| URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer) vom 10. September 2024(*) zu C-48/22 P„ Rechtsmittel – Wettbewerb – Missbrauch einer beherrschenden Stellung – Märkte für allgemeine Suchdienste und spezialisierte Suchdienste für Produkte im Internet – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV und gegen Art. 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) festgestellt wird – Missbrauch durch Hebelwirkung – Leistungswettbewerb oder wettbewerbswidrige Praxis – Bevorzugte Anzeige des eigenen spezialisierten Suchdiensts durch das marktbeherrschende Unternehmen – Potenzielle wettbewerbswidrige Auswirkungen – Kausalzusammenhang zwischen Missbrauch und Auswirkungen – Beweislast – Kontrafaktisches Szenario – Verdrängungsfähigkeit – Kriterium des ebenso leistungsfähigen Wettbewerbers “In der Rechtssache C‑48/22 P betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 20. Januar 2022, Google LLC mit Sitz in Mountain View (Vereinigte Staaten), Alphabet Inc. mit Sitz in Mountain View, vertreten durch A. Bray, Avocate, Rechtsanwalt T. Graf, D. Gregory und H. Mostyn, Barristers, M. Pickford, KC, R. Snelders, Advocaat, und C. Thomas, Avocat, Rechtsmittelführerinnen, unterstützt durch Computer & Communications Industry Association mit Sitz in Washington (Vereinigte Staaten), vertreten durch J. Killick, Advocaat, A. Komninos, Dikigoros, und A. Lamadrid de Pablo, Abogado, Streithelferin im ersten Rechtszug, andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, vertreten durch F. Castillo de la Torre, A. Dawes, N. Khan, H. Leupold und C. Urraca Caviedes als Bevollmächtigte, Beklagte im ersten Rechtszug, unterstützt durch PriceRunner International AB mit Sitz in Stockholm (Schweden), vertreten zunächst durch M. Jonson, K. Ljungström, F. Norburg, P. Scherp und H. Selander, Advokater, dann durch K. Ljungström, F. Norburg, P. Scherp und H. Selander, Advokater, Streithelferin im Rechtsmittelverfahren, Bundesrepublik Deutschland, EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten zunächst durch C. Simpson, M. Sánchez Rydelski und M.‑M. Joséphidès, dann durch C. Simpson, M. Sánchez Rydelski, I. O. Vilhjálmsdóttir und M.‑M. Joséphidès als Bevollmächtigte, Bureau européen des unions de consommateurs (BEUC) mit Sitz in Brüssel (Belgien), vertreten durch A. Fratini, Avvocata, Infederation Ltd mit Sitz in Crowthorne (Vereinigtes Königreich), vertreten zunächst durch S. Gartagani, K. Gwilliam, L. Hannah, Solicitors, und A. Howard, KC, dann durch S. Gartagani, K. Gwilliam, L. Hannah, Solicitors, A. Howard, KC, und T. Vinje, Advocaat, Kelkoo SAS mit Sitz in Paris (Frankreich), vertreten durch W. Leslie, Solicitor, und Rechtsanwalt B. Meyring, Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e. V. mit Sitz in Berlin (Deutschland), Ladenzeile GmbH, vormals Visual Meta GmbH, mit Sitz in Berlin, BDZV – Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger e. V., vormals Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e. V., mit Sitz in Berlin, vertreten durch Rechtsanwälte T. Höppner und P. Westerhoff, Twenga SA mit Sitz in Paris, vertreten durch L. Godfroid, M. Gouraud und S. Hautbourg, Avocats, Streithelfer im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Große Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten L. Bay Larsen, der Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, E. Regan und F. Biltgen, der Kammerpräsidentin O. Spineanu-Matei (Berichterstatterin), des Richters P. G. Xuereb, der Richterin L. S. Rossi, der Richter I. Jarukaitis, N. Jääskinen und N. Wahl, der Richterin I. Ziemele und des Richters J. Passer, Generalanwältin: J. Kokott, Kanzler: M. Longar, Verwaltungsrat, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 2023, nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 11. Januar 2024 folgendes Urteil 1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Google LLC und die Alphabet Inc. die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 10. November 2021, Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping) (T‑612/17, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2021:763), mit dem Art. 1 des Beschlusses C(2017) 4444 final der Kommission vom 27. Juni 2017 in einem Verfahren nach Art. 102 AEUV und Art. 54 des EWR-Abkommens (Sache AT.39740 – Google Search [Shopping]) nur insoweit für nichtig erklärt wurde, als die Europäische Kommission darin eine Zuwiderhandlung von Google LLC und Alphabet gegen diese Bestimmungen auf 13 nationalen Märkten für allgemeine Suchdienste im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) aufgrund des Vorliegens wettbewerbswidriger Auswirkungen auf diesen Märkten festgestellt hat, und ihre Klage im Übrigen abgewiesen wurde. I. Vorgeschichte des Rechtsstreits 2 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits, wie sie in den Rn. 1 bis 78 des angefochtenen Urteils dargestellt wurde, lässt sich wie folgt zusammenfassen. A. Hintergrund 3 Google ist ein amerikanisches Unternehmen, das auf Produkte und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Nutzung des Internets spezialisiert ist. Sie ist vor allem für ihre Suchmaschine bekannt, die es den Internetnutzern (im Folgenden, je nach Zusammenhang, auch als „Nutzer“ oder „Verbraucher“ bezeichnet) ermöglicht, mit dem von ihnen benutzten Browser und mittels Hyperlinks die Internetseiten zu finden und zu erreichen, die ihren Bedürfnissen entsprechen. Seit dem 2. Oktober 2015 ist Google eine 100%ige Tochtergesellschaft von Alphabet. 4 Die Suchmaschine von Google liefert Suchergebnisse auf Seiten, die auf den Bildschirmen der Internetnutzer angezeigt werden. Die Suchmaschine wählt diese Ergebnisse entweder anhand allgemeiner Kriterien aus, ohne dass die Websites, auf die sie verweisen, an Google eine Vergütung dafür zahlen, dass sie angezeigt werden (im Folgenden: allgemeine Suchergebnisse), oder nach einer speziellen Logik für die jeweilige Art der durchgeführten Suche (im Folgenden: spezialisierte Suchergebnisse). Die spezialisierten Suchergebnisse können gegebenenfalls ohne besonderes Zutun des Internetnutzers zusammen mit den allgemeinen Suchergebnissen auf ein und derselben Seite (im Folgenden: allgemeine Ergebnisseite[n]) angezeigt werden oder separat erscheinen, nachdem der Internetnutzer sie auf einer spezialisierten Seite der Suchmaschine von Google abgerufen oder Links in bestimmten Bereichen der allgemeinen Ergebnisseiten aktiviert hat. Google hat verschiedene spezialisierte Suchdienste entwickelt, z. B. für Nachrichten, für lokale Informationen und kommerzielle Angebote, für Flugreisen oder für den Kauf von Produkten. Um die letztgenannte Kategorie geht es in der vorliegenden Rechtssache. 5 Die spezialisierten Suchdienste für den Kauf von Produkten (im Folgenden: Preisvergleichsdienste) verkaufen selbst keine Produkte, sondern vergleichen und wählen Angebote von Händlern aus, die das gesuchte Produkt im Internet anbieten. Wie die allgemeinen Suchergebnisse können auch die spezialisierten Suchergebnisse Ergebnisse sein, die bisweilen als „natürlich“ bezeichnet werden und unabhängig von Zahlungen der Websites sind, auf die sie verweisen, auch wenn es sich bei diesen um Websites von Händlern handelt. Die Reihenfolge, in der diese natürlichen Ergebnisse auf den Ergebnisseiten präsentiert werden, ist ebenfalls von Zahlungen unabhängig. 6 Wie bei anderen Suchmaschinen erscheinen auf den Ergebnisseiten von Google auch Ergebnisse, die üblicherweise als „Anzeigen“ bezeichnet werden und die im Gegensatz dazu von Zahlungen der Websites, auf die sie verweisen, abhängig sind. Diese Ergebnisse weisen ebenfalls einen Bezug zu der vom Internetnutzer durchgeführten Suche auf und werden von den natürlichen Ergebnissen einer allgemeinen oder spezialisierten Suchabfrage unterschieden, z. B. durch die Wörter „Anzeige“ oder „gesponsert“. 7 Die allgemeinen Ergebnisseiten von Google können alle in den Rn. 4 bis 6 des vorliegenden Urteils aufgeführten Arten von Ergebnissen enthalten oder haben sie enthalten. 8 Neben Google bieten auch andere Suchmaschinen allgemeine und spezialisierte Suchdienste an oder haben sie angeboten. Darüber hinaus gibt es spezielle Suchmaschinen für Preisvergleiche. 9 Google begann im Jahr 2002, den Internetnutzern in den Vereinigten Staaten und etwa zwei Jahre später schrittweise in bestimmten europäischen Ländern einen Preisvergleichsdienst anzubieten. Die Vergleichsergebnisse für Produkte (im Folgenden: Produktergebnisse) wurden zunächst über eine spezialisierte, als Froogle bezeichnete Suchseite bereitgestellt, die sich von der allgemeinen Suchseite der Suchmaschine unterschied, und sodann ab 2003 in den Vereinigten Staaten und ab 2005 in einigen Ländern in Europa auch über die allgemeine Suchseite der Suchmaschine. Im letztgenannten Fall erschienen die Produktergebnisse gruppiert innerhalb der allgemeinen Ergebnisseiten in der sogenannten Product OneBox (besonderes Suchergebnisfenster, im Folgenden: Product OneBox) unterhalb oder parallel zu den Anzeigen am oberen oder seitlichen Rand der Seite und über den allgemeinen Suchergebnissen. 10 Google gab an, die Art und Weise der Zusammenstellung der Produktergebnisse ab 2007 geändert zu haben. Insbesondere gab sie die Bezeichnung Froogle für ihre spezialisierten Such- und Ergebnisseiten für Produktvergleiche auf und ersetzte sie durch die Bezeichnung Product Search. 11 Was die Produktergebnisse betrifft, die auf den allgemeinen Ergebnisseiten angezeigt wurden, erweiterte Google zum einen den Inhalt der Product OneBox, die später in Product Universal (im Folgenden: Product Universal) umbenannt wurde, durch hinzugefügte Fotografien. Google diversifizierte auch die möglichen Resultate der Aktivierung eines dort angezeigten Ergebnislinks: Je nach Fall wurde der Internetnutzer direkt zur entsprechenden Website des Verkäufers des gesuchten Produkts weitergeleitet oder er wurde zur spezialisierten Ergebnisseite Product Search weitergeleitet, wo weitere Angebote desselben Produkts angezeigt wurden. Zum anderen führte Google einen Mechanismus namens Universal Search ein, der es, sobald eine Suche nach einem zu erwerbenden Produkt erkannt wurde, möglich machte, auf der allgemeinen Ergebnisseite die von der Product OneBox und später die von der Product Universal stammenden Produkte im Verhältnis zu den allgemeinen Suchergebnissen in eine Rangfolge zu bringen. 12 Was die auf ihren Ergebnisseiten angezeigten Produktergebnisse betrifft, für die die Anzeigenkunden Zahlungen leisteten, führte Google ab September 2010 in Europa ein gegenüber den bislang angezeigten, nur aus Texten bestehenden Anzeigen (im Folgenden: Textanzeigen) angereichertes Format ein. In Europa ergänzte Google diese Funktion ab November 2011, indem sie auf ihren allgemeinen Ergebnisseiten direkt Gruppen von Anzeigen mehrerer Anzeigenkunden mit Fotos und Preisen (im Folgenden: Produktanzeigen) anzeigte, die entweder am rechten oder am oberen Rand der Ergebnisseite eingeblendet wurden. 13 Im Jahr 2013 stellte Google die Product Universal sowie die Einblendung erweiterter Textanzeigen auf ihren allgemeinen Ergebnisseiten in Europa ein. Somit wurden dort seitdem nur noch die in „Shopping Commercial Units“ oder „Shopping Units“ (gruppierte Produktwerbung, im Folgenden: Shopping Units) umbenannten gruppierten Produktanzeigen, Textanzeigen und allgemeine Suchergebnisse angezeigt. Der Internetnutzer, der eine in einer Shopping Unit enthaltene Anzeige anklickte, wurde daher stets zur Verkaufswebsite des Anzeigenkunden weitergeleitet. Von der allgemeinen Ergebnisseite aus konnte er nur dann auf die spezialisierte Such- und Ergebnisseite für Produktvergleiche von Google mit weiteren Anzeigen zugreifen, wenn er einen speziellen Link am oberen Rand der Shopping Unit oder einen über das allgemeine Navigationsmenü (Registerkarte „Shopping“) zugänglichen Link anklickte. Gleichzeitig mit der Entfernung der Product Universal von ihrer allgemeinen Ergebnisseite verzichtete Google auch darauf, natürliche Ergebnisse auf ihrer spezialisierten Ergebnisseite Product Search zu präsentieren, die sich zu einer reinen Anzeigenseite mit der Bezeichnung Google Shopping entwickelt hatte. B. Verwaltungsverfahren 14 Am 30. November 2010 leitete die Kommission gegen Google ein Verfahren nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel [101] und [102 AEUV] durch die Kommission (ABl. 2004, L 123, S. 18) ein. 15 Am 13. März 2013 nahm die Kommission im Hinblick auf die etwaige Annahme von Verpflichtungszusagen von Google, die ihren Bedenken Rechnung tragen sollten, eine vorläufige Beurteilung auf der Grundlage von Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101] und [102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) an. 16 Am 4. September 2014 teilte die Kommission Google mit, dass sie sich letztlich nicht in der Lage sehe, einen Beschluss über die Annahme von Verpflichtungszusagen gemäß Art. 9 der Verordnung Nr. 1/2003 zu erlassen. 17 Am 15. April 2015 nahm die Kommission das in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehene Verfahren zur Feststellung einer Zuwiderhandlung wieder auf und erließ eine an Google gerichtete Mitteilung der Beschwerdepunkte, in der sie zu dem vorläufigen Ergebnis gelangte, dass die in Rede stehenden Praktiken einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellten und daher gegen Art. 102 AEUV verstießen. 18 Am 14. Juli 2016 leitete die Kommission ein Verfahren nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 773/2004 gegen Alphabet ein und erließ eine an Google und Alphabet gerichtete ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte. C. Streitiger Beschluss 19 Am 27. Juni 2017 erließ die Kommission den streitigen Beschluss. 20 Als Erstes wies sie darauf hin, dass im Zusammenhang mit der Feststellung einer etwaigen beherrschenden Stellung von Google die relevanten Märkte von nationaler Dimension der Markt für allgemeine Online-Suchdienste sowie der Markt für Online-Preisvergleichsdienste seien. 21 Als Zweites stellte sie fest, dass Google seit 2008 in allen EWR-Ländern eine beherrschende Stellung auf dem Markt für allgemeine Suchdienste innehabe, außer in der Tschechischen Republik, in der sie diese Stellung erst 2011 erlangt habe. Sie stützte sich dafür auf die in verschiedenen Studien festgestellten sehr hohen und stabilen mengenmäßigen Marktanteile von Google. Sie verwies ferner darauf, dass die Konkurrenten von Google nur geringe Marktanteile hätten, dass Marktzutrittsschranken bestünden und dass nur wenige Internetnutzer mehrere allgemeine Suchmaschinen nutzten. Google genieße ein hohes Ansehen, und die Internetnutzer stellten keine Nachfragemacht dar, weil sie voneinander unabhängig seien. 22 Als Drittes vertrat sie die Ansicht, dass Google ihre beherrschende Stellung auf 13 nationalen Märkten für allgemeine Suchdienste im EWR seit verschiedenen Zeitpunkten, die bis Januar 2008 zurückreichten, missbraucht habe, indem sie den Datenverkehr von ihren allgemeinen Ergebnisseiten zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten reduziert und den zu ihrem eigenen Preisvergleichsdienst erhöht habe, was geeignet gewesen sei oder wahrscheinlich dazu geführt habe, wettbewerbswidrige Auswirkungen auf die entsprechenden 13 nationalen Märkte für spezialisierte Preisvergleichsdienste, aber auch auf die 13 Märkte für allgemeine Suchdienste zu entfalten. Die betroffenen Länder seien Belgien, die Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, die Niederlande, Österreich, Polen, Schweden, das Vereinigte Königreich und Norwegen. 23 Insoweit führte sie erstens in Abschnitt 7.2 des streitigen Beschlusses aus, der im vorliegenden Fall festgestellte Missbrauch habe darin bestanden, dass Google auf ihren allgemeinen Suchergebnisseiten ihren eigenen Preisvergleichsdienst gegenüber den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten bevorzugt positioniert und präsentiert habe. 24 Insbesondere bestand das von der Kommission als Quelle des Missbrauchs festgestellte Verhalten im Wesentlichen darin, dass Google ihren Preisvergleichsdienst auf ihren allgemeinen Ergebnisseiten an prominenter Stelle und in augenfälliger Weise in speziellen „Boxen“ anzeigte, ohne ihn ihren für die allgemeine Suche verwendeten Anpassungsalgorithmen wie z. B. dem sogenannten „Panda“-Algorithmus zu unterwerfen, während gleichzeitig die konkurrierenden Preisvergleichsdienste auf diesen Seiten nur in Form allgemeiner Suchergebnisse (blaue Links) – und nie in angereichertem Format – erscheinen konnten, die durch diese „Anpassungsalgorithmen“ in der Rangfolge der generischen Ergebnisse herabgestuft wurden. Die Kommission wies darauf hin, dass sie die verschiedenen von Google verwendeten und als Relevanzkriterien bezeichneten Auswahlkriterien nicht als solche beanstande, sondern den Umstand, dass Google auf ihren eigenen Preisvergleichsdienst und auf die konkurrierenden Preisvergleichsdienste nicht dieselben für die Positionierung und die Präsentation maßgeblichen Kriterien angewandt habe. Ebenso beanstande sie nicht die Hervorhebung der von Google als relevant angesehenen spezialisierten Ergebnisse von Preisvergleichsdiensten als solche, sondern dem Umstand, dass Google die Ergebnisse ihres eigenen Preisvergleichsdiensts und die der konkurrierenden Preisvergleichsdienste nicht in gleicher Weise hervorgehoben habe. 25 Zweitens prüfte die Kommission in Abschnitt 7.2.2 des streitigen Beschlusses den Wert des Verkehrsaufkommens für Preisvergleichsdienste. Sie stellte insoweit fest, dass das Verkehrsaufkommen für die Wettbewerbsfähigkeit eines Preisvergleichsdiensts in vielerlei Hinsicht von Bedeutung sei. 26 Drittens führte die Kommission in Abschnitt 7.2.3 des streitigen Beschlusses aus, dass die in Rede stehenden Praktiken den Verkehr von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten verringerten und den Verkehr von diesen Seiten zum Preisvergleichsdienst von Google erhöhten, und untermauerte diese Schlussfolgerung durch drei Gesichtspunkte. Zunächst gelangte sie auf der Grundlage einer Analyse des Verhaltens der Internetnutzer zu dem Schluss, dass generische Ergebnisse, die innerhalb der ersten drei bis fünf Ergebnisse auf der ersten allgemeinen Ergebnisseite platziert seien, viel Verkehr zu einer Website lenkten, während die Internetnutzer den nachfolgenden Ergebnissen, die häufig nicht unmittelbar auf dem Bildschirm angezeigt würden, wenig oder gar keine Aufmerksamkeit schenkten. Sodann wies sie darauf hin, dass die fraglichen Praktiken in jedem der 13 EWR-Länder, in denen sie angewandt worden seien, über einen beträchtlichen Zeitraum zu einem Rückgang des Datenverkehrs von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google zu fast allen konkurrierenden Preisvergleichsdiensten geführt hätten. Schließlich stellte sie fest, dass diese Praktiken zu einem Anstieg des Datenverkehrs von Google zu ihrem eigenen Preisvergleichsdienst geführt hätten. 27 Viertens machte die Kommission in Abschnitt 7.2.4 des streitigen Beschlusses geltend, dass der durch die fraglichen Praktiken umgeleitete Verkehr einen großen Teil des Verkehrs zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten ausgemacht habe und durch andere Verkehrsquellen, die diesen Preisvergleichsdiensten derzeit zur Verfügung stünden, nämlich durch u. a. mobile Anwendungen, direkten Verkehr, Verweise von anderen Partner-Websites, soziale Netzwerke und andere allgemeine Suchmaschinen, nicht wirksam habe ersetzt werden können. 28 Fünftens führte die Kommission in Abschnitt 7.3 des streitigen Beschlusses aus, dass diese Praktiken potenzielle wettbewerbswidrige Auswirkungen auf die in Rn. 22 des vorliegenden Urteils genannten 13 nationalen Märkte für spezialisierte Preisvergleichsdienste und 13 nationalen Märkte für allgemeine Suchdienste hätten. In Bezug auf die Märkte für spezialisierte Preisvergleichsdienste versuchte sie nachzuweisen, dass die Praktiken dazu führen könnten, dass konkurrierende Preisvergleichsdienste ihre Tätigkeit einstellten, dass sie sich negativ auf die Innovation auswirken könnten und dass sie somit die Möglichkeiten der Verbraucher einschränken könnten, Zugang zu den leistungsstärksten Diensten zu erhalten. Dies beeinträchtige die Wettbewerbsstruktur dieser Märkte. Was die nationalen Märkte für allgemeine Suchdienste anbelange, seien die wettbewerbswidrigen Auswirkungen der fraglichen Praktiken darauf zurückzuführen, dass Google die zusätzlichen Ressourcen, die ihr Preisvergleichsdienst über ihre allgemeinen Ergebnisseiten erhalte, zur Stärkung ihres allgemeinen Suchdiensts verwenden könne. 