BGH I ZR 23/01 vom 4. September 2003 - Farbmarkenverletzung IEin Klageantrag, der auf das Verbot gerichtet ist, eine als Marke geschützte Farbe "als Kennzeichnung" zu benutzen, ist nicht hinreichend bestimmt.MarkenG 4 Nr. 2a) Das für den Erwerb einer Benutzungsmarke im Sinne des 4 Nr. 2 MarkenG notwendige Mass an Verkehrsgeltung eines Zeichens kann nicht in der Weise festgelegt werden, da einem prozentmäßig bestimmten Anteil der angesprochenen Verkehrskreise bekannt sein müsse, da das Zeichen fr bestimmte Waren oder Dienstleistungen auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinweist. Zu berücksichtigen sind vielmehr auch die Umstände des Einzelfalls.b) Für die Anerkennung einer Benutzungsmarke an einem Zeichen, das in einer Farbe ohne räumliche Begrenzung besteht, ist ein hoher Grad an Verkehrsgeltung zu fordern.MarkenG 14 Abs. 2 Nr. 1Bei einer Farbmarke kann eine Markenidentität nur bei völliger Farbidentität angenommen werden.MarkenG 14 Abs. 2 Nr. 2Das Recht aus einer abstrakten Farbmarke kann durch die Verwendung der Farbe in einer Werbeanzeige nur dann verletzt werden, wenn der Verkehr darin auch unter Berücksichtigung der sonstigen Elemente der Anzeige einen Herkunftshinweis sieht. Je höher der durch Benutzung erworbene Grad der Kennzeichnungskraft der Farbmarke ist, um so eher wird die Verwendung der Farbe in einer Anzeige als Herkunftshinweis verstanden und ihr auch eine selbständig kennzeichnende Funktion beigemessen werden.BGH, Urt. v. 4. September 2003 - I ZR 23/01 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. September 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Asendorf für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dsseldorf vom 19. Dezember 2000 unter Zurckweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und im brigen teilweise aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 11. April 2000 unter Zurckweisung des Rechtsmittels im brigen insoweit gendert, als die Beklagte nach dem Hauptteil des Unterlassungsantrags und den darauf bezogenen Antrgen auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und auf Verurteilung zur Auskunftserteilung verurteilt worden ist. Die Klage wird insoweit als unzulssig abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens vor dem Landgericht hat die Klgerin 59,5 %, die Beklagte 40,5 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klgerin 55 %, der Beklagten 45 % zur Last. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien bieten als Wettbewerber Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation an. Die Klgerin, die Deutsche Telekom AG, verwendet - wie (ab 1990) ihre Rechtsvorgngerin - die Farbe magenta (Farbton RAL 4010) zur Kennzeichnung ihrer Dienstleistungen und in ihrer Werbung. Sie ist seit 12. September 2000 Inhaberin der Farbmarke Nr. 395 52 630 "magenta" (RAL 4010), die am 27. Dezember 1995 angemeldet und aufgrund des Beschlusses des Bundespatentgerichts vom 19. April 2000 im Hinblick auf die nachgewiesene Verkehrsdurchsetzung (u.a. fr Waren und Dienstleistungen aus dem Bereich der Telekommunikation) eingetragen worden ist. Darber hinaus ist die Klgerin Inhaberin einer am 3. August 2000 eingetragenen Gemeinschaftsfarbmarke "magenta". Die Beklagte warb am 1., 5., 8. und 13. Mrz 1999 mit Zeitungsanzeigen, die nachstehend im Klageantrag wiedergegeben sind, fr ihre Dienstleistungen. In den Anzeigen sind die Werbeslogans (in der Anzeige vom 13.3.1999 statt dessen die Hauptaussage), die Preisangaben und die Netzbetreiberkennzahl 0 10 19 der Beklagten in einer magenta jedenfalls sehr hnlichen Farbe, die - 5 - sonstigen Teile der Anzeigen (insbesondere die Bildbestandteile und die Texte) in schwarz/wei oder wei gehalten. Die Klgerin macht