Anwalt Deutschland Fachanwalt deutsch German Lawyer Germany English language Attorney-at-law English Lawyer germany french advocat francais allemagne French Attorney in Germany spanish language abogado alemania Spanish Attorney/ Lawyer in Germany Italian language avvocatto germania Italian Lawyer/ Attorney Germany Portuguese language advogado Alemanha Portuguese Polish speaking Lawyer/ Attorney in Germany adwokat Niemcy Polish Japanese speaking Lawyer/ Attorney in Germany Bengoshi Doitsu Japanese Attorney/ Lawyer Vietnamese language luat su Vietnamese Korean speaking lawyer/ attorney in Germany, Europe Korean Chinese language Lawyer/ Attorney in Germany/ Europe Chinese Lawyer/ Attorney russian speaking advokat Germaniya Russian

 

 

horak.
Rechtsanwälte

Georgstr. 48
30159 Hannover
Deutschland

Fon 0511.357 356.0
Fax 0511.357 356.29
horak@iprecht.de

 Online-Anfrage

Rechtsgebiete  IP-Recht  Kanzlei  Muster  Musterverträge  Musterklauseln  Gesetze  Urteile  Kontakt  Standorte  Impressum  Datenschutz
Schwerpunkte  Anwälte  Kanzlei  Stellenangebote  Vollmacht  Anfrage  Patentschutz  Markenschutz  Designschutz  Links  Blog  AGB
Abmahnung  Antidumping-Verfahren  Apothekenrecht  Arbeitnehmererfinderrecht  Arzneimittelrecht  Baurecht  Compliance  Datenschutzrecht  Designrecht  Designschutz  Domainrecht  EDV-Recht  Energierecht  Europarecht  EU-Markenrecht  EU-Werbung  Existenzgruenderrecht  Filmrecht  Fotorecht  Gebrauchsmusterrecht  Gesellschaftsrecht  Halbleiterrecht  Handelsrecht  Handelsvertreterrecht  Ingenieurrecht  Internationales Recht  Internetrecht  IT-Recht  IP-Rechte  IP-Gerichte  Kartellrecht  Know-How-Recht  Markenrecht  Markenrecht-international  Medienrecht  Musikrecht  Lebensmittelrecht  Lizenzrecht  Patentanmeldung  Patentrecht  Presserecht  Recherchen  Recht am eigenen Bild  Recht der Werbung  Rechtsgebiete  Schutzrechts-Formulare  Softwarerecht  Sportrecht  Sortenschutzrecht  Technikrecht  Telekommunikationsrecht  UDRP-ADR  Urheberrecht  Urheberrecht-international  Veranstaltungsrecht  Vergaberecht  Verlagsrecht  Vertragsrecht  Werbung mit Schutzrechten  Werberecht  Wettbewerbsrecht  Wirtschaftsstrafrecht  Zollrecht

 

Markenrecht Anwalt Patentrecht Kanzlei Markenschutz Patentschutz Abmahnung Rechtsanwalt Hannover Fachanwalt gewerblicher Rechtsschutz  Patente Marken Fachanwalt IPRechtler Mustervertrag AGB erstellung IT-Recht Computerrecht Internetrecht Onlinerecht Rechtsanwalt Gesetze Lizenzrecht EDV-Recht Markenrechte Patentrechte Gebrauchsmusterrechte Hannover Stuttgart IP-Recht Technikrecht TK-Recht Wettbewerbsrecht Medienrecht Urheberrecht  Gebrauchsmusterrecht Designrecht Domainrecht Fachanwalt Urheberrecht

Markengesetz Patentgesetz UWG Arbeitnehmererfindervergütung TMG GWB Fachanwalt Rechtsanwalt Marke Markenrecht Markeneintragung Markenschutz Künstlerexklusivvertrag Wettbewerbsrecht EDV-Recht Computerrecht  Modellrecht Künstleragenturrecht Agenturvertrag Anwaltskanzlei Gesundheitsrecht Vertragsrecht Vertragsmuster Patent Marke design Domain Erfindung Markenanwalt Designanwalt Markenverletzung Gebrauchsmusteranwalt Markenportfolio Portfolioanalyse Markenverwaltung

