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Landgericht Stuttgart Urteil vom 08.05.2008 41 O 3/08 KfH


Die Filmaufzeichnungen von Fußballspielen, deren Veranstalter ein Fußballverband ist, darf nicht ohne Zustimmung öffentlich zugänglich gemacht werden. Die Film- und Fernsehrechte liegen beim jeweiligen Verband (aufgrund der Statuten).

Entscheidung:

1. Die Beklagten werden unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, Ordnungshaft betreffend die Beklagte zu 1, zu vollziehen am Beklagten zu 2, verurteilt, es zu unterlassen, Filmaufzeichnungen von Fußballspielen, deren Veranstalter der Kläger ist,

a) öffentlich zugänglich zu machen, wie geschehen im Internet-Portal unter „www.hartplatzhelden.de“;

oder

b) Dritten derart zur Verfügung zu stellen, dass diese sie auf individuellen oder gesammelten Abruf bzw. mittels Fernseher, Mobiltelefon oder sonstigen Geräten empfangen bzw. wiedergeben und speichern können, insbesondere Television on Demand, Video on Demand, Streaming, WAP-Handy, UMTS-Dienste, insbesondere sofern dies entgeltlich erfolgt;

oder

c) auf Bild-/Ton-/Datenträger jeder Art zum Zwecke der nichtöffentlichen oder öffentlichen Wiedergabe sowie zur interaktiven Wiedergabe zu vervielfältigen und zu verbreiten, insbesondere durch Verkauf, Vermietung und Leihe, insbesondere auf audiovisuellen Systemen, wie z.B. Videokassetten, Videobänder sowie analoge und digitale Speichermedien aller Art, insbesondere DVD, CD-ROM, DCC, Disketten, Chips und Festplatten, insbesondere zum Zwecke der gewerblichen Auswertung

oder

d) im Fernsehen oder im Kino zu nutzen, insbesondere zu Werbezwecken.

2. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger gesamtschuldnerisch 1.890,91 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 21.06.2007 zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags, i.Ü. gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 25.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.


Sachverhalt:

Der Kläger ist der Württembergische Fußballverband, dem eine Vielzahl von Vereinen mit Fußballabteilungen angehören.

Zu seinen Aufgaben gehört u.a. die Ausrichtung und Durchführung von Sportveranstaltungen im Amateurfußballbereich. In diesem Zusammenhang organisiert der Kläger den Spielbetrieb, stellt Spielpläne auf, organisiert die Sportgerichtsbarkeit und bildet Schiedsrichter aus.

Bezüglich der Verwertungsrechte enthält § 13 wfv-Satzung folgende Regelung:

Medien- und Vermarktungsrechte

§ 13

Das Recht, über Fernseh- und Hörfunkübertragungen von Verbands- und Freundschaftsspielen (ausgenommen Bundesspiele im Sinne von § 19 der DFB-Spielordnung und Spiele, für deren Durchführung gemäß § 3 der SFV-Satzung der SFV zuständig ist) Verträge zu schließen und die Vergütungen aus solchen Verträgen für die Vereine treuhänderisch zu vereinnahmen und an diese zu verteilen, besitzt der wfv. Der Verband erhält 10 % des Bruttobetrages der ausgehandelten Vergütung. Entsprechendes gilt auch für die Rechte bezüglich aller anderen Bild- und Tonträger gegenwärtiger und künftiger technischer Einrichtungen jeder Art und in jeder Programm- und Verwertungsform – insbesondere über Internet und andere Online-Dienste - sowie möglicher Vertragspartner, sowie für die weiteren Rechte zur Vermarktung einer Spielklasse, einer Staffel oder eines Wettbewerbs. Der Verbandsvorstand kann hierzu Ausführungsbestimmungen erlassen. Die Verhandlungen führt der Verbandsvorstand. Desgleichen erlässt er Richtlinien für die Verteilung der Einnahmen.“

Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, unterhält unter der Domain „www.hartplatzhelden.de“ ein Internet-Portal, in das jeder nach vorheriger Anmeldung insbesondere Filmaufnahmen, daneben aber auch Lichtbilder und Texte von Fußballspielen einstellen kann, die von jedem Internet-Nutzer über das Portal der Beklagten kostenlos abgerufen und angesehen werden können.

