigen Beschlusses  geltend, dass der durch die fraglichen Praktiken umgeleitete Verkehr  einen großen Teil des Verkehrs zu den konkurrierenden  Preisvergleichsdiensten ausgemacht habe und durch andere  Verkehrsquellen, die diesen Preisvergleichsdiensten derzeit zur  Verfügung stünden, nämlich durch u. a. mobile Anwendungen, direkten  Verkehr, Verweise von anderen Partner-Websites, soziale Netzwerke und  andere allgemeine Suchmaschinen, nicht wirksam habe ersetzt werden  können.

28      Fünftens führte die Kommission in Abschnitt 7.3 des streitigen Beschlusses aus,  dass diese Praktiken potenzielle wettbewerbswidrige Auswirkungen auf die in Rn. 22 des vorliegenden Urteils genannten 13 nationalen Märkte für  spezialisierte Preisvergleichsdienste und 13 nationalen Märkte für  allgemeine Suchdienste hätten. In Bezug auf die Märkte für  spezialisierte Preisvergleichsdienste versuchte sie nachzuweisen, dass  die Praktiken dazu führen könnten, dass konkurrierende  Preisvergleichsdienste ihre Tätigkeit einstellten, dass sie sich negativ auf die Innovation auswirken könnten und dass sie somit die  Möglichkeiten der Verbraucher einschränken könnten, Zugang zu den  leistungsstärksten Diensten zu erhalten. Dies beeinträchtige die  Wettbewerbsstruktur dieser Märkte. Was die nationalen Märkte für  allgemeine Suchdienste anbelange, seien die wettbewerbswidrigen  Auswirkungen der fraglichen Praktiken darauf zurückzuführen, dass Google die zusätzlichen Ressourcen, die ihr Preisvergleichsdienst über ihre  allgemeinen Ergebnisseiten erhalte, zur Stärkung ihres allgemeinen  Suchdiensts verwenden könne.

29      In Abschnitt 7.4 des streitigen Beschlusses wies die Kommission das gegen  diese Analyse gerichtete Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zurück,  wonach sie nicht die richtigen rechtlichen Kriterien herangezogen habe.  In Abschnitt 7.5 dieses Beschlusses wies sie auch die von den  Rechtsmittelführerinnen vorgebrachten Rechtfertigungsgründe zurück, mit  denen dargetan werden sollte, dass ihr Verhalten nicht missbräuchlich  gewesen sei, weil es objektiv notwendig gewesen sei oder weil etwaige  Wettbewerbsbeschränkungen, zu denen es geführt habe, durch  Effizienzsteigerungen, die dem Verbraucher zugutekämen, aufgewogen  würden.

30      Daher stellte die Kommission in Art. 1 des streitigen Beschlusses fest, dass  Google sowie Alphabet seit ihrer Übernahme der Kontrolle über Google in  den in Rn. 22 des vorliegenden Urteils genannten 13 Ländern ab  verschiedenen Zeitpunkten, die der Einführung von spezialisierten  Produktergebnissen oder Produktanzeigen auf der allgemeinen  Ergebnisseite von Google entsprächen, gegen Art. 102 AEUV und Art. 54  des EWR-Abkommens verstoßen hätten.

31      Die Kommission gab Google u. a. auf, die in Rede stehenden Praktiken  einzustellen. Sie wies darauf hin, dass Google dieser Anordnung zwar auf unterschiedliche Weise nachkommen könne, aber bestimmte Grundsätze  unabhängig davon zu beachten seien, ob Google beschließe, die Shopping  Units oder andere Gruppen von Suchergebnissen für Preisvergleiche auf  ihren allgemeinen Ergebnisseiten beizubehalten oder nicht. Zu diesen  Grundsätzen gehöre im Wesentlichen der Grundsatz einer nicht  diskriminierenden Behandlung des Preisvergleichsdiensts von Google und  der konkurrierenden Preisvergleichsdienste. Schließlich verhängte die  Kommission in Art. 2 des streitigen Beschlusses gegen Google eine  Geldbuße in Höhe von 2 424 495 000 Euro, davon 523 518 000 Euro  gesamtschuldnerisch mit Alphabet.

II.    Klage vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

32      Mit Klageschrift, die am 11. September 2017 bei der Kanzlei des Gerichts  einging, erhob Google Klage auf Nichtigerklärung des streitigen  Beschlusses und, hilfsweise, auf Aufhebung oder Herabsetzung der  verhängten Geldbuße.

33      Mit Beschluss des Präsidenten der Neunten Kammer des Gerichts vom  17. Dezember 2018 wurde die Computer & Communications Industry  Association (im Folgenden: CCIA) als Streithelferin zur Unterstützung  der Anträge der Rechtsmittelführerinnen zugelassen. Mit Beschlüssen vom  selben Tag wurden die Bundesrepublik Deutschland, die  EFTA-Überwachungsbehörde, das Bureau européen des unions de  consommateurs (BEUC), die Infederation Ltd (im Folgenden: Foundem), die  Kelkoo SAS, der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e. V. (im  Folgenden: VDZ), die Ladenzeile GmbH, vormals Visual Meta GmbH, der BDZV Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger e. V.,  vormals Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e. V. (im Folgenden:  BDZV), und die Twenga SA als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen.

34      Mit Beschluss des Präsidenten der Neunten Kammer des Gerichts vom 11. April 2019 wurde u. a. für die Anlage A.1 zur Klageschrift eine vertrauliche Behandlung gewährt.

35      Mit Entscheidung vom 10. Juli 2019 verwies das Gericht die Rechtssache an einen erweiterten Spruchkörper.

36      Google stützte ihre Klage auf sechs Klagegründe, die sie wie folgt darstellte:

„Mit dem ersten und dem zweiten Klagegrund wird dargelegt, dass im  [streitigen] Beschluss zu Unrecht festgestellt wird, Google habe durch  die Einblendung der Product Universals und der Shopping Units ihren  eigenen Preisvergleichsdienst begünstigt. Mit dem dritten Klagegrund  wird dargelegt, dass im [streitigen] Beschluss zu Unrecht festgestellt  wird, die Positionierung und die Anzeige der Product Universals und der  Shopping Units hätten den Google-Suchverkehr umgelenkt. Mit dem vierten  Klagegrund wird dargelegt, dass die im [streitigen] Beschluss enthaltene Spekulation über wettbewerbswidrige Auswirkungen unbegründet ist. Mit  dem fünften Klagegrund wird dargelegt, dass im [streitigen] Beschluss  Qualitätsverbesserungen, die einen Leistungswettbewerb darstellen, zu  Unrecht als missbräuchliche Praktiken eingestuft werden. Mit dem  sechsten Klagegrund wird dargelegt, warum die im [streitigen] Beschluss  angeführten Gründe für die Verhängung einer Geldbuße nicht stichhaltig  sind.“

37      Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage im Wesentlichen  abgewiesen und die Analyse der Kommission in Bezug auf den Markt für  spezialisierte Preisvergleichsdienste bestätigt.

38      Zunächst hat das Gericht darauf hingewiesen, dass Google nicht bestreite, eine  beherrschende Stellung auf den 13 nationalen Märkten für allgemeine  Suchdienste einzunehmen, die den Ländern entsprächen, in denen die  Kommission einen Missbrauch dieser Stellung durch Google festgestellt  habe, und dass alle folgenden Analysen auf dieser Prämisse beruhten.

39      Als Erstes hat das Gericht den fünften Klagegrund und den ersten Teil des  ersten Klagegrundes geprüft, die die Vereinbarkeit der in Rede stehenden Praktiken mit dem Leistungswettbewerb betrafen. Es hat erstens das  Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zurückgewiesen, wonach es sich  bei diesen Praktiken um Qualitätsverbesserungen im Rahmen des  Leistungswettbewerbs handele, die nicht als missbräuchlich angesehen  werden könnten. Zweitens hat es das Vorbringen der  Rechtsmittelführerinnen zurückgewiesen, wonach die Kommission von Google verlangt habe, den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten Zugang zu  ihren verbesserten Diensten zu gewähren, ohne dass die im Urteil vom  26. November 1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten  Voraussetzungen vorlägen. Drittens hat es das Vorbringen der  Rechtsmittelführerinnen zurückgewiesen, wonach die Kommission den  Sachverhalt falsch dargestellt habe, weil Google die gruppierten  Produktergebnisse eingeführt habe, um die Qualität ihres Diensts zu  verbessern, und nicht, um den Verkehr zu ihrem eigenen  Preisvergleichsdienst zu leiten.

40      Als Zweites hat das Gericht den zweiten Teil des ersten Klagegrundes sowie  den ersten, den zweiten und einen Teil des dritten Teils des zweiten  Klagegrundes geprüft, die den diskriminierungsfreien Charakter der in  Rede stehenden Praktiken betrafen. Insoweit wies es die Rügen der  Rechtsmittelführerinnen zurück, mit denen geltend gemacht wurde, die  Kommission habe zu Unrecht festgestellt, dass Google ihren eigenen  Preisvergleichsdienst durch die Einblendung der Product Universals und  der Shopping Units begünstigt habe, ebenso wie die Rügen, mit denen  geltend gemacht wurde, die konkurrierenden Preisvergleichsdienste seien  bereits in die Shopping Units einbezogen worden, so dass keine  Begünstigung vorgelegen haben könne.

41      Als Drittes hat das Gericht den dritten und den vierten Klagegrund geprüft, wonach die fraglichen Praktiken keine wettbewerbswidrigen Auswirkungen  gehabt haben sollen. Erstens hat es das Vorbringen der  Rechtsmittelführerinnen zurückgewiesen, wonach die Kommission nicht  nachgewiesen habe, dass diese Praktiken einerseits zu einem Rückgang des Verkehrs von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google zu den  konkurrierenden Preisvergleichsdiensten und andererseits zu einem  Anstieg des Verkehrs von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google zu  ihrem eigenen Preisvergleichsdienst geführt hätten. Zweitens hat es  ausgeführt, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, wonach die  Kommission Spekulationen zu den wettbewerbswidrigen Auswirkungen der in  Rede stehenden Praktiken angestellt habe, in Bezug auf die Märkte für  Preisvergleichsdienste zurückzuweisen sei, in Bezug auf die nationalen  Märkte für allgemeine Suchdienste aber durchgreife. Drittens hat es das  Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zurückgewiesen, wonach die Rolle  der Händlerplattformen bei der Prüfung der Auswirkungen dieser Praktiken außer Acht gelassen worden sei. Viertens hat es ihr Vorbringen  zurückgewiesen, wonach die Kommission das Vorliegen wettbewerbswidriger  Auswirkungen der Praktiken auf die nationalen Märkte für  Preisvergleichsdienste nicht nachgewiesen habe.

42      Als Viertes hat das Gericht den dritten Teil des ersten Klagegrundes und  teilweise den dritten Teil des zweiten Klagegrundes zurückgewiesen, mit  denen das Vorliegen objektiver Rechtfertigungen für die Einblendung der  Product Universals und der Shopping Units geltend gemacht wurde.

43      Dagegen hat das Gericht in Bezug auf die nationalen Märkte für allgemeine  Suchdienste festgestellt, dass sich die Kommission auf Erwägungen  gestützt habe, die zu ungenau seien, um wettbewerbswidrige Auswirkungen, und seien es auch nur potenzielle, nachzuweisen, so dass dem ersten  Teil des vierten Klagegrundes, mit dem die Rechtsmittelführerinnen den  rein spekulativen Charakter der Analyse der wettbewerbswidrigen  Auswirkungen der in Rede stehenden Praktiken gerügt hätten, in Bezug auf diese Märkte stattzugeben sei.

44      Das Gericht hat daher den streitigen Beschluss nur insoweit für nichtig  erklärt, als die Kommission darin eine Zuwiderhandlung von Google und  Alphabet gegen Art. 102 AEUV und Art. 54 des EWR-Abkommens in 13  nationalen Märkten für allgemeine Suchdienste im EWR aufgrund des  Vorliegens wettbewerbswidriger Auswirkungen auf diese Märkte  festgestellt hatte, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Geldbuße,  die den Rechtsmittelführerinnen von der Kommission auferlegt worden war, hat es in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung in  voller Höhe aufrechterhalten.

III. Verfahren vor dem Gerichtshof

45      Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 22. März 2022, Google  und Alphabet/Kommission (C‑48/22 P, EU:C:2022:207) ist angeordnet  worden, dass Anlage 2 zur Rechtsmittelschrift, die die  Rechtsmittelführerinnen am 2. Februar 2022 bei der Kanzlei des  Gerichtshofs eingereicht haben, gegenüber der CCIA, der Bundesrepublik  Deutschland, der EFTA-Überwachungsbehörde, dem BEUC, Foundem, Kelkoo,  dem VDZ, Ladenzeile, dem BDZV und Twenga, die Streithelfer im ersten  Rechtszug waren, vertraulich zu behandeln ist und dass diesen  Streithelfern nur eine nicht vertrauliche Fassung dieser Anlage  zuzustellen ist.

46      Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 1. September 2022,  Google und Alphabet/Kommission (C‑48/22 P, EU:C:2022:667), ist die  PriceRunner International AB (im Folgenden: PriceRunner) als  Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen  worden. In diesem Beschluss ist ferner angeordnet worden, dass Anlage 2 der Rechtsmittelschrift gegenüber PriceRunner vertraulich zu behandeln  ist.

47      Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 1. September 2022,  Google und Alphabet/Kommission (C‑48/22 P, EU:C:2022:668), ist der  Antrag der FairSearch AISBL, als Streithelferin zur Unterstützung der  Anträge der Kommission zugelassen zu werden, zurückgewiesen worden.

IV.    Anträge der am Rechtsmittelverfahren Beteiligten

48      Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Rechtsmittelführerinnen,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben,

–        den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären oder, hilfsweise, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen,

–        der Kommission die im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen und

–        PriceRunner die mit ihrer Streithilfe verbundenen Kosten aufzuerlegen.

49      Die Kommission beantragt,

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen und

–        den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen.

50      PriceRunner beantragt,

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen und

–        die ihr entstandenen Kosten den Rechtsmittelführerinnen aufzuerlegen.

51      Die CCIA beantragt,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit mit ihm der streitige Beschluss bestätigt wird,

–        den streitigen Beschluss in vollem Umfang für nichtig zu erklären oder,  hilfsweise, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen und

–        die ihr entstandenen Kosten der Kommission aufzuerlegen.

52      Die EFTA-Überwachungsbehörde beantragt,

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen und

–        den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen.

53      Das BEUC beantragt,

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen und

–        den Rechtsmittelführerinnen die ihm im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

54      Foundem beantragt,

–        das Rechtsmittel in vollem Umfang als offensichtlich unzulässig oder als unbegründet zurückzuweisen und

–        die ihr entstandenen Kosten den Rechtsmittelführerinnen aufzuerlegen.

55      Kelkoo beantragt,

–        das Rechtsmittel, soweit es gegen Tatsachenfeststellungen des Gerichts  gerichtet ist, als unzulässig und im Übrigen als unbegründet  zurückzuweisen;

–        die ihr entstandenen Kosten den Rechtsmittelführerinnen aufzuerlegen.

56      Der VDZ, Ladenzeile und der BDZV beantragen,

–        das Rechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen und

–        den Rechtsmittelführerinnen die Kosten einschließlich der ihnen entstandenen Kosten aufzulegen.

57      Twenga beantragt,

–        die von den Rechtsmittelführerinnen geltend gemachten Rechtsmittelgründe zurückzuweisen,

–        das angefochtene Urteil zu bestätigen,

–        den streitigen Beschluss zu bestätigen und

–        den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen.

58      In der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2023 haben die  Rechtsmittelführerinnen auf eine Frage des Gerichtshofs hin präzisiert,  dass sie die Aufhebung des angefochtenen Urteils nur insoweit  beantragten, als das Gericht ihre Klage abgewiesen habe, was im  Sitzungsprotokoll vermerkt worden ist. Somit haben die  Rechtsmittelführerinnen das Rechtsmittel zurückgenommen, soweit es gegen den Teil des angefochtenen Urteils gerichtet war, mit dem das Gericht  ihren Anträgen stattgegeben hatte.

V.      Zum Rechtsmittel

59      Die Rechtsmittelführerinnen stützen ihr Rechtsmittel auf vier Gründe. Mit  dem ersten Rechtsmittelgrund wird gerügt, dass das Gericht den  streitigen Beschluss rechtsfehlerhaft bestätigt habe, obwohl er nicht  das für die Feststellung einer Verpflichtung, den  Preisvergleichsdiensten Zugang zu gewähren, erforderliche rechtliche  Kriterium erfülle. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird geltend  gemacht, dass das Gericht den streitigen Beschluss rechtsfehlerhaft  bestätigt habe, obwohl darin kein Verhalten festgestellt worden sei, das vom Leistungswettbewerb abweiche. Mit dem dritten Rechtsmittelgrund  wird gerügt, dass dem Gericht bei der Prüfung des Kausalzusammenhangs  zwischen dem behaupteten Missbrauch und den wahrscheinlichen  Auswirkungen Fehler unterlaufen seien. Mit dem vierten Rechtsmittelgrund wird vorgetragen, das Gericht habe zu Unrecht angenommen, dass die  Kommission nicht habe prüfen müssen, ob das Verhalten geeignet gewesen  sei, ebenso leistungsfähige Wettbewerber zu verdrängen.

A.      Zur Zulässigkeit

60      Foundem macht geltend, dass das Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig  zurückzuweisen sei. Sie trägt im Wesentlichen vor, dass die  Rechtsmittelführerinnen den im angefochtenen Urteil festgestellten  Sachverhalt, ohne ihn offen zu bestreiten, durch ihre eigene Version  ersetzen wollten, die im Widerspruch zu den Feststellungen des Gerichts  stehe. Diese irreführende und verfälschende Darstellung des  Sachverhalts berühre alle vier Rechtsmittelgründe, da das  Rechtsvorbringen zu deren Stützung auf sachlich unrichtigen Angaben  beruhe.

61      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Rechtsmittel nach Art. 256 Abs. 1 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union  auf Rechtsfragen beschränkt ist. Allein das Gericht ist für die  Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie die  Beweiswürdigung zuständig. Somit ist die Würdigung der Tatsachen und  Beweise, vorbehaltlich ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als  solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels  unterliegt (Urteil vom 12. Januar 2023, Lietuvos  geležinkeliai/Kommission, C‑42/21 P, EU:C:2023:12, Rn. 60 und die dort  angeführte Rechtsprechung).

62      Daher ist zum einen im Rahmen der Prüfung der Begründetheit des Rechtsmittels zu beurteilen, ob die Rechtsmittelführerinnen ihre Rechtsausführungen  in der Rechtsmittelschrift auf eine verfälschte Darstellung des im  angefochtenen Urteils festgestellten Sachverhalts stützen. Zum anderen  kann die Rüge, dass der im angefochtenen Urteil festgestellte  Sachverhalt, ohne dass er bestritten würde, verfälscht dargestellt  worden sei, auch dann nicht die Unzulässigkeit des Rechtsmittels  begründen, wenn sie begründet wäre.

63      Im Übrigen werden im vorliegenden Fall in der Rechtsmittelschrift bei  jedem der Rechtsmittelgründe die beanstandeten Randnummern des  angefochtenen Urteils hinreichend genau bezeichnet und die Gründe  angeführt, aus denen die Rechtsmittelführerinnen diese Randnummern für  rechtsfehlerhaft erachten, so dass der Gerichtshof seine  Rechtmäßigkeitskontrolle durchführen kann.