gegen die Beklagte Rechte aus ihrer eingetragenen Marke Nr. 395 52 630 und fr den Zeitraum vor deren Eintragung aus einer kraft Verkehrsgeltung erworbenen Farbmarke geltend. Die Klgerin hat - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - beantragt, I. die Beklagte zu verurteilen, 1. es bei Meidung der im einzelnen bezeichneten Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschftlichen Verkehr Telefondienstleistungen unter der Kennzeichnung Farbe "magenta" anzubieten, zu erbringen oder zu bewerben, insbesondere wenn dies geschieht wie in den nachfolgend in Farbe einkopierten Anzeigen: - 6 - - 7 - - 8 - - 9 - - 10 - 2. Auskunft darber zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte Handlungen gem vorstehend 1. begangen hat, und zwar jeweils unter Angabe der erzielten Umstze und unter Angabe des Umfangs der betriebenen Werbung, letzteres unter Angabe der Werbeaufwendungen, aufgeschlsselt nach Werbetrgern, deren Auflagenhhe, Verbreitungsgebiet und Verbreitungszeit; II. festzustellen, da die Beklagte verpflichtet ist, der Klgerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend unter I.1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entsteht. Die Beklagte hat dagegen u.a. vorgebracht, bei den angegriffenen Anzeigen stehe die Farbe magenta nicht im Vordergrund. Die Voraussetzungen fr einen Markenschutz kraft Verkehrsgeltung lgen nicht vor. In der Zeit vor der Eintragung der Farbmarke habe sie jedenfalls schuldlos gehandelt. Das Landgericht hat der Klage im Umfang des vorstehend wiedergegebenen Klageantrags - unter Einschrnkung der Umsatzauskunft auf ein Jahr nach Erscheinen der Anzeigen - stattgegeben. Es hat die Klage abgewiesen, soweit sie auch gegen die Verwendung der Farbkombination grau/magenta gerichtet war. Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Berufung eingelegt. Die Klgerin hat beantragt, die Berufung der Beklagten mit der Magabe zurckzuweisen, da im vorliegenden Verfahren nicht ber die Ansprche entschieden werde, die Gegenstand des Verfahrens 12 O 40/99 LG Dsseldorf (= 27 U 26/00 OLG Dsseldorf) seien, nmlich die Ansprche auf Verurteilung der Beklagten, es zu unterlassen, im geschftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ihre Netzbetreiberkennzahl 0 10 19 in der Weise zu bewerben, da die Ziffern blickfangartig in der Farbe magenta (mit oder ohne Rahmen um die einzelne Ziffer) dargestellt werden. - 11 - Das Berufungsgericht hat der Berufung der Beklagten insoweit stattgegeben, als es den Antrag, sie zu verurteilen, Auskunft ber die erzielten Umstze zu erteilen, insgesamt abgewiesen hat. Die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Unterlassung hat das Berufungsgericht mit der Magabe zurckgewiesen, da es von dem Unterlassungsgebot in Ausspruch zu I.1. des angefochtenen Urteils die Flle ausgenommen hat, "in denen die Beklagte im geschftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ihre Netzbetreiberkennzahl 0 10 19 in der Weise bewirbt, da die Ziffern blickfangartig in der Farbe 'magenta' (mit oder ohne Rahmen um die einzelne Ziffer) dargestellt werden". Mit ihrer Revision, deren Zurckweisung die Klgerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollstndige Klageabweisung weiter. Entscheidungsgrnde: A. Die Revision der Beklagten hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung nach dem Hauptteil des Unterlassungsantrags und die darauf Bezug nehmenden Nebenansprche wendet, da die Klage insoweit unzulssig ist ( 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). I. Das Berufungsgericht hat den Hauptteil des Unterlassungsantrags als hinreichend bestimmt angesehen. Der Klageantrag richte sich entsprechend seinem Wortlaut und seiner Begrndung nur gegen kennzeichenmige