29 In Abschnitt 7.4 des streitigen Beschlusses wies die Kommission das gegen diese Analyse gerichtete Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zurück, wonach sie nicht die richtigen rechtlichen Kriterien herangezogen habe. In Abschnitt 7.5 dieses Beschlusses wies sie auch die von den Rechtsmittelführerinnen vorgebrachten Rechtfertigungsgründe zurück, mit denen dargetan werden sollte, dass ihr Verhalten nicht missbräuchlich gewesen sei, weil es objektiv notwendig gewesen sei oder weil etwaige Wettbewerbsbeschränkungen, zu denen es geführt habe, durch Effizienzsteigerungen, die dem Verbraucher zugutekämen, aufgewogen würden. 30 Daher stellte die Kommission in Art. 1 des streitigen Beschlusses fest, dass Google sowie Alphabet seit ihrer Übernahme der Kontrolle über Google in den in Rn. 22 des vorliegenden Urteils genannten 13 Ländern ab verschiedenen Zeitpunkten, die der Einführung von spezialisierten Produktergebnissen oder Produktanzeigen auf der allgemeinen Ergebnisseite von Google entsprächen, gegen Art. 102 AEUV und Art. 54 des EWR-Abkommens verstoßen hätten. 31 Die Kommission gab Google u. a. auf, die in Rede stehenden Praktiken einzustellen. Sie wies darauf hin, dass Google dieser Anordnung zwar auf unterschiedliche Weise nachkommen könne, aber bestimmte Grundsätze unabhängig davon zu beachten seien, ob Google beschließe, die Shopping Units oder andere Gruppen von Suchergebnissen für Preisvergleiche auf ihren allgemeinen Ergebnisseiten beizubehalten oder nicht. Zu diesen Grundsätzen gehöre im Wesentlichen der Grundsatz einer nicht diskriminierenden Behandlung des Preisvergleichsdiensts von Google und der konkurrierenden Preisvergleichsdienste. Schließlich verhängte die Kommission in Art. 2 des streitigen Beschlusses gegen Google eine Geldbuße in Höhe von 2 424 495 000 Euro, davon 523 518 000 Euro gesamtschuldnerisch mit Alphabet. II. Klage vor dem Gericht und angefochtenes Urteil 32 Mit Klageschrift, die am 11. September 2017 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Google Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses und, hilfsweise, auf Aufhebung oder Herabsetzung der verhängten Geldbuße. 33 Mit Beschluss des Präsidenten der Neunten Kammer des Gerichts vom 17. Dezember 2018 wurde die Computer & Communications Industry Association (im Folgenden: CCIA) als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Rechtsmittelführerinnen zugelassen. Mit Beschlüssen vom selben Tag wurden die Bundesrepublik Deutschland, die EFTA-Überwachungsbehörde, das Bureau européen des unions de consommateurs (BEUC), die Infederation Ltd (im Folgenden: Foundem), die Kelkoo SAS, der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e. V. (im Folgenden: VDZ), die Ladenzeile GmbH, vormals Visual Meta GmbH, der BDZV– Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger e. V., vormals Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e. V. (im Folgenden: BDZV), und die Twenga SA als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen. 34 Mit Beschluss des Präsidenten der Neunten Kammer des Gerichts vom 11. April 2019 wurde u. a. für die Anlage A.1 zur Klageschrift eine vertrauliche Behandlung gewährt. 35 Mit Entscheidung vom 10. Juli 2019 verwies das Gericht die Rechtssache an einen erweiterten Spruchkörper. 36 Google stützte ihre Klage auf sechs Klagegründe, die sie wie folgt darstellte: „Mit dem ersten und dem zweiten Klagegrund wird dargelegt, dass im [streitigen] Beschluss zu Unrecht festgestellt wird, Google habe durch die Einblendung der Product Universals und der Shopping Units ihren eigenen Preisvergleichsdienst begünstigt. Mit dem dritten Klagegrund wird dargelegt, dass im [streitigen] Beschluss zu Unrecht festgestellt wird, die Positionierung und die Anzeige der Product Universals und der Shopping Units hätten den Google-Suchverkehr umgelenkt. Mit dem vierten Klagegrund wird dargelegt, dass die im [streitigen] Beschluss enthaltene Spekulation über wettbewerbswidrige Auswirkungen unbegründet ist. Mit dem fünften Klagegrund wird dargelegt, dass im [streitigen] Beschluss Qualitätsverbesserungen, die einen Leistungswettbewerb darstellen, zu Unrecht als missbräuchliche Praktiken eingestuft werden. Mit dem sechsten Klagegrund wird dargelegt, warum die im [streitigen] Beschluss angeführten Gründe für die Verhängung einer Geldbuße nicht stichhaltig sind.“ 37 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage im Wesentlichen abgewiesen und die Analyse der Kommission in Bezug auf den Markt für spezialisierte Preisvergleichsdienste bestätigt. 38 Zunächst hat das Gericht darauf hingewiesen, dass Google nicht bestreite, eine beherrschende Stellung auf den 13 nationalen Märkten für allgemeine Suchdienste einzunehmen, die den Ländern entsprächen, in denen die Kommission einen Missbrauch dieser Stellung durch Google festgestellt habe, und dass alle folgenden Analysen auf dieser Prämisse beruhten. 39 Als Erstes hat das Gericht den fünften Klagegrund und den ersten Teil des ersten Klagegrundes geprüft, die die Vereinbarkeit der in Rede stehenden Praktiken mit dem Leistungswettbewerb betrafen. Es hat erstens das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zurückgewiesen, wonach es sich bei diesen Praktiken um Qualitätsverbesserungen im Rahmen des Leistungswettbewerbs handele, die nicht als missbräuchlich angesehen werden könnten. Zweitens hat es das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zurückgewiesen, wonach die Kommission von Google verlangt habe, den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten Zugang zu ihren verbesserten Diensten zu gewähren, ohne dass die im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Voraussetzungen vorlägen. Drittens hat es das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zurückgewiesen, wonach die Kommission den Sachverhalt falsch dargestellt habe, weil Google die gruppierten Produktergebnisse eingeführt habe, um die Qualität ihres Diensts zu verbessern, und nicht, um den Verkehr zu ihrem eigenen Preisvergleichsdienst zu leiten. 40 Als Zweites hat das Gericht den zweiten Teil des ersten Klagegrundes sowie den ersten, den zweiten und einen Teil des dritten Teils des zweiten Klagegrundes geprüft, die den diskriminierungsfreien Charakter der in Rede stehenden Praktiken betrafen. Insoweit wies es die Rügen der Rechtsmittelführerinnen zurück, mit denen geltend gemacht wurde, die Kommission habe zu Unrecht festgestellt, dass Google ihren eigenen Preisvergleichsdienst durch die Einblendung der Product Universals und der Shopping Units begünstigt habe, ebenso wie die Rügen, mit denen geltend gemacht wurde, die konkurrierenden Preisvergleichsdienste seien bereits in die Shopping Units einbezogen worden, so dass keine Begünstigung vorgelegen haben könne. 41 Als Drittes hat das Gericht den dritten und den vierten Klagegrund geprüft, wonach die fraglichen Praktiken keine wettbewerbswidrigen Auswirkungen gehabt haben sollen. Erstens hat es das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zurückgewiesen, wonach die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass diese Praktiken einerseits zu einem Rückgang des Verkehrs von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten und andererseits zu einem Anstieg des Verkehrs von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google zu ihrem eigenen Preisvergleichsdienst geführt hätten. Zweitens hat es ausgeführt, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, wonach die Kommission Spekulationen zu den wettbewerbswidrigen Auswirkungen der in Rede stehenden Praktiken angestellt habe, in Bezug auf die Märkte für Preisvergleichsdienste zurückzuweisen sei, in Bezug auf die nationalen Märkte für allgemeine Suchdienste aber durchgreife. Drittens hat es das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zurückgewiesen, wonach die Rolle der Händlerplattformen bei der Prüfung der Auswirkungen dieser Praktiken außer Acht gelassen worden sei. Viertens hat es ihr Vorbringen zurückgewiesen, wonach die Kommission das Vorliegen wettbewerbswidriger Auswirkungen der Praktiken auf die nationalen Märkte für Preisvergleichsdienste nicht nachgewiesen habe. 42 Als Viertes hat das Gericht den dritten Teil des ersten Klagegrundes und teilweise den dritten Teil des zweiten Klagegrundes zurückgewiesen, mit denen das Vorliegen objektiver Rechtfertigungen für die Einblendung der Product Universals und der Shopping Units geltend gemacht wurde. 43 Dagegen hat das Gericht in Bezug auf die nationalen Märkte für allgemeine Suchdienste festgestellt, dass sich die Kommission auf Erwägungen gestützt habe, die zu ungenau seien, um wettbewerbswidrige Auswirkungen, und seien es auch nur potenzielle, nachzuweisen, so dass dem ersten Teil des vierten Klagegrundes, mit dem die Rechtsmittelführerinnen den rein spekulativen Charakter der Analyse der wettbewerbswidrigen Auswirkungen der in Rede stehenden Praktiken gerügt hätten, in Bezug auf diese Märkte stattzugeben sei. 44 Das Gericht hat daher den streitigen Beschluss nur insoweit für nichtig erklärt, als die Kommission darin eine Zuwiderhandlung von Google und Alphabet gegen Art. 102 AEUV und Art. 54 des EWR-Abkommens in 13 nationalen Märkten für allgemeine Suchdienste im EWR aufgrund des Vorliegens wettbewerbswidriger Auswirkungen auf diese Märkte festgestellt hatte, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Geldbuße, die den Rechtsmittelführerinnen von der Kommission auferlegt worden war, hat es in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung in voller Höhe aufrechterhalten. III. Verfahren vor dem Gerichtshof 45 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 22. März 2022, Google und Alphabet/Kommission (C‑48/22 P, EU:C:2022:207) ist angeordnet worden, dass Anlage 2 zur Rechtsmittelschrift, die die Rechtsmittelführerinnen am 2. Februar 2022 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingereicht haben, gegenüber der CCIA, der Bundesrepublik Deutschland, der EFTA-Überwachungsbehörde, dem BEUC, Foundem, Kelkoo, dem VDZ, Ladenzeile, dem BDZV und Twenga, die Streithelfer im ersten Rechtszug waren, vertraulich zu behandeln ist und dass diesen Streithelfern nur eine nicht vertrauliche Fassung dieser Anlage zuzustellen ist. 46 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 1. September 2022, Google und Alphabet/Kommission (C‑48/22 P, EU:C:2022:667), ist die PriceRunner International AB (im Folgenden: PriceRunner) als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen worden. In diesem Beschluss ist ferner angeordnet worden, dass Anlage 2 der Rechtsmittelschrift gegenüber PriceRunner vertraulich zu behandeln ist. 47 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 1. September 2022, Google und Alphabet/Kommission (C‑48/22 P, EU:C:2022:668), ist der Antrag der FairSearch AISBL, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden, zurückgewiesen worden. IV. Anträge der am Rechtsmittelverfahren Beteiligten 48 Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Rechtsmittelführerinnen, – das angefochtene Urteil aufzuheben, – den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären oder, hilfsweise, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, – der Kommission die im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen und – PriceRunner die mit ihrer Streithilfe verbundenen Kosten aufzuerlegen. 49 Die Kommission beantragt, – das Rechtsmittel zurückzuweisen und – den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen. 50 PriceRunner beantragt, – das Rechtsmittel zurückzuweisen und – die ihr entstandenen Kosten den Rechtsmittelführerinnen aufzuerlegen. 51 Die CCIA beantragt, – das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit mit ihm der streitige Beschluss bestätigt wird, – den streitigen Beschluss in vollem Umfang für nichtig zu erklären oder, hilfsweise, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen und – die ihr entstandenen Kosten der Kommission aufzuerlegen. 52 Die EFTA-Überwachungsbehörde beantragt, – das Rechtsmittel zurückzuweisen und – den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen. 53 Das BEUC beantragt, – das Rechtsmittel zurückzuweisen und – den Rechtsmittelführerinnen die ihm im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen. 54 Foundem beantragt, – das Rechtsmittel in vollem Umfang als offensichtlich unzulässig oder als unbegründet zurückzuweisen und – die ihr entstandenen Kosten den Rechtsmittelführerinnen aufzuerlegen. 55 Kelkoo beantragt, – das Rechtsmittel, soweit es gegen Tatsachenfeststellungen des Gerichts gerichtet ist, als unzulässig und im Übrigen als unbegründet zurückzuweisen; – die ihr entstandenen Kosten den Rechtsmittelführerinnen aufzuerlegen. 56 Der VDZ, Ladenzeile und der BDZV beantragen, – das Rechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen und – den Rechtsmittelführerinnen die Kosten einschließlich der ihnen entstandenen Kosten aufzulegen. 57 Twenga beantragt, – die von den Rechtsmittelführerinnen geltend gemachten Rechtsmittelgründe zurückzuweisen, – das angefochtene Urteil zu bestätigen, – den streitigen Beschluss zu bestätigen und – den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen. 58 In der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2023 haben die Rechtsmittelführerinnen auf eine Frage des Gerichtshofs hin präzisiert, dass sie die Aufhebung des angefochtenen Urteils nur insoweit beantragten, als das Gericht ihre Klage abgewiesen habe, was im Sitzungsprotokoll vermerkt worden ist. Somit haben die Rechtsmittelführerinnen das Rechtsmittel zurückgenommen, soweit es gegen den Teil des angefochtenen Urteils gerichtet war, mit dem das Gericht ihren Anträgen stattgegeben hatte. V. Zum Rechtsmittel 59 Die Rechtsmittelführerinnen stützen ihr Rechtsmittel auf vier Gründe. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird gerügt, dass das Gericht den streitigen Beschluss rechtsfehlerhaft bestätigt habe, obwohl er nicht das für die Feststellung einer Verpflichtung, den Preisvergleichsdiensten Zugang zu gewähren, erforderliche rechtliche Kriterium erfülle. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird geltend gemacht, dass das Gericht den streitigen Beschluss rechtsfehlerhaft bestätigt habe, obwohl darin kein Verhalten festgestellt worden sei, das vom Leistungswettbewerb abweiche. Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird gerügt, dass dem Gericht bei der Prüfung des Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Missbrauch und den wahrscheinlichen Auswirkungen Fehler unterlaufen seien. Mit dem vierten Rechtsmittelgrund wird vorgetragen, das Gericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Kommission nicht habe prüfen müssen, ob das Verhalten geeignet gewesen sei, ebenso leistungsfähige Wettbewerber zu verdrängen. A. Zur Zulässigkeit 60 Foundem macht geltend, dass das Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen sei. Sie trägt im Wesentlichen vor, dass die Rechtsmittelführerinnen den im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhalt, ohne ihn offen zu bestreiten, durch ihre eigene Version ersetzen wollten, die im Widerspruch zu den Feststellungen des Gerichts stehe. Diese irreführende und verfälschende Darstellung des Sachverhalts berühre alle vier Rechtsmittelgründe, da das Rechtsvorbringen zu deren Stützung auf sachlich unrichtigen Angaben beruhe. 61 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Rechtsmittel nach Art. 256 Abs. 1 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf Rechtsfragen beschränkt ist. Allein das Gericht ist für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie die Beweiswürdigung zuständig. Somit ist die Würdigung der Tatsachen und Beweise, vorbehaltlich ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt (Urteil vom 12. Januar 2023, Lietuvos geležinkeliai/Kommission, C‑42/21 P, EU:C:2023:12, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung). 62 Daher ist zum einen im Rahmen der Prüfung der Begründetheit des Rechtsmittels zu beurteilen, ob die Rechtsmittelführerinnen ihre Rechtsausführungen in der Rechtsmittelschrift auf eine verfälschte Darstellung des im angefochtenen Urteils festgestellten Sachverhalts stützen. Zum anderen kann die Rüge, dass der im angefochtenen Urteil festgestellte Sachverhalt, ohne dass er bestritten würde, verfälscht dargestellt worden sei, auch dann nicht die Unzulässigkeit des Rechtsmittels begründen, wenn sie begründet wäre. 63 Im Übrigen werden im vorliegenden Fall in der Rechtsmittelschrift bei jedem der Rechtsmittelgründe die beanstandeten Randnummern des angefochtenen Urteils hinreichend genau bezeichnet und die Gründe angeführt, aus denen die Rechtsmittelführerinnen diese Randnummern für rechtsfehlerhaft erachten, so dass der Gerichtshof seine Rechtmäßigkeitskontrolle durchführen kann. 64 Das vorliegende Rechtsmittel ist daher zulässig. B. Zur Begründetheit 1. Zum ersten Rechtsmittelgrund a) Vorbringen der Verfahrensbeteiligten 65 Mit dem ersten Rechtsmittelgrund, der aus zwei Teilen besteht, legen die Rechtsmittelführerinnen, unterstützt durch die CCIA, dem Gericht zur Last, den streitigen Beschluss bestätigt zu haben, obwohl die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass die in der Rechtsprechung aufgestellten und in den Rn. 213, 215 und 216 des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Voraussetzungen für den Nachweis einer Pflicht zur Zugangsgewährung erfüllt seien. 66 Google sei im Wesentlichen vorgeworfen worden, den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten keinen Zugang zu speziellen „Boxen“ gewährt zu haben, die auf ihren Ergebnisseiten an prominenter Stelle positioniert und mit angereicherten Anzeigefunktionen ausgestattet gewesen seien und durch Algorithmen wie Panda nicht hätten herabgestuft werden können. 67 Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass das Gericht in den Rn. 224 bis 228 des angefochtenen Urteils die von der Kommission im streitigen Beschluss vorgenommene Beurteilung, dass die Voraussetzungen für den Nachweis einer Pflicht zur Zugangsgewährung erfüllt seien, rechtswidrig durch seine eigene Beurteilung ersetzt habe. Das Gericht habe nämlich behauptet, dass die allgemeine Ergebnisseite von Google Merkmale aufweise, die sie in die Nähe einer wesentlichen Einrichtung rückten (Rn. 224), dass die Kommission den Datenverkehr von Google als für konkurrierende Preisvergleichsdienste unerlässlich angesehen habe (Rn. 227) und eine Gefahr der Ausschaltung jeglichen Wettbewerbs festgestellt habe (Rn. 228). Der streitige Beschluss enthalte jedoch keine solchen Feststellungen, wie das Gericht im Übrigen selbst in Rn. 223 des angefochtenen Urteils bestätigt habe, als es ausgeführt habe, dass sich die Kommission nicht auf die Kriterien der Zugangsverpflichtung bezogen habe. 68 Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, das Gericht habe in den Rn. 229 bis 249 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Kommission nicht verpflichtet gewesen sei, den in Rn. 41 des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569), dargelegten Prüfungsmaßstab anzuwenden, um zu ermitteln, ob der behauptete Missbrauch vorliege. 69 In diesem Zusammenhang führen die Rechtsmittelführerinnen aus, dass das Gericht in den Rn. 220, 229 und 287 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass der behauptete Missbrauch im Wesentlichen darin bestehe, dass Google gegen ihre Verpflichtung, Zugang zu gewähren, verstoßen habe. In Rn. 229 des angefochtenen Urteils habe das Gericht jedoch ausgeführt, dass sich die streitigen Praktiken in ihren grundlegenden Merkmalen von der Lieferverweigerung unterschieden, um die es in der Rechtssache gegangen sei, in der das Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569), ergangen sei. 70 Mit der ersten Rüge werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, es sei in den Rn. 237 bis 240 des angefochtenen Urteils davon ausgegangen, dass die vorliegende Rechtssache von einer Rechtssache zu unterscheiden sei, in der es um eine Lieferverweigerung gegangen sei, da sie eine „Ungleichbehandlung“ betreffe. Eine Rechtssache, die eine Lieferverweigerung betreffe, stelle aber nur eine spezielle Art von Rechtssachen dar, die sich auf eine Ungleichbehandlung bezögen, weil es darum gehe, dass das betreffende Unternehmen einen Vermögensgegenstand für sich behalte und sich weigere, ihn seinen Wettbewerbern zu liefern. 