BGH Urteil I ZR 139/23 vom 11. September 2024 - FototapeteKeine Urheberrechtsverletzung durch Verwendung einer Fototapete mittels Fotografieren der Räumlichkeiten zu Werbezweckena) Eine wirksame Einwilligung in einen Eingriff in Urheberrechte setzt nicht voraus, dass die Einwilligung gegenüber demjenigen erklärt wird, der in Urheberrechte eingreift. Ausreichend ist vielmehr ein Verhalten des Berechtigten, dem aus der Sicht eines objektiven Dritten die Bedeutung zukommt, dass der Berechtigte den Eingriff gestattet.
b) Vertreibt ein Fotograf eine vom ihm angefertigte Fotografie ohne Einschränkungen und insbesondere ohne einen Rechtevorbehalt oder eine Urheberbezeichnung als Fototapete, liegt eine (schlichte) konkludente Einwilligung in alle Nutzungshandlungen vor, die nach den Umständen üblicherweise zu erwarten sind (Fortführung von BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 - Vorschaubilder I).
c) Zu den nach den Umständen üblicherweise zu erwartenden Nutzungen einer Fototapete gehören die Vervielfältigung in Form der Fertigung von Fotografien der mit der Fototapete ausgestatteten Räume sowie die öffentliche Zugänglichmachung dieser Fotografien im Internet durch die Nutzungsberechtigten der Räume selbst sowie durch die von ihnen beauftragten Dienstleister wie beispielsweise Ersteller von Internetseiten oder mit dem Verkauf oder der Vermietung der Räume betraute Makler. Die (schlichte) Einwilligung erstreckt sich insoweit nicht nur auf die öffentliche Zugänglichmachung der Fotografien durch den Dienstleister, die unmittelbar der Erfüllung seines Auftrags dient, sondern umfasst die öffentliche Zugänglichmachung auf Internetseiten des Dienstleisters zum Zwecke der Eigenwerbung wie beispielsweise in Hinweisen auf Referenzprojekte.
d) Die Grundsätze der konkludenten Einwilligung und die Schrankenbestimmung des unwesentlichen Beiwerks gemäß § 57 UrhG sind nebeneinander anwendbar.
e) In dem Umstand, dass ein Fotograf auf seiner als Fototapete vertriebenen Fotografie keine Urheberbezeichnung anbringen lässt, ist regelmäßig ein schlüssiger Verzicht auf sein Urheberbenennungsrecht gemäß § 13 Satz 2 UrhG zu sehen (Fortführung von BGH, Urteil vom 15. Juni 2023 - I ZR 179/22, GRUR 2023, 1619 = WRP 2023, 1469 - Microstock-Portal).... in dem Rechtsstreit - 2 - ... für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 27. September 2023 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist eine von ihrem geschäftsführenden Gesellschafter und Vor-stand, dem Berufsfotografen S. B. , gegründete Bildrechtsagentur. Die- ser vermarktete von ihm gefertigte Lichtbilder als Fototapeten. Die Beklagte war nach dem Vorbringen der Klägerin als selbständige Beraterin unter der geschäftlichen Bezeichnung "F. Bl. Medium & Spirituelle Lebensberaterin" tätig. Sie erwarb die Fototapete "Apulia Stone-wall", die die von dem Fotografen B. gefertigte Fotografie einer Steinwand zeigt und wie folgt eingeblendet gestaltet ist: 1 2 - 3 - 3 4 Die Beklagte ließ die Fototapete in ihrem Haus anbringen und fertigte in der Folgezeit in ihren Räumlichkeiten mehrere Videobeiträge, in denen die Foto-tapete im Hintergrund zu erkennen war. Diese Beiträge stellte die Beklagte in dem sozialen Netzwerk Facebook ein. Die Klägerin ist der Ansicht, die Abbildungen der Fototapete in den Video-beiträgen der Beklagten verletzten die ihr vom Fotografen B. eingeräumten Nutzungsrechte an der Fotografie der auf der Fototapete abgebildeten Stein-mauer. Nachdem die Beklagte auf die Abmahnung der Klägerin eine Unterlas-sungserklärung abgegeben hatte, hat die Klägerin die Beklagte mit der vorliegen-den Klage auf Schadensersatz in Höhe von 1.838 € zuzüglich Zinsen und Erstat-tung von Abmahnkosten in Höhe von 672,60 € zuzüglich Zinsen in Anspruch ge-nommen. - 4 - Das Amtsgericht hat sein klageabweisendes Versäumnisurteil nach Ein-spruch der Klägerin aufrechterhalten. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben (LG Düsseldorf, Urteil vom 27. September 2023 - 12 S 23/22, juris). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klageanträge seien unbe-gründet, weil die Beklagte zur beanstandeten Nutzung der Fotografie berechtigt gewesen sei. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Beklagte habe durch das Fertigen und das Hochladen der Videos im Internet die vom Vorstand der Klägerin angefertigte Fotografie vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht. Ein Eingriff in die der Klägerin eingeräumten Nut-zungsrechte sei jedoch nicht rechtswidrig. Zwar bestimme eine Fototapete regel-mäßig das Raumbild, so dass sich der Nutzer nicht auf die Schutzschranke des unwesentlichen Beiwerks gemäß § 57 UrhG berufen könne. Eine sachgerechte Würdigung der Gesamtumstände, namentlich des Zwecks einer Fototapete, Räume zu dekorieren, und der Üblichkeit, in tapezierten Räumen Fotos zu ferti-gen und diese auch im Internet zu veröffentlichen, ergebe jedoch, dass der Be-klagten beim Erwerb der Fototapete konkludent ein einfaches Nutzungsrecht ein-geräumt worden sei, das Lichtbild zu vervielfältigen und im Internet öffentlich zu-gänglich zu machen. Jedenfalls sei die Rechtswidrigkeit einer etwaigen Verwer-tungshandlung durch eine konkludent erklärte Einwilligung ausgeschlossen. Den mit der Klage geltend gemachten Ansprüchen stehe jedenfalls der Ein-wand der unzulässigen Rechtsausübung gemäß § 242 BGB entgegen. Der Foto-graf B. habe der Klägerin urheberrechtliche Ansprüche abgetreten, die er 5 6 7 8 - 5 - durch sein eigenes vertragswidriges Verhalten erlangt habe. Soweit er Foto-tapeten vertrieben habe, ohne den Erwerbern entsprechende Nutzungsrechte für Nutzungsarten einzuräumen, die jedenfalls den äußeren Umständen nach ohne Weiteres vorhersehbar gewesen seien, habe er sich vertragswidrig verhalten. Die Erwerber der Fototapeten hätten im Hinblick auf die notwendigerweise untrenn-bare Verbindung der Tapeten mit den Wänden ihrer Räumlichkeiten davon aus-gehen dürfen, dass sie Lichtbilder der Räumlichkeiten fertigen und diese auch öffentlich zugänglich machen dürften, soweit kein gegenteiliger Hinweis erfolge. Da es der Fotograf B. in der Hand gehabt habe, einen entsprechenden Hin- weis zu erteilen, habe er die urheberrechtlichen Verletzungshandlungen, aus de-nen die geltend gemachten Ansprüche hergeleitet würden, selbst provoziert. Die Klägerin könne die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auch nicht auf den Gesichtspunkt der Verletzung des Urheberbenennungsrechts ge-mäß § 13 Satz 2 UrhG herleiten, weil davon auszugehen sei, dass der Fotograf B. darauf verzichtet habe, im Rahmen des Vertriebs der Fototapete als Ur- heber genannt zu werden. B. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die auf § 97 Abs. 1 und 2 UrhG und § 97a Abs. 3 UrhG gestützten Ansprüche auf Schadens-ersatz und Erstattung der Abmahnkosten unbegründet sind, weil der durch die Beklagte vorgenommene Eingriff in das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung aufgrund einer konkludenten Einwilligung des Urhebers B. gerechtfertigt war. Danach kann offenbleiben, ob die Angriffe der Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts durchgreifen, der Be-klagten sei ein die angegriffene Verwendung erlaubendes einfaches Nutzungs-recht eingeräumt worden. Ebenfalls kann auf sich beruhen, ob zugunsten der Beklagten die Schutzschranke gemäß § 57 UrhG eingreift oder ob - wie das Be-rufungsgericht angenommen hat - die Fototapete das Raumbild bestimmt und 9 10 11 - 6 - deshalb die Fotografie nicht als unwesentliches Beiwerk im Sinne dieser Bestim-mung angesehen werden kann. Offenbleiben kann schließlich, ob das Beru-fungsgericht der Beklagten mit Recht den Einwand der unzulässigen Rechtsaus-übung gemäß § 242 BGB zugebilligt hat. 1. Das Berufungsgericht hat unterstellt, dass das in der streitgegenständli-chen Fototapete verkörperte Lichtbild "Apulia Stonewall" urheberrechtlichen Schutz genießt, und ist außerdem davon ausgegangen, dass die Beklagte das Lichtbild durch die Anfertigung von Videos vervielfältigt und durch das Einstellen der Videos auf ihrer Facebookseite öffentlich zugänglich gemacht hat. Davon ist auch für die rechtliche Nachprüfung in der Revisionsinstanz auszugehen. 2. Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, dass der Klägerin die gel-tend gemachten Ansprüche auch dann nicht zustünden, wenn der Urheber - ver-mittelt über die Vertriebsgesellschaft oder einen autorisierten Händler - der Be-klagten kein entsprechendes Nutzungsrecht eingeräumt und ihr auch die Werk-nutzung nicht schuldrechtlich gestattet habe. Denn in jedem Fall sei die Rechts-widrigkeit etwaiger Verletzungshandlungen durch eine konkludente Einwilligung des Urhebers ausgeschlossen. Seinem Verhalten sei nach den gesamten Um-ständen die objektive Erklärung zu entnehmen, dass er mit der Nutzung des auf der Tapete abgebildeten Lichtbilds in Form der Ablichtung der mit der Fototapete ausgestatteten Räume und deren Veröffentlichung im Internet einverstanden sei. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. a) Das Berufungsgericht hat seiner Prüfung die zutreffenden rechtlichen Maßstäbe zugrunde gelegt. aa) Ein rechtswidriger Eingriff in ein durch das Urheberrechtsgesetz ge-schütztes Recht ist nicht nur dann zu verneinen, wenn der Eingreifende über ein dingliches Nutzungsrecht oder eine schuldrechtliche Gestattung verfügt, die einen solchen Eingriff erlauben. Die Rechtswidrigkeit eines solchen Eingriffs 12 13 14 15 - 7 - kann vielmehr auch aufgrund einer schlichten Einwilligung des Berechtigten aus-geschlossen sein. Diese begründet zwar weder ein dingliches Nutzungsrecht noch einen schuldrechtlichen Anspruch und auch kein sonstiges gegen den Wil-len des Berechtigten durchsetzbares Recht. Sie führt jedoch ebenso wie das dingliche Nutzungsrecht oder die schuldrechtliche Gestattung dazu, dass ein sol-cher Eingriff rechtmäßig ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 [juris Rn. 34 f.] - Vorschaubilder I; Urteil vom 19. Oktober 2011 - I ZR 140/10, GRUR 2012, 602 [juris Rn. 17] = WRP 2012, 721 - Vorschau-bilder II). Eine Einwilligung kann auch stillschweigend erklärt werden (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2004 - VI ZR 305/03, GRUR 2005, 74 [juris Rn. 12] = WRP 2005, 120 mwN; Urteil vom 6. Dezember 2007 - I ZR 94/05, BGHZ 174, 359 [juris Rn. 27] - Drucker und Plotter I). Ob ein Verhalten des Berechtigten als schlichte Einwilligung in den Eingriff in ein durch das Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht anzusehen ist, hängt von dem objektiven Erklärungsinhalt aus der Sicht des Erklärungsempfängers ab (BGHZ 185, 291 [juris Rn. 36] - Vorschaubilder I; BGH, GRUR 2012, 602 [juris Rn. 28] - Vorschaubilder II). Dabei ist maßgeblich, ob es um nach den Umständen übliche Nutzungshandlungen geht, mit denen der Berechtigte rechnen muss, wenn er sein Werk Nutzern ohne Einschränkungen frei zugänglich macht (zur konkludenten Einwilligung bei im Internet einschrän-kungslos eingestellten Inhalten vgl. BGHZ 174, 359 [juris Rn. 27] - Drucker und Plotter I; BGHZ 185, 291 [juris Rn. 36] - Vorschaubilder I; EuGH, Urteil vom 13. Februar 2014 C-466/12, GRUR 2014, 360 [juris Rn. 25 bis 27] = WRP 2014, 414 - Svenson u.a.; Urteil vom 16. November 2016 - C-301/15, GRUR 2017, 62 [juris Rn. 36] = WRP 2017, 42 - Soulier und Doke; zur konkludenten Einwilligung in die Verbreitung eines bei einer öffentlichen Veranstaltung gefertigten Bildnis-ses einer Person durch bloße Teilnahme an der Veranstaltung, bei der Presse-fotografen offiziell zugelassen waren vgl. auch BGH, GRUR 2005, 74 [juris Rn. 12]; vgl. außerdem BGH, Urteil vom 11. November 2014 - VI ZR 9/14, GRUR 2015, 295 [juris Rn. 6 bis 8]). 16 - 8 - Diese Grundsätze stehen mit dem Unionsrecht im Einklang. Gemäß Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung be-stimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft sehen die Mitgliedstaaten vor, dass der Urheber die Vervielfältigung und die öffentliche Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung seiner Werke nicht nur verbieten, sondern auch erlauben kann. Eine Zustimmung muss nicht ausdrücklich, sondern kann auch implizit er-folgen (vgl. EuGH, GRUR 2017, 62 [juris Rn. 35] - Soulier und Doke). bb) Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. Rechtsfehler sind ihm dabei nicht unterlaufen. (1) Entgegen der Ansicht der Revision sind die Grundsätze einer schlichten Einwilligung nicht auf Sachverhalte beschränkt, in denen - wie in den vom Senat entschiedenen Fällen Vorschaubilder I und II - die Besonderheit besteht, dass Texte und Bilder durch den Urheber selbst im Internet frei zugänglich gemacht worden sind und der Urheber seine Werke damit aktiv in besonderem Maße dem tatsächlichen Zugriff und Nutzungshandlungen Dritter ausgesetzt hat. Die eine Rechtswidrigkeit ausschließende Einwilligung des Berechtigten in Beeinträchtigungen seiner rechtlich geschützten Position ist nicht auf besondere Fallkonstellationen beschränkt, sondern stellt ein allgemeines Rechtsprinzip dar (volenti non fit iniuria, vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 1977 - VI ZR 206/75, BGHZ 71, 339 [juris Rn. 10]; BeckOGK.BGB/Voigt, [Stand 1. Juli 2024], § 823 Rn. 83; BeckOK.BGB/Förster, 70. Edition [Stand 1. Mai 2024], § 823 Rn. 33 bis 35; MünchKomm.BGB/Wagner, 9. Aufl., § 823 Rn. 82). Auf dieses allgemeine Rechtsprinzip hat sich der Senat mit Blick auf das Urheberrecht