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Bundespatentgericht (BPatG), Beschluss vom 14. Juli 2004 - 25 W pat 280/01 - alarm24

In der Beschwerdesache ... gegen ...

betreffend die Markenanmeldunq 399 19 043.0

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts im schriftlichen Verfahren in der Sitzung vom 19. September 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richter Brandt und Engels beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Bezeichnung: Alarm 24 ist am 1. April 1999 für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 37, 38 und 42 ua "Vermessung-, photographische, Film-, optische, Wäge-, Meß-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtapparate und -instrumente ..., Magnetaufzeichnungsträger; Alarmgeräte; Bauwesen; Reparaturwesen ...; Telekommunikation ...; Überwachungsdienste, Alarmierungsdienste, Computerberatungsdienste, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Vermietung von Computersoftware, Aktualisieren von Computersoftware, Vermittlung von Zugriffszeiten zu Datenbanken und Datennetzen; Erstellung von technischen Gutachten, technische Projektplanungen" zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Beanstandung in einem Beschluss vom 15. Oktober 2001 die Anmeldung wegen des bestehenden Schutzhindernisses fehlender Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen. Der Bestandteil "Alarm" weise darauf hin, dass die angemeldeten Waren und Dienstleistungen zu einem Alarmsystem gehörten oder einem solchen dienten. Die Zahl "24" deute zusätzlich an, dass dieses Alarmsystem für 24 Stunden - das heiße rund um die Uhr - angeboten oder in Anspruch genommen werden könnten. Diese Bedeutung der Zahl "24" sei den deutschen Verkehrskreisen durch die zunehmende Verbreitung des Internets geläufig. Der Verkehr wird daher die Gesamtbezeichnung "Alarm 24" als Hinweis auffassen, dass das Alarmsystem, zu dem die Waren und Dienstleistungen gehören können, rund um die Uhr zur Verfügung stehe und in Anspruch genommen werden könne.

Folglich handele es sich um eine rein beschreibende Angabe, der jegliche Unterscheidungskraft fehle.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die hilfsweise das in der Anmeldung enthaltene Verzeichnis durch Streichung der Dienstleistung "Alarmie-rungsdienste" eingeschränkt hat, mit dem Antrag,

den Beschluss der Markenstelle des DPMA vom 15. Oktober 2001 aufzuheben.

Der dem Beschluss der Markenstelle zugrunde liegende Beurteilungsmaßstab sei nach dem richtungsweisenden Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft (EuGH) in der Sache "Baby-dry" nicht mehr aufrecht zu halten. Die hier zu beurteilende Wort-Zahl-Kombination "Alarm 24" stelle für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine im Sinne dieser Rechtsprechung übliche Art und Weise der Bezeichnung dieser Waren und Dienstleistungen oder Merkmale dar. Es sei nicht belegt, dass es sich bei der Zahl "24" um eine im normalen Sprachgebrauch verwendete oder bekannte Kurzbezeichnung mit der Bedeutung handele, dass etwas rund um die Uhr angeboten oder in Anspruch genommen werden könne. Hinzu komme, dass "Alarm 24" kein wesentliches Merkmal der von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen bezeichne und nicht unmittelbar beschreibend sei. Die bloße Möglichkeit einer Assoziation zwischen den von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen und der angemeldeten Wortfolge genüge nach den nun vom EuGH in der "Baby-dry" Entscheidung aufgestellten, eindeutigen Kriterien nicht, um damit die Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung zu verneinen. Der Senat hat der Anmelderin eine Internet-Recherche über die Verwendung der Zahl "24" übersandt und darauf hingewiesen, dass danach auch in Deutschland der Gebrauch der Zahl "24" in den verschiedensten Begriffskombinationen als Hinweis auf einen 24-Stunden-Service als üblich anzusehen sei. Die Anmelderin hat darauf hin ergänzend ausgeführt, dass die belegte häufige Verwendung der Zahl "24" in Internet-Domains nur eine Verwendung als beschreibender Hinweis auf einen Internetauftritt bzw eine Online-Kommunikationsmöglichkeit belege. Die in Anspruch genommen Waren und Dienstleistungen stellten aber keine Online-Dienstleistungen dar, sondern seien allenfalls mittelbar dazu geeignet, Online-Dienstleistungen zu ermöglichen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle sowie auf die Schriftsätze der Anmelderin und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg, da auch nach Auffassung des Senats der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung "Alarm 24" wegen des deutlich im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalts in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen - auch soweit das Verzeichnis hilfsweise beschränkt worden ist - das absolute Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG entgegensteht.