71 Das im vorliegenden Fall festgestellte Problem sei die Existenz einer aus „Boxen“ bestehenden Einrichtung, zu der die konkurrierenden Preisvergleichsdienste keinen Zugang gehabt hätten, und der Umstand, dass diese Einrichtung in Bezug auf Positionierung, Merkmale und fehlende Herabstufungen attraktiver gewesen sei als die Einrichtung, zu der diese Preisvergleichsdienste tatsächlich „Zugang“ erhalten hätten, wie das Gericht in den Rn. 219 und 243 des angefochtenen Urteils ausführe, nämlich die Darstellung der generischen Ergebnisse. Die Beschreibung des behaupteten Missbrauchs als Kombination mehrerer Praktiken, nämlich einer Anzeige der Ergebnisse des Preisvergleichsdiensts von Google in prominent platzierten „Boxen“ und einer Anzeige der Ergebnisse konkurrierender Preisvergleichsdienste in generischen Ergebnissen, die herabgestuft werden könnten, sei nur eine andere Art, zu sagen, dass Google die Ergebnisse ihres Preisvergleichsdiensts und die der konkurrierenden Preisvergleichsdienste unterschiedlich behandelt habe, weil sie diesen keinen Zugang zu den „Boxen“ gewährt habe. Daher sei die in Rede stehende Ungleichbehandlung entgegen den Ausführungen des Gerichts in Rn. 232 des angefochtenen Urteils keine „außerhalb dieses Rahmens liegenden Verhaltensweise“, die sich vom Zugang unterscheide. 72 Mit der zweiten Rüge tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, das Gericht habe in den Rn. 177, 219 und 243 des angefochtenen Urteils in rechtswidriger und fehlerhafter Weise den streitigen Beschluss dahin beschrieben, dass er sich auf die Bedingungen beziehe, unter denen Google ihren allgemeinen Suchdienst über den Zugang zu den allgemeinen Ergebnisseiten erbringe, und nicht auf eine Verpflichtung, Zugang zu einer gesonderten Einrichtung zu gewähren. 73 Erstens habe das Gericht den streitigen Beschluss „umgeschrieben“, indem es in Rn. 219 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass es in der vorliegenden Rechtssache „entgegen dem Vorbringen der Kommission um die Bedingungen [geht], unter denen Google ihren allgemeinen Suchdienst über den Zugang zu den allgemeinen Ergebnisseiten bereitstellt“, obwohl dieser Beschluss keine solche Feststellung enthalte. 74 Zweitens habe das Gericht die vorliegende Rechtssache rechtlich falsch eingeordnet, als es sie dahin beschrieben habe, dass sie sich auf die Bedingungen der Zugangsgewährung beziehe. Denn in dieser Rechtssache gehe es nicht um die Zugangsbedingungen, also die geschäftlichen Bedingungen, unter denen ein Unternehmen, das entschieden habe, ein anderes Unternehmen zu beliefern, dann seine Produkte oder Dienstleistungen bereitstelle. Außerdem sei die in Rede stehende Infrastruktur nicht die gesamte allgemeine Ergebnisseite von Google. Vielmehr ergebe sich aus dem streitigen Beschluss, dass die „Boxen“ eine gesonderte Einrichtung mit ihrer eigenen technischen Infrastruktur darstellten und dass Google vorgeworfen werde, den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten keinen Zugang zu diesen „Boxen“ gewährt zu haben. Dass Google den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten Zugang zu ihren generischen Ergebnissen gewährt habe, ändere daran nichts. Daher betreffe die Frage im vorliegenden Fall wie in allen Fällen einer Pflicht zur Zugangsgewährung das Recht eines Unternehmens, zu entscheiden, wer Zugang zu einer bestimmten Einrichtung habe. Unter diesen Umständen sei der Verweis in den Rn. 234 bis 236 und 239 des angefochtenen Urteils auf die Rechtsprechung zu Praktiken der Margenbeschneidung nicht einschlägig. 75 Mit der dritten Rüge machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe in den Rn. 232 und 233 des angefochtenen Urteils das Kriterium der Pflicht zur Zugangsgewährung zu Unrecht mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Wettbewerber keinen ausdrücklichen Zugangsantrag gestellt und es keine ausdrückliche Verweigerung durch das marktbeherrschende Unternehmen gegeben habe. Erstens sei dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen, da nach der Rechtsprechung weder ein Antrag noch eine ausdrückliche Zugangsverweigerung erforderlich sei. Zweitens widerspreche der formalistische Ansatz des Gerichts der rechtlichen und wirtschaftlichen Logik der Pflicht zur Zugangsgewährung. Es sei zu prüfen, ob die vorliegende Rechtssache die rechtlichen Voraussetzungen für die Auferlegung einer solchen Pflicht erfülle, die einen Eingriff in die Grundfreiheiten und eine Ausnahme vom Wettbewerb in einer Marktwirtschaft darstelle. Dagegen sei unerheblich, ob ein ausdrücklicher Antrag gestellt worden sei oder nicht. Drittens wichen die Ausführungen des Gerichts von dem streitigen Beschluss ab, in dem festgestellt worden sei, dass ein Antrag auf Zugang zu den Shopping Units und eine Verweigerung dieses Zugangs vorlägen. 76 Mit der vierten Rüge werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, in Rn. 240 des angefochtenen Urteils das Kriterium der Pflicht zur Zugangsgewährung zurückgewiesen zu haben, weil es das in Rede stehende Verhalten, nämlich die unterschiedliche Behandlung, die Google den Ergebnissen ihres Preisvergleichsdiensts gegenüber den Ergebnissen der konkurrierenden Preisvergleichsdienste habe angedeihen lassen, als „aktiv“ eingestuft habe. Im streitigen Beschluss würden vielmehr Einwände dagegen erhoben, dass den anderen Preisvergleichsdiensten der gleiche Zugang wie der, der dem Preisvergleichsdienst von Google zur Verfügung gestellt werde, „passiv“ verweigert werde. Die Einstufung des Verhaltens als „aktiv“ oder „passiv“ sei unerheblich für die Unterscheidung des vorliegenden Falls von den Fällen der Zugangsverweigerung im Allgemeinen. 77 Mit der fünften Rüge wenden sich die Rechtsmittelführerinnen gegen die Ausführungen des Gerichts in Rn. 246 des angefochtenen Urteils, in der das Gericht festgestellt habe, dass die Abhilfemaßnahmen des streitigen Beschlusses für die Beurteilung der Art des behaupteten Missbrauchs nicht relevant seien. Die Kommission habe nur zwei Maßnahmen zur Beendigung des Missbrauchs identifiziert. Google könne entweder Vereinbarungen mit den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten treffen, um ihnen den gleichen Zugang zu ihren „Boxen“ wie ihrem eigenen Preisvergleichsdienst zu gewähren, oder die Einblendung der „Boxen“ einstellen. Der streitige Beschluss habe daher eindeutig darauf abgezielt, das Problem zu lösen, dass Google sich geweigert habe, Zugang zu einer Infrastruktur zu gewähren, obwohl sie rechtlich dazu verpflichtet gewesen sei. 78 Die Kommission, PriceRunner, die EFTA-Überwachungsbehörde, das BEUC, Foundem, Kelkoo, der VDZ, Ladenzeile, der BDZV und Twenga treten dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen entgegen und machen geltend, dass der erste Rechtsmittelgrund als unzulässig, ins Leere gehend oder unbegründet zurückzuweisen sei. Insbesondere beruhe dieser Rechtsmittelgrund auf der falschen Prämisse, dass das beanstandete Verhalten im streitigen Beschluss, wie er durch das angefochtene Urteil bestätigt worden sei, nur darin bestanden habe, dass Google die Ergebnisse ihres Preisvergleichsdiensts sichtbar dargestellt und sich geweigert habe, den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten Zugang zu einer angeblich aus den „Boxen“ bestehenden gesonderten Einrichtung zu gewähren, nämlich den Products Universals und dann den Shopping Units. b) Würdigung durch den Gerichtshof 1) Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes 79 Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, der als Erstes zu prüfen ist, beanstanden die Rechtsmittelführerinnen die Rn. 229 bis 249 des angefochtenen Urteils mit der Begründung, das Gericht habe bei der Beurteilung der Frage, ob ein Missbrauch einer beherrschenden Stellung vorliege, ein falsches rechtliches Kriterium herangezogen, indem es die in Rn. 41 des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Voraussetzungen nicht auf die vorliegende Rechtssache angewandt habe. 80 Das Gericht hat in Rn. 229 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die in Rede stehenden Praktiken zwar gewisse Parallelen zu einer Zugangsproblematik aufwiesen, sich aber in ihren grundlegenden Merkmalen von der Lieferverweigerung unterschieden, um die es in der Rechtssache gegangen sei, in der das Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569), ergangen sei, was die Entscheidung der Kommission rechtfertige, diese Praktiken unter dem Gesichtspunkt anderer als der für die Zugangsverweigerung geltenden Kriterien zu erfassen. 81 In den Rn. 230 und 231 des angefochtenen Urteils hat das Gericht präzisiert, dass nicht jede Problematik, die wie im vorliegenden Fall allein oder teilweise Fragen des Zugangs betreffe, zwangsläufig bedeute, dass die in diesem Urteil dargelegten Voraussetzungen angewandt werden müssten, und zwar insbesondere, wie die Kommission im streitigen Beschluss ausgeführt habe, dann nicht, wenn die in Rede stehende Praxis in einem eigenständigen Verhalten bestehe, das sich in seinen wesentlichen Merkmalen von einer Zugangsverweigerung unterscheide, auch wenn es die gleichen Verdrängungswirkungen haben könne. 82 In den Rn. 232 und 233 des angefochtenen Urteils hat das Gericht im Wesentlichen erläutert, dass eine Verweigerung des Zugangs, die die Anwendung der im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569), genannten Voraussetzungen rechtfertige, zum einen voraussetze, dass sie ausdrücklich erfolge, d. h. dass es einen Antrag oder jedenfalls einen Wunsch nach Zugang und eine darauf bezogene Verweigerung gebe, und zum anderen, dass das beanstandete Verhalten hauptsächlich in der Verweigerung als solcher bestehe und nicht in einer außerhalb dieses Rahmens liegenden Verhaltensweise wie insbesondere einer anderen Form des Missbrauchs durch Hebelwirkung. Das Fehlen einer solchen ausdrücklichen Verweigerung schließe es aus, Praktiken, die zwar letztlich auf eine stillschweigende Lieferverweigerung hinauslaufen könnten, aber wegen ihrer vom Leistungswettbewerb abweichenden Wesensmerkmale einen eigenständigen Verstoß gegen Art. 102 AEUV darstellten, als Zugangsverweigerung einzustufen. 83 In Rn. 234 des angefochtenen Urteils hat das Gericht hinzugefügt, dass zwar alle oder zumindest die meisten „Verdrängungspraktiken“ eine stillschweigende Lieferverweigerung darstellten, weil sie in aller Regel den Zugang zu einem Markt erschwerten. Das Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569), könne gleichwohl nicht auf alle diese Praktiken angewandt werden, denn damit würde gegen den Wortlaut und den Geist von Art. 102 AEUV verstoßen, dessen Anwendungsbereich nicht auf missbräuchliche Praktiken in Bezug auf Waren und Dienstleistungen beschränkt werden könne, die im Sinne dieses Urteils „unerlässlich“ seien. 84 In Rn. 235 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, dass in einer Reihe von Rechtssachen, in denen es, wie bei Praktiken der Margenbeschneidung, um Probleme des Zugangs zu einem Dienst gegangen sei, der Nachweis der Unerlässlichkeit nicht verlangt worden sei. Insoweit hat es in Rn. 236 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass aus dem Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569), nicht abgeleitet werden könne, dass die für den Nachweis einer missbräuchlichen Lieferverweigerung erforderlichen Voraussetzungen zwangsläufig auch für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit eines Verhaltens gälten, das darin bestehe, für die Erbringung von Dienstleistungen oder den Verkauf von Waren Bedingungen aufzustellen, die für den Käufer nachteilig seien oder an denen er möglicherweise nicht interessiert sei, weil derartige Verhaltensweisen als solche eine eigenständige Form des Missbrauchs sein könnten, die sich von der Lieferverweigerung unterscheide. 85 In den Rn. 237 bis 241 des angefochtenen Urteils hat das Gericht im Wesentlichen die Ansicht vertreten, dass es im vorliegenden Fall nicht um eine bloße einseitige Weigerung von Google gehe, konkurrierenden Unternehmen eine Dienstleistung zu erbringen, die erforderlich sei, um auf einem benachbarten Markt in Wettbewerb zu treten, sondern um eine gegen Art. 102 AEUV verstoßende Ungleichbehandlung. Die streitigen Praktiken umfassten ein „aktives“ Verhalten, das sich in Form einer positiven Diskriminierung des Preisvergleichsdiensts von Google gegenüber den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten manifestiere und dass es sich bei diesen Praktiken um eine eigenständige Form des Missbrauchs durch Hebelwirkung handele, die von einem beherrschten Markt ausgehe, der durch hohe Zutrittsschranken gekennzeichnet sei, nämlich dem Markt für allgemeine Suchdienste. Die Kommission habe daher nicht nachzuweisen brauchen, dass die im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569), genannten Voraussetzungen erfüllt gewesen seien, um den Missbrauch einer beherrschenden Stellung festzustellen. 86 In den Rn. 242 bis 247 des angefochtenen Urteils hat das Gericht insbesondere das Vorbringen von Google zurückgewiesen, wonach sie durch den streitigen Beschluss verpflichtet worden sei, ein wertvolles Wirtschaftsgut, nämlich den für Suchergebnisse vorgesehenen Platz, zu überlassen. Das Gericht hat erläutert, dass die Verpflichtung des eine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzenden Unternehmens, Vermögenswerte zu übertragen, Verträge abzuschließen oder Zugang zu seinen Diensten unter diskriminierungsfreien Bedingungen zu gewähren, nicht zwangsläufig die Anwendung der im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569), festgelegten Kriterien voraussetze. Es könne nämlich keine automatische Verknüpfung zwischen den Kriterien für die rechtliche Einstufung des Missbrauchs und den Abhilfemaßnahmen geben, mit denen er beseitigt werden könne. Dass eine der Möglichkeiten zur Beendigung des missbräuchlichen Verhaltens darin bestehe, den Wettbewerbern zu gestatten, dem missbräuchlichen Verhalten ein Ende zu setzen, darin bestanden habe, den Wettbewerbern die Möglichkeit zu geben, in den oben auf der Ergebnisseite von Google eingeblendeten „Boxen“ zu erscheinen, bedeute nicht, dass sich die missbräuchlichen Praktiken auf die Anzeige dieser „Boxen“ beschränkten und dass die Voraussetzungen für die Feststellung des Missbrauchs allein unter diesem Gesichtspunkt bestimmt würden. 87 Zur Beurteilung der Frage, ob diese Erwägungen, wie die Rechtsmittelführerinnen vorbringen, rechtsfehlerhaft sind, ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 102 AEUV die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen verboten ist, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Dieser Artikel soll verhindern, dass der Wettbewerb zulasten des Allgemeininteresses, der einzelnen Unternehmen und der Verbraucher beeinträchtigt wird, indem Verhaltensweisen von Unternehmen in beherrschender Stellung geahndet werden, die den Leistungswettbewerb beschränken und somit geeignet sind, den Verbrauchern einen unmittelbaren Schaden zuzufügen, oder die diesen Wettbewerb verhindern oder verfälschen und somit geeignet sind, ihnen einen mittelbaren Schaden zuzufügen (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung). 88 Um solche Verhaltensweisen handelt es sich bei denjenigen, die auf einem Markt, auf dem der Grad des Wettbewerbs gerade wegen der Anwesenheit eines oder mehrerer Unternehmen in beherrschender Stellung bereits geschwächt ist, die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Grades oder die Entwicklung des Wettbewerbs durch den Einsatz anderer Mittel als denen eines Leistungswettbewerbs zwischen den Unternehmen behindern (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 125 und die dort angeführte Rechtsprechung). 89 Zu Verhaltensweisen, die darin bestehen, den Zugang zu einer Infrastruktur zu verweigern, die ein beherrschendes Unternehmen für seine eigenen Tätigkeiten entwickelt und in Besitz hat, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine solche Verweigerung dann einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellen kann, wenn nicht nur diese Verweigerung geeignet ist, jeglichen Wettbewerb auf dem in Rede stehenden Markt durch denjenigen, der den Zugang begehrt, auszuschalten, und nicht objektiv zu rechtfertigen ist, sondern die Infrastruktur selbst auch für die Ausübung der Tätigkeit des Wettbewerbers in dem Sinne unentbehrlich ist, dass kein tatsächlicher oder potenzieller Ersatz für sie besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. November 1998, Bronner, C‑7/97, EU:C:1998:569, Rn. 41, und vom 12. Januar 2023, Lietuvos geležinkeliai/Kommission, C‑42/21 P, EU:C:2023:12, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung). 90 Dass in Rn. 41 des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569), diese Voraussetzungen verlangt wurden, war durch die besonderen Umstände jener Rechtssache bedingt, in der es um die Weigerung eines beherrschenden Unternehmens ging, einem Wettbewerber Zugang zu einer Infrastruktur zu gewähren, die es für seine eigene Tätigkeit entwickelt hatte, und um keine andere Verhaltensweise (Urteile vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission, C‑152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 45, und vom 12. Januar 2023, Lietuvos geležinkeliai/Kommission, C‑42/21 P, EU:C:2023:12, Rn. 80). 91 Die Feststellung, dass ein Unternehmen in beherrschender Stellung diese dadurch missbraucht hat, dass es sich geweigert hat, mit einem Wettbewerber einen Vertrag zu schließen, bedeutet nämlich letztlich, dass das Unternehmen gezwungen wird, mit dem Wettbewerber einen Vertrag zu schließen. Eine solche Verpflichtung stellt jedoch einen schweren Eingriff in die Vertragsfreiheit und das Eigentumsrecht des beherrschenden Unternehmens dar, da es einem Unternehmen, auch wenn es eine beherrschende Stellung innehat, grundsätzlich freisteht, den Abschluss eines Vertrags zu verweigern und die von ihm aufgebaute Infrastruktur für eigene Zwecke zu nutzen (Urteil vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission, C‑152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 46). 92 Im vorliegenden Fall machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass das Gericht, obwohl es in den Rn. 220, 229 und 287 des angefochtenen Urteils den behaupteten Missbrauch mit einer Formulierung festgestellt habe, die zeige, dass es in Wirklichkeit darum gehe, ob Google verpflichtet sei, den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten Zugang zu einer solchen Infrastruktur zu gewähren, in den Rn. 229 und 240 des angefochtenen Urteils zu Unrecht zu dem Schluss gelangt sei, dass die Praktiken von Google sich in ihren grundlegenden Merkmalen von einer Lieferverweigerung wie derjenigen unterschieden, um die es in der Rechtssache gegangen sei, in der das Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569), ergangen sei, und dass die in jenem Urteil aufgestellten Voraussetzungen daher nicht für diese Praktiken gälten. 93 Mit der ersten und der zweiten Rüge werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht insbesondere vor, davon ausgegangen zu sein, dass die vorliegende Rechtssache eine „Ungleichbehandlung“ in Bezug auf die Bedingungen betreffe, unter denen Google ihren allgemeinen Suchdienst über den Zugang zu den allgemeinen Ergebnisseiten bereitstelle, und nicht eine Verpflichtung, Zugang zu einer gesonderten Einrichtung zu gewähren, die in speziellen „Boxen“ bestehe, die auf ihren Ergebnisseiten an prominenter Stelle positioniert und mit angereicherten Anzeigefunktionen ausgestattet seien und durch Algorithmen wie Panda nicht herabgestuft werden könnten. 94 Hierzu ist erstens festzustellen, dass die Rechtsmittelführerinnen die Rn. 220, 229 und 287 des angefochtenen Urteils falsch verstehen. 95 Zwar hat das Gericht in Rn. 220 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass „Google … vorgeworfen [wird], den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten keine ähnliche Positionierung und Anzeige wie ihrem eigenen Preisvergleichsdienst einzuräumen“. In diesem Urteil hat es in Rn. 229 weiter ausgeführt, dass „die in Rede stehenden Praktiken …, wie Google vorträgt, gewisse Parallelen zu einer Zugangsproblematik aufweisen“, und in Rn. 287, dass „die Ergebnisse der konkurrierenden Preisvergleichsdienste selbst dann, wenn sie für den Internetnutzer besonders relevant sind, niemals eine vergleichbare Behandlung erfahren wie die Ergebnisse des Preisvergleichsdienstes von Google, sei es im Hinblick auf ihre Positionierung, weil sie aufgrund ihrer Wesensmerkmale tendenziell von den Anpassungsalgorithmen herabgestuft würden, und weil die ,Boxen‘ den Ergebnissen des Preisvergleichsdienstes von Google vorbehalten sind“. 