ausdrücklich ge-stützt (vgl. BGHZ 185, 291 [juris Rn. 34] - Vorschaubilder I, mwN). Dementspre-chend ist bei der Beurteilung, ob ein Verhalten des Berechtigten aus der Sicht des Erklärungsempfängers als Einwilligung in den Eingriff in ein durch das Urhe- 17 18 19 20 - 9 - berrechtsgesetz geschütztes Recht anzusehen ist, vom objektiven Erklärungsin-halt auszugehen, der wiederum nach den allgemeinen Grundsätzen anhand aller relevanten Umstände des Falls zu ermitteln ist. Dabei ist insbesondere maßgeb-lich, ob es um nach den Umständen übliche Nutzungshandlungen geht, mit de-nen der Berechtigte rechnen muss, und ob der Berechtigte dennoch sein Werk Nutzern ohne Einschränkungen frei zugänglich macht (BGHZ 174, 359 [juris Rn. 27] - Drucker und Plotter I; BGHZ 185, 291 [juris Rn. 36] - Vorschaubilder I). Dass der Urheber seine Werke aktiv in besonderem Maße dem tatsächlichen Zugriff und Nutzungshandlungen Dritter ausgesetzt hat, kann ein für die Bestim-mung des Erklärungswerts des Verhaltens des Berechtigten relevanter Gesichts-punkt sein, ist aber für die Annahme einer rechtfertigenden Einwilligung nicht er-forderlich. (2) Die Revision ist überdies der Ansicht, das Institut der konkludenten Einwilligung sei mit besonderer Zurückhaltung anzuwenden, weil in der vorlie-genden Fallkonstellation § 57 UrhG als Schranke des Urheberrechts in Betracht komme. Lägen deren Voraussetzungen nicht vor, sei dies hinzunehmen. Es verstieße gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG, wenn diese vom Gesetzgeber abschließend geregelte Lösung des Interessenkonflikts zwischen Berechtigtem und Nutzern durch die Rechtspre-chung umgangen würde. Dem kann nicht zugestimmt werden. Die Revision verkennt, dass die Exis-tenz und die Voraussetzungen der gesetzlichen Schranken des Urheberrechts auf generell-abstrakten Wertungsentscheidungen des Gesetzgebers zur Lösung bestimmter Interessengegensätze von Berechtigtem und Nutzern urheberrecht-lich geschützter Werke sowie der Allgemeinheit beruhen. Sie entbinden die Rechtsprechung nicht davon, darüber hinaus die allgemeinen, auf dem Gesichts-punkt der Autonomie des individuellen Berechtigten beruhenden Grundsätze der Einwilligung anzuwenden. Die Grundsätze der konkludenten Einwilligung und die Schrankenbestimmungen stehen mithin nebeneinander (vgl. Ohly, GRUR 2012, 21 22 - 10 - 983, 984 f., 992). Die in § 57 UrhG geregelte Frage, ob ein Werk als unwesentli-ches Beiwerk anzusehen ist, trifft keine Aussage zu der Frage, ob das Verhalten des Berechtigten den objektiven Erklärungsinhalt hat, dass er die fragliche Be-einträchtigung seiner Rechtsposition erlaubt. Überdies kann der Rechtsinhaber aufgrund seiner Privatautonomie mehr erlauben, als eine gesetzliche Schranken-regelung vorsieht. (3) Soweit das Berufungsgericht neben den Grundsätzen zur Einwilligung auch auf den in § 17 Abs. 2 UrhG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken der Verkehrsfähigkeit einer mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr ge-brachten Ware (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2000 - I ZR 256/97, BGHZ 144, 232 [juris Rn. 22] - Parfumflakon I) sowie auf die Wertungen abgestellt hat, die mit Blick auf die Interessen der Beteiligten bei einer Änderung urheberrechtlich ge-schützter Bauwerke zu beachten sind (BGH, Urteil vom 31. Mai 1974 - I ZR 10/73, BGHZ 62, 331 [juris Rn. 25 f.] - Schulerweiterung; Urteil vom 1. Ok-tober 1998 - I ZR 104/96, GRUR 1999, 230 [juris Rn. 29] - Treppenausgestal-tung), handelt es sich um bloß ergänzende Erwägungen, die für seine Annahme der fehlenden Rechtswidrigkeit nicht tragend sind. Auf die von der Revision inso-weit geltend gemachte Rüge, der Streitfall sei mit den dort maßgeblichen Fall-konstellationen nicht vergleichbar, kommt es damit nicht an. b) Entgegen den Rügen der Revision hat das Berufungsgericht die vorste-henden Maßstäbe der konkludent erklärten schlichten Einwilligung auf die Um-stände des Streitfalls rechtsfehlerfrei angewendet. aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, das Fotografieren von mit einer Fototapete dekorierten Räumlichkeiten und das anschließende Hochladen solcher Fotos im Internet seien übliche Nutzungshandlungen, mit denen der Be-rechtigte, der sein Lichtbild ohne Einschränkungen frei zugänglich als Fototapete 23 24 25 - 11 - vermarkte, rechnen müsse. Wenn er sein Werk Nutzern dergestalt anbiete, er-kläre er konkludent, dass er mit diesen sozialadäquaten Nutzungen einverstan-den