1) Unterscheidungskraft ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl zur st Rspr BGH GRUR 2001, 1150 -LOOK; EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 Tz 22 - Bravo - zur GMV). Deshalb kann die Frage, ob ein Zeichen eine solche Unterscheidungskraft besitzt, nicht abstrakt ohne Berücksichtigung der Waren oder Dienstleistungen, die sie unterscheiden sollen, beurteilt werden (zur ständigen Rspr vgl EuGH GRUR2001, 1148, 1149 Tz 22, 29 - Bravo; BGH MarkenR 1999, 292, 294 - HOUSE OF BLUES).

a) Danach sind insbesondere solche Zeichen nicht unterscheidungskräftig, bei denen es sich für den Verkehr in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ohne weiteres erkennbar um unmittelbar beschreibende Angaben im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG handelt. Allerdings kann auch sonstigen Zeichen, welche dem Schutzhindernis als beschreibenden Angaben im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht unterfallen und auch nicht zu den allgemein gebräuchlichen Wörter der Alltagssprache zählen, jegliche Unterscheidungskraft fehlen. Denn aus der Sicht des Verkehrs kann es zahlreiche - im Einzelfall zu untersuchende -Gründe geben, in einem Zeichen keinen herkunftsbezogenen Hinweis zu sehen - wie zB bei nur mittelbar beschreibenden Bezeichnungen bzw solchen mit lediglich assoziativer Verbindung zur Ware oder Dienstleistung oder Werbeschlagwörtern (vgl hierzu eingehend BPatG MarkenR 2002, 201, 205-207 - BerlinCard -mwH). Deshalb haben die Vorschriften des § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG trotz möglicher Überschneidungen ihren eigenen Anwendungsbereich (vgl auch EuG MarkenR 2002, 88, 90 Tz 25 b - EUROCOOL - zu Art 7 Abs 1 Buchstaben b und c GMV). Dies gilt auch dann, wenn man die in § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG genannten "sonstigen" Merkmalsangaben in zutreffender Weise nicht zu einschränkend auslegt (vgl hierzu BPatG MarkenR 2002, 201, 207 - BerlinCard - mwH). Insoweit hat der Bundesgerichtshof auch klargestellt, dass die Formulierung "Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft" im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG im Lichte der Anforderungen an die Unterscheidungskraft als Marke zu beurteilen ist und nicht auf die (geringeren) Anforderungen an die Unterscheidungskraft abzustellen ist, wie sie für Werktitel gelten (BGH MarkenR 2001, 368, 370 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten-mwN).

b) Wie die Anmelderin aufgrund der im Beschwerdeverfahren übersandten Internet-Recherche auch nicht mehr in Abrede stellt, wird die Zahl "24" bereits gegenwärtig in den unterschiedlichsten Wortzusammenstellungen und Bereichen des täglichen Lebens als Kürzel und Synonym für eine Internetpräsenz und damit einen rund um die Uhr bestehende Verfügbarkeit der im Internet angebotenen Waren und Dienstleistungen verwendet. So lassen sich im Internet eine Vielzahl als Sachangaben verwendeter Bezeichnungen und/oder Internetadressen nachweisen, wie "Shopping 24 - Ihr Einkaufsparadies im Internet; www.kauf-24.de (Spielwarenversand ...); www.job24.de (Internet-Steilenmarkt); HUK24 Online-Versicherungen der HUK-COBURG; www.Travel 24.com: www.hotels-24.de (Deutsche Hotels online reservieren); Internet 24 -Service Provider; Portal DB24; Bodensee24, Freizeit Kultur und Urlaub ...; Gebrauchtwagen-Markt24; Hundeshop-24; www.last-minute-24.com; College24 - Multimediale Lernsysteme; beauty24.de -Wellnessreisen, Beautyfarmen ...".