96 Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen hat das Gericht in diesen Rn. 220, 229 und 287 des angefochtenen Urteils den behaupteten Missbrauch jedoch keineswegs mit einer Formulierung festgestellt, die zeigt, dass es letztlich darum ging, ob Google verpflichtet war, Zugang zu den „Boxen“, d. h. den Products Universals und dann den Shopping Units, zu gewähren. 97 Aus dem Wortlaut dieser Randnummern und deren Lektüre in ihrem Zusammenhang, insbesondere den Rn. 219 bis 229 und 288 des angefochtenen Urteils, geht nämlich hervor, dass Google vorgeworfen wurde, den mit ihrem Preisvergleichsdienst konkurrierenden Preisvergleichsdiensten auf ihren allgemeinen Ergebnisseiten keine ähnliche Sichtbarkeit wie ihrem eigenen Preisvergleichsdienst einzuräumen und daher nicht sicherzustellen, dass dieser und die konkurrierenden Preisvergleichsdienste gleichbehandelt werden. Genauer gesagt bestand das Google vorgeworfene Verhalten, wie auch das Gericht in den Rn. 187 und 261 des Urteils ausgeführt hat, in der Kombination zweier Praktiken, nämlich zum einen der bevorzugten Positionierung und Präsentation ihrer eigenen spezialisierten Ergebnisse auf ihren allgemeinen Ergebnisseiten gegenüber den Ergebnissen der konkurrierenden Preisvergleichsdienste und zum anderen der gleichzeitigen Herabstufung der Ergebnisse der konkurrierenden Preisvergleichsdienste durch Anpassungsalgorithmen. 98 Da sich die Rechtsmittelführerinnen außerdem auf die Relevanz der im streitigen Beschluss vorgesehenen Abhilfemaßnahmen berufen, genügt der Hinweis, dass Google damit nicht verpflichtet wurde, Zugang zu den „Boxen“ zu gewähren. Aus den Rn. 71 und 221 des angefochtenen Urteils ergibt sich nämlich, dass die Kommission Google aufgegeben hat, das beanstandete Verhalten zu beenden, und darauf hingewiesen hat, dass Google dieser Anordnung zwar auf unterschiedliche Weise nachkommen könne, jede Umsetzungsmaßnahme jedoch sicherstellen müsse, dass Google auf ihren allgemeinen Ergebnisseiten die konkurrierenden Preisvergleichsdienste nicht „weniger günstig“ behandele als ihren eigenen Preisvergleichsdienst und dass jede Umsetzungsmaßnahme den Preisvergleichsdienst von Google „denselben Verfahren und Methoden“ der Positionierung und Präsentation unterwerfen müsse wie denjenigen, die für die konkurrierenden Preisvergleichsdienste verwendet würden. 99 Die Beschreibung des Verhaltens, um das es im angefochtenen Urteil ging, zeigt somit, dass dieses Verhalten die diskriminierende Positionierung und Präsentation auf den allgemeinen Ergebnisseiten des allgemeinen Suchdiensts von Google und nicht den Zugang zu den „Boxen“ betraf. 100 So hat das Gericht in Rn. 177 des angefochtenen Urteils u. a. ausgeführt, dass es sich bei der in Rede stehenden Infrastruktur um die allgemeinen Ergebnisseiten von Google handele, die Verkehr zu anderen Websites erzeugten, insbesondere zu denen konkurrierender Preisvergleichsdienste, und dass diese Infrastruktur grundsätzlich offen sei. 101 Außerdem hat das Gericht in den Rn. 219 und 243 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass es um die Bedingungen gehe, unter denen Google ihren allgemeinen Suchdienst über den Zugang der konkurrierenden Preisvergleichsdienste zu den allgemeinen Ergebnisseiten bereitgestellt habe. 102 Schließlich hat das Gericht, nachdem es in den Rn. 220 und 221 des angefochtenen Urteils den Inhalt der Erwägungsgründe 662, 699 und 700 Buchst. c des streitigen Beschlusses zusammengefasst hatte, in Rn. 222 des Urteils festgestellt, dass dieser Beschluss somit bezwecke, dem Preisvergleichsdienst von Google und den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten unabhängig von der Art der in Rede stehenden Ergebnisse – generische Ergebnisse, Product Universals oder Shopping Units – den gleichen Zugang zu den allgemeinen Ergebnisseiten von Google zu gewähren, und daher darauf abziele, dass den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten Zugang zu den allgemeinen Ergebnisseiten von Google verschafft und sichergestellt werde, dass ihre Positionierung und Präsentation auf diesen Seiten ebenso sichtbar seien wie die des Preisvergleichsdiensts von Google. 103 Es steht demnach fest, dass sich das Gericht, als es in Rn. 229 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass die in Rede stehenden Praktiken „gewisse Parallelen zu einer Zugangsproblematik aufweisen“, nicht auf den Zugang der konkurrierenden Preisvergleichsdienste zu den „Boxen“, sondern auf ihren Zugang zu den allgemeinen Ergebnisseiten von Google unter nicht diskriminierenden Bedingungen bezogen hat. 104 Zweitens kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, in Rn. 219 des angefochtenen Urteils die im streitigen Beschluss enthaltene Beurteilung durch seine eigene ersetzt zu haben. Die Beschreibung des in Rede stehenden Verhaltens, wie sie das Gericht vorgenommen hat, ist nämlich nur eine Form der Beschreibung der Tatsache, dass Google vorgeworfen wurde, auf ihren allgemeinen Suchergebnisseiten ihren eigenen Preisvergleichsdienst gegenüber den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten bevorzugt positioniert und präsentiert zu haben, was im streitigen Beschluss und im angefochtenen Urteil mehrfach mit geringfügigen Abweichungen in der verwendeten Formulierung ausgeführt wird. 105 Drittens kann das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen nicht durchgreifen, wonach die „Boxen“ eine von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google getrennte Einrichtung darstellten, so dass das Gericht hätte feststellen müssen, dass es im vorliegenden Fall um die Frage gehe, ob es gerechtfertigt gewesen sei, Google zu verpflichten, konkurrierenden Preisvergleichsdiensten Zugang zu dieser Einrichtung zu gewähren. Denn wie die Generalanwältin in den Nrn. 114 und 115 ihrer Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, stellen die „Boxen“, selbst wenn sie auf der allgemeinen Ergebnisseite von Google hervorgehoben präsentiert sind, keine davon separate Infrastruktur im Sinne einer eigenständigen Ergebnisseite dar. 106 Im Übrigen steht fest, dass die Preisvergleichsdienste, die mit dem Preisvergleichsdienst von Google konkurrierten, Zugang zu deren allgemeinem Suchdienst und zu den allgemeinen Ergebnisseiten hatten. Google wird also keineswegs vorgeworfen, diesen Zugang verweigert zu haben. 107 Folglich betrifft der Nachteil, der sich für die mit Google konkurrierenden Preisvergleichsdienste aus der Kombination der beiden in Rede stehenden Praktiken ergibt – nämlich zum einen der bevorzugten Positionierung und Präsentation der spezialisierten Ergebnisse von Google auf ihren allgemeinen Ergebnisseiten gegenüber den Ergebnissen der konkurrierenden Preisvergleichsdienste und zum anderen der gleichzeitigen Herabstufung der Ergebnisse der konkurrierenden Preisvergleichsdienste durch Anpassungsalgorithmen – die Bedingungen für den Zugang zu der allgemeinen Ergebnisseite von Google und nicht den Zugang zu einer angeblich gesonderten, in den „Boxen“ bestehenden Infrastruktur. 108 Viertens hat die Kommission, wie das Gericht in den Rn. 223, 237 und 240 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen ausgeführt hat, im streitigen Beschluss festgestellt, dass Google durch die Kombination dieser beiden Praktiken und damit durch die Diskriminierung zwischen ihrem eigenen Preisvergleichsdienst und den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten auf ihren allgemeinen Suchseiten ihre beherrschende Stellung auf dem Markt für allgemeine Suchdienste, der durch hohe Zutrittsschranken gekennzeichnet sei, als Hebel eingesetzt habe, um ihren eigenen Preisvergleichsdienst auf dem Markt für Preisvergleichsdienste zu begünstigen und dass dieses Verhalten zu einer potenziellen oder tatsächlichen Verdrängung des Wettbewerbs auf diesem nachgelagerten Markt geführt habe. 109 In Anbetracht dessen hat das Gericht in den Rn. 229 und 240 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Kommission nicht habe nachzuweisen brauchen, dass die im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569), genannten und in Rn. 89 des vorliegenden Urteils angeführten Voraussetzungen erfüllt seien, um auf der Grundlage der festgestellten Praktiken eine Zuwiderhandlung festzustellen, da sich diese Praktiken in ihren grundlegenden Merkmalen von einer Lieferverweigerung wie derjenigen unterschieden, um die es in der Rechtssache gegangen sei, in der das Urteil Bronner ergangen sei, und eine eigenständige Form des Missbrauchs durch Hebelwirkung darstellten. 110 Wie in Rn. 90 des vorliegenden Urteils ausgeführt, ergibt sich aus der auf das Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569), zurückgehenden Rechtsprechung, dass die in Rn. 41 jenes Urteils aufgestellten Voraussetzungen durch die besonderen Umstände der Rechtssache, in der das Urteil ergangen ist, gerechtfertigt waren, die in der Weigerung eines beherrschenden Unternehmens, einem Wettbewerber Zugang zu einer Infrastruktur zu gewähren, die es für seine eigene Tätigkeit entwickelt hatte, bestanden und in keiner anderen Verhaltensweise. 111 In Fällen, in denen ein beherrschendes Unternehmen Zugang zu seiner Infrastruktur gewährt, den Zugang, die Erbringung von Dienstleistungen oder den Verkauf von Erzeugnissen aber unangemessenen Bedingungen unterwirft, kommen die vom Gerichtshof in Rn. 41 des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Voraussetzungen hingegen nicht zum Tragen. Ist der Zugang zu einer solchen Infrastruktur oder gar zu einer Dienstleistung oder einem Vorleistungsgut für die Wettbewerber des beherrschenden Unternehmens unerlässlich, um auf einem nachgelagerten Markt rentabel zu operieren, ist es umso wahrscheinlicher, dass unbillige Praktiken auf diesem Markt zumindest potenziell wettbewerbswidrige Wirkungen haben und einen Missbrauch im Sinne von Art. 102 AEUV darstellen. Bei Verhaltensweisen, die keine Zugangsverweigerung darstellen, ist das Fehlen der Unerlässlichkeit für die Prüfung von potenziell missbräuchlichen Verhaltensweisen eines beherrschenden Unternehmens als solches jedoch nicht ausschlaggebend (Urteile vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission, C‑152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 50, und vom 25. März 2021, Slovak Telekom/Kommission, C‑165/19 P, EU:C:2021:239, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung). 112 Solche Verhaltensweisen können zwar eine Form des Missbrauchs sein, wenn sie geeignet sind, zumindest potenzielle wettbewerbswidrige Wirkungen oder gar Ausschlusswirkungen auf den betreffenden Märkten zu erzeugen. Sie können aber nicht mit einer schlichten Weigerung, einem Wettbewerber Zugang zu einer Infrastruktur zu gewähren, gleichgesetzt werden, da die zuständige nationale Wettbewerbsbehörde oder das zuständige nationale Gericht das beherrschende Unternehmen nicht dazu zwingen muss, einen Zugang zu einer Infrastruktur zu gewähren, der bereits gewährt ist. Die Maßnahmen, die in solchen Fällen getroffen werden, schränken das beherrschende Unternehmen mithin in seiner Vertragsfreiheit und seinem Eigentumsrecht weniger ein als wenn es verpflichtet würde, Zugang zu einer seiner eigenen Tätigkeit vorbehaltenen Infrastruktur zu gewähren (Urteile vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission, C‑152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 51, und vom 25. März 2021, Slovak Telekom/Kommission, C‑165/19 P, EU:C:2021:239, Rn. 51). 113 Da Google, wie in den Rn. 105 bis 107 des vorliegenden Urteils ausgeführt, den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten Zugang zu ihrem allgemeinen Suchdienst und den allgemeinen Ergebnisseiten gewährt, diesen Zugang aber diskriminierenden Bedingungen unterwirft, sind die in Rn. 41 des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Voraussetzungen auf das in Rede stehende Verhalten nicht anwendbar. 114 Folglich hat das Gericht in den Rn. 229 und 240 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, dass die Kommission es nicht rechtsfehlerhaft unterlassen hat, das fragliche Verhalten anhand dieser Voraussetzungen zu überprüfen. 115 Nach alledem sind die erste und die zweite Rüge zurückzuweisen. 116 Daraus folgt, dass die dritte, die vierte und die fünfte Rüge, die die Rn. 232, 233, 240 und 246 des angefochtenen Urteils betreffen, ins Leere gehen. 117 Mit diesen Rügen machen die Rechtsmittelführerinnen nämlich geltend, das Gericht habe die Anwendbarkeit dieser Voraussetzungen zu Unrecht verneint, und zwar in den Rn. 232 und 233 des angefochtenen Urteils mit der Begründung, dass es keinen Zugangsantrag und keine ausdrückliche Verweigerung gegeben habe, und in Rn. 240 des Urteils mit der Begründung, dass das in Rede stehende Verhalten, nämlich die unterschiedliche Behandlung, die Google den Ergebnissen ihres Preisvergleichsdiensts gegenüber den Ergebnissen der konkurrierenden Preisvergleichsdienste habe angedeihen lassen, kein „passives“, sondern ein „aktives“ Verhalten sei. In Rn. 246 des angefochtenen Urteils sei das Gericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Abhilfemaßnahmen des streitigen Beschlusses für die Beurteilung der Art des behaupteten Missbrauchs nicht relevant seien. 118 Selbst wenn diese Erwägungen des Gerichts aber rechtsfehlerhaft wären, ist ihre Prüfung nicht erforderlich, da das Gericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, dass das fragliche Verhalten keine Zugangsverweigerung darstellt, die den in Rn. 41 des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Voraussetzungen unterliegt. 119 Der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist daher zurückzuweisen. 2) Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes 120 Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, in den Rn. 224 bis 228 des angefochtenen Urteils die Beurteilung der Kommission im streitigen Beschluss in unzulässiger Weise durch seine eigene Beurteilung, dass die in Rn. 41 des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Voraussetzungen erfüllt seien, ersetzt zu haben, obwohl der streitige Beschluss keine derartige Schlussfolgerung enthalte. 121 Da das Gericht jedoch, wie in Rn. 118 des vorliegenden Urteils ausgeführt, rechtsfehlerfrei festgestellt hat, dass das Google vorgeworfene Verhalten nicht anhand dieser Voraussetzungen zu beurteilen ist, ist dieser erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als ins Leere gehend zurückzuweisen. 122 Nach alledem ist der erste Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen. 2. Zum zweiten Rechtsmittelgrund a) Vorbringen der Verfahrensbeteiligten 123 Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund, der aus drei Teilen besteht, machen die Rechtsmittelführerinnen, unterstützt durch die CCIA, geltend, dass, wenn der behauptete Missbrauch keine Verweigerung des Zugangs sei, im streitigen Beschluss eine andere „außerhalb dieses Rahmens liegende Verhaltensweise“ identifiziert sowie nachgewiesen werden müsse, dass diese vom Leistungswettbewerb abweiche, damit ein Verstoß gegen Art. 102 AEUV festgestellt werden könne. Wie das Gericht u. a. in den Rn. 162 bis 164 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe, genüge es insoweit nicht, die bloße Ausdehnung einer beherrschenden Stellung auf einen benachbarten Markt durch Hebelwirkung festzustellen, selbst wenn diese Ausdehnung dazu führe, dass Wettbewerber vom Markt verschwänden oder bedeutungslos würden. 124 Mit dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, das Gericht habe in den Rn. 175 und 197 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft entschieden, dass sich anhand der in den Rn. 169 bis 174 des Urteils zusammengefassten Umstände, die die wahrscheinlichen Auswirkungen des Verhaltens von Google beträfen, bestimmen lasse, ob Google einen Leistungswettbewerb betrieben habe. 125 Im Einzelnen weisen die Rechtsmittelführerinnen darauf hin, dass das Gericht in den Rn. 195 und 196 des angefochtenen Urteils anerkannt habe, dass der 341. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses nicht ausreiche, um das in Rede stehende Verhalten zu beurteilen, da er sich „allein auf die Verdrängungswirkungen“ des Verhaltens von Google beziehe, dann aber ausgeführt habe, dass dieser Erwägungsgrund in Verbindung mit dem 342. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses zu lesen sei, in dem auf drei Umstände hingewiesen werde. In den Rn. 169, 175, 196, 197, 219 und 283 des angefochtenen Urteils habe das Gericht diese Umstände als für die Einstufung der unterschiedlichen Behandlung von Google und ihren Wettbewerbern als Abweichung vom Leistungswettbewerb relevant angesehen. 126 Diese drei Umstände bezögen sich nicht auf die Art des Verhaltens von Google, sondern beträfen den Umfang und die Quellen des Suchverkehrs sowie die wahrscheinlichen Auswirkungen, die dieses Verhalten haben solle. Sie stellten daher keine tragfähige Grundlage für die Entscheidung über die Frage dar, ob Google vom Leistungswettbewerb abgewichen sei, indem sie ihre Wettbewerber anders behandelt habe als sich selbst. 127 In ihrer Erwiderung erläutern die Rechtsmittelführerinnen, dass es zwar nicht erforderlich sei, dass sich die Faktoren, die für die Feststellung einer Abweichung vom Leistungswettbewerb berücksichtigt würden, nur auf die Art des fraglichen Verhaltens bezögen. Sie müssten es aber ermöglichen, diese Art zu qualifizieren. Daher reichten Faktoren, die bloß im Zusammenhang mit diesem Verhalten stünden, entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht aus. 128 Mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, da es den streitigen Beschluss unzulässigerweise „umgeschrieben“ habe. Es habe nämlich drei zusätzliche Gründe, die in diesem Beschluss nicht enthalten gewesen seien, angeführt, um eine Lücke in dessen Begründung zu schließen und zu erläutern, inwiefern das in Rede stehende Verhalten vom Leistungswettbewerb abgewichen sei. Diese drei zusätzlichen Gründe seien erstens ein strengeres rechtliches Kriterium für die „superdominanten“ Unternehmen (Rn. 180, 182 und 183 des angefochtenen Urteils), zweitens der Umstand, dass es für Google eine Anomalie darstelle, „den Umfang ihrer Ergebnisse auf ihre eigenen“ zu beschränken, weil Google für die Anzeige von Ergebnissen für alle Inhalte offen sei (Rn. 176 bis 184), und drittens die Beschreibung des vorgeworfenen Verhaltens als diskriminierende Behandlung (Rn. 124, 237, 240, 279 und 284 bis 289). 129 In ihrer Erwiderung wenden sich die Rechtsmittelführerinnen zum einen gegen die Feststellung der Kommission, das Gericht habe zwei dieser Gründe nur ergänzend angeführt, nämlich den der Anomalie des Verhaltens von Google (Rn. 176 bis 179 des angefochtenen Urteils) und den der Anwendung eines strengeren rechtlichen Kriteriums wegen der „superdominanten Stellung“ von Google (Rn. 180). Zum anderen weisen sie die Auffassung zurück, dass die Feststellung des Gerichts, Google habe ihr Verhalten geändert (Rn. 181 bis 184), lediglich, wie die Kommission ebenfalls vorgetragen habe, eine „zusätzliche Erläuterung“ darstelle. 130 Mit dem dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass die im zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes beschriebenen, vom Gericht angeführten zusätzlichen Gründe, aus denen Google keinen Leistungswettbewerb betrieben habe, jedenfalls rechtsfehlerhaft seien. 131 Mit einer ersten Rüge tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, das Gericht habe in den Rn. 180, 182 und 183 des angefochtenen Urteils ein falsches rechtliches Kriterium angewandt, indem es sich bei der Beurteilung der Berechtigung des Verhaltens von Google auf einen Begriff der „superdominanten“ Stellung gestützt habe. Erstens sei aber der Grad der beherrschenden Stellung als solcher unerheblich für den Nachweis des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV. Zweitens habe das Gericht zu Unrecht angenommen, dass bei der Beurteilung des Verhaltens von Google im Hinblick auf Art. 102 AEUV wegen ihrer „superdominanten“ Stellung die in der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. 2015, L 310, S. 1) vorgesehene Regel der Gleichbehandlung der Anbieter von Internetzugängen zu berücksichtigen sei. Die Einstufung von Google als „superdominant“ oder „Eingangsportal zum Internet“ könne die Anwendung dieser Gleichbehandlungsregel nicht so ausdehnen, dass weiter gehende Verpflichtungen nach Art. 102 AEUV eingeführt würden. 