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LG Hamburg Urteil 327 O 195/23 vom 18.7.2024 - Wordle

...


       
                       

I. Die Klage wird abgewiesen.


       
                       

 


       
                       

II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.


       
                       

 


       
                       

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


       
                       

 


       
                       

und beschließt:


       
                       

 


       
                       

Der Streitwert wird auf € 600.000,00 festgesetzt.


       
                       

 


       
                       

 


       
                       

 

Tatbestand

 


        Randnummer1
                       

Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen Benutzung des Zeichens „Wordle“ für  ein Worträtselspiel auf Unterlassung, Auskunft und  Schadensersatzfeststellung in Anspruch und begehrt die Einwilligung in  die Löschung der deutschen Wortmarke „Wordle“ des Beklagten.


       
                       

 


        Randnummer2
                       

Bei der Klägerin handelt es sich um die Herausgeberin der internationalen  Tageszeitung „T. N. Y. T., einem der größten und bekanntesten  Presseorgane weltweit, das im Jahr 2022 ca. 9,6 Mio. Abonnenten hatte.  Die Webseite der Klägerin wurde im Januar und Februar 2022 von  Deutschland aus ca. 2,5 Mio. mal besucht.


       
                       

 


        Randnummer3
                       

Der Beklagte firmiert unter „S. H. – der Rätselmacher“ und veröffentlicht  u. a. Rätselbücher. Mit seinem Team beliefert der Beklagte derzeit zudem über 400 Zeitungen und Zeitschriften, Verlage, Print- und Onlinemedien  mit Rätseln unterschiedlichster Art.


        Randnummer4
                       

Das englischsprachige (Online-)Worträtselspiel mit der Bezeichnung „Wordle“ wurde von dem in N. Y. lebenden Briten J. W. entwickelt. Dieser stellte es im Juni 2021 unter seiner Website www. p./ w. kostenlos im Internet  ein. Bei diesem Spiel handelt es sich um ein ursprünglich  browserbasiertes Rätsel, das täglich ein neues Lösungswort  veröffentlicht. Das Lösungswort besteht aus fünf Buchstaben und muss von dem Spieler in möglichst wenigen Versuchen gefunden werden. Dafür trägt er in der ersten Zeile ein beliebiges fünfbuchstabiges Wort ein,  woraufhin die Buchstaben farbig unterlegt werden: Grauer Hintergrund  steht für Buchstaben, die im Lösungswort nicht vorkommen; gelber  Hintergrund steht für Buchstaben, die im Lösungswort an anderer Stelle  vorkommen; grüner Hintergrund für Buchstaben, die im Lösungswort an  derselben Stelle stehen. Der Spieler hat höchstens sechs Versuche, um  das Lösungswort zu finden.


        Randnummer5
                       

Auf der privaten Website von J. W. war das Spiel über einen Hyperlink erreichbar. Es hieß auf der Website:


        Randnummer6
                       

„Hi, I'm J..


        Randnummer7
                       

I enjoy building unique products that focus on human interaction.


        Randnummer8
                       

Things about me


        Randnummer9
                       

• I am an artist, product manager and engineer.


        Randnummer10
                       

• I live in O., CA B., NY


        Randnummer11
                       

• On the internet, I often go by powerlanguage.“


       
                       

 


        Randnummer12
                       

Werbung fand sich auf der Website durchgängig nicht.


        Randnummer13
                       

Im November 2021 hatte das Spiel 90 Spieler. Nachdem J. W. im Dezember  2021 die Möglichkeit hinzugefügt hatte, dass Spieler ihre Ergebnisse  mittels Emojis in Form farbiger Quadrate in den sozialen Medien zu  teilen, wuchsen die Nutzerzahlen explosionsartig an. Ab dem 3. Januar  2022 kam es zu Berichterstattungen in der internationalen Presse zu  „Wordle“, beginnend mit einem Artikel in „T. N. Y. T.“ (Anlage TW 4). Ab dem 7. Januar 2022 kam es auch zu Berichterstattungen in Deutschland,  u. a. am 8. Januar 2022 im „S.“ (Anlage TW 6), am 10. Januar 2022 im  „s.“ (Anlage TW 7) und im Laufe des Monats auch in „Z. online“, „B.“, S. Z.“ und „F.“. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen TW 4 bis TW  16 Bezug genommen.


        Randnummer14
                       

Die Webseite von J. W. wurde auch aus Deutschland zunehmend häufiger  aufgerufen. Während es am 1. Dezember 2021 noch 13 Nutzer waren, waren  es um den Jahreswechsel herum schon ca. 2.000 Nutzer und bis zum 15.  Januar 2022 bereits ca. 50.000 Nutzer, während am 31. Januar 2022 schon  knapp 150.000 Nutzer aus Deutschland die Seite von J. W. besuchten.


