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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

20. September 2022 (*1 )

[Berichtigt durch Beschluss vom 27. Oktober 2022]

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verarbeitung  personenbezogener Daten im Bereich der elektronischen Kommunikation –  Vertraulichkeit der Kommunikation – Betreiber elektronischer  Kommunikationsdienste – Allgemeine und unterschiedslose  Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten – Richtlinie  2002/58/EG – Art. 15 Abs. 1 – Charta der Grundrechte der Europäischen  Union – Art. 6, 7, 8 und 11 sowie Art. 52 Abs. 1 – Art. 4 Abs. 2 EUV“

In den verbundenen Rechtssachen C‑793/19 und C‑794/19

betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach  Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesverwaltungsgericht (Deutschland)  mit Entscheidungen vom 25. September 2019, beim Gerichtshof eingegangen  am 29. Oktober 2019, in den Verfahren

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen,

gegen

SpaceNet AG (C‑793/19),

Telekom Deutschland GmbH (C‑794/19)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts,  des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, der Kammerpräsidentin A. Prechal,  der Kammerpräsidenten S. Rodin und I. Jarukaitis, der Kammerpräsidentin  I. Ziemele, der Richter T. von Danwitz, M. Safjan, F. Biltgen,  P. G. Xuereb (Berichterstatter) und N. Piçarra sowie der Richterin  L. S. Rossi und des Richters A. Kumin,

Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,

Kanzler: D. Dittert, Referatsleiter,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. September 2021,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Bundesrepublik Deutschland,  vertreten durch die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,  Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, diese wiederum vertreten durch  C. Mögelin als Bevollmächtigten,

[berichtigt durch Beschluss vom 27. Oktober 2022] der SpaceNet AG, vertreten durch M. Bäcker, Universitätsprofessor,

der Telekom Deutschland GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt T. Mayen,

der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller, F. Halibi, M. Hellmann, D. Klebs und E. Lankenau als Bevollmächtigte,

der dänischen Regierung, vertreten  durch M. Jespersen, J. Nymann‑Lindegren, V. Pasternak Jørgensen und  M. Søndahl Wolff als Bevollmächtigte,

der estnischen Regierung, vertreten durch A. Kalbus und M. Kriisa als Bevollmächtigte,

Irlands, vertreten durch A. Joyce und J. Quaney als Bevollmächtigte im Beistand von D. Fennelly, BL, und P. Gallagher, SC,

der spanischen Regierung, vertreten durch L. Aguilera Ruiz als Bevollmächtigten,

der französischen Regierung, vertreten durch A. Daniel, D. Dubois, J. Illouz, E. de Moustier und T. Stéhelin  als Bevollmächtigte,

der zyprischen Regierung, vertreten durch I. Neophytou als Bevollmächtigte,

der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman, A. Hanje und C. S. Schillemans als Bevollmächtigte,

der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna, D. Lutostańska und J. Sawicka als Bevollmächtigte,

der finnischen Regierung, vertreten durch A. Laine und M. Pere als Bevollmächtigte,

der schwedischen Regierung, vertreten  durch H. Eklinder, A. Falk, J. Lundberg, C. Meyer-Seitz, R. Shahsavan  Eriksson und H. Shev als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Braun, S. L. Kalėda, H. Kranenborg, M. Wasmeier und F. Wilman  als Bevollmächtigte,

des Europäischen Datenschutzbeauftragten, vertreten durch A. Buchta, D. Nardi, N. Stolič und K. Ujazdowski als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. November 2021

folgendes

Urteil

1

Die Vorabentscheidungsersuchen  betreffen die Auslegung von Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die  Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in  der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für  elektronische Kommunikation) (ABl. 2002, L 201, S. 37) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (ABl. 2009, L 337, S. 11) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2002/58) im Licht der  Art. 6 bis 8 und 11 sowie von Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte  der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und von Art. 4 Abs. 2 EUV.

2

Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von  Rechtsstreitigkeiten zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten  durch die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,  Post und Eisenbahnen (Deutschland), auf der einen Seite und der  SpaceNet AG (Rechtssache C‑793/19) sowie der Telekom Deutschland GmbH  (Rechtssache C‑794/19) auf der anderen Seite wegen der den  Letztgenannten auferlegten Verpflichtung, Verkehrs- und Standortdaten  betreffend die Telekommunikation ihrer Kunden auf Vorrat zu speichern.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Richtlinie 95/46/EG

3

Die Richtlinie 95/46/EG des  Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz  natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und  zum freien Datenverkehr (ABl. 1995, L 281, S. 31) wurde durch die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments  und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur  Aufhebung der Richtlinie 95/46 (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1) mit Wirkung vom 25. Mai 2018 aufgehoben.

4

Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 95/46 bestimmte:

„Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten,

die für die Ausübung von  Tätigkeiten erfolgt, die nicht in den Anwendungsbereich des  Gemeinschaftsrechts fallen, beispielsweise Tätigkeiten gemäß den  Titeln V und VI des Vertrags über die Europäische Union, und auf keinen  Fall auf Verarbeitungen betreffend die öffentliche Sicherheit, die  Landesverteidigung, die Sicherheit des Staates (einschließlich seines  wirtschaftlichen Wohls, wenn die Verarbeitung die Sicherheit des Staates berührt) und die Tätigkeiten des Staates im strafrechtlichen Bereich;

die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen wird.“

Richtlinie 2002/58

5

In den Erwägungsgründen 2, 6, 7 und 11 der Richtlinie 2002/58 heißt es:

„(2)

Ziel dieser Richtlinie ist  die Achtung der Grundrechte; sie steht insbesondere im Einklang mit den  durch die [Charta] anerkannten Grundsätzen. Insbesondere soll mit dieser Richtlinie gewährleistet werden, dass die in den Artikeln 7 und 8 [der] Charta niedergelegten Rechte uneingeschränkt geachtet werden.

….

(6)

Das Internet revolutioniert  die herkömmlichen Marktstrukturen, indem es eine gemeinsame, weltweite  Infrastruktur für die Bereitstellung eines breiten Spektrums  elektronischer Kommunikationsdienste bietet. Öffentlich zugängliche  elektronische Kommunikationsdienste über das Internet eröffnen neue  Möglichkeiten für die Nutzer, bilden aber auch neue Risiken in Bezug auf ihre personenbezogenen Daten und ihre Privatsphäre.

(7)

Für öffentliche  Kommunikationsnetze sollten besondere rechtliche, ordnungspolitische und technische Vorschriften zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten  natürlicher Personen und der berechtigten Interessen juristischer  Personen erlassen werden, insbesondere im Hinblick auf die zunehmenden  Fähigkeiten zur automatischen Speicherung und Verarbeitung  personenbezogener Daten über Teilnehmer und Nutzer.

….

(11)

Wie die Richtlinie [95/46]  gilt auch die vorliegende Richtlinie nicht für Fragen des Schutzes der  Grundrechte und Grundfreiheiten in Bereichen, die nicht unter das  Gemeinschaftsrecht fallen. Deshalb hat sie keine Auswirkungen auf das  bestehende Gleichgewicht zwischen dem Recht des Einzelnen auf  Privatsphäre und der Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Maßnahmen nach  Artikel 15 Absatz 1 dieser Richtlinie zu ergreifen, die für den Schutz  der öffentlichen Sicherheit, für die Landesverteidigung, für die  Sicherheit des Staates (einschließlich des wirtschaftlichen Wohls des  Staates, soweit die Tätigkeiten die Sicherheit des Staates berühren) und für die Durchsetzung strafrechtlicher Bestimmungen erforderlich sind.  Folglich betrifft diese Richtlinie nicht die Möglichkeit der  Mitgliedstaaten zum rechtmäßigen Abfangen elektronischer Nachrichten  oder zum Ergreifen anderer Maßnahmen, sofern dies erforderlich ist, um  einen dieser Zwecke zu erreichen, und sofern dies im Einklang mit der  [am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten] Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in ihrer Auslegung durch die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte erfolgt.  Diese Maßnahmen müssen sowohl geeignet sein als auch in einem strikt  angemessenen Verhältnis zum intendierten Zweck stehen und ferner  innerhalb einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein sowie  angemessenen Garantien gemäß der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten entsprechen.“

6

Art. 1 („Geltungsbereich und Zielsetzung“) der Richtlinie bestimmt:

„(1)   Diese Richtlinie sieht die  Harmonisierung der Vorschriften der Mitgliedstaaten vor, die  erforderlich sind, um einen gleichwertigen Schutz der Grundrechte und  Grundfreiheiten, insbesondere des Rechts auf Privatsphäre und  Vertraulichkeit, in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten  im Bereich der elektronischen Kommunikation sowie den freien Verkehr  dieser Daten und von elektronischen Kommunikationsgeräten und ‑diensten  in der Gemeinschaft zu gewährleisten.

(2)   Die Bestimmungen dieser  Richtlinie stellen eine Detaillierung und Ergänzung der Richtlinie  [95/46] im Hinblick auf die in Absatz 1 genannten Zwecke dar. Darüber  hinaus regeln sie den Schutz der berechtigten Interessen von  Teilnehmern, bei denen es sich um juristische Personen handelt.

(3)   Diese Richtlinie gilt nicht für  Tätigkeiten, die nicht in den Anwendungsbereich des [AEU‑]Vertrags …  fallen, beispielsweise Tätigkeiten gemäß den Titeln V und VI des  [EU‑]Vertrags …, und auf keinen Fall für Tätigkeiten betreffend die  öffentliche Sicherheit, die Landesverteidigung, die Sicherheit des  Staates (einschließlich seines wirtschaftlichen Wohls, wenn die  Tätigkeit die Sicherheit des Staates berührt) und die Tätigkeiten des  Staates im strafrechtlichen Bereich.“

7

In Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie heißt es:

„Sofern nicht anders angegeben, gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie [95/46] und der Richtlinie  2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002  über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische  Kommunikationsnetze und ‑dienste (‚Rahmenrichtlinie‘) [ABl. 2002, L 108, S. 33] auch für diese Richtlinie.

Weiterhin bezeichnet im Sinne dieser Richtlinie der Ausdruck

a)

‚Nutzer‘ eine natürliche  Person, die einen öffentlich zugänglichen elektronischen  Kommunikationsdienst für private oder geschäftliche Zwecke nutzt, ohne  diesen Dienst notwendigerweise abonniert zu haben;

b)

‚Verkehrsdaten‘ Daten, die  zum Zwecke der Weiterleitung einer Nachricht an ein elektronisches  Kommunikationsnetz oder zum Zwecke der Fakturierung dieses Vorgangs  verarbeitet werden;

c)

‚Standortdaten‘ Daten, die in einem elektronischen Kommunikationsnetz oder von einem elektronischen  Kommunikationsdienst verarbeitet werden und die den geografischen  Standort des Endgeräts eines Nutzers eines öffentlich zugänglichen  elektronischen Kommunikationsdienstes angeben;

d)

‚Nachricht‘ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder  weitergeleitet wird. Dies schließt nicht Informationen ein, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an  die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit die Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in  Verbindung gebracht werden können;

…“

8

Art. 3 („Betroffene Dienste“) der Richtlinie 2002/58 sieht vor:

„Diese Richtlinie gilt für die  Verarbeitung personenbezogener Daten in Verbindung mit der  Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer  Kommunikationsdienste in öffentlichen Kommunikationsnetzen in der  Gemeinschaft, einschließlich öffentlicher Kommunikationsnetze, die  Datenerfassungs- und Identifizierungsgeräte unterstützen.“

9

In Art. 5 („Vertraulichkeit der Kommunikation“) der Richtlinie heißt es:

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen die Vertraulichkeit der mit öffentlichen Kommunikationsnetzen und  öffentlich zugänglichen Kommunikationsdiensten übertragenen Nachrichten  und der damit verbundenen Verkehrsdaten durch innerstaatliche  Vorschriften sicher. Insbesondere untersagen sie das Mithören, Abhören  und Speichern sowie andere Arten des Abfangens oder Überwachens von  Nachrichten und der damit verbundenen Verkehrsdaten durch andere  Personen als die Nutzer, wenn keine Einwilligung der betroffenen Nutzer  vorliegt, es sei denn, dass diese Personen gemäß Artikel 15 Absatz 1  gesetzlich dazu ermächtigt sind. Diese Bestimmung steht – unbeschadet  des Grundsatzes der Vertraulichkeit – der für die Weiterleitung einer  Nachricht erforderlichen technischen Speicherung nicht entgegen.

….

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen  sicher, dass die Speicherung von Informationen oder der Zugriff auf  Informationen, die bereits im Endgerät eines Teilnehmers oder Nutzers  gespeichert sind, nur gestattet ist, wenn der betreffende Teilnehmer  oder Nutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen,  die er gemäß der Richtlinie [95/46] u. a. über die Zwecke der  Verarbeitung erhält, seine Einwilligung gegeben hat. Dies steht einer  technischen Speicherung oder dem Zugang nicht entgegen, wenn der  alleinige Zweck die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über  ein elektronisches Kommunikationsnetz ist oder wenn dies unbedingt  erforderlich ist, damit der Anbieter eines Dienstes der  Informationsgesellschaft, der vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich  gewünscht wurde, diesen Dienst zur Verfügung stellen kann.“

10

Art. 6 („Verkehrsdaten“) der Richtlinie 2002/58 bestimmt:

„(1)   Verkehrsdaten, die sich auf  Teilnehmer und Nutzer beziehen und vom Betreiber eines öffentlichen  Kommunikationsnetzes oder eines öffentlich zugänglichen  Kommunikationsdienstes verarbeitet und gespeichert werden, sind  unbeschadet der Absätze 2, 3 und 5 des vorliegenden Artikels und des  Artikels 15 Absatz 1 zu löschen oder zu anonymisieren, sobald sie für  die Übertragung einer Nachricht nicht mehr benötigt werden.

(2)   Verkehrsdaten, die zum Zwecke  der Gebührenabrechnung und der Bezahlung von Zusammenschaltungen  erforderlich sind, dürfen verarbeitet werden. Diese Verarbeitung ist nur bis zum Ablauf der Frist zulässig, innerhalb deren die Rechnung  rechtlich angefochten oder der Anspruch auf Zahlung geltend gemacht  werden kann.

(3)   Der Betreiber eines öffentlich  zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes kann die in Absatz 1  genannten Daten zum Zwecke der Vermarktung elektronischer  Kommunikationsdienste oder zur Bereitstellung von Diensten mit  Zusatznutzen im dazu erforderlichen Maß und innerhalb des dazu oder zur  Vermarktung erforderlichen Zeitraums verarbeiten, sofern der Teilnehmer  oder der Nutzer, auf den sich die Daten beziehen, zuvor seine  Einwilligung gegeben hat. Der Nutzer oder der Teilnehmer hat die  Möglichkeit, seine Einwilligung zur Verarbeitung der Verkehrsdaten  jederzeit zu widerrufen.

….

(5)   Die Verarbeitung von  Verkehrsdaten gemäß den Absätzen 1, 2, 3 und 4 darf nur durch Personen  erfolgen, die auf Weisung der Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze und öffentlich zugänglicher Kommunikationsdienste handeln und die für  Gebührenabrechnungen oder Verkehrsabwicklung, Kundenanfragen,  Betrugsermittlung, die Vermarktung der elektronischen  Kommunikationsdienste oder für die Bereitstellung eines Dienstes mit  Zusatznutzen zuständig sind; ferner ist sie auf das für diese  Tätigkeiten erforderliche Maß zu beschränken.