Benutzungen der Farbe magenta. Der Begriff "kennzeichenmig" mge zwar in Randbereichen unscharf sein, eine genauere Beschreibung sei der Klgerin jedoch nicht mglich. Der Streit der Parteien gehe auch nicht darber, da die - 12 - Beklagte die Farben, die Anla zu dem Rechtsstreit gegeben htten, kennzeichenmig benutzt habe. Dem kann nicht zugestimmt werden. II. 1. Nach 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefat sein, da der Streitgegenstand und der Umfang der Prfungsund Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darber berlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 4.7.2002 - I ZR 38/00, GRUR 2002, 1088, 1089 = WRP 2002, 1269 - Zugabenbndel; Urt. v. 13.3.2003 - I ZR 143/00, WRP 2003, 1103, 1105 - Erbenermittler, jeweils m.w.N.). Der Mangel der Bestimmtheit des Klageantrags ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (BGHZ 144, 255, 263 - Abgasemissionen). 2. Mit dem Hauptteil ihres Unterlassungsantrags hat die Klgerin vor dem Landgericht beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, "im geschftlichen Verkehr Telefondienstleistungen unter der Kennzeichnung Farbe 'magenta' anzubieten, zu erbringen oder zu bewerben". Im Berufungsverfahren hat sie von diesem Antrag lediglich Flle ausgenommen, in denen die Beklagte die Ziffern ihrer Netzbetreiberkennzahl in der Werbung blickfangartig in der Farbe magenta darstellt. Der gestellte Antrag ist unbestimmt, weil mit ihm nach seinem Wortlaut und nach der ausdrcklichen Erklrung der Klgerin im Berufungsverfahren jede kennzeichenmige Nutzung der durch RAL 4010 definierten Farbe magenta - auch unabhngig von den konkret angegriffenen Anzeigen - verboten werden soll. Die Verwendung von Begriffen wie "markenmig" in einem Klageantrag zur Kennzeichnung der zu untersagenden Benutzungshandlung ist allerdings - 13 - vielfach nach den Umstnden des Einzelfalls unbedenklich, wenn zum Verstndnis der Begriffe auf die mit der Klage beanstandete konkrete Verletzungshandlung und die gegebene Klagebegrndung zurckgegriffen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.1990 - I ZR 236/88, GRUR 1991, 138 - Flacon; Urt. v. 10.10.1991 - I ZR 136/89, GRUR 1992, 130, 131 = WRP 1992, 96 - Bally/ BALL). Es ist nicht grundstzlich und generell unzulssig, in einem Klageantrag auslegungsbedrftige Begriffe zu verwenden. Es kommt vielmehr mageblich auch darauf an, ob sich der benutzte Begriff auf den Kern der mit dem begehrten Verbot zu treffenden Regelung bezieht oder nur auf mehr oder weniger theoretische Randfragen (vgl. BGH GRUR 2002, 1088, 1089 - Zugabenbndel, m.w.N.). Im vorliegenden Fall bliebe aber bei einer Verurteilung nach dem Hauptteil des Unterlassungsantrags weitgehend offen, welche Formen der Verwendung der Farbe magenta als kennzeichenmig anzusehen sind. Die Klgerin sttzt ihre Klage u.a. auf ihre Inhaberschaft an einer abstrakten Farbmarke, deren Schutzumfang eine unbestimmte Vielzahl konkreter Gestaltungen umfassen kann. Ein Markenschutz fr eine Farbe ohne rumliche Begrenzung gibt keinen Schutz gegen deren Verwendung in jedweder Form. Eine rechtmige Farbverwendung bleibt in vielfltiger Art und Weise mglich. Die Abgrenzung zwischen einer in das Schutzrecht eingreifenden kennzeichenmigen Benutzung oder einer etwa nur dekorativen Verwendung der Farbe kann im Einzelfall schwierig sein. Sie darf nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 26.6.1997 - I ZR 14/95, GRUR 1998, 165, 167 = WRP 1998, 51 - RBB). Das schutzwrdige Interesse der Beklagten an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen berwiegt hier sehr deutlich das Interesse der Klgerin an einem wirksamen Rechtsschutz. - 14 - III. Aus den vorstehend dargelegten Grnden sind auch die auf den Hauptteil des Unterlassungsantrags bezogenen Antrge auf Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung und auf Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht nicht hinreichend bestimmt. B. Die Revision der Beklagten ist jedoch zurckzuweisen, soweit sie sich auch gegen die Verurteilung nach dem "Insbesondere"-Teil des Unterlassungsantrags und der darauf Bezug nehmenden Nebenansprche wendet. Insoweit richtet sich der Unterlassungsantrag gegen die konkret beanstandeten Verletzungsformen. I. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsantrag, soweit sich dieser auf die Verwendung der Farbe magenta in den konkret angegriffenen Werbeanzeigen der Beklagten bezieht, als begrndet angesehen. Dazu hat es ausgefhrt: Die Klgerin sei nunmehr Inhaberin der eingetragenen Farbmarke "magenta". Werde die Farbe magenta von der Beklagten wie in den beanstandeten Anzeigen benutzt, um die eigenen Dienstleistungen zu kennzeichnen, werde die Klagemarke identisch verletzt. Dabei sei es unerheblich, ob die benutzte Farbe mit magenta identisch sei, weil sie dieser Farbe jedenfalls sehr hnlich sei. Die Farbe magenta sei in den Anzeigen der Beklagten kennzeichenmig benutzt worden. Die groflchige, im Vordergrund stehende Gestaltung von Netzbetreiberkennzahl, Preisangaben und Werbeslogans in der Farbe magenta weise auf die eigenen Dienstleistungen der Beklagten hin. Es bestehe Begehungsgefahr. Die Farbmarke der Klgerin sei zwar erst nach dem Erscheinen der Werbeanzeigen eingetragen worden; die Beklagte - 15 - habe jedoch eine Erstbegehungsgefahr begrndet, weil sie ihre Anzeigen noch in der letzten mndlichen Verhandlung als rechtmig verteidigt habe. Die Beklagte habe durch die angegriffenen Anzeigen zudem die Benutzungsmarke ( 4 Nr. 2 MarkenG) verletzt, die der Klgerin schon vor der Eintragung der entsprechenden Farbmarke zugestanden habe. Durch Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil und ein eigenes, den Parteien bekanntes Urteil hat das Berufungsgericht dazu folgendes festgestellt: Eine im April/Mai 1998 durchgefhrte Verkehrsbefragung habe ergeben, da die Farbe magenta fr 58 % der Bevlkerung bei Waren oder Dienstleistungen rund um das Telefon auf ein bestimmtes Unternehmen hinweise. Der Bekanntheitsgrad der Farbe als Kennzeichen der Klgerin sei bis zum Erscheinen der angegriffenen Werbung im Mrz 1999 eher noch gewachsen. Nach einer Verkehrsbefragung im September 1999 htten 68,4 % der Bevlkerung die Farbe magenta bei Waren und Dienstleistungen rund um das Telefon ausdrcklich der Klgerin zugeordnet. Die Verkehrsgeltung von magenta als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen habe damals 70,4 % betragen. Die kennzeichenmige Benutzung der Farbe magenta in den Anzeigen der Beklagten habe eine Wiederholungsgefahr begrndet. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. 1. Die Klgerin kann von der Beklagten verlangen, es zu unterlassen, fr Telefondienstleistungen unter Benutzung der Farbe magenta zu werben, wenn dies wie in den vier angegriffenen Anzeigen geschieht ( 14 Abs. 5 MarkenG). Dieser Anspruch steht der Klgerin schon unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr zu, weil die Beklagte durch die Anzeigen das Recht der Kl- 16 - gerin an einer Benutzungsmarke ( 4 Nr. 2 MarkenG) verletzt hat, die denselben Gegenstand wie die spter eingetragene Farbmarke "magenta" hatte. a) An einem Zeichen, das in einer Farbe ohne rumliche Begrenzung besteht, knnen nach 4 Nr. 2 MarkenG die Rechte einer Benutzungsmarke erworben werden, wenn die allgemeinen Kriterien der Markenfhigkeit ( 3 MarkenG) gegeben sind und fr das Zeichen durch Benutzung Verkehrsgeltung erlangt worden ist (vgl. BGHZ 140, 193, 195 - Farbmarke gelb/schwarz; BGH, Beschl. v. 19.9.2001 - I ZB 3/99, GRUR 