132 Mit der zweiten Rüge machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe in den Rn. 176 bis 179 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft ausgeführt, dass es für einen Suchdienst eine Anomalie darstelle, nur seine eigenen Ergebnisse anzuzeigen. Sie wenden sich auch gegen die Ausführungen des Gerichts in den Rn. 181 bis 184 dieses Urteils, da es keine Verhaltensänderung von Google gegeben habe, die eine Abweichung vom Leistungswettbewerb umso offensichtlicher gemacht hätte. 133 Mit der dritten Rüge tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, das Gericht habe in den Rn. 71, 124, 237, 240, 279 und 284 bis 288 des angefochtenen Urteils das Verhalten von Google zu Unrecht als diskriminierend eingestuft. 134 Erstens habe das Gericht bei der Definition der beiden Dinge, die diskriminierend behandelt worden seien, keinen kohärenten Ansatz verfolgt. In Rn. 285 des angefochtenen Urteils habe es bei der Prüfung der angeblichen Diskriminierung kritisiert, dass Google die Ergebnisse unterschiedlich behandelt habe, je nachdem, ob sie von ihrem eigenen Preisvergleichsdienst oder von konkurrierenden Preisvergleichsdiensten stammten. Dagegen habe es in Rn. 575 des angefochtenen Urteils bei der Prüfung der objektiven Rechtfertigung die Ansicht vertreten, dass es der Kommission im streitigen Beschluss darum gegangen sei, sicherzustellen, dass zwei Arten von Ergebnissen von Google, nämlich die generischen und die spezialisierten Ergebnisse, gleichbehandelt würden. 135 Zweitens sei dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen, weil es nicht festgestellt habe, dass Google eine willkürliche Ungleichbehandlung vorgenommen habe. Eine bloße unterschiedliche Behandlung reiche nämlich nicht aus, um auf eine Diskriminierung zu schließen. Es sei nicht willkürlich, wenn ein Suchdienst auf der Grundlage seiner Daten und Algorithmen nur als Erzeuger seiner eigenen Ergebnisse tätig werde. Außerdem stelle es einen relevanten objektiven Unterschied dar, dass Google nicht in der Lage sei, spezialisierte Ergebnisse Dritter anzuzeigen, die die gleiche Zuverlässigkeit und Qualität aufwiesen wie ihre eigenen Ergebnisse. Aus denselben Gründen sei die vom Gericht in den Rn. 287, 291 und 292 des angefochtenen Urteils geäußerte Kritik, dass spezialisierte Produktergebnisse Dritter nicht genauso behandelt würden wie die von Google, selbst wenn sie besonders relevant seien, unbegründet. Als Erzeuger von Suchergebnissen zeige Google die besten Ergebnisse an, die sie erzeugen könne. Die Rechtsmittelführerinnen tragen außerdem vor, dass, falls ihnen, wie sich aus Rn. 575 des angefochtenen Urteils ergebe, vorgeworfen werde, zwei Arten von Ergebnissen von Google unterschiedlich behandelt zu haben, auch dieser Unterschied auf objektiven und angemessenen Erwägungen beruhe. 136 In ihrer Erwiderung erläutern die Rechtsmittelführerinnen, dass ein beherrschendes Unternehmen vom Leistungswettbewerb abweiche, wenn es die Qualität seiner Dienstleistung beeinträchtige und gegen sein Interesse handele. 137 Die Kommission, PriceRunner, das BEUC, Foundem, Kelkoo, der VDZ, Ladenzeile, der BDZV und Twenga treten dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen entgegen und machen geltend, dass der zweite Rechtsmittelgrund als teils unzulässig, teils ins Leere gehend, jedenfalls aber unbegründet zurückzuweisen sei. b) Würdigung durch den Gerichtshof 138 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, rechtsfehlerhaft davon ausgegangen zu sein, dass die Kommission nachgewiesen habe, dass das fragliche Verhalten nicht dem Leistungswettbewerb entsprochen habe. 139 Insoweit hat das Gericht in den Rn. 166 und 167 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass die Kommission, um zu dem Schluss zu gelangen, dass ein Verstoß gegen Art. 102 AEUV vorliege, nicht allein auf Hebelpraktiken abgestellt, sondern die Auffassung vertreten habe, Google habe ihre beherrschende Stellung auf dem Markt für allgemeine Suchdienste als Hebel genutzt, um ihren eigenen Preisvergleichsdienst auf dem Markt für die spezialisierte Preisvergleichssuche zu begünstigen, indem sie die Positionierung und Präsentation dieses Preisvergleichsdiensts und seiner Ergebnisse auf ihren allgemeinen Ergebnisseiten im Vergleich zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten aufgewertet habe. 140 In Rn. 168 des angefochtenen Urteils hat das Gericht erläutert, dass die Kommission im 344. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses ausgeführt habe, die Ergebnisse konkurrierender Preisvergleichsdienste hätten nur als generische Ergebnisse, d. h. als einfache blaue Links, angezeigt werden können, die zudem dafür anfällig gewesen seien, durch Anpassungsalgorithmen auf den allgemeinen Ergebnisseiten von Google herabgestuft zu werden, während die Ergebnisse des Preisvergleichsdiensts von Google gut sichtbar im oberen Teil dieser allgemeinen Ergebnisseiten in einem angereicherten Format präsentiert worden seien und durch diese Algorithmen nicht hätten herabgestuft werden können. Das Gericht hat weiter ausgeführt, dass diese Praktiken nach Auffassung der Kommission zu einer Ungleichbehandlung in Gestalt einer Bevorzugung des eigenen Preisvergleichsdiensts von Google geführt hätten. 141 In den Rn. 169 bis 173 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass die Kommission in den Abschnitten 7.2.2 bis 7.2.4 des streitigen Beschlusses insbesondere ausgeführt habe, dass diese Begünstigung aufgrund der Kombination dreier spezifischer Umstände geeignet gewesen sei, den Wettbewerb auf dem Markt zu schwächen. Es hat die Analyse der Kommission zu diesen drei Umständen dargestellt, die auch in Rn. 196 des angefochtenen Urteils erwähnt werden und bei denen es sich erstens um die Bedeutung des von der allgemeinen Suchmaschine von Google ausgehenden Verkehrs zu den Preisvergleichsdiensten handelte, zweitens um das Nutzerverhalten bei der Online-Suche und drittens um die Tatsache, dass der umgeleitete Verkehr von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google einen großen Teil des Verkehrs zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten ausmachte und nicht wirksam durch andere Quellen ersetzt werden konnte. 142 In Rn. 174 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass die Kommission rechtsfehlerfrei davon ausgegangen sei, dass die Bedeutung des von den allgemeinen Suchseiten von Google ausgehenden Verkehrs und der Umstand, dass er nicht wirksam ersetzt werden könne, in Anbetracht des in den Rn. 168 bis 173 des Urteils dargestellten Zusammenhangs relevante Merkmale seien, die das Vorliegen von Praktiken außerhalb des Leistungswettbewerbs kennzeichnen könnten. 143 In Rn. 175 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, dass sich die Kommission nicht darauf beschränkt habe, das Vorliegen einer Hebelwirkung festzustellen, sondern die mit dieser Wirkung einhergehenden Praktiken von Google rechtlich eingestuft und sich dabei auf einschlägige Kriterien gestützt habe. Es hat daher die Auffassung vertreten, dass die Kommission, sofern sie die Begünstigung und ihre unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der betroffenen Märkte festgestellten Auswirkungen ordnungsgemäß nachgewiesen habe, was noch zu prüfen sei, zu der Annahme berechtigt gewesen sei, dass diese Begünstigung vom Leistungswettbewerb abweiche. 144 In Rn. 189 des angefochtenen Urteils hat das Gericht hinzugefügt, dass dieses Ergebnis nicht durch das Vorbringen der CCIA entkräftet werde, wonach das Fehlen eines im streitigen Beschluss angeführten klaren rechtlichen Prüfkriteriums gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoße. Hierzu hat es in Rn. 195 des Urteils ausgeführt, dass im 341. Erwägungsgrund dieses Beschlusses zwar dargelegt worden sei, aus welchen Gründen die in Rede stehenden Verhaltensweisen vom Leistungswettbewerb abwichen, indem im Wesentlichen ausgeführt werde, dass diese Praktiken zum einen den Datenverkehr umgeleitet hätten und zum anderen wettbewerbswidrige Auswirkungen haben könnten. Somit scheine die Kommission in diesem Erwägungsgrund – betrachte man ihn isoliert – aus dem Vorhandensein von Verdrängungswirkungen, die sich aus diesen Praktiken ergäben, abgeleitet zu haben, dass diese vom Leistungswettbewerb abwichen. 145 In Rn. 196 des angefochtenen Urteils hat das Gericht jedoch festgestellt, dass dieser 341. Erwägungsgrund in Verbindung mit dem 342. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses zu lesen sei, in dem die Kommission „zur Darlegung, warum das Verhalten missbräuchlich ist und außerhalb des Bereichs des Leistungswettbewerbs liegt“, ausgeführt habe, die in Rede stehenden Praktiken bestünden darin, dass Google ihren eigenen Preisvergleichsdienst zum Nachteil konkurrierender Preisvergleichsdienste begünstige, und diese Begünstigung füge sich in einen besonderen Kontext ein. In letzterem Erwägungsgrund seien die zahlreichen Aspekte angeführt, die die Kommission berücksichtigt habe, um aufzuzeigen, warum die Praxis missbräuchlich sei und vom Leistungswettbewerb abweiche, darunter insbesondere die drei spezifischen Kriterien, die in den Abschnitten 7.2.2 bis 7.2.4 des streitigen Beschlusses dargelegt und in den Rn. 170 bis 173 des angefochtenen Urteils wiedergegeben sind. 146 In Rn. 197 des angefochtenen Urteils hat das Gericht daher die Auffassung vertreten, dass die Analyse der Kommission, die zur Feststellung eines Missbrauchs durch Hebelwirkung führe, den Schluss auf das Vorliegen einer Zuwiderhandlung erlaube, indem sie sich zum einen auf wettbewerbsrechtlich bedenkliche Aspekte, insbesondere auf eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung, stütze, die im Fall einer Zugangsverweigerung nicht vorlägen, und zum anderen auf spezifische Umstände, die sich auf die Art der Infrastruktur bezögen, aus der sich diese Ungleichbehandlung ergebe, im vorliegenden Fall insbesondere auf die Bedeutung des Datenverkehrs und den Umstand, dass er nicht wirksam ersetzt werden könne. 1) Zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes 147 Mit dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht im Wesentlichen vor, in den Rn. 175 und 197 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft davon ausgegangen zu sein, dass die drei in den Rn. 169 bis 174 und 196 des Urteils genannten spezifischen Umstände für die Feststellung relevant seien, ob das in Rede stehende Verhalten dem Leistungswettbewerb entsprochen habe. i) Zur Zulässigkeit 148 Die Kommission hält den ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes für unzulässig. Die Rechtsmittelführerinnen könnten nämlich nicht erstmals vor dem Gerichtshof geltend machen, dass diese drei in Abschnitt 7.2 des streitigen Beschlusses dargelegten Umstände sich nicht darauf bezögen, dass das fragliche Verhalten nicht dem Leistungswettbewerb entspreche, sondern darauf, dass es geeignet sei, den Wettbewerb zu beschränken. 149 Um über die von der Kommission erhobene Unzulässigkeitseinrede zu entscheiden, ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsmittelführerinnen mit diesem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes den Teil der Ausführungen des Gerichts zum fünften Klagegrund beanstanden, der in den Rn. 169 bis 175 und 197 des angefochtenen Urteils enthalten ist. 150 Laut der Zusammenfassung in Rn. 136 des angefochtenen Urteils machten die Rechtsmittelführerinnen mit dem ersten Teil des fünften Klagegrundes geltend, dass im streitigen Beschluss in dem Verhalten von Google, das in der Verbesserung der Qualität ihres Online-Suchdiensts bestanden habe, kein Merkmal festgestellt worden sei, das vom Leistungswettbewerb abweiche. 151 Mit dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes wenden sich die Rechtsmittelführerinnen dagegen, dass das Gericht das Unionsrecht so ausgelegt und angewandt hat, dass es in den Rn. 175 und 197 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass sich die Kommission nicht allein auf das Vorliegen von Verdrängungswirkungen, die sich aus den in Rede stehenden Praktiken ergäben, gestützt habe, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass diese von einem Leistungswettbewerb abwichen. 152 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs würde einer Partei, wenn sie vor dem Gerichtshof erstmals ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorbringen könnte, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, letztlich gestattet, den Gerichtshof mit einem weiter reichenden Rechtsstreit zu befassen, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte. Im Rahmen eines Rechtsmittels kann der Gerichtshof grundsätzlich nur überprüfen, wie das Gericht die vor ihm erörterten Angriffs- und Verteidigungsmittel gewürdigt hat. Ein Argument, das im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurde, ist jedoch dann kein neues, im Rechtsmittelverfahren unzulässiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel, wenn es lediglich eine Erweiterung eines bereits vor dem Gericht geltend gemachten Arguments darstellt (Urteil vom 9. Dezember 2020, Groupe Canal +/Kommission, C‑132/19 P, EU:C:2020:1007, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung). 153 Außerdem darf ein Rechtsmittelgrund nicht auf die Nichtigerklärung des im ersten Rechtszug angefochtenen Beschlusses abzielen, sondern muss auf die Aufhebung des Urteils des Gerichts gerichtet sein, dessen Aufhebung beantragt wird, und Ausführungen speziell zur Bezeichnung des Rechtsfehlers enthalten, der diesem Urteil anhaften soll; andernfalls ist der Rechtsmittelgrund unzulässig. Mithin kann ein Rechtsmittelführer zulässigerweise ein Rechtsmittel einlegen, mit dem er Rechtsmittelgründe geltend macht, die sich aus dem angefochtenen Urteil selbst ergeben und mit denen dessen Stichhaltigkeit aus rechtlichen Erwägungen in Frage gestellt wird (Urteil vom 25. Januar 2022, Kommission/European Food u. a., C‑638/19 P, EU:C:2022:50, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung). 154 Im vorliegenden Fall stehen die von den Rechtsmittelführerinnen im Rahmen des ersten Teils ihres zweiten Rechtsmittelgrundes vorgebrachten Argumente entgegen dem Vorbringen der Kommission in engem Zusammenhang mit dem fünften Klagegrund, mit dem die ab dem 341. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses getroffenen Feststellungen, wonach die fraglichen Praktiken nicht in den Bereich des Leistungswettbewerbs fielen, in Frage gestellt wurden, und stellen, soweit damit dargetan werden soll, dass das Gericht in den Rn. 175 und 197 des angefochtenen Urteils zu Unrecht ausgeführt habe, dass die Kommission die fraglichen, mit der Hebelwirkung einhergehenden Praktiken rechtlich eingestuft und sich dabei auf einschlägige Kriterien gestützt habe, eine Erweiterung dieses Klagegrundes dar und kein neues Angriffsmittel, das erstmals im Rahmen des Rechtsmittels vorgebracht worden ist. 155 Im Übrigen beschränken sich die Rechtsmittelführerinnen nicht darauf, die im ersten Rechtszug vorgebrachten Argumente zu wiederholen, sondern machen geltend, dass das Gericht im angefochtenen Urteil rechtsfehlerhafte Ausführungen zu diesem Vorbringen gemacht habe. Folglich ist zwar, wie die Kommission vorträgt, ein Teil der Argumentation der Rechtsmittelführerinnen erstmals vor dem Gerichtshof vorgebracht worden, dieser Teil ist jedoch aus dem angefochtenen Urteil selbst hervorgegangen. 156 Der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist daher zulässig. ii) Zur Begründetheit 157 Nachdem das Gericht in den Rn. 164 und 165 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen hatte, dass die von einem beherrschenden Unternehmen angewandten Hebelwirkungen als solche nach Art. 102 AEUV nicht verboten seien und dass der sachliche Anwendungsbereich der besonderen Verantwortung, die ein Unternehmen in beherrschender Stellung trage, anhand der spezifischen Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu ermitteln sei, die eine Situation geschwächten Wettbewerbs erkennen ließen, hat es in den Rn. 166 bis 175 des angefochtenen Urteils entschieden, dass sich die Kommission im streitigen Beschluss nicht mit der Feststellung einer solchen Hebelwirkung begnügt habe, sondern die mit dieser Wirkung einhergehenden Praktiken von Google rechtlich eingestuft und sich dabei auf einschlägige Kriterien gestützt habe, so dass sie rechtsfehlerfrei festgestellt habe, dass das in Rede stehende Verhalten, das darin bestanden habe, dass Google ihren Preisvergleichsdienst begünstigt habe, nicht dem Leistungswettbewerb entspreche. 158 Ferner hat das Gericht in den Rn. 195 bis 197 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die Kommission den Missbrauch durch Hebelwirkung nicht aus dem Vorhandensein von Verdrängungswirkungen abgeleitet habe, die sich aus diesen Praktiken ergäben, sondern sich bei ihrer Analyse zum einen auf wettbewerbsrechtlich bedenkliche Aspekte, insbesondere auf eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung, und zum anderen auf relevante spezifische Umstände gestützt habe, die sich auf die Art der Infrastruktur bezögen, aus der sich diese Ungleichbehandlung ergebe, was es ihr tatsächlich erlaubt habe, auf das Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV zu schließen. 159 Was die von der Kommission im streitigen Beschluss festgestellten und in den Rn. 169 bis 173 des angefochtenen Urteils dargelegten spezifischen Umstände betrifft, handelte es sich bei dem ersten dieser Umstände um die Bedeutung des von der allgemeinen Suchmaschine von Google ausgehenden Verkehrs zu den Preisvergleichsdiensten. Das Gericht hat insbesondere darauf hingewiesen, dass die Kommission erläutert habe, dass dieser Verkehr die Ausnutzung positiver Netzwerkeffekte ermögliche, weil ein Preisvergleichsdienst umso mehr Besuche von Internetnutzern erhalte, je größer die Relevanz und der Nutzen seiner Dienstleistungen seien und je mehr Händler dazu neigten, sie in Anspruch zu nehmen. Der Rückgang der Besucherzahlen könne zu einer Abwärtsspirale und langfristig zu einem Marktaustritt führen. 160 Der zweite Umstand war das Nutzerverhalten bei der Online-Suche. Das Gericht hat u. a. ausgeführt, dass die Kommission erläutert habe, dass sich die Nutzer üblicherweise auf die ersten drei bis fünf Suchergebnisse konzentrierten, den nachfolgenden Ergebnissen, insbesondere denen unterhalb des unmittelbar sichtbaren Teils des Bildschirms, keine oder nur wenig Aufmerksamkeit schenkten und dazu neigten, die am besten sichtbaren Ergebnisse als die relevantesten anzusehen, unabhängig von ihrer tatsächlichen Relevanz. 161 Der dritte Umstand war der Umfang des umgeleiteten Verkehrs. Dem Gericht zufolge hat die Kommission hervorgehoben, dass dieser Verkehr einen großen Teil des Verkehrs zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten ausmache und nicht wirksam durch andere Quellen wie Textanzeigen, mobile Anwendungen, Direktverkehr, Verweise auf Partner-Websites, soziale Netze oder andere Suchmaschinen ersetzt werden könne. 162 Wie sich aus den Rn. 174 und 197 des angefochtenen Urteils ergibt, war das Gericht der Ansicht, dass die Kommission rechtsfehlerfrei davon ausgegangen sei, dass die Bedeutung des von den allgemeinen Suchseiten von Google ausgehenden Verkehrs und der Umstand, dass er nicht wirksam ersetzt werden könne, in Anbetracht des in den Rn. 168 bis 173 des Urteils dargestellten Zusammenhangs relevante Merkmale seien, die das Vorliegen von Praktiken außerhalb des Leistungswettbewerbs kennzeichnen könnten. 163 Um zu beurteilen, ob diese Erwägungen des Gerichts, wie die Rechtsmittelführerinnen geltend machen, rechtsfehlerhaft sind, ist daran zu erinnern, dass Art. 102 AEUV, auch wenn er den Unternehmen in beherrschender Stellung die besondere Verantwortung dafür auferlegt, durch ihr Verhalten nicht einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Binnenmarkt zu beeinträchtigen, nicht das Vorliegen einer beherrschenden Stellung selbst beanstandet, sondern nur deren missbräuchliche Ausnutzung (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 128 und die dort angeführte Rechtsprechung). 164 Art. 102 AEUV soll nämlich weder verhindern, dass die Unternehmen auf einem oder mehreren Märkten durch eigene Leistung eine beherrschende Stellung erlangen, noch gewährleisten, dass sich Wettbewerber, die weniger effizient als die Unternehmen in beherrschender Stellung sind, weiterhin auf dem Markt halten. Im Gegenteil kann Leistungswettbewerb definitionsgemäß dazu führen, dass Wettbewerber, die weniger effizient und daher für die Verbraucher im Hinblick insbesondere auf Preise, Erzeugung, Auswahl, Qualität oder Innovation weniger interessant sind, verschwinden oder bedeutungslos werden (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 126 und 127 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). 