sei. Dies folge aus einer sachgerechten Würdigung der Gesamtumstände. Die vertragsgemäße Nutzung der Tapete sehe ihre feste Verbindung mit den Räu-men der Erwerber vor. Zu der allgemein üblichen Nutzung von mit Fototapeten dekorierten Räumen gehöre unabhängig von der Frage, ob sie privat oder ge-werblich genutzt würden, dass in diesen Räumen aus den unterschiedlichsten Motiven Lichtbilder und Videos gefertigt würden. Ebenfalls allgemein üblich sei, dass diese Abbildungen auch im Internet veröffentlicht würden. Eine vorherige Beseitigung der Tapete im Rahmen vertragsgemäßer Nutzung sei von vorn-herein ausgeschlossen. Dies ergebe sich aus dem Verwendungszweck einer Tapete, Räume dauerhaft zu dekorieren. Eine Ablichtung und deren Einstellung ins Internet unter Unkenntlichmachung der Fototapete, die regelmäßig den Ge-samteindruck der Räumlichkeit maßgeblich präge, führe zu einer verfremdeten und verzerrten Darstellung des Raums. Beispielsweise würden Eigentümer eines Cafés, Restaurants oder Hotels, die Abbildungen ihrer Räumlichkeiten auf ihrem Internetauftritt retuschierten, sich in der Öffentlichkeit zu Recht der Kritik ausset-zen, ihre Räume anders zu bewerben, als sie in der Realität aussähen. Auch bei Privatpersonen sei ohne Weiteres vorhersehbar, dass beispielsweise bei priva-ten Feiern oder auch bei der Weiterveräußerung des Objekts Lichtbilder von den mit der Fototapete dekorierten Räumlichkeiten erstellt und in sozialen Netzwer-ken geteilt würden. Niemand könne erwarten, dass im Rahmen von Familienfei-ern oder einer Weiterveräußerung Lichtbilder gefertigt würden, auf denen die Fototapete beseitigt, verhängt oder retuschiert werde. Im Streitfall habe der Fotograf im Rahmen des Vertriebs der Fototapete we-der auf ein "Fotografierverbot" oder die Notwendigkeit eines entsprechenden Lizenzerwerbs hingewiesen, noch sei es branchenüblich, dass eine gesonderte 26 27 - 12 - Vergütung für Rechte an der Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglich-machung von Lichtbildern der mit Fototapeten ausgestatteten Räumlichkeiten bezahlt werde. Auch die vom Fotografen B. vertretene Klägerin habe nicht behauptet, dass seine für den Vertrieb eingesetzte Gesellschaft eine entspre-chende Lizenzierung angeboten habe, obwohl er es in der Hand gehabt habe, die Umstände des Vertriebs entsprechend zu gestalten. Aufgrund dieser Umstände sei davon auszugehen, dass der Urheber - sein redliches Verhalten unterstellt - den entsprechenden Willen zur konkludenten Einräumung von Nutzungsrechten gehabt habe, die die beanstandete, allgemein übliche und dem Zweck des Vertrags entsprechende Verwendung erlaubten. Je-denfalls sei den Umständen und dem Verhalten des Fotografen B. zu ent- nehmen, dass er mit der Abbildung der Tapete und der Veröffentlichung der Ab-bildung im Internet einverstanden gewesen sei. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand. bb) Inhalt und Reichweite einer Einwilligung sind durch Auslegung nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln (vgl. BGH, GRUR 2005, 74 [juris Rn. 12]), wobei die allgemeinen Grundsätze zur Auslegung rechtsgeschäftlicher Willens-erklärungen wegen der sachlichen Nähe zur Einwilligung entsprechend anzu-wenden sind (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 1980 - VI ZR 155/78, NJW 1980, 1903 [juris Rn. 19]; Urteil vom 3. Dezember 1991 - VI ZR 48/91, NJW 1992, 1558 [juris Rn. 22]; Grüneberg/Sprau, BGB, 83. Aufl., § 823 Rn. 38; BeckOK.BGB/Wendtland 70. Edition [Stand 1. Mai 2024], § 133 Rn. 16). Maßgeblich ist danach, wie das Verhalten des Rechtsinhabers aus der Sicht eines objektiven Dritten in der Position des Empfängers verstanden werden musste (vgl. BGHZ 185, 291 [juris Rn. 36] - Vorschaubilder I; BGH, Urteil vom 20. Dezember 2022 - VI ZR 375/21, BGHZ 236, 42 [juris Rn. 24]). Die insoweit vorzunehmende tat-gerichtliche Auslegung der dabei maßgeblichen Umstände unterliegt der revisi-onsrechtlichen Prüfung nur im Hinblick darauf, ob das Berufungsgericht gegen 28 29 30 - 13 - grundlegende Auslegungsgrundsätze verstoßen oder den für die Auslegung re-levanten Prozessstoff rechtsfehlerhaft ermittelt hat. Die Auslegung muss zudem vollständig und widerspruchsfrei sein und darf weder gegen Erfahrungssätze noch gegen Denkgesetze verstoßen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2019 - I ZR 98/17, BGHZ 221, 181 [juris Rn. 80] - HHole [for Mannheim], mwN). Solche Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. cc) Die