64      Das vorliegende Rechtsmittel ist daher zulässig.

B.      Zur Begründetheit

1.      Zum ersten Rechtsmittelgrund

a)      Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

65      Mit dem ersten Rechtsmittelgrund, der aus zwei Teilen besteht, legen die  Rechtsmittelführerinnen, unterstützt durch die CCIA, dem Gericht zur  Last, den streitigen Beschluss bestätigt zu haben, obwohl die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass die in der Rechtsprechung aufgestellten  und in den Rn. 213, 215 und 216 des angefochtenen Urteils  wiedergegebenen Voraussetzungen für den Nachweis einer Pflicht zur  Zugangsgewährung erfüllt seien.

66      Google sei im Wesentlichen vorgeworfen worden, den konkurrierenden  Preisvergleichsdiensten keinen Zugang zu speziellen „Boxen“ gewährt zu  haben, die auf ihren Ergebnisseiten an prominenter Stelle positioniert  und mit angereicherten Anzeigefunktionen ausgestattet gewesen seien und  durch Algorithmen wie Panda nicht hätten herabgestuft werden können.

67      Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes machen die  Rechtsmittelführerinnen geltend, dass das Gericht in den Rn. 224 bis 228 des angefochtenen Urteils die von der Kommission im streitigen  Beschluss vorgenommene Beurteilung, dass die Voraussetzungen für den  Nachweis einer Pflicht zur Zugangsgewährung erfüllt seien, rechtswidrig  durch seine eigene Beurteilung ersetzt habe. Das Gericht habe nämlich  behauptet, dass die allgemeine Ergebnisseite von Google Merkmale  aufweise, die sie in die Nähe einer wesentlichen Einrichtung rückten  (Rn. 224), dass die Kommission den Datenverkehr von Google als für  konkurrierende Preisvergleichsdienste unerlässlich angesehen habe  (Rn. 227) und eine Gefahr der Ausschaltung jeglichen Wettbewerbs  festgestellt habe (Rn. 228). Der streitige Beschluss enthalte jedoch  keine solchen Feststellungen, wie das Gericht im Übrigen selbst in  Rn. 223 des angefochtenen Urteils bestätigt habe, als es ausgeführt  habe, dass sich die Kommission nicht auf die Kriterien der  Zugangsverpflichtung bezogen habe.

68      Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes tragen die  Rechtsmittelführerinnen vor, das Gericht habe in den Rn. 229 bis 249 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Kommission  nicht verpflichtet gewesen sei, den in Rn. 41 des Urteils vom  26. November 1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569), dargelegten  Prüfungsmaßstab anzuwenden, um zu ermitteln, ob der behauptete  Missbrauch vorliege.

69      In diesem Zusammenhang führen die Rechtsmittelführerinnen aus, dass das  Gericht in den Rn. 220, 229 und 287 des angefochtenen Urteils  festgestellt habe, dass der behauptete Missbrauch im Wesentlichen darin  bestehe, dass Google gegen ihre Verpflichtung, Zugang zu gewähren,  verstoßen habe. In Rn. 229 des angefochtenen Urteils habe das Gericht  jedoch ausgeführt, dass sich die streitigen Praktiken in ihren  grundlegenden Merkmalen von der Lieferverweigerung unterschieden, um die es in der Rechtssache gegangen sei, in der das Urteil vom 26. November  1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569), ergangen sei.

70      Mit der ersten Rüge werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, es  sei in den Rn. 237 bis 240 des angefochtenen Urteils davon ausgegangen,  dass die vorliegende Rechtssache von einer Rechtssache zu unterscheiden  sei, in der es um eine Lieferverweigerung gegangen sei, da sie eine  „Ungleichbehandlung“ betreffe. Eine Rechtssache, die eine  Lieferverweigerung betreffe, stelle aber nur eine spezielle Art von  Rechtssachen dar, die sich auf eine Ungleichbehandlung bezögen, weil  es darum gehe, dass das betreffende Unternehmen einen  Vermögensgegenstand für sich behalte und sich weigere, ihn seinen  Wettbewerbern zu liefern.

71      Das im vorliegenden Fall festgestellte Problem sei die Existenz einer aus  „Boxen“ bestehenden Einrichtung, zu der die konkurrierenden  Preisvergleichsdienste keinen Zugang gehabt hätten, und der Umstand,  dass diese Einrichtung in Bezug auf Positionierung, Merkmale und  fehlende Herabstufungen attraktiver gewesen sei als die Einrichtung, zu  der diese Preisvergleichsdienste tatsächlich „Zugang“ erhalten hätten,  wie das Gericht in den Rn. 219 und 243 des angefochtenen Urteils  ausführe, nämlich die Darstellung der generischen Ergebnisse. Die  Beschreibung des behaupteten Missbrauchs als Kombination mehrerer  Praktiken, nämlich einer Anzeige der Ergebnisse des  Preisvergleichsdiensts von Google in prominent platzierten „Boxen“ und  einer Anzeige der Ergebnisse konkurrierender Preisvergleichsdienste in  generischen Ergebnissen, die herabgestuft werden könnten, sei nur eine  andere Art, zu sagen, dass Google die Ergebnisse ihres  Preisvergleichsdiensts und die der konkurrierenden  Preisvergleichsdienste unterschiedlich behandelt habe, weil sie diesen  keinen Zugang zu den „Boxen“ gewährt habe. Daher sei die in Rede  stehende Ungleichbehandlung entgegen den Ausführungen des Gerichts in  Rn. 232 des angefochtenen Urteils keine „außerhalb dieses Rahmens  liegenden Verhaltensweise“, die sich vom Zugang unterscheide.

72      Mit der zweiten Rüge tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, das Gericht  habe in den Rn. 177, 219 und 243 des angefochtenen Urteils in  rechtswidriger und fehlerhafter Weise den streitigen Beschluss dahin  beschrieben, dass er sich auf die Bedingungen beziehe, unter denen  Google ihren allgemeinen Suchdienst über den Zugang zu den allgemeinen  Ergebnisseiten erbringe, und nicht auf eine Verpflichtung, Zugang zu  einer gesonderten Einrichtung zu gewähren.

73      Erstens habe das Gericht den streitigen Beschluss „umgeschrieben“, indem es in  Rn. 219 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass es in der  vorliegenden Rechtssache „entgegen dem Vorbringen der Kommission um die  Bedingungen [geht], unter denen Google ihren allgemeinen Suchdienst über den Zugang zu den allgemeinen Ergebnisseiten bereitstellt“, obwohl  dieser Beschluss keine solche Feststellung enthalte.

74      Zweitens habe das Gericht die vorliegende Rechtssache rechtlich falsch  eingeordnet, als es sie dahin beschrieben habe, dass sie sich auf die  Bedingungen der Zugangsgewährung beziehe. Denn in dieser Rechtssache  gehe es nicht um die Zugangsbedingungen, also die geschäftlichen  Bedingungen, unter denen ein Unternehmen, das entschieden habe, ein  anderes Unternehmen zu beliefern, dann seine Produkte oder  Dienstleistungen bereitstelle. Außerdem sei die in Rede stehende  Infrastruktur nicht die gesamte allgemeine Ergebnisseite von Google.  Vielmehr ergebe sich aus dem streitigen Beschluss, dass die „Boxen“ eine gesonderte Einrichtung mit ihrer eigenen technischen Infrastruktur  darstellten und dass Google vorgeworfen werde, den konkurrierenden  Preisvergleichsdiensten keinen Zugang zu diesen „Boxen“ gewährt zu  haben. Dass Google den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten Zugang zu ihren generischen Ergebnissen gewährt habe, ändere daran nichts. Daher  betreffe die Frage im vorliegenden Fall wie in allen Fällen einer  Pflicht zur Zugangsgewährung das Recht eines Unternehmens, zu  entscheiden, wer Zugang zu einer bestimmten Einrichtung habe. Unter  diesen Umständen sei der Verweis in den Rn. 234 bis 236 und 239 des  angefochtenen Urteils auf die Rechtsprechung zu Praktiken der  Margenbeschneidung nicht einschlägig.

75      Mit der dritten Rüge machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das  Gericht habe in den Rn. 232 und 233 des angefochtenen Urteils das  Kriterium der Pflicht zur Zugangsgewährung zu Unrecht mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Wettbewerber keinen ausdrücklichen  Zugangsantrag gestellt und es keine ausdrückliche Verweigerung durch das marktbeherrschende Unternehmen gegeben habe. Erstens sei dem Gericht  ein Rechtsfehler unterlaufen, da nach der Rechtsprechung weder ein  Antrag noch eine ausdrückliche Zugangsverweigerung erforderlich sei.  Zweitens widerspreche der formalistische Ansatz des Gerichts der  rechtlichen und wirtschaftlichen Logik der Pflicht zur Zugangsgewährung. Es sei zu prüfen, ob die vorliegende Rechtssache die rechtlichen  Voraussetzungen für die Auferlegung einer solchen Pflicht erfülle, die  einen Eingriff in die Grundfreiheiten und eine Ausnahme vom Wettbewerb  in einer Marktwirtschaft darstelle. Dagegen sei unerheblich, ob ein  ausdrücklicher Antrag gestellt worden sei oder nicht. Drittens wichen  die Ausführungen des Gerichts von dem streitigen Beschluss ab, in dem  festgestellt worden sei, dass ein Antrag auf Zugang zu den Shopping  Units und eine Verweigerung dieses Zugangs vorlägen.

76      Mit der vierten Rüge werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, in Rn. 240 des angefochtenen Urteils das Kriterium der Pflicht zur  Zugangsgewährung zurückgewiesen zu haben, weil es das in Rede stehende  Verhalten, nämlich die unterschiedliche Behandlung, die Google den  Ergebnissen ihres Preisvergleichsdiensts gegenüber den Ergebnissen der  konkurrierenden Preisvergleichsdienste habe angedeihen lassen, als  „aktiv“ eingestuft habe. Im streitigen Beschluss würden vielmehr  Einwände dagegen erhoben, dass den anderen Preisvergleichsdiensten der  gleiche Zugang wie der, der dem Preisvergleichsdienst von Google zur  Verfügung gestellt werde, „passiv“ verweigert werde. Die Einstufung des  Verhaltens als „aktiv“ oder „passiv“ sei unerheblich für die  Unterscheidung des vorliegenden Falls von den Fällen der  Zugangsverweigerung im Allgemeinen.

77      Mit der fünften Rüge wenden sich die Rechtsmittelführerinnen gegen die  Ausführungen des Gerichts in Rn. 246 des angefochtenen Urteils, in der  das Gericht festgestellt habe, dass die Abhilfemaßnahmen des streitigen  Beschlusses für die Beurteilung der Art des behaupteten Missbrauchs  nicht relevant seien. Die Kommission habe nur zwei Maßnahmen zur  Beendigung des Missbrauchs identifiziert. Google könne entweder  Vereinbarungen mit den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten treffen,  um ihnen den gleichen Zugang zu ihren „Boxen“ wie ihrem eigenen  Preisvergleichsdienst zu gewähren, oder die Einblendung der „Boxen“  einstellen. Der streitige Beschluss habe daher eindeutig darauf  abgezielt, das Problem zu lösen, dass Google sich geweigert habe, Zugang zu einer Infrastruktur zu gewähren, obwohl sie rechtlich dazu  verpflichtet gewesen sei.

78      Die Kommission, PriceRunner, die EFTA-Überwachungsbehörde, das BEUC,  Foundem, Kelkoo, der VDZ, Ladenzeile, der BDZV und Twenga treten dem  Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen entgegen und machen geltend, dass der erste Rechtsmittelgrund als unzulässig, ins Leere gehend oder  unbegründet zurückzuweisen sei. Insbesondere beruhe dieser  Rechtsmittelgrund auf der falschen Prämisse, dass das beanstandete  Verhalten im streitigen Beschluss, wie er durch das angefochtene Urteil  bestätigt worden sei, nur darin bestanden habe, dass Google die  Ergebnisse ihres Preisvergleichsdiensts sichtbar dargestellt und sich  geweigert habe, den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten Zugang zu  einer angeblich aus den „Boxen“ bestehenden gesonderten Einrichtung zu  gewähren, nämlich den Products Universals und dann den Shopping Units.

b)      Würdigung durch den Gerichtshof

1)      Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

79      Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, der als Erstes zu  prüfen ist, beanstanden die Rechtsmittelführerinnen die Rn. 229 bis 249  des angefochtenen Urteils mit der Begründung, das Gericht habe bei der  Beurteilung der Frage, ob ein Missbrauch einer beherrschenden Stellung  vorliege, ein falsches rechtliches Kriterium herangezogen, indem es die  in Rn. 41 des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97,  EU:C:1998:569), aufgestellten Voraussetzungen nicht auf die vorliegende  Rechtssache angewandt habe.

80      Das Gericht hat in Rn. 229 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die  in Rede stehenden Praktiken zwar gewisse Parallelen zu einer  Zugangsproblematik aufwiesen, sich aber in ihren grundlegenden Merkmalen von der Lieferverweigerung unterschieden, um die es in der Rechtssache  gegangen sei, in der das Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569), ergangen sei, was die Entscheidung der Kommission  rechtfertige, diese Praktiken unter dem Gesichtspunkt anderer als der  für die Zugangsverweigerung geltenden Kriterien zu erfassen.

81      In den Rn. 230 und 231 des angefochtenen Urteils hat das Gericht  präzisiert, dass nicht jede Problematik, die wie im vorliegenden Fall  allein oder teilweise Fragen des Zugangs betreffe, zwangsläufig bedeute, dass die in diesem Urteil dargelegten Voraussetzungen angewandt werden  müssten, und zwar insbesondere, wie die Kommission im streitigen  Beschluss ausgeführt habe, dann nicht, wenn die in Rede stehende Praxis in einem eigenständigen Verhalten bestehe, das sich in seinen  wesentlichen Merkmalen von einer Zugangsverweigerung unterscheide, auch  wenn es die gleichen Verdrängungswirkungen haben könne.

82      In den Rn. 232 und 233 des angefochtenen Urteils hat das Gericht im  Wesentlichen erläutert, dass eine Verweigerung des Zugangs, die die  Anwendung der im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97,  EU:C:1998:569), genannten Voraussetzungen rechtfertige, zum einen  voraussetze, dass sie ausdrücklich erfolge, d. h. dass es einen Antrag  oder jedenfalls einen Wunsch nach Zugang und eine darauf bezogene  Verweigerung gebe, und zum anderen, dass das beanstandete Verhalten  hauptsächlich in der Verweigerung als solcher bestehe und nicht in einer außerhalb dieses Rahmens liegenden Verhaltensweise wie insbesondere  einer anderen Form des Missbrauchs durch Hebelwirkung. Das Fehlen einer  solchen ausdrücklichen Verweigerung schließe es aus, Praktiken, die  zwar letztlich auf eine stillschweigende Lieferverweigerung hinauslaufen könnten, aber wegen ihrer vom Leistungswettbewerb abweichenden  Wesensmerkmale einen eigenständigen Verstoß gegen Art. 102 AEUV  darstellten, als Zugangsverweigerung einzustufen.

83      In Rn. 234 des angefochtenen Urteils hat das Gericht hinzugefügt, dass  zwar alle oder zumindest die meisten „Verdrängungspraktiken“ eine  stillschweigende Lieferverweigerung darstellten, weil sie in aller Regel den Zugang zu einem Markt erschwerten. Das Urteil vom 26. November  1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569), könne gleichwohl nicht auf alle  diese Praktiken angewandt werden, denn damit würde gegen den Wortlaut  und den Geist von Art. 102 AEUV verstoßen, dessen Anwendungsbereich  nicht auf missbräuchliche Praktiken in Bezug auf Waren und  Dienstleistungen beschränkt werden könne, die im Sinne dieses Urteils  „unerlässlich“ seien.

84      In Rn. 235 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, dass in  einer Reihe von Rechtssachen, in denen es, wie bei Praktiken der  Margenbeschneidung, um Probleme des Zugangs zu einem Dienst gegangen  sei, der Nachweis der Unerlässlichkeit nicht verlangt worden sei.  Insoweit hat es in Rn. 236 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass  aus dem Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569),  nicht abgeleitet werden könne, dass die für den Nachweis einer  missbräuchlichen Lieferverweigerung erforderlichen Voraussetzungen  zwangsläufig auch für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit eines  Verhaltens gälten, das darin bestehe, für die Erbringung von  Dienstleistungen oder den Verkauf von Waren Bedingungen aufzustellen,  die für den Käufer nachteilig seien oder an denen er möglicherweise  nicht interessiert sei, weil derartige Verhaltensweisen als solche eine  eigenständige Form des Missbrauchs sein könnten, die sich von der  Lieferverweigerung unterscheide.

85      In den Rn. 237 bis 241 des angefochtenen Urteils hat das Gericht im  Wesentlichen die Ansicht vertreten, dass es im vorliegenden Fall nicht  um eine bloße einseitige Weigerung von Google gehe, konkurrierenden  Unternehmen eine Dienstleistung zu erbringen, die erforderlich sei, um  auf einem benachbarten Markt in Wettbewerb zu treten, sondern um eine  gegen Art. 102 AEUV verstoßende Ungleichbehandlung. Die streitigen  Praktiken umfassten ein „aktives“ Verhalten, das sich in Form einer  positiven Diskriminierung des Preisvergleichsdiensts von Google  gegenüber den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten manifestiere und  dass es sich bei diesen Praktiken um eine eigenständige Form des  Missbrauchs durch Hebelwirkung handele, die von einem beherrschten Markt ausgehe, der durch hohe Zutrittsschranken gekennzeichnet sei, nämlich  dem Markt für allgemeine Suchdienste. Die Kommission habe daher nicht  nachzuweisen brauchen, dass die im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569), genannten Voraussetzungen erfüllt gewesen  seien, um den Missbrauch einer beherrschenden Stellung festzustellen.

86      In den Rn. 242 bis 247 des angefochtenen Urteils hat das Gericht  insbesondere das Vorbringen von Google zurückgewiesen, wonach sie durch  den streitigen Beschluss verpflichtet worden sei, ein wertvolles  Wirtschaftsgut, nämlich den für Suchergebnisse vorgesehenen Platz, zu  überlassen. Das Gericht hat erläutert, dass die Verpflichtung des eine  beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzenden Unternehmens,  Vermögenswerte zu übertragen, Verträge abzuschließen oder Zugang zu  seinen Diensten unter diskriminierungsfreien Bedingungen zu gewähren,  nicht zwangsläufig die Anwendung der im Urteil vom 26. November 1998,  Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569), festgelegten Kriterien voraussetze. Es  könne nämlich keine automatische Verknüpfung zwischen den Kriterien für  die rechtliche Einstufung des Missbrauchs und den Abhilfemaßnahmen  geben, mit denen er beseitigt werden könne. Dass eine der Möglichkeiten  zur Beendigung des missbräuchlichen Verhaltens darin bestehe, den  Wettbewerbern zu gestatten, dem missbräuchlichen Verhalten ein Ende zu  setzen, darin bestanden habe, den Wettbewerbern die Möglichkeit zu  geben, in den oben auf der Ergebnisseite von Google eingeblendeten  „Boxen“ zu erscheinen, bedeute nicht, dass sich die missbräuchlichen  Praktiken auf die Anzeige dieser „Boxen“ beschränkten und dass die  Voraussetzungen für die Feststellung des Missbrauchs allein unter diesem Gesichtspunkt bestimmt würden.

87      Zur Beurteilung der Frage, ob diese Erwägungen, wie die  Rechtsmittelführerinnen vorbringen, rechtsfehlerhaft sind, ist darauf  hinzuweisen, dass nach Art. 102 AEUV die missbräuchliche Ausnutzung  einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem  wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen verboten  ist, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten  zu beeinträchtigen. Dieser Artikel soll verhindern, dass der Wettbewerb  zulasten des Allgemeininteresses, der einzelnen Unternehmen und der  Verbraucher beeinträchtigt wird, indem Verhaltensweisen von Unternehmen  in beherrschender Stellung geahndet werden, die den Leistungswettbewerb  beschränken und somit geeignet sind, den Verbrauchern einen  unmittelbaren Schaden zuzufügen, oder die diesen Wettbewerb verhindern  oder verfälschen und somit geeignet sind, ihnen einen mittelbaren  Schaden zuzufügen (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague  Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 124 und die dort angeführte  Rechtsprechung).