…“

11

Art. 9 („Andere Standortdaten als Verkehrsdaten“) Abs. 1 dieser Richtlinie sieht vor:

„Können andere Standortdaten als  Verkehrsdaten in Bezug auf die Nutzer oder Teilnehmer von öffentlichen  Kommunikationsnetzen oder öffentlich zugänglichen Kommunikationsdiensten verarbeitet werden, so dürfen diese Daten nur im zur Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen erforderlichen Maß und innerhalb des dafür  erforderlichen Zeitraums verarbeitet werden, wenn sie anonymisiert  wurden oder wenn die Nutzer oder Teilnehmer ihre Einwilligung gegeben  haben. Der Diensteanbieter muss den Nutzern oder Teilnehmern vor  Einholung ihrer Einwilligung mitteilen, welche Arten anderer  Standortdaten als Verkehrsdaten verarbeitet werden, für welche Zwecke  und wie lange das geschieht, und ob die Daten zum Zwecke der  Bereitstellung des Dienstes mit Zusatznutzen an einen Dritten  weitergegeben werden. …“

12

Art. 15 („Anwendung einzelner Bestimmungen der Richtlinie [95/46]“) Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten können  Rechtsvorschriften erlassen, die die Rechte und Pflichten gemäß  Artikel 5, Artikel 6, Artikel 8 Absätze 1, 2, 3 und 4 sowie Artikel 9  dieser Richtlinie beschränken, sofern eine solche Beschränkung gemäß  Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie [95/46] für die nationale Sicherheit  (d. h. die Sicherheit des Staates), die Landesverteidigung, die  öffentliche Sicherheit sowie die Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten oder des unzulässigen Gebrauchs von  elektronischen Kommunikationssystemen in einer demokratischen  Gesellschaft notwendig, angemessen und verhältnismäßig ist. Zu diesem  Zweck können die Mitgliedstaaten unter anderem durch Rechtsvorschriften  vorsehen, dass Daten aus den in diesem Absatz aufgeführten Gründen  während einer begrenzten Zeit aufbewahrt werden. Alle in diesem Absatz  genannten Maßnahmen müssen den allgemeinen Grundsätzen des  Gemeinschaftsrechts einschließlich den in Artikel 6 Absätze 1 und 2  [EUV] niedergelegten Grundsätzen entsprechen.“

Deutsches Recht

TKG

13

§ 113a Abs. 1 Satz 1 des  Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22. Juni 2004 (BGBl. 2004 I  S. 1190) in seiner auf die Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung lautet:

„Die Verpflichtungen zur Speicherung  von Verkehrsdaten, zur Verwendung der Daten und zur Datensicherheit nach den §§ 113b bis 113g beziehen sich auf Erbringer öffentlich  zugänglicher Telekommunikationsdienste für Endnutzer.“

14

§ 113b TKG sieht vor:

„(1)   Die in § 113a Absatz 1 Genannten sind verpflichtet, Daten wie folgt im Inland zu speichern:

1.

Daten nach den Absätzen 2 und 3 für zehn Wochen,

2.

Standortdaten nach Absatz 4 für vier Wochen.

(2)   Die Erbringer öffentlich zugänglicher Telefondienste speichern

1.

die Rufnummer oder eine  andere Kennung des anrufenden und des angerufenen Anschlusses sowie bei  Um- oder Weiterschaltungen jedes weiteren beteiligten Anschlusses,

2.

Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Verbindung unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone,

3.

Angaben zu dem genutzten Dienst, wenn im Rahmen des Telefondienstes unterschiedliche Dienste genutzt werden können,

4.

im Fall mobiler Telefondienste ferner

a)

die internationale Kennung mobiler Teilnehmer für den anrufenden und den angerufenen Anschluss,

b)

die internationale Kennung des anrufenden und des angerufenen Endgerätes,

c)

Datum und Uhrzeit  der ersten Aktivierung des Dienstes unter Angabe der zugrunde liegenden  Zeitzone, wenn Dienste im Voraus bezahlt wurden,

5.

im Fall von  Internet-Telefondiensten auch die Internetprotokoll-Adressen des  anrufenden und des angerufenen Anschlusses und zugewiesene  Benutzerkennungen.

Satz 1 gilt entsprechend

1.

bei der Übermittlung einer  Kurz‑, Multimedia- oder ähnlichen Nachricht; hierbei treten an die  Stelle der Angaben nach Satz 1 Nummer 2 die Zeitpunkte der Versendung  und des Empfangs der Nachricht;

2.

für unbeantwortete oder wegen eines Eingriffs des Netzwerkmanagements erfolglose Anrufe …

(3)   Die Erbringer öffentlich zugänglicher Internetzugangsdienste speichern

1.

die dem Teilnehmer für eine Internetznutzung zugewiesene Internetprotokoll-Adresse,

2.

eine eindeutige Kennung des Anschlusses, über den die Internetnutzung erfolgt, sowie eine zugewiesene Benutzerkennung,

3.

Datum und Uhrzeit von Beginn  und Ende der Internetnutzung unter der zugewiesenen  Internetprotokoll-Adresse unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone.

(4)   Im Fall der Nutzung mobiler  Telefondienste sind die Bezeichnungen der Funkzellen zu speichern, die  durch den anrufenden und den angerufenen Anschluss bei Beginn der  Verbindung genutzt wurden. Bei öffentlich zugänglichen  Internetzugangsdiensten ist im Fall der mobilen Nutzung die Bezeichnung  der bei Beginn der Internetverbindung genutzten Funkzelle zu speichern.  Zusätzlich sind die Daten vorzuhalten, aus denen sich die geografische  Lage und die Hauptstrahlrichtungen der die jeweilige Funkzelle  versorgenden Funkantennen ergeben.

(5)   Der Inhalt der Kommunikation,  Daten über aufgerufene Internetseiten und Daten von Diensten der  elektronischen Post dürfen auf Grund dieser Vorschrift nicht gespeichert werden.

(6)   Daten, die den in § 99 Absatz 2  genannten Verbindungen zugrunde liegen, dürfen auf Grund dieser  Vorschrift nicht gespeichert werden. Dies gilt entsprechend für  Telefonverbindungen, die von den in § 99 Absatz 2 genannten Stellen  ausgehen. § 99 Absatz 2 Satz 2 bis 7 gilt entsprechend.

…“

15

Bei den in § 99 Abs. 2 TKG genannten  Verbindungen, auf die § 113b Abs. 6 TKG Bezug nimmt, handelt es sich um  Verbindungen zu Anschlüssen von Personen, Behörden und Organisationen in sozialen oder kirchlichen Bereichen, die grundsätzlich anonym  bleibenden Anrufern ganz oder überwiegend telefonische Beratung in  seelischen oder sozialen Notlagen anbieten und die selbst oder deren  Mitarbeiter insoweit besonderen Verschwiegenheitsverpflichtungen  unterliegen. Voraussetzung für die Ausnahme ist nach § 99 Abs. 2 Satz 2  und 4 TKG, dass die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,  Telekommunikation, Post und Eisenbahnen die angerufenen Anschlüsse auf  Antrag in eine von ihr erstellte Liste aufgenommen hat, nachdem die  Inhaber der Anschlüsse ihre Aufgabenbestimmung durch Bescheinigung einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen  Rechts nachgewiesen haben.

16

In § 113c Abs. 1 und 2 TKG heißt es:

„(1)   Die auf Grund des § 113b gespeicherten Daten dürfen

1.

an eine  Strafverfolgungsbehörde übermittelt werden, soweit diese die  Übermittlung unter Berufung auf eine gesetzliche Bestimmung, die ihr  eine Erhebung der in § 113b genannten Daten zur Verfolgung besonders  schwerer Straftaten erlaubt, verlangt;

2.

an eine Gefahrenabwehrbehörde der Länder übermittelt werden, soweit diese die Übermittlung unter  Berufung auf eine gesetzliche Bestimmung, die ihr eine Erhebung der in  § 113b genannten Daten zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für den Bestand des Bundes oder eines  Landes erlaubt, verlangt;

….

(2)   Für andere Zwecke als die in  Absatz 1 genannten dürfen die auf Grund des § 113b gespeicherten Daten  von den nach § 113a Absatz 1 Verpflichteten nicht verwendet werden.“

17

§ 113d TKG sieht vor:

„Der nach § 113a Absatz 1  Verpflichtete hat sicherzustellen, dass die auf Grund der  Speicherpflicht nach § 113b Absatz 1 gespeicherten Daten durch  technische und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik  gegen unbefugte Kenntnisnahme und Verwendung geschützt werden. Die  Maßnahmen umfassen insbesondere

1.

den Einsatz eines besonders sicheren Verschlüsselungsverfahrens,

2.

die Speicherung in gesonderten, von den für die üblichen betrieblichen Aufgaben getrennten Speichereinrichtungen,

3.

die Speicherung mit einem  hohen Schutz vor dem Zugriff aus dem Internet auf vom Internet  entkoppelten Datenverarbeitungssystemen,

4.

die Beschränkung des Zutritts zu den Datenverarbeitungsanlagen auf Personen, die durch den  Verpflichteten besonders ermächtigt sind, und

5.

die notwendige Mitwirkung von mindestens zwei Personen beim Zugriff auf die Daten, die dazu durch den Verpflichteten besonders ermächtigt worden sind.“

18

Art. 113e TKG lautet:

„(1)   Der nach § 113a Absatz 1  Verpflichtete hat sicherzustellen, dass für Zwecke der  Datenschutzkontrolle jeder Zugriff, insbesondere das Lesen, Kopieren,  Ändern, Löschen und Sperren der auf Grund der Speicherpflicht nach  § 113b Absatz 1 gespeicherten Daten protokolliert wird. Zu  protokollieren sind

1.

der Zeitpunkt des Zugriffs,

2.

die auf die Daten zugreifenden Personen,

3.

Zweck und Art des Zugriffs.

2.   Für andere Zwecke als die der Datenschutzkontrolle dürfen die Protokolldaten nicht verwendet werden.

3.   Der nach § 113a Absatz 1 Verpflichtete hat sicherzustellen, dass die Protokolldaten nach einem Jahr gelöscht werden.“

19

Zur Gewährleistung eines besonders  hohen Standards der Datensicherheit und Datenqualität erstellt die  Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und  Eisenbahnen nach § 113f Abs. 1 TKG einen Anforderungskatalog, der gemäß  § 113f Abs. 2 TKG fortlaufend zu überprüfen und gegebenenfalls  anzupassen ist. § 113g TKG verlangt die Aufnahme spezifischer  Schutzmaßnahmen in das vom Verpflichteten vorzulegende  Sicherheitskonzept.

StPO

20

§ 100g Abs. 2 Satz 1 der Strafprozessordnung (StPO) lautet:

„Begründen bestimmte Tatsachen den  Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine der in Satz 2  bezeichneten besonders schweren Straftaten begangen hat oder in Fällen,  in denen der Versuch strafbar ist, eine solche Straftat zu begehen  versucht hat, und wiegt die Tat auch im Einzelfall besonders schwer,  dürfen die nach § 113b [TKG] gespeicherten Verkehrsdaten erhoben werden, soweit die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des  Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre und die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht.“

21

§ 101a Abs. 1 StPO regelt für die  Erhebung von Verkehrsdaten nach § 100g StPO einen Richtervorbehalt. Die  Begründung des Beschlusses muss nach § 101a Abs. 2 StPO  einzelfallbezogen die wesentlichen Erwägungen zur Erforderlichkeit und  Angemessenheit der Maßnahme darlegen. § 101a Abs. 6 StPO sieht eine  Pflicht zur Benachrichtigung der Beteiligten der betroffenen  Telekommunikation vor.

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

22

SpaceNet und Telekom Deutschland  erbringen in Deutschland öffentlich zugängliche Internetzugangsdienste.  Telekom Deutschland erbringt darüber hinaus, ebenfalls in Deutschland,  öffentlich zugängliche Telefondienste.

23

Diese Diensteanbieter fochten vor dem  Verwaltungsgericht Köln (Deutschland) die ihnen durch § 113a Abs. 1 in  Verbindung mit § 113b TKG auferlegte Pflicht an, ab dem 1. Juli 2017  Verkehrs- und Standortdaten betreffend die Telekommunikation ihrer  Kunden auf Vorrat zu speichern.

24

Mit Urteilen vom 20. April 2018  entschied das Verwaltungsgericht Köln, dass SpaceNet und Telekom  Deutschland nicht verpflichtet seien, die in § 113b Abs. 3 TKG genannten Verkehrsdaten in Bezug auf die Telekommunikation der Kunden, denen sie  einen Internetzugang zur Verfügung stellten, auf Vorrat zu speichern,  und dass Telekom Deutschland ferner nicht verpflichtet sei, die in  § 113b Abs. 2 Satz 1 und 2 TKG genannten Verkehrsdaten in Bezug auf die  Telekommunikation der Kunden, denen sie einen Zugang zu öffentlichen  Telefondiensten zur Verfügung stelle, auf Vorrat zu speichern. Dieses  Gericht war nämlich im Licht des Urteils vom 21. Dezember 2016, Tele2  Sverige und Watson u. a. (C‑203/15 und C‑698/15, EU:C:2016:970), der Auffassung, dass diese Pflicht zur Vorratsspeicherung gegen das Unionsrecht verstoße.

25

Die Bundesrepublik Deutschland legte  beim Bundesverwaltungsgericht (Deutschland), dem vorlegenden Gericht,  Revision gegen diese Urteile ein.

26

Das Bundesverwaltungsgericht ist der  Ansicht, dass die Frage, ob die durch § 113a Abs. 1 in Verbindung mit  § 113b TKG auferlegte Pflicht zur Vorratsspeicherung gegen das  Unionsrecht verstoße, von der Auslegung der Richtlinie 2002/58 abhänge.

27

Insoweit weist das vorlegende Gericht  darauf hin, dass der Gerichtshof bereits im Urteil vom 21. Dezember  2016, Tele2 Sverige und Watson u. a. (C‑203/15 und C‑698/15, EU:C:2016:970), abschließend geklärt habe, dass Regelungen über die Vorratsspeicherung  von Verkehrs- und Standortdaten sowie über den Zugang der nationalen  Behörden zu diesen Daten grundsätzlich in den Geltungsbereich der  Richtlinie 2002/58 fielen.

28

Außerdem könne die in den  Ausgangsverfahren in Rede stehende Pflicht zur Vorratsspeicherung,  soweit sie die Rechte aus Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 beschränke, nur auf der Grundlage von Art. 15  Abs. 1 dieser Richtlinie gerechtfertigt werden.

29

Insoweit gehe aus dem Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a. (C‑203/15 und C‑698/15, EU:C:2016:970), hervor, dass Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie des Art. 52 Abs. 1 der Charta dahin auszulegen sei, dass er einer nationalen Regelung entgegenstehe, die für Zwecke der  Bekämpfung von Straftaten eine allgemeine und unterschiedslose  Vorratsspeicherung sämtlicher Verkehrs- und Standortdaten aller  Teilnehmer und registrierten Nutzer in Bezug auf alle elektronischen  Kommunikationsmittel vorsehe.

30

Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts  verlangt die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale  Regelung jedoch wie die nationalen Regelungen, um die es in den  Rechtssachen ging, in denen das genannte Urteil ergangen ist, weder  einen Anlass für die Speicherung der Daten noch irgendeinen Zusammenhang zwischen den gespeicherten Daten und einer Straftat oder einer Gefahr  für die öffentliche Sicherheit. Diese nationale Regelung schreibe  nämlich eine anlasslose, flächendeckende und personell, zeitlich und  geografisch undifferenzierte Speicherung eines Großteils der relevanten  Telekommunikations-Verkehrsdaten vor.

31

Das vorlegende Gericht ist allerdings  der Auffassung, dass nicht ausgeschlossen sei, dass die in den  Ausgangsverfahren in Rede stehende Pflicht zur Vorratsspeicherung nach  Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 gerechtfertigt sein könne.