2002, 427, 428 = WRP 2002, 450 - Farbmarke gelb/grn, m.w.N.; vgl. weiter EuGH, Urt. v. 6.5.2003 - Rs. C-104/01, GRUR 2003, 604, 607 Tz. 42 und 67 = WRP 2003, 735 - Libertel; Strbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., 4 Rdn. 18 f.; Ingerl/ Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., 4 Rdn. 7). Dies ist bei der Farbe magenta bezogen auf Telekommunikationsdienstleistungen der Fall (BGH, Beschl. v. 25.3.1999 - I ZB 24/98, Umdruck S. 4). b) Die Klgerin hatte bei Erscheinen der Anzeigen im Mrz 1999 fr die Farbe magenta als Kennzeichen ihrer Waren und Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation die erforderliche Verkehrsgeltung. aa) Das fr den Erwerb einer Benutzungsmarke im Sinne des 4 Nr. 2 MarkenG notwendige Ma an Verkehrsgeltung eines Zeichens kann nicht in der Weise festgelegt werden, da einem prozentmig bestimmten Anteil der angesprochenen Verkehrskreise bekannt sein msse, da das Zeichen fr bestimmte Waren oder Dienstleistungen auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinweist (vgl. Strbele/Hacker aaO 4 Rdn. 47 ff.; Ingerl/Rohnke aaO 4 Rdn. 17 ff.). Zu bercksichtigen sind vielmehr auch die Umstnde des Einzelfalls. - 17 - Bei Farbzeichen gehrt dazu insbesondere der Umstand, da die Allgemeinheit angesichts der geringen Zahl der tatschlich verfgbaren Farben ein Interesse daran hat, da der Bestand an verfgbaren Farben nicht mit wenigen Markenrechten erschpft wird (vgl. - zur Registermarke - EuGH GRUR 2003, 604, 607 f. Tz. 54 f., 60 - Libertel). Fr die Anerkennung einer Benutzungsmarke an einem Zeichen, das in einer Farbe ohne rumliche Begrenzung besteht, ist deshalb grundstzlich ein hherer Grad an Verkehrsgeltung zu fordern als bei normal kennzeichnungskrftigen Zeichen, bei denen kein besonderes Freihalteinteresse gegeben ist (vgl. dazu auch - noch zu 25 WZG - BGH, Urt. v. 20.3.1997 - I ZR 246/94, GRUR 1997, 754, 755 = WRP 1997, 748 - grau/ magenta, m.w.N.; vgl. weiter Strbele/Hacker aaO 4 Rdn. 51 f.; Ingerl/Rohnke aaO 4 Rdn. 21; v. Schultz, Markenrecht, 4 Rdn. 10 ff.; Caldarola, Farbenschutz in Deutschland, den Vereinigten Staaten und Japan, 2001, S. 57). bb) Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen dafr, da die Klgerin eine Benutzungsmarke erworben hat, rechtsfehlerfrei bejaht. Nach den getroffenen Feststellungen ist die Farbe magenta auf dem Gebiet der Telekommunikation ungewhnlich; sie wird im wesentlichen nur von der Klgerin benutzt. Unter diesen besonderen Umstnden war der Grad der Verkehrsgeltung in der Bevlkerung von zumindest 58 %, der fr den Kollisionszeitraum festgestellt worden ist, fr die Entstehung einer Benutzungsmarke ausreichend. c) Die Beklagte hat die Benutzungsmarke der Klgerin - abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht durch Benutzung eines identischen Zeichens verletzt ( 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Bei einer Farbmarke kann eine Markenidentitt nur bei vlliger Farbidentitt angenommen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 1.3.2001 - I ZB 57/98, GRUR 2001, 1154, 1156 = WRP 2001, 1198 - Farbmarke violettfarben; Strbele, Festschrift fr Erdmann, 2002, S. 491, 507; - 18 - Sack, WRP 2001, 1022, 1025). Eine Farbidentitt ist jedoch nicht festgestellt. Das Berufungsgericht hat lediglich dargelegt, da die Beklagte in ihrer Werbung fr identische Dienstleistungen eine Farbe kennzeichenmig verwendet hat, die der Farbe magenta (RAL 4010) jedenfalls sehr hnlich ist. d) Die Beklagte hat jedoch die von der Klgerin fr Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation erworbene Benutzungsmarke "magenta" dadurch verletzt, da sie in den vier Werbeanzeigen fr identische Dienstleistungen eine Farbe als Kennzeichen benutzt hat, die mit