Markenschutz Namensschutz Markenanmeldung Designschutz Designanmeldung Gebrauchsmusterschutz kleines Patent Patentanmelder Erfindung Erfindungsverwertung Patentverwerter Patentverwertung Markenverletzung Patentverletzung Designverletzung Urheberrechtsverletzung Fachanwalt Markenverletzung einstweilige Verfügung Recht am eigenen Bild Telekommunikationsrecht Schutzschrift  Anwalt Hannover Patent anmelden schützen Was kostet eine Marke ein Patent deutsches Patent europäisches Patent

Vertragsrecht Mustervertrag Lizenzvertrag AGB prüfen erstellen Muster Lizenzrecht Anwalt Urheberrecht Künstlerrecht KUG Recht am eigenen Bild Medienrecht Presserecht Anwalt Softwarerecht geistige Schutzrechte Rechtsanwalt Vertragsrecht Urteil Gericht Fachanwalt Hannover Markenverletzung Celle Oberlandesgericht Braunschweig Landgericht EUGH EuG Markenurteil Patent Urteil Anwalt Kanzlei  Kanzlei Luzern IP-Recht Lugano Anwaltskanzlei Biel Markenverletzung Thun Musikrechtler Urheberrechtler Domainrechtler

Start /  Überblick /  Urteile /  Wettbewerbsrecht /  BGH-Antwortpflicht
Start
BGH-Antwortpflicht
BGH-Handy_für_0
BVerfG-Benetton-Werbung
OLG-Celle-anwalt-hannover.de
BGH-Klingeltoene
BGH-Vertragsstrafeversprechen
KG-Berlin-Forum-Shopping
EuGH-vergleichende Werbung O2
VG-Berlin-Promotion
BGH-Spammail
OVG Rheinland-Reserve_Grand Reserve
BGH-eBay-Kontoinhaberhaftung
OLG Bremen- swb Stadtwerke Bremen
BGH-zweite Zahnarztmeinung
BGH-irische Butter
BGH Rechtsmissbrauch der Abmahnung
BGH missbraeuchliche Vertragsstrafe
BGH Anzeige

 

horak.
Rechtsanwälte Hannover
Fachanwälte
Patentanwälte

Georgstr. 48
30159 Hannover (Hauptsitz)
Deutschland

Fon 0511.35 73 56-0
Fax 0511.35 73 56-29
hannover@iprecht.de

 

horak.
Rechtsanwälte Berlin
Fachanwälte
Patentanwälte

Wittestraße 30 K
13509 Berlin
Deutschland

Fon 030.403 66 69-00
Fax 030.403 66 69-09
berlin@iprecht.de

 

horak.
Rechtsanwälte Bielefeld
Fachanwälte
Patentanwälte

Herforder Str. 69
33602 Bielefeld
Deutschland

Fon 0521.43 06 06-60
Fax 0521.43 06 06-69
bielefeld@iprecht.de

 

horak.
Rechtsanwälte Bremen
Fachanwälte
Patentanwälte

Parkallee 117
28209 Bremen
Deutschland

Fon 0421.33 11 12-90
Fax 0421.33 11 12-99
bremen@iprecht.de

 

horak.
Rechtsanwälte Düsseldorf
Fachanwälte
Patentanwälte

Grafenberger Allee 293
40237 Düsseldorf
Deutschland

Fon 0211.97 26 95-00
Fax 0211.97 26 95-09
duesseldorf@iprecht.de

 

horak.
Rechtsanwälte Frankfurt/ Main
Fachanwälte
Patentanwälte

Alfred-Herrhausen-Allee 3-5
65760 Frankfurt-Eschborn
Deutschland

Fon 069.380 79 74-20
Fax 069.380 79 74-29
frankfurt@iprecht.de

 

horak.
Rechtsanwälte Hamburg
Fachanwälte
Patentanwälte

Colonnaden 5
20354 Hamburg
Deutschland

Fon 040.882 15 83-10
Fax 040.882 15 83-19
hamburg@iprecht.de

 

horak. 
Rechtsanwälte München
Fachanwälte
Patentanwälte

Landsberger Str. 155
80687 München
Deutschland

Fon 089.250 07 90-50
Fax 089.250 07 90-59
munich@iprecht.de

 

horak.
Rechtsanwälte Stuttgart
Fachanwälte
Patentanwälte

Königstraße 80
70173 Stuttgart
Deutschland

Fon 0711.99 58 55-90
Fax 0711.99 58 55-99
stuttgart@iprecht.de

 

horak. 
Patentanwälte Wien
 

Trauttmansdorffgasse 8
1130 Wien
Österreich

Fon +43.1.876 15 17
Fax +49.511.35 73 56-29
vienna@iprecht.de

BGH - I ZR 63/88 - Urt. v. 19.10.1989 - OLG Hamm - Antwortpflicht des Abgemahnten

Ein abgemahnter Störer ist aufgrund der durch seinen Wettbewerbsverstoß entstandenen und durch die Abmahnung konkretisierten wettbewerbsrechtlichen Sonderbeziehung nach Treu und Glauben verpflichtet, auf die Abmahnung fristgemäß durch Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung oder deren Ablehnung zu antworten.