32

Erstens verlange die in den  Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung im Gegensatz zu  den nationalen Regelungen, um die es in den Rechtssachen gegangen sei,  in denen das Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson  u. a. (C‑203/15 und C‑698/15, EU:C:2016:970), ergangen sei, nicht die Vorratsspeicherung sämtlicher Verkehrsdaten  bezüglich der Telekommunikation aller Teilnehmer und registrierten  Nutzer in Bezug auf alle elektronischen Kommunikationsmittel. Von der  Speicherpflicht ausgenommen sei nicht nur der Inhalt der Kommunikation,  sondern es dürften auch Daten über aufgerufene Internetseiten, Daten von E‑Mail-Diensten sowie Daten, die den Verbindungen zu oder von  bestimmten Anschlüssen in sozialen oder kirchlichen Bereichen zugrunde  lägen, nicht gespeichert werden, wie aus § 113b Abs. 5 und 6 TKG  hervorgehe.

33

Zweitens weist das vorlegende Gericht  darauf hin, dass § 113b Abs. 1 TKG eine Speicherungsfrist von vier  Wochen für Standortdaten und von zehn Wochen für Verkehrsdaten vorsehe,  während die Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des  Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei  der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer  Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (ABl. 2006, L 105, S. 54), die den nationalen Regelungen zugrunde gelegen habe, um die es in den  Rechtssachen gegangen sei, in denen das Urteil vom 21. Dezember 2016,  Tele2 Sverige und Watson u. a. (C‑203/15 und C‑698/15, EU:C:2016:970), ergangen sei, eine Speicherungsfrist zwischen sechs Monaten und zwei Jahren vorgesehen habe.

34

Zwar genügten die Ausnahme bestimmter  Kommunikationsmittel oder Datenkategorien und die Begrenzung der  Speicherungsfrist nicht, um jede Gefahr der Erstellung eines umfassenden Profils der betroffenen Personen zu beseitigen, jedoch sei diese Gefahr im Rahmen der Anwendung der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden  nationalen Regelung zumindest erheblich verringert.

35

Drittens enthalte diese Regelung  strenge Beschränkungen in Bezug auf den Schutz der gespeicherten Daten  und den Zugang hierzu. Somit gewährleiste sie zum einen einen wirksamen  Schutz der auf Vorrat gespeicherten Daten vor Missbrauchsrisiken sowie  vor jedem unberechtigten Zugang. Zum anderen dürften die auf Vorrat  gespeicherten Daten nur zur Bekämpfung schwerer Straftaten oder zur  Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für den Bestand des Bundes oder eines Landes verwendet werden.

36

Viertens könnte nach Ansicht des  vorlegenden Gerichts der Auslegung von Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie  2002/58 dahin, dass jede anlasslose Vorratsdatenspeicherung mit dem  Unionsrecht allgemein unvereinbar wäre, die Handlungspflicht der  Mitgliedstaaten entgegenstehen, die sich aus dem in Art. 6 der Charta  verankerten Recht auf Sicherheit ergebe.

37

Fünftens würde nach Auffassung des  vorlegenden Gerichts eine Auslegung von Art. 15 der Richtlinie 2002/58  dahin, dass er einer allgemeinen Vorratsspeicherung der Daten  entgegensteht, den Handlungsspielraum des nationalen Gesetzgebers in  einem Bereich der Strafverfolgung und der öffentlichen Sicherheit, der  nach Art. 4 Abs. 2 EUV weiterhin in die alleinige Verantwortung der  einzelnen Mitgliedstaaten fällt, erheblich einschränken.

38

Sechstens ist das vorlegende Gericht  der Ansicht, dass die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für  Menschenrechte zu berücksichtigen sei und weist darauf hin, dass dieser  entschieden habe, dass Art. 8 Europäische Konvention zum Schutz der  Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) nationalen Bestimmungen, die  eine Massenüberwachung des grenzüberschreitenden Datenverkehrs vorsähen, angesichts der Bedrohungen, denen zahlreiche Staaten derzeit ausgesetzt seien, und den technologischen Instrumenten, auf die sich Terroristen  und Kriminelle nunmehr zur Begehung strafbarer Handlungen stützen  könnten, nicht entgegenstehe.

39

Vor diesem Hintergrund hat das  Bundesverwaltungsgericht beschlossen, die Verfahren auszusetzen und dem  Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist Art. 15 der Richtlinie 2002/58 im  Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie des Art. 52 Abs. 1 der Charta  einerseits und des Art. 6 der Charta sowie des Art. 4 EUV andererseits  dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht,  welche die Betreiber öffentlich zugänglicher elektronischer  Kommunikationsdienste verpflichtet, Verkehrs- und Standortdaten der  Endnutzer dieser Dienste auf Vorrat zu speichern, wenn

1.

diese Verpflichtung keinen spezifischen Anlass in örtlicher, zeitlicher oder räumlicher Hinsicht voraussetzt,

2.

Gegenstand der Pflicht zur  Speicherung bei der Erbringung öffentlich zugänglicher Telefondienste –  einschließlich der Übermittlung von Kurz‑, Multimedia- oder ähnlichen  Nachrichten sowie unbeantworteter oder erfolgloser Anrufe – folgende  Daten sind:

a)

die Rufnummer oder  eine andere Kennung des anrufenden und des angerufenen Anschlusses sowie bei Um- oder Weiterschaltungen jedes weiteren beteiligten Anschlusses,

b)

Datum und Uhrzeit  von Beginn und Ende der Verbindung bzw. – bei der Übermittlung einer  Kurz‑, Multimedia- oder ähnlichen Nachricht – die Zeitpunkte der  Versendung und des Empfangs der Nachricht unter Angabe der zugrunde  liegenden Zeitzone,

c)

Angaben zu dem genutzten Dienst, wenn im Rahmen des Telefondienstes unterschiedliche Dienste genutzt werden können,

d)

im Fall mobiler Telefondienste ferner

i)

die internationale Kennung mobiler Teilnehmer für den anrufenden und den angerufenen Anschluss,

ii)

die internationale Kennung des anrufenden und des angerufenen Endgerätes,

iii)

Datum und  Uhrzeit der ersten Aktivierung des Dienstes unter Angabe der zugrunde  liegenden Zeitzone, wenn Dienste im Voraus bezahlt wurden,

iv)

die  Bezeichnungen der Funkzellen, die durch den anrufenden und den  angerufenen Anschluss bei Beginn der Verbindung genutzt wurden,

e)

im Fall von  Internet-Telefondiensten auch die Internetprotokoll-Adressen des  anrufenden und des angerufenen Anschlusses und zugewiesene  Benutzerkennungen,

3.

Gegenstand der Pflicht zur Speicherung bei der Erbringung öffentlich zugänglicher Internetzugangsdienste folgende Daten sind:

a)

die dem Teilnehmer für eine Internetnutzung zugewiesene Internetprotokoll-Adresse,

b)

eine eindeutige Kennung des Anschlusses, über den die Internetnutzung erfolgt, sowie eine zugewiesene Benutzerkennung,

c)

Datum und Uhrzeit  von Beginn und Ende der Internetnutzung unter der zugewiesenen  Internetprotokoll-Adresse unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone,

d)

im Fall der mobilen Nutzung die Bezeichnung der bei Beginn der Internetverbindung genutzten Funkzelle,

4.

folgende Daten nicht gespeichert werden dürfen:

a)

der Inhalt der Kommunikation,

b)

Daten über aufgerufene Internetseiten,

c)

Daten von Diensten der elektronischen Post,

d)

Daten, die den  Verbindungen zu oder von bestimmten Anschlüssen von Personen, Behörden  und Organisationen in sozialen oder kirchlichen Bereichen zugrunde  liegen,

5.

die Dauer der Speicherung auf Vorrat für Standortdaten, d. h. die Bezeichnung der genutzten  Funkzelle, vier Wochen und für die übrigen Daten zehn Wochen beträgt,

6.

ein wirksamer Schutz der auf  Vorrat gespeicherten Daten vor Missbrauchsrisiken sowie vor jedem  unberechtigten Zugang gewährleistet ist, und

7.

die auf Vorrat gespeicherten  Daten nur zur Verfolgung besonders schwerer Straftaten und zur Abwehr  einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder  für den Bestand des Bundes oder eines Landes verwendet werden dürfen,  mit Ausnahme der dem Teilnehmer für eine Internetnutzung zugewiesenen  Internetprotokoll-Adresse, deren Verwendung im Rahmen einer  Bestandsdatenauskunft zur Verfolgung jeglicher Straftaten, zur Abwehr  einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur  Erfüllung der Aufgaben der Nachrichtendienste zulässig ist?

Verfahren vor dem Gerichtshof

40

Mit Beschluss des Präsidenten des  Gerichtshofs vom 3. Dezember 2019 sind die Rechtssachen C‑793/19  und C‑794/19 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren sowie zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

41

Mit Beschluss des Präsidenten des  Gerichtshofs vom 14. Juli 2020 ist das Verfahren in den verbundenen  Rechtssachen C‑793/19 und C‑794/19 gemäß Art. 55 Abs. 1 Buchst. b der  Verfahrensordnung des Gerichtshofs bis zur Verkündung des Urteils in der Rechtssache La Quadrature du Net u. a. (C‑511/18, C‑512/18  und C‑520/18) ausgesetzt worden.

42

Nachdem der Gerichtshof am 6. Oktober 2020 sein Urteil in der Rechtssache La Quadrature du Net u. a. (C‑511/18, C‑512/18 und C‑520/18, EU:C:2020:791) erlassen hatte, hat der Präsident des Gerichtshofs am 8. Oktober 2020  die Fortsetzung des Verfahrens in den verbundenen Rechtssachen C‑793/19  und C‑794/19 angeordnet.

43

Das vorlegende Gericht, dem die  Kanzlei dieses Urteil übermittelt hatte, hat mitgeteilt, dass es sein  Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalte.

44

Insoweit hat das vorlegende Gericht  zunächst darauf hingewiesen, dass die in der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung vorgesehene Speicherpflicht weniger Daten und  eine kürzere Speicherungsfrist betreffe, als sie die nationalen  Regelungen vorgesehen hätten, um die es in den Rechtssachen gegangen  sei, in denen das Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a. (C‑511/18, C‑512/18 und C‑520/18, EU:C:2020:791), ergangen sei. Diese Besonderheiten verringerten die Möglichkeit, dass  aus den gespeicherten Daten sehr genaue Schlüsse auf das Privatleben der Personen, deren Daten auf Vorrat gespeichert worden seien, gezogen  würden.

45

Sodann hat das vorlegende Gericht  erneut darauf hingewiesen, dass die in den Ausgangsverfahren in Rede  stehende nationale Regelung gewährleiste, dass die auf Vorrat  gespeicherten Daten wirksam vor den Risiken eines Missbrauchs und eines  unberechtigten Zugangs geschützt seien.

46

Schließlich hat es hervorgehoben, dass weiterhin Unsicherheiten hinsichtlich der Frage bestünden, ob die in  der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung  vorgesehene Speicherung der IP-Adressen mit dem Unionsrecht vereinbar  sei, weil zwischen den Rn. 155 und 168 des Urteils vom 6. Oktober 2020,  La Quadrature du Net u. a. (C‑511/18, C‑512/18 und C‑520/18, EU:C:2020:791), eine Inkohärenz bestehe. So ergebe sich aus diesem Urteil eine  Unsicherheit hinsichtlich der Frage, ob der Gerichtshof für die  Vorratsspeicherung der IP-Adressen einen mit dem Ziel des Schutzes der  nationalen Sicherheit, der Bekämpfung schwerer Kriminalität oder der  Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit  zusammenhängenden Anlass verlange, wie sich aus Rn. 168 des genannten  Urteils ergebe, oder ob die Vorratsspeicherung der IP-Adressen auch bei  Fehlen eines konkreten Anlasses zulässig sei und lediglich die  Verwendung der gespeicherten Daten durch diese Ziele begrenzt werde, wie sich aus Rn. 155 des genannten Urteils ergebe.

Zur Vorlagefrage

47

Mit seiner Vorlagefrage möchte das  vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 15 Abs. 1 der  Richtlinie 2002/58 im Licht der Art. 6 bis 8 und 11 sowie des Art. 52  Abs. 1 der Charta und des Art. 4 Abs. 2 EUV dahin auszulegen ist, dass  er einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, die – von bestimmten Ausnahmen abgesehen – die Betreiber öffentlich zugänglicher  elektronischer Kommunikationsdienste für die in Art. 15 Abs. 1 der  genannten Richtlinie aufgeführten Zwecke, insbesondere zur Verfolgung  schwerer Straftaten oder zur Abwehr einer konkreten Gefahr für die  nationale Sicherheit, zu einer allgemeinen und unterschiedslosen  Vorratsspeicherung eines Großteils der Verkehrs- und Standortdaten der  Endnutzer dieser Dienste verpflichtet und eine Speicherungsfrist von  mehreren Wochen sowie Regeln vorsieht, die einen wirksamen Schutz der  auf Vorrat gespeicherten Daten vor Missbrauchsrisiken sowie vor jedem  unberechtigten Zugang gewährleisten sollen.

Zur Anwendbarkeit der Richtlinie 2002/58

48

Was das Vorbringen Irlands sowie der  französischen, der niederländischen, der polnischen und der schwedischen Regierung anbelangt, die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende  nationale Regelung falle nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie  2002/58, da sie insbesondere zum Schutz der nationalen Sicherheit  erlassen worden sei, genügt der Hinweis, dass eine nationale Regelung,  die wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende die Betreiber  elektronischer Kommunikationsdienste insbesondere zum Schutz der  nationalen Sicherheit und zur Bekämpfung der Kriminalität zur  Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten verpflichtet, in den  Geltungsbereich der Richtlinie 2002/58 fällt (Urteil vom 6. Oktober  2020, La Quadrature du Net u. a., C‑511/18, C‑512/18 und C‑520/18, EU:C:2020:791, Rn. 104).

Zur Auslegung von Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58

Hinweis auf die sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebenden Grundsätze

49

Nach ständiger Rechtsprechung ist bei  der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift nicht nur ihr Wortlaut  zu berücksichtigen, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der  Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, und insbesondere deren  Entstehungsgeschichte (Urteil vom 5. April 2022, Commissioner of An  Garda Síochána u. a., C‑140/20, EU:C:2022:258, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50

Bereits aus dem Wortlaut von Art. 15  Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 geht hervor, dass die Rechtsvorschriften,  zu deren Erlass die Richtlinie die Mitgliedstaaten unter den in der  Richtlinie festgelegten Voraussetzungen ermächtigt, lediglich darauf  abzielen können, die u. a. in den Art. 5, 6 und 9 der Richtlinie 2002/58 vorgesehenen Rechte und Pflichten zu „beschränken“ (Urteil vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a., C‑140/20, EU:C:2022:258, Rn. 33).

51

Was das durch diese Richtlinie  eingeführte System betrifft, in das sich ihr Art. 15 Abs. 1 einfügt, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Richtlinie verpflichtet sind, die Vertraulichkeit der mit  öffentlichen Kommunikationsnetzen und öffentlich zugänglichen  Kommunikationsdiensten übertragenen Nachrichten und der damit  verbundenen Verkehrsdaten durch innerstaatliche Vorschriften  sicherzustellen. Sie sind insbesondere verpflichtet, das Mithören,  Abhören und Speichern sowie andere Arten des Abfangens oder Überwachens  von Nachrichten und der damit verbundenen Verkehrsdaten durch andere  Personen als die Nutzer zu untersagen, wenn keine Einwilligung der  betroffenen Nutzer vorliegt, es sei denn, dass diese Personen gemäß  Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie gesetzlich dazu ermächtigt sind (Urteil  vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a., C‑140/20, EU:C:2022:258, Rn. 34).