165 Damit in einem konkreten Fall angenommen werden kann, dass ein Verhalten als „missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung“ im Sinne von Art. 102 AEUV einzustufen ist, bedarf es in der Regel des Nachweises, dass dieses Verhalten durch den Einsatz anderer Mittel als derjenigen eines Leistungswettbewerbs zwischen Unternehmen tatsächlich oder potenziell eine Einschränkung dieses Wettbewerbs bewirkt, indem ebenso leistungsfähige Wettbewerber von dem oder den betroffenen Märkten verdrängt werden oder indem ihre Entwicklung auf diesen Märkten verhindert wird, wobei es sich dabei sowohl um die Märkte handeln kann, auf denen die beherrschende Stellung eingenommen wird, als auch um verbundene oder benachbarte Märkte, auf denen dieses Verhalten seine aktuellen oder potenziellen Wirkungen hervorbringen kann (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 129 und die dort angeführte Rechtsprechung). 166 Dieser Nachweis, der je nach der Art des Verhaltens, um das es in einem konkreten Fall geht, verschiedene Prüfungsschemata umfassen kann, muss jedoch stets unter Würdigung aller relevanten tatsächlichen Umstände geführt werden, unabhängig davon, ob sie dieses Verhalten selbst, den oder die relevanten Märkte oder das Funktionieren des Wettbewerbs auf dem oder den relevanten Märkten betreffen. Außerdem muss, gestützt auf genaue und konkrete Analyse- und Beweiselemente, der Nachweis dafür erbracht werden, dass das Verhalten zumindest geeignet ist, Verdrängungswirkungen zu erzeugen (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 130 und die dort angeführte Rechtsprechung). 167 Über reine Verhaltensweisen, die tatsächlich oder potenziell eine Beschränkung des Leistungswettbewerbs bewirken, indem ebenso leistungsfähige Wettbewerber von dem oder den betreffenden Märkten verdrängt werden, hinaus können als „missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung“ auch Verhaltensweisen eingestuft werden, die nachweislich entweder tatsächlich oder potenziell bewirken oder sogar bezwecken, potenziell im Wettbewerb stehende Unternehmen in einem Vorstadium durch die Schaffung von Zugangsschranken oder durch Rückgriff auf andere Abschottungsmaßnahmen oder andere Mittel als die eines Leistungswettbewerbs daran zu hindern, auch nur Zugang zu diesem Markt oder diesen Märkten zu erlangen, und damit die Entwicklung des Wettbewerbs auf den Märkten zum Nachteil der Verbraucher zu verhindern, indem sie dort die Produktion, die Entwicklung alternativer Produkte oder Dienstleistungen oder auch Innovationen beschränken (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 131 und die dort angeführte Rechtsprechung). 168 Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass zu den relevanten tatsächlichen Umständen nicht nur solche gehören, die das Verhalten selbst betreffen, sondern auch solche, die den oder die relevanten Märkte oder das Funktionieren des Wettbewerbs auf dem oder den relevanten Märkten betreffen. Daher sind auch Umstände relevant, die den Kontext betreffen, in dem das Verhalten des Unternehmens in beherrschender Stellung an den Tag gelegt wird, wie z. B. die Merkmale des betreffenden Sektors. 169 Die in den Rn. 169 bis 173 des angefochtenen Urteils dargelegten spezifischen Umstände stellten Aspekte des Kontexts dar, in dem die allgemeine Suchmaschine von Google und die Preisvergleichsdienste funktionierten und das in Rede stehende Verhalten an den Tag gelegt wurde. 170 Insbesondere beziehen sich diese Umstände entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen nicht allein auf die Auswirkungen der fraglichen Praktiken oder auf Aspekte, die lediglich mit diesen Praktiken zusammenhängen, sondern sie können, wie das Gericht in Rn. 174 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, das Vorliegen von Praktiken außerhalb des Leistungswettbewerbs kennzeichnen. 171 Diese Umstände waren nämlich relevant für die rechtliche Qualifizierung der fraglichen Praktiken – also zum einen der bevorzugten Positionierung und Präsentation der spezialisierten Ergebnisse von Google auf ihren allgemeinen Ergebnisseiten gegenüber den Ergebnissen der konkurrierenden Preisvergleichsdienste und zum anderen der gleichzeitigen Herabstufung der Ergebnisse der konkurrierenden Preisvergleichsdienste durch Anpassungsalgorithmen ‑, da sie es ermöglichten, diese Praktiken in den Kontext der beiden betroffenen Märkte und des Funktionierens des Wettbewerbs auf diesen Märkten zu stellen, und somit geeignet waren, nachzuweisen, dass die potenziellen Verdrängungswirkungen auf dem nachgelagerten Markt, nämlich dem Markt der spezialisierten Preisvergleichsdienste, und der Erfolg des Preisvergleichsdiensts von Google auf diesem Markt seit der Anwendung der im streitigen Beschluss festgestellten Praktiken nicht auf die Leistungsfähigkeit dieses Diensts zurückzuführen waren, sondern auf eben jene Praktiken in Verbindung mit den festgestellten spezifischen Umständen. 172 Somit hat das Gericht bei der Prüfung der Frage, ob das in Rede stehende Verhalten vom Leistungswettbewerb abwich, keineswegs die Analyse dieses Verhaltens mit der Analyse seiner Auswirkungen vermengt. Vielmehr geht, wie die Generalanwältin in Nr. 143 ihrer Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, aus den Ausführungen in den Rn. 168 bis 175 des angefochtenen Urteils hervor, dass das Gericht sorgfältig geprüft hat, ob die Kommission im streitigen Beschluss rechtsfehlerfrei davon ausgehen konnte, dass die streitigen Praktiken – und nicht nur ihre Auswirkungen – rechtlich als vom Leistungswettbewerb abweichende Praktiken eingestuft werden konnten. 173 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Rn. 175 und 197 des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler enthalten. 174 Folglich ist erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen. 2) Zum zweiten und zum dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes 175 Mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, es habe hinsichtlich der Abweichung von den Mitteln des Leistungswettbewerbs Begründungselemente zugrunde gelegt, die im streitigen Beschluss nicht enthalten gewesen seien, und damit rechtsfehlerhaft die Erwägungen der Kommission durch seine eigenen ersetzt. Diese zusätzlichen Begründungselemente beträfen erstens einen strengeren rechtlichen Beurteilungsmaßstab für „superdominante“ Unternehmen (Rn. 180, 182 und 183 des angefochtenen Urteils), zweitens die Beurteilung, dass es in Anbetracht der grundsätzlich offenen Infrastruktur von Google Search eine Anomalie darstelle, dass bestimmte eigene spezialisierte Suchergebnisse gegenüber konkurrierenden Suchergebnissen begünstigt würden (Rn. 176 bis 184), und drittens die Beurteilung, dass das in Rede stehende Verhalten diskriminierend gewesen sei (Rn. 71, 124, 237, 240, 279 und 284 bis 289). 176 Mit dem dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass diese zusätzlichen Begründungselemente jedenfalls rechtsfehlerhaft seien. 177 Als Erstes ist das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zu prüfen, mit dem sie im zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes geltend machen, dass die Einstufung des vorgeworfenen Verhaltens als diskriminierend im streitigen Beschluss nicht enthalten sei, und im dritten Teil, dass diese Einstufung jedenfalls falsch sei. 178 Erstens geht entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, die auf die Rn. 71, 124, 237, 240, 279, 284 bis 289 und 316 des angefochtenen Urteils verweisen, aus diesen Randnummern nicht hervor, dass das Gericht der von der Kommission vorgenommenen Einstufung des fraglichen Verhaltens eine solche Einstufung hinzugefügt hätte. 179 Zum einen hat das Gericht in den Rn. 71 und 124 des angefochtenen Urteils nämlich keine Einstufung dieses Verhaltens vorgenommen. In der ersten dieser Randnummern hat es lediglich die in Art. 3 des verfügenden Teils des streitigen Beschlusses ausgesprochene Beendigungs- und Unterlassungsanordnung zusammengefasst. In der zweiten Randnummer hat es erläutert, wie es das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen prüfen werde, und ausgeführt, dass es prüfen werde, ob der von der Kommission vorgenommenen Einstufung als Begünstigung tatsächlich eine Ungleichbehandlung zugrunde liege, d. h., ob Google tatsächlich eine Ungleichbehandlung zugunsten ihres eigenen spezialisierten Suchdiensts vorgenommen hat. 180 Zum anderen geht aus den Rn. 237, 240, 279 und 284 bis 289 des angefochtenen Urteils hervor, dass das Gericht die von der Kommission vorgenommene Einstufung des fraglichen Verhaltens geprüft hat. So hat es in den Rn. 237 und 240 des Urteils unter Berufung auf den streitigen Beschluss im Wesentlichen die Beurteilung der Kommission bestätigt, wonach es sich bei den in Rede stehenden Praktiken, die sich in Form einer positiven Diskriminierung bei der Behandlung der Ergebnisse des Preisvergleichsdiensts von Google manifestierten, um eine eigenständige Form des Missbrauchs durch Hebelwirkung handele, die von einem beherrschten Markt ausgehe, der durch hohe Zutrittsschranken gekennzeichnet sei, nämlich dem Markt für allgemeine Suchdienste. Ferner hat das Gericht in den Rn. 279 und 284 bis 289 des Urteils die von der Kommission festgestellte Ungleichbehandlung insbesondere in Bezug auf die Positionierung und die Präsentation der Product Universals untersucht, um zu prüfen, ob die Kommission berechtigt war, auf das Vorliegen einer Diskriminierung zu schließen. Rn. 316 des angefochtenen Urteils gehört zu dem Teil des Urteils, der dieser Prüfung in Bezug auf die Shopping Units gewidmet ist. 181 Aus diesen Randnummern, auf die sich die Rechtsmittelführerinnen isoliert von den anderen Randnummern des Teils der Erwägungen des Gerichts, zu dem sie gehören, beziehen, geht somit klar hervor, dass das Gericht seine Erwägungen auf den streitigen Beschluss gestützt und die von der Kommission vorgenommene Einstufung bestätigt hat, ohne eine neue Einstufung hinzuzufügen, die in diesem Beschluss keine Stütze fände. 182 Zweitens ist zu prüfen, ob das Gericht, wie die Rechtsmittelführerinnen vortragen, rechtsfehlerhaft eine Diskriminierung bejaht hat, ohne festzustellen, dass Google eine willkürliche Differenzierung vorgenommen hat. 183 Wie sich im Wesentlichen aus den Rn. 168 bis 174, 237, 240, 279 und 284 bis 289 des angefochtenen Urteils ergibt, hat das Gericht zunächst ausgeführt, dass das in Rede stehende Verhalten nach Ansicht der Kommission darin bestanden habe, die Ergebnisse der Preisvergleichsdienste je nachdem, ob sie vom Preisvergleichsdienst von Google oder von konkurrierenden Preisvergleichsdiensten stammten, hinsichtlich der Präsentation und Positionierung auf den allgemeinen Ergebnisseiten unterschiedlich zu behandeln, und zu einer Ungleichbehandlung in Gestalt einer Bevorzugung des eigenen Preisvergleichsdiensts durch Google geführt habe. 184 Sodann hat das Gericht hervorgehoben, dass die Kommission aufgrund der Kombination der drei von ihr angeführten spezifischen Umstände der Ansicht gewesen sei, dass diese Begünstigung geeignet gewesen sei, den Wettbewerb auf dem Markt zu schwächen, und rechtlich als Verhalten eingestuft werden könne, das nicht dem Leistungswettbewerb entspreche. 185 Schließlich hat das Gericht festgestellt, dass das in Rede stehende Verhalten durch die Ausnutzung einer Hebelwirkung verwirklicht worden sei, die darin bestanden habe, dass Google ihre beherrschende Stellung auf dem vorgelagerten Markt für allgemeine Online-Suchdienste, der durch hohe Zutrittsschranken gekennzeichnet sei, ausnutze, um sich Wettbewerbsvorteile auf dem nachgelagerten Markt der spezialisierten Suchdienste, auf dem sie keine beherrschende Stellung innehabe, zu verschaffen, und zwar durch Begünstigung ihres eigenen Preisvergleichsdiensts. 186 Es ist darauf hinzuweisen, dass nicht generell davon ausgegangen werden kann, dass ein beherrschendes Unternehmen, das seine Waren oder Dienstleistungen günstiger behandelt als diejenigen seiner Wettbewerber, unabhängig von den Umständen des Einzelfalls ein vom Leistungswettbewerb abweichendes Verhalten an den Tag legt. 187 Im vorliegenden Fall hat das Gericht jedoch, indem es die Analyse der Kommission bestätigt hat, nicht lediglich darauf hingewiesen, dass Google ihrem eigenen Preisvergleichsdienst eine solche günstigere Behandlung angedeihen lasse, sondern festgestellt, dass das in Rede stehende Verhalten mit seinen beiden Komponenten, d. h. der Hervorhebung der eigenen Ergebnisse und der Herabstufung der Ergebnisse der konkurrierenden Betreiber, in Anbetracht der Merkmale des vorgelagerten Markts und der festgestellten spezifischen Umstände diskriminierend sei und nicht dem Leistungswettbewerb entspreche. 188 Das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, mit dem sie sich im Wesentlichen darauf berufen, dass Google nicht in der Lage sei, spezialisierte Ergebnisse Dritter anzuzeigen, die die gleiche Zuverlässigkeit und Qualität aufwiesen wie ihre eigenen Ergebnisse, ist unter Verweis auf die in Rn. 61 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung zurückzuweisen, da die Rechtsmittelführerinnen damit die Tatsachenwürdigung durch das Gericht in Frage stellen, ohne eine Verfälschung geltend zu machen. 189 Zurückzuweisen ist auch das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, mit dem sie unter Verweis auf die Rn. 285 und 575 des angefochtenen Urteils geltend machen, dass das Gericht bei der Bestimmung der beiden Dinge, die unterschiedlich behandelt worden seien, keinen kohärenten Ansatz verfolgt habe. 190 Das Gericht hat u. a. in Rn. 285 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die von Google eingeführte unterschiedliche Behandlung auf der Herkunft der Ergebnisse beruhe, d. h. in Abhängigkeit davon, ob sie von konkurrierenden Preisvergleichsdiensten oder von ihrem eigenen Preisvergleichsdienst stammten, und Google den Letzteren gegenüber den Ersteren begünstige und nicht ein bestimmtes Ergebnis gegenüber einem anderen nach Maßgabe seines Inhalts. 191 In Rn. 575 des angefochtenen Urteils hat das Gericht im Rahmen der Prüfung der objektiven Rechtfertigung zwar ausgeführt, dass die Kommission nur begehrt habe, dass zwei Arten von Ergebnissen von Google im Hinblick auf Positionierung und Präsentation gleichbehandelt würden. Aus dem Teil der Erwägungen des Gerichts, in dem diese Randnummer enthalten ist, insbesondere aus den Rn. 574 und 576 des Urteils, geht jedoch hervor, dass die Kommission Google vorgeworfen hat, die Ergebnisse konkurrierender Preisvergleichsdienste nicht genauso behandelt zu haben wie die Ergebnisse ihres eigenen Preisvergleichsdiensts. Dass in Rn. 575 des angefochtenen Urteils von „zwei Arten von Ergebnissen von Google“ die Rede ist, stellt daher einen Schreibfehler dar, wobei das Gericht im Übrigen wiederholt darauf hingewiesen hat, dass das Verhalten von Google darin bestanden habe, die Ergebnisse nach ihrer Herkunft und nicht nach ihrem Inhalt unterschiedlich zu behandeln. 192 Folglich weist die Bestimmung des Gegenstands der Diskriminierung im angefochtenen Urteil keine Inkohärenz auf, und dem Gericht kann nicht zur Last gelegt werden, rechtsfehlerhaft davon ausgegangen zu sein, dass das in Rede stehende Verhalten als diskriminierend eingestuft werden könne und nicht dem Leistungswettbewerb entspreche. 193 Unter diesen Umständen ist das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zurückzuweisen, mit dem sie im zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes geltend machen, dass die Einstufung des vorgeworfenen Verhaltens als diskriminierend im streitigen Beschluss nicht enthalten sei, und im dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes, dass diese Einstufung jedenfalls falsch sei. 194 Als Zweites tragen die Rechtsmittelführerinnen mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes vor, das Gericht habe in den Rn. 176 bis 184 des angefochtenen Urteils zwei zusätzliche, im streitigen Beschluss nicht enthaltene Erwägungen angeführt, nämlich einen strengeren rechtlichen Beurteilungsmaßstab für „superdominante“ Unternehmen und den Umstand, dass es in Anbetracht der grundsätzlich offenen Infrastruktur von Google Search eine Anomalie darstelle, dass bestimmte eigene spezialisierte Suchergebnisse gegenüber konkurrierenden Suchergebnissen begünstigt würden. Mit dem dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass diese Erwägungen jedenfalls nicht stichhaltig seien. 195 Insoweit trifft es zwar zu, dass das Gericht in den Rn. 176 bis 184 des angefochtenen Urteils Erwägungen angestellt hat, die sich nicht aus der Begründung des streitigen Beschlusses ergeben. Dies gilt für die Erwägungen zur Anomalie des Verhaltens von Google und ihrer superdominanten Stellung auf dem Markt für allgemeine Suchdienste sowie für die Erwägungen zur Verpflichtung zu einer nicht diskriminierenden Behandlung nach der Verordnung 2015/2120. 196 Doch sind, auch wenn die Erwägungen in Rn. 180 des angefochtenen Urteils die einzigen Erwägungen sind, die das Gericht ausdrücklich der Vollständigkeit halber angeführt hat, die Erwägungen in den Rn. 176 bis 179 und 181 bis 184 des angefochtenen Urteils ebenfalls vorsorglich aufgenommen worden. 197 In den Rn. 175 und 185 des angefochtenen Urteils hat das Gericht nämlich im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass die Kommission, sofern sie die Begünstigung und ihre unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der betroffenen Märkte festgestellten Auswirkungen ordnungsgemäß nachgewiesen habe, zu der Annahme berechtigt gewesen sei, dass diese Begünstigung vom Leistungswettbewerb abweiche. Diese Schlussfolgerung am Ende von Rn. 185 des angefochtenen Urteils verweist lediglich auf die Erwägungen in den Rn. 170 bis 173 des Urteils zurück, nicht aber auf die von den Rechtsmittelführerinnen beanstandeten zusätzlichen Erwägungen des Gerichts in den Rn. 176 bis 184 des Urteils. 198 Außerdem waren diese Erwägungen, wie sich aus Rn. 192 des vorliegenden Urteils ergibt, nicht erforderlich, um die Beurteilung zu bestätigen, wonach das in Rede stehende Verhalten rechtlich nicht dem Leistungswettbewerb entsprach. 199 Folglich sind die von den Rechtsmittelführerinnen mit dem zweiten und dem dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes geltend gemachten Rügen, mit denen sie die Rn. 176 bis 184 des angefochtenen Urteils beanstanden, als ins Leere gehend zurückzuweisen, so dass diese beiden Teile insgesamt zurückzuweisen sind. 200 Nach alledem ist der zweite Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen. 3. Zum dritten Rechtsmittelgrund 201 Mit dem dritten Rechtsmittelgrund, der aus drei Teilen besteht, tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, dem Gericht seien bei der Prüfung des Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Missbrauch und seinen wahrscheinlichen Auswirkungen Rechtsfehler unterlaufen. 202 Mit dem ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe im vorliegenden Fall einen Rechtsfehler begangen, als es in den Rn. 377 bis 379 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass nicht die Kommission, sondern Google verpflichtet gewesen sei, eine kontrafaktische Analyse durchzuführen. Mit dem zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes tragen sie vor, das Gericht habe in den Rn. 374, 376 und 525 dieses Urteils rechtsfehlerhaft entschieden, dass ein kontrafaktisches Szenario für einen Missbrauch, der in der Kombination zweier zulässiger Praktiken bestehe, die Beendigung beider Praktiken erfordere. Mit dem dritten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes machen sie geltend, dass die irrige Auffassung des Gerichts von dem, was ein korrektes kontrafaktisches Szenario darstelle, dazu führe, dass seine in Rn. 572 des angefochtenen Urteils vorgenommene Beurteilung der objektiven Rechtfertigung und der Auswirkungen des betreffenden Verhaltens falsch sei. a) Zur Zulässigkeit 203 Das BEUC, der VDZ, Ladenzeile und der BDZV halten den dritten Rechtsmittelgrund für unzulässig. Sie tragen vor, dass die Rechtsmittelführerinnen damit die Würdigung der Beweise, insbesondere der beiden kontrafaktischen Szenarien, die sie im Verwaltungsverfahren vorgelegt hätten, durch das Gericht in Frage stellten bzw. sich darauf beschränkten, bereits vor dem Gericht dargelegte Argumente zu wiederholen. Die Kommission trägt, ohne förmlich eine Einrede der Unzulässigkeit zu erheben, vor, dass die Beurteilung dieser kontrafaktischen Szenarien durch das Gericht in den Rn. 369 bis 376 des angefochtenen Urteils endgültig sei, da die Rechtsmittelführerinnen keine Verfälschung geltend gemacht hätten. 