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Bundesverfassungsgericht vom 19. März 2008  Beschluss vom 11. März 2008 – 1 BvR 256/08 –   Eilantrag in Sachen "Vorratsdatenspeicherung" teilweise erfolgreich

Das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vom 21. Dezember 2007 dient unter anderem dazu, die Richtlinie der Europäischen Union über die Vorratsdatenspeicherung in deutsches Recht umzusetzen. Zu diesem Zweck enthält sein Art. 2 Änderungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Gegenstand der von acht Bürgern erhobenen Verfassungsbeschwerde sind die neu geschaffenen §§ 113a, 113b TKG. § 113a TKG regelt die Speicherungspflicht für Daten. Anbieter von Telekommunikationsdiensten werden verpflichtet, bestimmte Verkehrs- und Standortdaten, die bei der Nutzung von Telefon, Handy, E-Mail und Internet anfallen, für einen Zeitraum von sechs Monaten zu speichern. § 113b TKG regelt die Verwendung der gespeicherten Daten. Danach kann der bevorratete Datenbestand zum Zwecke der Verfolgung von Straftaten, der Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit und der Erfüllung nachrichtendienstlicher Aufgaben abgerufen werden.

Die Norm enthält keine eigenständige Abrufbefugnis, sie setzt vielmehr gesonderte gesetzliche Bestimmungen über einen Datenabruf unter Bezugnahme auf § 113a TKG voraus. Bislang nimmt lediglich die Strafprozessordnung (§ 100g StPO) auf § 113a TKG Bezug und ermöglicht zum Zweck der Strafverfolgung ein Auskunftsersuchen über solche Telekommunikations-Verkehrsdaten, die ausschließlich aufgrund der in § 113a TKG geregelten Bevorratungspflicht gespeichert sind.  Der Antrag der Beschwerdeführer, §§ 113a, 113b TKG im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde außer Kraft zu setzen, hatte teilweise Erfolg.

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts ließ die Anwendung von § 113b TKG, soweit er die Verwendung der gespeicherten Daten zum Zweck der Strafverfolgung regelt, bis zur Entscheidung in der Hauptsache nur modifiziert zu. Aufgrund eines Abrufersuchens einer Strafverfolgungsbehörde hat der Anbieter von Telekommunikationsdiensten die verlangten Daten zwar zu erheben und zu speichern. Sie sind jedoch nur dann an die Strafverfolgungsbehörde zu übermitteln, wenn Gegenstand des Ermittlungsverfahrens eine schwere Straftat im Sinne des § 100a Abs. 2 StPO ist, die auch im Einzelfall schwer wiegt, der Verdacht durch bestimmte Tatsachen begründet ist und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre (§ 100a Abs. 1 StPO). In den übrigen Fällen ist von einer Übermittlung der Daten einstweilen abzusehen. Zugleich wurde der Bundesregierung aufgegeben, dem Bundesverfassungsgericht zum 1. September 2008 über die praktischen Auswirkungen der Datenspeicherungen und der vorliegenden einstweiligen Anordnung zu berichten. Im Übrigen lehnte der Erste Senat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab; insbesondere lehnte er die Aussetzung des Vollzugs von § 113a TKG, der allein die Speicherungspflicht für Daten regelt, ab.  Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:  Das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, das Inkrafttreten oder den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, da der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung stets ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist. Der Prüfungsmaßstab ist noch weiter verschärft, wenn eine einstweilige Anordnung begehrt wird, durch die der Vollzug einer Rechtsnorm ausgesetzt wird, soweit sie zwingende Vorgaben des Gemeinschaftsrechts in das deutsche Recht umsetzt. Eine solche einstweilige Anordnung droht über die Entscheidungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache hinauszugehen und kann zudem das Gemeinschaftsinteresse an einem effektiven Vollzug des Gemeinschaftsrechts stören.  Ob und unter welchen Voraussetzungen das Bundesverfassungsgericht den Vollzug eines Gesetzes aussetzen kann, soweit es zwingende gemeinschaftsrechtliche Vorgaben umsetzt, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Eine derartige einstweilige Anordnung setzt aber zumindest voraus, dass aus der Vollziehung des Gesetzes den Betroffenen ein besonders schwerwiegender und irreparabler Schaden droht, dessen Gewicht das Risiko hinnehmbar erscheinen lässt, im Eilverfahren über die Entscheidungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache hinauszugehen und das Gemeinschaftsinteresse an einem effektiven Vollzug des Gemeinschaftsrechts schwerwiegend zu beeinträchtigen. Nach diesen Maßstäben ist dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nur teilweise stattzugeben.   

I. Eine Aussetzung des Vollzugs von § 113a TKG (Speicherungspflicht)       scheidet aus. Ein besonders schwerwiegender und irreparabler       Nachteil, der es rechtfertigen könnte, den Vollzug der Norm       ausnahmsweise im Wege einer einstweiligen Anordnung auszusetzen,       liegt in der Datenspeicherung allein nicht. Zwar kann die       umfassende und anlasslose Bevorratung sensibler Daten über       praktisch jedermann für staatliche Zwecke, die sich zum Zeitpunkt       der Speicherung der Daten nicht im Einzelnen absehen lassen,       einen erheblichen Einschüchterungseffekt bewirken. Der in der       Vorratsdatenspeicherung für den Einzelnen liegende Nachteil für       seine Freiheit und Privatheit verdichtet und konkretisiert sich       jedoch erst durch einen Abruf seiner Daten zu einer       möglicherweise irreparablen individuellen Beeinträchtigung.  