Aus dem Tatbestand:

Die Klägerin ist ein eingetragener Verein; ... .Die Beklagte betreibt einen Tapeten- und Teppichbodenmarkt. Mit Schreiben vom 12. Dezember 1986 beanstandete die Klägerin die Werbung der Beklagten in einer Zeitungsbeilage

 "Wetten daß ... der T. z.Zt. im Sauerland die tollsten Angebote hat ... Wichtiger Hinweis! Die T.-Heimwerkerhalle wird z.Zt. total umgebaut. Nutzen Sie deshalb diese einmaligen Angebote"

als wettbewerbswidrige Ankündigung eines nicht angezeigten Räumungsverkaufs und forderte die Beklagte auf, bis zum 19. Dezember 1986 eine vorbereitete strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Nach schriftlicher Mitteilung vom 21. Januar 1987, die Berechtigung der Abmahnung prüfen zu wollen, kündigte der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Beklagten in Telefongesprächen vom 23. und 26. Januar 1987 die Unterzeichnung der strafbewehrten Unterlassungserklärung durch seine Mandantin an. Eine verbindliche Zusage der von der Klägerin in diesen Gesprächen geforderten Vorlage der Unterlassungserklärung bis zum 27. Januar 1987, 12.00 Uhr, lehnte er ab, da die Sache bei der Beklagten noch bearbeitet und an die Klägerin übersandt werden müsse.

Am 27. Januar 1987 reichte die Klägerin beim zuständigen Landgericht über den Nachtbriefkasten die angedrohte, vom 26. Januar 1987 datierte Unterlassungsklage ein. Noch vor ihrer Zustellung am 9. Februar 1987 ging der Klägerin die angekündigte strafbewehrte Unterlassungserklärung der Beklagten vom 29. Januar 1987 zu.

Daraufhin hat die Klägerin ihre Klage umgestellt und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von DM 1.580,66, der der Klägerin bis zum Zugang der Unterwerfungserklärung nach einem Streitwert von DM 30.000,-- entstandenen prozessualen Anwalts- und Gerichtskosten, beantragt, hilfsweise Feststellung, daß die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe diese Kosten unter dem Gesichtspunkt des Verzuges zu ersetzen.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Ursächlichkeit eines von ihr im übrigen in Abrede gestellten Verzuges für die Anwaltskosten bestritten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer - zugelassenen - Revision verfolgt sie ihr Begehren weiter. ...

Aus den Entscheidungsgründen:

I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung der bis zum Zugang der Unterlassungserklärung der Beklagten angefallenen prozessualen Anwalts- und Gerichtskosten nicht für gegeben erachtet und dazu ausgeführt: Ein Schadenersatzanspruch nach § 13 UWG scheide aus, da der Klägerin als Verband bei Wettbewerbsverstößen lediglich Unterlassungsansprüche zustünden. Auch Schadenersatzansprüche aus § 823 I, II BGB kämen ... nicht in Betracht.

Ein Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin aus § 683 BGB scheitere daran, daß die Prozeßkosten auslösende Einreichung einer Unterlassungsklage nicht im Interesse der Beklagten gelegen habe.