88      Um solche Verhaltensweisen handelt es sich bei denjenigen, die auf einem  Markt, auf dem der Grad des Wettbewerbs gerade wegen der Anwesenheit  eines oder mehrerer Unternehmen in beherrschender Stellung bereits  geschwächt ist, die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Grades oder die Entwicklung des Wettbewerbs durch den Einsatz anderer  Mittel als denen eines Leistungswettbewerbs zwischen den Unternehmen  behindern (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company,  C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 125 und die dort angeführte  Rechtsprechung).

89      Zu Verhaltensweisen, die darin bestehen, den Zugang zu einer Infrastruktur zu verweigern, die ein beherrschendes Unternehmen für seine eigenen  Tätigkeiten entwickelt und in Besitz hat, ergibt sich aus der  Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine solche Verweigerung dann  einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellen kann, wenn  nicht nur diese Verweigerung geeignet ist, jeglichen Wettbewerb auf dem  in Rede stehenden Markt durch denjenigen, der den Zugang begehrt,  auszuschalten, und nicht objektiv zu rechtfertigen ist, sondern die  Infrastruktur selbst auch für die Ausübung der Tätigkeit des  Wettbewerbers in dem Sinne unentbehrlich ist, dass kein tatsächlicher  oder potenzieller Ersatz für sie besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile  vom 26. November 1998, Bronner, C‑7/97, EU:C:1998:569, Rn. 41, und vom  12. Januar 2023, Lietuvos geležinkeliai/Kommission, C‑42/21 P,  EU:C:2023:12, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

90      Dass in Rn. 41 des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97,  EU:C:1998:569), diese Voraussetzungen verlangt wurden, war durch die  besonderen Umstände jener Rechtssache bedingt, in der es um die  Weigerung eines beherrschenden Unternehmens ging, einem Wettbewerber  Zugang zu einer Infrastruktur zu gewähren, die es für seine eigene  Tätigkeit entwickelt hatte, und um keine andere Verhaltensweise (Urteile vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission, C‑152/19 P,  EU:C:2021:238, Rn. 45, und vom 12. Januar 2023, Lietuvos  geležinkeliai/Kommission, C‑42/21 P, EU:C:2023:12, Rn. 80).

91      Die Feststellung, dass ein Unternehmen in beherrschender Stellung diese  dadurch missbraucht hat, dass es sich geweigert hat, mit einem  Wettbewerber einen Vertrag zu schließen, bedeutet nämlich letztlich,  dass das Unternehmen gezwungen wird, mit dem Wettbewerber einen Vertrag  zu schließen. Eine solche Verpflichtung stellt jedoch einen schweren  Eingriff in die Vertragsfreiheit und das Eigentumsrecht des  beherrschenden Unternehmens dar, da es einem Unternehmen, auch wenn es  eine beherrschende Stellung innehat, grundsätzlich freisteht, den  Abschluss eines Vertrags zu verweigern und die von ihm aufgebaute  Infrastruktur für eigene Zwecke zu nutzen (Urteil vom 25. März 2021,  Deutsche Telekom/Kommission, C‑152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 46).

92      Im vorliegenden Fall machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass das  Gericht, obwohl es in den Rn. 220, 229 und 287 des angefochtenen  Urteils den behaupteten Missbrauch mit einer Formulierung festgestellt  habe, die zeige, dass es in Wirklichkeit darum gehe, ob Google  verpflichtet sei, den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten Zugang zu  einer solchen Infrastruktur zu gewähren, in den Rn. 229 und 240 des  angefochtenen Urteils zu Unrecht zu dem Schluss gelangt sei, dass die  Praktiken von Google sich in ihren grundlegenden Merkmalen von einer  Lieferverweigerung wie derjenigen unterschieden, um die es in der  Rechtssache gegangen sei, in der das Urteil vom 26. November 1998,  Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569), ergangen sei, und dass die in jenem  Urteil aufgestellten Voraussetzungen daher nicht für diese Praktiken  gälten.

93      Mit der ersten und der zweiten Rüge werfen die Rechtsmittelführerinnen dem  Gericht insbesondere vor, davon ausgegangen zu sein, dass die  vorliegende Rechtssache eine „Ungleichbehandlung“ in Bezug auf die  Bedingungen betreffe, unter denen Google ihren allgemeinen Suchdienst  über den Zugang zu den allgemeinen Ergebnisseiten bereitstelle, und  nicht eine Verpflichtung, Zugang zu einer gesonderten Einrichtung zu  gewähren, die in speziellen „Boxen“ bestehe, die auf ihren  Ergebnisseiten an prominenter Stelle positioniert und mit  angereicherten Anzeigefunktionen ausgestattet seien und durch  Algorithmen wie Panda nicht herabgestuft werden könnten.

94      Hierzu ist erstens festzustellen, dass die Rechtsmittelführerinnen die  Rn. 220, 229 und 287 des angefochtenen Urteils falsch verstehen.

95      Zwar hat das Gericht in Rn. 220 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass „Google … vorgeworfen [wird], den konkurrierenden  Preisvergleichsdiensten keine ähnliche Positionierung und Anzeige wie  ihrem eigenen Preisvergleichsdienst einzuräumen“. In diesem Urteil hat  es in Rn. 229 weiter ausgeführt, dass „die in Rede stehenden  Praktiken …, wie Google vorträgt, gewisse Parallelen zu einer  Zugangsproblematik aufweisen“, und in Rn. 287, dass „die Ergebnisse der  konkurrierenden Preisvergleichsdienste selbst dann, wenn sie für den  Internetnutzer besonders relevant sind, niemals eine vergleichbare  Behandlung erfahren wie die Ergebnisse des Preisvergleichsdienstes von  Google, sei es im Hinblick auf ihre Positionierung, weil sie aufgrund  ihrer Wesensmerkmale tendenziell von den Anpassungsalgorithmen  herabgestuft würden, und weil die ,Boxen‘ den Ergebnissen des  Preisvergleichsdienstes von Google vorbehalten sind“.

96      Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen hat das Gericht in diesen  Rn. 220, 229 und 287 des angefochtenen Urteils den behaupteten  Missbrauch jedoch keineswegs mit einer Formulierung festgestellt, die  zeigt, dass es letztlich darum ging, ob Google verpflichtet war, Zugang  zu den „Boxen“, d. h. den Products Universals und dann den Shopping  Units, zu gewähren.

97      Aus dem Wortlaut dieser Randnummern und deren Lektüre in ihrem  Zusammenhang, insbesondere den Rn. 219 bis 229 und 288 des angefochtenen Urteils, geht nämlich hervor, dass Google vorgeworfen wurde, den mit  ihrem Preisvergleichsdienst konkurrierenden Preisvergleichsdiensten auf  ihren allgemeinen Ergebnisseiten keine ähnliche Sichtbarkeit wie ihrem  eigenen Preisvergleichsdienst einzuräumen und daher nicht  sicherzustellen, dass dieser und die konkurrierenden  Preisvergleichsdienste gleichbehandelt werden. Genauer gesagt bestand  das Google vorgeworfene Verhalten, wie auch das Gericht in den Rn. 187  und 261 des Urteils ausgeführt hat, in der Kombination zweier Praktiken, nämlich zum einen der bevorzugten Positionierung und Präsentation ihrer eigenen spezialisierten Ergebnisse auf ihren allgemeinen Ergebnisseiten gegenüber den Ergebnissen der konkurrierenden Preisvergleichsdienste  und zum anderen der gleichzeitigen Herabstufung der Ergebnisse der  konkurrierenden Preisvergleichsdienste durch Anpassungsalgorithmen.

98      Da sich die Rechtsmittelführerinnen außerdem auf die Relevanz der im  streitigen Beschluss vorgesehenen Abhilfemaßnahmen berufen, genügt der  Hinweis, dass Google damit nicht verpflichtet wurde, Zugang zu den  „Boxen“ zu gewähren. Aus den Rn. 71 und 221 des angefochtenen Urteils  ergibt sich nämlich, dass die Kommission Google aufgegeben hat, das  beanstandete Verhalten zu beenden, und darauf hingewiesen hat, dass  Google dieser Anordnung zwar auf unterschiedliche Weise nachkommen  könne, jede Umsetzungsmaßnahme jedoch sicherstellen müsse, dass Google  auf ihren allgemeinen Ergebnisseiten die konkurrierenden  Preisvergleichsdienste nicht „weniger günstig“ behandele als ihren  eigenen Preisvergleichsdienst und dass jede Umsetzungsmaßnahme den  Preisvergleichsdienst von Google „denselben Verfahren und Methoden“ der  Positionierung und Präsentation unterwerfen müsse wie denjenigen, die  für die konkurrierenden Preisvergleichsdienste verwendet würden.

99      Die Beschreibung des Verhaltens, um das es im angefochtenen Urteil ging,  zeigt somit, dass dieses Verhalten die diskriminierende Positionierung  und Präsentation auf den allgemeinen Ergebnisseiten des allgemeinen  Suchdiensts von Google und nicht den Zugang zu den „Boxen“ betraf.

100    So hat das Gericht in Rn. 177 des angefochtenen Urteils u. a. ausgeführt,  dass es sich bei der in Rede stehenden Infrastruktur um die allgemeinen  Ergebnisseiten von Google handele, die Verkehr zu anderen Websites  erzeugten, insbesondere zu denen konkurrierender Preisvergleichsdienste, und dass diese Infrastruktur grundsätzlich offen sei.

101    Außerdem hat das Gericht in den Rn. 219 und 243 des angefochtenen Urteils  festgestellt, dass es um die Bedingungen gehe, unter denen Google ihren  allgemeinen Suchdienst über den Zugang der konkurrierenden  Preisvergleichsdienste zu den allgemeinen Ergebnisseiten bereitgestellt  habe.

102    Schließlich hat das Gericht, nachdem es in den Rn. 220 und 221 des angefochtenen  Urteils den Inhalt der Erwägungsgründe 662, 699 und 700 Buchst. c des  streitigen Beschlusses zusammengefasst hatte, in Rn. 222 des Urteils  festgestellt, dass dieser Beschluss somit bezwecke, dem  Preisvergleichsdienst von Google und den konkurrierenden  Preisvergleichsdiensten unabhängig von der Art der in Rede stehenden  Ergebnisse – generische Ergebnisse, Product Universals oder Shopping  Units – den gleichen Zugang zu den allgemeinen Ergebnisseiten von  Google zu gewähren, und daher darauf abziele, dass den konkurrierenden  Preisvergleichsdiensten Zugang zu den allgemeinen Ergebnisseiten von  Google verschafft und sichergestellt werde, dass ihre Positionierung und Präsentation auf diesen Seiten ebenso sichtbar seien wie die des  Preisvergleichsdiensts von Google.

103    Es steht demnach fest, dass sich das Gericht, als es in Rn. 229 des  angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass die in Rede stehenden  Praktiken „gewisse Parallelen zu einer Zugangsproblematik aufweisen“,  nicht auf den Zugang der konkurrierenden Preisvergleichsdienste zu den  „Boxen“, sondern auf ihren Zugang zu den allgemeinen Ergebnisseiten von  Google unter nicht diskriminierenden Bedingungen bezogen hat.

104    Zweitens kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, in Rn. 219 des angefochtenen Urteils die im streitigen Beschluss enthaltene Beurteilung durch seine eigene ersetzt zu haben. Die Beschreibung des in Rede stehenden  Verhaltens, wie sie das Gericht vorgenommen hat, ist nämlich nur eine  Form der Beschreibung der Tatsache, dass Google vorgeworfen wurde, auf  ihren allgemeinen Suchergebnisseiten ihren eigenen Preisvergleichsdienst gegenüber den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten bevorzugt  positioniert und präsentiert zu haben, was im streitigen Beschluss und  im angefochtenen Urteil mehrfach mit geringfügigen Abweichungen in der  verwendeten Formulierung ausgeführt wird.

105    Drittens kann das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen nicht durchgreifen,  wonach die „Boxen“ eine von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google  getrennte Einrichtung darstellten, so dass das Gericht hätte feststellen müssen, dass es im vorliegenden Fall um die Frage gehe, ob es  gerechtfertigt gewesen sei, Google zu verpflichten, konkurrierenden  Preisvergleichsdiensten Zugang zu dieser Einrichtung zu gewähren. Denn  wie die Generalanwältin in den Nrn. 114 und 115 ihrer Schlussanträge im  Wesentlichen ausgeführt hat, stellen die „Boxen“, selbst wenn sie auf  der allgemeinen Ergebnisseite von Google hervorgehoben präsentiert sind, keine davon separate Infrastruktur im Sinne einer eigenständigen  Ergebnisseite dar.

106    Im Übrigen steht fest, dass die Preisvergleichsdienste, die mit dem  Preisvergleichsdienst von Google konkurrierten, Zugang zu deren  allgemeinem Suchdienst und zu den allgemeinen Ergebnisseiten hatten.  Google wird also keineswegs vorgeworfen, diesen Zugang verweigert zu  haben.

107    Folglich betrifft der Nachteil, der sich für die mit Google konkurrierenden  Preisvergleichsdienste aus der Kombination der beiden in Rede stehenden  Praktiken ergibt – nämlich zum einen der bevorzugten Positionierung und  Präsentation der spezialisierten Ergebnisse von Google auf ihren  allgemeinen Ergebnisseiten gegenüber den Ergebnissen der konkurrierenden Preisvergleichsdienste und zum anderen der gleichzeitigen Herabstufung  der Ergebnisse der konkurrierenden Preisvergleichsdienste durch  Anpassungsalgorithmen – die Bedingungen für den Zugang zu der  allgemeinen Ergebnisseite von Google und nicht den Zugang zu einer  angeblich gesonderten, in den „Boxen“ bestehenden Infrastruktur.

108    Viertens hat die Kommission, wie das Gericht in den Rn. 223, 237 und 240 des  angefochtenen Urteils im Wesentlichen ausgeführt hat, im streitigen  Beschluss festgestellt, dass Google durch die Kombination dieser beiden  Praktiken und damit durch die Diskriminierung zwischen ihrem eigenen  Preisvergleichsdienst und den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten  auf ihren allgemeinen Suchseiten ihre beherrschende Stellung auf dem  Markt für allgemeine Suchdienste, der durch hohe Zutrittsschranken  gekennzeichnet sei, als Hebel eingesetzt habe, um ihren eigenen  Preisvergleichsdienst auf dem Markt für Preisvergleichsdienste zu  begünstigen und dass dieses Verhalten zu einer potenziellen oder  tatsächlichen Verdrängung des Wettbewerbs auf diesem nachgelagerten  Markt geführt habe.

109    In Anbetracht dessen hat das Gericht in den Rn. 229 und 240 des  angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Kommission nicht habe  nachzuweisen brauchen, dass die im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569), genannten und in Rn. 89 des vorliegenden  Urteils angeführten Voraussetzungen erfüllt seien, um auf der Grundlage der festgestellten Praktiken eine Zuwiderhandlung festzustellen, da  sich diese Praktiken in ihren grundlegenden Merkmalen von einer  Lieferverweigerung wie derjenigen unterschieden, um die es in der  Rechtssache gegangen sei, in der das Urteil Bronner ergangen sei, und  eine eigenständige Form des Missbrauchs durch Hebelwirkung darstellten.

110    Wie in Rn. 90 des vorliegenden Urteils ausgeführt, ergibt sich aus der auf  das Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569),  zurückgehenden Rechtsprechung, dass die in Rn. 41 jenes Urteils  aufgestellten Voraussetzungen durch die besonderen Umstände der  Rechtssache, in der das Urteil ergangen ist, gerechtfertigt waren, die  in der Weigerung eines beherrschenden Unternehmens, einem Wettbewerber  Zugang zu einer Infrastruktur zu gewähren, die es für seine eigene  Tätigkeit entwickelt hatte, bestanden und in keiner anderen  Verhaltensweise.

111    In Fällen, in denen ein beherrschendes Unternehmen Zugang zu seiner  Infrastruktur gewährt, den Zugang, die Erbringung von Dienstleistungen  oder den Verkauf von Erzeugnissen aber unangemessenen Bedingungen  unterwirft, kommen die vom Gerichtshof in Rn. 41 des Urteils vom  26. November 1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten  Voraussetzungen hingegen nicht zum Tragen. Ist der Zugang zu einer  solchen Infrastruktur oder gar zu einer Dienstleistung oder einem  Vorleistungsgut für die Wettbewerber des beherrschenden Unternehmens  unerlässlich, um auf einem nachgelagerten Markt rentabel zu operieren,  ist es umso wahrscheinlicher, dass unbillige Praktiken auf diesem Markt  zumindest potenziell wettbewerbswidrige Wirkungen haben und einen  Missbrauch im Sinne von Art. 102 AEUV darstellen. Bei Verhaltensweisen,  die keine Zugangsverweigerung darstellen, ist das Fehlen der  Unerlässlichkeit für die Prüfung von potenziell missbräuchlichen  Verhaltensweisen eines beherrschenden Unternehmens als solches jedoch  nicht ausschlaggebend (Urteile vom 25. März 2021, Deutsche  Telekom/Kommission, C‑152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 50, und vom 25. März  2021, Slovak Telekom/Kommission, C‑165/19 P, EU:C:2021:239, Rn. 50 und  die dort angeführte Rechtsprechung).

112    Solche Verhaltensweisen können zwar eine Form des Missbrauchs sein, wenn sie  geeignet sind, zumindest potenzielle wettbewerbswidrige Wirkungen oder  gar Ausschlusswirkungen auf den betreffenden Märkten zu erzeugen. Sie  können aber nicht mit einer schlichten Weigerung, einem Wettbewerber  Zugang zu einer Infrastruktur zu gewähren, gleichgesetzt werden, da die  zuständige nationale Wettbewerbsbehörde oder das zuständige nationale  Gericht das beherrschende Unternehmen nicht dazu zwingen muss, einen  Zugang zu einer Infrastruktur zu gewähren, der bereits gewährt ist. Die  Maßnahmen, die in solchen Fällen getroffen werden, schränken das  beherrschende Unternehmen mithin in seiner Vertragsfreiheit und seinem  Eigentumsrecht weniger ein als wenn es verpflichtet würde, Zugang zu  einer seiner eigenen Tätigkeit vorbehaltenen Infrastruktur zu gewähren  (Urteile vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission, C‑152/19 P,  EU:C:2021:238, Rn. 51, und vom 25. März 2021, Slovak Telekom/Kommission, C‑165/19 P, EU:C:2021:239, Rn. 51).

113    Da Google, wie in den Rn. 105 bis 107 des vorliegenden Urteils ausgeführt, den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten Zugang zu ihrem allgemeinen Suchdienst und den allgemeinen Ergebnisseiten gewährt, diesen Zugang  aber diskriminierenden Bedingungen unterwirft, sind die in Rn. 41 des  Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569),  aufgestellten Voraussetzungen auf das in Rede stehende Verhalten nicht  anwendbar.

114    Folglich hat das Gericht in den Rn. 229 und 240 des angefochtenen Urteils zu  Recht festgestellt, dass die Kommission es nicht rechtsfehlerhaft  unterlassen hat, das fragliche Verhalten anhand dieser Voraussetzungen  zu überprüfen.