Die Beklagte finanziert sich über die durch das Anklicken ihres Internet-Portals anfallenden Werbeeinnahmen.

Die Allgemeinen Nutzungsbedingungen der Beklagten enthalten unter der Überschrift „5. Nutzungsrechte an Filmbeiträgen“ folgende Regelung :

5.1 Soweit durch die Herstellung der vom Nutzer eingestellten Filmbeiträge Urheber-, Leistungsschutz-, Persönlichkeits- oder sonstige Rechte entstanden sind oder berührt werden, räumt der Nutzer dem Betreiber ein einfaches, sachlich, räumlich und zeitlich unbegrenztes Recht ein, die Filmbeiträge zu nutzen und zu verwerten. Das Nutzungs- und Verwertungsrecht umfasst insbesondere

a) das Recht, die Filmbeiträge Dritten, insbesondere den - registrierten und nicht registrierten - Nutzern der Online-Plattform h.....de, entgeltlich oder unentgeltlich derart zur Verfügung zu stellen, dass diese die Inhalte auf individuellen und/oder gesammelten Abruf bzw. mittels Fernseher, PC, Mobiltelefon oder sonstigen Geräten empfangen bzw. wiedergegeben und speichern können (insbesondere Television on Demand, Video on Demand, Streaming, Download, Onlinedienste, Internet, insbesondere World Wide Web, Intranet, Extranet, Abo-Dienste, Internet-TV, WAP-Handy, UMTS-Dienste).

b) das Recht, die Filmbeiträge zu bearbeiten, insbesondere zu kürzen, zu teilen, zu schneiden, mit anderen Produktionen oder Produktionsteilen oder sonstigen Leistungen - insbesondere auch zum Zwecke der Werbung - zu verbinden, Musik, mit der der Filmbeitrag unterlegt ist, auszutauschen oder zu entfernen.

c) Das Recht zur gewerblichen und/oder nichtgewerblichen Auswertung der Filmbeiträge unbearbeitet oder bearbeitet durch Vervielfältigung und Verbreitung (Verkauf, Vermietung, Leihe etc.) auf Bild-/Ton-/Datenträgern jeder Art zum Zwecke der nicht-öffentlichen und öffentlichen Wiedergabe sowie zur interaktiven Wiedergabe. Dieses Recht umfasst insbesondere sämtliche audiovisuellen Systeme, wie z.B. Videokassetten, Videobänder sowie analoge oder digitale Speichermedien aller Art, insbesondere DVD, CD-Rom, DCC, Disketten, Chips, Festplatten.

d) Das Recht, die Filmbeiträge vollständig oder in Ausschnitten, unbearbeitet oder bearbeitet einschließlich des Originaltons beliebig oft innerhalb anderer Bild-/Ton-/Datenträger zu nutzen, insbesondere zu Werbezwecken, z.B. im Fernsehen, im Kino, im Internet zu nutzen und nach Maßgabe der in diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte auszuwerten.

Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm die ausschließlichen Rechte an der gewerblichen Verwertung der von ihm veranstalteten Fußballspiele zustehen. Er sieht sich durch die Beklagten in der Verwertung der von ihm veranstalteten Fußballspiele behindert. Es sei beabsichtigt, die ihm zustehenden Rechte kommerziell in der Weise zu verwerten, dass z.B. ein Internet-Portal mit Bewegbildern aus allen Amateurspielklassen eingerichtet werde.

Als Veranstalter der Fußballspiele stünden ihm gegen die Vermarktung der Spiele durch die Beklagte Abwehrrechte zu und zwar unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Leistungsübernahme, der wettbewerbswidrigen Behinderung sowie des Eingriffs in das Recht des Klägers an dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

Mit der Klage verlangt der Kläger die Unterlassung der Wiedergabe der von ihm veranstalteten Fußballspiele auf dem Internet-Portal der Beklagten sowie die Untersagung der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltenen Verwertungsarten.

Darüber hinaus macht der Kläger Abmahnkosten in Höhe von 1.890,91 EUR geltend.

Der Kläger beantragt: wie erkannt.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Auffassung, dass der Kläger keine wettbewerbsrechtlich relevante Position einnehme, da er nicht Veranstalter der Amateurfußballspiele sei.

