Anwalt Deutschland Fachanwalt deutsch German Lawyer Germany English language Attorney-at-law English Lawyer germany french advocat francais allemagne French Attorney in Germany spanish language abogado alemania Spanish Attorney/ Lawyer in Germany Italian language avvocatto germania Italian Lawyer/ Attorney Germany Portuguese language advogado Alemanha Portuguese Polish speaking Lawyer/ Attorney in Germany adwokat Niemcy Polish Japanese speaking Lawyer/ Attorney in Germany Bengoshi Doitsu Japanese Attorney/ Lawyer Vietnamese language luat su Vietnamese Korean speaking lawyer/ attorney in Germany, Europe Korean Chinese language Lawyer/ Attorney in Germany/ Europe Chinese Lawyer/ Attorney russian speaking advokat Germaniya Russian

 

 

horak.
Rechtsanwälte

Georgstr. 48
30159 Hannover
Deutschland

Fon 0511.357 356.0
Fax 0511.357 356.29
horak@iprecht.de

 Online-Anfrage

Rechtsgebiete  IP-Recht  Kanzlei  Muster  Musterverträge  Musterklauseln  Gesetze  Urteile  Kontakt  Standorte  Impressum  Datenschutz
Schwerpunkte  Anwälte  Kanzlei  Stellenangebote  Vollmacht  Anfrage  Patentschutz  Markenschutz  Designschutz  Links  Blog  AGB
Abmahnung  Antidumping-Verfahren  Apothekenrecht  Arbeitnehmererfinderrecht  Arzneimittelrecht  Baurecht  Compliance  Datenschutzrecht  Designrecht  Designschutz  Domainrecht  EDV-Recht  Energierecht  Europarecht  EU-Markenrecht  EU-Werbung  Existenzgruenderrecht  Filmrecht  Fotorecht  Gebrauchsmusterrecht  Gesellschaftsrecht  Halbleiterrecht  Handelsrecht  Handelsvertreterrecht  Ingenieurrecht  Internationales Recht  Internetrecht  IT-Recht  IP-Rechte  IP-Gerichte  Kartellrecht  Know-How-Recht  Markenrecht  Markenrecht-international  Medienrecht  Musikrecht  Lebensmittelrecht  Lizenzrecht  Patentanmeldung  Patentrecht  Presserecht  Recherchen  Recht am eigenen Bild  Recht der Werbung  Rechtsgebiete  Schutzrechts-Formulare  Softwarerecht  Sportrecht  Sortenschutzrecht  Technikrecht  Telekommunikationsrecht  UDRP-ADR  Urheberrecht  Urheberrecht-international  Veranstaltungsrecht  Vergaberecht  Verlagsrecht  Vertragsrecht  Werbung mit Schutzrechten  Werberecht  Wettbewerbsrecht  Wirtschaftsstrafrecht  Zollrecht

 

Markenrecht Anwalt Patentrecht Kanzlei Markenschutz Patentschutz Abmahnung Rechtsanwalt Hannover Fachanwalt gewerblicher Rechtsschutz  Patente Marken Fachanwalt IPRechtler Mustervertrag AGB erstellung IT-Recht Computerrecht Internetrecht Onlinerecht Rechtsanwalt Gesetze Lizenzrecht EDV-Recht Markenrechte Patentrechte Gebrauchsmusterrechte Hannover Stuttgart IP-Recht Technikrecht TK-Recht Wettbewerbsrecht Medienrecht Urheberrecht  Gebrauchsmusterrecht Designrecht Domainrecht Fachanwalt Urheberrecht

Markengesetz Patentgesetz UWG Arbeitnehmererfindervergütung TMG GWB Fachanwalt Rechtsanwalt Marke Markenrecht Markeneintragung Markenschutz Künstlerexklusivvertrag Wettbewerbsrecht EDV-Recht Computerrecht  Modellrecht Künstleragenturrecht Agenturvertrag Anwaltskanzlei Gesundheitsrecht Vertragsrecht Vertragsmuster Patent Marke design Domain Erfindung Markenanwalt Designanwalt Markenverletzung Gebrauchsmusteranwalt Markenportfolio Portfolioanalyse Markenverwaltung