115    Nach alledem sind die erste und die zweite Rüge zurückzuweisen.

116    Daraus folgt, dass die dritte, die vierte und die fünfte Rüge, die die  Rn. 232, 233, 240 und 246 des angefochtenen Urteils betreffen, ins Leere gehen.

117    Mit diesen Rügen machen die Rechtsmittelführerinnen nämlich geltend, das  Gericht habe die Anwendbarkeit dieser Voraussetzungen zu Unrecht  verneint, und zwar in den Rn. 232 und 233 des angefochtenen Urteils mit  der Begründung, dass es keinen Zugangsantrag und keine ausdrückliche  Verweigerung gegeben habe, und in Rn. 240 des Urteils mit der  Begründung, dass das in Rede stehende Verhalten, nämlich die  unterschiedliche Behandlung, die Google den Ergebnissen ihres  Preisvergleichsdiensts gegenüber den Ergebnissen der konkurrierenden  Preisvergleichsdienste habe angedeihen lassen, kein „passives“, sondern ein „aktives“ Verhalten sei. In Rn. 246 des angefochtenen Urteils sei  das Gericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Abhilfemaßnahmen des  streitigen Beschlusses für die Beurteilung der Art des behaupteten  Missbrauchs nicht relevant seien.

118    Selbst wenn diese Erwägungen des Gerichts aber rechtsfehlerhaft wären, ist  ihre Prüfung nicht erforderlich, da das Gericht rechtsfehlerfrei  festgestellt hat, dass das fragliche Verhalten keine Zugangsverweigerung darstellt, die den in Rn. 41 des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Voraussetzungen unterliegt.

119    Der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist daher zurückzuweisen.

2)      Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

120    Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes werfen die  Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, in den Rn. 224 bis 228 des  angefochtenen Urteils die Beurteilung der Kommission im streitigen  Beschluss in unzulässiger Weise durch seine eigene Beurteilung, dass die in Rn. 41 des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97,  EU:C:1998:569), aufgestellten Voraussetzungen erfüllt seien, ersetzt zu  haben, obwohl der streitige Beschluss keine derartige Schlussfolgerung  enthalte.

121    Da das Gericht jedoch, wie in Rn. 118 des vorliegenden Urteils ausgeführt, rechtsfehlerfrei festgestellt hat, dass das Google vorgeworfene  Verhalten nicht anhand dieser Voraussetzungen zu beurteilen ist, ist  dieser erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als ins Leere gehend  zurückzuweisen.

122    Nach alledem ist der erste Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.

2.      Zum zweiten Rechtsmittelgrund

a)      Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

123    Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund, der aus drei Teilen besteht, machen die  Rechtsmittelführerinnen, unterstützt durch die CCIA, geltend, dass, wenn der behauptete Missbrauch keine Verweigerung des Zugangs sei, im  streitigen Beschluss eine andere „außerhalb dieses Rahmens liegende  Verhaltensweise“ identifiziert sowie nachgewiesen werden müsse, dass  diese vom Leistungswettbewerb abweiche, damit ein Verstoß gegen Art. 102 AEUV festgestellt werden könne. Wie das Gericht u. a. in den Rn. 162  bis 164 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe, genüge es insoweit  nicht, die bloße Ausdehnung einer beherrschenden Stellung auf einen  benachbarten Markt durch Hebelwirkung festzustellen, selbst wenn diese  Ausdehnung dazu führe, dass Wettbewerber vom Markt verschwänden oder  bedeutungslos würden.

124    Mit dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes tragen die  Rechtsmittelführerinnen vor, das Gericht habe in den Rn. 175 und 197 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft entschieden, dass sich anhand  der in den Rn. 169 bis 174 des Urteils zusammengefassten Umstände, die  die wahrscheinlichen Auswirkungen des Verhaltens von Google beträfen,  bestimmen lasse, ob Google einen Leistungswettbewerb betrieben habe.

125    Im Einzelnen weisen die Rechtsmittelführerinnen darauf hin, dass das  Gericht in den Rn. 195 und 196 des angefochtenen Urteils anerkannt habe, dass der 341. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses nicht  ausreiche, um das in Rede stehende Verhalten zu beurteilen, da er sich  „allein auf die Verdrängungswirkungen“ des Verhaltens von Google  beziehe, dann aber ausgeführt habe, dass dieser Erwägungsgrund in  Verbindung mit dem 342. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses zu  lesen sei, in dem auf drei Umstände hingewiesen werde. In den Rn. 169,  175, 196, 197, 219 und 283 des angefochtenen Urteils habe das Gericht  diese Umstände als für die Einstufung der unterschiedlichen Behandlung  von Google und ihren Wettbewerbern als Abweichung vom  Leistungswettbewerb relevant angesehen.

126    Diese drei Umstände bezögen sich nicht auf die Art des Verhaltens von Google, sondern beträfen den Umfang und die Quellen des Suchverkehrs sowie die  wahrscheinlichen Auswirkungen, die dieses Verhalten haben solle. Sie  stellten daher keine tragfähige Grundlage für die Entscheidung über die  Frage dar, ob Google vom Leistungswettbewerb abgewichen sei, indem sie  ihre Wettbewerber anders behandelt habe als sich selbst.

127    In ihrer Erwiderung erläutern die Rechtsmittelführerinnen, dass es zwar  nicht erforderlich sei, dass sich die Faktoren, die für die Feststellung einer Abweichung vom Leistungswettbewerb berücksichtigt würden, nur auf die Art des fraglichen Verhaltens bezögen. Sie müssten es aber  ermöglichen, diese Art zu qualifizieren. Daher reichten Faktoren, die  bloß im Zusammenhang mit diesem Verhalten stünden, entgegen dem  Vorbringen der Kommission nicht aus.

128    Mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes machen die  Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler  begangen, da es den streitigen Beschluss unzulässigerweise  „umgeschrieben“ habe. Es habe nämlich drei zusätzliche Gründe, die in  diesem Beschluss nicht enthalten gewesen seien, angeführt, um eine Lücke in dessen Begründung zu schließen und zu erläutern, inwiefern das in  Rede stehende Verhalten vom Leistungswettbewerb abgewichen sei. Diese  drei zusätzlichen Gründe seien erstens ein strengeres rechtliches  Kriterium für die „superdominanten“ Unternehmen (Rn. 180, 182 und 183  des angefochtenen Urteils), zweitens der Umstand, dass es für Google  eine Anomalie darstelle, „den Umfang ihrer Ergebnisse auf ihre eigenen“  zu beschränken, weil Google für die Anzeige von Ergebnissen für alle  Inhalte offen sei (Rn. 176 bis 184), und drittens die Beschreibung des  vorgeworfenen Verhaltens als diskriminierende Behandlung (Rn. 124, 237,  240, 279 und 284 bis 289).

129    In ihrer Erwiderung wenden sich die Rechtsmittelführerinnen zum einen  gegen die Feststellung der Kommission, das Gericht habe zwei dieser  Gründe nur ergänzend angeführt, nämlich den der Anomalie des Verhaltens  von Google (Rn. 176 bis 179 des angefochtenen Urteils) und den der  Anwendung eines strengeren rechtlichen Kriteriums wegen der  „superdominanten Stellung“ von Google (Rn. 180). Zum anderen weisen sie  die Auffassung zurück, dass die Feststellung des Gerichts, Google habe  ihr Verhalten geändert (Rn. 181 bis 184), lediglich, wie die Kommission ebenfalls vorgetragen habe, eine „zusätzliche Erläuterung“ darstelle.

130    Mit dem dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes machen die  Rechtsmittelführerinnen geltend, dass die im zweiten Teil des zweiten  Rechtsmittelgrundes beschriebenen, vom Gericht angeführten zusätzlichen  Gründe, aus denen Google keinen Leistungswettbewerb betrieben habe,  jedenfalls rechtsfehlerhaft seien.

131    Mit einer ersten Rüge tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, das Gericht  habe in den Rn. 180, 182 und 183 des angefochtenen Urteils ein falsches  rechtliches Kriterium angewandt, indem es sich bei der Beurteilung der  Berechtigung des Verhaltens von Google auf einen Begriff der  „superdominanten“ Stellung gestützt habe. Erstens sei aber der Grad der  beherrschenden Stellung als solcher unerheblich für den Nachweis des  Missbrauchs einer beherrschenden Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV.  Zweitens habe das Gericht zu Unrecht angenommen, dass bei der  Beurteilung des Verhaltens von Google im Hinblick auf Art. 102 AEUV  wegen ihrer „superdominanten“ Stellung die in der Verordnung (EU)  2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November  2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei  elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten sowie der Verordnung  (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in  der Union (ABl. 2015, L 310, S. 1) vorgesehene Regel der  Gleichbehandlung der Anbieter von Internetzugängen zu berücksichtigen  sei. Die Einstufung von Google als „superdominant“ oder „Eingangsportal  zum Internet“ könne die Anwendung dieser Gleichbehandlungsregel nicht so ausdehnen, dass weiter gehende Verpflichtungen nach Art. 102 AEUV  eingeführt würden.

132    Mit der zweiten Rüge machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das  Gericht habe in den Rn. 176 bis 179 des angefochtenen Urteils  rechtsfehlerhaft ausgeführt, dass es für einen Suchdienst eine Anomalie  darstelle, nur seine eigenen Ergebnisse anzuzeigen. Sie wenden sich auch gegen die Ausführungen des Gerichts in den Rn. 181 bis 184 dieses  Urteils, da es keine Verhaltensänderung von Google gegeben habe, die  eine Abweichung vom Leistungswettbewerb umso offensichtlicher gemacht  hätte.

133    Mit der dritten Rüge tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, das Gericht  habe in den Rn. 71, 124, 237, 240, 279 und 284 bis 288 des angefochtenen Urteils das Verhalten von Google zu Unrecht als diskriminierend  eingestuft.

134    Erstens habe das Gericht bei der Definition der beiden Dinge, die  diskriminierend behandelt worden seien, keinen kohärenten Ansatz  verfolgt. In Rn. 285 des angefochtenen Urteils habe es bei der Prüfung  der angeblichen Diskriminierung kritisiert, dass Google die Ergebnisse  unterschiedlich behandelt habe, je nachdem, ob sie von ihrem eigenen  Preisvergleichsdienst oder von konkurrierenden Preisvergleichsdiensten  stammten. Dagegen habe es in Rn. 575 des angefochtenen Urteils bei der  Prüfung der objektiven Rechtfertigung die Ansicht vertreten, dass es der Kommission im streitigen Beschluss darum gegangen sei, sicherzustellen, dass zwei Arten von Ergebnissen von Google, nämlich die generischen und die spezialisierten Ergebnisse, gleichbehandelt würden.

135    Zweitens sei dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen, weil es nicht  festgestellt habe, dass Google eine willkürliche Ungleichbehandlung  vorgenommen habe. Eine bloße unterschiedliche Behandlung reiche nämlich  nicht aus, um auf eine Diskriminierung zu schließen. Es sei nicht  willkürlich, wenn ein Suchdienst auf der Grundlage seiner Daten und  Algorithmen nur als Erzeuger seiner eigenen Ergebnisse tätig werde.  Außerdem stelle es einen relevanten objektiven Unterschied dar, dass  Google nicht in der Lage sei, spezialisierte Ergebnisse Dritter  anzuzeigen, die die gleiche Zuverlässigkeit und Qualität aufwiesen wie  ihre eigenen Ergebnisse. Aus denselben Gründen sei die vom Gericht in  den Rn. 287, 291 und 292 des angefochtenen Urteils geäußerte Kritik,  dass spezialisierte Produktergebnisse Dritter nicht genauso behandelt  würden wie die von Google, selbst wenn sie besonders relevant seien,  unbegründet. Als Erzeuger von Suchergebnissen zeige Google die besten  Ergebnisse an, die sie erzeugen könne. Die Rechtsmittelführerinnen  tragen außerdem vor, dass, falls ihnen, wie sich aus Rn. 575 des  angefochtenen Urteils ergebe, vorgeworfen werde, zwei Arten von  Ergebnissen von Google unterschiedlich behandelt zu haben, auch dieser  Unterschied auf objektiven und angemessenen Erwägungen beruhe.

136    In ihrer Erwiderung erläutern die Rechtsmittelführerinnen, dass ein  beherrschendes Unternehmen vom Leistungswettbewerb abweiche, wenn es die Qualität seiner Dienstleistung beeinträchtige und gegen sein Interesse  handele.

137    Die Kommission, PriceRunner, das BEUC, Foundem, Kelkoo, der VDZ,  Ladenzeile, der BDZV und Twenga treten dem Vorbringen der  Rechtsmittelführerinnen entgegen und machen geltend, dass der zweite  Rechtsmittelgrund als teils unzulässig, teils ins Leere gehend,  jedenfalls aber unbegründet zurückzuweisen sei.

b)      Würdigung durch den Gerichtshof

138    Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund werfen die Rechtsmittelführerinnen dem  Gericht vor, rechtsfehlerhaft davon ausgegangen zu sein, dass die  Kommission nachgewiesen habe, dass das fragliche Verhalten nicht dem  Leistungswettbewerb entsprochen habe.

139    Insoweit hat das Gericht in den Rn. 166 und 167 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass die Kommission, um zu dem Schluss zu gelangen, dass  ein Verstoß gegen Art. 102 AEUV vorliege, nicht allein auf  Hebelpraktiken abgestellt, sondern die Auffassung vertreten habe, Google habe ihre beherrschende Stellung auf dem Markt für allgemeine  Suchdienste als Hebel genutzt, um ihren eigenen Preisvergleichsdienst  auf dem Markt für die spezialisierte Preisvergleichssuche zu  begünstigen, indem sie die Positionierung und Präsentation dieses  Preisvergleichsdiensts und seiner Ergebnisse auf ihren allgemeinen  Ergebnisseiten im Vergleich zu den konkurrierenden  Preisvergleichsdiensten aufgewertet habe.

140    In Rn. 168 des angefochtenen Urteils hat das Gericht erläutert, dass die  Kommission im 344. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses ausgeführt habe, die Ergebnisse konkurrierender Preisvergleichsdienste hätten nur  als generische Ergebnisse, d. h. als einfache blaue Links, angezeigt  werden können, die zudem dafür anfällig gewesen seien, durch  Anpassungsalgorithmen auf den allgemeinen Ergebnisseiten von Google  herabgestuft zu werden, während die Ergebnisse des  Preisvergleichsdiensts von Google gut sichtbar im oberen Teil dieser  allgemeinen Ergebnisseiten in einem angereicherten Format präsentiert  worden seien und durch diese Algorithmen nicht hätten herabgestuft  werden können. Das Gericht hat weiter ausgeführt, dass diese Praktiken  nach Auffassung der Kommission zu einer Ungleichbehandlung in Gestalt  einer Bevorzugung des eigenen Preisvergleichsdiensts von Google geführt  hätten.

141    In den Rn. 169 bis 173 des angefochtenen Urteils hat das Gericht  festgestellt, dass die Kommission in den Abschnitten 7.2.2 bis 7.2.4 des streitigen Beschlusses insbesondere ausgeführt habe, dass diese  Begünstigung aufgrund der Kombination dreier spezifischer Umstände  geeignet gewesen sei, den Wettbewerb auf dem Markt zu schwächen. Es hat  die Analyse der Kommission zu diesen drei Umständen dargestellt, die  auch in Rn. 196 des angefochtenen Urteils erwähnt werden und bei denen  es sich erstens um die Bedeutung des von der allgemeinen Suchmaschine  von Google ausgehenden Verkehrs zu den Preisvergleichsdiensten handelte, zweitens um das Nutzerverhalten bei der Online-Suche und drittens um  die Tatsache, dass der umgeleitete Verkehr von den allgemeinen  Ergebnisseiten von Google einen großen Teil des Verkehrs zu den  konkurrierenden Preisvergleichsdiensten ausmachte und nicht wirksam  durch andere Quellen ersetzt werden konnte.

142    In Rn. 174 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass  die Kommission rechtsfehlerfrei davon ausgegangen sei, dass die  Bedeutung des von den allgemeinen Suchseiten von Google ausgehenden  Verkehrs und der Umstand, dass er nicht wirksam ersetzt werden könne, in Anbetracht des in den Rn. 168 bis 173 des Urteils dargestellten  Zusammenhangs relevante Merkmale seien, die das Vorliegen von Praktiken  außerhalb des Leistungswettbewerbs kennzeichnen könnten.

143    In Rn. 175 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, dass sich die Kommission nicht darauf beschränkt habe, das Vorliegen einer  Hebelwirkung festzustellen, sondern die mit dieser Wirkung  einhergehenden Praktiken von Google rechtlich eingestuft und sich dabei  auf einschlägige Kriterien gestützt habe. Es hat daher die Auffassung  vertreten, dass die Kommission, sofern sie die Begünstigung und ihre  unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der betroffenen Märkte  festgestellten Auswirkungen ordnungsgemäß nachgewiesen habe, was noch zu prüfen sei, zu der Annahme berechtigt gewesen sei, dass diese  Begünstigung vom Leistungswettbewerb abweiche.

144    In Rn. 189 des angefochtenen Urteils hat das Gericht hinzugefügt, dass  dieses Ergebnis nicht durch das Vorbringen der CCIA entkräftet werde,  wonach das Fehlen eines im streitigen Beschluss angeführten klaren  rechtlichen Prüfkriteriums gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit  verstoße. Hierzu hat es in Rn. 195 des Urteils ausgeführt, dass im  341. Erwägungsgrund dieses Beschlusses zwar dargelegt worden sei, aus  welchen Gründen die in Rede stehenden Verhaltensweisen vom  Leistungswettbewerb abwichen, indem im Wesentlichen ausgeführt werde,  dass diese Praktiken zum einen den Datenverkehr umgeleitet hätten und  zum anderen wettbewerbswidrige Auswirkungen haben könnten. Somit scheine die Kommission in diesem Erwägungsgrund – betrachte man ihn isoliert –  aus dem Vorhandensein von Verdrängungswirkungen, die sich aus diesen  Praktiken ergäben, abgeleitet zu haben, dass diese vom  Leistungswettbewerb abwichen.

145    In Rn. 196 des angefochtenen Urteils hat das Gericht jedoch festgestellt,  dass dieser 341. Erwägungsgrund in Verbindung mit dem  342. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses zu lesen sei, in dem die  Kommission „zur Darlegung, warum das Verhalten missbräuchlich ist und  außerhalb des Bereichs des Leistungswettbewerbs liegt“, ausgeführt habe, die in Rede stehenden Praktiken bestünden darin, dass Google ihren  eigenen Preisvergleichsdienst zum Nachteil konkurrierender  Preisvergleichsdienste begünstige, und diese Begünstigung füge sich in  einen besonderen Kontext ein. In letzterem Erwägungsgrund seien die  zahlreichen Aspekte angeführt, die die Kommission berücksichtigt habe,  um aufzuzeigen, warum die Praxis missbräuchlich sei und vom  Leistungswettbewerb abweiche, darunter insbesondere die drei  spezifischen Kriterien, die in den Abschnitten 7.2.2 bis 7.2.4 des  streitigen Beschlusses dargelegt und in den Rn. 170 bis 173 des  angefochtenen Urteils wiedergegeben sind.

146    In Rn. 197 des angefochtenen Urteils hat das Gericht daher die Auffassung  vertreten, dass die Analyse der Kommission, die zur Feststellung eines  Missbrauchs durch Hebelwirkung führe, den Schluss auf das Vorliegen  einer Zuwiderhandlung erlaube, indem sie sich zum einen auf  wettbewerbsrechtlich bedenkliche Aspekte, insbesondere auf eine nicht  gerechtfertigte Ungleichbehandlung, stütze, die im Fall einer  Zugangsverweigerung nicht vorlägen, und zum anderen auf spezifische  Umstände, die sich auf die Art der Infrastruktur bezögen, aus der sich  diese Ungleichbehandlung ergebe, im vorliegenden Fall insbesondere auf  die Bedeutung des Datenverkehrs und den Umstand, dass er nicht wirksam  ersetzt werden könne.