Veranstalter der Amateurfußballspiele sei vielmehr der jeweilige Verein, auf dessen Vereinsgelände das jeweilige Spiel ausgetragen werde. Auf die Satzung könne sich der Kläger nicht berufen, da die Satzung im Außenverhältnis zur Beklagten keine Wirkung entfalte; soweit die Regelung dem Kläger ein Zentralvermarktungsrecht einräume, liege ein Verstoß gegen § 1 GWB vor.

Darüber hinaus seien die Parteien nicht Wettbewerber, da der Kläger weder selbst noch durch Dritte ein mit der Beklagten vergleichbares Angebot erbringe.

Der Kläger erbringe auch keine Leistungen, die unter den ergänzenden Leistungsschutz fielen. Die Organisation des Spielbetriebs sei lediglich eine Vorleistung für den sportlichen Wettbewerb, den die Vereine untereinander austragen. Ein Vergleich mit dem Profi-Fußball, der erhebliches wirtschaftliches Vermarktungspotential enthielte, verbiete sich. Es fehle auch an einer Leistungsübernahme, da die Beklagten es Dritten überließen, Videosequenzen in die Plattform einzustellen. Die Videobeiträge zeigten beliebige Spielszenen von allenfalls eineinhalbminütiger Dauer und daher weder das gesamte Spiel noch eine Zusammenfassung hiervon. Der Bewertung als unlauteres Verhalten stehe entgegen, dass die Plattform ein legitimes Interesse verfolge, nämlich die Befriedigung des Interesses der Nutzer.

Soweit der Unterlassungsanspruch sich gegen Tätigkeiten richte, die lediglich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthalten seien, fehle es zudem an der Begehungsgefahr.

Wegen der Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und in vollem Umfang begründet.

1.

Der Kläger kann von den Beklagten Unterlassung der öffentlichen Wiedergabe von Filmaufzeichnungen von Fußballspielen verlangen, deren Veranstalter der Kläger ist.

Die öffentliche Wiedergabe von Filmausschnitten von Fußballspielen, die unter der Organisation und Leitung des Klägers stattgefunden haben, beeinträchtigt unzulässig die Vermarktungsmöglichkeiten des Klägers und kann daher nach §§ 3, 8 UWG untersagt werden.

Nach nahezu einhelliger Auffassung (vgl. Fritzweiler/Pfister/Summerer, Praxishandbuch Sportrecht, 2.Aufl., 4.Teil, 2. Kapitel Rn. 48 ff), der sich die Kammer anschließt, steht dem Veranstalter von Sportereignissen die alleinige Verwertungsmöglichkeit hieran zu. Dies rechtfertigt sich daraus, dass der Veranstalter das finanzielle Risiko des Ereignisses trägt und die organisatorischen Voraussetzungen für eine Veranstaltung trifft.

Vorliegend besteht die Leistung des Klägers im Zusammenhang mit Amateurfußballspielen u.a. in der Organisation des Spielbetriebs, der Aufstellung der Spielpläne, der Ausbildung von Schiedsrichtern und Ordnern und der Zurverfügungstellung einer Sportgerichtsbarkeit.

Es handelt sich dabei um Leistungen, ohne die der Amateurfußball in der derzeitigen Form in Württemberg nicht möglich wäre, weshalb der Kläger in Bezug auf die einzelnen Fußballspiele als Mitveranstalter anzusehen ist. Als solcher kann er gegen Dritte vorgehen, die das unter seiner Mitwirkung geschaffene Leistungsergebnis für sich in rechtswidriger Weise auswerten.

Auf die Frage, ob der Kläger neben seinen eigenen Rechten als Mitveranstalter sich bezüglich der Geltendmachung des Unterlassungsanspruches auf § 13 der wfv-Satzung berufen kann, wonach er die Verwertungsrechte der einzelnen Vereine wahrnimmt, kommt es daher nicht entscheidend an.

Ohne dass dies einer abschließenden Klärung bedarf, spricht für die Wirksamkeit dieser Regelung, dass eine wirtschaftliche Vermarktung einzelner Amateurfußballspiele nicht nahe liegt, vielmehr eine Vermarktungschance nur hinsichtlich einzelner „Pakete“ besteht.