204 In ihrer Erwiderung entgegnen die Rechtsmittelführerinnen, dass der dritte Rechtsmittelgrund zulässig sei. Bei den von ihnen in diesem Rahmen vorgebrachten Rügen gehe es darum, dass das Gericht das Rechtskonzept der kontrafaktischen Analyse in dem besonderen Kontext eines Verhaltens, das mehrere Praktiken umfasse, deren kombinierte Wirkung den Leistungswettbewerb beeinträchtige, fehlerhaft beurteilt habe, was einen Rechtsfehler darstelle. 205 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass, wie in Rn. 61 des vorliegenden Urteils ausgeführt, die Zuständigkeit des Gerichtshofs, über ein gegen eine Entscheidung des Gerichts eingelegtes Rechtsmittel zu befinden, auf Rechtsfragen beschränkt ist und dass die Würdigung der Tatsachen und Beweise, außer im Fall ihrer Verfälschung, nicht der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt. 206 Die Fragen, ob eine systematische Verpflichtung der Kommission besteht, in Sachen, die unter Art. 102 AEUV fallen, eine kontrafaktische Analyse durchzuführen, und welche Kriterien ein kontrafaktisches Szenario erfüllen muss, damit es in dem besonderen Fall eines Verhaltens, das aus mehreren Praktiken besteht, die in ihrer kombinierten Wirkung den Leistungswettbewerb beeinträchtigen, das widerspiegeln kann, was ohne den behaupteten Missbrauch geschehen wäre, sind allerdings Rechtsfragen, die Gegenstand der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels sein können. 207 Zweitens ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass im ersten Rechtszug geprüfte Rechtsfragen im Rechtsmittelverfahren erneut aufgeworfen werden können, wenn der Rechtsmittelführer die Auslegung oder Anwendung des Unionsrechts durch das Gericht beanstandet. Könnte ein Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Klagegründe und Argumente stützen, würde dies dem Rechtsmittelverfahren nämlich einen Teil seiner Bedeutung nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2023, Aquino/Parlament, C‑534/22 P, EU:C:2023:802, Rn. 69 und 70 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). 208 Im vorliegenden Fall beschränken sich die Rechtsmittelführerinnen jedoch nicht darauf, die im ersten Rechtszug vorgebrachten Argumente zu wiederholen, sondern machen geltend, dass die Ausführungen des Gerichts zu diesen Argumenten rechtsfehlerhaft seien. 209 Der dritte Rechtsmittelgrund ist somit zulässig. b) Zur Begründetheit 1) Zum ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes i) Vorbringen der Verfahrensbeteiligten 210 Mit dem ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, das Gericht habe in den Rn. 377 bis 379 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft ausgeführt, dass es Google oblegen habe, eine kontrafaktische Analyse durchzuführen, weil die Kommission keine tatsächlichen, sondern potenzielle wettbewerbswidrige Auswirkungen festgestellt habe. Da die Kommission selbst keine kontrafaktische Analyse durchgeführt habe, bleibe ihr Vorbringen zu den wettbewerbswidrigen Auswirkungen des angeblich missbräuchlichen Verhaltens abstrakt, da es keine Bezugsgrundlage für die Beurteilung dieser Auswirkungen gebe. 211 Mit der ersten Rüge machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht sei in rechtswidriger Weise vom streitigen Beschluss abgewichen, indem es davon ausgegangen sei, dass darin potenzielle wettbewerbswidrige Auswirkungen und nicht tatsächliche Auswirkungen festgestellt worden seien. Im 462. Erwägungsgrund des Beschlusses habe die Kommission nämlich festgestellt, dass der behauptete Missbrauch tatsächliche und nicht nur potenzielle Auswirkungen gehabt habe, da das in Rede stehende Verhalten zu einem Rückgang des Verkehrs von den allgemeinen Suchseiten von Google zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten geführt habe. Im Übrigen habe sich auch das Gericht selbst auf diese tatsächliche Auswirkung auf den Verkehr gestützt, als es in Rn. 519 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass das fragliche Verhalten geeignet gewesen sei, den Wettbewerb zu beschränken. In Anbetracht solcher tatsächlichen wettbewerbswidrigen Auswirkungen hätte die Kommission daher eine kontrafaktische Analyse durchführen müssen. 212 Mit der zweiten Rüge tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, dass eine Bewertung der Auswirkungen des in Rede stehenden Verhaltens unabhängig davon, ob sie tatsächlich oder potenziell gewesen seien, erfordert hätte, dass die Kommission eine kontrafaktische Analyse vornehme, da eine solche Analyse dem Begriff der Kausalität inhärent sei. 213 Erstens habe der Unionsrichter wiederholt bestätigt, dass die Kommission im Kontext von Art. 101 AEUV eine kontrafaktische Analyse durchführen müsse, so dass es keinen sachlichen Grund gebe, im Kontext von Art. 102 AEUV einen anderen Ansatz zu verfolgen. 214 Zweitens bestätige Rn. 21 der Mitteilung über Leitlinien zu den Prioritäten der Kommission bei der Anwendung von Artikel [102 AEUV] auf Fälle von Behinderungsmissbrauch durch marktbeherrschende Unternehmen (ABl. 2009, C 45, S. 7), dass mutmaßliche missbräuchliche Verhaltensweisen im Allgemeinen anhand einer geeigneten kontrafaktischen Fallkonstellation zu beurteilen seien. 215 Drittens habe es im vorliegenden Fall entgegen den Ausführungen in Rn. 377 des angefochtenen Urteils kontrafaktische Szenarien gegeben, die auf realen Situationen beruhten, nämlich auf den Entwicklungen ähnlicher Märkte in den Mitgliedstaaten, in denen die Kommission keinen Missbrauch festgestellt habe. Außerdem könne die Kommission selbst bei Fehlen solcher Szenarien nicht davon befreit werden, eine kontrafaktische Analyse durchzuführen, um unter Angabe von Gründen zu erläutern, welche Situation ohne den behaupteten Missbrauch wahrscheinlich sei. Somit hätte im vorliegenden Fall das Fehlen einer „objektiven Analyse“ eines kontrafaktischen Szenarios ein ausreichender Grund für die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses sein müssen. 216 In ihrer Erwiderung bestreiten die Rechtsmittelführerinnen, dass ihre Rügen, wie die Kommission geltend mache, ins Leere gingen. Auf das Vorbringen der Kommission, wonach erstens die unbestrittene Zunahme des Verkehrs zum Preisvergleichsdienst von Google, auf der auch die Feststellung der wettbewerbswidrigen Auswirkungen des in Rede stehenden Verhaltens beruhe, zweitens die Rn. 377 und 378 des angefochtenen Urteils nicht tragende Erwägungen seien und drittens, wie das Gericht in Rn. 393 des Urteils festgestellt habe, nicht bestritten sei, dass die Algorithmen für die Einstufung der generischen Ergebnisse von Google Einfluss auf diesen Verkehr hätten, entgegnen die Rechtsmittelführerinnen zunächst, dass es, da festgestellt worden sei, dass das in Rede stehende Verhalten sowohl zu Rückgängen als auch zu Steigerungen des Verkehrs geführt habe, genüge, den Rückgang zu bestreiten, um die Feststellung der Steigerung zu entkräften. Sodann bestreiten die Rechtsmittelführerinnen, dass die vom Gericht in den Rn. 377 bis 379 des angefochtenen Urteils dargelegten Gründe der Vollständigkeit halber angeführt worden seien, und tragen vor, dass diese Gründe Elemente enthielten, die für die Begründung erforderlich seien. Schließlich machen sie geltend, dass Rn. 393 des angefochtenen Urteils gerade Teil des mit dem Rechtsmittel gerügten Fehlers sei, da sie zeige, dass das Gericht den Rückgang des Verkehrs zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten nicht auf das fragliche Verhalten als Kombination der beiden Praktiken, sondern nur auf eine dieser Praktiken, nämlich die Verwendung der Algorithmen für die Einstufung der generischen Ergebnisse, zurückgeführt habe. 217 Die Kommission, PriceRunner, die EFTA-Überwachungsbehörde, das BEUC, Kelkoo, der VDZ, Ladenzeile, der BDZV und Twenga treten dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen entgegen und machen geltend, dass der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes ins Leere gehe oder jedenfalls unbegründet sei. ii) Würdigung durch den Gerichtshof 218 Die mit dem ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes beanstandeten Rn. 377 bis 379 des angefochtenen Urteils betreffen die vom Gericht vorgenommene Analyse des Kausalzusammenhangs zwischen dem in Rede stehenden Verhalten und dem Rückgang des Verkehrs von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten. 219 Zur ersten Rüge ist festzustellen, dass der 426. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses in dessen Abschnitt 7.2 über das in Rede stehende Verhalten enthalten ist und sich auf die von der Kommission in Abschnitt 7.2.3.2 des Beschlusses vorgenommene Analyse der Auswirkungen dieses Verhaltens auf den Verkehr von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten bezieht. Die Kommission stellte dort einen Rückgang dieses Verkehrs in jedem der 13 EWR-Länder fest, in dem diese Praktiken angewandt worden waren. 220 In Abschnitt 7.3 des streitigen Beschlusses analysierte die Kommission dagegen die Auswirkungen des fraglichen Verhaltens, die sie als potenzielle wettbewerbswidrige Auswirkungen einstufte, die geeignet waren, die Wettbewerbsstruktur der betroffenen Märkte zu beeinträchtigen. Diese potenziellen Auswirkungen bestanden, wie in Rn. 451 des angefochtenen Urteils ausgeführt, in der Gefahr, dass die konkurrierenden Preisvergleichsdienste ihre Tätigkeiten einstellen, sowie in negativen Auswirkungen auf die Innovation und auf die Möglichkeit der Verbraucher, Zugang zu den leistungsfähigsten Diensten zu erhalten. 221 Die Umstände, die die Schwankung des Verkehrs von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten sowie zu ihrem eigenen Preisvergleichsdienst betreffen, stellten daher keine tatsächlichen wettbewerbswidrigen Auswirkungen dar, die von der Kommission festgestellt worden waren, sondern greifbare Beweise, auf denen die Feststellung potenzieller wettbewerbswidriger Auswirkungen des in Rede stehenden Verhaltens beruhte. Denn das Gericht ist, wie sich auch aus den Rn. 445 bis 450 und 454 des angefochtenen Urteils ergibt, davon ausgegangen, dass die Kommission nach einer sich über mehrere Zeitabschnitte erstreckenden Analyse mit eingehender Begründung auf potenzielle wettbewerbswidrige Auswirkungen auf die Märkte für Preisvergleichsdienste geschlossen habe, indem sie sich auf konkrete Angaben gestützt habe, die sich auf die Entwicklung des Verkehrs von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten und ihrem eigenen Preisvergleichsdienst sowie auf den Anteil dieses Verkehrs am Gesamtverkehr der konkurrierenden Preisvergleichsdienste bezögen. Damit ist das Gericht jedoch nicht vom streitigen Beschluss abgewichen, da die darin festgestellten wettbewerbswidrigen Auswirkungen potenzielle Auswirkungen blieben, auch wenn sie aus konkreten Angaben zur Entwicklung des Verkehrs abgeleitet wurden. 222 Die erste Rüge ist daher als unbegründet zurückzuweisen. 223 Mit der zweiten Rüge wollen die Rechtsmittelführerinnen im Wesentlichen dartun, dass das Gericht die Beweislast umgekehrt habe, indem es den streitigen Beschluss bestätigt habe, obwohl die Kommission keine kontrafaktische Analyse durchgeführt habe, um den Kausalzusammenhang zwischen dem fraglichen Verhalten und dessen Auswirkungen nachzuweisen. 224 Hierzu ist zunächst festzustellen, dass dieser Kausalzusammenhang zu den wesentlichen Tatbestandsmerkmalen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht gehört, die die Kommission gemäß den insbesondere in den Rn. 132 bis 134 des angefochtenen Urteils angeführten allgemeinen Beweiserhebungsregeln nachzuweisen hat. Somit obliegt es der Kommission, die Beweise beizubringen, die geeignet sind, das Vorliegen der eine solche Zuwiderhandlung darstellenden Tatsachen rechtlich hinreichend zu belegen. Dagegen ist es Sache des Unternehmens, das sich gegenüber der Feststellung einer Zuwiderhandlung auf ein Verteidigungsmittel beruft, nachzuweisen, dass diesem Verteidigungsmittel stattzugeben ist. 225 In Rn. 382 des angefochtenen Urteils, die von den Rechtsmittelführerinnen nicht beanstandet wird, werden die Erwägungen des Gerichts hierzu ergänzt und die Kriterien genannt, die für die Prüfung des Kausalzusammenhangs gelten. So wird dort ausgeführt, dass sich die Kommission, um die tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen der von ihr untersuchten Praktiken festzustellen, auf Erkenntnisse stützen könne, die durch die Beobachtung der tatsächlichen Entwicklung des oder der von den Praktiken betroffenen Märkte gewonnen worden seien. Werde ein Zusammenhang zwischen den fraglichen Praktiken und der Veränderung der Wettbewerbssituation auf diesen Märkten festgestellt, könnten zusätzliche Gesichtspunkte, zu denen beispielsweise Einschätzungen von Marktteilnehmern, ihren Lieferanten, ihren Kunden, Berufsverbänden oder Verbrauchervereinigungen gehören könnten, geeignet sein, den Kausalzusammenhang zwischen dem betreffenden Verhalten und der Entwicklung des Markts nachzuweisen. 226 Auf diese Prüfungskriterien hat sich das Gericht in den Rn. 383 bis 393 des angefochtenen Urteils gestützt, um den Kausalzusammenhang zwischen dem in Rede stehenden Verhalten und dem Rückgang des Verkehrs von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google zu den meisten konkurrierenden Preisvergleichsdiensten konkret zu prüfen. Als Ergebnis hat das Gericht in Rn. 394 des Urteils festgestellt, dass die Kommission den Nachweis erbracht habe, dass die betreffenden Praktiken zu einem Rückgang des allgemeinen Suchverkehrs zu fast allen konkurrierenden Preisvergleichsdiensten geführt hätten. 227 In diesem Zusammenhang hat das Gericht in Rn. 379 des angefochtenen Urteils entschieden, dass es einem Unternehmen im Rahmen der Beweislastverteilung freistehe, eine kontrafaktische Analyse vorzulegen, um der von der Kommission vorgenommenen Beurteilung der potenziellen oder tatsächlichen Auswirkungen des betreffenden Verhaltens entgegenzutreten. 228 Damit hat das Gericht aber weder die Beweislast umgekehrt, die der Kommission in Bezug auf die Verpflichtung, den Kausalzusammenhang zwischen dem fraglichen Verhalten und dessen Auswirkungen nachzuweisen, obliegt, noch die Zweckmäßigkeit einer kontrafaktischen Analyse verneint. Es hat lediglich festgestellt, dass es der Kommission freistehe, sich auf eine Reihe von Beweisen zu stützen, und sie nicht verpflichtet sei, systematisch auf ein einziges Instrument zurückzugreifen, um das Bestehen eines solchen Kausalzusammenhangs nachzuweisen. 229 Dieser Ansatz steht im Übrigen im Einklang mit der in den Rn. 165 bis 167 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs. 230 Folglich ist die zweite Rüge, soweit sie die Erwägungen des Gerichts zur Beweislastverteilung und zur Zweckmäßigkeit der kontrafaktischen Analyse im Rahmen der relevanten Beweise im Hinblick auf Art. 102 AEUV betrifft, als unbegründet zurückzuweisen. 231 Soweit sich diese Rüge auf die Rn. 377 und 378 des angefochtenen Urteils bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht dort festgestellt hat, dass die Ermittlung eines glaubwürdigen kontrafaktischen Szenarios zur Analyse der Auswirkungen vermeintlich wettbewerbswidriger Praktiken auf einen Markt in einem Fall wie dem vorliegenden ein willkürliches oder sogar unmögliches Unterfangen sein könne und dass die Kommission nicht verpflichtet sein könne, systematisch ein kontrafaktisches Szenario zu erstellen, um einen Verstoß gegen Art. 102 AEUV, insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen von Praktiken auf den Wettbewerb, nachzuweisen. 232 Diese Randnummern des angefochtenen Urteils haben jedoch, wie die Generalanwältin in Nr. 171 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, u. a. in Bezug auf die Rn. 372 bis 376 des angefochtenen Urteils ergänzenden Charakter, so dass die entsprechende Rüge der Rechtsmittelführerinnen als ins Leere gehend zurückzuweisen ist. 233 Schließlich ist zur Kritik der Rechtsmittelführerinnen an Rn. 393 des angefochtenen Urteils lediglich festzustellen, dass sich das Gericht darin auf die Feststellung beschränkt hat, dass zwischen der Sichtbarkeit einer Website in den generischen Ergebnissen von Google, die von den Algorithmen für die Einstufung dieser Ergebnisse abhänge, und dem Umfang des von diesen Ergebnissen ausgehenden Verkehrs zu dieser Website ein Kausalzusammenhang bestehe. Eine solche Feststellung widerspricht jedoch nicht seiner Beurteilung dessen, was im vorliegenden Fall ein geeignetes kontrafaktisches Szenario darstellen könnte. 234 Folglich ist der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes als teils unbegründet, teils ins Leere gehend zurückzuweisen. 2) Zum zweiten und zum dritten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes i) Vorbringen der Verfahrensbeteiligten 235 Mit dem zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass das Gericht in den Rn. 374, 376 und 525 des angefochtenen Urteils das, was seiner Ansicht nach in dem Fall, dass ein Missbrauch die „Kombination“ zweier Praktiken umfasse, ein zutreffendes kontrafaktisches Szenario darstelle, rechtlich falsch qualifiziert habe. Das Gericht habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass ein kontrafaktisches Szenario in einem solchen Fall die Auswirkungen beider in Rede stehenden Praktiken berücksichtigen müsse, d. h. sowohl die Auswirkungen der Hervorhebung des Preisvergleichsdiensts von Google mittels der „Boxen“ als auch die Auswirkungen der Anwendung der Anpassungsalgorithmen und der Herabstufung der konkurrierenden Preisvergleichsdienste auf den allgemeinen Ergebnisseiten. 236 Mit der ersten Rüge machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass, da jede dieser beiden Praktiken, wie das Gericht in Rn. 373 des angefochtenen Urteils eingeräumt habe, für sich genommen rechtmäßig sei, ein kontrafaktisches Szenario, bei dem eine dieser Praktiken, insbesondere die Anzeige von „Boxen“, beendet wäre, ein geeignetes Szenario darstelle, da damit eine Situation geschaffen werde, in der die beiden Praktiken nicht kombiniert würden und somit der behauptete Missbrauch nicht vorliege. Dagegen gehe die vom Gericht in Rn. 376 des Urteils bevorzugte Beendigung beider Praktiken bei der Erstellung des kontrafaktischen Szenarios über das hinaus, was erforderlich sei, um eine Situation ohne die angeblich missbräuchliche Kombination zu schaffen, und vermenge die Auswirkungen des rechtmäßigen Verhaltens mit denen des rechtswidrigen Verhaltens. 237 Mit der zweiten Rüge werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, ein kontrafaktisches Szenario in Betracht gezogen zu haben, das nicht „realistisch“, „plausibel“ und „wahrscheinlich“ im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C‑382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 166 bis 169 und 173) sei. Bei diesem Szenario würden nämlich nicht lediglich die „Boxen“ abgeschafft, wodurch der Missbrauch beendet würde, wie die Kommission in ihrer Klagebeantwortung bestätigt habe, sondern es würde sogar die Abschaffung der Herabstufungsalgorithmen verlangt, die der Verbesserung der Qualität des Suchdiensts dienten. Die von den Rechtsmittelführerinnen im Verwaltungsverfahren vorgelegten Studien, d. h. die sogenannte „Difference-in-Differences“-Analyse und das sogenannte „Ablation Experiment“, hätten aber gezeigt, dass sich der Verkehr zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten bei Abschaffung der „Boxen“ nicht wesentlich verändert hätte, was beweise, dass der Rückgang des Verkehrs zu Unrecht dem fraglichen Verhalten zugerechnet worden sei. 238 Mit dem dritten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes tragen die Rechtsmittelführerinnen zum einen vor, der fehlerhafte Ansatz des Gerichts beim kontrafaktischen Szenario habe dazu geführt, dass auch seine Bewertung der Auswirkungen des betreffenden Verhaltens fehlerhaft sei, da dem behaupteten Missbrauch so Auswirkungen zugerechnet worden seien, die auf rechtmäßige Praktiken zurückzuführen seien. Zum anderen habe dieser Ansatz dazu geführt, dass auch die vom Gericht vorgenommene Würdigung der objektiven Rechtfertigung von Google, wonach es nicht möglich gewesen wäre, ihren Suchdienst zu verbessern, wenn die Ergebnisse der konkurrierenden Preisvergleichsdienste in die „Boxen“ aufgenommen würden, fehlerhaft sei. Das Gericht habe, als es diese Erklärung in Rn. 572 des angefochtenen Urteils mit der Begründung zurückgewiesen habe, dass die Verbesserungen die wettbewerbswidrigen Auswirkungen des in Rede stehenden Verhaltens nicht überwögen, einen Rechtsfehler begangen. 