1)      Zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes

147    Mit dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes werfen die  Rechtsmittelführerinnen dem Gericht im Wesentlichen vor, in den Rn. 175  und 197 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft davon ausgegangen zu  sein, dass die drei in den Rn. 169 bis 174 und 196 des Urteils genannten spezifischen Umstände für die Feststellung relevant seien, ob das in  Rede stehende Verhalten dem Leistungswettbewerb entsprochen habe.

i)      Zur Zulässigkeit

148    Die Kommission hält den ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes für  unzulässig. Die Rechtsmittelführerinnen könnten nämlich nicht erstmals  vor dem Gerichtshof geltend machen, dass diese drei in Abschnitt 7.2 des streitigen Beschlusses dargelegten Umstände sich nicht darauf bezögen,  dass das fragliche Verhalten nicht dem Leistungswettbewerb entspreche,  sondern darauf, dass es geeignet sei, den Wettbewerb zu beschränken.

149    Um über die von der Kommission erhobene Unzulässigkeitseinrede zu  entscheiden, ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsmittelführerinnen  mit diesem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes den Teil der  Ausführungen des Gerichts zum fünften Klagegrund beanstanden, der in den Rn. 169 bis 175 und 197 des angefochtenen Urteils enthalten ist.

150    Laut der Zusammenfassung in Rn. 136 des angefochtenen Urteils machten die  Rechtsmittelführerinnen mit dem ersten Teil des fünften Klagegrundes  geltend, dass im streitigen Beschluss in dem Verhalten von Google, das  in der Verbesserung der Qualität ihres Online-Suchdiensts bestanden  habe, kein Merkmal festgestellt worden sei, das vom Leistungswettbewerb abweiche.

151    Mit dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes wenden sich die  Rechtsmittelführerinnen dagegen, dass das Gericht das Unionsrecht so  ausgelegt und angewandt hat, dass es in den Rn. 175 und 197 des  angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass sich die Kommission nicht  allein auf das Vorliegen von Verdrängungswirkungen, die sich aus den in  Rede stehenden Praktiken ergäben, gestützt habe, um zu dem Ergebnis zu  gelangen, dass diese von einem Leistungswettbewerb abwichen.

152    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs würde einer Partei, wenn sie  vor dem Gerichtshof erstmals ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel  vorbringen könnte, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat,  letztlich gestattet, den Gerichtshof mit einem weiter reichenden  Rechtsstreit zu befassen, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte. Im  Rahmen eines Rechtsmittels kann der Gerichtshof grundsätzlich nur  überprüfen, wie das Gericht die vor ihm erörterten Angriffs- und  Verteidigungsmittel gewürdigt hat. Ein Argument, das im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurde, ist jedoch dann kein neues, im  Rechtsmittelverfahren unzulässiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel,  wenn es lediglich eine Erweiterung eines bereits vor dem Gericht geltend gemachten Arguments darstellt (Urteil vom 9. Dezember 2020, Groupe  Canal +/Kommission, C‑132/19 P, EU:C:2020:1007, Rn. 28 und die dort  angeführte Rechtsprechung).

153    Außerdem darf ein Rechtsmittelgrund nicht auf die Nichtigerklärung des im ersten Rechtszug angefochtenen Beschlusses abzielen, sondern muss auf die  Aufhebung des Urteils des Gerichts gerichtet sein, dessen Aufhebung  beantragt wird, und Ausführungen speziell zur Bezeichnung des  Rechtsfehlers enthalten, der diesem Urteil anhaften soll; andernfalls  ist der Rechtsmittelgrund unzulässig. Mithin kann ein Rechtsmittelführer zulässigerweise ein Rechtsmittel einlegen, mit dem er  Rechtsmittelgründe geltend macht, die sich aus dem angefochtenen Urteil  selbst ergeben und mit denen dessen Stichhaltigkeit aus rechtlichen  Erwägungen in Frage gestellt wird (Urteil vom 25. Januar 2022,  Kommission/European Food u. a., C‑638/19 P, EU:C:2022:50, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

154    Im vorliegenden Fall stehen die von den Rechtsmittelführerinnen im Rahmen  des ersten Teils ihres zweiten Rechtsmittelgrundes vorgebrachten  Argumente entgegen dem Vorbringen der Kommission in engem Zusammenhang  mit dem fünften Klagegrund, mit dem die ab dem 341. Erwägungsgrund des  streitigen Beschlusses getroffenen Feststellungen, wonach die fraglichen Praktiken nicht in den Bereich des Leistungswettbewerbs fielen, in  Frage gestellt wurden, und stellen, soweit damit dargetan werden soll,  dass das Gericht in den Rn. 175 und 197 des angefochtenen Urteils zu  Unrecht ausgeführt habe, dass die Kommission die fraglichen, mit der  Hebelwirkung einhergehenden Praktiken rechtlich eingestuft und sich  dabei auf einschlägige Kriterien gestützt habe, eine Erweiterung dieses  Klagegrundes dar und kein neues Angriffsmittel, das erstmals im Rahmen  des Rechtsmittels vorgebracht worden ist.

155    Im Übrigen beschränken sich die Rechtsmittelführerinnen nicht darauf, die  im ersten Rechtszug vorgebrachten Argumente zu wiederholen, sondern  machen geltend, dass das Gericht im angefochtenen Urteil  rechtsfehlerhafte Ausführungen zu diesem Vorbringen gemacht habe.  Folglich ist zwar, wie die Kommission vorträgt, ein Teil der  Argumentation der Rechtsmittelführerinnen erstmals vor dem Gerichtshof  vorgebracht worden, dieser Teil ist jedoch aus dem angefochtenen Urteil  selbst hervorgegangen.

156    Der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist daher zulässig.

ii)    Zur Begründetheit

157    Nachdem das Gericht in den Rn. 164 und 165 des angefochtenen Urteils darauf  hingewiesen hatte, dass die von einem beherrschenden Unternehmen  angewandten Hebelwirkungen als solche nach Art. 102 AEUV nicht verboten  seien und dass der sachliche Anwendungsbereich der besonderen  Verantwortung, die ein Unternehmen in beherrschender Stellung trage,  anhand der spezifischen Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu ermitteln sei, die eine Situation geschwächten Wettbewerbs erkennen ließen, hat  es in den Rn. 166 bis 175 des angefochtenen Urteils entschieden, dass  sich die Kommission im streitigen Beschluss nicht mit der Feststellung  einer solchen Hebelwirkung begnügt habe, sondern die mit dieser Wirkung  einhergehenden Praktiken von Google rechtlich eingestuft und sich dabei  auf einschlägige Kriterien gestützt habe, so dass sie rechtsfehlerfrei  festgestellt habe, dass das in Rede stehende Verhalten, das darin  bestanden habe, dass Google ihren Preisvergleichsdienst begünstigt habe, nicht dem Leistungswettbewerb entspreche.

158    Ferner hat das Gericht in den Rn. 195 bis 197 des angefochtenen Urteils  entschieden, dass die Kommission den Missbrauch durch Hebelwirkung nicht aus dem Vorhandensein von Verdrängungswirkungen abgeleitet habe, die  sich aus diesen Praktiken ergäben, sondern sich bei ihrer Analyse zum  einen auf wettbewerbsrechtlich bedenkliche Aspekte, insbesondere auf  eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung, und zum anderen auf  relevante spezifische Umstände gestützt habe, die sich auf die Art der  Infrastruktur bezögen, aus der sich diese Ungleichbehandlung ergebe, was es ihr tatsächlich erlaubt habe, auf das Vorliegen einer  Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV zu schließen.

159    Was die von der Kommission im streitigen Beschluss festgestellten und in  den Rn. 169 bis 173 des angefochtenen Urteils dargelegten spezifischen  Umstände betrifft, handelte es sich bei dem ersten dieser Umstände um  die Bedeutung des von der allgemeinen Suchmaschine von Google  ausgehenden Verkehrs zu den Preisvergleichsdiensten. Das Gericht hat  insbesondere darauf hingewiesen, dass die Kommission erläutert habe,  dass dieser Verkehr die Ausnutzung positiver Netzwerkeffekte ermögliche, weil ein Preisvergleichsdienst umso mehr Besuche von Internetnutzern  erhalte, je größer die Relevanz und der Nutzen seiner Dienstleistungen  seien und je mehr Händler dazu neigten, sie in Anspruch zu nehmen. Der  Rückgang der Besucherzahlen könne zu einer Abwärtsspirale und  langfristig zu einem Marktaustritt führen.

160    Der zweite Umstand war das Nutzerverhalten bei der Online-Suche. Das  Gericht hat u. a. ausgeführt, dass die Kommission erläutert habe, dass  sich die Nutzer üblicherweise auf die ersten drei bis fünf  Suchergebnisse konzentrierten, den nachfolgenden Ergebnissen,  insbesondere denen unterhalb des unmittelbar sichtbaren Teils des  Bildschirms, keine oder nur wenig Aufmerksamkeit schenkten und dazu  neigten, die am besten sichtbaren Ergebnisse als die relevantesten  anzusehen, unabhängig von ihrer tatsächlichen Relevanz.

161    Der dritte Umstand war der Umfang des umgeleiteten Verkehrs. Dem Gericht  zufolge hat die Kommission hervorgehoben, dass dieser Verkehr einen  großen Teil des Verkehrs zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten  ausmache und nicht wirksam durch andere Quellen wie Textanzeigen, mobile Anwendungen, Direktverkehr, Verweise auf Partner-Websites, soziale  Netze oder andere Suchmaschinen ersetzt werden könne.

162    Wie sich aus den Rn. 174 und 197 des angefochtenen Urteils ergibt, war das  Gericht der Ansicht, dass die Kommission rechtsfehlerfrei davon  ausgegangen sei, dass die Bedeutung des von den allgemeinen Suchseiten  von Google ausgehenden Verkehrs und der Umstand, dass er nicht wirksam  ersetzt werden könne, in Anbetracht des in den Rn. 168 bis 173 des  Urteils dargestellten Zusammenhangs relevante Merkmale seien, die das  Vorliegen von Praktiken außerhalb des Leistungswettbewerbs kennzeichnen  könnten.

163    Um zu beurteilen, ob diese Erwägungen des Gerichts, wie die  Rechtsmittelführerinnen geltend machen, rechtsfehlerhaft sind, ist daran zu erinnern, dass Art. 102 AEUV, auch wenn er den Unternehmen in  beherrschender Stellung die besondere Verantwortung dafür auferlegt,  durch ihr Verhalten nicht einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb  auf dem Binnenmarkt zu beeinträchtigen, nicht das Vorliegen einer  beherrschenden Stellung selbst beanstandet, sondern nur deren  missbräuchliche Ausnutzung (Urteil vom 21. Dezember 2023, European  Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 128 und die dort  angeführte Rechtsprechung).

164    Art. 102 AEUV soll nämlich weder verhindern, dass die Unternehmen auf einem oder mehreren Märkten durch eigene Leistung eine beherrschende Stellung  erlangen, noch gewährleisten, dass sich Wettbewerber, die weniger  effizient als die Unternehmen in beherrschender Stellung sind, weiterhin auf dem Markt halten. Im Gegenteil kann Leistungswettbewerb  definitionsgemäß dazu führen, dass Wettbewerber, die weniger effizient  und daher für die Verbraucher im Hinblick insbesondere auf Preise,  Erzeugung, Auswahl, Qualität oder Innovation weniger interessant sind,  verschwinden oder bedeutungslos werden (Urteil vom 21. Dezember 2023,  European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 126 und 127  sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

165    Damit in einem konkreten Fall angenommen werden kann, dass ein Verhalten als  „missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung“ im Sinne von  Art. 102 AEUV einzustufen ist, bedarf es in der Regel des Nachweises,  dass dieses Verhalten durch den Einsatz anderer Mittel als derjenigen  eines Leistungswettbewerbs zwischen Unternehmen tatsächlich oder  potenziell eine Einschränkung dieses Wettbewerbs bewirkt, indem ebenso  leistungsfähige Wettbewerber von dem oder den betroffenen Märkten  verdrängt werden oder indem ihre Entwicklung auf diesen Märkten  verhindert wird, wobei es sich dabei sowohl um die Märkte handeln kann,  auf denen die beherrschende Stellung eingenommen wird, als auch um  verbundene oder benachbarte Märkte, auf denen dieses Verhalten seine  aktuellen oder potenziellen Wirkungen hervorbringen kann (Urteil vom  21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21,  EU:C:2023:1011, Rn. 129 und die dort angeführte Rechtsprechung).

166    Dieser Nachweis, der je nach der Art des Verhaltens, um das es in einem  konkreten Fall geht, verschiedene Prüfungsschemata umfassen kann, muss  jedoch stets unter Würdigung aller relevanten tatsächlichen Umstände  geführt werden, unabhängig davon, ob sie dieses Verhalten selbst, den  oder die relevanten Märkte oder das Funktionieren des Wettbewerbs auf  dem oder den relevanten Märkten betreffen. Außerdem muss, gestützt auf  genaue und konkrete Analyse- und Beweiselemente, der Nachweis dafür  erbracht werden, dass das Verhalten zumindest geeignet ist,  Verdrängungswirkungen zu erzeugen (Urteil vom 21. Dezember 2023,  European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 130 und die  dort angeführte Rechtsprechung).

167    Über reine Verhaltensweisen, die tatsächlich oder potenziell eine  Beschränkung des Leistungswettbewerbs bewirken, indem ebenso  leistungsfähige Wettbewerber von dem oder den betreffenden Märkten  verdrängt werden, hinaus können als „missbräuchliche Ausnutzung einer  beherrschenden Stellung“ auch Verhaltensweisen eingestuft werden, die  nachweislich entweder tatsächlich oder potenziell bewirken oder sogar  bezwecken, potenziell im Wettbewerb stehende Unternehmen in einem  Vorstadium durch die Schaffung von Zugangsschranken oder durch Rückgriff auf andere Abschottungsmaßnahmen oder andere Mittel als die eines  Leistungswettbewerbs daran zu hindern, auch nur Zugang zu diesem Markt  oder diesen Märkten zu erlangen, und damit die Entwicklung des  Wettbewerbs auf den Märkten zum Nachteil der Verbraucher zu verhindern,  indem sie dort die Produktion, die Entwicklung alternativer Produkte  oder Dienstleistungen oder auch Innovationen beschränken (Urteil vom  21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21,  EU:C:2023:1011, Rn. 131 und die dort angeführte Rechtsprechung).

168    Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass zu den relevanten tatsächlichen Umständen nicht nur solche gehören, die das Verhalten selbst betreffen, sondern auch solche, die den oder die relevanten Märkte oder das  Funktionieren des Wettbewerbs auf dem oder den relevanten Märkten  betreffen. Daher sind auch Umstände relevant, die den Kontext  betreffen, in dem das Verhalten des Unternehmens in beherrschender  Stellung an den Tag gelegt wird, wie z. B. die Merkmale des betreffenden Sektors.

169    Die in den Rn. 169 bis 173 des angefochtenen Urteils dargelegten  spezifischen Umstände stellten Aspekte des Kontexts dar, in dem die  allgemeine Suchmaschine von Google und die Preisvergleichsdienste  funktionierten und das in Rede stehende Verhalten an den Tag gelegt  wurde.

170    Insbesondere beziehen sich diese Umstände entgegen dem Vorbringen der  Rechtsmittelführerinnen nicht allein auf die Auswirkungen der fraglichen Praktiken oder auf Aspekte, die lediglich mit diesen Praktiken  zusammenhängen, sondern sie können, wie das Gericht in Rn. 174 des  angefochtenen Urteils ausgeführt hat, das Vorliegen von Praktiken  außerhalb des Leistungswettbewerbs kennzeichnen.

171    Diese Umstände waren nämlich relevant für die rechtliche Qualifizierung der  fraglichen Praktiken – also zum einen der bevorzugten Positionierung und Präsentation der spezialisierten Ergebnisse von Google auf ihren  allgemeinen Ergebnisseiten gegenüber den Ergebnissen der konkurrierenden Preisvergleichsdienste und zum anderen der gleichzeitigen Herabstufung  der Ergebnisse der konkurrierenden Preisvergleichsdienste durch  Anpassungsalgorithmen ‑, da sie es ermöglichten, diese Praktiken in den  Kontext der beiden betroffenen Märkte und des Funktionierens des  Wettbewerbs auf diesen Märkten zu stellen, und somit geeignet waren,  nachzuweisen, dass die potenziellen Verdrängungswirkungen auf dem  nachgelagerten Markt, nämlich dem Markt der spezialisierten  Preisvergleichsdienste, und der Erfolg des Preisvergleichsdiensts von  Google auf diesem Markt seit der Anwendung der im streitigen Beschluss  festgestellten Praktiken nicht auf die Leistungsfähigkeit dieses Diensts zurückzuführen waren, sondern auf eben jene Praktiken in Verbindung mit den festgestellten spezifischen Umständen.

172    Somit hat das Gericht bei der Prüfung der Frage, ob das in Rede stehende  Verhalten vom Leistungswettbewerb abwich, keineswegs die Analyse dieses  Verhaltens mit der Analyse seiner Auswirkungen vermengt. Vielmehr geht,  wie die Generalanwältin in Nr. 143 ihrer Schlussanträge im Wesentlichen  ausgeführt hat, aus den Ausführungen in den Rn. 168 bis 175 des  angefochtenen Urteils hervor, dass das Gericht sorgfältig geprüft hat,  ob die Kommission im streitigen Beschluss rechtsfehlerfrei davon  ausgehen konnte, dass die streitigen Praktiken – und nicht nur ihre  Auswirkungen – rechtlich als vom Leistungswettbewerb abweichende  Praktiken eingestuft werden konnten.

173    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Rn. 175 und 197 des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler enthalten.

174    Folglich ist erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

2)      Zum zweiten und zum dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes

175    Mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes werfen die  Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, es habe hinsichtlich der  Abweichung von den Mitteln des Leistungswettbewerbs Begründungselemente  zugrunde gelegt, die im streitigen Beschluss nicht enthalten gewesen  seien, und damit rechtsfehlerhaft die Erwägungen der Kommission durch  seine eigenen ersetzt. Diese zusätzlichen Begründungselemente beträfen  erstens einen strengeren rechtlichen Beurteilungsmaßstab für  „superdominante“ Unternehmen (Rn. 180, 182 und 183 des angefochtenen  Urteils), zweitens die Beurteilung, dass es in Anbetracht der  grundsätzlich offenen Infrastruktur von Google Search eine Anomalie  darstelle, dass bestimmte eigene spezialisierte Suchergebnisse gegenüber konkurrierenden Suchergebnissen begünstigt würden (Rn. 176 bis 184),  und drittens die Beurteilung, dass das in Rede stehende Verhalten  diskriminierend gewesen sei (Rn. 71, 124, 237, 240, 279 und 284 bis  289).

176    Mit dem dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes machen die  Rechtsmittelführerinnen geltend, dass diese zusätzlichen  Begründungselemente jedenfalls rechtsfehlerhaft seien.

177    Als Erstes ist das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zu prüfen, mit  dem sie im zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes geltend machen,  dass die Einstufung des vorgeworfenen Verhaltens als diskriminierend im  streitigen Beschluss nicht enthalten sei, und im dritten Teil, dass  diese Einstufung jedenfalls falsch sei.