52

Insoweit hat der Gerichtshof bereits  entschieden, dass in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 der Grundsatz  der Vertraulichkeit sowohl elektronischer Nachrichten als auch der damit verbundenen Verkehrsdaten aufgestellt wird, der u. a. das  grundsätzliche Verbot für jede andere Person als die Nutzer, ohne deren  Einwilligung solche Nachrichten und Daten auf Vorrat zu speichern,  impliziert (Urteile vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C‑511/18, C‑512/18 und C‑520/18, EU:C:2020:791, Rn. 107, sowie vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a., C‑140/20, EU:C:2022:258, Rn. 35).

53

Diese Bestimmung spiegelt das vom  Unionsgesetzgeber beim Erlass der Richtlinie 2002/58 verfolgte Ziel  wider. Aus der Begründung des Vorschlags für eine Richtlinie des  Europäischen Parlaments und des Rates über die Verarbeitung  personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der  elektronischen Kommunikation (KOM[2000] 385 endg.), aus dem die  Richtlinie 2002/58 hervorgegangen ist, ergibt sich nämlich, dass der  Unionsgesetzgeber sicherstellen wollte, „dass für alle elektronischen  Kommunikationsdienste unabhängig von der zugrunde liegenden Technologie  weiterhin ein hochgradiger Schutz personenbezogener Daten und der  Privatsphäre gewährleistet bleibt“. Die genannte Richtlinie soll somit,  wie sich u. a. aus ihren Erwägungsgründen 6 und 7 ergibt, die Nutzer  elektronischer Kommunikationsdienste vor den Risiken für ihre  personenbezogenen Daten und ihre Privatsphäre schützen, die sich aus den neuen Technologien und vor allem den zunehmenden Fähigkeiten zur  automatisierten Speicherung und Verarbeitung von Daten ergeben.  Insbesondere ist es, wie im zweiten Erwägungsgrund der Richtlinie zum  Ausdruck kommt, der Wille des Unionsgesetzgebers, die uneingeschränkte  Achtung der in den die Achtung des Privatlebens bzw. den Schutz  personenbezogener Daten garantierenden Art. 7 und 8 der Charta  niedergelegten Rechte zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom  5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a., C‑140/20, EU:C:2022:258, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54

Durch den Erlass der Richtlinie  2002/58 hat der Unionsgesetzgeber somit diese Rechte konkretisiert, so  dass die Nutzer elektronischer Kommunikationsmittel grundsätzlich  erwarten dürfen, dass ihre Nachrichten und die damit verbundenen  Verkehrsdaten anonym bleiben und nicht gespeichert werden dürfen, es sei denn, sie haben darin eingewilligt (Urteile vom 6. Oktober 2020, La  Quadrature du Net u. a., C‑511/18, C‑512/18 und C‑520/18, EU:C:2020:791, Rn. 109, sowie vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a., C‑140/20, EU:C:2022:258, Rn. 37).

55

Was die Verarbeitung und Speicherung  von sich auf Teilnehmer und Nutzer beziehenden Verkehrsdaten durch die  Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste anbelangt, sieht Art. 6  der Richtlinie 2002/58 in Abs. 1 vor, dass diese Daten zu löschen oder  zu anonymisieren sind, sobald sie für die Übertragung einer Nachricht  nicht mehr benötigt werden, und stellt in Abs. 2 klar, dass  Verkehrsdaten, die zum Zweck der Gebührenabrechnung und der Bezahlung  von Zusammenschaltungen erforderlich sind, nur bis zum Ablauf der Frist  verarbeitet werden dürfen, innerhalb deren die Rechnung rechtlich  angefochten oder der Anspruch auf Zahlung geltend gemacht werden kann.  Andere Standortdaten als Verkehrsdaten dürfen nach Art. 9 Abs. 1 der  Richtlinie nur unter bestimmten Voraussetzungen und nur dann verarbeitet werden, wenn sie anonymisiert wurden oder wenn die Nutzer oder  Teilnehmer ihre Einwilligung gegeben haben.

56

Folglich beschränkt sich die  Richtlinie 2002/58 nicht darauf, den Zugang zu solchen Daten durch  Garantien zu regeln, die Missbrauch verhindern sollen, sondern sie  regelt insbesondere auch den Grundsatz des Verbots der Speicherung  dieser Daten durch Dritte (Urteil vom 5. April 2022, Commissioner of An  Garda Síochána u. a., C‑140/20, EU:C:2022:258, Rn. 39).

57

Indem Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie  2002/58 den Mitgliedstaaten gestattet, Rechtsvorschriften zu erlassen,  die die Rechte und Pflichten gemäß u. a. den Art. 5, 6 und 9 dieser  Richtlinie – wie sie sich aus den in Rn. 52 des vorliegenden Urteils  angeführten Grundsätzen der Vertraulichkeit der Kommunikation und dem  Verbot der Speicherung der damit verbundenen Daten ergeben –  „beschränken“, sieht diese Bestimmung eine Ausnahme von der allgemeinen  Regel vor, die u. a. in den Art. 5, 6 und 9 vorgesehen ist, und ist  daher nach ständiger Rechtsprechung eng auszulegen. Eine solche  Bestimmung vermag es daher nicht zu rechtfertigen, dass die Ausnahme von der grundsätzlichen Verpflichtung, die Vertraulichkeit der  elektronischen Kommunikation und der damit verbundenen Daten  sicherzustellen, und insbesondere von dem in Art. 5 der Richtlinie  2002/58 vorgesehenen Verbot, diese Daten zu speichern, zur Regel wird,  soll die letztgenannte Vorschrift nicht weitgehend ausgehöhlt werden  (Urteil vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a., C‑140/20, EU:C:2022:258, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58

Hinsichtlich der Zwecke, die eine  Beschränkung der insbesondere in den Art. 5, 6 und 9 der Richtlinie  2002/58 vorgesehenen Rechte und Pflichten rechtfertigen können, hat der  Gerichtshof bereits entschieden, dass die Aufzählung der in Art. 15  Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie genannten Zwecke abschließend ist, so dass  eine aufgrund dieser Bestimmung erlassene Rechtsvorschrift tatsächlich  strikt einem von ihnen dienen muss (Urteil vom 5. April 2022,  Commissioner of An Garda Síochána u. a., C‑140/20, EU:C:2022:258, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

59

Außerdem geht aus Art. 15 Abs. 1  Satz 3 der Richtlinie 2002/58 hervor, dass die nach dieser Vorschrift  von den Mitgliedstaaten erlassenen Vorschriften die allgemeinen  Grundsätze des Unionsrechts beachten müssen, zu denen der Grundsatz der  Verhältnismäßigkeit gehört, und die Achtung der durch die Charta  garantierten Grundrechte gewährleisten müssen. Hierzu hat der  Gerichtshof bereits entschieden, dass die den Betreibern elektronischer  Kommunikationsdienste durch nationale Rechtsvorschriften auferlegte  Pflicht, Verkehrsdaten auf Vorrat zu speichern, um sie gegebenenfalls  den zuständigen nationalen Behörden zugänglich zu machen, Fragen  aufwirft, die nicht nur die Einhaltung der Art. 7 und 8 der Charta  betreffen, sondern auch die in Art. 11 der Charta gewährleistete  Freiheit der Meinungsäußerung, und dass diese Freiheit eine der  wesentlichen Grundlagen einer demokratischen und pluralistischen  Gesellschaft darstellt, die zu den Werten gehört, auf die sich die  Europäische Union nach Art. 2 EUV gründet (vgl. in diesem Sinne Urteil  vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a., C‑140/20, EU:C:2022:258, Rn. 42 und 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

60

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass  die Speicherung der Verkehrs- und Standortdaten als solche zum einen  eine Abweichung von dem nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 für  alle anderen Personen als die Nutzer geltenden Verbot der Speicherung  dieser Daten darstellt und zum anderen einen Eingriff in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf den Schutz personenbezogener  Daten, die in den Art. 7 und 8 der Charta verankert sind; dabei spielt  es keine Rolle, ob die betreffenden Informationen über das Privatleben  sensiblen Charakter haben und ob die Betroffenen durch diesen Eingriff  Nachteile erlitten haben oder ob die gespeicherten Daten in der Folge  verwendet werden oder nicht (Urteil vom 5. April 2022, Commissioner of  An Garda Síochána u. a., C‑140/20, EU:C:2022:258, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

61

Dieser Schluss erscheint umso  gerechtfertigter, als die Verkehrs- und Standortdaten Informationen über eine Vielzahl von Aspekten des Privatlebens der Betroffenen enthalten  können, einschließlich sensibler Informationen wie sexuelle  Orientierung, politische Meinungen, religiöse, philosophische,  gesellschaftliche oder andere Überzeugungen sowie den  Gesundheitszustand, wobei solche Daten im Übrigen im Unionsrecht  besonderen Schutz genießen. Aus der Gesamtheit dieser Daten können sehr  genaue Schlüsse auf das Privatleben der Personen, deren Daten  gespeichert wurden, gezogen werden, etwa auf Gewohnheiten des täglichen  Lebens, ständige oder vorübergehende Aufenthaltsorte, tägliche oder in  anderem Rhythmus erfolgende Ortsveränderungen, ausgeübte Tätigkeiten,  soziale Beziehungen dieser Personen und das soziale Umfeld, in dem sie  verkehren. Diese Daten ermöglichen insbesondere die Erstellung eines  Profils der Betroffenen, das im Hinblick auf das Recht auf Achtung des  Privatlebens eine ebenso sensible Information darstellt wie der Inhalt  der Kommunikationen selbst (Urteil vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a., C‑140/20, EU:C:2022:258, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

62

Daher kann die Vorratsspeicherung von  Verkehrs- und Standortdaten zu polizeilichen Zwecken zum einen das in  Art. 7 der Charta verankerte Recht auf Achtung der Kommunikation  beeinträchtigen und die Nutzer elektronischer Kommunikationsmittel von  der Ausübung ihrer durch Art. 11 der Charta gewährleisteten Freiheit der Meinungsäußerung abhalten; diese Wirkungen sind umso stärker, je größer die Menge und die Vielfalt der auf Vorrat gespeicherten Daten sind. Zum anderen birgt die bloße Vorratsspeicherung durch die Betreiber  elektronischer Kommunikationsdienste angesichts der großen Menge von  Verkehrs- und Standortdaten, die durch eine Maßnahme allgemeiner und  unterschiedsloser Vorratsspeicherung kontinuierlich gespeichert werden  können, sowie des sensiblen Charakters der Informationen, die diese  Daten liefern können, Gefahren des Missbrauchs und des rechtswidrigen  Zugangs (Urteil vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána  u. a., C‑140/20, EU:C:2022:258, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

63

In Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie  2002/58, der es den Mitgliedstaaten gestattet, die in den Rn. 51 bis 54  des vorliegenden Urteils angesprochenen Rechte und Pflichten zu  beschränken, kommt allerdings zum Ausdruck, dass die in den Art. 7, 8  und 11 der Charta verankerten Rechte keine uneingeschränkte Geltung  beanspruchen können, sondern im Hinblick auf ihre gesellschaftliche  Funktion gesehen werden müssen. Nach Art. 52 Abs. 1 der Charta sind  nämlich Einschränkungen der Ausübung dieser Rechte zulässig, sofern sie  gesetzlich vorgesehen sind und den Wesensgehalt dieser Rechte achten.  Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit müssen sie  erforderlich sein und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl  dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte  und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Bei der Auslegung von  Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 im Licht der Charta muss somit  auch berücksichtigt werden, welche Bedeutung den in den Art. 3, 4, 6  und 7 der Charta verankerten Rechten und den Zielen des Schutzes der  nationalen Sicherheit und der Bekämpfung schwerer Kriminalität als  Beitrag zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer zukommt (Urteil vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a., C‑140/20, EU:C:2022:258, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

64

Somit ist in Bezug insbesondere auf  die wirksame Bekämpfung von Straftaten, deren Opfer u. a. Minderjährige  und andere schutzbedürftige Personen sind, zu berücksichtigen, dass sich aus Art. 7 der Charta positive Verpflichtungen der Behörden im Hinblick auf den Erlass rechtlicher Maßnahmen zum Schutz des Privat- und  Familienlebens ergeben können. Solche Verpflichtungen können sich aus  Art. 7 auch in Bezug auf den Schutz der Wohnung und der Kommunikation  sowie aus den Art. 3 und 4 hinsichtlich des Schutzes der körperlichen  und geistigen Unversehrtheit der Menschen sowie des Verbots der Folter  und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ergeben (Urteil vom  5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a., C‑140/20, EU:C:2022:258, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

65

Angesichts dieser verschiedenen  positiven Verpflichtungen müssen die verschiedenen betroffenen  berechtigten Interessen und Rechte somit miteinander in Einklang  gebracht werden, und es ist ein rechtlicher Rahmen zu schaffen, der  diesen Einklang ermöglicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April  2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a., C‑140/20, EU:C:2022:258, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

66

In diesem Rahmen ergibt sich bereits  aus dem Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2002/58, dass  die Mitgliedstaaten eine Vorschrift erlassen können, die von dem in  Rn. 52 des vorliegenden Urteils genannten Grundsatz der Vertraulichkeit  abweicht, wenn eine solche Vorschrift „in einer demokratischen  Gesellschaft notwendig, angemessen und verhältnismäßig“ ist, wobei es im elften Erwägungsgrund der Richtlinie heißt, dass eine derartige  Maßnahme in einem „strikt“ angemessenen Verhältnis zum intendierten  Zweck stehen muss.

67

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass  der Schutz des Grundrechts auf Achtung des Privatlebens nach ständiger  Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt, dass sich die Ausnahmen vom  Schutz personenbezogener Daten und dessen Einschränkungen auf das  absolut Notwendige beschränken. Außerdem kann eine dem Gemeinwohl  dienende Zielsetzung nicht verfolgt werden, ohne den Umstand zu  berücksichtigen, dass sie mit den von der Maßnahme betroffenen  Grundrechten in Einklang gebracht werden muss, indem eine ausgewogene  Gewichtung der dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung und der fraglichen  Rechte vorgenommen wird (Urteil vom 5. April 2022, Commissioner of An  Garda Síochána u. a., C‑140/20, EU:C:2022:258, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

68

Insbesondere geht aus der  Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die Möglichkeit für die  Mitgliedstaaten, eine Beschränkung der u. a. in den Art. 5, 6 und 9 der  Richtlinie 2002/58 vorgesehenen Rechte und Pflichten zu rechtfertigen,  zu beurteilen ist, indem die Schwere des mit einer solchen Beschränkung  verbundenen Eingriffs bestimmt und geprüft wird, ob die verfolgte dem  Gemeinwohl dienende Zielsetzung in angemessenem Verhältnis zur Schwere  des Eingriffs steht (Urteil vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda  Síochána u. a., C‑140/20, EU:C:2022:258, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

69

Um dem Erfordernis der  Verhältnismäßigkeit zu genügen, müssen nationale Rechtsvorschriften  klare und präzise Regeln für die Tragweite und die Anwendung der  betreffenden Maßnahme vorsehen und Mindesterfordernisse aufstellen, so  dass die Personen, deren personenbezogene Daten betroffen sind, über  ausreichende Garantien verfügen, die einen wirksamen Schutz dieser Daten vor Missbrauchsrisiken ermöglichen. Diese Rechtsvorschriften müssen  nach nationalem Recht bindend sein und insbesondere Angaben dazu  enthalten, unter welchen Umständen und unter welchen Voraussetzungen  eine Maßnahme, die die Verarbeitung solcher Daten vorsieht, getroffen  werden darf, damit gewährleistet ist, dass sich der Eingriff auf das  absolut Notwendige beschränkt. Das Erfordernis, über solche Garantien zu verfügen, ist umso bedeutsamer, wenn die personenbezogenen Daten  automatisiert verarbeitet werden, vor allem wenn eine erhebliche Gefahr  des unberechtigten Zugangs zu ihnen besteht. Diese Erwägungen gelten in  besonderem Maß, wenn es um den Schutz der besonderen Kategorie sensibler personenbezogener Daten geht (Urteil vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a., C‑140/20, EU:C:2022:258, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

70

Nationale Rechtsvorschriften, die eine Vorratsspeicherung personenbezogener Daten vorsehen, müssen daher stets objektiven Kriterien genügen, die einen Zusammenhang zwischen den zu  speichernden Daten und dem verfolgten Ziel herstellen (Urteil vom  5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a., C‑140/20, EU:C:2022:258, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

71

Was die dem Gemeinwohl dienenden Ziele anbelangt, die eine nach Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58  erlassene Vorschrift rechtfertigen können, geht aus der Rechtsprechung  des Gerichtshofs, insbesondere aus dem Urteil vom 6. Oktober 2020, La  Quadrature du Net u. a. (C‑511/18, C‑512/18 und C‑520/18, EU:C:2020:791), hervor, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Hierarchie zwischen diesen Zielen entsprechend ihrer jeweiligen Bedeutung besteht  und dass die Bedeutung des mit einer solchen Vorschrift verfolgten Ziels im Verhältnis zur Schwere des daraus resultierenden Eingriffs stehen  muss (Urteil vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a.,C‑140/20, EU:C:2022:258, Rn. 56).