        Randnummer15
                       

Am 4. Januar 2022 kontaktierte die Klägerin J. W., um die Möglichkeit  eines Kaufs des Spiels zu erörtern. Am 6. Januar 2022 schloss die  Klägerin mit J. W. ein „Mutual non Disclosure Agreement“ mit dem Ziel,  in Verhandlungen über den Erwerb der Rechte an dem Rätselspiel  einzutreten. Am 11. Januar 2022 führte J. W. ein Gespräch mit dem  Venture Capital Unternehmen A. H1. Am 13. Januar 2022 unterzeichnete J.  W. einen „Letter of Intent“, um mit der Klägerin exklusiv über den  Verkauf der Rechte an dem Worträtselspiel zu verhandeln. Am 31. Januar  2022 schlossen die Klägerin und J. W. eine Vereinbarung über die  Übertragung der Rechte an dem Rätselspiel „W.“, einschließlich des  Rechts am Werktitels. Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlage TW  45 zur Akte gereichte (teilweise geschwärzte) Kopie des Kaufvertrags  Bezug genommen.


        Randnummer16
                       

Am 1. Februar 2022 meldete die Klägerin die US-Wortmarke...  „WORDLE“ für die Dienstleistungen


        Randnummer17
                       

„Entertainment services, namely, providing a website featuring games and puzzles;  Entertainment services, namely, providing an on-line computer game;  Providing an online computer game in the field of word games, spelling,  and word puzzles.”


        Randnummer18
                       

an und machte dort eine Erstbenutzung (first use) der Marke vom Oktober 2021 geltend (Anlage TW 25).


        Randnummer19
                       

Am 10. Februar 2022 meldete die Klägerin die Unionsmarke...  „WORDLE“ für die  Dienstleistungen der Klasse 41


        Randnummer20
                       

„Unterhaltungsdienstleistungen, nämlich Bereitstellung einer Website mit Spielen und Rätseln;  Unterhaltung, nämlich Bereitstellung eines Online-Computerspiels; Online angebotene Spieldienstleistungen in Bezug auf die folgenden Bereiche:  Wörterspiele, Rechtschreibung und Wortpuzzles“


        Randnummer21
                       

an und beanspruchte für diese Marke die Priorität der US-Erstanmeldung vom 1. Februar 2022 (Anlage TW 26).


        Randnummer22
                       

Das „Wordle“-Spiel verblieb Anfang Februar zunächst noch auf der Website  von J. W. und zog noch in der ersten Februarhälfte 2022 auf die Website  der Klägerin um, wo es bis heute von einer sehr hohen Anzahl an Spielern gespielt wird.


        Randnummer23
                       

Der Beklagte hatte im Dezember 2021 von dem „Wordle“-Spiel Kenntnis erlangt und mit der Programmierarbeit an einer deutschen Version des Spiels  begonnen.


        Randnummer24
                       

Am 1. Februar 2022 meldete der Beklagte die deutsche Wortmarke „Wordle“ für die Waren in Klasse 16


        Randnummer25
                       

„Kalender; Kinderbeschäftigungsbücher; Bücher; Bücher für Kinder; Magazine im  Bereich Spiele; Bücher im Bereich Spiele; Kreuzworträtsel  (Druckereierzeugnisse); Sachbücher“


        Randnummer26
                       

und in Klasse 28


        Randnummer27
                       

„Gedächtnisspiele; Ratespiele“


        Randnummer28
                       

sowie die Dienstleistungen in Klasse 41


        Randnummer29
                       

„Organisation von Quizprogrammen, Spielen und Wettbewerben“


        Randnummer30
                       

an. Wegen der Einzelheiten wird auf den als Anlage TW 31 zur Akte  gereichten DPMA-Registerauszug Bezug genommen. Der Beklagte wusste am  Tag der Anmeldung am 1. Februar 2022 aufgrund der  Presseberichterstattung, dass die Klägerin die Rechte an dem Spiel am  Vortag von J. W. erworben hatte.


        Randnummer31
                       

Ab März 2022 bot der Beklagte eine deutschsprachige Version des  Rätselspiels unter dem Titel „Wordle“ auf seiner Website an (Anlage TW  29) und bewarb auf seiner Website auch weitere Publikationen unter dem  Titel „Wordle“. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf die Anlage TW  28 Bezug genommen.


        Randnummer32
                       

Am 31. Oktober 2022 mahnte die Klägerin den Beklagten ab (Anlage TW 39).  Der Beklagte ließ die Ansprüche durch anwaltliches Schreiben vom 11.  November 2022 zurückweisen (Anlage TW 40). Die Klägerin beantragte am 5. Dezember 2022 den Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem  Landgericht Düsseldorf. Mit Urteil vom 1. März 2023 wies das Landgericht Düsseldorf den Antrag zurück (Anlage TW 41).