178    Erstens geht entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, die auf die  Rn. 71, 124, 237, 240, 279, 284 bis 289 und 316 des angefochtenen  Urteils verweisen, aus diesen Randnummern nicht hervor, dass das Gericht der von der Kommission vorgenommenen Einstufung des fraglichen  Verhaltens eine solche Einstufung hinzugefügt hätte.

179    Zum einen hat das Gericht in den Rn. 71 und 124 des angefochtenen Urteils  nämlich keine Einstufung dieses Verhaltens vorgenommen. In der ersten  dieser Randnummern hat es lediglich die in Art. 3 des verfügenden Teils  des streitigen Beschlusses ausgesprochene Beendigungs- und  Unterlassungsanordnung zusammengefasst. In der zweiten Randnummer hat es erläutert, wie es das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen prüfen  werde, und ausgeführt, dass es prüfen werde, ob der von der Kommission  vorgenommenen Einstufung als Begünstigung tatsächlich eine  Ungleichbehandlung zugrunde liege, d. h., ob Google tatsächlich eine  Ungleichbehandlung zugunsten ihres eigenen spezialisierten Suchdiensts  vorgenommen hat.

180    Zum anderen geht aus den Rn. 237, 240, 279 und 284 bis 289 des  angefochtenen Urteils hervor, dass das Gericht die von der Kommission  vorgenommene Einstufung des fraglichen Verhaltens geprüft hat. So hat es in den Rn. 237 und 240 des Urteils unter Berufung auf den streitigen  Beschluss im Wesentlichen die Beurteilung der Kommission bestätigt,  wonach es sich bei den in Rede stehenden Praktiken, die sich in Form  einer positiven Diskriminierung bei der Behandlung der Ergebnisse des  Preisvergleichsdiensts von Google manifestierten, um eine eigenständige  Form des Missbrauchs durch Hebelwirkung handele, die von einem  beherrschten Markt ausgehe, der durch hohe Zutrittsschranken  gekennzeichnet sei, nämlich dem Markt für allgemeine Suchdienste. Ferner hat das Gericht in den Rn. 279 und 284 bis 289 des Urteils die von der  Kommission festgestellte Ungleichbehandlung insbesondere in Bezug auf  die Positionierung und die Präsentation der Product Universals  untersucht, um zu prüfen, ob die Kommission berechtigt war, auf das  Vorliegen einer Diskriminierung zu schließen. Rn. 316 des angefochtenen  Urteils gehört zu dem Teil des Urteils, der dieser Prüfung in Bezug auf  die Shopping Units gewidmet ist.

181    Aus diesen Randnummern, auf die sich die Rechtsmittelführerinnen isoliert  von den anderen Randnummern des Teils der Erwägungen des Gerichts, zu  dem sie gehören, beziehen, geht somit klar hervor, dass das Gericht  seine Erwägungen auf den streitigen Beschluss gestützt und die von der  Kommission vorgenommene Einstufung bestätigt hat, ohne eine neue  Einstufung hinzuzufügen, die in diesem Beschluss keine Stütze fände.

182    Zweitens ist zu prüfen, ob das Gericht, wie die Rechtsmittelführerinnen  vortragen, rechtsfehlerhaft eine Diskriminierung bejaht hat, ohne  festzustellen, dass Google eine willkürliche Differenzierung vorgenommen hat.

183    Wie sich im Wesentlichen aus den Rn. 168 bis 174, 237, 240, 279 und 284 bis 289 des angefochtenen Urteils ergibt, hat das Gericht zunächst  ausgeführt, dass das in Rede stehende Verhalten nach Ansicht der  Kommission darin bestanden habe, die Ergebnisse der  Preisvergleichsdienste je nachdem, ob sie vom Preisvergleichsdienst von  Google oder von konkurrierenden Preisvergleichsdiensten stammten,  hinsichtlich der Präsentation und Positionierung auf den allgemeinen  Ergebnisseiten unterschiedlich zu behandeln, und zu einer  Ungleichbehandlung in Gestalt einer Bevorzugung des eigenen  Preisvergleichsdiensts durch Google geführt habe.

184    Sodann hat das Gericht hervorgehoben, dass die Kommission aufgrund der  Kombination der drei von ihr angeführten spezifischen Umstände der  Ansicht gewesen sei, dass diese Begünstigung geeignet gewesen sei, den  Wettbewerb auf dem Markt zu schwächen, und rechtlich als Verhalten  eingestuft werden könne, das nicht dem Leistungswettbewerb entspreche.

185    Schließlich hat das Gericht festgestellt, dass das in Rede stehende Verhalten durch die Ausnutzung einer Hebelwirkung verwirklicht worden sei, die darin  bestanden habe, dass Google ihre beherrschende Stellung auf dem  vorgelagerten Markt für allgemeine Online-Suchdienste, der durch hohe  Zutrittsschranken gekennzeichnet sei, ausnutze, um sich  Wettbewerbsvorteile auf dem nachgelagerten Markt der spezialisierten  Suchdienste, auf dem sie keine beherrschende Stellung innehabe, zu  verschaffen, und zwar durch Begünstigung ihres eigenen  Preisvergleichsdiensts.

186    Es ist darauf hinzuweisen, dass nicht generell davon ausgegangen werden  kann, dass ein beherrschendes Unternehmen, das seine Waren oder  Dienstleistungen günstiger behandelt als diejenigen seiner Wettbewerber, unabhängig von den Umständen des Einzelfalls ein vom  Leistungswettbewerb abweichendes Verhalten an den Tag legt.

187    Im vorliegenden Fall hat das Gericht jedoch, indem es die Analyse der  Kommission bestätigt hat, nicht lediglich darauf hingewiesen, dass  Google ihrem eigenen Preisvergleichsdienst eine solche günstigere  Behandlung angedeihen lasse, sondern festgestellt, dass das in Rede  stehende Verhalten mit seinen beiden Komponenten, d. h. der Hervorhebung der eigenen Ergebnisse und der Herabstufung der Ergebnisse der  konkurrierenden Betreiber, in Anbetracht der Merkmale des vorgelagerten  Markts und der festgestellten spezifischen Umstände diskriminierend sei  und nicht dem Leistungswettbewerb entspreche.

188    Das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, mit dem sie sich im  Wesentlichen darauf berufen, dass Google nicht in der Lage sei,  spezialisierte Ergebnisse Dritter anzuzeigen, die die gleiche  Zuverlässigkeit und Qualität aufwiesen wie ihre eigenen Ergebnisse, ist  unter Verweis auf die in Rn. 61 des vorliegenden Urteils angeführte  Rechtsprechung zurückzuweisen, da die Rechtsmittelführerinnen damit die  Tatsachenwürdigung durch das Gericht in Frage stellen, ohne eine  Verfälschung geltend zu machen.

189    Zurückzuweisen ist auch das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, mit dem sie unter  Verweis auf die Rn. 285 und 575 des angefochtenen Urteils geltend  machen, dass das Gericht bei der Bestimmung der beiden Dinge, die  unterschiedlich behandelt worden seien, keinen kohärenten Ansatz  verfolgt habe.

190    Das Gericht hat u. a. in Rn. 285 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die von Google eingeführte unterschiedliche Behandlung auf der Herkunft der Ergebnisse beruhe, d. h. in Abhängigkeit davon, ob sie von  konkurrierenden Preisvergleichsdiensten oder von ihrem eigenen  Preisvergleichsdienst stammten, und Google den Letzteren gegenüber den  Ersteren begünstige und nicht ein bestimmtes Ergebnis gegenüber einem  anderen nach Maßgabe seines Inhalts.

191    In Rn. 575 des angefochtenen Urteils hat das Gericht im Rahmen der Prüfung der objektiven Rechtfertigung zwar ausgeführt, dass die Kommission nur  begehrt habe, dass zwei Arten von Ergebnissen von Google im Hinblick auf Positionierung und Präsentation gleichbehandelt würden. Aus dem Teil  der Erwägungen des Gerichts, in dem diese Randnummer enthalten ist,  insbesondere aus den Rn. 574 und 576 des Urteils, geht jedoch hervor,  dass die Kommission Google vorgeworfen hat, die Ergebnisse  konkurrierender Preisvergleichsdienste nicht genauso behandelt zu haben  wie die Ergebnisse ihres eigenen Preisvergleichsdiensts. Dass in Rn. 575 des angefochtenen Urteils von „zwei Arten von Ergebnissen von Google“  die Rede ist, stellt daher einen Schreibfehler dar, wobei das Gericht im Übrigen wiederholt darauf hingewiesen hat, dass das Verhalten von  Google darin bestanden habe, die Ergebnisse nach ihrer Herkunft und  nicht nach ihrem Inhalt unterschiedlich zu behandeln.

192    Folglich weist die Bestimmung des Gegenstands der Diskriminierung im  angefochtenen Urteil keine Inkohärenz auf, und dem Gericht kann nicht  zur Last gelegt werden, rechtsfehlerhaft davon ausgegangen zu sein, dass das in Rede stehende Verhalten als diskriminierend eingestuft werden  könne und nicht dem Leistungswettbewerb entspreche.

193    Unter diesen Umständen ist das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen  zurückzuweisen, mit dem sie im zweiten Teil des zweiten  Rechtsmittelgrundes geltend machen, dass die Einstufung des  vorgeworfenen Verhaltens als diskriminierend im streitigen Beschluss  nicht enthalten sei, und im dritten Teil des zweiten  Rechtsmittelgrundes, dass diese Einstufung jedenfalls falsch sei.

194    Als Zweites tragen die Rechtsmittelführerinnen mit dem zweiten Teil des  zweiten Rechtsmittelgrundes vor, das Gericht habe in den Rn. 176 bis 184 des angefochtenen Urteils zwei zusätzliche, im streitigen Beschluss  nicht enthaltene Erwägungen angeführt, nämlich einen strengeren  rechtlichen Beurteilungsmaßstab für „superdominante“ Unternehmen und den Umstand, dass es in Anbetracht der grundsätzlich offenen Infrastruktur von Google Search eine Anomalie darstelle, dass bestimmte eigene  spezialisierte Suchergebnisse gegenüber konkurrierenden Suchergebnissen  begünstigt würden. Mit dem dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes  machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass diese Erwägungen  jedenfalls nicht stichhaltig seien.

195    Insoweit trifft es zwar zu, dass das Gericht in den Rn. 176 bis 184 des  angefochtenen Urteils Erwägungen angestellt hat, die sich nicht aus der  Begründung des streitigen Beschlusses ergeben. Dies gilt für die  Erwägungen zur Anomalie des Verhaltens von Google und ihrer  superdominanten Stellung auf dem Markt für allgemeine Suchdienste sowie  für die Erwägungen zur Verpflichtung zu einer nicht diskriminierenden  Behandlung nach der Verordnung 2015/2120.

196    Doch sind, auch wenn die Erwägungen in Rn. 180 des angefochtenen Urteils die einzigen Erwägungen sind, die das Gericht ausdrücklich der  Vollständigkeit halber angeführt hat, die Erwägungen in den Rn. 176 bis  179 und 181 bis 184 des angefochtenen Urteils ebenfalls vorsorglich  aufgenommen worden.

197    In den Rn. 175 und 185 des angefochtenen Urteils hat das Gericht nämlich  im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass die Kommission, sofern  sie die Begünstigung und ihre unter Berücksichtigung der besonderen  Umstände der betroffenen Märkte festgestellten Auswirkungen  ordnungsgemäß nachgewiesen habe, zu der Annahme berechtigt gewesen sei,  dass diese Begünstigung vom Leistungswettbewerb abweiche. Diese  Schlussfolgerung am Ende von Rn. 185 des angefochtenen Urteils verweist  lediglich auf die Erwägungen in den Rn. 170 bis 173 des Urteils zurück,  nicht aber auf die von den Rechtsmittelführerinnen beanstandeten  zusätzlichen Erwägungen des Gerichts in den Rn. 176 bis 184 des Urteils.

198    Außerdem waren diese Erwägungen, wie sich aus Rn. 192 des vorliegenden Urteils  ergibt, nicht erforderlich, um die Beurteilung zu bestätigen, wonach das in Rede stehende Verhalten rechtlich nicht dem Leistungswettbewerb  entsprach.

199    Folglich sind die von den Rechtsmittelführerinnen mit dem zweiten und dem  dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes geltend gemachten Rügen,  mit denen sie die Rn. 176 bis 184 des angefochtenen Urteils beanstanden, als ins Leere gehend zurückzuweisen, so dass diese beiden Teile  insgesamt zurückzuweisen sind.

200    Nach alledem ist der zweite Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.

3.      Zum dritten Rechtsmittelgrund

201    Mit dem dritten Rechtsmittelgrund, der aus drei Teilen besteht, tragen die  Rechtsmittelführerinnen vor, dem Gericht seien bei der Prüfung des  Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Missbrauch und seinen  wahrscheinlichen Auswirkungen Rechtsfehler unterlaufen.

202    Mit dem ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes machen die  Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe im vorliegenden Fall  einen Rechtsfehler begangen, als es in den Rn. 377 bis 379 des  angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass nicht die Kommission,  sondern Google verpflichtet gewesen sei, eine kontrafaktische Analyse  durchzuführen. Mit dem zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes  tragen sie vor, das Gericht habe in den Rn. 374, 376 und 525 dieses  Urteils rechtsfehlerhaft entschieden, dass ein kontrafaktisches Szenario für einen Missbrauch, der in der Kombination zweier zulässiger  Praktiken bestehe, die Beendigung beider Praktiken erfordere. Mit dem  dritten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes machen sie geltend, dass  die irrige Auffassung des Gerichts von dem, was ein korrektes  kontrafaktisches Szenario darstelle, dazu führe, dass seine in Rn. 572  des angefochtenen Urteils vorgenommene Beurteilung der objektiven  Rechtfertigung und der Auswirkungen des betreffenden Verhaltens falsch  sei.

a)      Zur Zulässigkeit

203    Das BEUC, der VDZ, Ladenzeile und der BDZV halten den dritten  Rechtsmittelgrund für unzulässig. Sie tragen vor, dass die  Rechtsmittelführerinnen damit die Würdigung der Beweise, insbesondere  der beiden kontrafaktischen Szenarien, die sie im Verwaltungsverfahren  vorgelegt hätten, durch das Gericht in Frage stellten bzw. sich darauf  beschränkten, bereits vor dem Gericht dargelegte Argumente zu  wiederholen. Die Kommission trägt, ohne förmlich eine Einrede der  Unzulässigkeit zu erheben, vor, dass die Beurteilung dieser  kontrafaktischen Szenarien durch das Gericht in den Rn. 369 bis 376 des  angefochtenen Urteils endgültig sei, da die Rechtsmittelführerinnen  keine Verfälschung geltend gemacht hätten.

204    In ihrer Erwiderung entgegnen die Rechtsmittelführerinnen, dass der dritte Rechtsmittelgrund zulässig sei. Bei den von ihnen in diesem Rahmen  vorgebrachten Rügen gehe es darum, dass das Gericht das Rechtskonzept  der kontrafaktischen Analyse in dem besonderen Kontext eines Verhaltens, das mehrere Praktiken umfasse, deren kombinierte Wirkung den  Leistungswettbewerb beeinträchtige, fehlerhaft beurteilt habe, was einen Rechtsfehler darstelle.

205    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass, wie in Rn. 61 des vorliegenden Urteils  ausgeführt, die Zuständigkeit des Gerichtshofs, über ein gegen eine  Entscheidung des Gerichts eingelegtes Rechtsmittel zu befinden, auf  Rechtsfragen beschränkt ist und dass die Würdigung der Tatsachen und  Beweise, außer im Fall ihrer Verfälschung, nicht der Kontrolle des  Gerichtshofs unterliegt.

206    Die Fragen, ob eine systematische Verpflichtung der Kommission besteht, in  Sachen, die unter Art. 102 AEUV fallen, eine kontrafaktische Analyse  durchzuführen, und welche Kriterien ein kontrafaktisches Szenario  erfüllen muss, damit es in dem besonderen Fall eines Verhaltens, das aus mehreren Praktiken besteht, die in ihrer kombinierten Wirkung den  Leistungswettbewerb beeinträchtigen, das widerspiegeln kann, was ohne  den behaupteten Missbrauch geschehen wäre, sind allerdings  Rechtsfragen, die Gegenstand der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen  eines Rechtsmittels sein können.

207    Zweitens ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass im  ersten Rechtszug geprüfte Rechtsfragen im Rechtsmittelverfahren erneut  aufgeworfen werden können, wenn der Rechtsmittelführer die Auslegung  oder Anwendung des Unionsrechts durch das Gericht beanstandet. Könnte  ein Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf  bereits vor dem Gericht geltend gemachte Klagegründe und Argumente  stützen, würde dies dem Rechtsmittelverfahren nämlich einen Teil seiner  Bedeutung nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2023,  Aquino/Parlament, C‑534/22 P, EU:C:2023:802, Rn. 69 und 70 sowie die  dort angeführte Rechtsprechung).

208    Im vorliegenden Fall beschränken sich die Rechtsmittelführerinnen jedoch  nicht darauf, die im ersten Rechtszug vorgebrachten Argumente zu  wiederholen, sondern machen geltend, dass die Ausführungen des Gerichts  zu diesen Argumenten rechtsfehlerhaft seien.

209    Der dritte Rechtsmittelgrund ist somit zulässig.

b)      Zur Begründetheit

1)      Zum ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes

i)      Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

210    Mit dem ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes tragen die  Rechtsmittelführerinnen vor, das Gericht habe in den Rn. 377 bis 379 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft ausgeführt, dass es Google  oblegen habe, eine kontrafaktische Analyse durchzuführen, weil die  Kommission keine tatsächlichen, sondern potenzielle wettbewerbswidrige  Auswirkungen festgestellt habe. Da die Kommission selbst keine  kontrafaktische Analyse durchgeführt habe, bleibe ihr Vorbringen zu den  wettbewerbswidrigen Auswirkungen des angeblich missbräuchlichen  Verhaltens abstrakt, da es keine Bezugsgrundlage für die Beurteilung  dieser Auswirkungen gebe.

211    Mit der ersten Rüge machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht sei in rechtswidriger Weise vom streitigen Beschluss abgewichen, indem  es davon ausgegangen sei, dass darin potenzielle wettbewerbswidrige  Auswirkungen und nicht tatsächliche Auswirkungen festgestellt worden  seien. Im 462. Erwägungsgrund des Beschlusses habe die Kommission  nämlich festgestellt, dass der behauptete Missbrauch tatsächliche und  nicht nur potenzielle Auswirkungen gehabt habe, da das in Rede stehende  Verhalten zu einem Rückgang des Verkehrs von den allgemeinen Suchseiten  von Google zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten geführt habe.  Im Übrigen habe sich auch das Gericht selbst auf diese tatsächliche  Auswirkung auf den Verkehr gestützt, als es in Rn. 519 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass das fragliche Verhalten geeignet  gewesen sei, den Wettbewerb zu beschränken. In Anbetracht solcher  tatsächlichen wettbewerbswidrigen Auswirkungen hätte die Kommission  daher eine kontrafaktische Analyse durchführen müssen.

212    Mit der zweiten Rüge tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, dass eine  Bewertung der Auswirkungen des in Rede stehenden Verhaltens unabhängig  davon, ob sie tatsächlich oder potenziell gewesen seien, erfordert  hätte, dass die Kommission eine kontrafaktische Analyse vornehme, da  eine solche Analyse dem Begriff der Kausalität inhärent sei.

213    Erstens habe der Unionsrichter wiederholt bestätigt, dass die Kommission im  Kontext von Art. 101 AEUV eine kontrafaktische Analyse durchführen  müsse, so dass es keinen sachlichen Grund gebe, im Kontext von Art. 102  AEUV einen anderen Ansatz zu verfolgen.