72

Daher hat der Gerichtshof, was den  Schutz der nationalen Sicherheit anbelangt, dessen Bedeutung die der  übrigen von Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 erfassten Ziele  übersteigt, festgestellt, dass diese Bestimmung im Licht der Art. 7, 8  und 11 sowie von Art. 52 Abs. 1 der Charta Rechtsvorschriften nicht  entgegensteht, die es zum Schutz der nationalen Sicherheit gestatten,  den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste aufzugeben,  Verkehrs- und Standortdaten allgemein und unterschiedslos auf Vorrat zu  speichern, wenn sich der betreffende Mitgliedstaat einer als real und  aktuell oder vorhersehbar einzustufenden ernsten Bedrohung für die  nationale Sicherheit gegenübersieht, sofern diese Anordnung Gegenstand  einer wirksamen, zur Prüfung des Vorliegens einer solchen Situation  sowie der Beachtung der vorzusehenden Bedingungen und Garantien  dienenden Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige  Verwaltungsstelle sein kann, deren Entscheidung bindend ist, und sofern  die Anordnung nur für einen auf das absolut Notwendige begrenzten, aber  im Fall des Fortbestands der Bedrohung verlängerbaren Zeitraum ergeht  (Urteil vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a., C‑140/20, EU:C:2022:258, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

73

Was das Ziel der Verhütung,  Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten anbelangt, hat  der Gerichtshof festgestellt, dass im Einklang mit dem Grundsatz der  Verhältnismäßigkeit nur die Bekämpfung schwerer Kriminalität und die  Verhütung ernster Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit geeignet sind, die mit der Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten verbundenen  schweren Eingriffe in die Grundrechte, die in den Art. 7 und 8 der  Charta verankert sind, zu rechtfertigen. Daher können nur Eingriffe in  die genannten Grundrechte, die nicht schwer sind, durch das Ziel der  Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten im  Allgemeinen gerechtfertigt sein (Urteil vom 5. April 2022, Commissioner  of An Garda Síochána u. a., C‑140/20, EU:C:2022:258, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

74

Was das Ziel der Bekämpfung schwerer  Kriminalität anbelangt, hat der Gerichtshof entschieden, dass nationale  Rechtsvorschriften, die zu diesem Zweck die allgemeine und  unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten  vorsehen, die Grenzen des absolut Notwendigen überschreiten und nicht  als in einer demokratischen Gesellschaft gerechtfertigt angesehen werden können. Angesichts des sensiblen Charakters der Informationen, die sich aus den Verkehrs- und Standortdaten ergeben können, ist deren  Vertraulichkeit nämlich von entscheidender Bedeutung für das Recht auf  Achtung des Privatlebens. In Anbetracht zum einen der in Rn. 62 des  vorliegenden Urteils angesprochenen abschreckenden Wirkungen, die die  Speicherung dieser Daten auf die Ausübung der in den Art. 7 und 11 der  Charta verankerten Grundrechte haben kann, und zum anderen der Schwere  des mit ihr verbundenen Eingriffs muss eine solche Speicherung in einer  demokratischen Gesellschaft, wie es das durch die Richtlinie 2002/58  geschaffene System vorsieht, die Ausnahme und nicht die Regel sein, und  solche Daten dürfen nicht Gegenstand einer systematischen und  kontinuierlichen Speicherung sein. Dies gilt auch in Anbetracht der  Ziele der Bekämpfung schwerer Kriminalität und der Verhütung ernster  Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit sowie der Bedeutung, die ihnen  beizumessen ist (Urteil vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda  Síochána u. a., C‑140/20, EU:C:2022:258, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

75

Dagegen hat der Gerichtshof  klargestellt, dass Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 im Licht der  Art. 7, 8 und 11 sowie von Art. 52 Abs. 1 der Charta Rechtsvorschriften  nicht entgegensteht, die zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und zur  Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit

auf der Grundlage objektiver  und nicht diskriminierender Kriterien anhand von Kategorien betroffener  Personen oder mittels eines geografischen Kriteriums für einen auf das  absolut Notwendige begrenzten, aber verlängerbaren Zeitraum eine  gezielte Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten vorsehen;

für einen auf das absolut  Notwendige begrenzten Zeitraum eine allgemeine und unterschiedslose  Vorratsspeicherung der IP-Adressen, die der Quelle einer Verbindung  zugewiesen sind, vorsehen;

eine allgemeine und  unterschiedslose Vorratsspeicherung der die Identität der Nutzer  elektronischer Kommunikationsmittel betreffenden Daten vorsehen;

vorsehen, dass den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste mittels einer Entscheidung der  zuständigen Behörde, die einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle  unterliegt, aufgegeben werden kann, während eines festgelegten Zeitraums die ihnen zur Verfügung stehenden Verkehrs- und Standortdaten umgehend  zu sichern (quick freeze).

Diese Rechtsvorschriften müssen durch  klare und präzise Regeln sicherstellen, dass bei der Speicherung der  fraglichen Daten die für sie geltenden materiellen und prozeduralen  Voraussetzungen eingehalten werden und dass die Betroffenen über  wirksame Garantien zum Schutz vor Missbrauchsrisiken verfügen (Urteile  vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C‑511/18, C‑512/18 und C‑520/18, EU:C:2020:791, Rn. 168, sowie vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a., C‑140/20, EU:C:2022:258, Rn. 67).

Zu einer Maßnahme, die für eine Dauer von mehreren Wochen eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung eines Großteils der Verkehrs- und Standortdaten vorsieht

76

Anhand dieser grundsätzlichen  Erwägungen sind die vom vorlegenden Gericht hervorgehobenen Merkmale der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung zu  prüfen.

77

Was erstens den Umfang der auf Vorrat  gespeicherten Daten anbelangt, geht aus der Vorlageentscheidung hervor,  dass im Rahmen der Erbringung von Telefondiensten die durch diese  Regelung auferlegte Pflicht zur Vorratsspeicherung insbesondere die  Daten betrifft, die erforderlich sind, um die Quelle und den Adressaten  einer Nachricht, Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Verbindung  oder – im Fall der Übermittlung von Kurz‑, Multimedia‑ oder ähnlichen  Nachrichten – die Zeitpunkte der Versendung und des Empfangs der  Nachricht sowie, im Fall der mobilen Nutzung, die Bezeichnung der  Funkzellen, die vom Anrufer und vom Angerufenen bei Beginn der  Verbindung genutzt wurden, zu identifizieren. Im Rahmen der  Bereitstellung von Internetzugangsdiensten bezieht sich die Pflicht zur  Vorratsspeicherung u. a. auf die dem Teilnehmer zugewiesene IP-Adresse,  Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Internetnutzung unter der  zugewiesenen IP-Adresse und, im Fall der mobilen Nutzung, die  Bezeichnung der bei Beginn der Internetverbindung genutzten Funkzelle.  Die Daten, aus denen sich die geografische Lage und die  Hauptstrahlrichtungen der die jeweilige Funkzelle versorgenden  Funkantennen ergeben, werden ebenfalls gespeichert.

78

Zwar nimmt die in den  Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung den Inhalt der  Kommunikation sowie die Daten über aufgerufene Internetseiten von der  Speicherpflicht aus und schreibt die Speicherung der Funkzellenkennung  lediglich zu Beginn der Kommunikation vor, jedoch ist darauf  hinzuweisen, dass dies im Wesentlichen auch für die nationalen  Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24 galt, um die es in den  Rechtssachen ging, in denen das Urteil vom 6. Oktober 2020, La  Quadrature du Net u. a. (C‑511/18, C‑512/18 und C‑520/18, EU:C:2020:791), ergangen ist. Trotz dieser Beschränkungen hat der Gerichtshof in diesem Urteil aber entschieden, dass die Kategorien der nach der genannten  Richtlinie und diesen nationalen Regelungen auf Vorrat gespeicherten  Daten sehr genaue Schlüsse auf das Privatleben der betroffenen Personen – etwa auf Gewohnheiten des täglichen Lebens, ständige oder  vorübergehende Aufenthaltsorte, tägliche oder in anderem Rhythmus  erfolgende Ortsveränderungen, ausgeübte Tätigkeiten, soziale Beziehungen dieser Personen und das soziale Umfeld, in dem sie verkehren – und  insbesondere die Erstellung eines Profils dieser Personen ermöglichen  konnten.

79

Darüber hinaus ist festzustellen, dass die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung zwar nicht die  Daten über die aufgerufenen Internetseiten erfasst, wohl aber die  Speicherung der IP-Adressen vorsieht. Diese Adressen können jedoch  insbesondere zur umfassenden Nachverfolgung der von einem Internetnutzer besuchten Internetseiten und infolgedessen seiner Online-Aktivität  genutzt werden, so dass diese Daten die Erstellung eines detaillierten  Profils dieses Nutzers ermöglichen. Die für eine solche Nachverfolgung  erforderliche Vorratsspeicherung und Analyse der IP‑Adressen stellen  daher schwere Eingriffe in die Grundrechte des Internetnutzers aus den  Art. 7 und 8 der Charta dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober  2020, La Quadrature du Net u. a., C‑511/18, C‑512/18 und C‑520/18, EU:C:2020:791, Rn. 153).

80

Außerdem stellen, wie SpaceNet in  ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat, die Daten betreffend  E‑Mail-Dienste, auch wenn sie nicht von der in der in den  Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung vorgesehenen Pflicht zur  Vorratsspeicherung erfasst werden, nur einen Bruchteil der in Rede  stehenden Daten dar.

81

Wie der Generalanwalt in Nr. 60 seiner Schlussanträge im Kern ausgeführt hat, erstreckt sich die in der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung vorgesehene  Pflicht zur Vorratsspeicherung somit auf einen umfangreichen Satz von  Verkehrs- und Standortdaten, der im Wesentlichen denjenigen entspricht,  die zu der ständigen Rechtsprechung geführt haben, auf die in Rn. 78 des vorliegenden Urteils hingewiesen worden ist.

82

Des Weiteren hat die deutsche  Regierung in Beantwortung einer in der mündlichen Verhandlung gestellten Frage ausgeführt, dass in der Liste der Personen, Behörden und  Organisationen in sozialen oder kirchlichen Bereichen lediglich  1300 Stellen aufgeführt seien, deren Daten betreffend die elektronische  Kommunikation nicht nach § 99 Abs. 2 und § 113b Abs. 6 TKG auf Vorrat  gespeichert würden, was offensichtlich einen geringen Teil aller Nutzer  von Telekommunikationsdiensten in Deutschland darstellt, deren Daten  unter die in der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen  Regelung vorgesehene Pflicht zur Vorratsspeicherung fallen. So werden  u. a. Daten von Nutzern gespeichert, die dem Berufsgeheimnis  unterliegen, wie beispielsweise Rechtsanwälte, Ärzte und Journalisten.

83

Aus der Vorlageentscheidung geht somit hervor, dass die in dieser nationalen Regelung vorgesehene  Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten nahezu alle die  Bevölkerung bildenden Personen betrifft, ohne dass diese sich auch nur  mittelbar in einer Lage befänden, die Anlass zur Strafverfolgung geben  könnte. Ebenso schreibt sie die anlasslose, flächendeckende und  personell, zeitlich und geografisch undifferenzierte Vorratsspeicherung  eines Großteils der Verkehrs- und Standortdaten vor, deren Umfang im  Wesentlichen dem der Daten entspricht, die in den Rechtssachen  gespeichert wurden, die zu der in Rn. 78 des vorliegenden Urteils  angeführten Rechtsprechung geführt haben.

84

In Anbetracht der in Rn. 75 des  vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung kann daher eine  Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung wie die in den  Ausgangsverfahren in Rede stehende entgegen dem Vorbringen der deutschen Regierung nicht als gezielte Vorratsdatenspeicherung angesehen werden.

85

Zweitens ergibt sich, was die  Vorratsspeicherungsfrist anbelangt, aus Art. 15 Abs. 1 Satz 2 der  Richtlinie 2002/58, dass die Vorratsspeicherungsfrist, die eine  nationale Maßnahme vorsieht, die eine allgemeine und unterschiedslose  Vorratsdatenspeicherung vorschreibt, zwar ein relevanter Faktor unter  anderen ist, um zu bestimmen, ob das Unionsrecht einer solchen Maßnahme  entgegensteht, wobei der genannte Satz 2 verlangt, dass diese Frist  „begrenzt“ sein muss.

86

Im vorliegenden Fall sind diese  Fristen, die gemäß § 113b Abs. 1 TKG vier Wochen für Standortdaten und  zehn Wochen für sonstige Daten betragen, zwar deutlich kürzer als die  Fristen, die in den nationalen Regelungen, die eine Pflicht zur  allgemeinen und unterschiedslosen Vorratsspeicherung vorschreiben,  vorgesehen sind, die der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a. (C‑203/15 und C‑698/15, EU:C:2016:970), vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a. (C‑511/18, C‑512/18 und C‑520/18, EU:C:2020:791), sowie vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a. (C‑140/20, EU:C:2022:258), geprüft hat.

87

Wie aus der in Rn. 61 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung hervorgeht, ergibt sich die Schwere  des Eingriffs jedoch aus der Gefahr, dass die auf Vorrat gespeicherten  Daten insbesondere in Anbetracht ihrer Menge und Vielfalt es in ihrer  Gesamtheit ermöglichen, sehr genaue Schlüsse auf das Privatleben der  Person bzw. der Personen zu ziehen, deren Daten gespeichert wurden, und  insbesondere die Erstellung eines Profils der betroffenen Person bzw.  der betroffenen Personen ermöglichen, das im Hinblick auf das Recht auf  Achtung des Privatlebens eine ebenso sensible Information darstellt wie  der Inhalt der Kommunikationen selbst.

88

Folglich ist die Speicherung von  Verkehrs- oder Standortdaten, die Informationen über die Kommunikationen des Nutzers eines elektronischen Kommunikationsmittels oder über den  Standort der von ihm verwendeten Endgeräte liefern können, in jedem Fall schwerwiegend, unabhängig von der Länge des Speicherzeitraums und von  der Menge oder Art der gespeicherten Daten, sofern der Datensatz  geeignet ist, sehr genaue Schlüsse auf das Privatleben der betroffenen  Person bzw. der betroffenen Personen zuzulassen (vgl. zum Zugang zu  solchen Daten Urteil vom 2. März 2021, Prokuratuur [Voraussetzungen für  den Zugang zu Daten über die elektronische Kommunikation], C‑746/18, EU:C:2021:152, Rn. 39).