c) Ebenso wie die Vielzahl der vorgenannten, entsprechend gebildeten Wortzusammensetzungen und ihre Verwendung in unterschiedlichsten Bereichen des Waren- und Dienstleistungsangebots stellt auch die angemeldete Bezeichnung in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine vom üblichen Sprachgebrauch in ihrer Wortstruktur oder Semantik von einer Sachbezeichnung abweichende, ungewöhnliche Gesamtbezeichnung dar (vgl hierzu EuGH, Mar-kenR 2001, 400 - Baby-dry). Der Verbraucher hat deshalb keine Veranlassung, die angemeldete Bezeichnung als individualisierenden, betrieblichen Herkunftshinweis für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen zu verstehen, auch wenn grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen ist und es zur Begründung von Unterscheidungskraft keiner eigentümlichen oder originellen Zeichenbildung oder eines Phantasieüberschusses bedarf (vgl BGH MarkenR 2000, 264, 265 - LOGO; EuG MarkenR 2002, 88, Tz 45 - EUROCOOL). Dies gilt auch dann, wenn man vorliegend nicht auf den wohl vorwiegend angesprochenen und kundigen Fachverkehr, sondern auf den Durchschnittsverbraucher abstellt (vgl hierzu und zum veränderten Verbraucherleitbild BGH MarkenR 2002, 124, 127 - Warsteiner IM).

2) Die Markenstelle ist deshalb zutreffend davon ausgegangen, dass der Verkehr auch in der beanspruchten Gesamtbezeichnung "Alarm 24" der Zahl "24" eine entsprechende Bedeutung als Sachkürzel beimisst, zumal wegen des Bedeutungsgehalts der Sachangabe "Alarm" die angefügte Zahl "24" einen entsprechenden beschreibenden Sinngehalt im Sinne einer rund um die Uhr bestehenden Verfügbarkeit selbst dann ohne weiteres nahe legt, wenn der Verkehr nicht bereits an eine Verwendung als Sachangabe in den unterschiedlichsten Lebensbereichen gewöhnt wäre. Die angesprochenen Verkehrskreise werden deshalb auch in der Gesamtbezeichnung "Alarm 24" in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ausschließlich einen beschreibenden Sachhinweis darauf sehen, dass die angemeldeten Waren und Dienstleistungen zu einem rund um die Uhr verfügbaren Alarmsystem gehören oder einem solchen Alarmsystem dienen.

a) Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass bei einem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, welches wie vorliegend insbesondere durch die Verwendung weiter Oberbegriffe wie "Vermessungsinstrumente; CD-ROM; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Bauwesen; Telekommunikation; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung" usw eine Vielzahl unterschiedlicher Einzelwaren und -dienstleistungen umfasst, die Eintragung des angemeldeten Zeichens bereits dann für den jeweilig beanspruchten Oberbegriff ausgeschlossen ist, wenn sich auch nur für eine spezielle, hierunter fallende Ware bzw Dienstleistung ein Eintragungshindernis ergibt (vgl BGH WRP 2002, 91, 93-94 - AC - unter Hinweis auf BGH GRUR1997, 634, 635 -Turbo II - zum Löschungsverfahren). Andernfalls wäre es möglich, ein für bestimmte Waren oder Dienstleistungen bestehendes Eintragungshindernis dadurch zu umgehen, dass in das Verzeichnis ein entsprechend weit gefasster Waren-/Dienstleistungsbegriff aufgenommen wird.