214    Zweitens bestätige Rn. 21 der Mitteilung über Leitlinien zu den Prioritäten der  Kommission bei der Anwendung von Artikel [102 AEUV] auf Fälle von  Behinderungsmissbrauch durch marktbeherrschende Unternehmen (ABl. 2009,  C 45, S. 7), dass mutmaßliche missbräuchliche Verhaltensweisen im  Allgemeinen anhand einer geeigneten kontrafaktischen Fallkonstellation  zu beurteilen seien.

215    Drittens habe es im vorliegenden Fall entgegen den Ausführungen in Rn. 377 des  angefochtenen Urteils kontrafaktische Szenarien gegeben, die auf realen  Situationen beruhten, nämlich auf den Entwicklungen ähnlicher Märkte in  den Mitgliedstaaten, in denen die Kommission keinen Missbrauch  festgestellt habe. Außerdem könne die Kommission selbst bei Fehlen  solcher Szenarien nicht davon befreit werden, eine kontrafaktische  Analyse durchzuführen, um unter Angabe von Gründen zu erläutern, welche  Situation ohne den behaupteten Missbrauch wahrscheinlich sei. Somit  hätte im vorliegenden Fall das Fehlen einer „objektiven Analyse“ eines  kontrafaktischen Szenarios ein ausreichender Grund für die  Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses sein müssen.

216    In ihrer Erwiderung bestreiten die Rechtsmittelführerinnen, dass ihre  Rügen, wie die Kommission geltend mache, ins Leere gingen. Auf das  Vorbringen der Kommission, wonach erstens die unbestrittene Zunahme des  Verkehrs zum Preisvergleichsdienst von Google, auf der auch die  Feststellung der wettbewerbswidrigen Auswirkungen des in Rede stehenden  Verhaltens beruhe, zweitens die Rn. 377 und 378 des angefochtenen  Urteils nicht tragende Erwägungen seien und drittens, wie das Gericht  in Rn. 393 des Urteils festgestellt habe, nicht bestritten sei, dass  die Algorithmen für die Einstufung der generischen Ergebnisse von Google Einfluss auf diesen Verkehr hätten, entgegnen die  Rechtsmittelführerinnen zunächst, dass es, da festgestellt worden sei,  dass das in Rede stehende Verhalten sowohl zu Rückgängen als auch zu  Steigerungen des Verkehrs geführt habe, genüge, den Rückgang zu  bestreiten, um die Feststellung der Steigerung zu entkräften. Sodann  bestreiten die Rechtsmittelführerinnen, dass die vom Gericht in den  Rn. 377 bis 379 des angefochtenen Urteils dargelegten Gründe der  Vollständigkeit halber angeführt worden seien, und tragen vor, dass  diese Gründe Elemente enthielten, die für die Begründung erforderlich  seien. Schließlich machen sie geltend, dass Rn. 393 des angefochtenen  Urteils gerade Teil des mit dem Rechtsmittel gerügten Fehlers sei, da  sie zeige, dass das Gericht den Rückgang des Verkehrs zu den  konkurrierenden Preisvergleichsdiensten nicht auf das fragliche  Verhalten als Kombination der beiden Praktiken, sondern nur auf eine  dieser Praktiken, nämlich die Verwendung der Algorithmen für die  Einstufung der generischen Ergebnisse, zurückgeführt habe.

217    Die Kommission, PriceRunner, die EFTA-Überwachungsbehörde, das BEUC,  Kelkoo, der VDZ, Ladenzeile, der BDZV und Twenga treten dem Vorbringen  der Rechtsmittelführerinnen entgegen und machen geltend, dass der erste  Teil des dritten Rechtsmittelgrundes ins Leere gehe oder jedenfalls  unbegründet sei.

ii)    Würdigung durch den Gerichtshof

218    Die mit dem ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes beanstandeten  Rn. 377 bis 379 des angefochtenen Urteils betreffen die vom Gericht  vorgenommene Analyse des Kausalzusammenhangs zwischen dem in Rede  stehenden Verhalten und dem Rückgang des Verkehrs von den allgemeinen  Ergebnisseiten von Google zu den konkurrierenden  Preisvergleichsdiensten.

219    Zur ersten Rüge ist festzustellen, dass der 426. Erwägungsgrund des  streitigen Beschlusses in dessen Abschnitt 7.2 über das in Rede stehende Verhalten enthalten ist und sich auf die von der Kommission in  Abschnitt 7.2.3.2 des Beschlusses vorgenommene Analyse der Auswirkungen  dieses Verhaltens auf den Verkehr von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten bezieht. Die  Kommission stellte dort einen Rückgang dieses Verkehrs in jedem der 13  EWR-Länder fest, in dem diese Praktiken angewandt worden waren.

220    In Abschnitt 7.3 des streitigen Beschlusses analysierte die Kommission  dagegen die Auswirkungen des fraglichen Verhaltens, die sie als  potenzielle wettbewerbswidrige Auswirkungen einstufte, die geeignet  waren, die Wettbewerbsstruktur der betroffenen Märkte zu  beeinträchtigen. Diese potenziellen Auswirkungen bestanden, wie in  Rn. 451 des angefochtenen Urteils ausgeführt, in der Gefahr, dass die  konkurrierenden Preisvergleichsdienste ihre Tätigkeiten einstellen,  sowie in negativen Auswirkungen auf die Innovation und auf die  Möglichkeit der Verbraucher, Zugang zu den leistungsfähigsten Diensten  zu erhalten.

221    Die Umstände, die die Schwankung des Verkehrs von den allgemeinen  Ergebnisseiten von Google zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten sowie zu ihrem eigenen Preisvergleichsdienst betreffen, stellten daher  keine tatsächlichen wettbewerbswidrigen Auswirkungen dar, die von der  Kommission festgestellt worden waren, sondern greifbare Beweise, auf  denen die Feststellung potenzieller wettbewerbswidriger Auswirkungen des in Rede stehenden Verhaltens beruhte. Denn das Gericht ist, wie sich  auch aus den Rn. 445 bis 450 und 454 des angefochtenen Urteils ergibt,  davon ausgegangen, dass die Kommission nach einer sich über mehrere  Zeitabschnitte erstreckenden Analyse mit eingehender Begründung auf  potenzielle wettbewerbswidrige Auswirkungen auf die Märkte für  Preisvergleichsdienste geschlossen habe, indem sie sich auf konkrete  Angaben gestützt habe, die sich auf die Entwicklung des Verkehrs von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google zu den konkurrierenden  Preisvergleichsdiensten und ihrem eigenen Preisvergleichsdienst sowie  auf den Anteil dieses Verkehrs am Gesamtverkehr der konkurrierenden  Preisvergleichsdienste bezögen. Damit ist das Gericht jedoch nicht vom  streitigen Beschluss abgewichen, da die darin festgestellten  wettbewerbswidrigen Auswirkungen potenzielle Auswirkungen blieben, auch wenn sie aus konkreten Angaben zur Entwicklung des Verkehrs abgeleitet  wurden.

222    Die erste Rüge ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

223    Mit der zweiten Rüge wollen die Rechtsmittelführerinnen im Wesentlichen  dartun, dass das Gericht die Beweislast umgekehrt habe, indem es den  streitigen Beschluss bestätigt habe, obwohl die Kommission keine  kontrafaktische Analyse durchgeführt habe, um den Kausalzusammenhang  zwischen dem fraglichen Verhalten und dessen Auswirkungen nachzuweisen.

224    Hierzu ist zunächst festzustellen, dass dieser Kausalzusammenhang zu den  wesentlichen Tatbestandsmerkmalen einer Zuwiderhandlung gegen das  Wettbewerbsrecht gehört, die die Kommission gemäß den insbesondere in  den Rn. 132 bis 134 des angefochtenen Urteils angeführten allgemeinen  Beweiserhebungsregeln nachzuweisen hat. Somit obliegt es der Kommission, die Beweise beizubringen, die geeignet sind, das Vorliegen der eine  solche Zuwiderhandlung darstellenden Tatsachen rechtlich hinreichend zu  belegen. Dagegen ist es Sache des Unternehmens, das sich gegenüber der  Feststellung einer Zuwiderhandlung auf ein Verteidigungsmittel beruft,  nachzuweisen, dass diesem Verteidigungsmittel stattzugeben ist.

225    In Rn. 382 des angefochtenen Urteils, die von den Rechtsmittelführerinnen  nicht beanstandet wird, werden die Erwägungen des Gerichts hierzu  ergänzt und die Kriterien genannt, die für die Prüfung des  Kausalzusammenhangs gelten. So wird dort ausgeführt, dass sich die  Kommission, um die tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen der von  ihr untersuchten Praktiken festzustellen, auf Erkenntnisse stützen  könne, die durch die Beobachtung der tatsächlichen Entwicklung des oder  der von den Praktiken betroffenen Märkte gewonnen worden seien. Werde  ein Zusammenhang zwischen den fraglichen Praktiken und der Veränderung  der Wettbewerbssituation auf diesen Märkten festgestellt, könnten  zusätzliche Gesichtspunkte, zu denen beispielsweise Einschätzungen von  Marktteilnehmern, ihren Lieferanten, ihren Kunden, Berufsverbänden oder  Verbrauchervereinigungen gehören könnten, geeignet sein, den  Kausalzusammenhang zwischen dem betreffenden Verhalten und der  Entwicklung des Markts nachzuweisen.

226    Auf diese Prüfungskriterien hat sich das Gericht in den Rn. 383 bis 393 des angefochtenen Urteils gestützt, um den Kausalzusammenhang zwischen dem  in Rede stehenden Verhalten und dem Rückgang des Verkehrs von den  allgemeinen Ergebnisseiten von Google zu den meisten konkurrierenden  Preisvergleichsdiensten konkret zu prüfen. Als Ergebnis hat das Gericht  in Rn. 394 des Urteils festgestellt, dass die Kommission den Nachweis  erbracht habe, dass die betreffenden Praktiken zu einem Rückgang des  allgemeinen Suchverkehrs zu fast allen konkurrierenden  Preisvergleichsdiensten geführt hätten.

227    In diesem Zusammenhang hat das Gericht in Rn. 379 des angefochtenen  Urteils entschieden, dass es einem Unternehmen im Rahmen der  Beweislastverteilung freistehe, eine kontrafaktische Analyse vorzulegen, um der von der Kommission vorgenommenen Beurteilung der potenziellen  oder tatsächlichen Auswirkungen des betreffenden Verhaltens  entgegenzutreten.

228    Damit hat das Gericht aber weder die Beweislast umgekehrt, die der Kommission in Bezug auf die Verpflichtung, den Kausalzusammenhang zwischen dem  fraglichen Verhalten und dessen Auswirkungen nachzuweisen, obliegt, noch die Zweckmäßigkeit einer kontrafaktischen Analyse verneint. Es hat  lediglich festgestellt, dass es der Kommission freistehe, sich auf eine  Reihe von Beweisen zu stützen, und sie nicht verpflichtet sei,  systematisch auf ein einziges Instrument zurückzugreifen, um das  Bestehen eines solchen Kausalzusammenhangs nachzuweisen.

229    Dieser Ansatz steht im Übrigen im Einklang mit der in den Rn. 165 bis 167 des  vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs.

230    Folglich ist die zweite Rüge, soweit sie die Erwägungen des Gerichts zur  Beweislastverteilung und zur Zweckmäßigkeit der kontrafaktischen Analyse im Rahmen der relevanten Beweise im Hinblick auf Art. 102 AEUV  betrifft, als unbegründet zurückzuweisen.

231    Soweit sich diese Rüge auf die Rn. 377 und 378 des angefochtenen Urteils  bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht dort festgestellt hat, dass die Ermittlung eines glaubwürdigen kontrafaktischen Szenarios zur  Analyse der Auswirkungen vermeintlich wettbewerbswidriger Praktiken auf  einen Markt in einem Fall wie dem vorliegenden ein willkürliches oder  sogar unmögliches Unterfangen sein könne und dass die Kommission nicht  verpflichtet sein könne, systematisch ein kontrafaktisches Szenario zu  erstellen, um einen Verstoß gegen Art. 102 AEUV, insbesondere  hinsichtlich der Auswirkungen von Praktiken auf den Wettbewerb,  nachzuweisen.

232    Diese Randnummern des angefochtenen Urteils haben jedoch, wie die  Generalanwältin in Nr. 171 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, u. a. in Bezug auf die Rn. 372 bis 376 des angefochtenen Urteils ergänzenden  Charakter, so dass die entsprechende Rüge der Rechtsmittelführerinnen  als ins Leere gehend zurückzuweisen ist.

233    Schließlich ist zur Kritik der Rechtsmittelführerinnen an Rn. 393 des angefochtenen Urteils lediglich festzustellen, dass sich das Gericht darin auf die  Feststellung beschränkt hat, dass zwischen der Sichtbarkeit einer  Website in den generischen Ergebnissen von Google, die von den  Algorithmen für die Einstufung dieser Ergebnisse abhänge, und dem  Umfang des von diesen Ergebnissen ausgehenden Verkehrs zu dieser Website ein Kausalzusammenhang bestehe. Eine solche Feststellung widerspricht  jedoch nicht seiner Beurteilung dessen, was im vorliegenden Fall ein  geeignetes kontrafaktisches Szenario darstellen könnte.

234    Folglich ist der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes als teils unbegründet, teils ins Leere gehend zurückzuweisen.

2)      Zum zweiten und zum dritten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes

i)      Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

235    Mit dem zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes machen die  Rechtsmittelführerinnen geltend, dass das Gericht in den Rn. 374, 376  und 525 des angefochtenen Urteils das, was seiner Ansicht nach in dem  Fall, dass ein Missbrauch die „Kombination“ zweier Praktiken umfasse,  ein zutreffendes kontrafaktisches Szenario darstelle, rechtlich falsch  qualifiziert habe. Das Gericht habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass  ein kontrafaktisches Szenario in einem solchen Fall die Auswirkungen  beider in Rede stehenden Praktiken berücksichtigen müsse, d. h. sowohl  die Auswirkungen der Hervorhebung des Preisvergleichsdiensts von Google  mittels der „Boxen“ als auch die Auswirkungen der Anwendung der  Anpassungsalgorithmen und der Herabstufung der konkurrierenden  Preisvergleichsdienste auf den allgemeinen Ergebnisseiten.

236    Mit der ersten Rüge machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass, da  jede dieser beiden Praktiken, wie das Gericht in Rn. 373 des  angefochtenen Urteils eingeräumt habe, für sich genommen rechtmäßig sei, ein kontrafaktisches Szenario, bei dem eine dieser Praktiken,  insbesondere die Anzeige von „Boxen“, beendet wäre, ein geeignetes  Szenario darstelle, da damit eine Situation geschaffen werde, in der die beiden Praktiken nicht kombiniert würden und somit der behauptete  Missbrauch nicht vorliege. Dagegen gehe die vom Gericht in Rn. 376 des  Urteils bevorzugte Beendigung beider Praktiken bei der Erstellung des  kontrafaktischen Szenarios über das hinaus, was erforderlich sei, um  eine Situation ohne die angeblich missbräuchliche Kombination zu  schaffen, und vermenge die Auswirkungen des rechtmäßigen Verhaltens mit  denen des rechtswidrigen Verhaltens.

237    Mit der zweiten Rüge werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor,  ein kontrafaktisches Szenario in Betracht gezogen zu haben, das nicht  „realistisch“, „plausibel“ und „wahrscheinlich“ im Sinne der  Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil vom 11. September 2014,  MasterCard u. a./Kommission, C‑382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 166 bis 169 und 173) sei. Bei diesem Szenario würden nämlich nicht lediglich die  „Boxen“ abgeschafft, wodurch der Missbrauch beendet würde, wie die  Kommission in ihrer Klagebeantwortung bestätigt habe, sondern es würde  sogar die Abschaffung der Herabstufungsalgorithmen verlangt, die der  Verbesserung der Qualität des Suchdiensts dienten. Die von den  Rechtsmittelführerinnen im Verwaltungsverfahren vorgelegten Studien,  d. h. die sogenannte „Difference-in-Differences“-Analyse und das  sogenannte „Ablation Experiment“, hätten aber gezeigt, dass sich der  Verkehr zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten bei Abschaffung  der „Boxen“ nicht wesentlich verändert hätte, was beweise, dass der  Rückgang des Verkehrs zu Unrecht dem fraglichen Verhalten zugerechnet  worden sei.

238    Mit dem dritten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes tragen die  Rechtsmittelführerinnen zum einen vor, der fehlerhafte Ansatz des  Gerichts beim kontrafaktischen Szenario habe dazu geführt, dass auch  seine Bewertung der Auswirkungen des betreffenden Verhaltens fehlerhaft sei, da dem behaupteten Missbrauch so Auswirkungen zugerechnet worden  seien, die auf rechtmäßige Praktiken zurückzuführen seien. Zum anderen  habe dieser Ansatz dazu geführt, dass auch die vom Gericht vorgenommene  Würdigung der objektiven Rechtfertigung von Google, wonach es nicht  möglich gewesen wäre, ihren Suchdienst zu verbessern, wenn die  Ergebnisse der konkurrierenden Preisvergleichsdienste in die „Boxen“  aufgenommen würden, fehlerhaft sei. Das Gericht habe, als es diese  Erklärung in Rn. 572 des angefochtenen Urteils mit der Begründung  zurückgewiesen habe, dass die Verbesserungen die wettbewerbswidrigen  Auswirkungen des in Rede stehenden Verhaltens nicht überwögen, einen  Rechtsfehler begangen.

239    Die Kommission, PriceRunner, die EFTA-Überwachungsbehörde, das BEUC,  Foundem, Kelkoo, der VDZ, Ladenzeile, der BDZV und Twenga treten dem  Vorbringen der Klägerinnen als ins Leere gehend oder jedenfalls  unbegründet entgegen.

ii)    Würdigung durch den Gerichtshof

240    Die Rn. 374, 376 und 525 des angefochtenen Urteils, die mit dem zweiten  Teil des dritten Rechtsmittelgrundes beanstandet werden, betreffen die  vom Gericht vorgenommene Beurteilung der Frage, wie eine  kontrafaktische Analyse aussehen müsste, um die Auswirkungen eines  Verhaltens erfassen zu können, das aus der Kombination zweier Praktiken  bestehe, von denen jede für sich rechtmäßig sei.

241    In den Rn. 370 bis 373 des angefochtenen Urteils hat das Gericht  ausgeführt, dass aus Sicht der Kommission keine der in Rede stehenden  Praktiken isoliert betrachtet Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Einwänden gegeben habe, dass die Kommission aber die Kombination der Praktiken  beanstande, die zum einen den Preisvergleichsdienst von Google  hervorhöben und zum anderen die konkurrierenden Preisvergleichsdienste  auf den allgemeinen Ergebnisseiten von Google herabstuften. Das Gericht  hat daraus geschlossen, dass die Auswirkungen dieser kombinierten  Praktiken nicht analysiert werden könnten, indem die Auswirkungen der  einen Praxis von denen der anderen Praxis isoliert würden.

242    Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Gericht in den Rn. 374 und  376 des angefochtenen Urteils die Auffassung vertreten, dass sich die  Analyse der Auswirkungen des in Rede stehenden Verhaltens nicht darauf  habe beschränken dürfen, zu untersuchen, wie sich das Erscheinen von  Ergebnissen des Preisvergleichsdiensts von Google in den Product  Universals und den Shopping Units auf die konkurrierenden  Preisvergleichsdienste habe auswirken können, sondern auch die  Auswirkung der Anwendung der Anpassungsalgorithmen für die generischen  Ergebnisse berücksichtigen müsse. Das einzig stichhaltige  kontrafaktische Szenario, das Google hätte vorlegen können, wäre daher  dasjenige gewesen, in dem keine Komponente dieses Verhaltens angewandt  worden wäre, weil dessen kumulierte Auswirkungen andernfalls nur  teilweise erfasst würden. Diese Feststellung ist im Wesentlichen in  Rn. 525 des angefochtenen Urteils wiederholt worden, die von den  Rechtsmittelführerinnen mit dem zweiten Teil des dritten  Rechtsmittelgrundes ebenfalls beanstandet wird.