89

Insoweit können selbst die Speicherung einer begrenzten Menge von Verkehrs- oder Standortdaten oder die  Speicherung dieser Daten über einen kurzen Zeitraum geeignet sein, sehr  genaue Informationen über das Privatleben des Nutzers eines  elektronischen Kommunikationsmittels zu liefern. Außerdem können die  Menge der verfügbaren Daten und die daraus resultierenden sehr genauen  Informationen über das Privatleben des Betroffenen erst nach  Konsultation der fraglichen Daten beurteilt werden. Der sich aus der  Speicherung der genannten Daten ergebende Eingriff erfolgt aber  notwendigerweise, bevor die Daten und die daraus resultierenden  Informationen konsultiert werden können. Somit erfolgt die Beurteilung  der Schwere des in der Speicherung bestehenden Eingriffs  notwendigerweise anhand der mit der Kategorie gespeicherter Daten  allgemein verbundenen Gefahr für das Privatleben der Betroffenen, ohne  dass es überdies darauf ankommt, ob die daraus resultierenden  Informationen über das Privatleben im konkreten Fall sensiblen Charakter haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2021, Prokuratuur  [Voraussetzungen für den Zugang zu Daten über die elektronische  Kommunikation], C‑746/18, EU:C:2021:152, Rn. 40).

90

Im vorliegenden Fall kann, wie aus  Rn. 77 des vorliegenden Urteils hervorgeht und in der mündlichen  Verhandlung bestätigt worden ist, ein Satz von Verkehrs- und  Standortdaten, die zehn Wochen bzw. vier Wochen lang gespeichert werden, sehr genaue Schlüsse auf das Privatleben der Personen, deren Daten  gespeichert wurden – etwa auf Gewohnheiten des täglichen Lebens,  ständige oder vorübergehende Aufenthaltsorte, tägliche oder in anderem  Rhythmus erfolgende Ortsveränderungen, ausgeübte Tätigkeiten, soziale  Beziehungen dieser Personen und das soziale Umfeld, in dem sie  verkehren –, und insbesondere die Erstellung eines Profils dieser  Personen ermöglichen.

91

Drittens ist in Bezug auf die in der  in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung  vorgesehenen Garantien, die die gespeicherten Daten gegen  Missbrauchsrisiken und vor jedem unberechtigten Zugang schützen sollen,  festzustellen, dass die Vorratsspeicherung dieser Daten und der Zugang  zu ihnen, wie sich aus der in Rn. 60 des vorliegenden Urteils  angeführten Rechtsprechung ergibt, unterschiedliche Eingriffe in die in  den Art. 7 und 11 der Charta garantierten Grundrechte darstellen, die  eine gesonderte Rechtfertigung nach Art. 52 Abs. 1 der Charta erfordern. Daraus folgt, dass nationale Rechtsvorschriften, die die vollständige  Einhaltung der Voraussetzungen gewährleisten, die sich im Bereich des  Zugangs zu auf Vorrat gespeicherten Daten aus der Rechtsprechung zur  Auslegung der Richtlinie 2002/58 ergeben, naturgemäß den schwerwiegenden Eingriff weder beschränken noch beseitigen können, der sich aus der  nach diesen nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen allgemeinen  Vorratsspeicherung dieser Daten in die Rechte ergeben würde, die in den  Art. 5 und 6 dieser Richtlinie und in den durch diese Vorschriften  konkretisierten Grundrechten garantiert werden (Urteil vom 5. April  2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a., C‑140/20, EU:C:2022:258, Rn. 47).

92

Viertens und letztens hat der  Gerichtshof, was das Vorbringen der Europäischen Kommission anbelangt,  wonach besonders schwere Kriminalität einer Bedrohung der nationalen  Sicherheit gleichgestellt werden könne, bereits entschieden, dass das  Ziel der Wahrung der nationalen Sicherheit dem zentralen Anliegen  entspricht, die wesentlichen Funktionen des Staates und die  grundlegenden Interessen der Gesellschaft durch die Verhütung und  Repression von Tätigkeiten zu schützen, die geeignet sind, die tragenden Strukturen eines Landes im Bereich der Verfassung, Politik oder  Wirtschaft oder im sozialen Bereich in schwerwiegender Weise zu  destabilisieren und insbesondere die Gesellschaft, die Bevölkerung oder  den Staat als solchen unmittelbar zu bedrohen, wie etwa terroristische  Aktivitäten (Urteil vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a., C‑140/20, EU:C:2022:258, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

93

Im Unterschied zur Kriminalität – auch besonders schwerer Kriminalität – muss eine Bedrohung für die nationale Sicherheit real und aktuell, zumindest aber vorhersehbar sein, was das  Eintreten hinreichend konkreter Umstände voraussetzt, um eine Maßnahme  allgemeiner und unterschiedsloser Vorratsspeicherung von Verkehrs- und  Standortdaten für einen begrenzten Zeitraum rechtfertigen zu können.  Eine solche Bedrohung unterscheidet sich somit ihrer Art, ihrer Schwere  und der Besonderheit der sie begründenden Umstände nach von der  allgemeinen und ständigen Gefahr, dass – auch schwere – Spannungen oder  Störungen der öffentlichen Sicherheit auftreten, oder schwerer  Straftaten (Urteil vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána  u. a., C‑140/20, EU:C:2022:258, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

94

Somit kann Kriminalität – auch  besonders schwere Kriminalität – nicht mit einer Bedrohung der  nationalen Sicherheit gleichgesetzt werden. Eine solche Gleichstellung  könnte nämlich eine Zwischenkategorie zwischen der nationalen Sicherheit und der öffentlichen Sicherheit einführen, um auf die zweite Kategorie  die Voraussetzungen der ersten Kategorie anzuwenden (Urteil vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a., C‑140/20, EU:C:2022:258, Rn. 63).

Zu den Maßnahmen, die eine gezielte Vorratsspeicherung, eine umgehende Sicherung oder eine Speicherung der IP-Adressen vorsehen

95

Mehrere Regierungen, darunter die  französische Regierung, betonen, dass nur eine allgemeine und  unterschiedslose Vorratsspeicherung die wirksame Verwirklichung der mit  den Speicherungsmaßnahmen verfolgten Ziele ermögliche; die deutsche  Regierung führt im Wesentlichen aus, dass diese Schlussfolgerung nicht  dadurch entkräftet werde, dass die Mitgliedstaaten auf die in Rn. 75 des vorliegenden Urteils genannten Maßnahmen der gezielten  Vorratsspeicherung und umgehenden Sicherung zurückgreifen könnten.

96

Hierzu ist erstens festzustellen, dass die Wirksamkeit der Strafverfolgung im Allgemeinen nicht von einem  einzigen Ermittlungsinstrument abhängt, sondern von allen  Ermittlungsinstrumenten, über die die zuständigen nationalen Behörden zu diesem Zweck verfügen (Urteil vom 5. April 2022, Commissioner of An  Garda Síochána u. a., C‑140/20, EU:C:2022:258, Rn. 69).

97

Zweitens gestattet Art. 15 Abs. 1 der  Richtlinie 2002/58 im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie von Art. 52  Abs. 1 der Charta in seiner Auslegung durch die in Rn. 75 des  vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung es den Mitgliedstaaten,  zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und zur Verhütung schwerer  Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit nicht nur Rechtsvorschriften zur Einführung einer gezielten Vorratsspeicherung und einer umgehenden  Sicherung zu erlassen, sondern auch Rechtsvorschriften, die eine  allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von zum einen der die Identität der Nutzer elektronischer Kommunikationsmittel betreffenden  Daten und zum anderen der IP-Adressen, die der Quelle einer Verbindung  zugewiesen sind, vorsehen (Urteil vom 5. April 2022, Commissioner of An  Garda Síochána u. a., C‑140/20, EU:C:2022:258, Rn. 70).

98

Insoweit steht fest, dass die  Vorratsspeicherung der die Identität der Nutzer elektronischer  Kommunikationsmittel betreffenden Daten zur Bekämpfung schwerer  Kriminalität beitragen kann, sofern diese Daten es ermöglichen, die  Personen zu identifizieren, die solche Kommunikationsmittel im  Zusammenhang mit der Vorbereitung oder Begehung einer zur schweren  Kriminalität zählenden Tat verwendet haben (Urteil vom 5. April 2022,  Commissioner of An Garda Síochána u. a., C‑140/20, EU:C:2022:258, Rn. 71).

99

Die Richtlinie 2002/58 steht aber  einer allgemeinen Vorratsspeicherung der die Identität betreffenden  Daten für die Zwecke der Bekämpfung der Kriminalität im Allgemeinen  nicht entgegen. Unter diesen Umständen ist klarzustellen, dass weder  diese Richtlinie noch irgendein anderer Unionsrechtsakt nationalen  Rechtsvorschriften entgegenstehen, die die Bekämpfung schwerer  Kriminalität zum Gegenstand haben und nach denen der Erwerb eines  elektronischen Kommunikationsmittels wie einer vorausbezahlten SIM-Karte von der Überprüfung amtlicher Dokumente, die die Identität des Käufers  belegen, und der Erfassung der sich daraus ergebenden Informationen  durch den Verkäufer abhängig ist, wobei der Verkäufer gegebenenfalls  verpflichtet ist, den zuständigen nationalen Behörden Zugang zu diesen  Informationen zu gewähren (Urteil vom 5. April 2022, Commissioner of An  Garda Síochána u. a., C‑140/20, EU:C:2022:258, Rn. 72).

100

Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass  die allgemeine Speicherung der IP-Adressen der Quelle der Verbindung  einen schweren Eingriff in die in den Art. 7 und 8 der Charta  verankerten Grundrechte darstellt, da diese IP-Adressen es ermöglichen  können, genaue Schlüsse auf das Privatleben des Nutzers des betreffenden elektronischen Kommunikationsmittels zu ziehen, und abschreckende  Wirkung in Bezug auf die Ausübung der in Art. 11 der Charta garantierten Freiheit der Meinungsäußerung haben kann. Allerdings hat der  Gerichtshof in Bezug auf eine solche Speicherung festgestellt, dass, um  die widerstreitenden Rechte und berechtigten Interessen miteinander in  Einklang zu bringen, wie es die in den Rn. 65 bis 68 des vorliegenden  Urteils angeführte Rechtsprechung verlangt, zu berücksichtigen ist, dass im Fall einer im Internet begangenen Straftat und insbesondere im Fall  des Erwerbs, der Verbreitung, der Weitergabe oder der Bereitstellung im  Internet von Kinderpornografie im Sinne von Art. 2 Buchst. c der  Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom  13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der  sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur  Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. 2011, L 335, S. 1, berichtigt in ABl. 2012, L 18, S. 7) die IP-Adresse der einzige Anhaltspunkt sein kann, der es ermöglicht,  die Identität der Person zu ermitteln, der diese Adresse zugewiesen war, als die Tat begangen wurde (Urteil vom 5. April 2022, Commissioner of  An Garda Síochána u. a., C‑140/20, EU:C:2022:258, Rn. 73).

101

Unter diesen Umständen trifft es zwar  zu, dass eine Rechtsvorschrift, die eine Vorratsspeicherung der  IP‑Adressen aller natürlichen Personen vorsieht, denen ein Endgerät  gehört, von dem aus ein Internetzugang möglich ist, Personen erfassen  würde, die prima facie keinen  Zusammenhang mit den verfolgten Zielen im Sinne der in Rn. 70 des  vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung aufweisen, und dass die  Internetnutzer nach der Feststellung in Rn. 54 des vorliegenden Urteils  aufgrund der Art. 7 und 8 der Charta erwarten dürfen, dass ihre  Identität grundsätzlich nicht preisgegeben wird. Gleichwohl verstößt  eine Rechtsvorschrift, die eine allgemeine und unterschiedslose  Vorratsspeicherung allein der IP‑Adressen der Quelle einer Verbindung  vorsieht, grundsätzlich nicht gegen Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie  2002/58 im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie von Art. 52 Abs. 1 der  Charta, sofern diese Möglichkeit von der strikten Einhaltung der  materiellen und prozeduralen Voraussetzungen abhängig gemacht wird, die  die Nutzung dieser Daten regeln müssen (Urteil vom 6. Oktober 2020, La  Quadrature du Net u. a., C‑511/18, C‑512/18 und C‑520/18, EU:C:2020:791, Rn. 155).

102

Angesichts der Schwere des mit dieser  Vorratsdatenspeicherung verbundenen Eingriffs in die Grundrechte, die in den Art. 7 und 8 der Charta verankert sind, sind neben dem Schutz der  nationalen Sicherheit nur die Bekämpfung schwerer Kriminalität und die  Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit geeignet,  diesen Eingriff zu rechtfertigen. Außerdem darf die Dauer der  Speicherung das im Hinblick auf das verfolgte Ziel absolut Notwendige  nicht überschreiten. Schließlich muss eine derartige Maßnahme strenge  Voraussetzungen und Garantien hinsichtlich der Auswertung dieser Daten,  insbesondere in Form einer Nachverfolgung, in Bezug auf die  Online-Kommunikationen und ‑Aktivitäten der Betroffenen vorsehen (Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C‑511/18, C‑512/18 und C‑520/18, EU:C:2020:791, Rn. 156).

103

Entgegen den Ausführungen des  vorlegenden Gerichts besteht somit kein Spannungsverhältnis zwischen den Rn. 155 und 168 des Urteils vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net  u. a. (C‑511/18, C‑512/18 und C‑520/18, EU:C:2020:791). Wie der Generalanwalt in den Nrn. 81 und 82 seiner Schlussanträge im  Kern ausgeführt hat, geht nämlich aus dieser Rn. 155 in Verbindung mit  Rn. 156 und Rn. 168 dieses Urteils klar hervor, dass neben dem Schutz  der nationalen Sicherheit nur die Bekämpfung schwerer Kriminalität und  die Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit geeignet  sind, die allgemeine Vorratsspeicherung der der Quelle einer Verbindung  zugewiesenen IP-Adressen zu rechtfertigen, unabhängig davon, ob die  betroffenen Personen einen zumindest mittelbaren Zusammenhang mit den  verfolgten Zielen aufweisen.

104

Was drittens die Rechtsvorschriften  betrifft, die eine gezielte Vorratsspeicherung und eine umgehende  Sicherung der Verkehrs- und Standortdaten vorsehen, lassen bestimmte,  von den Mitgliedstaaten in Bezug auf solche Maßnahmen dargelegte  Erwägungen ein engeres Verständnis der Tragweite dieser Vorschriften  erkennen als das, das der in Rn. 75 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung zugrunde liegt. Denn auch wenn diese Maßnahmen der  Speicherung, wie in Rn. 57 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden  ist, in dem durch die Richtlinie 2002/58 geschaffenen System  Ausnahmecharakter haben müssen, so macht diese Richtlinie im Licht der  in den Art. 7, 8 und 11 sowie in Art. 52 Abs. 1 der Charta verankerten  Grundrechte die Möglichkeit, eine Anordnung zur gezielten  Vorratsspeicherung zu erlassen, gleichwohl nicht von den Voraussetzungen abhängig, dass im Voraus bekannt ist, an welchen Orten eine schwere  Straftat begangen werden könnte oder welche Personen verdächtigt werden, an einer solchen Tat beteiligt zu sein. Ebenso wenig verlangt die  Richtlinie, dass die Anordnung, mit der eine umgehende Sicherung  angeordnet wird, auf Verdächtige beschränkt wird, die vor einer solchen  Anordnung identifiziert wurden (Urteil vom 5. April 2022, Commissioner  of An Garda Síochána u. a., C‑140/20, EU:C:2022:258, Rn. 75).