Für einen Schadenersatzanspruch der Klägerin aus § 286 I BGB fehle es an einem Verzug der Beklagten mit einer Leistungspflicht. Zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen. Es habe sich dabei nur um eine der Beklagten eingeräumte Möglichkeit gehandelt, die Wiederholungsgefahr für den beanstandeten Wettbewerbsverstoß auszuräumen und so den Unterlassungsanspruch der Klägerin zum Erlöschen zu bringen. Daß die Abmahnung der Klägerin zu einer Konkretisierung des gesetzlichen Schuldverhältnisses zwischen den Parteien mit der Folge geführt habe, daß der Beklagten nach § 242 BGB gewisse Auskunftspflichten obliegen könnten, ändere nichts. Eine generelle Pflicht des Störers, einem abmahnenden Verband vor überflüssigen Klagen zu bewahren, bestehe nicht. Wenn die Klägerin danach zwar ihre vorprozessualen Abmahnkosten nach § 683 BGB ersetzt erhalte und aufgewandte prozessuale Kosten bei Abgabe der Unterlassungserklärung durch die Beklagte erst nach Zustellung der Klage und Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen gem. § 91 a ZPO erstattet erhalten hätte, ihre Rechtsverfolgungskosten im Fall der Abgabe der Unterlassungserklärung zwischen Einreichung und Zustellung der Klage aber selbst zu tragen habe, so beruhe dies auf einer systembedingten Lücke und einer fehlenden Abstimmung zwischen materiellem und prozessualem Kostenerstattungsrecht.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Nicht zu beanstanden sind entgegen der Ansicht der Revision allerdings die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht der Klägerin einen Schadenersatzanspruch aus § 13 UWG sowie einen Aufwendungsersatzanspruch aus § 683 BGB versagt hat. ...

2. Dagegen hält die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Möglichkeit eines Anspruchs der Klägerin auf Ersatz der angefallenen prozessualen Rechtsverfolgungskosten aus § 286 I BGB verneint hat, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat insoweit die Bedeutung und Tragweite des durch die wettbewerbswidrige Ankündigung eines nicht angezeigten Räumungsverkaufs zwischen den Parteien entstandenen gesetzlichen Schuldverhältnisses nicht in vollem Umfang erkannt. Dieses Verhältnis hat, wie der Bundesgerichtshof inzwischen mehrfach entschieden hat und wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, durch die Abmahnung der Klägerin eine Konkretisierung erfahren. Die Parteien verbindet eine dadurch geprägte wettbewerbsrechtliche Sonderbeziehung eigener Art ( vgl. BGH, Urt. v. 19.06.1986 - I ZR 65/84 -, GRUR 1987, 54, 55 = WRP 1986, 672, 673 - Aufklärungspflicht des Abgemahnten; BGH, Urt. v. 05.05.1988 - I ZR 151/86 -, GRUR 1988, 716, 717 = WRP 1989, 90, 91 - Aufklärungspflicht gegenüber Verbänden ). Deren Inhalt wird wegen der jedenfalls im Regelfall gegebenen Interessenüberschneidungen in besonderem Maß durch Treu und Glauben bestimmt und ist geeignet, Rechtspflichten zu begründen. In der wettbewerbsrechtlichen Rechtsprechung ist dementsprechend anerkannt, daß der abgemahnte Störer verpflichtet ist, den Abmahnenden zur Vermeidung eines überflüssigen und aussichtslosen Prozesses über eine wegen derselben Verletzungshandlung einem Dritten gegenüber abgegebene Unterwerfungserklärung aufzuklären ( vgl. BGH, Urt. v. 19.06.1986 - I ZR 65/84 -, GRUR 1987, 54, 55 = WRP 1986, 672, 673 - Aufklärungspflicht des Abgemahnten; BGH, Urt. v. 13.05.1987 - I ZR 79/85 -, GRUR 1987, 640, 641 = WRP 1987, 557, 558 - Wiederholte Unterwerfung II; BGH, Urt. v. 05.05.1988 - I ZR 151/86 -,GRUR 1988, 716, 717 = WRP 1989, 90, 91 - Aufklärungspflicht gegenüber Verbänden; OLG Frankfurt WRP 1989, 391, 392; KG WRP 1989, 659, 660 ).