        Randnummer33
                       

Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr wegen der Nutzung des  Kennzeichens „Wordle“ durch den Beklagten ein Unterlassungsanspruch  sowie Annexansprüche auf Auskunftserteilung, Schadensersatzfeststellung  und Rückruf entsprechend gekennzeichneter Ware zustehe. Zudem stehe ihr  ein Anspruch auf Einwilligung des Beklagten in die Löschung seiner  deutschen Wortmarke „Wordle“ zu.


        Randnummer34
                       

Die Klägerin stützt Ihr Unterlassungsbegehren sowie die geltend gemachten  Annexansprüche vorrangig auf ihre Werktitelrechte an dem Zeichen  „Wordle“ gemäß § 5 Abs. 1, Abs. 3, 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG. Hilfsweise stützt sie sich auf die Verletzung ihrer Unionsmarke...  „WORDLE“ gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. a), lit. b) UMV. Ihr Begehren auf Löschung der Marke des Beklagten macht sie vorrangig unter dem Gesichtspunkt der gezielten Mitbewerberbehinderung gemäß §§ 3, 4 Nr. 4, 8 Abs. 1 UWG geltend.  Hilfsweise stützt die Klägerin ihr Löschungsbegehren auf ihr  Werktitelrecht an dem Zeichen „Wordle“ gem. §§ 12, 15 Abs. 2, Abs. 4, 51 Abs. 1 MarkenG.


        Randnummer35
                       

Sie ist der Auffassung, dass ein Werktitelrecht an dem Zeichen „WORDLE“ in  Deutschland durch J. W. spätestens Mitte Januar 2022 durch Nutzung auf  dessen Website entstanden sei. Dieses Werktitelrecht sei durch die  Vereinbarung mit der Klägerin am 31. Januar 2022 auf diese übergegangen. J. W. habe diesen Werktitel auch „im geschäftlichen Verkehr“ genutzt.  Hintergrund dieser Tatbestandsvoraussetzung sei, dass das Werktitelrecht im Gegensatz zu registrierten Domains oder eingetragenen Marken durch  die bloße Ingebrauchnahme des Titels entstehe und es daher im Interesse  des Verkehrs und insbesondere der Wettbewerber einer hinreichenden  Erkennbarkeit bedürfe. Diese könne nur durch ein Tätigwerden auf dem  Markt sichergestellt werden, denn nur dieser könne von den Mitbewerbern  entsprechend beobachtet werden. Dabei seien an den Benutzungsumfang  keine besonderen Anforderungen zu stellen, außer der Tatsache, dass die  Benutzung von einem ernsthaften Benutzungswillen getragen werden müsse.  Diese Voraussetzungen seien spätestens Mitte Januar 2022 gegeben  gewesen. Zu dieser Zeit habe es - unstreitig - auch in Deutschland schon umfangreiche Presseberichterstattung über die Website von J. W.  gegeben. Zudem sei das Spiel in dieser Zeit auch aus Deutschland heraus  bereits sehr häufig gespielt worden. Auch sei ab dieser Zeit von einer  kommerziellen Nutzung durch J. W. auszugehen, weil er in dieser Zeit  bereits Gespräche über den Verkauf der Rechte an „Wordle“ führte. Die  Markenrechte des Beklagten seien prioritätsälter. Zudem stehe dem  Beklagten hinsichtlich seiner Marke kein Benutzungsrecht zu, weil die  Markeneintragung in Behinderungsabsicht erfolgt sei. Deshalb stehe der  Klägerin auch der hilfsweise geltend gemachte markenrechtliche  Unterlassungsanspruch aus ihrer Unionsmarke „WORDLE“ zu.


        Randnummer36
                       

Zudem stehe der Klägerin ein Anspruch auf Einwilligung in die Löschung der  deutschen Marke...  „Wordle“ zu, da die Anmeldung der Marke mit der  Absicht erfolgt sei, die Klägerin gezielt zu behindern. Das Zeichen  „Wordle“ habe zu dem Zeitpunkt der Markenanmeldung im Ausland bereits  eine überragende Verkehrsgeltung erlangt und auch bei inländischen  Fachkreisen eine hinreichende Bekanntheit erlangt. Die bereits im  Dezember 2021 vorhandene Kenntnis des Beklagten von der Nutzung des  Zeichens „Wordle“ durch J. W. lasse den Schluss zu, dass der Beklagte  die Markenanmeldung gezielt zur Behinderung der Klägerin vorgenommen  habe. Dadurch werde der Besitzstand der Klägerin gestört. Ein weiteres  Indiz für die Behinderungsabsicht des Beklagten sei es, dass er auch in  gestalterischer Hinsicht, insbesondere im Hinblick auf die identische  Farbwahl, das Rätselspiel von J. W. nachgeahmt habe. Hilfsweise stehe  der Klägerin gemäß §§ 12, 15 Abs. 2 und 4 MarkenG aufgrund ihres  prioritätsälteren Werktitelrechts und dem ihr zustehenden bundesweiten  Unterlassungsanspruch ein Anspruch gegen die Beklagten auf Löschung der  deutschen Marke...  „Wordle" zu.