Markenschutz Namensschutz Markenanmeldung Designschutz Designanmeldung Gebrauchsmusterschutz kleines Patent Patentanmelder Erfindung Erfindungsverwertung Patentverwerter Patentverwertung Markenverletzung Patentverletzung Designverletzung Urheberrechtsverletzung Fachanwalt Markenverletzung einstweilige Verfügung Recht am eigenen Bild Telekommunikationsrecht Schutzschrift  Anwalt Hannover Patent anmelden schützen Was kostet eine Marke ein Patent deutsches Patent europäisches Patent

Vertragsrecht Mustervertrag Lizenzvertrag AGB prüfen erstellen Muster Lizenzrecht Anwalt Urheberrecht Künstlerrecht KUG Recht am eigenen Bild Medienrecht Presserecht Anwalt Softwarerecht geistige Schutzrechte Rechtsanwalt Vertragsrecht Urteil Gericht Fachanwalt Hannover Markenverletzung Celle Oberlandesgericht Braunschweig Landgericht EUGH EuG Markenurteil Patent Urteil Anwalt Kanzlei  Kanzlei Luzern IP-Recht Lugano Anwaltskanzlei Biel Markenverletzung Thun Musikrechtler Urheberrechtler Domainrechtler

Start /  Überblick /  Urteile /  Presserecht /  OLG Koeln ebay-Bewertung
Start
Presserecht
BVerfGE-Cicero
BGH-Forenbetreiberhaftung
LG_Koeln-spickmich.de_Lehrerbenotung
OLG-Karlsruhe_Gegendarstellung
VG Berlin-Dauerwerbesendung
BGH-Ministerpraesidentin
BGH-Bildberichterstattung
OLG Koeln ebay-Bewertung
BVerfG eV im Presserecht ohne Anhörung

 

horak.
Rechtsanwälte Hannover
Fachanwälte
Patentanwälte

Georgstr. 48
30159 Hannover (Hauptsitz)
Deutschland

Fon 0511.35 73 56-0
Fax 0511.35 73 56-29
hannover@iprecht.de

 

horak.
Rechtsanwälte Berlin
Fachanwälte
Patentanwälte

Wittestraße 30 K
13509 Berlin
Deutschland

Fon 030.403 66 69-00
Fax 030.403 66 69-09
berlin@iprecht.de

 

horak.
Rechtsanwälte Bielefeld
Fachanwälte
Patentanwälte

Herforder Str. 69
33602 Bielefeld
Deutschland

Fon 0521.43 06 06-60
Fax 0521.43 06 06-69
bielefeld@iprecht.de

 

horak.
Rechtsanwälte Bremen
Fachanwälte
Patentanwälte

Parkallee 117
28209 Bremen
Deutschland

Fon 0421.33 11 12-90
Fax 0421.33 11 12-99
bremen@iprecht.de

 

horak.
Rechtsanwälte Düsseldorf
Fachanwälte
Patentanwälte

Grafenberger Allee 293
40237 Düsseldorf
Deutschland

Fon 0211.97 26 95-00
Fax 0211.97 26 95-09
duesseldorf@iprecht.de

 

horak.
Rechtsanwälte Frankfurt/ Main
Fachanwälte
Patentanwälte

Alfred-Herrhausen-Allee 3-5
65760 Frankfurt-Eschborn
Deutschland

Fon 069.380 79 74-20
Fax 069.380 79 74-29
frankfurt@iprecht.de

 

horak.
Rechtsanwälte Hamburg
Fachanwälte
Patentanwälte

Colonnaden 5
20354 Hamburg
Deutschland

Fon 040.882 15 83-10
Fax 040.882 15 83-19
hamburg@iprecht.de

 

horak. 
Rechtsanwälte München
Fachanwälte
Patentanwälte

Landsberger Str. 155
80687 München
Deutschland

Fon 089.250 07 90-50
Fax 089.250 07 90-59
munich@iprecht.de

 

horak.
Rechtsanwälte Stuttgart
Fachanwälte
Patentanwälte

Königstraße 80
70173 Stuttgart
Deutschland

Fon 0711.99 58 55-90
Fax 0711.99 58 55-99
stuttgart@iprecht.de

 

horak. 
Patentanwälte Wien
 

Trauttmansdorffgasse 8
1130 Wien
Österreich

Fon +43.1.876 15 17
Fax +49.511.35 73 56-29
vienna@iprecht.de

Oberlandesgericht Köln 15 U 193/11 vom 08.03.2012 – Keine einstweilige Verfügung bei schlechter Bewertung und Eigenkommentierung dieser Bewertung

 

Tenor:

Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das am 28.09.2011 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 325/11 – abgeändert und die einstweilige Verfügung in der Fassung dieses Urteils aufgehoben sowie der Antrag der Verfügungsklägerin auf ihren Erlass zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsklägerin.