aa) So können unter sämtliche beanspruchte Warenoberbegriffe Waren fallen, die einem derartigen Alarmsystem dienen oder Bestandteil eines Alarmsystems sind; sei es hinsichtlich der "Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wägeapparate..." bzw der "Geräte zur Aufzeichnung von Ton und Bild ...; Rettungs- und Unterrichtsapparate" als klassische Alarmaufzeichnungsgeräte oder Signalgeber, sei es hinsichtlich der "CD-ROM; Kompaktdisks" als Speichermedium für spezielle Software, wie sie zB auch im Internet als sogenannte "firewalls" Verwendung finden. Für derartige Waren stellt deshalb die angemeldete Bezeichnung eine Merkmalsangabe bzw unmittelbar den Einsatzzweck beschreibende und auch eindeutige Sachangabe dar.

bb) Dies gilt ebenso für die beanspruchten Dienstleistungen wie zB "Bauwesen, Installationsarbeiten, Steuerungs- und Alarmanlagen" oder "Telekommunikation, Überwachungsdienste, Vermietung von Computersoftware; Aktualisierung von Computersoftware, Erstellung von Gutachten". Denn nach ständiger Rechtsprechung sind Bezeichnungen oder Wortfolgen nicht schutzfähig, welche sich auch bei Anlegung des gebotenen großzügigen Maßstabes wie vorliegend auf eine verständliche Beschreibung des möglichen Inhalts, Zwecks, Ergebnisses usw der Dienstleistung oder ihrer möglichen Werke beschränken bzw die wegen ihres thematischen Bezugs oder ihres titelartig zusammengefassten Aussageinhalts als Sachangabe und nicht als eine vom Gegenstand der Dienstleistung losgelöste Kennzeichnung verstanden werden (vgl BGH MarkenR2001, 363, 365 - REICH UND SCHOEN; MarkenR2001, 368, 370 - Gute Zeiten -Schlechte Zeiten; EuG GRUR Int 2001, 864, 866 - CINE COMEDY; GRUR Int 2001, 556 - CINE ACTION). Auch insoweit dürfen vorliegend die weit gefassten Oberbegriffe nicht darüber hinwegtäuschen, dass hierunter einzelne Dienstleistungen fallen können, deren Gegenstand oder Werke exakt im Hinblick auf Inhalt, Zweck oder Ergebnis durch den Begriff "Alarm 24" beschriebenen werden können. So können zB bautechnische Dienstleistungen eine Alarmsicherung zum Gegenstand haben oder müssen bestimmte Anforderungen an eine solche Sicherung erfüllen, ebenso wie der Gegenstand von Gutachten oder einer entsprechenden Computersoftware ei- ne Alarmsicherung rund um die Uhr sein kann und zudem auch von Anbietern der-• artiger Alarmsysteme aktualisiert und/oder vermietet werden kann.

b) Ein Verständnis als Sachbezeichnung ist selbst dadurch nicht ausgeschlossen, dass es sich bei einem Zeichen um eine allgemeine Angabe handelt oder dass der Verkehr nicht im Einzelnen weiß, welche einzelnen Leistungsinhalte sich hinter einer allgemeinen Bezeichnung verbergen. Denn auch die mit einer verallgemeinernden Aussage einhergehende Unbestimmtheit einer Angabe muss einem Verständnis als Sachangabe - wie auch der Beurteilung als freihaltebedürftiger Sachbegriff- ebenso wenig entgegenstehen (vgl für die Sammelbezeichnung "Bücher für eine bessere Welt" auch BGH MarkenR 2000, 330, 332; ferner BPatG Mar-kenR 2002, 201, 207 - BerlinCard - mwH) wie eine Unkenntnis oder ein nur unzureichendes Verständnis der durch den Begriff repräsentierten tatsächlichen Inhalte oder der Funktionsweise.

2) Im Ergebnis ist demnach festzustellen, dass der angemeldeten Bezeichnung zu Recht von der Markenstelle die Eintragung wegen des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG versagt worden ist. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob weitere Eintragungshindernisse bestehen. Die Beschwerde der Anmelderin erweist sich nach alledem als unbegründet und war zurückzuweisen.

 

 

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