der als Marke geschtzten Farbe magenta verwechslungsfhig ist ( 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 5 MarkenG). aa) Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, da die Beklagte in den angegriffenen Anzeigen die Farbe - einen magenta zumindest sehr hnlichen Farbton - als solche kennzeichenmig benutzt hat. (1) Das Recht aus einer abstrakten Farbmarke kann durch eine Werbeanzeige nur dann verletzt werden, wenn die Farbe darin als Herkunftshinweis verwendet wird. Fr die Farbmarke gilt insoweit nichts anderes als fr andere Markenformen (vgl. EuGH, Urt. v. 12.11.2002 - Rs. C-206/01, GRUR 2003, 55, 57 f. Tz. 51 ff. = WRP 2002, 1415 - Arsenal Football Club plc; BGH, Urt. v. 20.12.2001 - I ZR 60/99, GRUR 2002, 809, 811 = WRP 2002, 982 - FRHSTCKS- DRINK I; Urt. v. 5.12.2002 - I ZR 91/00, GRUR 2003, 332, 333 f. = WRP 2003, 521 - Abschlustck, zum Abdruck in BGHZ 153, 131 vorgesehen). Wird eine Farbe in einer Werbeanzeige verwendet, besteht allerdings besonderer Anla zu prfen, ob dies herkunftshinweisend geschieht. - 19 - Bei dieser Prfung ist auf das Verstndnis des angesprochenen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verstndigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 606, 608 Tz. 46, 63 - Libertel; BGH GRUR 2003, 332, 334 - Abschlustck). Bei Dienstleistungen der Telekommunikation gehren alle Verbraucher zu den mageblichen Verkehrskreisen. Die Verbraucher sehen in einer Farbe nicht in erster Linie einen Herkunftshinweis. Sie sind es nicht gewohnt, der Verwendung einer Farbe in der Werbung ohne Hinzutreten von graphischen Elementen oder Wortelementen einen Herkunftshinweis zu entnehmen, da eine Farbe als solche - zumindest bisher - in der Regel nicht zur Kennzeichnung der Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen verwendet wird (vgl. - zur Verwendung von Farben auf Waren oder deren Verpackungen - EuGH GRUR 2003, 604, 606, 608 Tz. 27, 65 f. - Libertel). Nur ausnahmsweise kann angenommen werden, da der Verkehr eine Farbe in einer Anzeige nicht nur als Gestaltungsmittel, sondern als Herkunftshinweis auffat. Dazu ist es erforderlich, da die Farbe als solche im Rahmen aller sonstigen Elemente in einer Weise hervortritt, da sie als Kennzeichnungsmittel verstanden wird (vgl. BGH, Urt. v. 5.4.2001 - I ZR 168/98, GRUR 2002, 171, 175 = WRP 2001, 1315 - Marlboro-Dach; vgl. auch Strbele aaO S. 503; Grabrucker, WRP 2000, 1331, 1341). (2) Die Frage, ob eine kennzeichenmige Benutzung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, deren Beurteilung aber weitgehend von tatschlichen Feststellungen ber das Verkehrsverstndnis abhngt, die vom Tatrichter zu treffen sind (vgl. Ingerl/Rohnke aaO 14 Rdn. 99). Das Berufungsgericht hat - entgegen der Ansicht der Revision - dem Gesamtbild der angegriffenen Anzeigen zu Recht entnommen, da der darin ver- 20 - wendete, der Farbe magenta zumindest sehr hnliche Farbton herkunftshinweisend benutzt worden ist. Die Ausfhrungen des Berufungsgerichts sind insoweit allerdings knapp ausgefallen; sie knnen jedoch vom Senat auf der Grundlage des feststehenden Sachverhalts ohne weiteres ergnzt werden. Die Anzeigen unterscheiden sich in den hier mageblichen Gesichtspunkten nur unwesentlich voneinander. Eine Einzelbetrachtung ist daher ausnahmsweise entbehrlich. Ein Verstndnis, da die Farbe in den angegriffenen Anzeigen zur Werbung fr Telefondienstleistungen kennzeichenmig benutzt wurde, lag im Kollisionszeitraum ohnehin sehr nahe, weil magenta nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts eine ungewhnliche Farbe ist, schon damals eine "Hausfarbe" der Klgerin mit einer Verkehrsgeltung von jedenfalls 58 % war und trotz der Eigenschaft als Signalfarbe auf dem Gebiet der Telekommunikation