II. Hingegen ist die in § 113b Satz 1 Nr. 1 TKG ermöglichte Nutzung      der bevorrateten Daten zu Zwecken der Strafverfolgung bis zur      Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde teilweise auszusetzen.      Die erforderliche Folgenabwägung ergibt, dass das öffentliche      Interesse am Vollzug der Norm hinter den Nachteilen, die durch den      Normvollzug drohen, teilweise zurückstehen muss.      

1. Erginge keine einstweilige Anordnung, erwiese sich die         Verfassungsbeschwerde aber später als begründet, so drohten         Einzelnen und der Allgemeinheit in der Zwischenzeit Nachteile         von ganz erheblichem Gewicht. In dem Verkehrsdatenabruf selbst         liegt ein schwerwiegender und nicht mehr rückgängig zu         machender Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG         (Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses). Ein solcher         Datenabruf ermöglicht es, weitreichende Erkenntnisse über das         Kommunikationsverhalten und die sozialen Kontakte des         Betroffenen zu erlangen. Zudem werden in vielen Fällen die         durch den Verkehrsdatenabruf erlangten Erkenntnisse die         Grundlage für weitere Ermittlungsmaßnahmen bilden. Schließlich         können die abgerufenen Verkehrsdaten sowie die durch weitere         Ermittlungsmaßnahmen, die an den Verkehrsdatenabruf anknüpfen,         erlangten Erkenntnisse Grundlage eines Strafverfahrens oder         gegebenenfalls einer strafrechtlichen Verurteilung des         Betroffenen werden, die ohne die Datenbevorratung und den         Datenabruf nicht möglich gewesen wäre.      

2. Erginge eine auf den Abruf der bevorrateten Daten bezogene         einstweilige Anordnung, erwiesen sich die angegriffenen Normen         jedoch später als verfassungsgemäß, so könnten sich Nachteile         für das öffentliche Interesse an einer effektiven         Strafverfolgung ergeben. Diese Nachteile wiegen allerdings         teilweise weniger schwer und sind hinzunehmen, wenn nicht das         Abrufersuchen ausgeschlossen, sondern lediglich die         Übermittlung und Nutzung der auf das Ersuchen hin von dem zur         Speicherung Verpflichteten erhobenen Daten ausgesetzt werden.         Sollten die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Normen         sich als verfassungsgemäß erweisen, so könnten anschließend         diese Daten in vollem Umfang zum Zweck der Strafverfolgung         genutzt werden. Eine Vereitelung der Strafverfolgung durch die         zwischenzeitliche Löschung der bevorrateten Daten ist dann         nicht zu besorgen.          Die Übermittlung und Nutzung der von einem Diensteanbieter auf         ein Abrufersuchen hin erhobenen Daten sind allerdings in den         Fällen nicht zu beschränken, in denen Gegenstand des         Ermittlungsverfahrens eine schwere Straftat im Sinne des § 100a         Abs. 2 StPO ist, die auch im Einzelfall schwer wiegt, der         Verdacht durch bestimmte Tatsachen begründet ist und die         Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise wesentlich         erschwert oder aussichtslos wäre (§ 100a Abs. 1 StPO). Im         verfassungsgerichtlichen Eilverfahren ist von der Einschätzung         des Gesetzgebers auszugehen, nach der die in § 100a Abs. 2 StPO         genannten Straftaten so schwer wiegen, dass sie auch gewichtige         Eingriffe in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG rechtfertigen         können. In diesen Fällen hat das öffentliche         Strafverfolgungsinteresse daher grundsätzlich ein derartiges         Gewicht, dass eine Verzögerung durch eine einstweilige         Anordnung nicht hingenommen werden kann. Dabei ist im Verfahren         über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zu klären,        ob der deutsche Gesetzgeber durch die Richtlinie 2006/24/EG         verpflichtet war, sämtliche der in § 100a Abs. 2 StPO         aufgeführten Straftaten in die Abrufermächtigung des § 100g         StPO einzubeziehen.          Liegen diese Voraussetzungen hingegen nicht vor, ist die         Übermittlung und Nutzung der bevorrateten Verkehrsdaten         einstweilen auszusetzen. Insbesondere in den Fällen, in denen         die Abrufermächtigung der Strafprozessordnung (§ 100g StPO)         Verkehrsdatenabrufe bei Verdacht auf sonstige "Straftaten von         im Einzelfall erheblicher Bedeutung" oder auf Straftaten         mittels Telekommunikation ermöglicht, ist das Risiko         hinzunehmen, dass eine Verzögerung der Datennutzung das         Ermittlungsverfahren insgesamt vereitelt. Die Nichtaufnahme in         den Katalog des § 100a Abs. 2 StPO indiziert, dass der         Gesetzesgeber den verbleibenden Straftaten im Hinblick auf         Eingriffe in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG geringere         Bedeutung beigemessen hat. Dementsprechend geringer zu         gewichten sind die Nachteile durch eine Aussetzung der         Datennutzung, die im Rahmen der Folgenabwägung der         Beeinträchtigung der Grundrechte der Betroffenen gegenüber zu         stellen sind. 

II. Für eine einstweilige Anordnung über die Datennutzung zu      präventiven Zwecken (§113b Satz 1 Nr. 2 und 3 TKG) besteht kein      Anlass, da bislang keine fachrechtlichen Abrufermächtigungen      bestehen, die ausdrücklich auf § 113a TKG Bezug nehmen

 

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