        Randnummer37
                       

Die Klägerin beantragt,


        Randnummer38
                       

1. den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlich  vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland das Wort „Wordle“ als Zeichen für ein  Worträtselspiel zu benutzen, wenn dies wie nachfolgend abgebildet  geschieht:


       
                       

1.1


       
                       

Abbildung 


        Randnummer39
                       

und/oder


       
                       

1.2


       
                       

Abbildung 


        Randnummer40
                       

und/oder


       
                       

1.3


       
                       

Abbildung 


       
                       

 


        Randnummer41
                       

und/oder


       
                       

1.4


       
                       

Abbildung 


        Randnummer42
                       

und/oder


       
                       

1.5


       
                       

Abbildung 


        Randnummer43
                       

und/oder


       
                       

 


       
                       

1.6


       
                       

Abbildung 


       
                       

 


        Randnummer44
                       

2. den Beklagten zu verurteilen, in die Löschung der deutschen Wortmarke...  „Wordle“ einzuwilligen;


       
                       

 


        Randnummer45
                       

3. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über Herkunft und  Vertriebsweg der gem. Antrag 1 gekennzeichneten Worträtselspiele zu  erteilen, insbesondere Angaben zu machen über Namen und Anschriften der  Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, der gewerblichen  Abnehmer und Verkaufsstellen, für die die Worträtselspiele bestimmte  waren, über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und  bestellten Worträtselspiele sowie über die Preise, die für diese bezahlt worden sind;


       
                       

 


        Randnummer46
                       

4. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über Art, Umfang  und Zeitraum der unter Ziffer 1 bezeichneten Handlungen zu erteilen,  insbesondere unter Darlegung der Veröffentlichungskanäle und -medien,  der Dauer der Veröffentlichung, der Auflagen und der Anzahl der Zugriffe im Internet sowie der getätigten Umsätze und Gewinne unter Angabe  sämtlicher Kostenfaktoren, jeweils aufgeschlüsselt nach Kalendermonaten;


       
                       

 


        Randnummer47
                       

5. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin  sämtliche Schäden zu ersetzen, die dieser aus der Vornahme der unter  Ziffer 1 bezeichneten Handlungen in der Bundesrepublik Deutschland  entstanden sind oder künftig entstehen werden;


       
                       

 


        Randnummer48
                       

6. den Beklagten zu verurteilen, die gem. Antrag 1 gekennzeichneten  Worträtselspiele zurückzurufen, sie endgültig aus den Vertriebswegen zu  entfernen sowie sämtliche in seinem Besitz oder in seinem Eigentum  befindliche Worträtselspiele zu vernichten.


       
                       

 


        Randnummer49
                       

Der Beklagte beantragt,


       
                       

 


        Randnummer50
                       

die Klage abzuweisen.


       
                       

 


        Randnummer51
                       

Der Beklagte vertritt die Auffassung, dass kein Recht an einem Werktitel  zugunsten von J. W. bzw. ab dem 31. Januar 2022 zugunsten der Klägerin  in Deutschland entstanden sei. Es fehle diesbezüglich bereits an einem  Handeln im geschäftlichen Verkehr durch J. W., der seine Website rein  privat genutzt habe. Zudem sei das Rätselspiel nicht bestimmungsgemäß an den deutschen Verkehrskreis gerichtet, sondern richte sich u. a.  aufgrund der Schwierigkeit der verwendeten Lösungswörter vornehmlich an  Muttersprachler. Aufgrund der prioritätsgleichen Markenrechte der  Parteien stehe der Klägerin auch kein markenrechtlicher  Unterlassungsanspruch und kein Löschungsanspruch zu. Der Beklagte habe  bei der Markenanmeldung auch nicht unlauter gehandelt.


        Randnummer52
                       

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die  zwischen den Parteien gewechselten und zur Akte gereichten Schriftsätze  nebst Anlagen Bezug genommen.


       
                       

 


       
                       

 


       
                       

 

Entscheidungsgründe

 


        Randnummer53
                       

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.