 

G r ü n d e :

I.

Die Verfügungsklägerin, die auf der Internethandelsplattform ebay.de unter der Bezeichnung „G.“ als gewerbliche Verkäuferin einen Onlineshop betreibt, hat die Verfügungsbeklagte auf Unterlassung der Aufstellung und Verbreitung der in der Antragsschrift vom 29.04.2011 im Einzelnen wiedergegebenen Äußerungen in ihrem Ebay-Bewertungsprofil in Anspruch genommen.

4

Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung mit Beschluss vom 11.05.2011 antragsgemäß erlassen. Daraufhin hat die Verfügungsklägerin eine vollständige Löschung der beanstandeten Bewertungskommentare bei der Betreiberin der Handelsplattform ebay.de bewirkt. Auf den Widerspruch der Verfügungsbe­klagten hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil vom 28.09.2011 die einstweilige Verfügung hinsichtlich einer Äußerung aufgehoben und sie im Üb­rigen unter Neufassung des Tenors im Wesentlichen bestätigt.

5

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstan­des, der verhandelten Anträge und der Begründung der Entscheidung wird auf das im Tenor bezeichnete angefochtene Urteil Bezug genommen.

6

Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten sowie begründeten Berufung ver­folgt die Verfügungsbeklagte ihr erstinstanzliches Klagebegehren auf Zurück­weisung des Antrages auf Erlass der einstweiligen Verfügung weiter. Ihrer Auf­fassung nach fehlt es bereits an einem Verfügungsgrund, der die durch die er­lassene Leistungsverfügung herbeigeführte Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertige. Ein dringendes Bedürfnis für die sofortige Erfül­lung des Anspruchs habe nicht bestanden. Die Dringlichkeit entfalle insbesondere angesichts des konkreten Be­wertungssystems der Internethandelsplattform ebay.de, das die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Betreiberin regelten. Durch die darin vorgesehene Möglichkeit, einen Gegenkommentar zur Käuferbewertung abzu­geben, erhalte der Verkäufer die Gelegenheit, seine Rechte wahrzunehmen und drohende gravierende Nachteile bis zum Erlass einer Hauptsacheentscheidung zu verhindern. Sie, die Verfügungsbeklagte, sei hin­gegen rechtlos gestellt, da eine Wie­dereinstellung der gelöschten Bewertungen - unstreitig - nicht vorgesehen sei. Darüber hinaus fehle es an einem Verfü­gungsanspruch. Bei den von ihr abgegebenen Bewertungskommentaren handle es sich überwiegend um zulässige Meinungsäußerungen. Die mitgeteilten Tat­sachen seien, so ihre Behauptung, zutreffend.

7

Die Verfügungsklägerin verteidigt das angefochtene Urteil als rechtsfehlerfrei. Ihr einen Ver­fügungsanspruch zu versagen, sei eine Verkennung der Rechts­weggaran­tie des Art. 19 Abs. 4 GG. Ein hinreichender Rechtsschutz sei insbe­sondere nicht durch die ihr nach den Nutzungsbedingungen eingeräumte Mög­lichkeit eines Gegenkommentars gewährleistet,  zumal - unstreitig - nicht vorge­sehen sei, auf den dann möglichen Gegenkommentar des Bewertenden noch­mals zu erwidern. Eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache durch die zwischenzeitliche Löschung der Bewertungen liege nicht vor, jedenfalls könne sich die Verfügungsbeklagte hierauf nicht berufen, da sie sich  dem Ebay-Be­wertungssystem unterworfen habe, wonach ein Eintrag bei Vorlage ei­ner ge­richtlichen Entscheidung gelöscht werde.  Zutreffend habe das Landgericht auch einen Verfügungsanspruch bejaht.

8

Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO abgesehen.

9

II.

10

Die zulässige Berufung der Verfügungsbeklagten ist begründet. Die Vorausset­zungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung gemäß §§ 935 ff, 916 ff. ZPO liegen nicht vor. Es fehlt an dem nach §§ 935, 940 ZPO erforderli­chen Verfügungsgrund. Ob ein Verfügungsanspruch besteht, bedarf demnach keiner Entscheidung.

