OLG Celle, Urteil vom 29.03.2001 - 13 U 309/00 - anwalt-hannover.deLeitsatz:Die blosse Verwendung der Domain anwalt-hannover als DE-Domainname einer Rechtsanwaltskanzlei in Hannover mit in Hannover tätigen Anwälten stellt eine irreführende Werbung nach § 3 UWG dar, weil Internetnutzer bei der Kennzeichnung anwalt-hannover eine grössere Zahl von untereinander unabhängigen Anwälten vermuten.Anmerkung: Die im einstweiligen Rechtsschutz auf der Basis einer groben (“summarischen”) Prüfung ergangene Entscheidung ist seit BGH “Mitwohnzentrale” rechtlich überholt und im übrigen nach hiesiger Auffassung inhaltlich falsch.(...)TatbestandDie Parteien sind in (...) zugelassene Rechtsanwälte. Der Verfügungskläger nimmt die Verfügungsbeklagten auf Unterlassung in Anspruch, im geschäftlichen Verkehr im Internet unter der Domain "www.anwalt-hannover.de" ohne unterscheidungskräftigen Zusatz aufzutreten. Das Landgericht hat die beantragte einstweilige Verfügung erlassen. Dagegen richtet sich die Berufung der Verfügungsbeklagten. EntscheidungsgründeDie Berufung ist unbegründet. I. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht dem Verfügungskläger zu. Nach § 43 b BRAO und § 6 Abs. 1 BORA dürfen Rechtsanwälte über ihre berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichten. Grundsätzlich kann ein Rechtsanwalt sein Angebot auch auf einer Homepage im Internet darstellen. Ebenso wie bei allen anderen Werbemaßnahmen ist eine Werbung im Internet aber unzulässig, wenn sie gegen das Irreführungsverbot des § 3 UWG verstößt (Feurich/Braun, BRAO, 5. Aufl., § 43 b Rdnr. 38; vgl. BVerfG NJW 2000, 3195). Das ist hier der Fall. Verkehrskreise, die den "richtigen" Rechtsanwalt mit Hilfe des Internets finden wollen, erhalten bei der Recherche - insbesondere wenn sie sogenannte Internet-Suchmaschinen verwenden - häufig Übersichten, auf denen die in Frage kommenden Dokumente mit Domain-Bezeichnungen angegeben sind. Stoßen sie hierbei auf die Domain-Bezeichnung "www.anwalt-hannover.de", besteht die Gefahr der Irreführung. Denn diese Domain-Bezeichnung ruft jedenfalls bei einem rechtlich beachtlichen Teil der durchschnittlich informierten und verständigen Internetbenutzer die Vorstellung hervor, unter der Domain-Bezeichnung sei die Homepage einer zentralen Stelle mit Angeboten einer größeren Anzahl von Anwaltskanzleien im Raum ... aufzurufen. Für ein solches Verkehrsverständnis spricht, dass nach dem glaubhaft gemachten Klagevortrag unter ähnlichen Domain-Adressen - "www.hannover-rechtsanwalt.de", "www.rechtsanwaelte-hannover.de", "www.anwalt.de" oder "www.hannovers-rechtsanwaelte.de" - zentral zusammengefasste Informationen über Rechtsanwälte abgerufen werden können bzw. entsprechende Informationsseiten im Aufbau sind. Die Irreführung ist geeignet, die Entscheidung der umworbenen Verkehrskreise im Zusammenhang mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts im wettbewerbsrechtlich relevanter Weise zu beeinflussen. Insoweit genügt, dass potentielle Mandanten durch die irreführende Domain-Bezeichnung "www.anwalt-hannover.de" veranlasst werden, sich mit der Homepage der Verfügungsbeklagten zu beschäftigen, und dass sie ohne die Domain-Bezeichnung möglicherweise nicht auf die Homepage gestoßen wären oder sie nicht beachtet hätten (zum Anlocken mit irreführenden Angaben: Baumbach/Hefermehl, 21. Aufl., § 3 UWG Rdnr. 89 a). II. Die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Eilbedürftigkeit liegt vor. Die Dringlichkeit der Sache wird gemäß § 25 UWG vermutet. Die Verfügungsbeklagten haben die Dringlichkeitsvermutung nicht widerlegt. Soweit sie behaupten, dass dem Verfügungskläger die beanstandete Internet-Bezeichnung schon seit längerer Zeit vor Beantragung der einstweiligen Verfügung bekannt gewesen sei, fehlt dafür jeder Anhaltspunkt. Die Glaubhaftmachungslast tragen insoweit die Verfügungsbeklagten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. |