239 Die Kommission, PriceRunner, die EFTA-Überwachungsbehörde, das BEUC, Foundem, Kelkoo, der VDZ, Ladenzeile, der BDZV und Twenga treten dem Vorbringen der Klägerinnen als ins Leere gehend oder jedenfalls unbegründet entgegen. ii) Würdigung durch den Gerichtshof 240 Die Rn. 374, 376 und 525 des angefochtenen Urteils, die mit dem zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes beanstandet werden, betreffen die vom Gericht vorgenommene Beurteilung der Frage, wie eine kontrafaktische Analyse aussehen müsste, um die Auswirkungen eines Verhaltens erfassen zu können, das aus der Kombination zweier Praktiken bestehe, von denen jede für sich rechtmäßig sei. 241 In den Rn. 370 bis 373 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, dass aus Sicht der Kommission keine der in Rede stehenden Praktiken isoliert betrachtet Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Einwänden gegeben habe, dass die Kommission aber die Kombination der Praktiken beanstande, die zum einen den Preisvergleichsdienst von Google hervorhöben und zum anderen die konkurrierenden Preisvergleichsdienste auf den allgemeinen Ergebnisseiten von Google herabstuften. Das Gericht hat daraus geschlossen, dass die Auswirkungen dieser kombinierten Praktiken nicht analysiert werden könnten, indem die Auswirkungen der einen Praxis von denen der anderen Praxis isoliert würden. 242 Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Gericht in den Rn. 374 und 376 des angefochtenen Urteils die Auffassung vertreten, dass sich die Analyse der Auswirkungen des in Rede stehenden Verhaltens nicht darauf habe beschränken dürfen, zu untersuchen, wie sich das Erscheinen von Ergebnissen des Preisvergleichsdiensts von Google in den Product Universals und den Shopping Units auf die konkurrierenden Preisvergleichsdienste habe auswirken können, sondern auch die Auswirkung der Anwendung der Anpassungsalgorithmen für die generischen Ergebnisse berücksichtigen müsse. Das einzig stichhaltige kontrafaktische Szenario, das Google hätte vorlegen können, wäre daher dasjenige gewesen, in dem keine Komponente dieses Verhaltens angewandt worden wäre, weil dessen kumulierte Auswirkungen andernfalls nur teilweise erfasst würden. Diese Feststellung ist im Wesentlichen in Rn. 525 des angefochtenen Urteils wiederholt worden, die von den Rechtsmittelführerinnen mit dem zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes ebenfalls beanstandet wird. 243 Diese Erwägungen des Gerichts sind allerdings rechtsfehlerfrei. 244 Wie die Generalanwältin in den Nrn. 179 und 180 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, haben die beiden in Rede stehenden Praktiken nur in ihrer Kombination das Nutzerverhalten derart beeinflusst, dass der Verkehr von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google in dem von der Kommission festgestellten Umfang zum Nachteil der konkurrierenden Preisvergleichsdienste zu ihrem eigenen Preisvergleichsdienst umgelenkt wurde. Diese Umleitung des Datenverkehrs beruhte daher sowohl auf der bevorzugten Positionierung und Präsentation der Suchergebnisse des Preisvergleichsdiensts von Google in den „Boxen“ als auch auf der parallelen, durch die Anpassungsalgorithmen gesteuerten Herabstufung und der weniger attraktiven Präsentation der Suchergebnisse der konkurrierenden Preisvergleichsdienste, wodurch diese der Aufmerksamkeit der Nutzer entgingen. 245 Da die Zunahme des Verkehrs zu den Suchergebnissen des Preisvergleichsdiensts von Google und der Rückgang des Verkehrs von ihren allgemeinen Ergebnisseiten zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten, auf die die potenziellen wettbewerbswidrigen Auswirkungen des in Rede stehenden Verhaltens zurückzuführen waren, auf der kombinierten Anwendung der beiden in Rede stehenden Praktiken beruhten, musste ein geeignetes kontrafaktisches Szenario es auch ermöglichen, die wahrscheinliche Entwicklung des Markts ohne diese beiden Praktiken und nicht nur ohne eine von ihnen zu untersuchen. 246 Unter diesen Umständen kann das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, das Gericht habe in Rn. 373 des angefochtenen Urteils anerkannt, dass keine dieser Praktiken isoliert betrachtet Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Einwänden gegeben habe, die Erwägungen des Gerichts in den Rn. 374, 376 und 525 des angefochtenen Urteils, die mit dem zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes beanstandet werden, nicht entkräften. 247 Das Gericht hat daher in den Rn. 374 bis 376 und 525 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei entschieden, dass bei der Analyse der Auswirkungen des in Rede stehenden Verhaltens die Auswirkungen sowohl der Anpassungsalgorithmen für die generischen Ergebnisse als auch der Hervorhebung des Preisvergleichsdiensts von Google mittels der Product Universals und der Shopping Units zu berücksichtigen waren und dass die von Google vorgelegten Studien, die sich nur auf die Auswirkungen dieser Hervorhebung auf den Verkehr bezogen, für sich genommen nicht ausreichten, um die Auswirkungen des in Rede stehenden Verhaltens auf die konkurrierenden Preisvergleichsdienste zu messen. 248 Der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes ist daher als unbegründet zurückzuweisen. 249 Der dritte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes beruht auf der Prämisse, dass die Auffassung des Gerichts von dem, was ein korrektes kontrafaktisches Szenario darstelle, wenn ein Missbrauch eine Kombination der beiden Praktiken enthalte, falsch sei. Wie sich jedoch aus der Prüfung des zweiten Teils des dritten Rechtsmittelgrundes ergibt, sind die Erwägungen des Gerichts hierzu rechtsfehlerfrei. 250 Die von den Rechtsmittelführerinnen zur Stützung dieses Teils vorgebrachten Rügen sind daher als ins Leere gehend zurückzuweisen. 251 Folglich ist der dritte Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen. 4. Vierter Rechtsmittelgrund a) Vorbringen der Verfahrensbeteiligten 252 Mit dem vierten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe in den Rn. 538 bis 541 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Kommission nicht verpflichtet gewesen sei, zu prüfen, ob das fragliche Verhalten geeignet gewesen sei, ebenso leistungsfähige Wettbewerber zu verdrängen. Im streitigen Beschluss solle zwar dargetan werden, dass dieses Verhalten geeignet gewesen sei, den Wettbewerb zu beschränken, indem auf die Schwierigkeit der konkurrierenden Preisvergleichsdienste hingewiesen werde, Verkehr aus anderen Quellen als Google anzuziehen. Es sei dort jedoch nicht geprüft worden, ob diese Schwierigkeiten nicht eher auf die relative Effizienz dieser Preisvergleichsdienste oder auf die Präferenzen der Nutzer für andere Preisvergleichswebsites wie Händlerplattformen zurückzuführen seien. 253 Zur Stützung dieses Rechtsmittelgrundes führen die Rechtsmittelführerinnen erstens aus, das Gericht habe in Rn. 538 des angefochtenen Urteils zu Unrecht entschieden, dass die Anwendung des Kriteriums des ebenso leistungsfähigen Wettbewerbers in anderen als die Preispolitik betreffenden Sachen nicht gerechtfertigt sei. Damit habe das Gericht das formale Preis-Kosten-Kriterium des ebenso leistungsfähigen Wettbewerbers, dessen Anwendung nicht immer erforderlich sei, mit dem allgemeinen Grundsatz vermengt, der sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere aus Rn. 21 des Urteils vom 27. März 2012, Post Danmark (C‑209/10, EU:C:2012:172), und aus den Rn. 133 und 134 des Urteils vom 6. September 2017, Intel/Kommission (C‑413/14 P, EU:C:2017:632), ergebe und besage, dass das Ziel von Art. 102 AEUV nicht darin bestehe, weniger leistungsfähige Unternehmen zu schützen. Dieser Grundsatz gelte aber unabhängig davon, ob es sich bei dem behaupteten Missbrauch um eine Tarifgestaltung handele, so dass stets geprüft werden müsse, ob das betreffende Verhalten ebenso leistungsfähige Wettbewerber verdrängen könne, und zwar erst recht, wenn dieses Verhalten zu Produktinnovation und für die Verbraucher zu einer größeren Auswahl und besseren Qualität des Angebots führe. 254 Zweitens beanstanden die Rechtsmittelführerinnen Rn. 539 des angefochtenen Urteils. Das Gericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Prüfung, ob die echten Wettbewerber von Google ebenso leistungsfähig seien wie Google, nicht relevant sei, da sich der Gerichtshof in der in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung auf einen hypothetischen Wettbewerber bezogen habe. Die Kommission habe jedoch nicht versucht, die Leistungsfähigkeit konkurrierender Preisvergleichsdienste, ob hypothetisch oder real, zu beurteilen, und sich darauf beschränkt, die Auswirkungen des in Rede stehenden Verhaltens auf die echten Wettbewerber anzuführen, ohne deren Leistungsfähigkeit zu prüfen. Die Lücken in den Erwägungen des Gerichts seien noch offensichtlicher, wenn man die Begründung in Rn. 391 des angefochtenen Urteils betrachte, wonach die bessere Qualität der Händlerplattformen eine „mögliche Erklärung“ für den Rückgang bei den Preisvergleichsdiensten sei. 255 Drittens beanstanden die Rechtsmittelführerinnen die Rn. 540 und 541 des angefochtenen Urteils sowie die darin enthaltenen Feststellungen des Gerichts, wonach die Beurteilung der Leistungsfähigkeit der konkurrierenden Preisvergleichsdienste nur dann objektiv sei, wenn „die Wettbewerbsbedingungen gerade nicht durch ein wettbewerbswidriges Verhalten verfälscht worden sind“, und die Kommission, unabhängig davon, ob Google leistungsfähiger gewesen sei als die konkurrierenden Preisvergleichsdienste, nur potenzielle Verdrängungswirkungen habe nachweisen müssen. 256 Hierzu tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, dass es zwar Fälle geben könne, in denen das betreffende Verhalten eine solch verzerrende Wirkung habe, dass seine Auswirkungen auf ebenso leistungsfähige tatsächliche Wettbewerber nicht beurteilt werden könnten. Ein solcher Fall könne aber nicht bloß vermutet werden. Die Kommission habe diesen Fall jedoch nicht einmal in Betracht gezogen, und das Gericht habe die im streitigen Beschluss enthaltene Beurteilung durch seine eigene Begründung ersetzt. Außerdem wäre die Kommission selbst in einem solchen Fall nicht von der Verpflichtung befreit, die wahrscheinlichen Auswirkungen des fraglichen Verhaltens auf diese Wettbewerber nachzuweisen. Die Analyse bliebe dann zwar zwangsläufig hypothetisch, müsse sich aber auf tatsächliche Beweise stützen. 257 In ihrer Erwiderung führen die Rechtsmittelführerinnen weiter aus, dass die Rn. 45 und 73 des Urteils vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a. (C‑377/20, EU:C:2022:379), ihre Auffassung stützten, wonach die Kommission verpflichtet sei, im Rahmen von Art. 102 AEUV zu prüfen, ob das in Rede stehende Verhalten geeignet sei, ebenso leistungsfähige Wettbewerber zu verdrängen. 258 Im vorliegenden Fall hätte die Kommission denselben Filter anwenden müssen wie bei preisbezogenen Missbräuchen, da die Kombination der beiden rechtmäßigen Praktiken – ebenso wie ein niedriger Preis, der für sich genommen nicht als Verfälschung des Wettbewerbsprozesses angesehen werden könne – diesem Prozess nicht habe schaden können, und zwar vor allem deshalb, weil jede dieser Praktiken die Qualität der den Verbrauchern angebotenen Dienstleistungen verbessert habe und Google keine wettbewerbswidrige Strategie verfolgt habe. Qualitätsverbesserungen und Innovation seien ebenso wie Preissenkungen Teil eines ordnungsgemäß funktionierenden Wettbewerbsprozesses. 259 Die Kommission, PriceRunner, die EFTA-Überwachungsbehörde, das BEUC, Foundem, Kelkoo, der VDZ, Ladenzeile, der BDZV und Twenga treten dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen entgegen und machen geltend, dass der vierte Rechtsmittelgrund unzulässig bzw. unbegründet sei. b) Würdigung durch den Gerichtshof 260 Mit dem vierten Rechtsmittelgrund wenden sich die Rechtsmittelführerinnen gegen die Rn. 538 bis 541 des angefochtenen Urteils und tragen im Wesentlichen vor, das Gericht habe zu Unrecht entschieden, dass die Kommission nicht verpflichtet gewesen sei, bei der Beurteilung der Frage, ob das in Rede stehende Verhalten geeignet sei, den Wettbewerb auf den betreffenden Märkten zu verdrängen, die Leistungsfähigkeit der tatsächlichen oder hypothetischen Wettbewerber von Google zu prüfen. 261 Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Erwägungen in den Rn. 538 bis 541 des angefochtenen Urteils im Rahmen der Prüfung der wettbewerbswidrigen Auswirkungen des in Rede stehenden Verhaltens angestellt wurden, bei der das Gericht in Rn. 543 dieses Urteils zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Kommission das Vorliegen potenzieller Auswirkungen auf die nationalen Märkte für Preisvergleichsdienste nachgewiesen habe. 262 Mit dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zum vierten Rechtsmittelgrund soll insbesondere dargetan werden, dass die Begründung des angefochtenen Urteils, wonach die Kommission nicht verpflichtet sei, die Leistungsfähigkeit der konkurrierenden Preisvergleichsdienste zu prüfen, rechtsfehlerhaft ist. Zum einen sei die Kommission nämlich verpflichtet gewesen, die Leistungsfähigkeit dieser – tatsächlichen oder hypothetischen – Preisvergleichsdienste zu prüfen, da diese Verpflichtung Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes sei, wonach der Zweck von Art. 102 AEUV nicht darin bestehe, weniger leistungsfähige Unternehmen zu schützen. Zum anderen hätte das Kriterium des ebenso leistungsfähigen Wettbewerbers, das für Fälle preisbezogenen Missbrauchs kennzeichnend sei, auch hier Anwendung finden müssen, da das in Rede stehende Verhalten aus einer Kombination rechtmäßiger Praktiken bestanden und zu größerer Innovation geführt habe. 263 Hinsichtlich der Frage, ob Art. 102 AEUV eine Verpflichtung der Kommission beinhaltet, systematisch die Leistungsfähigkeit der tatsächlichen oder hypothetischen Wettbewerber des marktbeherrschenden Unternehmens zu prüfen, ergibt sich aus der in den Rn. 163 bis 167 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass das Ziel dieses Artikels zwar nicht darin besteht, zu gewährleisten, dass sich Wettbewerber, die weniger leistungsfähig sind als das Unternehmen in beherrschender Stellung, weiterhin auf dem Markt halten. 264 Daraus folgt jedoch nicht, dass jede Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung von dem Nachweis abhinge, dass das betreffende Verhalten geeignet ist, einen ebenso leistungsfähigen Wettbewerber zu verdrängen. 265 Die Beurteilung der Eignung des fraglichen Verhaltens, einen ebenso leistungsfähigen Wettbewerber zu verdrängen, die Google als Grundsatz anführt, der der Anwendung von Art. 102 AEUV zugrunde liegt, erscheint insbesondere dann relevant, wenn das Unternehmen in beherrschender Stellung im Verwaltungsverfahren unter Vorlage von Beweisen geltend gemacht hat, dass sein Verhalten nicht geeignet gewesen sei, den Wettbewerb zu beschränken und insbesondere die beanstandeten Verdrängungswirkungen zu erzeugen. In diesem Fall ist die Kommission nicht nur verpflichtet, das Ausmaß der beherrschenden Stellung des Unternehmens auf dem maßgeblichen Markt zu prüfen, sondern sie ist außerdem verpflichtet, das Vorliegen einer eventuellen Strategie zur Verdrängung mindestens ebenso leistungsfähiger Wettbewerber zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, Intel/Kommission, C‑413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 138 und 139). 266 Im Übrigen hat die Kommission, da sie die Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV nachweisen muss, den Missbrauch einer beherrschenden Stellung anhand verschiedener Kriterien zu beweisen, indem sie u. a. den „As-Efficient-Competitor-Test“ anwendet, sofern dieser relevant ist, wobei ihre Beurteilung seiner Relevanz gegebenenfalls der Kontrolle durch den Unionsrichter unterliegt. 267 Im vorliegenden Fall bestand der von der Kommission festgestellte Missbrauch, wie sich u. a. aus den Rn. 54 bis 63 des angefochtenen Urteils ergibt, in der günstigeren Positionierung und Präsentation, die Google auf den Seiten ihrer allgemeinen Suchmaschine ihrem eigenen Preisvergleichsdienst gegenüber den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten vorbehielt. Die Kommission stellte insoweit fest, dass dieses diskriminierende Verhalten von Google, da die Wettbewerbsfähigkeit eines Preisvergleichsdiensts vom Datenverkehr abhänge, insofern erhebliche Auswirkungen auf den Wettbewerb gehabt habe, als es Google dadurch ermöglicht worden sei, einen großen Teil des Verkehrs, der bisher zwischen ihren allgemeinen Ergebnisseiten und den ihren Wettbewerbern gehörenden Preisvergleichsdiensten bestanden habe, zu ihrem eigenen Preisvergleichsdienst umzulenken, ohne dass die Wettbewerber diesen Rückgang des Verkehrs durch den Rückgriff auf andere Verkehrsquellen hätten ausgleichen können, da größere Investitionen in alternative Quellen keine „wirtschaftlich tragfähige“ Lösung dargestellt hätten. 268 Das Gericht hat daher in Rn. 540 des angefochtenen Urteils zu Recht ausgeführt, dass es der Kommission in Anbetracht der spezifischen Bedingungen des in Rede stehenden Markts nicht möglich gewesen wäre, objektive und zuverlässige Ergebnisse in Bezug auf die Leistungsfähigkeit der Wettbewerber von Google zu erzielen; diese Feststellung ist von den Rechtsmittelführerinnen, die sich auf grundsätzliche Behauptungen beschränken, nicht entkräftet worden. 269 Daraus folgt, dass das Gericht rechtsfehlerfrei zum einen entschieden hat, dass ein solcher Test im Rahmen der Anwendung von Art. 102 AEUV nicht zwingend ist, und zum anderen, dass dieser Test unter den Umständen des vorliegenden Falls nicht relevant gewesen wäre. 270 Folglich ist der vierte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen, ohne dass über die vom BEUC erhobene Einrede der Unzulässigkeit entschieden zu werden braucht. 271 Da keiner der Rechtsmittelgründe durchgreift, ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen. Kosten 272 Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. 273 Nach Art. 140 Abs. 2 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, tragen die Vertragsstaaten des EWR-Abkommens, die nicht Mitgliedstaaten sind, und die EFTA-Überwachungsbehörde ihre eigenen Kosten, wenn sie dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind. 274 Nach Art. 140 Abs. 3 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, kann der Gerichtshof entscheiden, dass ein Streithelfer seine eigenen Kosten trägt. 275 Nach Art. 184 Abs. 4 der Verfahrensordnung können einer erstinstanzlichen Streithilfepartei, wenn sie das Rechtsmittel nicht selbst eingelegt hat, im Rechtsmittelverfahren Kosten nur dann auferlegt werden, wenn sie am schriftlichen oder mündlichen Verfahren vor dem Gerichtshof teilgenommen hat. Nimmt eine solche Partei am Verfahren teil, so kann der Gerichtshof ihr ihre eigenen Kosten auferlegen. 276 Da im vorliegenden Fall die Kommission beantragt hat, den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen, und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission mit Ausnahme der Kosten aufzuerlegen, die der Kommission durch die Streithilfe der CCIA entstanden sind und von dieser zu tragen sind. 277 PriceRunner, die CCIA, die EFTA-Überwachungsbehörde, das BEUC, Foundem, Kelkoo, der VDZ, Ladenzeile, der BDZV und Twenga tragen jeweils ihre eigenen Kosten. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. Die Google LLC und die Alphabet Inc. tragen ihre eigenen Kosten sowie die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten mit Ausnahme der Kosten im Zusammenhang mit der Streithilfe der Computer & Communications Industry Association. 3. Die Computer & Communications Industry Association trägt ihre eigenen Kosten sowie die der Kommission durch ihre Streithilfe entstandenen Kosten. 4. Die PriceRunner International AB, die EFTA-Überwachungsbehörde, das Bureau européen des unions de consommateurs (BEUC), die Infederation Ltd, die Kelkoo SAS, der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e. V., die Ladenzeile GmbH, der BDZV – Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger e. V. und die Twenga SA tragen ihre eigenen Kosten. Unterschriften |