11

Ein Verfügungsgrund gemäß §§ 935, 940 ZPO besteht in der objektiv begrün­deten Besorgnis, durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes werde die Verwirklichung des Rechts des Gläubigers vereitelt oder wesentlich er­schwert, so dass er aufgrund einer besonderen Dringlichkeit bis zur Entschei­dung in der Hauptsache einer einstweiligen Sicherung seines Anspruchs bedarf (Zöller, ZPO, Vollkommer, ZPO, 29. Auflage, 2012, § 935 Rn 10  m. w. N.).

12

Die Verfügungsklägerin bedarf danach schon deshalb keines vorläufigen Rechtsschutzes durch eine einstweilige Verfügung, weil sie ihre Rechte gegen­über den Bewertungskommentaren der Verfügungsbeklagten einstweilen selbst gewahrt hat.

13

Wie aus dem im erstinstanzlichen Urteil in Bezug genommenen Screenshot ih­res Bewertungsprofiles vom 05.05.2011 zu entnehmen und zwischen den Par­teien auch unstreitig ist, hat sie auf die Bewertungen der Verfügungsbeklagten reagiert, indem sie jeweils Gegenkommentare verfasst und hierin ihre Sicht­weise dargestellt hat. Diese Möglichkeit der Stellungnahme sieht das Bewer­tungssystem bei ebay, dem beide Parteien sich durch die Anerkennung der All­gemeinen Geschäftsbedingungen unterworfen haben, ausdrücklich vor. Die bewertete Partei erhält auf diese Weise Gelegenheit, ihre Rechte gegenüber einer für unzutreffend erachteten Bewertung vorläufig zu wahren, indem sie ihr für jeden Nutzer einsehbar durch einen Gegenkommentar entgegentritt. Vor diesem Hintergrund ist es der bewerteten Partei grundsätzlich möglich und zu­mutbar, den Ausgang eines etwaigen Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Einer einstweiligen Verfügung, die das Ziel hat, einen möglichen Anspruch vorläufig „in der Waage zu halten“ und der Gefahr vorzubeugen, dass durch die tatsäch­lichen Umstände die Durchsetzung eines solchen Anspruchs im Wege einer Hauptsacheklage vereitelt oder wesentlich erschwert würde, bedarf es in dieser Fallkonstellation grundsätzlich nicht (so auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.03.2011, I-15 W 14/11, zitiert gemäß juris-Dokument Rn 17 m. w. N.). Dem steht nicht entgegen, dass der Bewertete auf einen dann möglichen Gegen­kommentar des Bewertenden nicht nochmals erwidern kann. Seine Sicht der Dinge hat er durch die Stellungnahme erläutert und  damit seine Rechtsposition einstweilen gewahrt. Ein Nutzer der Bewertungsplattform, der diese Schilderung liest, wird davon ausgehen, dass der Bewertete hieran festhält, selbst wenn ein weiterer Gegenkommentar des Bewertenden hinzugekommen sein sollte. Dass eine endgültige inhaltliche Klärung streitiger Fragen über das Bewertungsportal - ebenso wie im Übrigen durch das summarische einstweilige Verfügungsver­fahren -  grundsätzlich nicht herbeigeführt werden kann, erschließt sich den Nutzern von selbst.

14

Besondere Umstände, die es vor diesem Hintergrund rechtfertigen, ausnahms­weise einen Verfügungsgrund anzunehmen, sind von der Verfügungsklägerin nicht dargetan. Sie erstrebt mit der beantragten einstweiligen Verfügung inhalt­lich die endgültige Regelung des streitigen Rechtsverhältnisses und damit eine Leistungsverfügung. Bei einer die Hauptsache vorweg­nehmenden Leistungs­verfügung im Sinne der §§ 935, 940 ZPO ist ein Verfügungsgrund nur zu beja­hen bei einer Not- bzw. Zwangslage des Gläubigers, ansonsten drohender Existenzgefährdung oder in solchen Fällen, in denen die geschuldete Handlung so kurzfristig zu erbringen ist, dass die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht möglich ist, da ansonsten ein schwerer und nicht wiedergutzu­machender anderweitiger Schaden droht (Zöller, a. a. O.,  Vollkommer, § 940 Rn 6 m. w. N.).