Indes erschöpft sich die Bedeutung der genannten wettbewerbsrechtlichen Sonderbeziehung, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, in dieser Verpflichtung nicht. Der abgemahnte Störer ist aufgrund dieser Beziehung vielmehr auch verpflichtet, auf eine Abmahnung innerhalb der vom Abmahnenden gesetzten Frist, oder falls diese unangemessen kurz bemessen ist, innerhalb angemessener Frist durch Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung oder deren Ablehnung zu reagieren. Eine solche Pflicht ergibt sich bei wettbewerbsrechtlichen Sonderbeziehungen der genannten Art und den dabei im Regelfall gegebenen Interessenüberschneidungen aus der nach Treu und Glauben gebotenen Rücksichtnahme auf die Interessen auch des anderen Teils. Ausdruck gefunden hat dieses Gebot bei der Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche vor allem in der ständigen wettbewerbsrechtlichen Rechtsprechung, wonach es einem Gläubiger zur Vermeidung des Prozeßrisikos aus § 93 ZPO grundsätzlich obliegt, den Störer vor Erhebung einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage abzumahnen ( vgl. OLG Hamburg WRP 1980, 208; OLG MÜnchen WRP 1984, 434; OLG Köln GRUR 1988, 487 ). Der Störer soll dadurch Gelegenheit erhalten, im eigenen Interesse einen aussichtlosen Unterlassungsrechtsstreit und die damit für ihn verbundenen Kosten zu vermeiden ( vgl. BGHZ 52, 393, 399 - Fotowettbewerb ). Diese im Wettbewerbsrecht anerkannte grundsätzliche Abmahnlast und die in einer Abmahnung zum Ausdruck kommende Rücksichtnahme auf die Interessen des Störers machen es nach Treu und Glauben erforderlich, im Wettbewerbsrecht den Störer im Gegenzug als verpflichtet anzusehen, auf eine Abmahnung fristgemäß durch Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung oder deren Ablehnung zu antworten, um den Abmahnenden nicht in einen Prozeß zu drängen, der für ihn möglicherweise mit vermeidbaren ungebührlichen Kostennachteilen verbunden ist ( vgl. KG WRP 1989, 659, 661 ). Solche im Falle einer Klageerhebung ohne vorherige Abmahnung in der Praxis kaum zu befürchtende Nachteile entstehen einem nach § 13 II Nr. 2 UWG klagebefugten Verband, wenn der Störer, der durch Schweigen auf eine Abmahnung innerhalb der gesetzten bzw. angemessener Frist Anlaß zu prozessualem Vorgehen gegeben hat, die Erfolgsaussicht der erhobenen Unterlassungsklage noch vor ihrer Zustellung durch Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung zunichte macht. In einem solchen Fall hat der klagende Verband weder die Möglichkeit, dem durch die Unterwerfungserklärung bewirkten Erlöschen des Unterlassungsanspruchs durch eine Erledigungserklärung Rechnung zu tragen, da eine Erledigung der Hauptsache durch einseitige Erklärung vor Eintritt der Rechtshängigkeit mangels eines Prozeßrechtsverhältnisses nicht möglich ist ( vgl. BGHZ 83, 12, 14; BGH, Urt. v. 08.06.1988 - I ZR 148/86 -, NJW-RR 1988, 1151 ), noch kann er die angefallenen prozessualen Rechtsverfolgungskosten nach den Kostenvorschriften der Zivilprozeßordnung erstattet verlangen. Diese setzen ein Prozeßrechtsverhältnis voraus und können zur Begründung eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs nicht entsprechend herangezogen werden ( vgl. BGH, Urt. v. 04.11.1987 - IVb ZR 83/86 -, NJW 1988, 2032, 2033 f. ).

Erfüllt der zu Recht abgemahnte Störer seine aus der wettbewerbsrechtlichen Sonderbeziehung nach Treu und Glauben erwachsende Pflicht, auf die Abmahnung fristgemäß durch Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung oder deren Ablehnung zu antworten, nicht, so kommt ein Schadenersatzanspruch des abmahnenden Verbandes aus § 286 I BGB in Betracht, es sei denn, der Störer hat die nicht fristgemäße Erfüllung seiner Antwortpflicht nicht zu vertreten. Dieser Schadenersatzanspruch umfaßt insbesondere die durch das in Rede stehende Verhalten des abgemahnten Störers verursachten Rechtsverfolgungskosten des Verbandes.

III. Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben. Da das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - Feststellungen zur Ursächlichkeit des zögerlichen Verhaltens der Beklagten, das der Klägerin mit Ablauf der bis zum 27. Januar 1987, 12.00 Uhr, verlängerten Unterwerfungserklärungsfrist Veranlassung zur Einreichung der Unterlassungsklage gab, für die Entstehung der Anwaltskosten der bereits vom 26. Januar 1987 datierten Klage sowie zum Vertretenmüssen der Beklagten und einem etwaigen Mitverschulden der Klägerin nicht getroffen hat, ist der Senat zu einer abschließenden Entscheidung nicht in der Lage. Die Sache ist deshalb zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

 

 