       
                       

 


        Randnummer54
                       

Der Klägerin stehen der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen den  Beklagten weder unter dem Gesichtspunkt des Werktitelschutzes noch aus  ihrer Unionswortmarke „WORDLE“ zu (dazu unten I.). Ein Anspruch auf  Einwilligung in die Löschung der deutschen Wortmarke „Wordle“ des  Beklagten steht ihr nicht unter dem vorrangig geltend gemachten Aspekt  der Markenanmeldung in Behinderungsabsicht und auch nicht aufgrund eines prioritätsbesseren Werktitelrechts zu (dazu unten II.). Schließlich  stehen ihr auch die geltend gemachten Annexansprüche auf  Auskunftserteilung, Schadensersatzfeststellung und Rückruf entsprechend  gekennzeichneter Ware gegen den Beklagten nicht zu (dazu III.).


       
                       

 


       
                       

I.


        Randnummer55
                       

Der Klägerin steht kein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten wegen  Nutzung des Zeichens „W.“ in der aus den Einblendungen in den Klagantrag ersichtlichen Weise zu.


       
                       

 


        Randnummer56
                       

1. Sie kann sich nicht mit Erfolg auf einen Unterlassungsanspruch aus § 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG i. V. m. § 5 Abs. 1, Abs. 3 MarkenG gegen den  Beklagten berufen. Ihr steht nämlich kein gegenüber der deutschen  Wortmarke „Wordle“ des Beklagten prioritätsbesseres Recht am Werktitel  „WORDLE“ zu (a.) und dem Beklagten ist es nicht aus  lauterkeitsrechtlichen Gründen oder unter dem Gesichtspunkt der  bösgläubigen Markenanmeldung verwehrt, sich auf sein Markenrecht zu  berufen (b.).


       
                       

 


        Randnummer57
                       

a. Der Klägerin steht kein deutsches Werktitelrecht zu, das vor dem  Zeitpunkt der Anmeldung der deutschen Wortmarke „Wordle“ durch den  Beklagten am 1. Februar 2022 entstanden wäre. Sie selbst hat das Zeichen „WORDLE“ erst im Laufe des Februars 2022 auf ihrer Webseite genutzt.  Ihr stehen aber auch keine Werktitelrechte zu, welche durch die  Vereinbarung mit J. W. vom 31. Januar 2022 auf sie übergegangen wären.  J. W. hat nämlich zu diesem Zeitpunkt selbst kein Recht an einem  Werktitel im Sinne von § 5 Abs. 1 Alt. 2, Abs. 3 MarkenG erworben, über  das er mit der Vereinbarung vom 31. Januar 2022 verfügen konnte.


       
                       

 


        Randnummer58
                       

aa. Der Werktitelschutz als geschäftliche Bezeichnung im Sinne von § 5  Abs. 1 Alt. 2 MarkenG entsteht grundsätzlich mit der Aufnahme der  Benutzung eines unterscheidungskräftigen Titels im geschäftlichen  Verkehr im Inland (BGH, GRUR 2019, 535 Rn. 17 – Das Omen; GRUR 2009,  1055 Rn. 41 – airdsl; GRUR 2000, 70, 72, juris-Rn. 28 – SZENE; GRUR  1998, 1010, 1012, juris-Rn. 23 – WINCAD). Es kommt auf die  Wahrnehmbarkeit des Werks auf dem Markt an (BeckOK MarkenR/Weiler, 36.  Ed. 1.1.2024, MarkenG, § 5 Rn. 220). Das setzt grundsätzlich eine  Veröffentlichung voraus. Es spielt keine Rolle, ob der Bezug für den  Verkehr mit Entgelten verbunden ist, solange sich der Vertrieb an die  Öffentlichkeit richtet (Ingerl/Rohnke/Nordemann/J. B. Nordemann, 4.  Aufl. 2023, MarkenG § 5 Rn. 95).


       
                       

 


        Randnummer59
                       

Die Rechtsprechung legt an das Vorliegen eines Handelns im geschäftlichen  Verkehr regelmäßig großzügige Maßstäbe an. Der Begriff ist weit  auszulegen und umfasst jede wirtschaftliche Betätigung, mit der in  Wahrnehmung oder Förderung eigener oder fremder Geschäftsinteressen am  Erwerbsleben teilgenommen wird. Eine Gewinnerzielungsabsicht oder  Entgeltlichkeit der Handlung ist nicht erforderlich. Nicht erfasst  werden demgegenüber lediglich rein private, wissenschaftliche,  politische und amtliche Handlungen. Für das Handeln im geschäftlichen  Verkehr kommt es auf die erkennbar nach außen tretende Zielrichtung des  Handelnden an. Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr ist stets gegeben,  wenn juristische Personen handeln. Bei Privatpersonen, Idealvereinen und hoheitlichem Handeln bedarf es dagegen der positiven Feststellung eines Handelns im geschäftlichen Verkehr (BeckOGK/B. Koch, 1.8.2023, BGB § 12 Rn. 529 m. w. Nachw.).