15

Die Nutzungsbedingungen der Betreiberin der Internethandelsplattform ebay.de sehen in § 6 „Bewertungssystem und Vertrauenssymbole“ i. V. m. dem „Grundsatz zur Löschung von Bewer­tungen“ die Löschung einer Bewertung  vor, wenn eine vollstreckbare gerichtliche Entscheidung gegen das Mitglied vorgelegt wird, das die Be­wertung vorgenommen hat. Vorliegend ist entspre­chend verfahren und die Löschung auf Vorlage der einstweiligen Ver­fügung bewirkt worden. Wird aufgrund einer einstweiligen Verfügung die Bewertung gelöscht, liegt hierin eine Vorwegnahme der Hauptsache, zumal die Bedingun­gen eine Wiederherstellung des Negativ­kommentars etwa für den Fall einer abweichenden Entscheidung nach Einlegung eines Widerspruchs oder  im Hauptsacheverfahren gemäß § 6 Ziffer 5 nicht vorsehen.

16

Die Verfügungsklägerin hat nicht dargetan und glaubhaft gemacht, dass ihr durch die bean­standeten Bewertungen der Verfügungsbeklagten bis zum Ab­schluss eines etwaigen Hauptsacheverfahrens existenzgefährdende bzw. sons­tige schwerwiegende, nicht wiedergutzumachende Nachteile drohen. Sie hat zwar für April 2011 einen Umsatzrückgang ihres Onlineshops um 18,5% be­hauptet, den sie auf die Bewertungen der Verfügungsbeklagten zurückführt. Dass hiermit eine Existenzgefährdung verbunden ist, folgt ihrem Vorbringen be­reits nicht. Der vorgelegten Aufstellung lässt sich zudem entnehmen, dass die Umsätze zumindest in den aufgeführten Monaten März bis Mai 2011 ohnehin schwankend waren. So war der Umsatz im März 2011 deutlich ge­ringer als  Mai 2011.  Abweichungen im Bereich von 2.000,00 €, zu denen es im Vergleich März zu April 2011 gekommen ist, waren danach nicht ungewöhnlich. Auf Um­satzdifferenzen in dieser Größenordnung musste die Verfügungsklägerin dem­entsprechend ohnehin wirtschaftlich eingestellt sein, so dass sie keine schwer­wiegen­den, an eine Existenzgefährdung heranreichenden Nachteile bedeuten.

17

Wie die Verfügungsbeklagte durch Vorlage entsprechender Screenshots im Einzelnen vorgetragen hat, war die Verfügungsklä­gerin bereits zuvor schlechten Bewertungen ausgesetzt, die ebenso gut ur­sächlich für Umsatzrückgänge ge­wesen sein können. Diese Bewertungen hat sie ebenfalls nicht als berechtigt angesehen, sondern ist ihnen in ihrem Bewertungsprofil mit Gegendarstellun­gen entgegengetreten. Gleich­wohl hat sie hiergegen keinen einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Überdies gab es unwidersprochen fast 11.000 positive Bemerkungen, so dass nicht nachvollziehbar ist, wieso ausgerechnet den drei Negativbewertungen der Verfügungsbeklagten derart gravierendes Gewicht zukommen soll. Eine vereinzelte negative Bewertung mag zwar geeignet sein, das Gesamtbe­wertungsprofil eines Ebay-Verkäufers herabzusetzen, wird aber - anderes ist auch schon angesichts der Umsatzzahlen vorliegend nicht ersicht­lich - kaum zu einem Boykott führen. Jeder potentielle Vertragspartner muss davon ausgehen, dass auch ein sorgfältiger Verkäufer gelegentlich einer schlechten Bewertung ausgesetzt ist, wobei die Gründe auch darin liegen kön­nen, dass er an einen besonders kritischen Käufer geraten ist.

18

Ein Verstoß gegen die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ist mit dieser Entscheidung nicht verbunden. Der Rechtsschutz gegen Negativbewertungen wird der Verfügungsklägerin nicht grundsätzlich versagt. Der Erfolg des Antrags scheitert vielmehr an den prozessualen Voraussetzungen der §§ 935, 940 ZPO.

19

III.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

21

Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nicht veranlasst. Das Urteil ist mit Verkündung rechtskräftig und ab diesem Zeitpunkt vollstreckbar, § 704 ZPO.  Die Revision ist gemäß § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht statthaft.

22

Der Gegenstandswert der Berufung wird unter gleichzeitiger Abänderung des im angefochtenen Urteil bestimmten Streitwertes für den ersten Rechtszug ge­mäß § 63 Abs. 3 S. 1 GKG einheitlich auf  7.500,00 € festgesetzt. Dem haben beide Parteien in der mündlichen Verhandlung zugestimmt.     