 Anwalt IP Recht Fachanwalt gewerblicher Rechtsschutz Fachanwalt Urheberrecht Medienrecht Anwalt Marke Patentanwalt Patentrecht Designanwalt Markenanwalt Technikrecht Anwalt IT-Recht Anwalt IPrechte IP-Anwalt Paderborn Markenverletzung Darmstadt Geschmackmuster Design anmelden Regensburg Filmrecht Würzburg Urheberrecht Ingolstadt Wettbewerbsrecht UWG Wettbewerbsverletzung Heilbronn Europarecht Fachanwalt Ulm Gesellschaftsrecht Anwalt Handelsrecht Göttingen Recht am eigenen Bild Wolfsburg Fotorecht Recklinghausen  Patentrecht Designrecht Patentschutz Patentanwalt Hannover Patentanwaltskanzlei Erfindung schützen drucken Markenrecht ip recht Patentrecht Lebensmittelrecht Arzneimittelrecht Oberhausen Anwalt Lübeck Markenrechtsverletzung Erfurt Fachkanzlei Rostock Rechtsanwalt Mainz Fachanwalt Kassel Marke schützen lassen Hagen Markenrecht Hamm Patentverletzung Saarbrücken Patentanmeldung Herne Patent schützen Ludwigshafen Domainrecht Osnabrück Abmahnung Solingen Unterlassungserklärung Kanzlei Leverkusen Energierecht Oldenburg Fachanwalt Telekommunikationsrecht Potsdam IT-recht Anwalt Neuss Internetrecht Heidelberg ip Anwalt speichern Technikrecht Markenüberwachung Offenbach Anwalt Schutzrechtsrecherchen Bottrop Fachanwalt Bremerhafen Fachanwaltskanzlei Fürth Rechtsberatung Remscheid internationales Recht Reutlingen Fachkanzlei IP Moers Markenanwalt Koblenz Designanwaltskanzlei Multimediarecht Werberecht Salzgitter Baurecht Jena Rechtsanwalt Hildesheim Rechtsberatung Cottbus Anwalt Gera Markenanwalt Wilhelmshaven Design schützen Marke Delmenhorst Abmahnung Fachanwalt Abmahnschreiben nebst Unterlassungserklärung Fristsetzung Fachanwalt zurück IPrechtler Markenrechtler Patentrechtler Designrechtler Gebrauchsmusterrechtler Lüneburg bgh anwalt Hameln eugh entscheidung Wolfenbüttel Markenschutz Nordhorn Patentschutz Cuxhaven Designschutz Anwalt Emden Fachanwalt Kosten Lingen Rechtsanwalt Peine Sortenschutz Melle Saatgut Kanzlei  Stade Patentrecht Goslar Sorte schützen Neustadt Sortenschutzamt Wettbewerbsrechtler Technikrechtler Ernergierechtler Zürich IP Genf IT Bern Rechtsberatung Basel Marke Lausanne Designanwalt Winterthur Rechtsanwalt St Gallen klassische und moderne Physik Festkörperphysik Mechanik Laserphysik Elektrotechnik Mechatronik Informationstechnologie Datenverarbeitungstechnik Bildverarbeitungstechnologien  Halbleitertechnologie  Unterhaltungselektronik Computer-Hardware IT-Technik Software Telekommunikation Automatisierungstechnik Optik Atomphysik Molekularphysik Maschinenbau Baumaschinen Kraftfahrzeugwesen Antriebstechnik  Steuerungstechnik Verfahrenstechnik Fertigungstechnik Produktionstechnik Verpackungstechnik Papiertechnik Produktentwicklung Messtechnik Regelungstechnik Prozesstechnologie Haushaltsgeräte Kleingeräte Lebensmitteltechnik Luft- und Raumfahrt Kraftwerkstechnik Materialtechnologie  Stahlherstellung Stahlverarbeitung Metalltechnologie  Keramiktechnologie Legierungen Nanotechnologie Energietechnik erneuerbare Energie Medizintechnik Biologie Biotechnologie Pharmazie Chemie  Diagnosetechnik Immunologie Virologie Gentechnik  Mikroorganismen Pflanzen  Tiere Pharmazie Nahrungsmittel Polymere Katalysatoren Lithografie Fotografie Online-Anfrage

 
horak Rechtsanwälte/ Fachanwält/ Patentanwälte · Georgstr. 48 · 30159 Hannover · Deutschland · Fon: 0511.357356.0 · Fax:0511.357356.29 · horak@iprecht.de