       
                       

 


        Randnummer60
                       

Die Frage, wann Werktitel im geschäftlichen Verkehr genutzt werden, ist –  soweit ersichtlich – bislang weder von der höchstrichterlichen  Rechtsprechung noch von der Kommentarliteratur in den Blick genommen  worden. Für den aus Sicht der Kammer vergleichbaren Fall der Nutzung von Internetdomains wird angenommen, dass es einer positiven Feststellung  bedarf, dass die Domain im geschäftlichen Verkehr benutzt wird, wobei im Zweifel von einer rein privaten Nutzung auszugehen ist (BGH GRUR 2008,  1099, 1100 – afilias.de). Sind unter der Domain bereits Inhalte  hinterlegt, kommt es bei der Beurteilung eines Handelns im  geschäftlichen Verkehr maßgeblich auf den Inhalt der Webseite an. Ein  Handeln im geschäftlichen Verkehr liegt jedenfalls dann vor, wenn unter  der Domain kommerzielle Angebote unterbreitet werden bzw. die Domain zu  einem solchen kommerziellen Angebot führt (BGH GRUR 2009, 1055, 1059 –  airdsl). Bietet der Domaininhaber dem Inhaber des vermeintlich besseren  Rechts die Domain zum Kauf an, begründet dies alleine noch kein Handeln  im geschäftlichen Verkehr (BGH, GRUR 2016, 810 Rn. 25 –  profitbricks.es). Dementsprechend liegt eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr ebenfalls noch nicht vor, wenn ein Interessent an den Inhaber  eines Domainnamens herantritt und ein Kaufangebot unterbreitet. Wird die Registrierung allerdings bereits mit dem Willen vorgenommen, die Domain zu lizenzieren oder zu veräußern, liegt im Zweifel ein Handeln im  geschäftlichen Verkehr vor Ingerl/Rohnke/Nordemann/A. Nordemann, MarkenG § 14 Rn. 85).


        Randnummer61
                       

Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Nutzung des Werktitels „WORDLE“ durch J. W. auf dessen privater Website nicht im geschäftlichen Verkehr erfolgt  ist. Die Website wies unstreitig keinerlei kommerzielle Inhalte auf.  Weder fanden sich allgemeine werbliche Inhalte noch konnten irgendwelche Waren oder Dienstleistungen über diese Website bezogen werden. Die  gesamte Aufmachung der Website wies den gesamten Januar 2022 hindurch  einen unzweifelhaften privaten Charakter auf, wie sich schon der  Überschrift „Hi, I am J..“ entnehmen lässt. Auch der verwendete  Domainname „www. p..co.uk“ lässt keinen kommerziellen Inhalt erkennen.  Schließlich wurde auch das streitgegenständliche Spiel „Wordle“ auf der  Seite kostenfrei angeboten. An diesen nach außen erkennbaren Umständen  änderte sich bis zum Abschluss der Vereinbarung am 31. Januar 2022 und  auch in den Tagen bis zum Umzug auf die Website der Klägerin nichts.  Auch die immer stärker steigende Nutzerzahl der Website sowie die  Berichterstattung darüber führt nicht dazu, dass sich der Charakter der  nach außen unverändert gebliebenen Website geändert hätte. Dass sich  viele Menschen für den Inhalt einer Website oder hier für ein dort  abrufbares kostenloses Spiel interessieren, führt nicht dazu, dass  dessen Titel im geschäftlichen Verkehr genutzt wird, solange der erhöhte Traffic auf der Seite auch weiterhin nicht – etwa durch das Schalten  von Werbung – kommerziell genutzt wird.


       
                       

 


        Randnummer62
                       

Es ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht davon auszugehen,  dass durch die Gespräche, die J. W. im Laufe des Januars mit  verschiedenen Interessenten über den Verkauf des Rätselspiels und der  damit zusammenhängenden Rechte führte, der Titel „WORDLE“ ab Mitte  Januar 2022 im geschäftlichen Verkehr genutzt worden wäre. Der bloße  Umstand, dass zu diesem Zeitpunkt die hohe Aufmerksamkeit, welche dem  Rätselspiel mit dem Titel „WORDLE“ zuteil wurde, den Kauf des Spiels und der damit zusammenhängenden Rechte für Interessenten attraktiver machte und dadurch die Verhandlungsposition von J. W. stärkte, führt nicht  dazu, dass sich zu dieser Zeit das rechtliche Gepräge der Titelnutzung  änderte. Dadurch, dass die Website aus der Sicht des angesprochenen  Verkehrs ihren privaten Charakter durchgehend beibehielt, zumal dort  nicht über die bereits laufenden Verhandlungen berichtet wurde, erfolgte die Titelnutzung von „WORDLE“ weiterhin privat und nicht im  geschäftlichen Verkehr. Wie dies auch bei Internetdomains der Fall ist,  führt die bloße Aufnahme von Verkaufsgesprächen noch nicht zu einer  kommerziellen Nutzung (vgl. BGH, GRUR 2016, 810 Rn. 25 –  profitbricks.es).