im wesentlichen nur von der Klgerin benutzt wurde. Die entsprechende Gewhnung des Verkehrs, bei Telefondienstleistungen in der Farbe magenta einen Herkunftshinweis zu sehen, und die durch Benutzung erworbene Kennzeichnungskraft des Klagezeichens fhren dazu, da der Verkehr die Farbe auch bei einer Verwendung in einer Werbeanzeige fr solche Dienstleistungen um so eher als Herkunftshinweis auffat und ihr eine selbstndig kennzeichnende Funktion beimit (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 6.7.2000 - I ZR 21/98, GRUR 2001, 158, 160 = WRP 2001, 41 - Drei-Streifen- Kennzeichnung; BGH GRUR 2002, 171, 173 - Marlboro-Dach; BGH, Urt. v. 13.3.2003 - I ZR 122/00, GRUR 2003, 880, 881 = WRP 2003, 1228 - City Plus). In den Anzeigen ist die verwendete Farbe, die magenta sehr hnlich ist, nicht nur die einzige Farbe, sondern auch das wichtigste - und signalhaft eingesetzte - Gestaltungsmittel. Nicht nur der Blickfang ist jeweils in dieser Farbe gehalten (in den Anzeigen vom 1., 5. und 8.3.1999 die Werbeslogans, in der Anzeige vom 13.3.1999 die Hauptaussage); auch die Netzbetreiberkennzahl - 21 - und die in groer Schrift gedruckten Hauptaussagen, aus denen zugleich unmittelbar erkennbar ist, da Telefondienstleistungen beworben werden, sind in dieser Farbe herausgestellt. Die anderen Elemente, die beim Betrachten der Anzeigen unmittelbar in den Blick treten, nehmen ihr nicht die Wirkung als Herkunftshinweis. Die Herausstellung der Netzbetreiberkennzahl der Beklagten kann an der Annahme, da die verwendete Farbe auf ein bestimmtes Unternehmen als Werbetreibenden hinweist, schon deshalb nichts ndern, weil nicht ersichtlich ist, da der Verkehr die Netzbetreiberkennzahl einem anderen Unternehmen als demjenigen zuordnet, mit dem es die Farbe magenta verbindet. Fr ihre gegenteilige Ansicht hat die Revision nicht - wie erforderlich - auf Vorbringen in den Vorinstanzen verwiesen. Der Abdruck des Firmenschlagworts der Beklagten "MOBILCOM" auf den angegriffenen Anzeigen steht der Annahme einer kennzeichenmigen Benutzung der magenta sehr hnlichen Farbe nicht entgegen. Das Firmenschlagwort wird erst bei nherer Betrachtung wahrgenommen, da es in schwarz/wei und am unteren Rand der Anzeigen wiedergegeben ist, nur ein wenig die blickfangartig herausgestellte Netzbetreiberkennzahl abdeckend. Es ist daher nicht geeignet, den Herkunftshinweis zu beseitigen, der mit der Verwendung des Farbtons magenta gegeben wird. Gleiches gilt fr sonstige Elemente der Anzeigen. bb) Die Farbgestaltung der angegriffenen Anzeigen, die - wie sich aus dem Vorstehenden ergibt - vom Verkehr als selbstndiges Kennzeichnungsmittel aufgefat wird, war mit der damals bereits bestehenden Benutzungsmarke der Klgerin verwechslungsfhig ( 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Die Revision hat die Feststellung des Berufungsgerichts, da der Farbton in den Anzeigen der Beklagten dem Farbton magenta jedenfalls sehr hnlich ist, nicht angegrif- 22 - fen. Die Verwechslungsgefahr wird dadurch erhht, da die angesprochenen Verbraucher, wenn sie - wie hier - auf ihr Erinnerungsvermgen angewiesen sind, geringe Unterschiede in den Farbtnen kaum feststellen knnen (vgl. dazu auch EuGH GRUR 2003, 604, 607 Tz. 47 - Libertel). 2. Das Berufungsgericht hat danach auch rechtsfehlerfrei festgestellt, da die Beklagte verpflichtet ist, der Klgerin den durch die Verletzung ihrer Benutzungsmarke entstandenen Schaden zu ersetzen ( 14 Abs. 6 MarkenG). Die Feststellungen des Berufungsgerichts zum Verschulden sind nicht angegriffen. Der Auskunftsanspruch ist als Hilfsanspruch zur Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs gegeben. C. Die Kostenentscheidung beruht auf 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. |