243    Diese Erwägungen des Gerichts sind allerdings rechtsfehlerfrei.

244    Wie die Generalanwältin in den Nrn. 179 und 180 ihrer Schlussanträge  ausgeführt hat, haben die beiden in Rede stehenden Praktiken nur in  ihrer Kombination das Nutzerverhalten derart beeinflusst, dass der  Verkehr von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google in dem von der  Kommission festgestellten Umfang zum Nachteil der konkurrierenden  Preisvergleichsdienste zu ihrem eigenen Preisvergleichsdienst umgelenkt  wurde. Diese Umleitung des Datenverkehrs beruhte daher sowohl auf der  bevorzugten Positionierung und Präsentation der Suchergebnisse des  Preisvergleichsdiensts von Google in den „Boxen“ als auch auf der  parallelen, durch die Anpassungsalgorithmen gesteuerten Herabstufung und der weniger attraktiven Präsentation der Suchergebnisse der  konkurrierenden Preisvergleichsdienste, wodurch diese der Aufmerksamkeit der Nutzer entgingen.

245    Da die Zunahme des Verkehrs zu den Suchergebnissen des  Preisvergleichsdiensts von Google und der Rückgang des Verkehrs von  ihren allgemeinen Ergebnisseiten zu den konkurrierenden  Preisvergleichsdiensten, auf die die potenziellen wettbewerbswidrigen  Auswirkungen des in Rede stehenden Verhaltens zurückzuführen waren, auf  der kombinierten Anwendung der beiden in Rede stehenden Praktiken  beruhten, musste ein geeignetes kontrafaktisches Szenario es auch  ermöglichen, die wahrscheinliche Entwicklung des Markts ohne diese  beiden Praktiken und nicht nur ohne eine von ihnen zu untersuchen.

246    Unter diesen Umständen kann das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, das  Gericht habe in Rn. 373 des angefochtenen Urteils anerkannt, dass keine  dieser Praktiken isoliert betrachtet Anlass zu wettbewerbsrechtlichen  Einwänden gegeben habe, die Erwägungen des Gerichts in den Rn. 374, 376  und 525 des angefochtenen Urteils, die mit dem zweiten Teil des dritten  Rechtsmittelgrundes beanstandet werden, nicht entkräften.

247    Das Gericht hat daher in den Rn. 374 bis 376 und 525 des angefochtenen  Urteils rechtsfehlerfrei entschieden, dass bei der Analyse der  Auswirkungen des in Rede stehenden Verhaltens die Auswirkungen sowohl  der Anpassungsalgorithmen für die generischen Ergebnisse als auch der  Hervorhebung des Preisvergleichsdiensts von Google mittels der Product  Universals und der Shopping Units zu berücksichtigen waren und dass die von Google vorgelegten Studien, die sich nur auf die Auswirkungen  dieser Hervorhebung auf den Verkehr bezogen, für sich genommen nicht  ausreichten, um die Auswirkungen des in Rede stehenden Verhaltens auf  die konkurrierenden Preisvergleichsdienste zu messen.

248    Der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

249    Der dritte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes beruht auf der Prämisse,  dass die Auffassung des Gerichts von dem, was ein korrektes  kontrafaktisches Szenario darstelle, wenn ein Missbrauch eine  Kombination der beiden Praktiken enthalte, falsch sei. Wie sich jedoch  aus der Prüfung des zweiten Teils des dritten Rechtsmittelgrundes  ergibt, sind die Erwägungen des Gerichts hierzu rechtsfehlerfrei.

250    Die von den Rechtsmittelführerinnen zur Stützung dieses Teils vorgebrachten Rügen sind daher als ins Leere gehend zurückzuweisen.

251    Folglich ist der dritte Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.

4.      Vierter Rechtsmittelgrund

a)      Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

252    Mit dem vierten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen  geltend, das Gericht habe in den Rn. 538 bis 541 des angefochtenen  Urteils rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Kommission nicht  verpflichtet gewesen sei, zu prüfen, ob das fragliche Verhalten geeignet gewesen sei, ebenso leistungsfähige Wettbewerber zu verdrängen. Im  streitigen Beschluss solle zwar dargetan werden, dass dieses Verhalten  geeignet gewesen sei, den Wettbewerb zu beschränken, indem auf die  Schwierigkeit der konkurrierenden Preisvergleichsdienste hingewiesen  werde, Verkehr aus anderen Quellen als Google anzuziehen. Es sei dort  jedoch nicht geprüft worden, ob diese Schwierigkeiten nicht eher auf die relative Effizienz dieser Preisvergleichsdienste oder auf die  Präferenzen der Nutzer für andere Preisvergleichswebsites wie  Händlerplattformen zurückzuführen seien.

253    Zur Stützung dieses Rechtsmittelgrundes führen die Rechtsmittelführerinnen  erstens aus, das Gericht habe in Rn. 538 des angefochtenen Urteils zu  Unrecht entschieden, dass die Anwendung des Kriteriums des ebenso  leistungsfähigen Wettbewerbers in anderen als die Preispolitik  betreffenden Sachen nicht gerechtfertigt sei. Damit habe das Gericht das formale Preis-Kosten-Kriterium des ebenso leistungsfähigen  Wettbewerbers, dessen Anwendung nicht immer erforderlich sei, mit dem  allgemeinen Grundsatz vermengt, der sich aus der Rechtsprechung des  Gerichtshofs, insbesondere aus Rn. 21 des Urteils vom 27. März 2012,  Post Danmark (C‑209/10, EU:C:2012:172), und aus den Rn. 133 und 134 des  Urteils vom 6. September 2017, Intel/Kommission (C‑413/14 P,  EU:C:2017:632), ergebe und besage, dass das Ziel von Art. 102 AEUV nicht darin bestehe, weniger leistungsfähige Unternehmen zu schützen. Dieser  Grundsatz gelte aber unabhängig davon, ob es sich bei dem behaupteten  Missbrauch um eine Tarifgestaltung handele, so dass stets geprüft werden müsse, ob das betreffende Verhalten ebenso leistungsfähige Wettbewerber verdrängen könne, und zwar erst recht, wenn dieses Verhalten zu  Produktinnovation und für die Verbraucher zu einer größeren Auswahl und besseren Qualität des Angebots führe.

254    Zweitens beanstanden die Rechtsmittelführerinnen Rn. 539 des angefochtenen  Urteils. Das Gericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Prüfung, ob die echten Wettbewerber von Google ebenso leistungsfähig seien wie  Google, nicht relevant sei, da sich der Gerichtshof in der in der  vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils angeführten  Rechtsprechung auf einen hypothetischen Wettbewerber bezogen habe. Die  Kommission habe jedoch nicht versucht, die Leistungsfähigkeit  konkurrierender Preisvergleichsdienste, ob hypothetisch oder real, zu  beurteilen, und sich darauf beschränkt, die Auswirkungen des in Rede  stehenden Verhaltens auf die echten Wettbewerber anzuführen, ohne deren  Leistungsfähigkeit zu prüfen. Die Lücken in den Erwägungen des Gerichts  seien noch offensichtlicher, wenn man die Begründung in Rn. 391 des  angefochtenen Urteils betrachte, wonach die bessere Qualität der  Händlerplattformen eine „mögliche Erklärung“ für den Rückgang bei den  Preisvergleichsdiensten sei.

255    Drittens beanstanden die Rechtsmittelführerinnen die Rn. 540 und 541 des  angefochtenen Urteils sowie die darin enthaltenen Feststellungen des  Gerichts, wonach die Beurteilung der Leistungsfähigkeit der  konkurrierenden Preisvergleichsdienste nur dann objektiv sei, wenn „die  Wettbewerbsbedingungen gerade nicht durch ein wettbewerbswidriges  Verhalten verfälscht worden sind“, und die Kommission, unabhängig davon, ob Google leistungsfähiger gewesen sei als die konkurrierenden  Preisvergleichsdienste, nur potenzielle Verdrängungswirkungen habe  nachweisen müssen.

256    Hierzu tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, dass es zwar Fälle geben könne, in denen das betreffende Verhalten eine solch verzerrende Wirkung  habe, dass seine Auswirkungen auf ebenso leistungsfähige tatsächliche  Wettbewerber nicht beurteilt werden könnten. Ein solcher Fall könne aber nicht bloß vermutet werden. Die Kommission habe diesen Fall jedoch  nicht einmal in Betracht gezogen, und das Gericht habe die im streitigen Beschluss enthaltene Beurteilung durch seine eigene Begründung ersetzt. Außerdem wäre die Kommission selbst in einem solchen Fall nicht von  der Verpflichtung befreit, die wahrscheinlichen Auswirkungen des  fraglichen Verhaltens auf diese Wettbewerber nachzuweisen. Die Analyse  bliebe dann zwar zwangsläufig hypothetisch, müsse sich aber auf  tatsächliche Beweise stützen.

257    In ihrer Erwiderung führen die Rechtsmittelführerinnen weiter aus, dass  die Rn. 45 und 73 des Urteils vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico  Nazionale u. a. (C‑377/20, EU:C:2022:379), ihre Auffassung stützten,  wonach die Kommission verpflichtet sei, im Rahmen von Art. 102 AEUV zu  prüfen, ob das in Rede stehende Verhalten geeignet sei, ebenso  leistungsfähige Wettbewerber zu verdrängen.

258    Im vorliegenden Fall hätte die Kommission denselben Filter anwenden müssen wie bei preisbezogenen Missbräuchen, da die Kombination der beiden  rechtmäßigen Praktiken – ebenso wie ein niedriger Preis, der für sich  genommen nicht als Verfälschung des Wettbewerbsprozesses angesehen  werden könne – diesem Prozess nicht habe schaden können, und zwar vor  allem deshalb, weil jede dieser Praktiken die Qualität der den  Verbrauchern angebotenen Dienstleistungen verbessert habe und Google  keine wettbewerbswidrige Strategie verfolgt habe.  Qualitätsverbesserungen und Innovation seien ebenso wie Preissenkungen  Teil eines ordnungsgemäß funktionierenden Wettbewerbsprozesses.

259    Die Kommission, PriceRunner, die EFTA-Überwachungsbehörde, das BEUC,  Foundem, Kelkoo, der VDZ, Ladenzeile, der BDZV und Twenga treten dem  Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen entgegen und machen geltend, dass der vierte Rechtsmittelgrund unzulässig bzw. unbegründet sei.

b)      Würdigung durch den Gerichtshof

260    Mit dem vierten Rechtsmittelgrund wenden sich die Rechtsmittelführerinnen  gegen die Rn. 538 bis 541 des angefochtenen Urteils und tragen im  Wesentlichen vor, das Gericht habe zu Unrecht entschieden, dass die  Kommission nicht verpflichtet gewesen sei, bei der Beurteilung der  Frage, ob das in Rede stehende Verhalten geeignet sei, den Wettbewerb  auf den betreffenden Märkten zu verdrängen, die Leistungsfähigkeit der  tatsächlichen oder hypothetischen Wettbewerber von Google zu prüfen.

261    Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Erwägungen in den Rn. 538 bis 541  des angefochtenen Urteils im Rahmen der Prüfung der wettbewerbswidrigen  Auswirkungen des in Rede stehenden Verhaltens angestellt wurden, bei der das Gericht in Rn. 543 dieses Urteils zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Kommission das Vorliegen potenzieller Auswirkungen auf die  nationalen Märkte für Preisvergleichsdienste nachgewiesen habe.

262    Mit dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zum vierten  Rechtsmittelgrund soll insbesondere dargetan werden, dass die Begründung des angefochtenen Urteils, wonach die Kommission nicht verpflichtet  sei, die Leistungsfähigkeit der konkurrierenden Preisvergleichsdienste  zu prüfen, rechtsfehlerhaft ist. Zum einen sei die Kommission nämlich  verpflichtet gewesen, die Leistungsfähigkeit dieser – tatsächlichen oder hypothetischen – Preisvergleichsdienste zu prüfen, da diese  Verpflichtung Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes sei, wonach der  Zweck von Art. 102 AEUV nicht darin bestehe, weniger leistungsfähige  Unternehmen zu schützen. Zum anderen hätte das Kriterium des ebenso  leistungsfähigen Wettbewerbers, das für Fälle preisbezogenen Missbrauchs kennzeichnend sei, auch hier Anwendung finden müssen, da das in Rede  stehende Verhalten aus einer Kombination rechtmäßiger Praktiken  bestanden und zu größerer Innovation geführt habe.

263    Hinsichtlich der Frage, ob Art. 102 AEUV eine Verpflichtung der Kommission  beinhaltet, systematisch die Leistungsfähigkeit der tatsächlichen oder  hypothetischen Wettbewerber des marktbeherrschenden Unternehmens zu  prüfen, ergibt sich aus der in den Rn. 163 bis 167 des vorliegenden  Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass das Ziel  dieses Artikels zwar nicht darin besteht, zu gewährleisten, dass sich  Wettbewerber, die weniger leistungsfähig sind als das Unternehmen in  beherrschender Stellung, weiterhin auf dem Markt halten.

264    Daraus folgt jedoch nicht, dass jede Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen  diese Bestimmung von dem Nachweis abhinge, dass das betreffende  Verhalten geeignet ist, einen ebenso leistungsfähigen Wettbewerber zu  verdrängen.

265    Die Beurteilung der Eignung des fraglichen Verhaltens, einen ebenso  leistungsfähigen Wettbewerber zu verdrängen, die Google als Grundsatz  anführt, der der Anwendung von Art. 102 AEUV zugrunde liegt, erscheint  insbesondere dann relevant, wenn das Unternehmen in beherrschender  Stellung im Verwaltungsverfahren unter Vorlage von Beweisen geltend  gemacht hat, dass sein Verhalten nicht geeignet gewesen sei, den  Wettbewerb zu beschränken und insbesondere die beanstandeten  Verdrängungswirkungen zu erzeugen. In diesem Fall ist die Kommission  nicht nur verpflichtet, das Ausmaß der beherrschenden Stellung des  Unternehmens auf dem maßgeblichen Markt zu prüfen, sondern sie ist  außerdem verpflichtet, das Vorliegen einer eventuellen Strategie zur  Verdrängung mindestens ebenso leistungsfähiger Wettbewerber zu prüfen  (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, Intel/Kommission,  C‑413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 138 und 139).

266    Im Übrigen hat die Kommission, da sie die Zuwiderhandlung gegen Art. 102  AEUV nachweisen muss, den Missbrauch einer beherrschenden Stellung  anhand verschiedener Kriterien zu beweisen, indem sie u. a. den  „As-Efficient-Competitor-Test“ anwendet, sofern dieser relevant ist,  wobei ihre Beurteilung seiner Relevanz gegebenenfalls der Kontrolle  durch den Unionsrichter unterliegt.

267    Im vorliegenden Fall bestand der von der Kommission festgestellte  Missbrauch, wie sich u. a. aus den Rn. 54 bis 63 des angefochtenen  Urteils ergibt, in der günstigeren Positionierung und Präsentation, die  Google auf den Seiten ihrer allgemeinen Suchmaschine ihrem eigenen  Preisvergleichsdienst gegenüber den konkurrierenden  Preisvergleichsdiensten vorbehielt. Die Kommission stellte insoweit  fest, dass dieses diskriminierende Verhalten von Google, da die  Wettbewerbsfähigkeit eines Preisvergleichsdiensts vom Datenverkehr  abhänge, insofern erhebliche Auswirkungen auf den Wettbewerb gehabt  habe, als es Google dadurch ermöglicht worden sei, einen großen Teil  des Verkehrs, der bisher zwischen ihren allgemeinen Ergebnisseiten und  den ihren Wettbewerbern gehörenden Preisvergleichsdiensten bestanden  habe, zu ihrem eigenen Preisvergleichsdienst umzulenken, ohne dass die  Wettbewerber diesen Rückgang des Verkehrs durch den Rückgriff auf andere Verkehrsquellen hätten ausgleichen können, da größere Investitionen in  alternative Quellen keine „wirtschaftlich tragfähige“ Lösung dargestellt hätten.

268    Das Gericht hat daher in Rn. 540 des angefochtenen Urteils zu Recht  ausgeführt, dass es der Kommission in Anbetracht der spezifischen  Bedingungen des in Rede stehenden Markts nicht möglich gewesen wäre,  objektive und zuverlässige Ergebnisse in Bezug auf die  Leistungsfähigkeit der Wettbewerber von Google zu erzielen; diese  Feststellung ist von den Rechtsmittelführerinnen, die sich auf  grundsätzliche Behauptungen beschränken, nicht entkräftet worden.

269    Daraus folgt, dass das Gericht rechtsfehlerfrei zum einen entschieden hat,  dass ein solcher Test im Rahmen der Anwendung von Art. 102 AEUV nicht  zwingend ist, und zum anderen, dass dieser Test unter den Umständen des  vorliegenden Falls nicht relevant gewesen wäre.

270    Folglich ist der vierte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen, ohne  dass über die vom BEUC erhobene Einrede der Unzulässigkeit entschieden  zu werden braucht.

271    Da keiner der Rechtsmittelgründe durchgreift, ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

 Kosten

272    Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof  über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Nach Art. 138  Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das  Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

273    Nach Art. 140 Abs. 2 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1  auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, tragen die  Vertragsstaaten des EWR-Abkommens, die nicht Mitgliedstaaten sind, und  die EFTA-Überwachungsbehörde ihre eigenen Kosten, wenn sie dem  Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind.

274    Nach Art. 140 Abs. 3 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1  auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, kann der Gerichtshof  entscheiden, dass ein Streithelfer seine eigenen Kosten trägt.

275    Nach Art. 184 Abs. 4 der Verfahrensordnung können einer erstinstanzlichen  Streithilfepartei, wenn sie das Rechtsmittel nicht selbst eingelegt hat, im Rechtsmittelverfahren Kosten nur dann auferlegt werden, wenn sie am  schriftlichen oder mündlichen Verfahren vor dem Gerichtshof teilgenommen hat. Nimmt eine solche Partei am Verfahren teil, so kann der  Gerichtshof ihr ihre eigenen Kosten auferlegen.

276    Da im vorliegenden Fall die Kommission beantragt hat, den  Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen, und diese mit ihrem  Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen neben ihren eigenen Kosten die  Kosten der Kommission mit Ausnahme der Kosten aufzuerlegen, die der  Kommission durch die Streithilfe der CCIA entstanden sind und von dieser zu tragen sind.

277    PriceRunner, die CCIA, die EFTA-Überwachungsbehörde, das BEUC, Foundem, Kelkoo, der  VDZ, Ladenzeile, der BDZV und Twenga tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Die Google LLC und die Alphabet Inc. tragen ihre eigenen Kosten sowie die  der Europäischen Kommission entstandenen Kosten mit Ausnahme der Kosten  im Zusammenhang mit der Streithilfe der Computer & Communications  Industry Association.

3.      Die  Computer & Communications Industry Association trägt ihre eigenen  Kosten sowie die der Kommission durch ihre Streithilfe entstandenen  Kosten.

4.      Die PriceRunner  International AB, die EFTA-Überwachungsbehörde, das Bureau européen des  unions de consommateurs (BEUC), die Infederation Ltd, die Kelkoo SAS,  der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e. V., die Ladenzeile GmbH,  der BDZV – Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger e. V. und die Twenga SA tragen ihre eigenen Kosten.

Unterschriften

 

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