       
                       

 


        Randnummer63
                       

bb. Offen bleiben kann deshalb die Frage, ob – eine Aufnahme der  Werktitelnutzung bereits im Januar 2022 durch J. W. unterstellt – diese  einen hinreichenden Inlandsbezug in der Bundesrepublik Deutschland  aufgewiesen hätte. Insoweit dürfte zu fordern sein, dass die  wirtschaftlichen Auswirkungen der Titelnutzung in Deutschland nicht nur  als völlig untergeordnet einzustufen sind, vielmehr von einem  „commercial effect“ der Titelnutzung auch in Deutschland auszugehen  wäre. An diesem dürfte es aufgrund der fehlenden Kommerzialisierung der  Website vor dem 1. Februar 2022 ebenfalls fehlen.


       
                       

 


        Randnummer64
                       

2. Auch der hilfsweise geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus Art. 9  Abs. 2 lit. a), lit. b) UMV in Verbindung mit der  Unionsmarke...  „WORDLE“ steht der Klägerin nicht zu. Da sowohl die  Unionsmarke der Klägerin als auch die deutsche Wortmarke des Beklagten  eine Priorität vom 1. Februar 2022 in Anspruch nehmen, führt dies nach  § 6 Abs. 4 MarkenG i. V. m. Art. 36, 37 UMV dazu, dass aus diesen  gleichrangigen Kennzeichenrechten gegeneinander keine Ansprüche  begründet werden können.


       
                       

 


        Randnummer65
                       

Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der  Beklagte gehindert sei, sein Markenrecht geltend zu machen, weil die  Markenanmeldung gemäß § 4 Nr. 4 UWG in Behinderungsabsicht erfolgt sei.


       
                       

 


        Randnummer66
                       

Die markenrechtlichen Bestimmungen der § 8 Abs. 2 Nr. 14 und § 50 Abs. 1  MarkenG, Art. 59 Abs. 1 lit. b UMV zur bösgläubigen Markenanmeldung  schließen die Anwendung des UWG nicht aus (vgl. Köhler/Alexander, in:  Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Auflage 2024, § 4 Rn. 4.84 m. w.  Nachw.). Erste Voraussetzung der Unlauterkeit der Markenanmeldung ist  insoweit, dass der Anmelder weiß oder wissen muss, dass der Mitbewerber  ein gleiches oder ein ähnliches Kennzeichen im Inland oder in einem  anderen Mitgliedstaat für gleiche oder verwechselbar ähnliche Waren  benutzt oder benutzen möchte, ohne hierfür einen formalen  Kennzeichenschutz erworben zu haben (EuGH, GRUR 2009, 763 Rn. 34–53 –  Lindt & Sprüngli; BGH, GRUR 2004, 790 (793) – Gegenabmahnung; BGH,  GRUR 2005, 581, 582 – The Colour of Elégance). Als zweite Voraussetzung  müssen besondere Umstände hinzukommen, die das Verhalten des Anmelders  als wettbewerbswidrig erscheinen lassen (BGH, GRUR 2008, 160 Rn. 19 –  CORDARONE; GRUR 2008, 917 Rn. 20 – EROS; WRP 2010, 764 Rn. 51 –  WM-Marken). Letzteres ist etwa der Fall, wenn die Anmeldung ohne  ausreichenden sachlichen Grund mit dem Ziel der Störung eines  schutzwürdigen inländischen Besitzstandes des Vorbenutzers geschieht  oder sie in der Absicht erfolgt, für den Vorbenutzer den Gebrauch der  Bezeichnung zu sperren oder damit das Ziel verfolgt wird, die kraft  Eintragung entstehende und lauterkeitsrechtlich an sich unbedenkliche  Sperrwirkung der Marke ohne sachlichen Grund und damit zweckfremd als  Mittel des Wettbewerbskampfes einzusetzen (Köhler/Alexander a. a. O.,  § 4 UWG Rn. 4.84b mit umfangreichen Nachw.). Ein schutzwürdiger  Besitzstand des Vorbenutzers setzt dabei eine gewisse Bekanntheit im  Prioritätszeitpunkt entweder auf Grund einer im Inland erfolgten Nutzung oder einer überragenden Verkehrsgeltung im Ausland voraus (BGH, GRUR  2008, 621 Rn. 21 – AKADEMIKS). Um festzustellen, ob der Markenanmelder  in Behinderungsabsicht gehandelt hat, ist eine Gesamtabwägung aller  relevanten Umstände erforderlich (Köhler/Alexander a. a. O.).


