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Rechtssache T‑556/22

House Foods Group, Inc.

gegen

Gemeinschaftliches Sortenamt

Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 28. Februar 2024

„Pflanzenzüchtungen – Gemeinschaftlicher  Sortenschutz für Pflanzenzüchtungen der Sorte SK20 – Unzulässigkeit der  Beschwerde vor der Beschwerdekammer – Fehlendes Rechtsschutzinteresse –  Art. 81 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94“

Aufhebungsklage – Natürliche oder juristische Personen –  Rechtsschutzinteresse – Erfordernis eines bestehenden und gegenwärtigen  Interesses – Klage, die geeignet ist, dem Kläger einen Vorteil zu  verschaffen – Klage gegen eine Entscheidung, mit der einer Pflanzensorte Schutz gewährt wird – Vom Antragsteller eines Antrags auf Schutz  erhobene Klage auf Änderung der amtlichen Beschreibung der geschützten  Sorte – Änderung, die keinerlei Auswirkung auf den Umfang des erteilten  Schutzes hat – Fehlendes Rechtsschutzinteresse – Unzulässigkeit

(Art. 263 Abs. 4 AEUV; Verordnung  Nr. 2100/94 des Rates, elfter Erwägungsgrund, Art. 5 Abs. 1, 2 und 3,  Art. 7 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 und 2 sowie Art. 81 Abs. 1)

(vgl. Rn. 24, 25, 33‑40)

Zusammenfassung

Mit seinem Urteil weist das Gericht die von  der House Foods Group, Inc. gegen den Beschluss des Gemeinschaftlichen  Sortenamts (CPVO) (im Folgenden: angefochtener Beschluss) erhobene  Aufhebungsklage ab. Das Gericht ist der Auffassung, dass der Inhaber  eines gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts nicht mit der Begründung, in die amtliche Beschreibung seiner Sorte sei ein zusätzliches, von ihm  beanspruchtes Merkmal nicht aufgenommen worden, ein Interesse an der  Aufhebung der Entscheidung des CPVO geltend machen kann, mit der dieser  Sorte Schutz gewährt wurde.

2017 stellte die Klägerin beim CPVO einen Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz (1 ) für die Zwiebelsorte SK20. Im technischen Fragebogen,  der dem Antrag beigefügt war, führte die Klägerin als zusätzliches  Merkmal, das zur Unterscheidbarkeit der Sorte SK20 beitragen könne,  einen „sehr geringe[n] Gehalt an tränenreizendem Faktor und  Brenztraubensäure“ an.

Mit seiner Entscheidung vom 3. Mai 2021  erteilte das CPVO den Schutz für die Kandidatensorte. Die amtliche  Beschreibung der Sorte SK20 enthielt das in Rede stehende zusätzliche  Merkmal allerdings nicht, da das CPVO der Auffassung war, dass das  Ergebnis der technischen Prüfung (2 ) auf der Grundlage der im anwendbaren technischen  Protokoll aufgeführten Standardmerkmale schlüssig gewesen sei, so dass  eine Berücksichtigung des von der Klägerin beanspruchten zusätzlichen  Merkmals in der technischen Prüfung nicht erforderlich gewesen sei.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies die  Beschwerdekammer des CPVO die Beschwerde zurück, mit der die Klägerin  beantragt hatte, den geringen Gehalt an tränenreizendem Faktor und  Brenztraubensäure in die amtliche Beschreibung aufzunehmen. Die  Beschwerdekammer sah das Rechtsschutzinteresse der Klägerin als nicht  gegeben an, da sie die Entscheidung, der Sorte SK20 gemeinschaftlichen  Sortenschutz zu erteilen, nicht anfechte.

Würdigung durch das Gericht

Bei der Entscheidung über das  Rechtsschutzinteresse der Klägerin prüft das Gericht, ob die Änderung  der Beschreibung der geschützten Sorte, die der Entscheidung über die  Erteilung des Sortenschutzes beiliegt, der Klägerin einen Vorteil  verschaffen kann.

Zunächst führt das Gericht aus, dass die  Erteilung des Sortenschutzes für eine Kandidatensorte nicht erfordert,  alle Merkmale dieser Sorte umfassend zu prüfen, sondern nur diejenigen,  die für ihre Schutzfähigkeit und insbesondere für ihre  Unterscheidbarkeit von Bedeutung sind (3 ). Daher ist die technische Prüfung nur auf die  Feststellung ausgerichtet, ob die Kandidatensorte im Vergleich zu  anderen allgemein bekannten Sorten ausreichend unterscheidbar, homogen  und beständig ist. Mit ihr sollen jedoch weder alle Merkmale der  Kandidatensorte bewertet werden noch die Nützlichkeit oder der  kommerzielle Wert dieser Merkmale.

Die vom Prüfungsamt erstellte amtliche  Beschreibung der Sorte stellt zudem eine Zusammenfassung der bei der  technischen Prüfung gemachten Beobachtungen dar und spiegelt nur  bestimmte spezifische Merkmale wider, die zum Nachweis der  Unterscheidbarkeit der Sorte ausreichen.

Sodann verweist das Gericht darauf, dass es  für den Schutz einer Pflanzensorte ausreicht, dass sie sich zumindest  hinsichtlich eines Merkmals, das sich aus ihrem Genotyp ergibt,  unterscheiden lässt (4 ). Selbst wenn das zusätzliche Merkmal, das die Klägerin beansprucht, in der amtlichen Beschreibung der Sorte SK20 enthalten  wäre, hätte dies demnach keine Auswirkungen auf den dieser Sorte  erteilten Schutz gehabt. Eine neue Sorte, die den gleichen Gehalt an  tränenreizendem Faktor und Brenztraubensäure aufweisen würde, könnte  nämlich dennoch geschützt werden, sofern sie ein oder mehrere andere  Merkmale hätte, die sie von der Sorte der Klägerin unterscheiden.

Schließlich stellt das Gericht fest, dass  die Aufnahme des zusätzlichen Merkmals in die Beschreibung der  geschützten Sorte der Klägerin keinen Vorteil verschaffen kann, da sich  der Schutz auf das Pflanzenmaterial selbst bezieht, wie es durch die  Gesamtheit der Merkmale, die sich aus seinem Genotyp ergeben, definiert  wird, unabhängig davon, ob die Merkmale in der amtlichen Beschreibung  der Sorte enthalten sind (5 ).

Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass die  Aufnahme des zusätzlichen Merkmals in die amtliche Beschreibung der  Sorte nichts am Umfang des Schutzes der Sorte SK20 ändern würde, und  bestätigt damit, dass die Beschwerdekammer ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin zu Recht verneint hat.


(1 ) Nach der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. 1994, L 227, S. 1).

(2 ) Die technische Prüfung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2100/94 dient der Prüfung, ob die Voraussetzungen der  Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit erfüllt sind.

(3 ) Vgl. elfter Erwägungsgrund und Art. 5 Abs. 2 erster Gedankenstrich sowie die Art. 6 bis 9 der Verordnung Nr. 2100/94.

(4 ) Vgl. Art. 5 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2100/94.

(5 ) Vgl. Art. 5 Abs. 1, 2 und 3 sowie Art. 13 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 2100/94

 

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