 

 

 Anwalt IP Recht Fachanwalt gewerblicher Rechtsschutz Fachanwalt Urheberrecht Medienrecht Anwalt Marke Patentanwalt Patentrecht Designanwalt Markenanwalt Technikrecht Anwalt IT-Recht Anwalt IPrechte IP-Anwalt Paderborn Markenverletzung Darmstadt Geschmackmuster Design anmelden Regensburg Filmrecht Würzburg Urheberrecht Ingolstadt Wettbewerbsrecht UWG Wettbewerbsverletzung Heilbronn Europarecht Fachanwalt Ulm Gesellschaftsrecht Anwalt Handelsrecht Göttingen Recht am eigenen Bild Wolfsburg Fotorecht Recklinghausen  Patentrecht Designrecht Patentschutz Patentanwalt Hannover Patentanwaltskanzlei Erfindung schützen drucken Markenrecht ip recht Patentrecht Lebensmittelrecht Arzneimittelrecht Oberhausen Anwalt Lübeck Markenrechtsverletzung Erfurt Fachkanzlei Rostock Rechtsanwalt Mainz Fachanwalt Kassel Marke schützen lassen Hagen Markenrecht Hamm Patentverletzung Saarbrücken Patentanmeldung Herne Patent schützen Ludwigshafen Domainrecht Osnabrück Abmahnung Solingen Unterlassungserklärung Kanzlei Leverkusen Energierecht Oldenburg Fachanwalt Telekommunikationsrecht Potsdam IT-recht Anwalt Neuss Internetrecht Heidelberg ip Anwalt speichern Technikrecht Markenüberwachung Offenbach Anwalt Schutzrechtsrecherchen Bottrop Fachanwalt Bremerhafen Fachanwaltskanzlei Fürth Rechtsberatung Remscheid internationales Recht Reutlingen Fachkanzlei IP Moers Markenanwalt Koblenz Designanwaltskanzlei Multimediarecht Werberecht Salzgitter Baurecht Jena Rechtsanwalt Hildesheim Rechtsberatung Cottbus Anwalt Gera Markenanwalt Wilhelmshaven Design schützen Marke Delmenhorst Abmahnung Fachanwalt Abmahnschreiben nebst Unterlassungserklärung Fristsetzung Fachanwalt zurück IPrechtler Markenrechtler Patentrechtler Designrechtler Gebrauchsmusterrechtler Lüneburg bgh anwalt Hameln eugh entscheidung Wolfenbüttel Markenschutz Nordhorn Patentschutz Cuxhaven Designschutz Anwalt Emden Fachanwalt Kosten Lingen Rechtsanwalt Peine Sortenschutz Melle Saatgut Kanzlei  Stade Patentrecht Goslar Sorte schützen Neustadt Sortenschutzamt Wettbewerbsrechtler Technikrechtler Ernergierechtler Zürich IP Genf IT Bern Rechtsberatung Basel Marke Lausanne Designanwalt Winterthur Rechtsanwalt St Gallen klassische und moderne Physik Festkörperphysik Mechanik Laserphysik Elektrotechnik Mechatronik Informationstechnologie Datenverarbeitungstechnik Bildverarbeitungstechnologien  Halbleitertechnologie  Unterhaltungselektronik Computer-Hardware IT-Technik Software Telekommunikation Automatisierungstechnik Optik Atomphysik Molekularphysik Maschinenbau Baumaschinen Kraftfahrzeugwesen Antriebstechnik  Steuerungstechnik Verfahrenstechnik Fertigungstechnik Produktionstechnik Verpackungstechnik Papiertechnik Produktentwicklung Messtechnik Regelungstechnik Prozesstechnologie Haushaltsgeräte Kleingeräte Lebensmitteltechnik Luft- und Raumfahrt Kraftwerkstechnik Materialtechnologie  Stahlherstellung Stahlverarbeitung Metalltechnologie  Keramiktechnologie Legierungen Nanotechnologie Energietechnik erneuerbare Energie Medizintechnik Biologie Biotechnologie Pharmazie Chemie  Diagnosetechnik Immunologie Virologie Gentechnik  Mikroorganismen Pflanzen  Tiere Pharmazie Nahrungsmittel Polymere Katalysatoren Lithografie Fotografie Online-Anfrage

 
horak Rechtsanwälte/ Fachanwält/ Patentanwälte · Georgstr. 48 · 30159 Hannover · Deutschland · Fon: 0511.357356.0 · Fax:0511.357356.29 · horak@iprecht.de