Revision beanstandet ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe es versäumt, im Rahmen der Prüfung der konkludenten Einwilligung den Gedanken der Übertragungszwecklehre gemäß § 31 Abs. 5 UrhG heranzuziehen. Die Aus-legungsregel gemäß § 31 Abs. 5 UrhG gilt nach dem klaren Wortlaut der Bestim-mung für die Einräumung eines Nutzungsrechts. Dagegen geht es bei der hier maßgeblichen schlichten Einwilligung nicht um die Einräumung von Nutzungs-rechten, sondern um die daneben bestehende Möglichkeit, auch ohne die Ein-räumung von Nutzungsrechten oder die schuldrechtliche Gestattung die Rechts-widrigkeit eines Eingriffs auszuschließen (vgl. BGHZ 185, 291 [juris Rn. 34] - Vor-schaubilder I). Die schlichte Einwilligung in die Urheberrechtsverletzung unter-scheidet sich von der (dinglichen) Übertragung von Nutzungsrechten und der schuldrechtlichen Gestattung gerade dadurch, dass sie zwar als Erlaubnis zur Rechtmäßigkeit der Handlung führt, der Einwilligungsempfänger aber weder ein dingliches Recht noch einen schuldrechtlichen Anspruch oder ein sonstiges ge-gen den Willen des Rechtsinhabers durchsetzbares Recht erwirbt, und sie daher auch keine auf den Eintritt einer solchen Rechtsfolge gerichtete rechtsgeschäftli-che Willenserklärung erfordert (BGHZ 185, 291 [juris Rn. 34] - Vorschaubilder I). Maßgeblich sind mithin nicht die für die rechtsgeschäftliche Einräumung von ur-heberrechtlichen Nutzungsrechten geltenden Maßstäbe, sondern die allgemei-nen Grundsätze der rechtfertigenden Einwilligung und die an ihre konkludente Erteilung zu stellenden Anforderungen. Dabei wird im Rahmen der Berücksichti-gung aller relevanten Umstände zwar regelmäßig auch der in § 31 Abs. 5 UrhG angesprochene Vertragszweck zu berücksichtigen sein. Davon ist allerdings zu- 31 - 14 - treffend auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat maßgeblich darauf ab-gestellt, dass der Verwendungszweck einer Fototapete darin besteht, Räume durch eine feste Verbindung dauerhaft zu dekorieren, was wiederum zu einer Prägung des Gesamteindrucks des Raums führt, der zwangsläufig Einfluss auf Fotografien hat, die in dem Raum gefertigt werden. Soweit die Revision geltend macht, dies sei nicht überzeugend, legt sie keinen Rechtsfehler des Berufungs-gerichts dar, sondern setzt lediglich ihre eigene Ansicht an die Stelle der tatge-richtlichen Würdigung. dd) Ebenfalls ohne Erfolg rügt die Revision, entgegen der Ansicht des Be-rufungsgerichts spreche das Fehlen eines einschränkenden Zusatzes hinsicht-lich der erlaubten Verwertungshandlungen nicht für eine konkludente Einwilli-gung. Das Berufungsgericht ist vielmehr mit Recht davon ausgegangen, dass im Rahmen der Prüfung, ob ein Verhalten des Berechtigten als schlichte Einwilli-gung in den Eingriff in ein durch das Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht an-zusehen ist, maßgeblich zu berücksichtigen ist, ob er sein Werk Nutzern ohne Einschränkungen frei zugänglich macht (vgl. BGHZ 174, 359 [juris Rn. 27] - Drucker und Plotter I; BGHZ 185, 291 [juris Rn. 36] - Vorschaubilder I; EuGH, GRUR 2017, 62 [juris Rn. 36] - Soulier und Doke). ee) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zum Erklärungswert des einschränkungslosen Anbie-tens und Vertreibens von Fototapeten. (1) Die Revision macht geltend, dem bloßen Anbieten und Vertreiben von Fototapeten am Markt könne nicht der Erklärungswert entnommen werden, mit der Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung der Tapete zu Werbe-zwecken einverstanden zu sein. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts könne bei Produkten, die nicht ausdrücklich an einen gewerblichen Kundenkreis vertrieben werden, nicht davon ausgegangen werden, es sei üblich, dass Fotos 32 33 34 - 15 - dieser Produkte sodann zu Werbezwecken öffentlich zugänglich gemacht wür-den. Eine nach den Umständen übliche Nutzung einer Fototapete sei lediglich deren feste Verbindung mit einem Raum zum Zwecke seiner Dekorierung, wäh-rend die mannigfachen Nutzungsmöglichkeiten eines Produkts, die über dessen bestimmungsgemäße Verwendung hinausgingen, sofern sie nicht allgemein bei allen Kunden nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwarten seien, für den Verkäufer schwer vorauszusehen und damit aus Gründen der Rechtssicherheit als unüblich anzusehen seien. Überdies könne der Urheber vernünftigerweise mit einer Lizenzierung rechnen, deren Einholung dem Erwerber einer Fototapete auch zumutbar sei. (2) Mit diesem