105

Was erstens die gezielte  Vorratsspeicherung anbelangt, so hat der Gerichtshof entschieden, dass  Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 auf objektiven Kriterien  beruhenden nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, mit denen  zum einen Personen erfasst werden können, deren Verkehrs- und  Standortdaten geeignet sind, einen zumindest mittelbaren Zusammenhang  mit schweren Straftaten zu offenbaren, zur Bekämpfung schwerer  Kriminalität beizutragen oder eine schwerwiegende Gefahr für die  öffentliche Sicherheit oder eine Gefahr für die nationale Sicherheit zu  verhüten (Urteil vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána  u. a., C‑140/20, EU:C:2022:258, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

106

Der Gerichtshof hat insoweit  klargestellt, dass diese objektiven Kriterien zwar je nach den zur  Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung schwerer Straftaten  getroffenen Maßnahmen unterschiedlich sein können, zu den erfassten  Personen aber insbesondere diejenigen gehören können, die zuvor im  Rahmen der einschlägigen nationalen Verfahren und auf der Grundlage  objektiver und nicht diskriminierender Kriterien als Bedrohung der  öffentlichen Sicherheit oder der nationalen Sicherheit des betreffenden  Mitgliedstaats eingestuft wurden (Urteil vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a., C‑140/20, EU:C:2022:258, Rn. 77).

107

Die Mitgliedstaaten haben somit u. a.  die Möglichkeit, Maßnahmen zur Speicherung zu ergreifen, die Personen  betreffen, die aufgrund einer solchen Einstufung Gegenstand aktueller  Ermittlungen oder anderer Überwachungsmaßnahmen sind oder zu denen im  nationalen Strafregister eine frühere Verurteilung wegen schwerer  Straftaten vermerkt ist, die ein hohes Rückfallrisiko bedeuten können.  Beruht eine solche Einstufung aber auf objektiven und nicht  diskriminierenden Kriterien, die im nationalen Recht festgelegt sind, so ist die gezielte Vorratsspeicherung in Bezug auf so eingestufte  Personen gerechtfertigt (Urteil vom 5. April 2022, Commissioner of An  Garda Síochána u. a., C‑140/20, EU:C:2022:258, Rn. 78).

108

Zum anderen kann eine Maßnahme  gezielter Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten nach Wahl  des nationalen Gesetzgebers und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch auf ein geografisches Kriterium gestützt  werden, wenn die zuständigen nationalen Behörden aufgrund objektiver und nicht diskriminierender Anhaltspunkte davon ausgehen, dass in einem  oder mehreren geografischen Gebieten eine durch ein erhöhtes Risiko der  Vorbereitung oder Begehung schwerer Straftaten gekennzeichnete Situation besteht. Dabei kann es sich insbesondere um Orte handeln, die durch  eine erhöhte Zahl schwerer Straftaten gekennzeichnet sind, um Orte, an  denen die Gefahr, dass schwere Straftaten begangen werden, besonders  hoch ist, wie Orte oder Infrastrukturen, die regelmäßig von einer sehr  hohen Zahl von Personen aufgesucht werden, oder um strategische Orte wie Flughäfen, Seehäfen, Bahnhöfe oder Mautstellen (Urteil vom 5. April  2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a., C‑140/20, EU:C:2022:258, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

109

Es ist hervorzuheben, dass nach dieser Rechtsprechung die zuständigen nationalen Behörden für die in der  vorstehenden Randnummer genannten Gebiete eine Maßnahme der gezielten  Vorratsspeicherung auf der Grundlage eines geografischen Kriteriums wie  u. a. der durchschnittlichen Kriminalitätsrate in einem geografischen  Gebiet treffen können, ohne dass sie zwingend über konkrete  Anhaltspunkte für die Vorbereitung oder die Begehung schwerer Straftaten in den betreffenden Gebieten verfügen müssten. Da eine gezielte  Vorratsspeicherung, die auf einem solchen Kriterium beruht, je nach den  betreffenden schweren Straftaten und der den jeweiligen Mitgliedstaaten  eigenen Situation sowohl Orte betreffen kann, die durch eine erhöhte  Zahl schwerer Straftaten gekennzeichnet sind, als auch Orte, die für die Begehung solcher Straftaten besonders anfällig sind, kann sie  grundsätzlich auch nicht zu Diskriminierungen führen, da das Kriterium  der durchschnittlichen Rate schwerer Straftaten als solches keine  Verbindung zu potenziell diskriminierenden Elementen aufweist (Urteil  vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a., C‑140/20, EU:C:2022:258, Rn. 80).

110

Außerdem und vor allem ermöglicht eine gezielte Vorratsspeicherung in Bezug auf Orte oder Infrastrukturen, die regelmäßig von einer sehr großen Zahl von Personen frequentiert werden, oder auf strategische Orte wie Flughäfen, Bahnhöfe, Seehäfen oder  Mautstellen den zuständigen Behörden, Verkehrsdaten und insbesondere  Standortdaten aller Personen zu sammeln, die zu einem bestimmten  Zeitpunkt an einem dieser Orte ein elektronisches Kommunikationsmittel  benutzen. Eine solche Maßnahme der gezielten Vorratsspeicherung kann es  diesen Behörden somit ermöglichen, durch den Zugang zu den so  gespeicherten Daten Informationen über die Anwesenheit dieser Personen  an den Orten oder in den geografischen Gebieten, auf die sich diese  Maßnahme bezieht, sowie über ihre Bewegungen zwischen oder innerhalb  dieser Orte oder geografischen Gebiete zu erhalten und daraus zum Zweck  der Bekämpfung schwerer Kriminalität Schlüsse über ihre Anwesenheit und  ihre Tätigkeit an diesen Orten oder in diesen geografischen Gebieten zu  einem bestimmten Zeitpunkt während des Speicherungszeitraums zu ziehen  (Urteil vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a., C‑140/20, EU:C:2022:258, Rn. 81).

111

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass  die geografischen Gebiete, auf die sich eine solche gezielte  Vorratsspeicherung bezieht, geändert werden können und gegebenenfalls  müssen, wenn sich die Bedingungen, die ihre Auswahl gerechtfertigt  haben, ändern, so dass insbesondere auf die Entwicklungen bei der  Bekämpfung schwerer Kriminalität reagiert werden kann. Der Gerichtshof  hat nämlich bereits entschieden, dass die Dauer der in den Rn. 105  bis 110 des vorliegenden Urteils beschriebenen Maßnahmen gezielter  Speicherung das im Hinblick auf das verfolgte Ziel sowie die sie  rechtfertigenden Umstände absolut Notwendige nicht überschreiten darf,  unbeschadet einer etwaigen Verlängerung wegen des fortbestehenden  Erfordernisses einer solchen Speicherung (Urteile vom 6. Oktober 2020,  La Quadrature du Net u. a., C‑511/18, C‑512/18 und C‑520/18, EU:C:2020:791, Rn. 151, sowie vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a., C‑140/20, EU:C:2022:258, Rn. 82).

112

Was die Möglichkeit betrifft, andere  Unterscheidungskriterien als ein persönliches oder geografisches  Kriterium für die Durchführung einer gezielten Vorratsspeicherung von  Verkehrs- und Standortdaten vorzusehen, so kann nicht ausgeschlossen  werden, dass andere objektive und nicht diskriminierende Kriterien in  Betracht kommen, um sicherzustellen, dass der Umfang einer gezielten  Vorratsspeicherung auf das absolut Notwendige beschränkt wird, und um  eine zumindest indirekte Verbindung zwischen den schweren Straftaten und den Personen, deren Daten auf Vorrat gespeichert werden, herzustellen.  Da sich Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 auf Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezieht, obliegt es allerdings diesen und nicht dem  Gerichtshof, solche Kriterien zu bestimmen, wobei es nicht darum gehen  kann, auf diesem Weg wieder eine allgemeine und unterschiedslose  Vorratsspeicherung der Verkehrs- und Standortdaten einzuführen (Urteil  vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a., C‑140/20, EU:C:2022:258, Rn. 83).

113

Wie der Generalanwalt in Nr. 50 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, kann jedenfalls das etwaige Bestehen von Schwierigkeiten bei der genauen Bestimmung der Fälle und Bedingungen,  in bzw. unter denen eine gezielte Vorratsspeicherung durchgeführt werden kann, nicht rechtfertigen, dass Mitgliedstaaten, indem sie die Ausnahme zur Regel machen, eine allgemeine und unterschiedslose Speicherung von  Verkehrs- und Standortdaten vorsehen (Urteil vom 5. April 2022,  Commissioner of An Garda Síochána u. a., C‑140/20, EU:C:2022:258, Rn. 84).

114

Was zweitens die umgehende Sicherung  der von den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste auf der  Grundlage der Art. 5, 6 und 9 der Richtlinie 2002/58 oder auf der  Grundlage von Rechtsvorschriften, die gemäß Art. 15 Abs. 1 dieser  Richtlinie erlassen wurden, verarbeiteten und gespeicherten Verkehrs-  und Standortdaten anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass solche Daten  grundsätzlich nach Ablauf der gesetzlichen Fristen, innerhalb deren sie  gemäß den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie  verarbeitet und gespeichert werden müssen, je nach Fall, entweder  gelöscht oder anonymisiert werden müssen. Allerdings hat der Gerichtshof entschieden, dass während dieser Verarbeitung und Speicherung  Situationen auftreten können, die es erforderlich machen, die  betreffenden Daten zur Aufklärung schwerer Straftaten oder von  Beeinträchtigungen der nationalen Sicherheit über diese Fristen hinaus  zu speichern, und zwar sowohl dann, wenn die Taten oder  Beeinträchtigungen bereits festgestellt werden konnten, als auch dann,  wenn nach einer objektiven Prüfung aller relevanten Umstände der  begründete Verdacht besteht, dass sie vorliegen (Urteil vom 5. April  2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a., C‑140/20, EU:C:2022:258, Rn. 85).

115

In einer solchen Situation steht es  den Mitgliedstaaten angesichts dessen, dass nach den Ausführungen in den Rn. 65 bis 68 des vorliegenden Urteils die widerstreitenden Rechte und  berechtigten Interessen miteinander in Einklang gebracht werden müssen,  frei, in Rechtsvorschriften, die sie gemäß Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 erlassen, vorzusehen, dass den Betreibern elektronischer  Kommunikationsdienste mittels einer Entscheidung der zuständigen  Behörde, die einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle unterliegt,  aufgegeben wird, für einen festgelegten Zeitraum die ihnen zur Verfügung stehenden Verkehrs- und Standortdaten umgehend zu sichern (Urteile vom  6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C‑511/18, C‑512/18 und C‑520/18, EU:C:2020:791, Rn. 163, sowie vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a., C‑140/20, EU:C:2022:258, Rn. 86).

116

Da die Zielsetzung einer solchen  umgehenden Sicherung nicht mehr den Zielsetzungen entspricht, aufgrund  deren die Daten ursprünglich gesammelt und gespeichert wurden, und da  nach Art. 8 Abs. 2 der Charta jede Datenverarbeitung für festgelegte  Zwecke zu erfolgen hat, müssen die Mitgliedstaaten in ihren  Rechtsvorschriften angeben, mit welcher Zielsetzung die umgehende  Sicherung der Daten vorgenommen werden kann. Angesichts der Schwere des  Eingriffs in die in den Art. 7 und 8 der Charta verankerten Grundrechte, der mit einer solchen Speicherung verbunden sein kann, sind nur die  Bekämpfung schwerer Kriminalität und, a fortiori, der Schutz der nationalen Sicherheit geeignet, diesen Eingriff zu  rechtfertigen, sofern diese Maßnahme sowie der Zugang zu den auf Vorrat  gespeicherten Daten die Grenzen des absolut Notwendigen, wie sie in den  Rn. 164 bis 167 des Urteils vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net  u. a. (C‑511/18, C‑512/18 und C‑520/18, EU:C:2020:791), dargelegt sind, einhalten (Urteil vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a., C‑140/20, EU:C:2022:258, Rn. 87).

117

Der Gerichtshof hat klargestellt, dass sich eine derartige Maßnahme der Vorratsspeicherung nicht auf die Daten der Personen beschränken muss, die zuvor als Bedrohung für die  öffentliche oder nationale Sicherheit des betreffenden Mitgliedstaats  identifiziert wurden, oder von Personen, die konkret im Verdacht stehen, eine schwere Straftat begangen oder die nationale Sicherheit  beeinträchtigt zu haben. Nach Auffassung des Gerichtshofs kann nämlich  unter Beachtung des durch Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie von Art. 52 Abs. 1 der Charta vorgegebenen  Rahmens und angesichts der Erwägungen in Rn. 70 des vorliegenden Urteils eine solche Maßnahme nach Wahl des nationalen Gesetzgebers, unter  Einhaltung der Grenzen des absolut Notwendigen, auf die Verkehrs- und  Standortdaten anderer als der Personen erstreckt werden, die im Verdacht stehen, eine schwere Straftat oder eine Beeinträchtigung der nationalen Sicherheit geplant oder begangen zu haben, sofern diese Daten auf der  Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Kriterien zur  Aufdeckung einer solchen Straftat oder einer solchen Beeinträchtigung  der nationalen Sicherheit beitragen können. Dazu gehören die Daten des  Opfers sowie seines sozialen oder beruflichen Umfelds (Urteile  vom6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C‑511/18, C‑512/18 und C‑520/18, EU:C:2020:791, Rn. 165, sowie vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a., C‑140/20, EU:C:2022:258, Rn. 88).

118

Somit kann eine Rechtsvorschrift es  gestatten, gegenüber den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste anzuordnen, die Verkehrs- und Standortdaten u. a. von Personen, mit  denen ein Opfer vor dem Auftreten einer schweren Bedrohung der  öffentlichen Sicherheit oder der Begehung einer schweren Straftat unter  Verwendung seiner elektronischen Kommunikationsmittel in Kontakt  gestanden hat, umgehend zu sichern (Urteil vom 5. April 2022,  Commissioner of An Garda Síochána u. a., C‑140/20, EU:C:2022:258, Rn. 89).

119

Eine solche umgehende Sicherung kann  nach der in Rn. 117 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung  des Gerichtshofs unter den in dieser Randnummer genannten  Voraussetzungen auch auf bestimmte geografische Gebiete wie die Orte der Begehung und Vorbereitung der Straftat oder der betreffenden  Beeinträchtigung der nationalen Sicherheit ausgedehnt werden. Es ist  klarzustellen, dass Gegenstand einer solchen Maßnahme auch die Verkehrs- und Standortdaten sein können, die sich auf den Ort beziehen, an dem  eine Person, die möglicherweise Opfer einer schweren Straftat ist,  verschwunden ist, sofern diese Maßnahme sowie der Zugang zu den auf  diese Weise auf Vorrat gespeicherten Daten die Grenzen des für die  Bekämpfung schwerer Straftaten oder den Schutz der nationalen Sicherheit absolut Notwendigen, wie sie in den Rn. 164 bis 167 des Urteils vom  6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a. (C‑511/18, C‑512/18 und C‑520/18, EU:C:2020:791), dargelegt sind, einhalten (Urteil vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a., C‑140/20, EU:C:2022:258, Rn. 90).

120

Außerdem ist klarzustellen, dass  Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 die zuständigen nationalen  Behörden nicht daran hindert, bereits im ersten Stadium der Ermittlungen bezüglich einer schweren Bedrohung der öffentlichen Sicherheit oder  einer möglichen schweren Straftat, d. h. ab dem Zeitpunkt, zu dem diese  Behörden nach den einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts  solche Ermittlungen einleiten können, eine umgehende Sicherung  anzuordnen (Urteil vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána  u. a., C‑140/20, EU:C:2022:258, Rn. 91).