       
                       

 


        Randnummer67
                       

Vorliegend kann nach Abwägung aller relevanten Umstände nicht festgestellt werden, dass der Beklagte die Anmeldung der deutschen Wortmarke „Wordle“ am 1.  Februar 2022 in Behinderungsabsicht vorgenommen hat. Es ist zwar davon  auszugehen, dass er zu diesem Zeitpunkt sowohl davon wusste, dass J. W.  den Titel „WORDLE“ bereits Ende 2021 für sein Rätselspiel genutzt hatte, als auch, dass die Klägerin am 31. Januar 2022 – also am Vortag der  Markenanmeldung – die Rechte an diesem Spiel erworben hatte. Dies reicht aber für sich genommen nicht aus, um von einer unlauteren  Markenanmeldung auszugehen. Insoweit ist insbesondere von Bedeutung,  dass die Klägerin am 1. Februar noch keinen schutzwürdigen Besitzstand  im Inland, also in der Bundesrepublik Deutschland, erworben hatte. Da J. W. nicht im geschäftlichen Verkehr gehandelt hat, ist ein  Werktitelrecht zu diesem Zeitpunkt noch nicht begründet worden (s.o.  I.1.a). Die Klägerin konnte deshalb am 31. Januar 2022 auch kein bereits entstandenes Werktitelrecht erwerben. Aufgrund der rein privaten  Nutzung ist auch nicht von einer überragenden Verkehrsgeltung des Titels im geschäftlichen Verkehr der USA auszugehen. Auch für den Kläger war  aufgrund der Webseitengestaltung von J. W. klar erkennbar, dass insoweit eine rein private Nutzung erfolgt ist, was gegen eine Markenanmeldung  in Behinderungsabsicht spricht. Hinzu kommt, dass der Beklagte die  Absicht verfolgte, dass Zeichen „Wordle“ selbst für eine  deutschsprachige Version des Rätselspiels zu nutzen und insoweit bereits im Dezember 2021 mit der Programmierung begann. Vor diesem Hintergrund  kommt auch dem Umstand, dass sich der Beklagte in gestalterischer  Hinsicht für sein Spiel an dem englischsprachigen Vorbild orientierte,  keine entscheidende Rolle zu. Er führt insbesondere nicht dazu, dass  anzunehmen wäre, dass die Sperrabsicht ein wesentliches Motiv bei der  Markenanmeldung gewesen ist. Schließlich musste der Beklagte auch in  Kenntnis des Rechteerwerbs durch die Klägerin nicht davon ausgehen, dass diese beabsichtigte, sich ihrerseits zeitnah Kennzeichenrechte in  Europa und damit auch in Deutschland an dem Zeichen „WORDLE“ zu sichern. Entsprechende hinreichende Anhaltspunkte waren für den Beklagten nicht  erkennbar.


       
                       

 


       
                       

II.


        Randnummer68
                       

Der Klägerin steht auch kein Anspruch gegen den Beklagten auf Löschung der  deutschen Wortmarke des Beklagten zu. Soweit sie diesen Anspruch  vorrangig unter dem Gesichtspunkt der gezielten Mitbewerberbehinderung  gemäß §§ 3, 4 Nr. 4, 8 Abs. 1 UWG geltend macht, fehlt es an einer  Markenanmeldung in Behinderungsabsicht. Insoweit kann auf die obigen  Ausführungen unter I.2 verwiesen werden. Soweit sich die Klägerin  insoweit hilfsweise auf ihr Werktitelrecht an dem Zeichen „Wordle“ gemäß §§ 12, 15 Abs. 2, Abs. 4, 51 Abs. 1 MarkenG stützt, steht ihr der  geltend gemachte Anspruch ebenfalls nicht zu. Wie bereits ausgeführt  steht der Klägerin kein gegenüber der deutschen Wortmarke des Beklagten  „Wordle“ prioritätsbesseres Werktitelrecht zu (vgl. oben I.1.a).


       
                       

 


       
                       

III.


        Randnummer69
                       

Mangels Hauptanspruchs stehen der Klägerin auch nicht die geltend gemachten  Annexansprüche auf Auskunftserteilung, Schadensersatzfeststellung und  Rückruf entsprechend gekennzeichneter Ware gegen den Beklagten zu.


       
                       

 


       
                       

IV.


        Randnummer70
                       

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die  Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 709 ZPO. Die  Streitwertfestsetzung ist nach § 51 Abs. 1 MarkenG erfolgt. Soweit  aufgrund der Erfolglosigkeit der Hauptanträge auch über die hilfsweise  geltend gemachten Ansprüche, die jeweils einen eigenständigen  Streitgegenstand darstellen, zu entscheiden ist, erfolgt eine Erhöhung  des Streitwerts nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG.

 

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