Dies resultiert daraus, dass das einzelne Fußballspiel nahezu ausnahmslos auf ein nur regional begrenztes Interesse stößt, während der Gesamtheit der Spiele und einzelner Ausschnitte hiervon durchaus ein Verwertungspotential immanent ist, das wettbewerbsrechtlich vor Übernahme durch Dritte, die zu dem Leistungsergebnis nichts beigetragen haben, geschützt ist.

Dass es sich bei den Leistungen des Klägers um sog. „Vorleistungen“ handelt, steht der Annahme der Mitveranstaltereigenschaft des Klägers und einem hieraus abgeleiteten ergänzenden Leistungsschutz nicht entgegen. Wie bereits ausgeführt sind, die organisatorischen Aufwendungen des Klägers Grundlage für das Stattfinden der Amateurspiele, weshalb der Kläger bezüglich der einzelnen Spiele als Mitveranstalter anzusehen ist.

Es ist daher sachgerecht, für die Beurteilung der Wettbewerbswidrigkeit des Betreibens eines Internetportals, über das Ausschnitte von Amateurspielen zugänglich gemacht werden, auf das „Endprodukt“, nämlich die einzelnen Fußballspiele, abzustellen.

Durch die Zugänglichmachung der eingestellten Filmaufnahmen von Amateurfußballspielen übernimmt die Beklagte im Sinne von § 4 Nr. 9 UWG das Leistungsergebnis des Klägers und beeinträchtigt diesen in der Vermarktung der von ihm organisierten Fußballspielen (§ 4 Nr. 10 UWG).

Die Existenz des von der Beklagten geschaffenen Internet-Portals führt dazu, dass das offensichtlich bestehende Interesse einer Vielzahl von Fußballbegeisterten an der Wiedergabe einzelner Ausschnitte von Amateurspielen befriedigt wird; dies erfolgt jedoch zu Lasten des Klägers und der ihm angehörenden Vereine, deren Möglichkeiten einer wirtschaftlichen Vermarktung der Spiele in gleicher oder ähnlicher Form erschwert wird.

Das für einen Unterlassungsanspruch notwendige Wettbewerbsverhältnis folgt daraus, dass der Kläger beabsichtigt, zukünftig die Amateurfußballspiele über das Internet oder auf andere Weise zu verwerten. Ohne Bedeutung ist daher, dass der Kläger bisher keine mit dem Internet-Portal der Beklagten vergleichbaren Produkte angeboten hat.

Der Bewertung als unlauteres wettbewerbswidriges Verhalten steht auch nicht entgegen, dass es sich bei den Videosequenzen um Mitschnitte von Privatpersonen handelt.

Wie bereits ausgeführt, besteht gerade bei Amateurfußballspielen an der vollständigen Wiedergabe einzelner Spiele kein größeres Interesse, anders als an der Wiedergabe kurzer Zusammenfassungen einzelner Spiele oder besonders interessanter Spielszenen. Dieses Vermarktungspotential ist Gegenstand des Geschäftszwecks der Beklagten.

Der Betrieb des Internet-Portals stellt kein selbständiges Leistungsergebnis der Beklagten dar, sondern erfolgt unter Übernahme der von dem Kläger mit geschaffenen Leistungsergebnisse.

Hieraus folgt, dass die mit den Klaganträgen beanstandeten Verhaltensweisen als wettbewerbswidrig zu beurteilen sind.

Soweit die Beklagten die in den Klaganträgen Ziff. 1 b), c) und d) aufgeführten Handlungen noch nicht umgesetzt haben, steht dies einem Unterlassungsanspruch nicht entgegen.

Die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Begehungsgefahr ist darin zu sehen, dass die Beklagte in den AGB von den Einsendern der Filmausschnitte sich ausdrücklich entsprechende Verwertungsrechte einräumen lässt. Dass derzeit keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, hiervon Gebrauch zu machen, steht einem Unterlassungsanspruch nicht entgegen.

2.

Die geltend gemachten Abmahnkosten sind nach § 12 Abs. 1 UWG gerechtfertigt.

Gegen die Höhe des zugrunde gelegten Geschäftswertes und die Annahme einer Mittelgebühr von 1,3 bestehen keine Bedenken.

Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 286, 288 BGB.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

 

 

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