121

Was des Weiteren die Vielfalt der in  Rn. 75 des vorliegenden Urteils genannten Maßnahmen der  Vorratsspeicherung der Verkehrs- und Standortdaten betrifft, ist  klarzustellen, dass diese verschiedenen Maßnahmen nach der Wahl des  nationalen Gesetzgebers und unter Einhaltung der Grenzen des absolut  Notwendigen zusammen Anwendung finden können. Unter diesen Umständen  steht Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 im Licht der Art. 7, 8  und 11 sowie von Art. 52 Abs. 1 der Charta in der Auslegung durch die  auf das Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a. (C‑511/18, C‑512/18 und C‑520/18, EU:C:2020:791), zurückgehende Rechtsprechung einer Kombination dieser Maßnahmen nicht  entgegen (Urteil vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána  u. a., C‑140/20, EU:C:2022:258, Rn. 92).

122

Viertens und letztens ist darauf  hinzuweisen, dass, wie sich aus dem die ständige Rechtsprechung des  Gerichtshofs zusammenfassenden Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a. (C‑511/18, C‑512/18 und C‑520/18, EU:C:2020:791), ergibt, die Verhältnismäßigkeit der nach Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie  2002/58 getroffenen Maßnahmen die Einhaltung nicht nur der Erfordernisse der Geeignetheit und der Erforderlichkeit verlangt, sondern auch des  Erfordernisses, dass diese Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis  zum verfolgten Ziel stehen müssen (Urteil vom 5. April 2022,  Commissioner of An Garda Síochána u. a., C‑140/20, EU:C:2022:258, Rn. 93).

123

In diesem Zusammenhang ist darauf  hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 51 des Urteils vom 8. April  2014, Digital Rights Ireland u. a. (C‑293/12 und C‑594/12, EU:C:2014:238), entschieden hat, dass zwar die Bekämpfung schwerer Kriminalität von  größter Bedeutung für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit ist und dass ihre Wirksamkeit in hohem Maß von der Nutzung moderner  Ermittlungstechniken abhängen kann; eine solche dem Gemeinwohl dienende  Zielsetzung kann aber, so grundlegend sie auch sein mag, für sich  genommen die Erforderlichkeit einer Maßnahme der allgemeinen und  unterschiedslosen Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten –  wie sie die Richtlinie 2006/24 vorsieht – nicht rechtfertigen (Urteil  vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a., C‑140/20, EU:C:2022:258, Rn. 94).

124

Im selben Sinne hat der Gerichtshof in Rn. 145 des Urteils vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a. (C‑511/18, C‑512/18 und C‑520/18, EU:C:2020:791), klargestellt, dass selbst die positiven Verpflichtungen der  Mitgliedstaaten – die sich, je nach Fall, aus den Art. 3, 4 und 7 der  Charta ergeben können und, wie in Rn. 64 des vorliegenden Urteils  ausgeführt worden ist, die Schaffung von Regeln für eine wirksame  Bekämpfung von Straftaten betreffen – keine so schwerwiegenden Eingriffe rechtfertigen können, wie sie mit nationalen Rechtsvorschriften, die  eine Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten vorsehen, für die in  den Art. 7 und 8 der Charta verankerten Grundrechte fast der gesamten  Bevölkerung verbunden sind, ohne dass die Daten der Betroffenen einen  zumindest mittelbaren Zusammenhang mit dem verfolgten Ziel aufweisen  (Urteil vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a., C‑140/20, EU:C:2022:258, Rn. 95).

125

Im Übrigen sind die Urteile des EGMR  vom 25. Mai 2021, Big Brother Watch u. a./Vereinigtes Königreich  (CE:ECHR:2021:0525JUD005817013), und vom 25. Mai 2021, Centrum för  Rättvisa/Schweden (CE:ECHR:2021:0525JUD003525208), die von einigen  Regierungen in der mündlichen Verhandlung angeführt worden sind, um  geltend zu machen, dass die EMRK nationalen Regelungen, die im  Wesentlichen eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten vorsähen, nicht entgegenstehe, nicht  geeignet, die Auslegung von Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58, die  sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, in Frage zu stellen. In  diesen Urteilen ging es nämlich um das massenhafte Abfangen von Daten  betreffend internationale Kommunikationen. Somit hat der Europäische  Gerichtshof für Menschenrechte, wie die Kommission in der mündlichen  Verhandlung ausgeführt hat, in den genannten Urteilen weder über die  Vereinbarkeit einer allgemeinen und unterschiedslosen Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten im Inland noch auch nur über ein  Abfangen dieser Daten in großem Umfang zur Verhütung, Feststellung und  Ermittlung schwerer Straftaten mit der EMRK entschieden. Jedenfalls ist  darauf hinzuweisen, dass mit Art. 52 Abs. 3 der Charta die notwendige  Kohärenz zwischen den in der Charta enthaltenen Rechten und den  entsprechenden durch die EMRK garantierten Rechten gewährleistet werden  soll, ohne dass dadurch die Eigenständigkeit des Unionsrechts und des  Gerichtshofs der Europäischen Union berührt wird, so dass die  entsprechenden Rechte der EMRK bei der Auslegung der Charta nur als  Mindestschutzstandard zu berücksichtigen sind (Urteil vom 17. Dezember  2020, Centraal Israëlitisch Consistorie van België u. a., C‑336/19, EU:C:2020:1031, Rn. 56).

Zum Zugang zu Daten, die allgemein und unterschiedslos auf Vorrat gespeichert wurden

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In der mündlichen Verhandlung hat die  dänische Regierung vorgebracht, dass die zuständigen nationalen Behörden zum Zweck der Bekämpfung schwerer Kriminalität Zugang zu Verkehrs- und  Standortdaten haben müssten, die gemäß der aus dem Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a. (C‑511/18, C‑512/18 und C‑520/18, EU:C:2020:791, Rn. 135 bis 139), hervorgegangenen Rechtsprechung allgemein und unterschiedslos auf  Vorrat gespeichert worden seien, um einer als real und aktuell oder  vorhersehbar einzustufenden ernsten Bedrohung für die nationale  Sicherheit zu begegnen.

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Zunächst ist festzustellen, dass die  Gestattung des Zugangs zu allgemein und unterschiedslos auf Vorrat  gespeicherten Verkehrs- und Standortdaten zum Zweck der Bekämpfung  schwerer Kriminalität diesen Zugang von Umständen abhängig machen würde, die mit diesem Ziel nichts zu tun haben – je nachdem, ob in dem  betreffenden Mitgliedstaat eine ernste Bedrohung für die nationale  Sicherheit im Sinne der vorstehenden Randnummer besteht oder nicht –,  während im Hinblick auf das alleinige Ziel der Bekämpfung schwerer  Kriminalität, das die Speicherung dieser Daten und den Zugang zu ihnen  rechtfertigen soll, nichts eine unterschiedliche Behandlung insbesondere zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen würde (Urteil vom 5. April  2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a., C‑140/20, EU:C:2022:258, Rn. 97).

128

Wie der Gerichtshof bereits  entschieden hat, kann der Zugang zu von Betreibern elektronischer  Kommunikationsdienste in Anwendung einer gemäß Art. 15 Abs. 1 der  Richtlinie 2002/58 erlassenen Rechtsvorschrift auf Vorrat gespeicherten  Verkehrs- und Standortdaten, der unter vollständiger Beachtung der sich  aus der Rechtsprechung zur Auslegung dieser Richtlinie ergebenden  Voraussetzungen zu erfolgen hat, grundsätzlich nur mit dem dem  Gemeinwohl dienenden Ziel gerechtfertigt werden, zu dem die Speicherung  den Betreibern auferlegt wurde. Etwas anderes gilt nur, wenn die  Bedeutung des mit dem Zugang verfolgten Ziels die Bedeutung des Ziels,  das die Speicherung gerechtfertigt hat, übersteigt (Urteil vom 5. April  2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a., C‑140/20, EU:C:2022:258, Rn. 98).

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Das Vorbringen der dänischen Regierung bezieht sich aber auf eine Situation, in der das Ziel des  beabsichtigten Zugangsersuchens, nämlich die Bekämpfung schwerer  Kriminalität, in der Hierarchie der dem Gemeinwohl dienenden Ziele von  geringerer Bedeutung ist als das Ziel, das die Speicherung  rechtfertigte, nämlich der Schutz der nationalen Sicherheit. In einer  solchen Situation Zugang zu den auf Vorrat gespeicherten Daten zu  gewähren, würde gegen die Hierarchie der dem Gemeinwohl dienenden Ziele  verstoßen, auf die in der vorstehenden Randnummer sowie in den Rn. 68,  71, 72 und 73 dieses Urteils hingewiesen worden ist (Urteil vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a., C‑140/20, EU:C:2022:258, Rn. 99).

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Außerdem und vor allem dürfen nach der in Rn. 74 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung Verkehrs- und Standortdaten für die Zwecke der Bekämpfung schwerer Kriminalität  nicht allgemein und unterschiedslos auf Vorrat gespeichert werden, so  dass auch der Zugang zu diesen Daten zu diesen Zwecken nicht  gerechtfertigt sein kann. Wenn diese Daten ausnahmsweise allgemein und  unterschiedslos zum Schutz der nationalen Sicherheit vor einer  Bedrohung, die als real und aktuell oder vorhersehbar einzustufen ist,  unter den in Rn. 71 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen  gespeichert wurden, dürfen die für strafrechtliche Ermittlungen  zuständigen nationalen Behörden im Rahmen der Strafverfolgung nicht auf  diese Daten zugreifen, da sonst das in Rn. 74 genannte Verbot einer  solchen Speicherung zum Zweck der Bekämpfung schwerer Straftaten seine  praktische Wirksamkeit verlieren würde (Urteil vom 5. April 2022,  Commissioner of An Garda Síochána u. a., C‑140/20, EU:C:2022:258, Rn. 100).

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Nach alledem ist auf die Vorlagefrage  zu antworten, dass Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 im Licht der  Art. 7, 8 und 11 sowie von Art. 52 Abs. 1 der Charta dahin auszulegen  ist, dass er nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die präventiv  zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und zur Verhütung schwerer  Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit eine allgemeine und  unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten  vorsehen. Dagegen ist der genannte Art. 15 Abs. 1 im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie von Art. 52 Abs. 1 der Charta dahin auszulegen, dass er  nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, die

es zum Schutz der nationalen  Sicherheit gestatten, den Betreibern elektronischer  Kommunikationsdienste aufzugeben, Verkehrs- und Standortdaten allgemein  und unterschiedslos auf Vorrat zu speichern, wenn sich der betreffende  Mitgliedstaat einer als real und aktuell oder vorhersehbar  einzustufenden ernsten Bedrohung für die nationale Sicherheit  gegenübersieht, sofern diese Anordnung Gegenstand einer wirksamen, zur  Prüfung des Vorliegens einer solchen Situation sowie der Beachtung der  vorzusehenden Bedingungen und Garantien dienenden Kontrolle durch ein  Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle sein kann, deren  Entscheidung bindend ist, und sofern die Anordnung nur für einen auf das absolut Notwendige begrenzten, aber im Fall des Fortbestands der  Bedrohung verlängerbaren Zeitraum ergeht;

zum Schutz der nationalen  Sicherheit, zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und zur Verhütung  schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit auf der Grundlage  objektiver und nicht diskriminierender Kriterien anhand von Kategorien  betroffener Personen oder mittels eines geografischen Kriteriums für  einen auf das absolut Notwendige begrenzten, aber verlängerbaren  Zeitraum eine gezielte Vorratsspeicherung von Verkehrs- und  Standortdaten vorsehen;

zum Schutz der nationalen  Sicherheit, zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und zur Verhütung  schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit für einen auf das  absolut Notwendige begrenzten Zeitraum eine allgemeine und  unterschiedslose Vorratsspeicherung der IP‑Adressen, die der Quelle  einer Verbindung zugewiesen sind, vorsehen;

zum Schutz der nationalen  Sicherheit, zur Bekämpfung der Kriminalität und zum Schutz der  öffentlichen Sicherheit eine allgemeine und unterschiedslose  Vorratsspeicherung der die Identität der Nutzer elektronischer  Kommunikationsmittel betreffenden Daten vorsehen;

es zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und, a fortiori, zum Schutz der nationalen Sicherheit gestatten, den Betreibern  elektronischer Kommunikationsdienste mittels einer Entscheidung der  zuständigen Behörde, die einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle  unterliegt, aufzugeben, während eines festgelegten Zeitraums die ihnen  zur Verfügung stehenden Verkehrs- und Standortdaten umgehend zu sichern.

Diese Rechtsvorschriften müssen durch  klare und präzise Regeln sicherstellen, dass bei der Speicherung der  fraglichen Daten die für sie geltenden materiellen und prozeduralen  Voraussetzungen eingehalten werden und dass die Betroffenen über  wirksame Garantien zum Schutz vor Missbrauchsrisiken verfügen.

Kosten

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Für die Beteiligten der  Ausgangsverfahren ist das Verfahren Teil der bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses  Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von  Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie  2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002  über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der  Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie  für elektronische Kommunikation) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009  geänderten Fassung ist im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie von Art. 52  Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

dahin auszulegen, dass

er nationalen  Rechtsvorschriften entgegensteht, die präventiv zur Bekämpfung schwerer  Kriminalität und zur Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen  Sicherheit eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von  Verkehrs- und Standortdaten vorsehen;

er nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, die

es zum Schutz der  nationalen Sicherheit gestatten, den Betreibern elektronischer  Kommunikationsdienste aufzugeben, Verkehrs- und Standortdaten allgemein  und unterschiedslos auf Vorrat zu speichern, wenn sich der betreffende  Mitgliedstaat einer als real und aktuell oder vorhersehbar  einzustufenden ernsten Bedrohung für die nationale Sicherheit  gegenübersieht, sofern diese Anordnung Gegenstand einer wirksamen, zur  Prüfung des Vorliegens einer solchen Situation sowie der Beachtung der  vorzusehenden Bedingungen und Garantien dienenden Kontrolle durch ein  Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle sein kann, deren  Entscheidung bindend ist, und sofern die Anordnung nur für einen auf das absolut Notwendige begrenzten, aber im Fall des Fortbestands der  Bedrohung verlängerbaren Zeitraum ergeht;

zum Schutz der nationalen Sicherheit, zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und zur Verhütung  schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit auf der Grundlage  objektiver und nicht diskriminierender Kriterien anhand von Kategorien  betroffener Personen oder mittels eines geografischen Kriteriums für  einen auf das absolut Notwendige begrenzten, aber verlängerbaren  Zeitraum eine gezielte Vorratsspeicherung von Verkehrs- und  Standortdaten vorsehen;

zum Schutz der nationalen Sicherheit, zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und zur Verhütung  schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit für einen auf das  absolut Notwendige begrenzten Zeitraum eine allgemeine und  unterschiedslose Vorratsspeicherung der IP‑Adressen, die der Quelle  einer Verbindung zugewiesen sind, vorsehen;

zum Schutz der nationalen Sicherheit, zur Bekämpfung der Kriminalität und zum Schutz der  öffentlichen Sicherheit eine allgemeine und unterschiedslose  Vorratsspeicherung der die Identität der Nutzer elektronischer  Kommunikationsmittel betreffenden Daten vorsehen;

es zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und, a fortiori, zum Schutz der nationalen Sicherheit gestatten, den Betreibern  elektronischer Kommunikationsdienste mittels einer Entscheidung der  zuständigen Behörde, die einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle  unterliegt, aufzugeben, während eines festgelegten Zeitraums die ihnen  zur Verfügung stehenden Verkehrs- und Standortdaten umgehend zu sichern.

Diese Rechtsvorschriften müssen durch klare und präzise Regeln sicherstellen, dass bei der Speicherung  der fraglichen Daten die für sie geltenden materiellen und prozeduralen  Voraussetzungen eingehalten werden und dass die Betroffenen über  wirksame Garantien zum Schutz vor Missbrauchsrisiken verfügen.

 

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