BGH BESCHLUSS 2 ARs 74/08 2 AR 43/08 vom 16. April 2008 - Zuständigkeit einer Durchsuchungsanordung bei natürlicher Person wegen Verdachts, eine Sendeanlage ohne Frequenzzuteilung genutzt zu haben Zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung einer Durchsuchung wegen des Verdachts, eine Sendeanlage ohne Frequenzzuteilung genutzt zu haben, ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verfolgungsbehörde oder ihre den Antrag stellende Zweigstelle ihren Sitz hat. in dem Ermittlungsverfahren gegen - 2 - Az.: 6b Gs 82/08 Amtsgericht Leer Az.: 92 Gs 111/08 Amtsgericht Bremen - 3 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts am 16. April 2008 beschlossen: Zuständig für die Entscheidung über den Antrag der Bußgeldstelle Bremen der Bundesnetzagentur ist das Amtsgericht Bremen.
Gründe: 1 1. Die Bußgeldstelle Bremen der Bundesnetzagentur hält in dem gegen den Betroffenen gerichteten Ermittlungsverfahren wegen eines Verstoßes ge-gen § 55 Abs. 1 TKG (ordnungswidrig gemäß § 149 Abs. 1 Nr. 10 TKG) die Durchführung einer Durchsuchungsmaßnahme für erforderlich. Auf ihren Antrag vom 18. Januar 2008 haben sich sowohl das Amtsgericht Bremen, in dessen Bezirk die Bußgeldstelle ihren Sitz hat, als auch das Amtsgericht Leer, in des-sen Bezirk die vermutete Nutzung der Sendeanlage ohne Frequenzzuteilung erfolgt sein soll, für unzuständig erklärt. 2 2. Der Bundesgerichtshof ist gemäß § 14 StPO zuständig, da die beiden streitenden Gerichte zu den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte gehö-ren. 3 3. Zuständig für die Entscheidung ist das Amtsgericht Bremen. Die Zu-ständigkeit dieses Gerichts ergibt sich aus § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 und 2 OWiG; danach stellt die Verfolgungsbehörde den Antrag auf Vor-nahme einer gerichtlichen Untersuchungshandlung bei demjenigen Amtsgericht, in dessen Bezirk sie oder ihre den Antrag stellende Zweigstelle ihren Sitz hat. Zweck dieser durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikations-- 4 - überwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Um-setzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198) neu gefassten Vorschrift ist es, die Bestimmung der ermittlungsrichterlichen Zuständigkeit erheblich zu vereinfachen und zu beschleunigen sowie eine Kompetenzbündelung gerade für die Anordnung von Ermittlungsmaßnahmen mit technischem Hintergrund zu erreichen (BT-Drucks. 16/5846 S. 65). 4 a) Die Bundesnetzagentur ist gemäß § 149 Abs. 3 TKG die für die Ver-folgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 149 Abs. 1 TKG zuständige Verwal-tungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG. Die Bußgeldstelle Bremen als zuständige Zweigstelle hat ihren Sitz in Bremen. Hieraus folgt nach § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO die Zuständigkeit des Amtsgerichts Bremen für die Ent-scheidung über den gestellten Antrag. 5 b) Gegenteiliges ergibt sich nicht aus § 127 Abs. 6 TKG. Nach dieser Vorschrift können Durchsuchungen nur auf Anordnung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll, vorgenommen werden. Die Vor-schrift gilt jedoch lediglich für Durchsuchungen, die der Durchsetzung des in den Absätzen 1 bis 5 der Vorschrift geregelten Auskunfts-, Einsichts- und Prü-fungsrechts der Bundesnetzagentur dienen (BeckTKG-Komm/Nübel, 3. Aufl. § 127 Rdn. 46; BerlKommTKG/Ruffert, § 127 Rdn. 3, 4, 36; vgl. auch BT-Drucks. 15/2316 S. 100 zu § 125 TKG-E). Dies folgt bereits aus dem systemati-schen Zusammenhang der Vorschrift: Die in § 127 Abs. 6 und 7 TKG vorgese-henen Zwangsmaßnahmen dienen der Durchsetzung des in den vorangestell-ten Bestimmungen näher ausgestalteten Auskunftsbegehrens; auch die nach-folgenden Absätze des § 127 TKG regeln weitere Fragen des Auskunfts-, Ein-sichts- und Prüfungsverlangens. Mit Recht hat der Generalbundesanwalt des Weiteren darauf hingewiesen, dass es der allgemeinen Beschlagnahmerege-lung in § 129 TKG nicht bedurft hätte, wenn es sich in den Fällen des § 127 - 5 - Abs. 6 und 7 TKG nicht um spezielle Regelungen der Durchsuchung und Be-schlagnahme im Rahmen eines Auskunftsverlangens der Bundesnetzagentur handeln würde (vgl. BeckTKG-Komm/Nübel, aaO § 127 Rdn. 62; unklar aber § 129 Rdn. 7; BerlKommTKG/Ruffert, § 129 Rdn. 2, 8). 6 In dem hier zu beurteilenden Fall beabsichtigt die Bundesnetzagentur nicht, das ihr gegenüber den Betreibern von öffentlichen Telekommunikations-netzen und Anbietern von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit zustehende Auskunfts-, Einsichts- und Prüfungsrecht nach § 127 Abs. 1 bis 5 TKG durchzusetzen. Vielmehr geht es um den Vorwurf der Nutzung einer Sen-deanlage ohne Frequenzzuteilung durch eine natürliche Person. Natürliche Personen - wie der hier Betroffene - kommen indes nicht selbst als Auskunfts-verpflichtete in Betracht; sie können lediglich gemäß § 127 Abs. 4 TKG Aus-kunftspersonen für die von ihnen repräsentierten Unternehmen sein (BeckTKG-Komm/Nübel, aaO § 127 Rdn. 10). Dementsprechend richtet sich das Recht zur Durchsuchung nach § 127 TKG jedenfalls in erster Linie auf Geschäftsräume, wie sich bereits aus den in § 127 Abs. 6 Satz 3 TKG als Durchsuchungszeit-raum bezeichneten Geschäftszeiten ergibt; auch die in § 127 Abs. 4 und 5 TKG näher bezeichneten Pflichten der Unternehmen und Rechte der Bundesnetz-agentur beschränken sich auf die üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten. 7 Die Auffassung des Amtsgerichts Bremen, die Zuständigkeitsbestim-mung in § 127 Abs. 6 TKG sei hier entsprechend anzuwenden, trifft nicht zu. Zwar fehlt es in §§ 128 f TKG an einer Regelung der Durchsuchung außerhalb - 6 - des von § 127 TKG abgedeckten Bereichs. Gleichwohl liegt aber für das Buß-geldverfahren keine Gesetzeslücke vor; denn infolge der Verweisung in § 46 Abs. 1 OWiG folgt die Zuständigkeit aus § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO. |