Vorbringen hat die Revision keinen Erfolg. Sie setzt wie-derum ihre eigene abweichende Sicht der Dinge an die Stelle der Würdigung des Berufungsgerichts, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen. (a) Das Berufungsgericht ist in rechtsfehlerfreier tatgerichtlicher Würdigung davon ausgegangen, dass das Fertigen von Fotos in mit Fototapeten dekorierten Räumen sowie das Einstellen dieser Fotos im Internet üblich und damit für den Berechtigten als übliche und vertragsgemäße Nutzung vorhersehbar ist. Diese Beurteilung steht mit der Lebenserfahrung im Einklang und lässt auch sonst kei-nen Rechtsfehler erkennen. (b) Das Berufungsgericht hat zudem eine gewerbliche Verwendung zu Wer-bezwecken nicht unberücksichtigt gelassen, sondern hat die Vorhersehbarkeit einer werblichen Verwendung von Fototapeten in Cafés, Restaurants oder Hotels in Übereinstimmung mit der Lebenserfahrung festgestellt. Das Berufungsgericht hat zudem sowohl die gewerbliche als auch die private Nutzung in den Blick ge-nommen. Es hat nicht nur auf Betreiber von Hotels oder Restaurants und damit einen gewerblichen Kundenkreis abgestellt, sondern angenommen, auch bei Pri-vatpersonen sei ohne Weiteres vorhersehbar, dass beispielsweise bei privaten 35 36 37 - 16 - Feiern oder auch bei der Weiterveräußerung eines Objekts, in welchem die Foto-tapete angebracht sei, zu Werbezwecken Lichtbilder erstellt und in sozialen Netz-werken geteilt würden. Es könne niemand erwarten, dass im Rahmen von Fami-lienfeiern oder einer Weiterveräußerung Lichtbilder gefertigt würden, auf denen die Fototapete beseitigt, verhängt oder retuschiert werde. Auch diese tatgerichtliche Beurteilung ist nicht erfahrungswidrig. Im Streit-fall ist weder festgestellt worden noch ersichtlich, dass die Ablichtung der Foto-tapete und ihre Verwendung im Internet primär zu Werbezwecken erfolgten oder sonst außerhalb des für den Urheber vorhersehbaren Rahmens der Verwendung einer Fototapete lagen. Gegenstand der Werbung war vielmehr die von der Be-klagten angebotene Dienstleistung. Die Fototapete war lediglich Bestandteil der Inneneinrichtung beziehungsweise des Dekors des im Hintergrund erkennbaren Zimmers der ihre Dienstleistung anpreisenden Beklagten. Soweit die Fototapete zu einer Erhöhung der Attraktivität dieser Werbung beigetragen hat, wäre dies eine bloße Konsequenz der bestimmungsgemäßen festen Verbindung mit dem Raum und damit zwangsläufige Folge der vertragsgemäßen Verwendung einer Fototapete. ff) Kein Rechtsfehler des Berufungsgerichts ergibt sich ferner aus dem Hin-weis der Revision, der Oberste Gerichtshof der Republik Österreich habe in einem Beschluss vom 16. September 1986 (4Ob 328/86) ein schlüssiges Einver-ständnis des Urhebers verneint. Abgesehen davon, dass diesem Judikat für das Berufungsgericht keine bindenden Rechtsgrundsätze zu entnehmen sind, ist we-der von der Revision dargelegt worden noch sonst ersichtlich, dass bereits im Jahr 1986 oder davor - anders als im hier maßgeblichen Jahr 2022 - das Veröf-fentlichen von Fotos im Internet zu Werbe- und zu privaten Zwecken üblich war. gg) Entgegen der Rüge der Revision hat das Berufungsgericht die Grund-sätze zur konkludenten Einwilligung auch nicht unionsrechtswidrig zu weitgehend angewendet. Allerdings bringt es das mit der Richtlinie 2001/29/EG verfolgte Ziel 38 39 40 - 17 - des hohen Schutzes der Urheber mit sich, dass die Voraussetzungen, unter de-nen eine implizite Zustimmung zugelassen werden kann, eng zu fassen sind, da-mit der Grundsatz der vorherigen Zustimmung des Urhebers nicht ausgehöhlt wird (EuGH, GRUR 2017, 62 [juris Rn. 37] - Soulier und Doke). Es ist weder von der Revision dargelegt worden noch sonst ersichtlich, dass die vom Berufungs-gericht unter vollständiger Auswertung der Umstände des Streitfalls vorgenom-mene Beurteilung dazu führt, dass der Grundsatz der Zustimmung des Urhebers in unionsrechtswidriger Weise ausgehöhlt wird. Das Berufungsgericht hat viel-mehr mit Recht hervorgehoben, dass der Urheber B. , der vorliegend den Vertrieb seiner Fotografien in Form von Fototapeten über eine eigene Vertriebs-gesellschaft organisiert hat, es selbst in der Hand hatte, die Umstände des Ver-triebs so zu gestalten, dass die von ihm beanstandete, sich bei vertragsgemäßer Nutzung der Tapete aufdrängende Nutzung entweder vollständig untersagt oder durch das Angebot einer Lizenzierung nach seinen Bedingungen erlaubt werden konnte. II. Das Berufungsgericht ist überdies rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Klageanträge nicht wegen der Verletzung des Urheberbenennungs-rechts gemäß § 13 Satz 2 UrhG begründet sind, weil der Urheber B. im Rahmen des Vertriebs der Fototapete auf dieses Recht durch schlüssiges Ver-halten verzichtet habe. 1. Gemäß § 13 Satz 1 UrhG hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann gemäß § 13 Satz 2 UrhG bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist. Aus § 13 UrhG ergibt sich ein Recht des Urhebers auf Na-mensnennung, dessen widerrechtliche Verletzung Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz (§ 97 UrhG) sowie - im Falle einer Abmahnung - Ersatz von Abmahnkosten (§ 97a Abs. 3 UrhG) begründen kann (BGH, Urteil vom 15. Juni 2023 - I ZR 179/22, GRUR 2023, 1619 [juris Rn. 12 bis 14] = WRP 2023, 1469 - Microstock-Portal, mwN). 41 42 - 18 - 2. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Berechtigte durch schlüssiges Verhalten auf das Urheberbenennungsrecht ver-zichten kann. Daraus, dass der Urheber nach § 13 Satz 2 UrhG bestimmen kann, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist, ergibt sich, dass es ihm grundsätzlich freisteht, außerhalb eines unverzichtbaren Kerns des im Urheberpersönlichkeitsrecht wurzelnden Rechts auf Namensnennung auf die Ausübung dieses Rechts zu verzichten oder in die-ses Recht beeinträchtigende Nutzungen einzuwilligen (BGH, GRUR 2023, 1619 [juris Rn. 19 f.] - Microstock-Portal). 3. Das Berufungsgericht hat angenommen, ein schlüssiger Verzicht auf das Urheberbenennungsrecht ergebe sich im Streitfall aus dem Umstand, dass der Fotograf B. keinen Hinweis auf die Notwendigkeit der Urheberbenennung auf die von seiner Vertriebsgesellschaft vertriebenen Tapeten habe anbringen lassen. Diese tatgerichtliche Beurteilung unterliegt nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht im Hinblick darauf, ob gesetzliche Aus-legungsgrundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches Auslegungsma-terial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden ist. Danach begegnet die Beurteilung des Berufungsgerichts keinen rechtlichen Bedenken. a) Soweit die Revision der Ansicht ist, es könne dahingestellt bleiben, ob der Fotograf B. durch Vertrag mit seiner Vertriebsgesellschaft auch mit Wir- kung für die Beklagte schlüssig auf sein Urheberbenennungsrecht verzichtet habe, weil ein solcher Verzicht nur die Nennung im Rahmen der bestimmungs-gemäßen Nutzung der Fototapete umfasst hätte, nicht aber die Nennung im Rah-men der öffentlichen Zugänglichmachung zu Werbezwecken, setzt sie - ausge- 43 44 45 46 - 19 - hend von ihrer Meinung, die hier in Rede stehende öffentliche Zugänglichma-chung sei unüblich - lediglich ihre Beurteilung an die Stelle derjenigen des Beru-fungsgerichts, ohne einen durchgreifenden Rechtsfehler aufzuzeigen. b) Die Revision macht ferner ohne Erfolg geltend, eine Branchenübung, den Urheber eines Werks, welches zu Werbezwecken vervielfältigt und im Internet öffentlich zugänglich gemacht werde, nicht zu benennen, sei vom Berufungsge-richt nicht festgestellt worden und existiere auch nicht. Zwar können Verkehrsge-wohnheiten und Branchenübungen im Rahmen der Prüfung berücksichtigt wer-den, ob sich vertragliche Vereinbarungen über den Verzicht auf das Urheberbe-nennungsrecht mit Blick auf den unverzichtbaren Kern des Urheberpersönlich-keitsrechts im Rahmen der gesetzlichen Schranken gemäß § 138 Abs. 1 und § 307 Abs. 1 und 2 BGB halten (BGH, GRUR 2023, 1619 [juris Rn. 22] - Microstock-Portal). Außerdem kann eine existierende Branchenübung im Rah-men der Würdigung aller relevanten Umstände ein Gesichtspunkt sein, der dafür spricht, in dem Verhalten des Berechtigten aus der Sicht eines objektiven Dritten in der Position des Erklärungsempfängers einen Verzicht auf das Urheberbenen-nungsrecht zu sehen. Eine entsprechende Branchenübung ist jedoch keine not-wendige Bedingung für die Annahme eines schlüssigen Verzichts auf das Urhe-berbenennungsrecht. Zudem handelt es sich bei der Behauptung, eine entspre-chende Branchenübung bestehe nicht, um ein erstmals in der Revisionsinstanz gehaltenes und damit grundsätzlich unbeachtliches Vorbringen (§ 559 Abs. 1 ZPO). 47 - 20 - C. Danach ist die Revision auf Kosten der Klägerin (§ 97 Abs. 1 ZPO) zu-rückzuweisen. Koch Löffler Schwonke Schmaltz Wille Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.12.2022 - 13 C 65/22 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.09.2023 - 12 S 23/22 - 48 |